Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES Wein aus der Domaine du Château de Saint-Saphorin sur Morges (Kl.33) RKGE

Konsumenten verstehen CHATEAU nicht als Hinweis auf einen Wein, der auf einem Schloss abgefüllt wurde, sondern als Hinweis darauf, dass der Wein von einem Weinberg stammt, der von einer privilegierten Lage profitiert, wie dies gemeinhin die "châteaux" tun. Das Zeichen CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES ist eine freihaltebedürftige Herkunftsangabe.

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RKGE vom 28.06.2004, sic! 2004, 940
Rheinstrom Elektrische Energie (Kl.1), Energieverteilung (Kl.39) RKGE

Die Zeichen RHEIN STROM und SOLAR STROM weisen unmittelbar auf die Art, die Produktionsweise und den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Das Zeichen RHEIN STROM ist zudem hinsichtlich der geografischen Herkunft der gewonnen bzw. zu verteilenden Energie beschreibend. Die grafischen Elemente der streitgegenständlichen Marken erschöpfen sich in alltäglichen, nicht kennzeichnenden Elementen, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Marken zu beeinflussen.

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RKGE vom 16.06.2004, sic! 2004, 926
LERNSTUDIO Erziehung, Unterhaltung, Berufsberatung (Kl.41) BGer

Das BGer bestätigt das HGer ZH, das LERNSTUDIO für die beanspruchten DL für gemeinfrei hält. Wird eine Marke mit dem Vermerk "durchgesetzte Marke" eingetragen, obliegt es dem Markeninhaber, die Verkehrsdurchsetzung im Zivilprozess zu beweisen. Das Markenregister schafft keine Vermutung für die erfolgte Durchsetzung der Marke, da sich das IGE im Eintragungsverfahren mit der blossen Glaubhaftmachung zufriedengibt.

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BGer vom 05.05.2004, BGE 130 III 478
US 40 Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.16, Kl.18, Kl.25, Kl.28 RKGE

Ein irreführender Herkunftshinweis (hier: US) gilt ungeachtet zusätzlicher, kennzeichnender Elemente als irreführend. Keine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keine einheitliche Praxis gibt.

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RKGE vom 25.02.2004, sic! 2004, 683
Uhrenband 3D Uhren (Kl.14) BGer

Die zinnenförmige Gestaltung des Scharniers ist nicht technisch notwendig und daher nicht gemäss Art. 2 lit. b MSchG absolut vom Markenschutz ausgeschlossen. Sie ist aber technisch bedingt, und die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung ist der Anmelderin nicht gelungen. "Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das IGE um so höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung stellt, je banaler ein Zeichen erscheint." Die Beschwerdeführerin hat einen langjährigen Gebrauch von Armbändern mit zinnenförmigen Enden glaubhaft gemacht. Diese waren indessen mit der Wortmarke "Swatch" versehen, weshalb der langjährige Gebrauch dieser Armbänder nichts über die Verkehrsgeltung der beanspruchten Form in Alleinstellung aussagt, zumal die beanspruchte Form nicht die Ware als solche beschlägt, sondern ein Detail ihrer Gestaltung. "Dieser Gebrauch der beanspruchten Form mit anderen Elementen sagt nichts darüber aus, ob sie von den massgeblichen Verkehrskreisen auch in Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird."

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BGer vom 24.02.2004, BGE 130 III 328
NYE Kl.9, Kl.14, Kl.16, Kl.18, Kl.21, Kl.25, Kl.27 RKGE

Irreführend für Waren, die nicht aus den USA stammen. Für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 hingegen ohne Einschränkung schutzfähig.

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RKGE vom 17.02.2004, sic! 2004, 679
ONEBOX Kl.9, Kl.35, Kl.38, Kl.42 HG BE

Der Begriff "box" ist im Telekommunikationsbereich zur Kennzeichnung von Einrichtungen zur Speicherung von Informationen stark verbreitet (z.B. combox, mailbox, chatbox, toolbox etc.). Das vorangestellte Wort "one" weist darauf hin, dass verschiedene Telekommunikationsdienstleistungen nach dem "all-in-one-Prinzip" zusammen kombiniert werden. Um welche Leistungen es sich dabei genau handelt, müssen die betroffenen Verkehrskreise nicht erkennen können. Im Ergebnis besteht deshalb bezüglich des Begriffes "onebox" zumindest für Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38) ein Freihaltebedürfnis. Der Marke "ONEBOX" fehlt jedoch auch jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in der Beschreibung einer Sache oder Dienstleistung erschöpft.

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HG BE vom 12.02.2004, sic! 2004, 846
THAITIAN NONI Vitaminpräparate (Kl.5), Fruchtsäfte (Kl.32) RKGE

NONI ist die englische Bezeichnung für die Frucht des indischen Maulbeerstrauches. Namen von Pflanzen sind - sofern es sich nicht um spezifische Züchtungen handelt - generell nicht geeignet, Waren zu individualisieren, die aus eben dieser Pflanze bestehen.

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RKGE vom 12.02.2004, sic! 2004, 673
EUROPAC Verpackungen (Kl.16) RKGE

Um beurteilen zu können, ob das Zeichen «Europac» in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellt, ist die Wortkombination «Europac» als Ganzes zu betrachten. Zu diesem Zweck ist nach der für das Publikum erkennbaren Bedeutung der beiden Bestandteile «Euro» und «Pac» zu fragen und dann zu prüfen, ob die Verbindung dieser Bedeutungen einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besonderen intellektuellen Aufwand als Sachbezeichnung verstanden wird.

EUROPAC ist direkt beschreibend für Verpackungen (schutzfähig aber für Transportdienstleistungen)

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RKGE vom 27.01.2004, sic! 2004, 671
BahnCard Finanzdienstleistungen (Kl.36), Transportwesen (Kl.39) BGer

Das schweizerische Publikum versteht den Ausdruck «BahnCard» unmittelbar als Bezeichnung einer Kredit- oder Kundenkarte eines Bahnunternehmens (E. 2.2).
Das Zeichen «BahnCard» ist nicht geeignet, Finanzdienstleistungen – insbesondere die Ausgabe von Kredit- und Kundenkarten – sowie Transportdienstleistungen eines Bahnunternehmens von denen anderer Bahnbetriebe zu unterscheiden, und gehört somit zum Gemeingut (E. 2.1-2.5).
Die Eintragung einer Marke im Ausland (hier: in Deutschland) darf beim schweizerischen Eintragungsentscheid zwar berücksichtigt werden; ob aber eine Bezeichnung wegen ihres beschreibenden Charakters zum Gemeingut gehört, beurteilt sich nach dem Eindruck, den sie in der Schweiz erweckt.

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BGer vom 14.01.2004, Urteil 4A.6/2003
SWISS BUSINESS HUB Werbung (Kl.35), Pressespiegel (Kl.16), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41) RKGE

Auch eine Wortneuschöpfung kann unmittelbar verständlich und beschreiben sein. SWISS BUSINESS HUB bezeichnet direkt den Ort, an dem die DL erbracht werden.

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RKGE vom 10.12.2003, sic! 2004, 573
PHOENIX produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Wird vom Publikum als Hinweis auf die US-Stadt Phoenix, Arizona, und nicht auf den mythischen Vogel Phoenix verstanden. Als Herkunftsangabe daher nicht schutzfähig. In Verbindung mit einem Bildelement "Vogel" wäre das Zeichen eintragungsfähig.

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RKGE vom 11.11.2003, sic! 2004, 428
FINANZOPTIMIERER Vermittlung von Vermögensanlangen (Kl.36) RKGE

Unmittelbar verständlich und beschreibend für die beanspruchen Dienstleistungen.

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RKGE vom 15.09.2003, sic! 2004, 403
Handtasche 3D Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) RKGE

Unterscheidungskraft als Herkunftszeichen können nur solche Formelemente haben, die der Konsument nicht wegen ihrer ästhetischen Attraktivität unter dem Gesichtspunkt des Designs erwartet, sondern in denen er einen Hinweis zur Identifikation des Produkteherstellers sieht (E. 4).

Die Verkehrsdurchsetzung ist für den Zeitpunkt der Markenregistrierung darzutun. Werbeunterlagen für das Produkt als Ganzes bilden dabei nicht ohne weiteres einen Beleg dafür, dass auch der entsprechende Teil der Produkteform, für den der Schutz beantragt wird, sich durchgesetzt hat (E. 5).

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RKGE vom 04.09.2003, sic! 2004, 98
GRIMSELSTROM Elektrische Energie (Kl.1), Versorgung mit Energie (Kl.39), Erzeugung von Energie (Kl.40) RKGE

Als unmittelbar verständlicher Herkunftsangabe fehlt dem Zeichen GRIMSELSTROM mangels (Glaubhaftmachung der) Verkehrsdurchsetzung die Unterscheidungskraft. Durch intensive Benützung kann die fehlende Unterscheidungskraft - im Gegensatz zur Freihaltebedürftigkeit - jedoch relativ leicht überwunden werden. Der Eintragung einer Herkunftsangabe als Marke steht kein Freihaltebedürfnis entgegen, wenn am bezeichneten Ort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einzig der Anmelder produzieren kann (obiter dictum, E. 9).

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RKGE vom 04.07.2003, sic! 2004, 216
PROROOT zahnärztliche Präparate (Kl.10) RKGE

Bedeutet "zu Gunsten der Wurzel" und ist daher beschreibend für die beanspruchten Waren (trotz mehrerer ausländischer Eintragungen - siehe aber auch den PROCHECK-Entscheid).

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RKGE vom 05.06.2003, sic! 2003, 903
SMart Waffen (Kl.13) RKGE

SMART ist eine Bezeichnung für einen bestimmten Waffentypus. Die banale Kombination von Gross- und Kleinbuchstaben macht die Marke nicht unterscheidungskräftig.

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RKGE vom 07.05.2003, sic! 2003, 806
WE KEEP OUR PROMISES Kosmetika (Kl.3), pharmazeutische Produkte (Kl.5) RKGE

Wird als Werbeslogan und nicht als Kennzeichen verstanden. Freihaltebedürftig, weil aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehend und aufgrund des Sinngehalts von Konkurrenten von Bedeutung.

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RKGE vom 24.04.2003, sic! 2003, 802
FITNESS Lebensmittel (Kl.29), Kl.30 RKGE

Publikum nimmt an, dass mit FITNESS gekennzeichnete Waren besonders gesund sind, daher direkt beschreibend (fehlende Unterscheidungskraft). Werbewirkung von FITNESS darf nicht monopolisiert werden, daher freihaltebedürftig.

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RKGE vom 28.03.2003, sic! 2003, 800
ALPHA Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Erziehung und Ausbildung (Kl.41) HG SG

ALPHA ist beschreibend für Alpha-Gehirnströme, die schon lange bekannt sind. Die Bezeichnung ALPHA ist für Produkte im Zusammenhang mit diesen Gehirnströmen unentbehrlich und kann auch nicht kraft Durchsetzung zur Marke werden.

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HG SG vom 28.03.2003, sic! 2003, 796