Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
LABSPACE Bauwesen (Kl.37), Immobilienverwaltung (Kl.36), Planung im Bereich des Ingenieur- und Architekturwesens (Kl.42) BVGer

In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen kann das hinterlegte Zeichen primär im Sinne von "Laborraum" oder "Laborplatz" übersetzt werden, weswegen es nicht als mehrdeutig qualifiziert werden kann.

Fraglich ist indessen, ob der Begriff "labspace" im Sinne von "Laborraum" üblicherweise verwendet wird, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Google-Suche geltend macht. (...)  Die angesprochenen Verkehrskreise dürften daher das Wort "lab space" in Verbindung mit den hier noch diskutierten Dienstleistungen ohne speziellen Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" verstehen. Verstehen sie ohne Weiteres den Begriff "lab space", ist für sie kein weiterer Gedankenschritt nötig, um auch das angemeldete Zeichen LABSPACE zu verstehen, selbst ohne Abstand zwischen den Wörtern "lab" und "space", da "lab space" in einem Zug wie LABSPACE ausgesprochen wird und der Abstand den Sinn des Begriffes nicht verändert.

Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, selbst wenn das Zeichen auf Anhieb und ohne weiteren Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" wahrgenommen werden könnte, sei nicht ersichtlich, wie die Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibend sein solle, da das Zeichen wenn überhaupt auf eine Lokalität, nicht aber auf eine Dienstleistung hinweise. (...) Wie bereits festgehalten, werden - soweit strittig - nebst Engineering- und Bauplanungsdienstleistungen Dienstleistungen im Bereich Immobilien beansprucht, (...). Es handelt sich um weit gefasste Dienstleistungen, welche alle Arten von Immobilien und Räumlichkeiten, unter anderem Laborräume, zum Gegenstand haben und insofern als Oberbegriffe qualifiziert werden können. Hinsichtlich Laborräumen sind die hier noch strittigen Dienstleistungen beschreibend, da sie einen Hinweis geben auf die Immobiliensparte, in welchem das Unternehmen, welche solche Dienstleistungen anbietet, tätig ist. Ist das Zeichen für die obgenannten Dienstleistungen im Bereich "Laborräume" unzulässig, muss es indessen nach ständiger Rechtsprechung auch für die entsprechenden Oberbegriffe zurückgewiesen werden (...).

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BVGer vom 29.07.2010, B-7245/2009
RADIANT APRICOT Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 an der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs für die Waren "Seifen" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fest. "Radiant" sei ein Begriff des englischen Grundwortschatzes und unterscheide sich nur geringfügig vom betreffenden französischen und italienischen Begriff. Beim zweiten Zeichenbestandteil "Apricot" handle es sich einerseits um die englische und französische Bezeichnung für Aprikose, andererseits um eine im deutschen, französischen und englischen Sprachgebrauch verwendete Farbbezeichnung. Der für die beanspruchten Waren massgebende Abnehmerkreis seien Durchschnittsabnehmer sowie Fachleute aus dem Kosmetikbereich. Das Zeichen beschreibe direkt die Art und Beschaffenheit von Seifen und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich die Farbe des Produkts. Diese stelle ein massgebendes Kaufkriterium dar. Im Zusammenhang mit den genannten Waren fehle es daher an der erforderlichen konkreten Unterscheidungskraft.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Für eintragungsfähig erachtete das IGE die Marke hingegen für Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer und Zahnputzmittel, weil dort die Farbe kein Kaufkriterium darstelle; diese Waren würden beispielsweise wegen ihres Dufts oder der Inhaltsstoffe gekauft.]

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BVGer vom 28.07.2010, B-3377/2010
GRAN MAESTRO alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33), Likör (Kl.33) BVGer

Mit Verfügung vom 9. März 2010 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch GRAN MAESTRO für die beanspruchten Waren der Klassen 33 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, GRAN MAESTRO sei eine grammatikalisch regelkonform gebildete italienische Wortkombination, der die Bedeutung "grosser Meister" zukomme. In Verbindung mit den Waren der Klasse 33 stelle das Zeichen für die massgeblichen italienischsprachigen Abnehmerkreise eine werbemässig anpreisende Angabe in Bezug auf deren Qualität dar. Die Begriffe "maestro", "Meister", "master" und "maître" seien übliche Elemente von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit der Herstellung der beanspruchten alkoholischen Getränke. Die Verkehrskreise würden daher ohne Weiteres verstehen, dass die Waren von einem "grossen Meister" hergestellt worden seien. Es fehle dem Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 33 an der notwendigen Unterscheidungskraft.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Die Berufung auf das Gleichbehandlungsprinzip blieb wie üblich ohne Erfolg:]

Die Marken CH 529206 RESERVA DEL MAESTRO und CH 529207 DEL MAESTRO wurden im Jahre 2003 eingetragen. Auch diese Voreintragungen geben jedoch nach den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nicht die zum jetzigen Zeitpunkt geltende Praxis wider, nach der die Angaben "master", "Meister", "maestro" und "maître" in Alleinstellung und in Kombination mit beschreibenden Elementen grundsätzlich als anpreisende Qualitätsangaben zurückgewiesen werden.

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BVGer vom 14.07.2010, B-2937/2010
Kugelschreiber (3D) Werbung (Kl.35), Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten für Werbezwecke, nämlich Bedrucken der Schreibgeräte, insbesondere mit Firmenlogos und/oder Firmennamen, Beratung bezüglich des Bedruckens von Schreibgeräten (Werbeartikel) (Kl.40), Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten (Werbeartikel) (Kl.42) BVGer

[Das BVerwGer hält fest, dass auch dreidimensionale Marken, die Schutz für Dienstleistungen beanspruchen (und nicht für die Ware, die durch die Marke verköpert wird) den Ausschlussgründen von MSchG 2 b (u.a. technische Notwendigkeit) unterfallen können, und schliesst den Markenschutz für die abgebildete Form eines Kugelschreibers für gewisse Dienstleistungen wegen technischer Bedingtheit, für andere aufgrund wegen Unterscheidungskraft aus:]

Art. 2 Bst. b MSchG erwähnt darum folgerichtig nur Waren- und keine Dienstleistungsformen. Dies schliesst aber nicht aus, Art. 2 Bst. b MSchG auch auf Formen anzuwenden, deren Gegenstand seinerseits das Wesen einer Dienstleistung ausmacht oder technisch notwendig ist, um jene zu erbringen, wenn die Marke anstelle der Ware für diese Dienstleistung beansprucht wird. [...]

Dies schliesst nicht aus, bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, dass die gedankliche Verbindung einer Form zu einer Dienstleistung in der Regel nicht mit derselben Unmittelbarkeit wie zu einer formgebenden Ware erfolgt, sondern stets einen zusätzlichen geistigen Schritt voraussetzt [...].

Das in Frage stehende Zeichen ist als dreidimensionale Marke angemeldet. Es zeigt die Form eines Kugelschreibers, [...]. In dieser Form ist ohne Weiteres der Sinngehalt eines Kugelschreibers erkennbar. Dieser kann als Gegenstand des Alltags leicht und spezifisch wiedererinnert werden und damit anderen Gegenständen und Dienstleistungen zur Unterscheidung dienen. Die Unterscheidungseignung der Marke ist darum zu bejahen.

Weiter ist zu prüfen, ob die fragliche Kugelschreiberform das Wesen der angemeldeten Dienstleistungen ausmacht oder für diese technisch notwendig ist. "Werbung" und "Marketing" bestehen im Erbringen von Kommunikation mit der Absicht der Beeinflussung von Menschen im Hinblick auf Gegenstände oder die aktive Gestaltung von Märkten (...) und sind darum nicht wesensmässig mit einer bestimmten Kugelschreiberform verbunden. Die Dienstleistungsbezeichnungen "Verteilen von Werbemitteln", "Bedrucken von Schreibgeräten" und "Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten" schliessen begrifflich die Produktion und Lieferung dieser Werbemittel bzw. Schreibgeräte aus, da jene in Klasse 16 gehören. Die Kugelschreiberform hängt darum zwar mit diesen Dienstleistungen zusammen, stellt aber nur einen möglichen Gestaltungsträger und nicht ihr figürliches Zentrum dar, ohne das sie wesensgemäss gar nicht erbracht werden könnten.

Werbung, Marketing und die Beratung als Dienstleistungen für Dritte setzen sodann keine technischen Vorgaben in Form des angemeldeten Kugelschreibers voraus. Als Gegenstand dieser Dienstleistungen sind auch mit Bezug auf Schreibgeräte etliche funktionale Äquivalente denkbar. Der Konkurrenz kann ihre Erbringung mit Hilfe anderer Formen zugemutet werden, so dass die Marke für diese auch nicht technisch notwendig ist (BGE 129 III 514 E. 2.4.2, 3.2.1 und 3.2.2 Lego). Demgegenüber sind ein "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und die Erbringung von "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40 technisch nicht anders als mit geeigneten Werbemitteln möglich. Hierunter fallen erfahrungsgemäss zu einem bedeutenden Anteil auch Kugelschreiber. Am Markt sind Kugelschreiber zu Werbezwecken sehr häufig anzutreffen. Dass der Begriff "Schreibgeräte" auch Füllfederhalter, Filz-, Blei- und Farbstifte etc. umfasst, ändert daran nichts. Anderen Anbietern jener Dienstleistungen kann ob solcher Marktübung jedenfalls nicht zugemutet werden, auf anderes Schreibzeug auszuweichen. Die Marke ist somit für das "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und die Erbringung von "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40, technisch notwendig, falls sie keine bestimmte Kugelschreiberform mit individualisierten Merkmalen, sondern praktisch die "Kugelschreiberform als solches" besetzt und damit die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch anders gestaltete Kugelschreiber in unzumutbarem Umfang ausschliesst.

Sowohl die Abnehmer von Kugelschreibern wie auch jene von zur Werbung dienenden Schreibgeräten sind an eine grosse Formenvielfalt gewohnt, was die einzelne Ausgestaltung des Objekts betrifft. (...) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hebt sich die konkrete Gestaltung aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise nicht wesentlich von der Form anderer Schreibgeräte, die ausschliesslich Werbezwecken dienen, ab. Die angemeldete Form entspricht damit dem Gewohnten und Erwarteten eines Kugelschreibers. Damit erweist sie sich als technisch notwendig im Sinne von Art. 1 Bst. b MSchG für das "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40 (E. 5).

In Klasse 35 wurde die dreidimensionale Form des Kugelschreibers im Übrigen für Werbung und Marketing angemeldet. Diese Dienstleistungen werden mit Hilfe von verschiedensten Werbeartikeln erbracht. [...] Der Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Schreibstift sei zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in keiner Weise geeignet, ist darum nicht zu folgen. Ein Kugelschreiber ist auch aufgrund seiner unterschiedlichen Preissegmente ein typisches, wenn auch nicht einziges, Mittel zur Erbringung von Werbung und Marketing.
 
Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 40 (Beratung bezüglich des Bedruckens von Schreibgeräten [Werbeartikel]) und 42 (Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten [Werbeartikel]) erwähnen Schreibgeräte als Werbeartikel ebenfalls und stehen mit diesen darum in einem engen Zusammenhang.
 
Auch zwischen der angemeldeten Form und den beanspruchten Dienstleistungen liegen somit lediglich entfernte Gedankenschritte. Der gedankliche Bezug zwischen Zeichen und Dienstleistungen ergibt sich ohne Zuhilfenahme der Fantasie, weshalb die angemeldete Form für diese Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.
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BVGer vom 08.06.2010, B-5456/2009
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BGer

Als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Dazu gehören auch Qualitätsangaben, mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer reklamemässigen Selbstdarstellung erschöpft (...).

Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (...). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (...).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Begriff "terroir" sei mit allerlei Unsicherheiten verbunden und werde selbst vom französischsprechenden Fachpublikum in Weinfragen uneinheitlich verstanden, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass dessen Bedeutung im Zusammenhang mit Lebensmitteln vielschichtig ist und damit je nach den Umständen eine Wechselwirkung zwischen den regionalen Gegebenheiten des Bodens und dem Produkt, dessen besondere Frische oder die traditionelle Herstellung zum Ausdruck gebracht werden kann. Gemeinsam ist den verschiedenen Elementen dieses Begriffsverständnisses jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass eine besondere Qualität von Lebensmitteln umschrieben wird und damit beim Durchschnittskonsumenten entsprechende Erwartungen geweckt werden. Aus dem Umstand, dass angesichts der Vielschichtigkeit des Begriffs "terroir" nicht immer scharf umrissen werden kann, welche geografische Herkunft bzw. konkrete Eigenschaft damit bezeichnet wird, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts an dessen beschreibendem Charakter. Im Gegenteil führt dies dazu, dass der Begriff im Zusammenhang mit verschiedensten Waren geeignet ist, Erwartungen an deren Eigenschaften zu wecken, die vom Durchschnittskonsumenten mit besonderer Qualität in Verbindung gebracht werden. "Terroir" bezieht sich damit als Qualitätsangabe auf positiv besetzte Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der beanspruchten Lebensmittel (...). Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass der Begriff "terroir" einen engen Bezug zu Nahrungsmitteln aufweist und daher nicht unterscheidungskräftig ist.

Unbehelflich ist auch der unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) erhobene Einwand, es seien verschiedene andere vergleichbare Marken eingetragen worden. Die Vorinstanz hat zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Marken VIEUX TERROIR (CH 358747), LE TERROIR (CH 382597) und GOUT DU TERROIR (CH 385928) festgehalten, dass diese eine nicht mehr aktuelle Praxis widerspiegelten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht neben vergleichbaren Verhältnissen und einer ständigen gesetzwidrigen Praxis voraus, dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (...). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund ins Leere stösst.

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht ist die grafische Darstellung in Form einer Handschrift nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen "terroir (fig.)" Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gewählte Handschrift erscheint als durchaus gewöhnlich, wenn auch etwas altertümlich. Die Schreibweise bekräftigt damit eher den Sinngehalt des Wortzeichens, indem es als Hinweis auf eine traditionelle Herstellungsweise verstanden werden kann, als dass es den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen und dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft verleihen würde.

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BGer vom 27.05.2010, Urteil 4A_109/2010
G produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Rasierklingen und Rasierapparate (Kl.8) BVGer

Einzelne Buchstaben des lateinischen Alphabets sind daher grundsätzlich schutzunfähig, es sei denn, ihre Unterscheidungskraft ergebe sich aus der grafischen Gestaltung (...). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alleinstehende Buchstaben markenschutzfähig, wenn sie sich durch originelle oder phantasiereiche grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 - M und M Budget/M-Joy). Die grafische Gestaltung des Zeichens darf sich mithin nicht im Naheliegenden erschöpfen. Übliche Schriftarten und Handschriften sind beispielsweise nicht geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens wesentlich zu beeinflussen ...). Ausgestaltungen eines Zeichens, die lediglich aus naheliegenden Hervorhebungen, Schriftdekor und thematischen Anspielungen bestehen, wie Schleifen, Striche und Schraffierungen, leisten ebenso keinen selbständigen Beitrag zur Unterscheidungskraft (...). Die grafische Gestaltung bedarf vielmehr besonderer, charakteristischer Elemente, die im Gegensatz zu den einfachen Zeichenbestandteilen den markenrechtlichen Schutz verdienen (...).

Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine übliche und naheliegende grafische Gestaltung des Buchstabens "G" handelt, die den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermag, dass diesem aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten der beanspruchten Waren der Klassen 3 und 8 Unterscheidungskraft zukommen würde. Das Zeichen "G (fig.)" stellt daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG dar.

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BVGer vom 23.04.2010, B-55/2010
TRENDLINE Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile (Kl.12), Motoren für Landfahrzeuge (Kl.12), Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12) BVGer

Bei den Zeichenkombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE handelt es sich damit um Wortneuschöpfungen, die je aus zwei Wörtern zusammengesetzt sind. Die englischen Zeichenelemente TREND bzw. COMFORT bedeuten "Bestrebung, Entwicklung, Entwicklungstendenz, Lauf, Neigung" bzw. "Behaglichkeit, Bequemlichkeit, Komfort, Liebesgabe, Trost". LINE wird ins Deutsche übersetzt mit "Linie (für Richtung oder für Strich), Falte, Gesichtszug, Zeile, Richtlinien, Art und Weise, Grenze" (Langescheidts e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). TREND, COMFORT und LINE sind aufgrund der Verbreitung der englischen Sprache und der Ähnlichkeiten der verwendeten Wörter mit ihren Entsprechungen in den schweizerischen Landessprachen für die massgeblichen Abnehmerkreise verständlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie zum englischen Grundwortschatz des durchschnittlichen Fahrzeugkäufers gehören. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sinngehalte TREND bzw. COMFORT und LINE sich zu einem Gesamtsinn kombinieren. LINE bezieht sich als Wortgruppe semantisch auf TREND bzw. COMFORT. Erst die Kombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE ergeben einen Gesamtsinn in Bezug auf die Ware.

Setzt man TRENDLINE bzw. COMFORTLINE in Bezug zu den angemeldeten Waren der Klasse 12, steht schliesslich auch der Bestandteil LINE naheliegenderweise für eine Produktlinie der angesprochenen Waren. Die weiteren Bedeutungen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" oder "Linienführung" rücken in diesem Sachzusammenhang in den Hintergrund. Der Bundesgerichtsentscheid "Swissline", nach welchem das Zeichenelement LINE nicht nur die Vorstellung eines Angebotssortiments weckt, sondern auch die oben genannten Assoziationen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" etc. aufruft, lässt sich darum nicht analog auf den vorliegenden Fall übertragen (Urteil des Bundesgerichts in: sic! 1999 S. 30 E. 4 Swissline). Denn wie die Vorinstanz richtig annahm, weist SWISS nicht so direkt auf eine Produktelinie hin, wie dies bei TREND und COMFORT der Fall ist. Diese sind aus diesem Grund auch mehrdeutiger. Vorliegend kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Markenadressaten die Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE ohne Zuhilfenahme der Fantasie im Sinne von "trendiger Produktlinie" bzw. "komfortabler Produktlinie" verstehen.

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BVGer vom 14.04.2010, B-4848/2009
Madonna Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.21, Kl.24, Kl.25, Kl.26, Kl.28 BVGer

Nach dem Gesagten gehört die Bezeichnung "Madonna" in der Schweiz wegen ihrer Rolle in der Religionsausübung der Katholiken zu denjenigen Zeichen, welche ohne Ansehen der beantragten Waren, geeignet sind, die religiösen Gefühle der katholischen Christen zu verletzen und dessen Eintragung in das Markenregister daher als sittenwidrig im Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG zurückzuweisen ist, falls nicht andere Gründe die Sittenwidrigkeit aufzuheben vermögen. Die grafischen Elemente sind in der Regel nicht geeignet, den sittenwidrigen Charakter eines das religiöse Empfinden verletzenden Wortelementes aufzuheben. Die Gestaltung des vorliegenden Zeichens, die im Wesentlichen aus der Wahl von Schrift, Farbe und eines Hintergrundes nebst Umrahmung besteht, gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des Zeichens.

Die Beschwerdeführerin hat sich weiter darauf gestützt, dass das Zeichen durch die Eintragung als Gemeinschaftsmarke im Ausland und sogar u.a. im vorwiegend katholischen Nachbarland Italien Schutz geniesse. Das Bundesgericht lehnt eine grundsätzliche präjudizierende Wirkung ausländischer Voreintragungen ab, sieht diese aber allenfalls als Indiz für die Schutzfähigkeit in Grenzfällen an (BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece). Zum einen kann gemäss der schweizerischen Praxis und Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit vorliegend nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden. Zum anderen kommt die Regel, dass Zweifelsfälle einzutragen sind, im Falle von öffentlichen Interessen - wie Irreführungsgefahr oder Sittenwidrigkeit - als Ausschlussgrund nicht zur Anwendung (...).

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BVGer vom 12.04.2010, B-2419/2008
5 am Tag Babynahrung (Kl.5), dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BVGer

In ihrem Schreiben vom 6. November 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest. Im Vergleich zu den Produkten der Klasse 5 werde "fünf mal täglich"bei den beanspruchten Waren der Klasse 32 nicht als Angabe zu deren Anwendung, sondern als eine banale und übliche werbemässige Aufforderung verstanden, bestimmte Produkte mehrmals täglich zu konsumieren bzw. zu kaufen. In diesem Sinne und im Unterschied zur Beanstandung vom 6. Februar 2008 müssten die Zeichen auch für das in Klasse 32 beanspruchte Bier zurückgewiesen werden. Zudem sei die Konkurrenz auf die Benutzung der Angabe "fünf mal täglich" angewiesen, weshalb die hinterlegten Zeichen freihaltebedürftig seien.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Eingetragen wurde die Marke für Kleider u.a. Waren, die nicht täglich 5 Mal konsumiert werden können.]

Der unbefangene Konsument sucht in einer Bezeichnung stets einen bekannten Bedeutungsgehalt (...). Da eine Zahl in der Regel eine Quantitätsangabe nach sich zieht, wirkt das Zeichen "5 am Tag" (in allen Versionen) unvollständig. Daher wird der Konsument in einem nächsten Schritt versuchen, das Zeichen gedanklich zu ergänzen, um ihm einen Sinn zu geben. Die Vorinstanz hat in das angemeldete Zeichen "5 am Tag" das Wort "mal" hineininterpretiert. Bei einer derartigen Ergänzung der Marke wird sie, wie von der Vorinstanz richtig vorgebracht, als Hinweis auf die fünfmalige Wiederholung einer Begebenheit an einem Tag verstanden.

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BVGer vom 12.04.2010, B-3650/2009
ALVARRO NAVARRO Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) BVGer
Die Vorinstanz beanstandete am 6. Februar 2008 diese Hinterlegung, da diese den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen vom 9. April 1974 (im Folgenden: "V E-CH", SR 0.232.111.193.32) verletze und das Zeichen überdies als Marke irreführend sei. Navarra heisse eine spanische Provinz und Region, deren Namen aufgrund des genannten Staatsvertrags nur für Waren aus dieser Provinz bzw. Region in Marken verwendet werden dürfe. Aus diesem Grund sei die Marke auch geografisch irreführend, sofern sie nicht auf Waren aus genannter Provinz bzw. Region eingeschränkt werde.
 
Mit Schreiben vom 19. März 2008 änderte die Beschwerdeführerin das hinterlegte Zeichen in die Wortfolge ALVARO NAVARRO. Sie ersuchte unter Berufung auf zwei Drittmarken mit dem Bestandteil "Navarro" um Eintragung als Marke.
 
Am 4. April 2008 hielt die Vorinstanz auch gegenüber der geänderten Formulierung der Marke an ihrer Beanstandung fest. Auch ALVARO NAVARRO sei mit der geschützten Herkunftsbezeichnung "Navarra" verwechselbar. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien über zehn Jahre alt und mit der vorliegenden Hinterlegung nicht zu vergleichen.
 
Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 21. April 2008 auf den Gesamteindruck des Zeichens und entgegnete, ALVARO NAVARRO werde als Vor- und Nachname einer Person aufgefasst und schaffe darum zur Region Navarra keinen Bezug. 45 europäische Gemeinschaftsmarken seien mit dem Bestandteil "Navarro" und Wirkung für Spanien eingetragen worden; ein Grund, in der Schweiz ein Freihaltebedürfnis dafür anzunehmen, bestehe darum nicht.

Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE:

Die spanischen Regionen- und Provinznamen geniessen den von der Art der Produkte unabhängigen, absoluten Schutz (Art. 2 Abs. 2 V E-CH). Dieser setzt entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und im Unterschied zu bestimmten traditionellen, spanischen Warenbezeichnungen keine Interessenkollision mit spanischen Unternehmen und keine Beeinträchtigung des Rufs oder der Werbekraft dieser Bezeichnungen voraus (Urteil des Bundesgerichts Nr. 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006, veröffentlicht in sic! 2007, 275 E. 3.1 Champ). Ob Spanien den Vertrag selbst befolgt oder vielmehr schweizerische Herkunftsangaben in Spanien als Marken zulässt, was zum Teil in der Literatur gerügt wird (vgl. SÉBASTIEN VITALI, La protection internationale des indications géographiques, Diss. Zürich 2007, S. 43), spielt für die Anwendung ebenfalls keine Rolle. Enthalten Marken unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren, für die sie benutzt werden, ist diese Benutzung "durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme" zu unterdrücken, die nach der massgeblichen Gesetzgebung in Betracht kommen (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 V E-CH).

Eine geschützte Bezeichnung kann auch unter den Staatsvertrag fallen, wenn sie in abweichender Form und nicht genau wie in dessen Anhang verwendet wird. Der V E-CH unterscheidet sich mit Bezug auf die Formulierung dieser Regel leicht von den übrigen bilateralen Verträgen zum Schutz von Herkunftsangaben. (...) Art. 5 Abs. 1 V E-CH macht deutlich, dass der Begriff der "forme modifiée" nicht eng gemeint, sondern Art. 4 Abs. 2 V E-CH auch auf Fälle anzuwenden ist, in welchen Marken falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Erzeugnisse oder Waren bloss enthalten ("contiennent") und mit anderen Bestandteilen kombinieren (...). Erst mittelbare Herkunftsangaben wie Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern eines Vertragsstaats etc., die nach der überwiegenden Verkehrsauffassung indirekt auf diesen Staat hinweisen, sind zulässig (Art. 5 Abs. 2 V E-CH). Eine abgewandelte Form eines namentlich geschützten Kennzeichens kann somit auch in der Kombination einer geografisch falschen oder irreführenden Angabe mit anderen Bestandteilen bestehen. Der V E-CH ist auf eine solche abgewandelte Form anwendbar, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung besteht.

[I.c. besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen ALVARRO NAVARRO und der geschützen Herkunftsangabe NAVARRO.]
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BVGer vom 08.04.2010, B-30/2009
V Lederwaren (Kl.18), Reise- und Handkoffer, Regenschirme (Kl.18), Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten (Kl.18), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Spielwaren (Kl.28), Sportartikel (Kl.28) BVGer

Das strittige Zeichen besteht aus dem breitgeformten, schwarzen, lateinischen Buchstaben "V", der als grafische Ausgestaltung eine feine, regelmässig gestrichelte, weisse Linie entlang der Innenseite des Zeichens aufweist. Da der Buchstabe "V" grundsätzlich zum Gemeingut zählt, müssen an die grafische Ausgestaltung der zur Unterscheidung geeigneten Elemente vorliegend hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die gestrichelte Linie entlang des inneren Randes des Buchstabens "V" steht zwar in einem farblichen Kontrast zum übrigen Zeichen, doch wirkt sie aufgrund ihrer Feinheit unauffällig und bleibt daher bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens neben dem breitgeformten, dominanten Hauptelement "V" kaum im Erinnerungsbild des durchschnittlichen Konsumenten haften. (...) Damit handelt es sich vorliegend um eine naheliegende grafische Gestaltung des Buchstabens "V", die den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermag, dass diesem Unterscheidungskraft zukommen würde.

Die Beschwerdeführerin beansprucht markenrechtlichen Schutz für Waren aus Leder und Lederimitationen, für Reisekoffer und -taschen sowie für Regen- und Sonnenschirme (Klasse 18). Darüber hinaus ist das Zeichen für Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen (Klasse 25), Spiele, Spielzeug sowie Turn- und Sportartikel bestimmt (Klasse 28). Die beanspruchten Waren bestehen ganz überwiegend aus Leder, Textilien oder anderen nähbaren Materialien. Auf diesen Materialien wird ein Zeichen wie der Buchstabe "V" üblicherweise mit einer Naht befestigt, da andere Befestigungen - wie beispielsweise Klebstoff - als weniger dauerhaft und stabil zu gelten haben. Die gestrichelte Linie an der Innenseite des Buchstabens "V" muss daher von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die Befestigung des Zeichens auf die beanspruchten Waren verstanden werden. Damit ist die Gestaltung des Zeichens allerdings funktional bedingt und kann nicht als originell oder phantasievoll gelten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die gestrichelte Linie farblich in einem Kontrast zum Buchstaben "V" steht, denn auch eine Naht, die sich vom anzunähenden Objekt abhebt, dient dessen Befestigung und hat somit funktionalen Charakter.

[Die Berufung auf das Gleichbehandlungsprinzip ist einmal mehr erfolglos:]

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass Marken älteren Datums für den Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich seien, da sie nicht ihre aktuelle Eintragungspraxis widerspiegelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2 - Kugeldreieck [fig]; ...). Insoweit sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Marken mit älterem Hinterlegungsdatum vorliegend unbeachtlich (...). Weiter müssen die Marken, um wirklich vergleichbar zu sein, zumindest teilweise für die gleichen Waren beansprucht werden, was bei den Zeichen (...) nicht zutrifft.

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BVGer vom 29.03.2010, B-127/2010
WOW optometrische Dienstleistungen (Kl.44) BVGer

Der Ausdruck "WOW" kann auf Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden, um ein qualitativ hervorragendes oder innovatives Angebot anzupreisen, welches vorgibt, beim Abnehmer einen Ausruf der Bewunderung, Freude oder Überraschung hervorzurufen. Die Vorinstanz hat diese Wirkung treffend mit "Wow-Effekt" beschrieben und ausserdem belegt, dass "Wow-Effekte" von Produkten und Dienstleistungen aller Art (...) ausgelöst werden können. (...) Damit ist erstellt, dass "WOW" zu den reklamehaften Anpreisungen gehört, die in allgemeiner Weise auf Dienstleistungen irgendwelcher Art, unter anderem auf die beanspruchten "Dienstleistungen eines Optikers" (Klasse 44), angewendet werden können.

Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf die Voreintragungen CH-576'095 (wow-coaching), CH-433'863 (WOW!), IR-559'410 (WOW), IR-755'878 (WOW!), IR-774'503 (WOW), IR-855'436 (THE WOW FACTOR), CH-520'887 (WOW COSMETICS), CH-557'483 (WOW-Magazin) und CH-573'185 (WOW!-Coach) hin. Es sei rechtlich kaum begründbar, weshalb "WOW" für "Dienstleistungen eines Optikers" anpreisend und freihaltebedürftig sei, nicht aber beispielsweise für "Transportwesen" (Klasse 39, IR-774'503 - WOW) oder "Werbung" (Klasse 35, IR-755'878 - WOW!) oder "Sportartikel" (Klasse 28, IR-559'410 - WOW) oder etwa "Schuhe" (Klasse 25, IR-755'878 - WOW!). Nachdem die Vorinstanz über viele Jahre hinweg WOW-Marken als schutzfähig und mithin als Zeichen mit konkreter Unterscheidungskraft beurteilt habe, und die meisten dieser Marken auch weiterhin markenrechtlich geschützt seien, müsse sie sich der berechtigten Frage, wie sie die Ungleichbehandlung des zur Beurteilung stehenden Zeichens "WOW" rechtfertigen wolle, stellen.

Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "WOW" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, SR 101) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (...).

Bezüglich der Voreintragungen, welche lediglich aus dem Element "WOW" respektive "WOW!" bestehen (CH-433'863 [WOW!], IR-559'410 [WOW], IR-755'878 [WOW!] und IR-774'503 [WOW]) und insofern grundsätzlich mit dem hier strittigen Zeichen vergleichbar sind, erklärt die Vorinstanz, einerseits seien Marken älteren Datums für den Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich, sofern sie nicht die aktuelle Eintragungspraxis widerspiegelten. Andererseits sei das vorliegende Zeichen nicht das erste, das seit den von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen gestützt auf das Zeichenelement "WOW" nicht zum Markenschutz zugelassen worden sei (IR-805'166 [Wow!] und zurückgewiesener Slogan "WOW! WHAT A PLACE!"). Das Institut habe die Absicht, das Schlagwort "WOW" respektive "WOW!" auch zukünftig als allgemeine Anpreisung zu qualifizieren. Demnach entspreche die Zurückweisung von "WOW" der aktuellen Praxis des Instituts.

Auf Grund dieser Äusserungen der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass sie gewillt ist, Markeneintragungsgesuche, die wie das vorliegend zu beurteilende Zeichen aus "WOW" (respektive "WOW!") bestehen, gutzuheissen. Damit sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.

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BVGer vom 26.02.2010, B-6747/2009
BABYRUB pharmazeutische Produkte (Kl.5), Desinfektionsmittel (Kl.5), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Ein englischer Grundwortschatz ist nicht offiziell festgelegt und kann nur aufgrund von Indizien ermittelt werden (...). Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache gehört unter anderem Schulwissen. Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, welches Schulwissen vorausgesetzt werden kann. Joller verweist auf beträchtliche Unterschiede je nach Ausbildung und Beruf. Er geht im Sinne eines Indizes z.B. davon aus, Langenscheidt's Grundwortschatz entspreche im Umfang den Voraussetzungen für Abitur bzw. Matura und schliesst aus, dass Wörter, die darin nicht vorhanden sind, dem breiten Publikum bekannt sind (Joller, Beschreibend oder anspielend?, a.a.O., Ziff. II.2). Dies lässt allerdings noch nicht den gegenteiligen Schluss zu, nämlich dass alle aufgeführten Wörter dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind. Hier ist zu beachten, dass Einträge in Wörterbüchern kein Beweis für Sprachwissen sind und Grundkenntnisse der englischen Sprache in der Schweiz sehr verbreitet sind, dem Durchschnittskonsumenten aber keine zu weit gehenden Sprachkenntnisse zugemutet werden können (...). Gewisse englische Wörter sind auch ohne Schulwissen verständlich. Darunter fallen z.B. solche, die im Alltag derart oft gebraucht werden, dass sie dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind (...). Zudem gibt es Begriffe, die denen der Landessprachen entsprechen oder ähnlich sind (...).

 BABYRUB ist nicht ein bestehendes Wort, sondern eine neue Wortschöpfung. Das Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "baby" und "rub" zusammen. [Es ist davon auszugehen, dass der Konsument die Bedeutung von "rub" erkennt.] Der Sinngehalt eines Zeichens, das "Baby" und "(ein)reiben" kombiniert, kann für die genannten Waren somit spontan als Aussage über deren Verwendungszweck - als Produkte, mit denen Babys eingerieben werden können - verstanden werden. BABYRUB beschreibt somit deren Gebrauchszweck und ist damit dem Gemeingut zuzurechnen.

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BVGer vom 23.02.2010, B-8186/2008
DIAMOND OF THE TSARS Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14) BVGer

Der Zusatz OF THE TSARS wäre nur dann geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, wenn er, wie die Beschwerdeführerin behauptet, individualisierend wirkt. Der Vorinstanz ist zuzugeben, dass sie den Nachweis geführt hat (Beilagen 6-9 zur Verfügung), dass Schmuckstücke aus dem ursprünglichen Besitz des Zaren nach wie vor Gegenstand von Auktionen sind und mithin gehandelt werden. Ebenfalls zu Recht weist indessen die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Durchschnittskonsument als der relevante Verkehrskreis über diesen Umstand kaum informiert sein dürfte. Im Ergebnis kommt es jedoch nicht darauf an, ob wirklich Schmuckstücke aus dem Zarenschatz gehandelt werden. Ausreichend ist insoweit die Vorstellung des Konsumenten, dass dies der Fall sein könnte. Unabhängig davon kann der Wortbestandteil OF THE TSARS, nicht nur, aber insbesondere von denjenigen, denen die Seltenheit zaristischer Präzisionen bewusst ist, als anpreisender Zusatz verstanden werden (vgl. zu ROYAL oben E. 2.2). In Ermangelung genauerer Kenntnisse liegt es nahe, dass der Konsument OF THE TSARS auch als anpreisenden Hinweis auf die Schönheit und Kostbarkeit der Gegenstände begreift, namentlich auf besonders grosse, besonders seltene, besonders hochkarätige und besonders kunstvoll geschliffene Steine, nicht aber als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft versteht. Würde doch auch ein Zusatz OF THE MAHARADJAS, als anpreisender Hinweis auf die verschwenderische Verzierung der Schmuckstücke mit Diamanten verstanden, der jedoch den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes DIAMONDS nicht zu verdrängen oder zu überlagern vermag. Anders als etwa im Fall PARK AVENUE (vgl. Urteil des BVGer B-2642/2008 vom 30. September 2009 E. 5.5) bedarf es vorliegend keines Fantasieaufwandes, um den Gehalt der Anpreisung in Bezug auf die beanspruchten Waren zu erkennen.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Wortzeichen DIAMONDS OF THE TSARS als im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG unmittelbar beschreibend und demzufolge nicht eintragungsfähig anzusehen ist, soweit folgende Waren betroffen sind: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Uhren und Zeitinstrumente;(...).

[Für "künstliche Edelsteine und Halbedelsteine; Modeschmuck und Nachahmungen von Juwelierwaren" ist die Marke irreführend.]

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BVGer vom 16.02.2010, B-3052/2009
Jaffa-Upi Fruchtsäfte (Kl.32), alkoholfreie Getränke (Kl.32) BVGer

L'IPI fit valoir que le signe en cause était propre à induire en erreur, dans la mesure où il contenait une indication géographique qui renvoyait à l'Etat d'Israël.

Das BVGer bestätigt. Jaffa-Upi ist täuschend für Waren, die nicht aus Israel stammen.

Il est vrai que le mot "Jaffa" n'est que l'un des éléments qui composent la marque "Jaffa-Upi (fig.)". Cela étant, le Tribunal fédéral n'opère pas de distinction selon que le signe contient, entre autres éléments, un nom géographique ou s'il se compose exclusivement d'un nom géographique (cf. ATF 135 III 416 consid. 2.2 Calvi). Ainsi, du moment qu'apparaît un tel nom dans la marque, il éveille forcément chez le consommateur l'idée que le produit qu'elle couvre provient du pays désigné, à moins que l'on se trouve dans l'une des catégories d'exceptions examinées précédemment.

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BVGer vom 16.02.2010, B-7103/2009
JAVA MONSTER alkoholfreie Getränke (Kl.32) BVGer

Die angefochtene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "JAVA" und "MONSTER". Dem Begriff "JAVA" kommen mehrere Bedeutungen zu. "JAVA" heisst bzw. heissen: (1) eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien (...), (2) eine Programmiersprache basierend auf einer von der Firma Sun Microsystems entwickelte Softwaretechnologie (...), (3) (sl.) Kaffee (...), (4) ein Modetanz der 1920er Jahre (...), (5) ein grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten (...), (6) zwei Städte in den Vereinigten Staaten (...).

Bei einer Mehrdeutigkeit von Begriffen gilt es zu prüfen, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vordergrund steht. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der Geografiekenntnisse dem aufmerksamen und informierten Publikum, an welches sich das Zeichen richtet (Schweizer Konsumenten mit durchschnittlichen Geografiekenntnissen), die Insel JAVA bekannt sei. Sie führte weiter aus, dass der zweite Begriff MONSTER JAVA nicht entlokalisiere. JAVA könne zwar verschiedene andere Bedeutungsinhalte haben, die aber vorliegend nicht im Vordergrund stünden.

[Das BVGer bestätigt diese Ansicht des IGE:]

Wie das Bundesgericht inzwischen festgehalten hat, ist für die Unzulässigkeit einer unzutreffenden Herkunftsangabe nicht erforderlich, dass es am angegebenen Ort tatsächlich eine konkurrierende Produktion gibt; es genügt vielmehr, dass der Herkunftsort plausibel ist (BGE 135 III 420 ff. E. 2.5 und 2.6.6 Calvi). Allein aufgrund tiefer Importzahlen kann eine Herkunftserwartung nicht verneint werden (BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.3 Afri-Cola). Dass genannte Waren aus Indonesien nicht in nennenswertem Umfang in die Schweiz gelangen (...), schliesst deswegen eine entsprechende Herkunftserwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht aus.

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BVGer vom 28.01.2010, B-102/2008
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BVGer

Nach der Praxis werden nicht nur Zeichen zurückgewiesen, die zur Bezeichnung von Art, Qualität, Menge, Verwendungszweck, Wert, Herkunft oder Herstellungszeitpunkt der Ware dienen oder in die Umgangssprache und Gewohnheiten des Handels in der Schweiz Eingang gefunden haben, sondern auch solche, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen bzw. reklamehaften Anpreisungen erschöpfen.

Neben dem Weinbau hat der Begriff auch in Bezug auf andere Lebensmittel eine stetig wachsende Bedeutung erlangt. Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen genuinem Interesse der Konsumenten an einerseits lokal und andererseits nach traditionellen Methoden produzierten typischen Lebensmitteln aus ihrer Region und erfolgreicher Vermarktungsstrategie in Bezug auf entsprechende Nahrungsmittel zu beobachten.

Aus dem in Erwägung 3.4 Gesagten ergibt sich, dass zumindest aus der Sicht der Französisch sprechenden Konsumentinnen und Konsumenten der Begriff "terroir" auch für Nahrungsmittel als beschreibend gelten muss, welche (unter anderem) in der Schweiz angebaut werden. Es stellt sich indessen die Frage, ob sich die beschreibende Natur auf (auch) in der Region produzierte Lebensmittel beschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht auf die tatsächliche Vermarktung der Produkte, sondern darauf ankommt, ob die Konsumenten die betreffenden Waren mit einer besonderen lokalen Prägung assoziieren. Der Umstand, dass die Verwendung des Begriffs "Terroir" in Bezug auf eine Ware möglicherweise ungebräuchlich ist, spielt gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle.

Nicht beschreibend und damit auch kein Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG ist das Zeichen hingegen in Bezug auf eine weitere Kategorie von Produkten der Klasse 30, nämlich Sago, Backpulver, Hefe und Kühleis, die aufgrund ihrer industriellen Herstellung keinem Terroir zuzuordnen sind.

Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass Hefe, Backpulver, Sago und Kühleis nicht als Terroirprodukte definiert werden können. (...) Aufgrund der Lebensmitteleigenschaft dieser Waren ist es nicht von vornherein auszuschliessen, dass Konsumenten davon ausgehen könnten, dass jene eine regionale Prägung aufweisen, auch wenn die entsprechenden Produkte weder so vermarktet werden noch aufgrund ihrer Herstellung einen Anknüpfungspunkt für den Terroirbegriff bieten. (...) Es ist daher vorstellbar, dass Konsumenten das ihnen von anderen Lebensmitteln bekannte Qualitätsmerkmal "Terroir" auf diese industriell gefertigten Lebensmitteln übertragen und dieses auch insofern für einen Qualitätshinweis halten. Daher muss das Zeichen im Ergebnis im Hinblick auf Sago, Hefe, Backpulver und Kühleis als sachlich irreführend angesehen und auch insoweit die Eintragungsfähigkeit verneint werden.

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BVGer vom 14.01.2010, B-3189/2008
Eau de Lierre Diptyque 34 Boulevard Saint Germain Paris 5E Kl.3 BVGer

Offen ist damit nur noch die erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, wie auffällig ein für sich genommen wie auch im Gesamteindruck der Marke herkunftshinweisender Bestandteil zusätzlich sichtbar sein und hervortreten muss, um eine Irreführungsgefahr zu bewirken. Unter welchen Voraussetzungen erscheint ein geografischer Markenbestandteil einzig seiner marginalen, unauffälligen Platzierung wegen - ohne dass sich im Kontext anderer Bestandteile sein herkunftshinweisender Sinngehalt verändert oder verliert - zu untergeordnet und zu unsichtbar, so dass er den Gesamteindruck der Marke nicht mehr in einem herkunftshinweisenden Sinn beeinflusst? In der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren, grösser hervorgehoben oder besser platzierten Bestandteilen nicht gänzlich übersehen. Eine Marke wirkt nicht erst irreführend, wenn sie auf den ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn auffällig erkennbar macht, sondern schon wenn sie, und sei es auch in einem Nebenpunkt, objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken (NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. c Rn. 26, WILLI, a.a.O., Art. 2 Rn. 216).

Die Marke weckt somit, wie der angefochtene Entscheid korrekt darlegt, für die damit gekennzeichneten Waren bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Erwartung, dass sie in Frankreich hergestellt worden seien.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Marke für alle angemeldeten Waren mit der Ergänzung: "Waren französischer Herkunft" zum Schutz zuzulassen. Eine solche Einschränkung der Marke im Eintragungsverfahren ist zulässig (Art. 35 Bst. a MSchG). Nach ständiger Praxis vermag sie das täuschende Warenverzeichnis zu korrigieren und eine Irreführungsgefahr zu verhindern (BGE 132 III 775 E. 3.2 Colorado). Im Rahmen des Streitgegenstands einer hängigen Beschwerde kann sie auch vor Bundesverwaltungsgericht erklärt werden (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz hat sich dem Eventualantrag darum folgerichtig nicht widersetzt.

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BVGer vom 13.01.2010, B-1988/2009
Cotton made in Africa Faden (Kl.23), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Textilien (Kl.24), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) BVGer

Der Streit dreht sich hier um die Frage, ob mit der Marke bezeichnete Waren nur aus Baumwolle, die aus Afrika stammt, hergestellt worden sein müssen, oder ob die Waren an und für sich in Afrika hergestellt worden sein müssen; d.h. genügt die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "tous les produits précités fabriqués de cotton provenant d'Afrique" oder muss die Einschränkung lauten "tous les produits concernés; tous les produits précités provenant d'Afrique" (wie vom IGE verlangt)?

Das BVGer schützt die Auffassung des IGE:

Den massgeblichen Abnehmerkreisen eröffnet die zu prüfende Marke, worauf die Vorinstanz zurecht hinweist, zwei unterschiedliche Verständnismöglichkeiten. Die Phrase "Made in Africa" ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, als lokalisierender Hinweis auf die Produktionsregion bekannt und häufig auf entsprechenden Waren anzutreffen. Sie kann darum vom Wort "Cotton" gelöst und isoliert interpretiert werden. Sinnbotschaften in Marken sind in der Regel an die Abnehmerschaft gerichtet und werden darum vor allem in demjenigen Sinn verstanden, der für die Abnehmerschaft am ehesten relevant ist. Auch wer den Bildbestandteil der Marke als Baumwollkapsel erkennt, würde eine Information über das Produktionsland der feilgehaltenen Ware aber möglicherweise nur dann nicht als relevanter ansehen als eine Information, aus welchem Land die als Ausgangsstoff verwendete Baumwolle stammt, wenn der Ausgangsstoff unmittelbar eine bestimmte Qualität der gefertigten Ware verspräche. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 6). Die Marke wird von den wenig aufmerksamen Verkehrskreisen deshalb eher mit dem Sinn: "Cotton. Made in Africa", denn als: "Containing cotton from Africa" verstanden.

Einem solchen Verständnis genügt die beantragte Einschränkung der Marke für keine der vorgesehenen Waren. Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
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BVGer vom 07.01.2010, B-5953/2008
DEOZINC Kosmetika (Kl.3), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Es lässt sich daher festhalten, dass der internationalen Registrierung Deozinc bezüglich sämtlicher in Frage stehender Waren die Kennzeichnungskraft fehlt. Der schweizerische Durchschnittskonsument erkennt in ihr ohne Fantasieaufwand einen Hinweis auf die desodorierenden Eigenschaften der Körper- und Schönheitspflegeprodukte sowie den Inhaltsstoff Zink. Es handelt sich folglich um eine zum Gemeingut zu zählende Beschaffenheitsangabe.

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BVGer vom 23.12.2009, B-6257/2008