Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Senioren Notruf Sawires Kl.43, Betrieb eines Altersheims (Kl.44) BVGer

Bei der Frage, ob hinterlegte Zeichen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des RKG (Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes) vom Markenschutz ausgeschlossen sind, kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen hinterlassen (...). Vielmehr handelt es sich um ein absolutes Verbot der Aufnahme des Rotkreuzzeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens in Marken, beziehungsweise um den Ausschluss des Markenschutzes entsprechender Marken. Demzufolge ist unerheblich, welche Bedeutung dem fraglichen Element im Wechselspiel mit allfälligen anderen in einer Marke enthaltenen Elementen zukommt (...). Unbeachtlich bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist die konkret vorgesehene Nutzung der Marken, also, ob für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Schutz durch die Genfer Abkommen mehr oder weniger naheliegend erscheint oder ob sie mit der Organisation des Roten Kreuzes und seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werden (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen auf die Lehre)

Gemäss Lehre und Rechtsprechung geniessen registrierte Marken mit figurativen Elementen in jeder beliebigen Farbkombination Schutz, sofern sie auf keinen Farbanspruch festgelegt wurden (BGE 134 III 411 E. 6.2.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen). Entsprechend ist es möglich, dass die Streifenbalken der hinterlegten Zeichen in rot verwendet werden und der Hintergrund bei den am Markt effektiv verwendeten Ausführungen in weiss. Die Umrisse des figurativen Elements gemahnen aber trotz der leichten Rechtsneigung und der nicht ganz zentrischen Anordnung der Balken eindeutig an die Form eines Kreuzes.

Im Ergebnis sind beide Markeneintragungsgesuche gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG in Kombination mit Art. 1 ff. RKG und Art. 7 Abs. 2 RKG zurückzuweisen, da beide dasselbe, aus den genannten Gründe rechtswidrige, figurative Element enthalten.

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BVGer vom 23.03.2009, B-3327/2008, B-3328/2008
F1 Racing (Nichtgebrauch) alkoholfreie Getränke (Kl.32) HG BE

Von einer rechtsmissbräuchlichen Hinterlegung einer Marke darf nur in krassen Fällen ausgegangen werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person eine Marke ohne erkennbare kommerzielle Interessen hinterlegt hat, verstösst für sich nicht gegen Treu und Glauben.

Als wichtige Gründe für den Nichtgebrauch einer Marke (MSchG 12) sind grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen, die ausserhalb des Einflussbereichs des Markeninhabers liegen: "Es muss sich um Umstände handeln, die ausserhalb dessen liegen, womit der Markeninhaber üblicherweise zu rechnen hat. Massgebend ist, ob ein vorausschauender und umsichtiger Markeninhaber als gewissenhaft handelnder Kaufmann die Ursachen der Nichtbenutzung hätte abwenden können. Rein kommerzielle Überlegungen können den Nichtgebrauch nicht rechtfertigen. Diese liegen im Rahmen des normalen unternehmerischen Risikos. Der Nichtgebrauch kann auch durch eine ernstlich drohende rechtliche Auseinandersetzung gerechtfertigt sein. (...). Beispielsweise können (...) ernsthafte Angriffe und Verwarnungen von Dritten einen Rechtfertigungsgrund darstellen (...). Doch vermag eine einmalige Verwarnung noch keinen jahrelangen Nichtgebrauch zu rechtfertigen (...)."

Wird ein Markeninhaber bezüglich einer EU-Gemeinschafts-marke abgemahnt, vermag dies den Nichtgebrauch einer Schweizer Marke nicht zu rechtfertigen. Keinen genügenden Grund bildet auch ein gegen eine EU-Gemeinschaftsmarke eingereichter Widerspruch. Dagegen vermag ein Zentralangriff gegen eine MMA-Basismarke einen Nichtgebrauch zu rechtfertigen, da vom Ausgang eines solchen Verfahrens auch der Bestand des schweizerischen Anteils einer IR-Marke abhängt.

Der Verkauf von 796 Getränkedosen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren vermag in casu keinen ernsthaften Markengebrauch zu indizieren. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die verkauften Dosen teilweise keine Beschriftung in einer der vier Schweizer Landessprachen aufwiesen. Vorliegend erscheint ein Teil der ohnehin geringen Verkäufe zudem als Scheinverkäufe, da diese teilweise als einmaliger Rampenverkauf vorgenommen wurden. Scheinverkäufe können nicht als Gebrauch im Sinne von MSchG 12 angerechnet werden.

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HG BE vom 19.03.2009, HG 08 4, INGRES-News 12/2009
GB Kl.7, Kl.17, Kl.19, Kl.26, Kl.38 BVGer

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Abkürzung "GB" sei für England nicht diejenige, die im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sei und üblicherweise im Alltag verwendet werde, weil für England eben die Abkürzung "UK" gebräuchlich sei. (...)

Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7 und 26 wird der schweizerische Durchschnittskonsument die Buchstabenkombination "GB" als Hinweis auf "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" verstehen. (...)

Weiter stellt sich die Frage, wie die Buchstabenkombination "GB" im vorliegenden Kontext in denjenigen Geschäftskreisen verstanden wird, welche aktuelle oder potentielle Abnehmer der vom Markenschutz abzudeckenden Produkte und Dienstleistungen sind.

Ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie, das bei der Beschwerdeführerin Komponenten bestellt, wird das Zeichen "GB" im Zusammenhang mit diesen Produkten kaum als geographischen Hinweis interpretieren, selbst wenn es "GB" sonst auch als Abkürzung für "Grossbritannien" verwenden sollte. Vielmehr dürfte es die beiden Buchstaben als Initialen des ihm bekannten Firmennamens der Beschwerdeführerin lesen.

Die markenmässige Verwendung des Zeichens beschränkt sich nun aber nicht auf bestehende Kundenbeziehungen zu Fachkreisen, die neben dem Firmennamen des Anbieters möglicherweise auch noch den Herstellungsort der Produkte kennen. Vielmehr erstreckt sie sich darüber hinaus auf das Verhältnis zu bloss potentiellen Abnehmern sowie, im vorliegenden Fall, auf Kreise ausserhalb der Textil- bzw. der Textilmaschinenindustrie. (...) Potentielle Abnehmer und solche ausserhalb der engeren Branchenkreise werden das Akronym "GB" im Zusammenhang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen in erster Linie mit "Grossbritannien" assoziieren und als geographischen Hinweis verstehen.

 

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BVGer vom 10.03.2009, B-386/2008
AFRI-COLA Kaffee (Kl.30), Kakao (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Tee (Kl.30), Zucker (Kl.30) BGer

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Beweislast für das Fehlen einer Herkunftserwartung auferlegt, verfängt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund verschiedener Tatsachenfeststellungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Importstatistik "Swiss-Impex") erwogen, dass das Zeichen AFRI-COLA bezüglich mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de produits compris dans la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz, cacao, épices und farines et préparations faites de céréales (Klasse 30) eine Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG darstelle, die irreführend sei, weil sie die Käuferschaft zur Annahme verleite, die Ware stamme aus Afrika. Diese rechtliche Würdigung unterliegt - im Gegensatz zu den dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) in Form von Indizien - der Prüfung durch das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist demnach mit ihrer Rüge zu hören, das Zeichen AFRI-COLA sei keine Herkunftsangabe.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag der Zeichenbestandteil COLA den Gesamteindruck der Marke nicht derart zu verändern, dass eine Herkunftserwartung ausgeschlossen würde. Die Marke AFRI-COLA enthält demnach den Hinweis auf einen bestimmten Erdteil, der unbestrittenermassen allgemein bekannt ist. Eine solche geografische Angabe weckt beim Käufer der damit bezeichneten Ware im Allgemeinen die Vorstellung, die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird (...).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lassen die berücksichtigten Aussenhandelsstatistiken entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade im Hinblick auf die konkret zu beurteilenden Waren, die überwiegend von durchschnittlichen Konsumenten gekauft werden, keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Herkunftserwartung zu. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer Herkunftserwartung im Sinne eines afrikanischen Produktions- bzw. Handelsorts ausgegangen. Soweit die Bezeichnung nicht bereits aktuell mit der beanspruchten Warengruppe in Verbindung gebracht werden sollte, ist angesichts der Grösse und Vielfältigkeit des afrikanischen Kontinents jedenfalls davon auszugehen, dass sie nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in verschiedenen Ländern dieses Erdteils ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458). Damit ist die Marke grundsätzlich geeignet, den Käufer zur Annahme zu verleiten, die Waren stammten aus einem afrikanischen Land, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (...).

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BGer vom 10.03.2009, Urteil 4A_508/2008
COMO VIEW Monitore, insbesondere Apparate zum Überwachen, Prüfen und Bewerten von aufgezeichneten Daten (Kl.9) BVGer

Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmonitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kontrollieren", sondern auch "steuern" bedeute. Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. (...)

Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abnehmer - weil Teil des englischen Grundwortschatzes - bekannt. Da die Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht. Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeitigen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instruments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Herkunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend.

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BVGer vom 09.03.2009, B-4119/2008
Calvi Kl.6 BGer
Qu'un nom de lieu soit également porté comme nom de famille par des personnes physiques ne lui enlève pas sa signification géographique. Ainsi la circonstance que l'écrivain américain Jack London soit célèbre n'enlève rien au fait que la mention du mot "London" sur un produit fait immanquablement penser à la capitale de la Grande-Bretagne. On cherche en vain, s'agissant ici d'objets métalliques, la raison pour laquelle il conviendrait de penser plutôt à une personne physique. En particulier, il n'apparaît pas qu'il faudrait faire le lien entre ces objets et le banquier Roberto Calvi qui a défrayé la chronique il y a quelques années. Quant à savoir si le nom de l'entreprise italienne intimée s'est imposé sur le marché, il s'agit d'une autre question, qui sera examinée ultérieurement.

Si on utilise le moteur de recherche le plus fréquemment employé (i.e. Google), on constate que le mot "Calvi" fait apparaître en premier lieu des sites consacrés à la ville corse, et non pas à des villages italiens ou à des personnes physiques. (...) Il faut en déduire que le terme "Calvi" évoque le plus naturellement la cité corse. Il s'agit donc d'un nom géographique qui peut en principe être interprété comme une indication de provenance.

Pour qu'une indication de provenance fausse soit prohibée, il n'est pas nécessaire que la production au lieu indiqué jouisse d'un prestige particulier (...). Dès lors qu'un lien de provenance est plausible, il n'est pas indispensable qu'il y ait effectivement une production concurrente au lieu indiqué (...). Peu importe donc en l'occurrence que la métallurgie corse ne jouisse pas d'un prestige particulier et qu'il n'y ait pas d'usine dans la ville de Calvi.

La marque trompeuse est prohibée dès qu'il existe un risque de confusion pour les clients potentiels (...); en conséquence, il n'est pas impératif d'établir que des gens se sont effectivement trompés.

Dans un arrêt de principe (ATF 128 III 454, Yukon), la jurisprudence a identifié six cas dans lesquels l'utilisation d'un nom géographique est admissible. Il convient maintenant de les examiner un à un. (...)

Enfin, l'utilisation d'un nom géographique est admise lorsque celui-ci désigne un lieu inhabité ou en tout cas impropre à la production en cause, de sorte que personne ne pourrait concevoir qu'il s'agisse du lieu de provenance; on cite habituellement, à titre d'exemple, le Sahara (ATF 128 III 454 consid. 2.1.3). L'autorité précédente et l'intimée se placent sur ce terrain et considèrent que l'on ne peut pas imaginer qu'une production métallurgique importante provienne de Calvi en Corse.

(...) L'autorité précédente a constaté souverainement (art. 105 al. 1 LTF) qu'en 2004/2005, le 7 % de la valeur ajoutée en Corse provenait de l'industrie. (...) Sachant qu'une certaine industrie métallique existe en Corse, on peut parfaitement imaginer qu'une usine, implantée dans la région de Calvi, choisisse le nom de cette ville pour profiter de sa notoriété touristique. La Corse n'est pas très éloignée de la Suisse. Le fait que de nombreux Suisses y passent leurs vacances et en ont probablement une image favorable pourrait inciter un industriel corse à exporter ses produits notamment en Suisse. Il n'est donc pas invraisemblable de penser que des produits métalliques puissent provenir de Corse. Peu importe à cet égard, comme on l'a vu, que les fins spécialistes de l'île sachent qu'il n'y a pas d'usine métallurgique à Calvi. Il suffit, pour que la marque soit trompeuse, que des clients puissent raisonnablement se figurer, en lisant le mot "Calvi," que ces produits métalliques proviennent d'une entreprise corse.
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BGer vom 09.03.2009, Urteil 4A_587/2008
Flasche mit Rillen alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) BVGer

Die beiden vorliegend zu beurteilenden auf der angemeldeten Flaschenform angebrachten Wortelemente sind zwar wie der Schriftzug auf der "Berentzen-Flasche" nicht vollständig entzifferbar, doch immerhin erkennbar. (...) Der Schriftzug "Bols" auf der Kapsel des Schraubverschlusses nimmt etwa einen Sechstel des Schraubverschlusses ein. Der ebenfalls kleine, reliefartig nach aussen abstehende Schriftzug "Lucas Bols" ist im unteren Drittel der bauchförmigen Verdickung der Flasche platziert. Die beiden Schriftzüge sind daher bereits auf Grund ihrer geringen Grösse nicht geeignet, der hinterlegten Form im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hatte in mindestens zwei Fällen zu beurteilen, ob eine abweichende Position von Einbuchtungen an banalen Flaschenformen Unterscheidungskraft bewirken kann. Sie erwog, die Vielfalt von Einbuchtungen, Wülsten und Rillen an gängigen Flaschenformen, die alle einem besseren Halt dienten, lasse im Quervergleich keine einheitliche Lokalisation derartiger Elemente erkennen, derzufolge eine abweichende Position von Einbuchtungen als solche Unterscheidungskraft bewirken würde (...). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Rekurskommission abzurücken, zumal Flaschen - abhängig von ihrer Form und der Grösse der sie umfassenden Hand - an verschiedenen Stellen gehalten werden (können), und demzufolge der besseren Griffigkeit dienende Einbuchtungen, Wülste und Rillen an verschiedenen Stellen als zumindest praktisch empfunden werden.

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BVGer vom 23.01.2009, B-2676/2008
APPLY-TIPS zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) BVGer

Trotz der zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten der beiden Begriffe [APPLY und TIPS], ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich outils, instruments et appareils dentaires einzig die Bedeutung von "Stäbchen bzw. Spitzen zum Applizieren" auf der Hand liegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Durchschnittsabnehmern um Fachleute der Zahnheilkunde handelt. Auch sind zu einem solchen Verständnis nicht einmal Englischkenntnisse erforderlich, ist doch die Bezeichnung "Q-Tips" in der Schweiz geläufig und der Ausdruck "apply" bereits aufgrund der über denselben Wortstamm verfügenden Verben "applizieren", "appliquer" und "applicare" verstehbar.

Die Beschwerdeführerin beansprucht ferner die Gleichbehandlung ihres Zeichens mit den für Waren der Klasse 10 eingetragenen schweizerischen Marken Nr. 502 808 COOL-TIP und Nr. 549 530 EASY TIP. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden. [Sachverhalt hier nicht vergleichbar.]

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BVGer vom 12.12.2008, B-5531/2007
STENCILMASTER chemische Erzeugnisse (Kl.1), Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.7), Digitale Belichtungssysteme für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.9) BVGer

Ein Zeichen ist bereits dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn es nur für einen Teil der unter einen beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren beschreibend ist.

Einem nennenswerten Teil des massgeblichen Fachpublikums sollte das Wort "stencil" aufgrund des auch unter "stencil printing" bzw. "Schablonendruck" bekannten Verfahrens des Siebdrucks ein Begriff sein. (...) Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Fachkreise das Zeichen STENCILMASTER im Sinne von "Schablonenmeister" versteht.

Gemäss konstanter Praxis gehören Bezeichnungen, welche die Natur oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben, zum Gemeingut und sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen.

Nicht nur der Begriff "Meister" wird als Qualitätshinweis aufgefasst, sondern selbst der englische Ausdruck "Master" wird in der Werbung oft als Schlagwort zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als Spitzenprodukte verwendet.

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BVGer vom 01.12.2008, B-7204
POST Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) BGer

Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (...).

Beim Begriff "POST" handelt es sich um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der vom schweizerischen Publikum ohne weiteres in einem doppelten Sinn verstanden wird, einerseits als das beförderte Postgut, andererseits als das Unternehmen, das die entsprechenden Dienstleistungen erbringt. (...) Dabei wird Post, wie vom BVGer ohne Willkür festgestellt, nicht nur als Hinweis auf die Schweizerische Post verstanden.

Zeichen, die Gemeingut sind, können grundsätzlich nach Art. 2 lit. a MSchG mittels Durchsetzung im Verkehr Kennzeichnungskraft und markenrechtlichen Schutz erlangen, soweit im Einzelfall nicht ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (E. 5).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von einem absoluten Freihaltebedürfnis, das eine Durchsetzung als Marke in jedem Fall ausschliesst, nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt ist. Ein Markenschutz infolge Verkehrsdurchsetzung kann für ein banal erscheinendes Zeichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, falls dieses in einem konkreten Zusammenhang im geschäftlichen Verkehr nicht erforderlich ist, da es nicht allgemein gebräuchlich ist und durch zahlreiche gleichwertige Zeichen ersetzt werden kann (BGE 134 III 314 E. 2.3.3 S. 321; 131 III 121 E. 4.4 S. 130). Dass der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens unbedingt angewiesen sein muss, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, geht dagegen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hervor (E. 5.1).

Wird die Verkehrsdurchsetzung mittels Demoskopie nachzuweisen versucht, muss die Umfrage bezüglich der befragten Personen und der verwendeten Methoden schlüssig sein (...). Als prozentualen Richtwert nimmt das Bundesgericht zwei Drittel der repäsentativ Befragten an (...). In einem weiteren Entscheid, der allerdings die Frage einer notorisch bekannten Marke betraf, ging es von einem Richtwert von jedenfalls über 50 % aus (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 283).(...)

Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Frage 1 ("Wenn Sie den Begriff "Post" hören, was kommt Ihnen dazu allgemein in den Sinn?") erreichten die Resultate den vom Bundesgericht verlangten Richtwert nicht, indem nur 44 % der befragten Unternehmen und 29 % der befragten Privatpersonen den Begriff "Post" mit der Schweizerischen Post assoziierten. [Diese Feststellung ist richtig.]

Die Beschwerdeführerin reichte vor der Vorinstanz ferner diverse Durchsetzungsbelege ein, welche die Vorinstanz jedoch als nicht tauglich zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtete. Einen Teil dieser Belege liess die Vorinstanz deshalb nicht genügen, weil sie das Zeichen nicht in der beanspruchten Form als Wortmarke, sondern mit vorangestelltem Artikel "Die" und in Kombination mit einer kennzeichnungskräftigen Grafik zeigten. Das Zeichen "Post" werde praktisch nie in Alleinstellung verwendet, also nicht in der Art und Weise, für welche die Eintragung des Zeichens beantragt werde.

(...) Aus der (...) Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke im Sinne von Art. 11 f. MSchG von vornherein nichts abgeleitet werden. Denn es geht vorliegend nicht darum, ob ein rechtserhaltender Gebrauch einer Marke vorliegt, die bereits als unterscheidungskräftige Marke in das Markenregister eingetragen wurde, sondern um die Frage, ob das streitbetroffene Zeichen POST als originär nicht unterscheidungskräftiges Zeichen infolge Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft erworben hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen in Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird. Der Gebrauch des Zeichens zusammen mit anderen unterscheidungskräftigen Merkmalen genügt nicht (...). Die Vorinstanz erachtete die betreffenden Belege daher zu Recht als nicht tauglich zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung.

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BGer vom 01.12.2008, Urteil 4A_370/2008
AdRank Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) BGer

Ob einem Zeichen markenrechtlicher Schutz zu gewähren ist, ist im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und der davon angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen. Vorliegend betrifft die Zurückweisung Dienstleistungen aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Marketing, wissenschaftliche Forschung und Informatik (...). In Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die angesprochenen Abnehmerkreise das Zeichen "AdRank" in seiner Bedeutung als "Anzeigenrang", "Anzeigen rangieren" wahrnehmen und nicht als Fantasiebegriff ohne Bedeutung. Dabei erleichtert, ja indiziert die Schreibweise mit dem "R" als Grossbuchstaben die Wahrnehmung des Zeichens als eine Kombination aus zwei Wortelementen. Dass die beiden Wörter "ad" und "rank" dem englischen Grundwortschatz angehören, dürfte zu bejahen sein, kann letztlich aber offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen auch an die entsprechenden Fachkreise richten. Bei diesen ist von erhöhten Englischkenntnissen auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, sie verfügten über die erforderlichen Englischkenntnisse, um der Marke den Sinn "Anzeigenrang" beizumessen.

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BGer vom 01.12.2008, Urteil 4A_455/2008
ZAHNKLINIK zahnärztliche Dienstleistungen (Kl.44) BGer

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug untersagte einem Zahnarzt, für die Bezeichnung seiner Praxis den Be­griff "Klinik" zu verwenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Bezeichnung sei allein stationären Institutionen vorbehalten. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Zug als auch das Bundesgericht bestätigen.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass in der Bezeichnung von Gesundheitsbetrieben zum Ausdruck kommt, ob es sich um eine im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung bewilligte Kranken- und Pflegeanstalt oder um eine private Arztpraxis handelt. Da sich der Begriff "Klinik" auf stationäre Institutionen bezieht, kann es dem Kanton Zug nicht verwehrt werden, privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtung die Verwendung dieser Bezeichnung zu untersagen. Die Wirtschaftsfreiheit wird durch die Einschränkung der Bezeichnungsmöglichkeit nicht unverhältnismässig eingeschränkt.

Es liegt auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor, da weder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot noch der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen generell davor schützen, dass ausserhalb eines bestimmten Kantons gelegene Konkurrenzbetriebe möglicherweise in den Genuss günstigerer rechtlicher Rahmenbedingungen kommen.

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BGer vom 20.11.2008, Ingres-News 2/2009
SWISTEC Kl.9, Kl.38, Kl.42 BVGer

Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...).

Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken.

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BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008
NANOBONE Kl.1, Knochenzement (Kl.5), Medizinische Implantate (Kl.10) BVGer

Das IGE verweigerte die Eintragung der Marke in den Klassen 1 (mit Ausnahme von einigen sich ausschliesslich an Fachleute richtenden Produkten), 5 und 10. Zur Begründung führte es aus, das Zeichen sei beschreibend. "Bone" sei das englische Wort für Knochen. Bei "nano" handle es sich um ein Wortelement, das die Einheit, der es vorangestellt sei, um 109 teile, wie auch die übliche Abkürzung von Nanotechnologie. Die Adressaten würden das Zeichen so verstehen, dass es sich um Produkte handle, welche für die Nanotechnologie bezüglich Knochen bestimmt seien, oder als künstliche durch Nanotechnologie geschaffene Produkte (künstliche Knochen). Es sei für die beanspruchten Waren beschreibend und nicht unterscheidungsfähig. Diese Auffassung wurde vom BVGer geschützt.

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BVGer vom 06.11.2008, B-613/2008
Kugeldreieck Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das nebenstehend abgebildete Zeichen gehört zum Gemeingut. Es unterscheidet sich von einem banalen gleichschenkligen Dreieck lediglich durch die abgerundeten Ecken und wird deshalb als einfache geometrische Figur wahrgenommen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsumenten in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Konsumgüter der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 eher schwach ist. Muster, die aus einfachen geometrischen Formen bestehen, werden zudem oft als kreative Elemente für Stoffe, Kleider, Lederwaren, Taschen etc. gebraucht; sie werden daher generell eher als dekorative Elemente denn als Marke wahrgenommen.

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BVGer vom 06.11.2008, B-2052/2008
T Trelleborg nautische Produkte nautische Instrumente (Kl.9), Schiffe (Kl.12) BVGer

Ein Vergleich der Bevölkerungszahlen verschiedener schwedischer Städte zeigt, dass Trelleborg mit seinen zirka 41'000 Einwohnern zu den schwedischen Kleinstädten zu zählen ist (...)

Indessen wird Trelleborg zumindest beim angesprochenen Fachpublikum im Bereich der Schifffahrt (nautische Apparate und Instrumente [Klasse 9] sowie Schiffe und nautische Fortbewegungsmittel [Klasse 12]) auf Grund des Hafens, in dem Fähren von und nach Deutschland verkehren, bekannt sein. Er wird jährlich von über 2 Millionen Passagieren auf der Durchreise passiert und als "pont du Continent" bezeichnet (...).

Auf Grund dieser Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (abgesehen vom Fachpublikum im Bereich Schifffahrt) die geografische Angabe Trelleborg kennt. Es besteht daher nur für Fachleute im Bereich Schifffahrt die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem strittigen Zeichen versehenen nautischen Apparate und Instrumente (Klasse 9) sowie Schiffe und nautischen Fortbewegungsmittel (Klasse 12) nicht dort hergestellt werden.

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BVGer vom 05.11.2008, B-673/2008
LANCASTER Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "Lancaster" nicht als Marke für Produkte der Klassen 9, 14, 18 und 25 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie eine Stadt im Nordwesten von Grossbritannien laute, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Der Begriff werde nicht als Nachnamen verstanden.

Das BVGer stützt die Auffassung des IGE. Bei Lancaster handle es sich um eine bekannte Ortschaft, das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch weil es möglicherweise beschreibend sei, nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 03.11.2008, B-5779/2007
Melodie in Fis-Dur Schokoladewaren (Kl.30), Süsswaren (Kl.30) BVGer
Die Vorinstanz begründete ihre Schutzverweigerung ausschliesslich damit, die Marke sei eine reine Tonabfolge ohne Text. Sie erwog, Melodien seien grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig, wenn sie keine zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Elemente "wie Wort oder Text" enthielten.

Eine derart grundsätzliche Ablehnung nichtsprachlicher Hörmarken ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet in den Gewohnheiten des täglichen Zeichengebrauchs, auf welchen die Vorinstanz sich beruft, keine Stütze. (...)  Für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist darum die Art der Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche die Marke beansprucht wird, und insbesondere zu prüfen, ob dekorative Untermalungen und beschreibende akustische Hinweissignale bei solchen Waren oder Dienstleistungen üblich oder vernünftigerweise zu erwarten.
 
Wie bei verbalen Kennzeichen vermag das Publikum in der Regel auch bei Klangfolgen leicht zwischen blossen Untermalungen und als Signal verstandenen Hörzeichen zu unterscheiden. Es braucht eine unterscheidungskräftige Melodie nicht aktiv singen und in der Erinnerung wiederholen zu können, um sie wiederzuerkennen. Stattdessen genügt es, dass es sich an sie erinnert, wenn es sie hört. Einfache Melodien bedürfen dafür jedoch, wie andere Zeichen ohne Sinngehalt, ungebräuchlicher und charakteristischer Merkmale im erwähnten Sinne, um beim erneuten Hören ein Wiedererinnern zu ermöglichen und als Hörmarke geschützt werden zu könen.
 
Bei der zu prüfenden Marke handelt es sich um eine verhältnismässig kurze, trochäisch rhythmisierte Abfolge der ersten vier Töne einer Fis-Dur-Tonleiter. (...) Die Tonfolge wird eher als Umspielung oder banale Verzierung des Grundtons "Fis" denn als Melodie wahrgenommen. [Daher] wird diese Marke bei den angesprochenen Abnehmerkreisen als Dekoration und Stimmungsmache wahrgenommen und weder in der Erinnerung haften bleiben noch zur Unterscheidung der damit versehenen Waren dienen. Die Marke ist deshalb Gemeingut.
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BVGer vom 27.10.2008
Zerstäuber farbig Textilerfrischer (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Lufterfrischer (Kl.5), Luftverbesserungsmittel (Kl.5) BVGer

Das IGE verweigerte die Eintragung für sämtliche Waren der Klasse 3 (ausser für Potpourris und Duftholz) und der Klasse 5. Zur Begründung führte es aus, die vorliegenden Behälter wiesen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – ausser für Potpourris und Duftholz – rein funktionale und ästhetisch motivierte Eigenheiten auf. Der Abnehmer erkenne in den vorliegenden Flaschenformen einzig eine banale Form mit zusätzlich enthaltenen funktionalen und ästhetischen Elementen, aber keine unübliche ästhetische Ausgestaltung der Zeichen. Daran ändere auch die Berücksichtigung der Farbansprüche nichts. Die einzelnen Elemente seien auch nicht in überraschender Art und Weise kombiniert.
 
Das BVGer stützte diese Auffassung. Die Zeichen stellten Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG dar. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Neuheit habe nur im Design, resp. Patentrecht, Bedeutung, nicht jedoch im Markenrecht.

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BVGer vom 23.10.2008, B-498/2008
MADISON Kl.35 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "MADISON" nicht als Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie die Hauptstadt des US Bundesstaates Wisconsin lautet, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Des weiteren bestünde ein Risiko, dass die Marke als Herkunftsangabe verstan-den würde und somit irreführend sei.


Das BVGer stützte die Auffassung des IGE. Bei Madison handle es sich nicht um eine wenig bekannte Ortschaft, sondern um eine Hauptstadt eines US Bundesstaates, welche weit herum bekannt ist. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch wegen möglicher Irreführung nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 15.10.2008