Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
PIRATES OF THE CARIBBEAN CD-ROMSs (Kl.9), Filme (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16) BVGer

Verschiedene Waren, wie etwa Musik-CDs oder DVDs, schöpfen ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich aus ihrem immateriellen Inhalt. Kauft ein Konsument daher solche Waren, kann es nahe liegen, dass er die Marke als thematischen und damit beschreibenden Hinweis auf den Inhalt der Ware versteht. Die IGE-Prüfungsrichtlinien (Ziffer 4.4.2.2.5) sehen entsprechend vor, "dass Zeichen, welche einen möglichen thematischen Inhalt der Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben, vom Markenschutz ausgeschlossen sind". Diese Regel, wonach bereits alle „möglichen“ thematischen Inhalte vom Markenschutz ausgeschlossen sind, ist gemäss Bundesverwaltungsgericht "möglicherweise zu breit formuliert", da z.B. selbst unbekannte Fantasiezeichen geeignet sind, als Überschrift eines Werks zu dienen und auf einen Inhalt hinzuweisen, in dem sie näher erklärt werden.

Im vorliegenden Fall jedoch weist PIRATES OF THE CARIBBEAN unmittelbar auf ein historisches Thema hin. In jüngster Zeit sind viele Publikationen über die karibischen Freibeuter des 17. und 18. Jahrhunderts erschienen. Im Verhältnis zu einem "derart grossen Veröffentlichungsinteresse" erscheint der Begriff PIRATES OF THE CARIBBEAN wenig individuell.

Im Gegensatz zu Ton(-bild)trägern und Drucksachen, welche in der Regel mit Inhalten bespielt werden, setzen "Papierwaren" nicht per se einen solchen Inhalt voraus. Bedruckte Papierwaren werden nämlich in der Regel ihrer äusseren Gestaltung wegen gekauft. Mit Bezug auf solche Waren ist daher die Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN nicht beschreibend.

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BVGer vom 26.02.2008, Ingres-News 4/2008
SWISTEC Kl.9, Kl.38, Kl.42 BVGer

Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...).

Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken.

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BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008
PUNTOIMMOBILIARE Kl.35, Kl.36 BVGer

Der fehlende Leerschlag zwischen PUNTO und IMMOBILIARE genügt nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu geben.

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BVGer vom 14.08.2007, sic! 2008, 224
Leimflasche (3D) Leim (Kl.1) BVGer

Die Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Sie ähnelt einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. Solchen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind, da das Stehen auf dem Kopf die dickflüssige Masse sofort verfügbar macht und deren Applikation, vorliegend diejenige des Leims, erleichtert.

Im beanspruchten Warensegment (Leim für gewerbliche und private Zwecke) findet sich unstrittig eine grosse Formenvielfalt. Tuben, Flaschen, Dosen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen. Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine originelle und unterscheidungskräftige Form zu schaffen, die beim Konsumenten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Umstand, dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten Formenschatz zu sprengen.

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BVGer vom 17.07.2007, Ingres-News 4/2008
Chocolat Pavot Schokolade (Kl.30) BVGer

"Pavot" bedeutet auf französisch "Mohn". Der durchschnittliche französischsprachige Konsument versteht folglich unter "Chocolat Pavot" in erster Linie Schokolade mit Mohn. Der Schriftzug der Marke ist wenig originell und erschöpft sich im Naheliegenden. Er vermag daher den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich zu prägen.Mit einer Marktstudie über die Bekanntheit einer Marke kann die originäre Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht nachgewiesen werden: "Ursprüngliche Unterscheidungskraft bedeutet, dass ein Zeichen als Marke aufgefasst wird, auch wenn sie noch unbekannt ist. Eine Untersuchung über die Bekanntheit einer Marke ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Anhaltspunkte über die originäre Unterscheidungskraft zu liefern."

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BVGer vom 09.01.2008, Ingres-News 4/2008
MOBILITY Motorfahrzeuge (Kl.12), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Transportwesen (Kl.39) BVGer

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nur Zeichen, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden und nicht – wie in den Richtlinien des IGE in apodiktischer Weise formuliert – allgemein üblicherweise verwendete Zeichen (E. 5).
 Auch wenn MOBILITY zahlreiche Bedeutungen hat, ist für den Markenadressaten von Fahrzeugen und von Transportdienstleistungen ohne besondere Gedankenarbeit eine beschreibende Aussage erkennbar (E. 6.1-6.3).
Eine abstrakte Google-Gesamttrefferzahl vermag nicht zu belegen, dass ein Begriff allgemein üblich und somit nicht unterscheidungskräftig ist. Mangels Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehören lediglich Begriffe, die zur Beschreibung der beanspruchten Produkte in einer signifikant hohen Zahl verwendet und für die tagtägliche Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale gebraucht werden (E. 6.4).
MOBILITY hat sich als Wortmarke lediglich für die Dienstleistung der «Vermietung von Fahrzeugen» in Klasse 39 im Verkehr durchgesetzt. Für die restlichen – zurecht – zurückgewiesenen Produkte (Fahrzeuge, Transportwesen und Telekommunikation) konnte eine Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke nicht glaubhaft gemacht werden (E. 6.9, 6.10)

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BVGer vom 21.09.2007, sic! 2008, 527
AdRank Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) BVGer

Die Marke AdRank setzt sich aus den beiden englischen Wörtern „ad“    und „rank“ zusammen. Beim ersten handelt es sich um die Kurzform von „advertisement“, welche mit Anzeige, Inserat bzw. Annonce übersetzt werden kann. Das zweite lässt sich demgegenüber mit Reihe, Linie bzw. Rang übersetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass die Marke im Sinne von „Anzeigenrang“ verstanden werden könne, sondern vertritt die Meinung, dass ihr ebensogut die Bedeutung „an der Wegbiegung“ zugeschrieben werden könne. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein solches Verständnis, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Waren, fernliegend.

Das Aneinanderschreiben zweier Wortelemente und die Verwendung eines grossen Anfangsbuchstabens für das zweite ungeeignet, einem an sich gemeinfreien Zeichen einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu verleihen (RKGE in sic! 2004, 222 smartModule und smartCore).

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BVGer vom 03.09.2008
Abfallhai Abfallbehälter aus Metall für den öffentlichen Bereich (Kl.6), Abfalleimer (Kl.21) BVGer

Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der Ware oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie sind jedoch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im markenrechtlichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästhetisches Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob der Konsument im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität, unter dem Gesichtspunkt des Designs, erwartet, können als Herkunftszeichen Unterscheidungskraft haben.

(Ausführungen dazu, dass die einzelnen Elemente der Gestaltung funktional sind.) Die verschiedenen Elemente des strittigen Zeichens sind auch nicht in ungewöhnlicher Art und Weise zusammengefügt, so dass sich das Zeichen im Gesamteindruck vom gewöhnlichen Formenschatz abheben würde. Die angemeldete Form erscheint nur als Variante einer der gewöhnlichen Formen von Abfalleimern. [...]Die angemeldete Form gibt dem Konsumenten somit eher einen Hinweis auf die Ware selbst als auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

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BVGer vom 09.07.2008
Streifenmuster Kl.18, Kl.25 BVGer

Das streitgegenständliche Zeichen, welches in 15 helle und dunkle Linien aufgeteilt ist, erscheint als banale Abänderung eines Rechtecks. Zeichen, bestehend aus einer regelmässigen und wiederholten Kombination von einfachen geometrischen Figuren, werden oft als Muster wahrgenommen, die auf der Oberfläche von Produkten oder auf der Verpackung angebracht werden.

Für Waren der Klassen 18 und 25 sind Streifenmuster mit einfachen geometrischen Figuren nicht ungewöhnlich; sie werden oft als dekorative Elemente auf Stoffen, Kleidungsstücken, Taschen, Lederwaren etc. verwendet. Die Zierfunktion steht im Vordergrund; die Muster werden vom Konsumenten entsprechend nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren aufgefasst.

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BVGer vom 06.05.2008
BRORA Whisky (Kl.33) BVGer

Brora ist eine Stadt in Schottland mit ca. 1'000 Einwohnern. Für Whisky ist BRORA nicht schutzfähig, da Whisky zu den Spirituosen gehört, die durch lokale Verhältnisse geprägt sind. Brora ist bekannt für seinen Whisky, welcher die Aromen der nahen Nordsee zeigt. BRORA ist daher Herkunftsangabe und kann nicht zum Markenschutz zugelassen werden.

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BVGer vom 30.05.2008
LEADER Zigaretten (Kl.34) BVGer

Das englische LEADER ist eine Qualitätsbeschreibung, bei welcher der Durchschnittskonsument an ein Spitzenprodukt denkt. Eine solche Qualitätsbezeichnung entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft und muss auch mit Blick auf Konkurrenten für Werbezwecke freigehalten werden.

Aus der in der Schweiz zugelassenen Marke BOSS kann nichts zu Gunsten von LEADER abgeleitet werden. Der Begriff BOSS findet im Gegensatz zu LEADER üblicherweise nur zur Bezeichnung von Personen Anwendung.

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BVGer vom 19.06.2008
POST Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) BVGer

Es kann davon ausgegangen werden, "dass der Begriff 'Post' sowohl als Hinweis auf die Unternehmung 'Die Schweizerische Post' als auch auf ein beliebiges Unternehmen verstanden werden kann, welches Postgüter befördert." Zudem kann der Begriff auch als Bezeichnung für befördertes Gut (Briefe, Pakete etc.) verstanden werden.

Für Zustell- und Beförderungsdienstleistungen der Klasse 39 ist POST absolut freihaltebedürftig. Da den Konkurrenzunternehmen der ‚Schweizerischen Post' "keine zahlreichen gleichbedeutenden Alternativen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen (...). Dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff POST allgemein nicht verwenden, da ‚Die Schweizerische Post' kraft Gesetzes Jahrzehnte lang eine Monopolstellung innehatte, ist nachvollziehbar und genügt nicht, um das absolute Freihaltebedürfnis zu verneinen."

Ein Zuordnungsgrad des Zeichens POST zur Markenhinterlegerin von 29% (befragte Privatpersonen) bzw. 44% (befragte Unternehmen) reicht nicht aus, um eine Verkehrs-durchsetzung glaubhaft zu machen.

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BVGer vom 09.06.2008, Ingres-News 9/2008
Dior Parfümflasche produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) BVGer

IGE und Bundesverwaltungsgericht verweigern der nebenstehend abgebildeten Form für Parfüms und Seifen (Klasse 3) die Eintragung in das Markenregister.

Für die Eintragungsfähigkeit einer Formmarke ist insbesondere entscheidend, dass sie durch unterscheidungskräftige Merkmale vom Gemeingut abweicht, d.h. von gewohnten und erwarteten Formen des betreffenden Warensegmentes. Abnehmer von Körperpflegeprodukten sind an eine grosse Formenvielfalt von Verpackungen gewöhnt. Dies ist insofern relevant, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden wird. Vorliegend steigen entsprechend die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Form.

Der Flaschenverschluss der vorliegend zu beurteilenden Form ist klein, hat unauffällige harmonische Rundungen und glänzt in für Parfümflaschen unauffälliger Art, weshalb er sich nicht von einfachen, gebräuchlichen Verschlüssen unterscheidet. In Kombination mit dem ebenso unauffälligen, länglichen Flaschenkörper, welcher einen einfachen quadratischen Grundriss aufweist, kommt der streitgegenständlichen Verpackung daher kein charakteristischer Gesamteindruck zu.

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BVGer vom 10.03.2008, Ingres-News 6/2008
CORPOSANA lingettes imprégnées et sèches pour les soins de la peau; coton hydrophile, boules ouatées, bâtonnets ouatés, boules de coton et disques de coton hydrophile à usage cosmétique (Kl.3), articles d'hygiène en papier et cellulose pour femmes, notamment bandes périodiques, protège-slips, tampons hygiéniques, culottes hygiéniques et couches pour bébés; couches pour personnes incontinentes; protège-couches pour personnes incontinentes (Kl.5) BVGer

Ein Grossteil der Schweizer Verkehrsteilnehmer erkennt im Zeichen CORPOSANA die Bedeutung "gesunder Körper".

Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, dass die betroffenen Waren zur Gesundheit beitragen, ein Umstand, der, wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, in der Werbung oft hervorgehoben wird. Ob es sich dabei um eine direkte oder bloss um eine mittelbare Wirkung handelt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die umstrittenen Güter - anders als etwa Papierservietten oder Haushaltspapier - neben der Hygiene auch den Schutz der Gesundheit bezwecken, weshalb für sie der alleinige Aussagegehalt "gesunder Körper" nicht unterscheidungskräftig ist.

Obwohl es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, lässt sich dem Zeichen CORPOSANA eindeutig der Sinngehalt "gesunder Körper" entnehmen (vgl. E. 7). Auch steht bezüglich der in Frage stehenden Waren der Gemeingutcharakter der Marke nach schweizerischer Rechtsauffassung ausser Zweifel (vgl. E. 8). Es liegt somit kein Grenzfall vor, der nach bundesgerichtlicher Praxis einzutragen wäre bzw. der es nahe legen würde, die ausländischen Voreintragungen als Indizien für die Eintragungsfähigkeit zu berücksichtigen.

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BVGer vom 28.05.2008
TRABECULAR METAL Chirurgische und ärztliche Apparate und Instrumente; Prothesen, Endoprothesen und Revisionsprothesen und deren Bestandteile insbesondere Acetabulum-Komponenten, Femur- und Humerusschäfte und Gelenkersatzkomponenten; künstliche chirurgische Knieimplanta (Kl.10) BVGer

Es ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise sich hier - zumindest die chirurgischen und ärztlichen Apparate und Instrumente betreffend - in erster Linie aus Ärzten und anderen medizinischen Fachpersonen zusammensetzen. (...) Soweit daher die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens TRABECULAR METAL geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Zeichens auf deren Sichtweise abzustellen.

Es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beiden Wörter "trabecular" und "metal" bzw. deren Kombination als "trabekuläres Metall" bzw. "bälkchenförmiges Metall" verstehen.

Der Begriff "trabecular metal" beschreibt einerseits das Material - Metall - aus dem Prothesen und Implantate hergestellt werden, anderseits die - gewissem Gewebe ähnliche - Art wie dieses Material geformt ist. Daraus folgt, dass sich die angemeldete Marke TRABECULAR METAL im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Waren ausschliesslich als Beschaffenheitsangabe erweist, die geeignet ist im Verkehr ohne Fantasieaufwand die Art und Zusammensetzung der Ware, auf die sie sich bezieht, anzugeben. Er beschreibt eine wichtige Eigenschaft der Waren, nicht aber deren Herkunft.

Nicht von Bedeutung ist die Frage, ob das Zeichen allenfalls auch für andere Prothesen und Implantate, bei denen das entsprechende Körpergewebe anders, d.h. nicht bälkchenförmig, strukturiert ist (vgl. "insbesondere" in der Warenliste), verwendet wird bzw. werden könnte. Ist ein Zeichen nämlich für ein Erzeugnis unmittelbar beschreibend, lässt es sich auch für den Oberbegriff dieses Erzeugnisses selbst dann nicht als Marke schützen, wenn es für andere unter den selben Oberbegriff fallende Erzeugnisse nicht beschreibend ist.

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BVGer vom 24.04.2008
TravelTip Werbung (Kl.35), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) BVGer

Unbestritten ist, dass der Wortlaut "traveltip DAS MAGAZIN FÜR FERIEN" für Druckerzeugnisse in Klasse 16 nicht originär kennzeichnungskräftig ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die grafische Ausgestaltung der beiden Wort-/Bildmarken nicht ausreicht, um diesen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen.

Fest steht, dass das Wortelement der angemeldeten Marken seit 1996 zur Bezeichnung einer Reisebroschüre benutzt wird, welche an den Ferienmessen von Basel, Bern, St. Gallen und Zürich gratis abgegeben sowie der Reisefachzeitung TRAVEL INSIDE als Sonderheft beigelegt wird. (...) Aufgrund der in Art. 6 MSchG kodifizierten Hinterlegungspriorität folgt, dass die Marke am Hinterlegungstag unterscheidungskräftig sein muss, um eingetragen werden zu können. Ein späterer Zeitraum darf nicht berücksichtigt werden (...). Da die Markenanmeldungen am 8. Dezember 2005 erfolgten, können nur die Reisebroschüren bis zur Herbst-/Winterausgabe 2005 beachtet werden. Auf den Magazinen von 1996 bis 2004 wurde noch das alte Logo verwendet, wobei der Begriff "TRAVEL" in schwarzen Grossbuchstaben auf einem liegenden, weissen, rot umrahmten Rechteck steht und das Wortelement "TIP" in weissen Grossbuchstaben von oben nach unten geschrieben unmittelbar rechts daneben auf einem stehenden, roten Rechteck. Die beiden Vierecke bilden zusammen wiederum ein liegendes Rechteck, über welchem in weissen Grossbuchstaben von kleiner Schriftgrösse "DAS MAGAZIN FÜR FERIEN" und die jeweilige Jahreszahl geschrieben ist. Demgegenüber wird bei der aktuell verwendeten grafischen Fassung auf geometrische Elemente verzichtet. Unter dem in Kleinbuchstaben geschriebenen Begriff "traveltip" steht in Grossbuchstaben von kleinerer Schriftgrösse die Wortgruppe "DAS MAGAZIN FÜR FERIEN". Abgesehen vom Wortbestandteil "tip", der in roter Farbe gehalten ist, sind die restlichen Schriftzeichen je nach Helligkeit des Hintergrundes einheitlich entweder in Schwarz oder in Weiss ausgefertigt. Demnach lässt sich festhalten, dass die früher und die aktuell verwendete Ausgestaltung des Logos ausser den identischen, aber nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen und der farblichen Abgrenzung zwischen den Elementen "travel" und "tip" über keine Gemeinsamkeiten verfügen. Auch fällt der abweichende Gebrauch bei einer Wort-/Bildmarke mehr ins Gewicht als bei einer Wortmarke. Es kann somit der Auffassung der Vorinstanz, wonach die vor 2005 benutzte Markengestaltung wegen wesentlicher Abweichung von den angemeldeten Zeichen nicht an deren Gebrauchsdauer angerechnet werden kann, gefolgt werden. (Verkehrsdurchsetzung folglich nicht nachgewiesen.)

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BVGer vom 01.04.2008
Teddybear Spielwaren (Kl.28) BVGer

Der in der Bildmarke abgebildete Teddybär hat eine für Teddybären übliche Form. Die gestrichelten Linien wie auch die Gestaltung des in der Mitte des Teddybären abgebildeten Herzens sind nicht genügend auffällig, um der Bildmarke im Gesamteindruck einen individuellen Charakter zu verleihen. Das Bildzeichen ist deshalb für Spielzeuge nicht unterscheidungskräftig (schutzfähig aber für DL der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung).

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BVGer vom 15.02.2008
VIAGGIO Eisenbahnwaggons (Kl.12) BVGer

Eisenbahnwaggons können sowohl für den Gütertransport (Güterwaggons) als auch für den Personentransport (Reisewaggons) verwendet werden. Zumindest für die letztgenannte Waggonart ist das Zeichen VIAGGIO direkt beschreibend, da es einen unmittelbaren Hinweis auf deren Verwendungszweck, das Reisen, darstellt: "Da das Zeichen VIAGGIO für diese Wagenart [Reisewaggons] unmittelbar beschreibend ist, kann es auch für Eisenbahnwaggons in ihrer Gesamtheit nicht eingetragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezeichnung für andere Erzeugnisse, die unter denselben Oberbegriff fallen, nicht beschreibend sein sollte (...). Ob das Zeichen VIAGGIO für die Ware Güterwaggons direkt beschreibend ist, kann somit dahingestellt bleiben."

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BVGer vom 13.02.2008
2LIGHT Leuchten (Kl.11), Planung im Bereich des Ingenieur- und Architekturwesens (Kl.42) BVGer

Das englische Wort LIGHT ist im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem Beleuchtungssektor beschreibend. Da auch das Element "2" keinen hinreichenden Beitrag an die Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Marke leistet und sich ein solcher auch nicht aus der Kombination der beiden Markenbestandteile ergibt, ist die Marke gesamthaft als nicht eintragungsfähig zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass 2LIGHT objektiv betrachtet mehrdeutig ist. Ob die Marke von den massgeblichen Abnehmern nämlich als "zwei Licht", "zwei anzünden" oder englisch als "to light" verstanden wird, führt in jedem Fall dazu, dass sich im besagten Zeichen unmittelbar die Kerneigenschaft von Waren und Dienstleistungen der Beleuchtungsindustrie widerspiegelt.

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BVGer vom 25.02.2008
TOSCANELLA Lebensmittel (Kl.29) BVGer

Das Wortzeichen TOSCANELLA ist für Lebensmittel der Klassen 29 und 31 ein direkter Herkunftshinweis. TOSCANELLA wird von italienischsprachigen Abnehmern ohne weiteres als Koseform von "Toscana" verstanden. Die Region Toskana ist eine in der Schweiz bekannte Tourismusdestination. Notorisch ist auch, dass in der Toskana Land- und Forstwirtschaft betrieben wird.

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BVGer vom 18.09.2007, Ingres-News 3/2008