| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| PIRATES OF THE CARIBBEAN | CD-ROMSs (Kl.9), Filme (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16) | BVGer |
Verschiedene Waren, wie etwa Musik-CDs oder DVDs, schöpfen ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich aus ihrem immateriellen Inhalt. Kauft ein Konsument daher solche Waren, kann es nahe liegen, dass er die Marke als thematischen und damit beschreibenden Hinweis auf den Inhalt der Ware versteht. Die IGE-Prüfungsrichtlinien (Ziffer 4.4.2.2.5) sehen entsprechend vor, "dass Zeichen, welche einen möglichen thematischen Inhalt der Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben, vom Markenschutz ausgeschlossen sind". Diese Regel, wonach bereits alle „möglichen“ thematischen Inhalte vom Markenschutz ausgeschlossen sind, ist gemäss Bundesverwaltungsgericht "möglicherweise zu breit formuliert", da z.B. selbst unbekannte Fantasiezeichen geeignet sind, als Überschrift eines Werks zu dienen und auf einen Inhalt hinzuweisen, in dem sie näher erklärt werden. |
BVGer vom 26.02.2008, Ingres-News 4/2008 |
| SWISTEC | Kl.9, Kl.38, Kl.42 | BVGer |
Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...). Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken. Kommentare (0) |
BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008 |
| PUNTOIMMOBILIARE | Kl.35, Kl.36 | BVGer |
Der fehlende Leerschlag zwischen PUNTO und IMMOBILIARE genügt nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu geben. Kommentare (0) |
BVGer vom 14.08.2007, sic! 2008, 224 |
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Leim (Kl.1) | BVGer |
Die Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Sie ähnelt einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. Solchen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind, da das Stehen auf dem Kopf die dickflüssige Masse sofort verfügbar macht und deren Applikation, vorliegend diejenige des Leims, erleichtert. |
BVGer vom 17.07.2007, Ingres-News 4/2008 |
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Schokolade (Kl.30) | BVGer |
"Pavot" bedeutet auf französisch "Mohn". Der durchschnittliche französischsprachige Konsument versteht folglich unter "Chocolat Pavot" in erster Linie Schokolade mit Mohn. Der Schriftzug der Marke ist wenig originell und erschöpft sich im Naheliegenden. Er vermag daher den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich zu prägen.Mit einer Marktstudie über die Bekanntheit einer Marke kann die originäre Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht nachgewiesen werden: "Ursprüngliche Unterscheidungskraft bedeutet, dass ein Zeichen als Marke aufgefasst wird, auch wenn sie noch unbekannt ist. Eine Untersuchung über die Bekanntheit einer Marke ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Anhaltspunkte über die originäre Unterscheidungskraft zu liefern." Kommentare (0) |
BVGer vom 09.01.2008, Ingres-News 4/2008 |
| MOBILITY | Motorfahrzeuge (Kl.12), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Transportwesen (Kl.39) | BVGer |
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nur Zeichen, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden und nicht – wie in den Richtlinien des IGE in apodiktischer Weise formuliert – allgemein üblicherweise verwendete Zeichen (E. 5). |
BVGer vom 21.09.2007, sic! 2008, 527 |
| AdRank | Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) | BVGer |
Die Marke AdRank setzt sich aus den beiden englischen Wörtern „ad“ und „rank“ zusammen. Beim ersten handelt es sich um die Kurzform von „advertisement“, welche mit Anzeige, Inserat bzw. Annonce übersetzt werden kann. Das zweite lässt sich demgegenüber mit Reihe, Linie bzw. Rang übersetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass die Marke im Sinne von „Anzeigenrang“ verstanden werden könne, sondern vertritt die Meinung, dass ihr ebensogut die Bedeutung „an der Wegbiegung“ zugeschrieben werden könne. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein solches Verständnis, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Waren, fernliegend. |
BVGer vom 03.09.2008 |
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Abfallbehälter aus Metall für den öffentlichen Bereich (Kl.6), Abfalleimer (Kl.21) | BVGer |
Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der Ware oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie sind jedoch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im markenrechtlichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästhetisches Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob der Konsument im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität, unter dem Gesichtspunkt des Designs, erwartet, können als Herkunftszeichen Unterscheidungskraft haben. |
BVGer vom 09.07.2008 |
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Kl.18, Kl.25 | BVGer |
Das streitgegenständliche Zeichen, welches in 15 helle und dunkle Linien aufgeteilt ist, erscheint als banale Abänderung eines Rechtecks. Zeichen, bestehend aus einer regelmässigen und wiederholten Kombination von einfachen geometrischen Figuren, werden oft als Muster wahrgenommen, die auf der Oberfläche von Produkten oder auf der Verpackung angebracht werden. |
BVGer vom 06.05.2008 |
| BRORA | Whisky (Kl.33) | BVGer |
Brora ist eine Stadt in Schottland mit ca. 1'000 Einwohnern. Für Whisky ist BRORA nicht schutzfähig, da Whisky zu den Spirituosen gehört, die durch lokale Verhältnisse geprägt sind. Brora ist bekannt für seinen Whisky, welcher die Aromen der nahen Nordsee zeigt. BRORA ist daher Herkunftsangabe und kann nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 30.05.2008 |
| LEADER | Zigaretten (Kl.34) | BVGer |
Das englische LEADER ist eine Qualitätsbeschreibung, bei welcher der Durchschnittskonsument an ein Spitzenprodukt denkt. Eine solche Qualitätsbezeichnung entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft und muss auch mit Blick auf Konkurrenten für Werbezwecke freigehalten werden. |
BVGer vom 19.06.2008 |
| POST | Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) | BVGer |
Es kann davon ausgegangen werden, "dass der Begriff 'Post' sowohl als Hinweis auf die Unternehmung 'Die Schweizerische Post' als auch auf ein beliebiges Unternehmen verstanden werden kann, welches Postgüter befördert." Zudem kann der Begriff auch als Bezeichnung für befördertes Gut (Briefe, Pakete etc.) verstanden werden. Für Zustell- und Beförderungsdienstleistungen der Klasse 39 ist POST absolut freihaltebedürftig. Da den Konkurrenzunternehmen der ‚Schweizerischen Post' "keine zahlreichen gleichbedeutenden Alternativen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen (...). Dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff POST allgemein nicht verwenden, da ‚Die Schweizerische Post' kraft Gesetzes Jahrzehnte lang eine Monopolstellung innehatte, ist nachvollziehbar und genügt nicht, um das absolute Freihaltebedürfnis zu verneinen." Ein Zuordnungsgrad des Zeichens POST zur Markenhinterlegerin von 29% (befragte Privatpersonen) bzw. 44% (befragte Unternehmen) reicht nicht aus, um eine Verkehrs-durchsetzung glaubhaft zu machen. Kommentare (0) |
BVGer vom 09.06.2008, Ingres-News 9/2008 |
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produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | BVGer |
IGE und Bundesverwaltungsgericht verweigern der nebenstehend abgebildeten Form für Parfüms und Seifen (Klasse 3) die Eintragung in das Markenregister. |
BVGer vom 10.03.2008, Ingres-News 6/2008 |
| CORPOSANA | lingettes imprégnées et sèches pour les soins de la peau; coton hydrophile, boules ouatées, bâtonnets ouatés, boules de coton et disques de coton hydrophile à usage cosmétique (Kl.3), articles d'hygiène en papier et cellulose pour femmes, notamment bandes périodiques, protège-slips, tampons hygiéniques, culottes hygiéniques et couches pour bébés; couches pour personnes incontinentes; protège-couches pour personnes incontinentes (Kl.5) | BVGer |
Ein Grossteil der Schweizer Verkehrsteilnehmer erkennt im Zeichen CORPOSANA die Bedeutung "gesunder Körper". |
BVGer vom 28.05.2008 |
| TRABECULAR METAL | Chirurgische und ärztliche Apparate und Instrumente; Prothesen, Endoprothesen und Revisionsprothesen und deren Bestandteile insbesondere Acetabulum-Komponenten, Femur- und Humerusschäfte und Gelenkersatzkomponenten; künstliche chirurgische Knieimplanta (Kl.10) | BVGer |
Es ist davon auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise sich hier - zumindest die chirurgischen und ärztlichen Apparate und Instrumente betreffend - in erster Linie aus Ärzten und anderen medizinischen Fachpersonen zusammensetzen. (...) Soweit daher die konkrete Unterscheidungskraft des Zeichens TRABECULAR METAL geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dieses Zeichens auf deren Sichtweise abzustellen. |
BVGer vom 24.04.2008 |
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Werbung (Kl.35), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) | BVGer |
Unbestritten ist, dass der Wortlaut "traveltip DAS MAGAZIN FÜR FERIEN" für Druckerzeugnisse in Klasse 16 nicht originär kennzeichnungskräftig ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die grafische Ausgestaltung der beiden Wort-/Bildmarken nicht ausreicht, um diesen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen. |
BVGer vom 01.04.2008 |
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Spielwaren (Kl.28) | BVGer |
Der in der Bildmarke abgebildete Teddybär hat eine für Teddybären übliche Form. Die gestrichelten Linien wie auch die Gestaltung des in der Mitte des Teddybären abgebildeten Herzens sind nicht genügend auffällig, um der Bildmarke im Gesamteindruck einen individuellen Charakter zu verleihen. Das Bildzeichen ist deshalb für Spielzeuge nicht unterscheidungskräftig (schutzfähig aber für DL der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung). Kommentare (0) |
BVGer vom 15.02.2008 |
| VIAGGIO | Eisenbahnwaggons (Kl.12) | BVGer |
Eisenbahnwaggons können sowohl für den Gütertransport (Güterwaggons) als auch für den Personentransport (Reisewaggons) verwendet werden. Zumindest für die letztgenannte Waggonart ist das Zeichen VIAGGIO direkt beschreibend, da es einen unmittelbaren Hinweis auf deren Verwendungszweck, das Reisen, darstellt: "Da das Zeichen VIAGGIO für diese Wagenart [Reisewaggons] unmittelbar beschreibend ist, kann es auch für Eisenbahnwaggons in ihrer Gesamtheit nicht eingetragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezeichnung für andere Erzeugnisse, die unter denselben Oberbegriff fallen, nicht beschreibend sein sollte (...). Ob das Zeichen VIAGGIO für die Ware Güterwaggons direkt beschreibend ist, kann somit dahingestellt bleiben." Kommentare (0) |
BVGer vom 13.02.2008 |
| 2LIGHT | Leuchten (Kl.11), Planung im Bereich des Ingenieur- und Architekturwesens (Kl.42) | BVGer |
Das englische Wort LIGHT ist im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem Beleuchtungssektor beschreibend. Da auch das Element "2" keinen hinreichenden Beitrag an die Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Marke leistet und sich ein solcher auch nicht aus der Kombination der beiden Markenbestandteile ergibt, ist die Marke gesamthaft als nicht eintragungsfähig zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass 2LIGHT objektiv betrachtet mehrdeutig ist. Ob die Marke von den massgeblichen Abnehmern nämlich als "zwei Licht", "zwei anzünden" oder englisch als "to light" verstanden wird, führt in jedem Fall dazu, dass sich im besagten Zeichen unmittelbar die Kerneigenschaft von Waren und Dienstleistungen der Beleuchtungsindustrie widerspiegelt. Kommentare (0) |
BVGer vom 25.02.2008 |
| TOSCANELLA | Lebensmittel (Kl.29) | BVGer |
Das Wortzeichen TOSCANELLA ist für Lebensmittel der Klassen 29 und 31 ein direkter Herkunftshinweis. TOSCANELLA wird von italienischsprachigen Abnehmern ohne weiteres als Koseform von "Toscana" verstanden. Die Region Toskana ist eine in der Schweiz bekannte Tourismusdestination. Notorisch ist auch, dass in der Toskana Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Kommentare (0) |
BVGer vom 18.09.2007, Ingres-News 3/2008 |











