Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BVGer

Nach der Praxis werden nicht nur Zeichen zurückgewiesen, die zur Bezeichnung von Art, Qualität, Menge, Verwendungszweck, Wert, Herkunft oder Herstellungszeitpunkt der Ware dienen oder in die Umgangssprache und Gewohnheiten des Handels in der Schweiz Eingang gefunden haben, sondern auch solche, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen bzw. reklamehaften Anpreisungen erschöpfen.

Neben dem Weinbau hat der Begriff auch in Bezug auf andere Lebensmittel eine stetig wachsende Bedeutung erlangt. Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen genuinem Interesse der Konsumenten an einerseits lokal und andererseits nach traditionellen Methoden produzierten typischen Lebensmitteln aus ihrer Region und erfolgreicher Vermarktungsstrategie in Bezug auf entsprechende Nahrungsmittel zu beobachten.

Aus dem in Erwägung 3.4 Gesagten ergibt sich, dass zumindest aus der Sicht der Französisch sprechenden Konsumentinnen und Konsumenten der Begriff "terroir" auch für Nahrungsmittel als beschreibend gelten muss, welche (unter anderem) in der Schweiz angebaut werden. Es stellt sich indessen die Frage, ob sich die beschreibende Natur auf (auch) in der Region produzierte Lebensmittel beschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht auf die tatsächliche Vermarktung der Produkte, sondern darauf ankommt, ob die Konsumenten die betreffenden Waren mit einer besonderen lokalen Prägung assoziieren. Der Umstand, dass die Verwendung des Begriffs "Terroir" in Bezug auf eine Ware möglicherweise ungebräuchlich ist, spielt gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle.

Nicht beschreibend und damit auch kein Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG ist das Zeichen hingegen in Bezug auf eine weitere Kategorie von Produkten der Klasse 30, nämlich Sago, Backpulver, Hefe und Kühleis, die aufgrund ihrer industriellen Herstellung keinem Terroir zuzuordnen sind.

Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass Hefe, Backpulver, Sago und Kühleis nicht als Terroirprodukte definiert werden können. (...) Aufgrund der Lebensmitteleigenschaft dieser Waren ist es nicht von vornherein auszuschliessen, dass Konsumenten davon ausgehen könnten, dass jene eine regionale Prägung aufweisen, auch wenn die entsprechenden Produkte weder so vermarktet werden noch aufgrund ihrer Herstellung einen Anknüpfungspunkt für den Terroirbegriff bieten. (...) Es ist daher vorstellbar, dass Konsumenten das ihnen von anderen Lebensmitteln bekannte Qualitätsmerkmal "Terroir" auf diese industriell gefertigten Lebensmitteln übertragen und dieses auch insofern für einen Qualitätshinweis halten. Daher muss das Zeichen im Ergebnis im Hinblick auf Sago, Hefe, Backpulver und Kühleis als sachlich irreführend angesehen und auch insoweit die Eintragungsfähigkeit verneint werden.

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BVGer vom 14.01.2010, B-3189/2008
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BGer

Als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Dazu gehören auch Qualitätsangaben, mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer reklamemässigen Selbstdarstellung erschöpft (...).

Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (...). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (...).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Begriff "terroir" sei mit allerlei Unsicherheiten verbunden und werde selbst vom französischsprechenden Fachpublikum in Weinfragen uneinheitlich verstanden, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass dessen Bedeutung im Zusammenhang mit Lebensmitteln vielschichtig ist und damit je nach den Umständen eine Wechselwirkung zwischen den regionalen Gegebenheiten des Bodens und dem Produkt, dessen besondere Frische oder die traditionelle Herstellung zum Ausdruck gebracht werden kann. Gemeinsam ist den verschiedenen Elementen dieses Begriffsverständnisses jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass eine besondere Qualität von Lebensmitteln umschrieben wird und damit beim Durchschnittskonsumenten entsprechende Erwartungen geweckt werden. Aus dem Umstand, dass angesichts der Vielschichtigkeit des Begriffs "terroir" nicht immer scharf umrissen werden kann, welche geografische Herkunft bzw. konkrete Eigenschaft damit bezeichnet wird, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts an dessen beschreibendem Charakter. Im Gegenteil führt dies dazu, dass der Begriff im Zusammenhang mit verschiedensten Waren geeignet ist, Erwartungen an deren Eigenschaften zu wecken, die vom Durchschnittskonsumenten mit besonderer Qualität in Verbindung gebracht werden. "Terroir" bezieht sich damit als Qualitätsangabe auf positiv besetzte Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der beanspruchten Lebensmittel (...). Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass der Begriff "terroir" einen engen Bezug zu Nahrungsmitteln aufweist und daher nicht unterscheidungskräftig ist.

Unbehelflich ist auch der unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) erhobene Einwand, es seien verschiedene andere vergleichbare Marken eingetragen worden. Die Vorinstanz hat zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Marken VIEUX TERROIR (CH 358747), LE TERROIR (CH 382597) und GOUT DU TERROIR (CH 385928) festgehalten, dass diese eine nicht mehr aktuelle Praxis widerspiegelten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht neben vergleichbaren Verhältnissen und einer ständigen gesetzwidrigen Praxis voraus, dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (...). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund ins Leere stösst.

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht ist die grafische Darstellung in Form einer Handschrift nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen "terroir (fig.)" Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gewählte Handschrift erscheint als durchaus gewöhnlich, wenn auch etwas altertümlich. Die Schreibweise bekräftigt damit eher den Sinngehalt des Wortzeichens, indem es als Hinweis auf eine traditionelle Herstellungsweise verstanden werden kann, als dass es den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen und dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft verleihen würde.

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BGer vom 27.05.2010, Urteil 4A_109/2010
THAITIAN NONI Vitaminpräparate (Kl.5), Fruchtsäfte (Kl.32) RKGE

NONI ist die englische Bezeichnung für die Frucht des indischen Maulbeerstrauches. Namen von Pflanzen sind - sofern es sich nicht um spezifische Züchtungen handelt - generell nicht geeignet, Waren zu individualisieren, die aus eben dieser Pflanze bestehen.

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RKGE vom 12.02.2004, sic! 2004, 673
tiq® of Switzerland Uhren (Kl.14) BGer

Auch wenn der Käufer eine unzulässige Herkunftsangabe erst nach dem Kauf bemerkt (sog. «post sale confusion»), liegt eine Täuschungsgefahr vor (E. 3.9).

Die Bezeichnung «Schweiz» bzw. «Switzerland» in Prospekten, Anzeigen und auf Etuis für Uhren wird als Herkunftshinweis und nicht als Hinweis auf den Sitz des Vertreibers verstanden (E. 3.4).

Eine auf die «Schweiz oder eine auf die schweizerische Herkunft hinweisende oder sinngemässe Angabe» schliesst z.B. weder die Abbildung des Matterhorns noch eines Kantonswappens ein und ist ein genügend bestimmtes Verbot (E. 3.5).

Die Passivlegitimation bei negatorischen Klagen gestützt auf UWG ist auch für den Anstifter und Gehilfen gegeben (E. 3.8.2.).

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BGer vom 22.02.2006, sic! 2006, 583
TITAN Gepäckstücke (Kl.18) RKGE

Da die beanspruchten Waren aus Titan hergestellt werden könnten, erweckt die Marke TITAN beim Durchschnittskonsumenten die Erwartung, dass die Waren zumindest Titan enthalten. Er versteht die Marke nicht in erster Linie als Hinweis auf die griechische Mythologie. Die Verwendung für nicht aus Titan hergestellte Waren ist daher täuschend (MSchG 2 c).

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RKGE vom 18.10.2007, sic! 2007, 443
TOGETHER WE'LL GO FAR Finanzdienstleistungen (Kl.36) BVGer

Das IGE erliess am 19. Januar 2010 eine vollumfängliche provisorische Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe und führte darin aus, das Zeichen gehöre zum Gemeingut. Es handle sich um einen Slogan mit der Bedeutung: "Ensemble nous irons loin" ("zusammen gehen wir weit"). Die Marke sei insofern anpreisend für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36, als sie suggeriere, mit einer entsprechenden Dienstleistungserbringerin würde die finanzielle Situation des Kunden allgemein prosperieren und sich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen positiv entwickelten.

[Das BVGer bestätigt:

Konkret schutzfähig sind Sloganmarken, wenn sich ihre Sinnaussage weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts erschöpft, die jedermann so äussern würde, noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird (...). Auch an Slogans kann ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn sie unentbehrlich sind, zum Beispiel aufgrund einer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen, allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden müssen (...).

Die Wortfolge "TOGETHER WE'LL GO FAR" übertrifft hinsichtlich ihres sprachlichen Umfangs und ihrer Gestaltung die kommunikativen Erwartungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, nicht derart, dass sie als Zeichenansammlung oder Gebrauchsanweisung aufgefasst würde. Daher ist sie im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MSchG markenfähig.

[Die Marke ist aber eine beschreibende Anpreisung, wie vom IGE dargelegt, und hat daher keine Unterscheidungskraft. Die Freihaltebedürftigkeit wird offen gelassen; die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und ausländische Eintragungen bringt wie üblich nichts.]

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BVGer vom 28.03.2012, B-1561/2011
Tokyo by Kenzo Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) BVGer

Am 3. Juni 2010 hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung an ihrer Auffassung fest und betonte, der im Zeichen enthaltene Bestandteil "TOKYO" stelle eine bekannte geografische Angabe dar und wecke beim Abnehmer Herkunftserwartungen. Das Zeichen sei daher für Produkte anderer als japanischer Herkunft irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG. Zutreffend sei zwar, dass das Bildelement sowie das Wortele­ment "KENZO" im Gesamteindruck gegenüber den restlichen Zeichenele­menten dominierten. Jedoch könne der Schutzausschlussgrund der Irrefüh­rung nicht durch weitere, schutzfähige Elemente überwunden wer­den. Aus diesem Grund könne das Wortelement "TOKYO" - auch wenn es im Gesamteindruck nicht hervorstechend sei - nicht durch andere Ele­mente übergangen werden. Auch wenn es für eine geografische Herkunfts­angabe sprachlich unüblich sei, "TOKYO" dem Bestandteil "BY KENZO" voranzustellen, werde das Zeichen als geografische Angabe erkannt und das Zeichen ohne Gedankenaufwand als "aus Tokio von Kenzo" verstanden.

[Das BVGer bestätigt.]

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BVGer vom 03.12.2011, B-681/2011
TOSCANELLA Lebensmittel (Kl.29) BVGer

Das Wortzeichen TOSCANELLA ist für Lebensmittel der Klassen 29 und 31 ein direkter Herkunftshinweis. TOSCANELLA wird von italienischsprachigen Abnehmern ohne weiteres als Koseform von "Toscana" verstanden. Die Region Toskana ist eine in der Schweiz bekannte Tourismusdestination. Notorisch ist auch, dass in der Toskana Land- und Forstwirtschaft betrieben wird.

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BVGer vom 18.09.2007, Ingres-News 3/2008
TOTAL TRADER Datenträger (Kl.9), Finanzdienstleistungen (Kl.36) BVGer

Wie oben ausgeführt (E. 4.1.2) bezeichnet das Wort "Trader" aus Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten und insbesondere aus Sicht der Fachleute der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbranche eine Person, die an der Börse mit Wertschriften handelt. Der Handel mit Wertpapieren und Devisen an der Börse, wie ihn ein Trader vornimmt, ist partiell deckungsgleich mit dem Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig (...).

Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass thematischer Inhalt der Datenträger in der Warenklasse 9 der "vollkommene Wertschriftenhändler" sei und diese zugleich angehende Wertschriftenhändler als Abnehmer dieser Datenträger beschreiben würde (...).

Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise auf dem geistigen Inhalt [der Datenträger], kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kennzeichens als inhaltlichen beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu interpretieren (...). In solchen Fällen ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt zu prüfen, wie dies die Vorinstanz im vorliegenden Fall richtig getan hat. Da sich "Total Trader" aus Sicht der Konsumenten nur auf den Inhalt der Datenträger beziehen kann, liegt es auf der Hand, dass diese "Total Trader" als Hinweis darauf verstehen, dass der Datenträger Unterweisungen dazu bereithält, wie man ein "Total Trader" wird.

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BVGer vom 15.05.2009, B-2125/2008
TRABECULAR METAL Chirurgische und ärztliche Apparate und Instrumente; Prothesen, Endoprothesen und Revisionsprothesen und deren Bestandteile insbesondere Acetabulum-Komponenten, Femur- und Humerusschäfte und Gelenkersatzkomponenten; künstliche chirurgische Knieimplanta (Kl.10) BVGer

Es ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise sich hier - zumindest die chirurgischen und ärztlichen Apparate und Instrumente betreffend - in erster Linie aus Ärzten und anderen medizinischen Fachpersonen zusammensetzen. (...) Soweit daher die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens TRABECULAR METAL geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Zeichens auf deren Sichtweise abzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beiden Wörter "trabecular" und "metal" bzw. deren Kombination als "trabekuläres Metall" bzw. "bälkchenförmiges Metall" verstehen.

Der Begriff "trabecular metal" beschreibt einerseits das Material - Metall - aus dem Prothesen und Implantate hergestellt werden, anderseits die - gewissem Gewebe ähnliche - Art wie dieses Material geformt ist. Daraus folgt, dass sich die angemeldete Marke TRABECULAR METAL im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Waren ausschliesslich als Beschaffenheitsangabe erweist, die geeignet ist im Verkehr ohne Fantasieaufwand die Art und Zusammensetzung der Ware, auf die sie sich bezieht, anzugeben. Er beschreibt eine wichtige Eigenschaft der Waren, nicht aber deren Herkunft.

Nicht von Bedeutung ist die Frage, ob das Zeichen allenfalls auch für andere Prothesen und Implantate, bei denen das entsprechende Körpergewebe anders, d.h. nicht bälkchenförmig, strukturiert ist (vgl. "insbesondere" in der Warenliste), verwendet wird bzw. werden könnte. Ist ein Zeichen nämlich für ein Erzeugnis unmittelbar beschreibend, lässt es sich auch für den Oberbegriff dieses Erzeugnisses selbst dann nicht als Marke schützen, wenn es für andere unter den selben Oberbegriff fallende Erzeugnisse nicht beschreibend ist.

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BVGer vom 24.04.2008
TravelTip Werbung (Kl.35), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) BVGer

Unbestritten ist, dass der Wortlaut "traveltip DAS MAGAZIN FÜR FERIEN" für Druckerzeugnisse in Klasse 16 nicht originär kennzeichnungskräftig ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die grafische Ausgestaltung der beiden Wort-/Bildmarken nicht ausreicht, um diesen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen.

Fest steht, dass das Wortelement der angemeldeten Marken seit 1996 zur Bezeichnung einer Reisebroschüre benutzt wird, welche an den Ferienmessen von Basel, Bern, St. Gallen und Zürich gratis abgegeben sowie der Reisefachzeitung TRAVEL INSIDE als Sonderheft beigelegt wird. (...) Aufgrund der in Art. 6 MSchG kodifizierten Hinterlegungspriorität folgt, dass die Marke am Hinterlegungstag unterscheidungskräftig sein muss, um eingetragen werden zu können. Ein späterer Zeitraum darf nicht berücksichtigt werden (...). Da die Markenanmeldungen am 8. Dezember 2005 erfolgten, können nur die Reisebroschüren bis zur Herbst-/Winterausgabe 2005 beachtet werden. Auf den Magazinen von 1996 bis 2004 wurde noch das alte Logo verwendet, wobei der Begriff "TRAVEL" in schwarzen Grossbuchstaben auf einem liegenden, weissen, rot umrahmten Rechteck steht und das Wortelement "TIP" in weissen Grossbuchstaben von oben nach unten geschrieben unmittelbar rechts daneben auf einem stehenden, roten Rechteck. Die beiden Vierecke bilden zusammen wiederum ein liegendes Rechteck, über welchem in weissen Grossbuchstaben von kleiner Schriftgrösse "DAS MAGAZIN FÜR FERIEN" und die jeweilige Jahreszahl geschrieben ist. Demgegenüber wird bei der aktuell verwendeten grafischen Fassung auf geometrische Elemente verzichtet. Unter dem in Kleinbuchstaben geschriebenen Begriff "traveltip" steht in Grossbuchstaben von kleinerer Schriftgrösse die Wortgruppe "DAS MAGAZIN FÜR FERIEN". Abgesehen vom Wortbestandteil "tip", der in roter Farbe gehalten ist, sind die restlichen Schriftzeichen je nach Helligkeit des Hintergrundes einheitlich entweder in Schwarz oder in Weiss ausgefertigt. Demnach lässt sich festhalten, dass die früher und die aktuell verwendete Ausgestaltung des Logos ausser den identischen, aber nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen und der farblichen Abgrenzung zwischen den Elementen "travel" und "tip" über keine Gemeinsamkeiten verfügen. Auch fällt der abweichende Gebrauch bei einer Wort-/Bildmarke mehr ins Gewicht als bei einer Wortmarke. Es kann somit der Auffassung der Vorinstanz, wonach die vor 2005 benutzte Markengestaltung wegen wesentlicher Abweichung von den angemeldeten Zeichen nicht an deren Gebrauchsdauer angerechnet werden kann, gefolgt werden. (Verkehrsdurchsetzung folglich nicht nachgewiesen.)

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BVGer vom 01.04.2008
TRENDLINE Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile (Kl.12), Motoren für Landfahrzeuge (Kl.12), Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12) BVGer

Bei den Zeichenkombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE handelt es sich damit um Wortneuschöpfungen, die je aus zwei Wörtern zusammengesetzt sind. Die englischen Zeichenelemente TREND bzw. COMFORT bedeuten "Bestrebung, Entwicklung, Entwicklungstendenz, Lauf, Neigung" bzw. "Behaglichkeit, Bequemlichkeit, Komfort, Liebesgabe, Trost". LINE wird ins Deutsche übersetzt mit "Linie (für Richtung oder für Strich), Falte, Gesichtszug, Zeile, Richtlinien, Art und Weise, Grenze" (Langescheidts e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). TREND, COMFORT und LINE sind aufgrund der Verbreitung der englischen Sprache und der Ähnlichkeiten der verwendeten Wörter mit ihren Entsprechungen in den schweizerischen Landessprachen für die massgeblichen Abnehmerkreise verständlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie zum englischen Grundwortschatz des durchschnittlichen Fahrzeugkäufers gehören. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sinngehalte TREND bzw. COMFORT und LINE sich zu einem Gesamtsinn kombinieren. LINE bezieht sich als Wortgruppe semantisch auf TREND bzw. COMFORT. Erst die Kombinationen TRENDLINE und COMFORTLINE ergeben einen Gesamtsinn in Bezug auf die Ware.

Setzt man TRENDLINE bzw. COMFORTLINE in Bezug zu den angemeldeten Waren der Klasse 12, steht schliesslich auch der Bestandteil LINE naheliegenderweise für eine Produktlinie der angesprochenen Waren. Die weiteren Bedeutungen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" oder "Linienführung" rücken in diesem Sachzusammenhang in den Hintergrund. Der Bundesgerichtsentscheid "Swissline", nach welchem das Zeichenelement LINE nicht nur die Vorstellung eines Angebotssortiments weckt, sondern auch die oben genannten Assoziationen wie "Telefonlinie", "linienmässig verkehrende Transportmittel" etc. aufruft, lässt sich darum nicht analog auf den vorliegenden Fall übertragen (Urteil des Bundesgerichts in: sic! 1999 S. 30 E. 4 Swissline). Denn wie die Vorinstanz richtig annahm, weist SWISS nicht so direkt auf eine Produktelinie hin, wie dies bei TREND und COMFORT der Fall ist. Diese sind aus diesem Grund auch mehrdeutiger. Vorliegend kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Markenadressaten die Zeichen TRENDLINE bzw. COMFORTLINE ohne Zuhilfenahme der Fantasie im Sinne von "trendiger Produktlinie" bzw. "komfortabler Produktlinie" verstehen.

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BVGer vom 14.04.2010, B-4848/2009
Turbinenfuss 3D Komponenten von Turbinen (Kl.7) BGer

Der massgebliche Adressatenkreis einer Marke ist nach den "tatsächlichen Abnehmern" der relevanten Waren zu bestimmen. Dass eine Marke auch von anderen Personen wahrgenommen wird, kann allein nicht dazu führen, dass der massgebliche Kreis erweitert wird: "Denn massgebend für die Kennzeichnungsfunktion der Marke ist nicht die Möglichkeit der Wahrnehmung, sondern das Interesse der Adressaten, deren Verhalten durch die Kennzeichnung beeinflusst wird, weil sie insbesondere ihre Wahl von Produkten danach richten können. Nur in diesem Falle wird das Zeichen tatsächlich auch wahrgenommen, bleibt im Gedächtnis als Kennzeichen haften und beeinflusst entsprechend den Wettbewerb." Vorliegend besteht der massgebliche Adressatenkreis daher ausschliesslich aus Personen, die in der Schweiz Einkäufe für Turbinenteile tätigen. In den Augen dieser Personen ist die vorliegend zu beurteilende Form jedoch spontan als eine der gängigsten Ausführungen von Turbinenschaufelfuss-Gestaltungen erkennbar.Kommentare (0)

BGer vom 27.06.2007, sic! 2007, 824
Uhrenband 3D Uhren (Kl.14) BGer

Die zinnenförmige Gestaltung des Scharniers ist nicht technisch notwendig und daher nicht gemäss Art. 2 lit. b MSchG absolut vom Markenschutz ausgeschlossen. Sie ist aber technisch bedingt, und die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung ist der Anmelderin nicht gelungen. "Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das IGE um so höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung stellt, je banaler ein Zeichen erscheint." Die Beschwerdeführerin hat einen langjährigen Gebrauch von Armbändern mit zinnenförmigen Enden glaubhaft gemacht. Diese waren indessen mit der Wortmarke "Swatch" versehen, weshalb der langjährige Gebrauch dieser Armbänder nichts über die Verkehrsgeltung der beanspruchten Form in Alleinstellung aussagt, zumal die beanspruchte Form nicht die Ware als solche beschlägt, sondern ein Detail ihrer Gestaltung. "Dieser Gebrauch der beanspruchten Form mit anderen Elementen sagt nichts darüber aus, ob sie von den massgeblichen Verkehrskreisen auch in Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird."

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BGer vom 24.02.2004, BGE 130 III 328
UNOX Kl.11 BGer

Das NZSchG untersagt jeglichen Gebrauch eines geschützten Kennzeichens, sei es, dass dieses allein oder als Teil eines Ganzen verwendet wird (VOYAME, a.a.O., S. 650). Bei der Beurteilung, ob eine Nachahmung oder eine Übernahme eines geschützten Kennzeichens vorliegt, ist demnach einzig der betreffende Teil der Marke in Betracht zu ziehen. Die weiteren Elemente bzw. der Gesamteindruck des Zeichens sind für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Von diesem Verbot des Gebrauchs besteht immerhin dann eine Ausnahme, wenn das Zeichen zwar eine geschützte Abkürzung unverändert übernimmt, dies jedoch nicht erkennbar ist, weil die entsprechende Buchstabenfolge in einem ganzen Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht" (z.B. "étoile"; Beispiele bei VOYAME, a.a.O., S. 650) oder weil dieser im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung - sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache - zukommt (z.B. "Uno Due Tre", oder "who knows whom AG"; VOYAME, a.a.O., S. 651; vgl. auch die Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Juli 2008 Ziff. 7.4, www.ige.ch). In diesen Fällen besteht kein Bedürfnis die Verwendung der Buchstabenfolge zu verbieten. Zu bedenken ist dabei auch, dass ein Ausschluss solcher Buchstabenfolgen ohne Rücksicht auf den Gesamteindruck des Zeichens namentlich im zweitgenannten Fall dazu führen könnte, dass dem Wirtschaftsverkehr grundlegende Bezeichnungen entzogen würden. Nur im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinn gegeben ist, können der Gesamteindruck des Zeichens und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen.

Mit der Buchstabenfolge "UNO" übernimmt das streitbetroffene Zeichen das geschützte Sigel der Organisation der Vereinten Nationen integral. Damit ist unabhängig vom Gesamteindruck des Zeichens oder der Schaffung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich von einem Verstoss gegen das Benutzungsverbot des NZSchG auszugehen. Die Frage, ob eine Nachahmung des UNO-Sigels vorliegt, stellt sich angesichts der integralen Übernahme nicht. Zu prüfen ist einzig, ob ein Ausnahmefall gemäss vorstehender Erwägung 2.5 gegeben ist.

Dies ist zu verneinen. So ist davon auszugehen, dass sich die Buchstabenfolge "UNO" aufgrund ihrer Ausgestaltung in einem hellen Farbton deutlich vom nachfolgenden dunkel gehaltenen Buchstaben "X" abhebt und als eigenständiger Zeichenbestandteil erscheint. Aufgrund der Umkehrung der Hell/Dunkel-Ausgestaltung wird das Wort "UNOX" in der Wahrnehmung in die zwei separaten Elemente "UNO" und "X" aufgetrennt.

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BGer vom 10.09.2009, Urteil 4A_250/2009
US 40 Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.16, Kl.18, Kl.25, Kl.28 RKGE

Ein irreführender Herkunftshinweis (hier: US) gilt ungeachtet zusätzlicher, kennzeichnender Elemente als irreführend. Keine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keine einheitliche Praxis gibt.

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RKGE vom 25.02.2004, sic! 2004, 683
V Lederwaren (Kl.18), Reise- und Handkoffer, Regenschirme (Kl.18), Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten (Kl.18), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Spielwaren (Kl.28), Sportartikel (Kl.28) BVGer

Das strittige Zeichen besteht aus dem breitgeformten, schwarzen, lateinischen Buchstaben "V", der als grafische Ausgestaltung eine feine, regelmässig gestrichelte, weisse Linie entlang der Innenseite des Zeichens aufweist. Da der Buchstabe "V" grundsätzlich zum Gemeingut zählt, müssen an die grafische Ausgestaltung der zur Unterscheidung geeigneten Elemente vorliegend hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die gestrichelte Linie entlang des inneren Randes des Buchstabens "V" steht zwar in einem farblichen Kontrast zum übrigen Zeichen, doch wirkt sie aufgrund ihrer Feinheit unauffällig und bleibt daher bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens neben dem breitgeformten, dominanten Hauptelement "V" kaum im Erinnerungsbild des durchschnittlichen Konsumenten haften. (...) Damit handelt es sich vorliegend um eine naheliegende grafische Gestaltung des Buchstabens "V", die den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermag, dass diesem Unterscheidungskraft zukommen würde.

Die Beschwerdeführerin beansprucht markenrechtlichen Schutz für Waren aus Leder und Lederimitationen, für Reisekoffer und -taschen sowie für Regen- und Sonnenschirme (Klasse 18). Darüber hinaus ist das Zeichen für Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen (Klasse 25), Spiele, Spielzeug sowie Turn- und Sportartikel bestimmt (Klasse 28). Die beanspruchten Waren bestehen ganz überwiegend aus Leder, Textilien oder anderen nähbaren Materialien. Auf diesen Materialien wird ein Zeichen wie der Buchstabe "V" üblicherweise mit einer Naht befestigt, da andere Befestigungen - wie beispielsweise Klebstoff - als weniger dauerhaft und stabil zu gelten haben. Die gestrichelte Linie an der Innenseite des Buchstabens "V" muss daher von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die Befestigung des Zeichens auf die beanspruchten Waren verstanden werden. Damit ist die Gestaltung des Zeichens allerdings funktional bedingt und kann nicht als originell oder phantasievoll gelten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die gestrichelte Linie farblich in einem Kontrast zum Buchstaben "V" steht, denn auch eine Naht, die sich vom anzunähenden Objekt abhebt, dient dessen Befestigung und hat somit funktionalen Charakter.

[Die Berufung auf das Gleichbehandlungsprinzip ist einmal mehr erfolglos:]

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass Marken älteren Datums für den Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich seien, da sie nicht ihre aktuelle Eintragungspraxis widerspiegelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2 - Kugeldreieck [fig]; ...). Insoweit sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Marken mit älterem Hinterlegungsdatum vorliegend unbeachtlich (...). Weiter müssen die Marken, um wirklich vergleichbar zu sein, zumindest teilweise für die gleichen Waren beansprucht werden, was bei den Zeichen (...) nicht zutrifft.

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BVGer vom 29.03.2010, B-127/2010
V Lederwaren (Kl.18), Reise- und Handkoffer, Regenschirme (Kl.18), Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen Klassen enthalten (Kl.18), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Spielwaren (Kl.28), Sportartikel (Kl.28) BGer

Ob ein Zeichen Gemeingut geworden ist, beurteilt sich nach der Wahrnehmung der Adressaten in der Schweiz (BGE 130 III 113 E. 3.2 S. 118; 129 III 225 E. 5.5; 127 III 33 E. 2a). Ausländische Entscheidungen haben daher keine bindende präjudizielle Wirkung, können aber immerhin im Rahmen einer rechtsvergleichenden Auslegung mitberücksichtigt werden, sofern die Rechtslage vergleichbar ist und die ausländische Rechtsprechung sich auf dieselbe Marke bezieht (BGE 130 III 113 E. 3.2 S. 119 mit Hinweisen). Als eigentliche Indizien für die Eintragungsfähigkeit des betreffenden Zeichens als Marke sind solche Entscheide freilich nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu werten, wenn es sich um einen Grenzfall handelt [hier liegt kein Grenzfall vor].

Die Vorinstanz hat das Zeichen "V (fig.)" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet (oben E. 2). Damit kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (...). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (...). Dabei müssen die den zitierten Präjudizien zugrundeliegenden Verhältnisse auch wirklich vergleichbar sein, was namentlich dann nicht der Fall ist, wenn die Vergleichsmarken für andere Waren beansprucht werden (...). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Eintragungspraxis naturgemäss sehr kasuistisch ist und selbst geringe Unterschiede der Zeichen oder der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von erheblicher Bedeutung sein können (...). Allgemein gilt, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gerade im Markenrecht nur äusserst zurückhaltend zu bejahen ist.

[Irgendjemand überrascht, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht auch hier verneint wurde?]

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BGer vom 05.10.2010, Urteil 4A_261/2010
Verpackungsbehälter 3D Verpackungsbehälter aus Kunststoff (Kl.20) BGer

Die vorliegend umstrittene Form wird in allgemeiner Weise für Verpackungsbehälter aus Kunststoff beansprucht. Entgegen der Ansicht der RKGE ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur Grossverteiler, sondern auch Endverbraucher Abnehmer der beanspruchten Verpackung sind. Die Wahrnehmung der Endverbraucher ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Form massgebend. "Dabei ist zu beachten, dass Verpackungen in der Regel der Ware angepasst werden, die sie enthalten, so dass die Verpackung geradezu der Beschaffenheit der Ware selbst zugerechnet wird." Die vorliegende Verpackungsform kommt für "nahezu sämtliche Waren" als Verpackung in Frage. Es ist daher davon auszugehen, "dass damit auch sämtliche auf dem schweizerischen Markt bekannten Verpackungsformen für die Beurteilung massgebend sind, ob die Adressaten die Form des beanspruchten Kunststoffbehälters als Kennzeichen wahrnehmen". Die Formenvielfalt im Verpackungsbereich ist "notorisch". Diese Vielfalt lässt sich durch die vom IGE durchgeführte Internetrecherche illustrieren. "Aufgrund der Formenvielfalt (...) wird die (...) beanspruchte Form (...) in der Wahrnehmung der Adressaten nicht als unerwartet und originell wahrgenommen. Der umstrittenen Form fehlt die Kennzeichnungskraft nicht deswegen, weil sie sich in elementaren Zeichen-Elementen erschöpfen würde, sondern weil sie sich für die beanspruchten Waren - Verpackungsbehälter aus Kunststoff - nicht durch Formelemente auszeichnet, die von den bekannten Formen für Verpackungen derart abweicht, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer durch ihre Originalität haften bliebe."

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BGer vom 20.04.2007, BGE 133 III 342 , sic! 2007, 740
VERY IMPORTANT PHARMACY Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Babynahrung (Kl.5), Desinfektionsmittel (Kl.5), dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), Herbizide (Kl.5), Insektizide (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5), Verbandmaterial (Kl.5), veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44), Schönheitspflege (Kl.44), Veterinärmedizinische Dienstleistungen (Kl.44) BVGer

 VERY IMPORTANT PHARMACY lässt sich u.a. mit "sehr wichtige Apotheke" oder "sehr wichtige Arzneimittelheilkunde" übersetzen. Im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Hygiene sowie Gesundheitspflege (Klassen 3, 5, 44) umschreiben diese Sinngehalte entweder den Ort der Leistungserbringung, eine Modalität der Leistung oder die Leistung selbst. Das Zeichen stellt demnach eine Sachbezeichnung bzw. eine qualitative Angabe dar, was durch die Voranstellung der reklamehaften Anpreisung VERY IMPORTANT verstärkt wird.

Für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 38 war das streitgegenständliche Zeichen vom IGE zur Eintragung in das Markenregister zugelassen worden.

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BVGer vom 07.02.2011, B-6307/2010