Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
TOGETHER WE'LL GO FAR Finanzdienstleistungen (Kl.36) BVGer

Das IGE erliess am 19. Januar 2010 eine vollumfängliche provisorische Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe und führte darin aus, das Zeichen gehöre zum Gemeingut. Es handle sich um einen Slogan mit der Bedeutung: "Ensemble nous irons loin" ("zusammen gehen wir weit"). Die Marke sei insofern anpreisend für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 36, als sie suggeriere, mit einer entsprechenden Dienstleistungserbringerin würde die finanzielle Situation des Kunden allgemein prosperieren und sich die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen positiv entwickelten.

[Das BVGer bestätigt:

Konkret schutzfähig sind Sloganmarken, wenn sich ihre Sinnaussage weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts erschöpft, die jedermann so äussern würde, noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird (...). Auch an Slogans kann ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn sie unentbehrlich sind, zum Beispiel aufgrund einer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen, allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden müssen (...).

Die Wortfolge "TOGETHER WE'LL GO FAR" übertrifft hinsichtlich ihres sprachlichen Umfangs und ihrer Gestaltung die kommunikativen Erwartungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, nicht derart, dass sie als Zeichenansammlung oder Gebrauchsanweisung aufgefasst würde. Daher ist sie im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MSchG markenfähig.

[Die Marke ist aber eine beschreibende Anpreisung, wie vom IGE dargelegt, und hat daher keine Unterscheidungskraft. Die Freihaltebedürftigkeit wird offen gelassen; die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und ausländische Eintragungen bringt wie üblich nichts.]

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BVGer vom 28.03.2012, B-1561/2011
TITAN Gepäckstücke (Kl.18) RKGE

Da die beanspruchten Waren aus Titan hergestellt werden könnten, erweckt die Marke TITAN beim Durchschnittskonsumenten die Erwartung, dass die Waren zumindest Titan enthalten. Er versteht die Marke nicht in erster Linie als Hinweis auf die griechische Mythologie. Die Verwendung für nicht aus Titan hergestellte Waren ist daher täuschend (MSchG 2 c).

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RKGE vom 18.10.2007, sic! 2007, 443
tiq® of Switzerland Uhren (Kl.14) BGer

Auch wenn der Käufer eine unzulässige Herkunftsangabe erst nach dem Kauf bemerkt (sog. «post sale confusion»), liegt eine Täuschungsgefahr vor (E. 3.9).

Die Bezeichnung «Schweiz» bzw. «Switzerland» in Prospekten, Anzeigen und auf Etuis für Uhren wird als Herkunftshinweis und nicht als Hinweis auf den Sitz des Vertreibers verstanden (E. 3.4).

Eine auf die «Schweiz oder eine auf die schweizerische Herkunft hinweisende oder sinngemässe Angabe» schliesst z.B. weder die Abbildung des Matterhorns noch eines Kantonswappens ein und ist ein genügend bestimmtes Verbot (E. 3.5).

Die Passivlegitimation bei negatorischen Klagen gestützt auf UWG ist auch für den Anstifter und Gehilfen gegeben (E. 3.8.2.).

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BGer vom 22.02.2006, sic! 2006, 583
THAITIAN NONI Vitaminpräparate (Kl.5), Fruchtsäfte (Kl.32) RKGE

NONI ist die englische Bezeichnung für die Frucht des indischen Maulbeerstrauches. Namen von Pflanzen sind - sofern es sich nicht um spezifische Züchtungen handelt - generell nicht geeignet, Waren zu individualisieren, die aus eben dieser Pflanze bestehen.

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RKGE vom 12.02.2004, sic! 2004, 673
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BVGer

Nach der Praxis werden nicht nur Zeichen zurückgewiesen, die zur Bezeichnung von Art, Qualität, Menge, Verwendungszweck, Wert, Herkunft oder Herstellungszeitpunkt der Ware dienen oder in die Umgangssprache und Gewohnheiten des Handels in der Schweiz Eingang gefunden haben, sondern auch solche, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen bzw. reklamehaften Anpreisungen erschöpfen.

Neben dem Weinbau hat der Begriff auch in Bezug auf andere Lebensmittel eine stetig wachsende Bedeutung erlangt. Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen genuinem Interesse der Konsumenten an einerseits lokal und andererseits nach traditionellen Methoden produzierten typischen Lebensmitteln aus ihrer Region und erfolgreicher Vermarktungsstrategie in Bezug auf entsprechende Nahrungsmittel zu beobachten.

Aus dem in Erwägung 3.4 Gesagten ergibt sich, dass zumindest aus der Sicht der Französisch sprechenden Konsumentinnen und Konsumenten der Begriff "terroir" auch für Nahrungsmittel als beschreibend gelten muss, welche (unter anderem) in der Schweiz angebaut werden. Es stellt sich indessen die Frage, ob sich die beschreibende Natur auf (auch) in der Region produzierte Lebensmittel beschränkt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht auf die tatsächliche Vermarktung der Produkte, sondern darauf ankommt, ob die Konsumenten die betreffenden Waren mit einer besonderen lokalen Prägung assoziieren. Der Umstand, dass die Verwendung des Begriffs "Terroir" in Bezug auf eine Ware möglicherweise ungebräuchlich ist, spielt gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle.

Nicht beschreibend und damit auch kein Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG ist das Zeichen hingegen in Bezug auf eine weitere Kategorie von Produkten der Klasse 30, nämlich Sago, Backpulver, Hefe und Kühleis, die aufgrund ihrer industriellen Herstellung keinem Terroir zuzuordnen sind.

Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass Hefe, Backpulver, Sago und Kühleis nicht als Terroirprodukte definiert werden können. (...) Aufgrund der Lebensmitteleigenschaft dieser Waren ist es nicht von vornherein auszuschliessen, dass Konsumenten davon ausgehen könnten, dass jene eine regionale Prägung aufweisen, auch wenn die entsprechenden Produkte weder so vermarktet werden noch aufgrund ihrer Herstellung einen Anknüpfungspunkt für den Terroirbegriff bieten. (...) Es ist daher vorstellbar, dass Konsumenten das ihnen von anderen Lebensmitteln bekannte Qualitätsmerkmal "Terroir" auf diese industriell gefertigten Lebensmitteln übertragen und dieses auch insofern für einen Qualitätshinweis halten. Daher muss das Zeichen im Ergebnis im Hinblick auf Sago, Hefe, Backpulver und Kühleis als sachlich irreführend angesehen und auch insoweit die Eintragungsfähigkeit verneint werden.

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BVGer vom 14.01.2010, B-3189/2008
terroir Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BGer

Als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Dazu gehören auch Qualitätsangaben, mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer reklamemässigen Selbstdarstellung erschöpft (...).

Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (...). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (...).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Begriff "terroir" sei mit allerlei Unsicherheiten verbunden und werde selbst vom französischsprechenden Fachpublikum in Weinfragen uneinheitlich verstanden, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass dessen Bedeutung im Zusammenhang mit Lebensmitteln vielschichtig ist und damit je nach den Umständen eine Wechselwirkung zwischen den regionalen Gegebenheiten des Bodens und dem Produkt, dessen besondere Frische oder die traditionelle Herstellung zum Ausdruck gebracht werden kann. Gemeinsam ist den verschiedenen Elementen dieses Begriffsverständnisses jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass eine besondere Qualität von Lebensmitteln umschrieben wird und damit beim Durchschnittskonsumenten entsprechende Erwartungen geweckt werden. Aus dem Umstand, dass angesichts der Vielschichtigkeit des Begriffs "terroir" nicht immer scharf umrissen werden kann, welche geografische Herkunft bzw. konkrete Eigenschaft damit bezeichnet wird, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts an dessen beschreibendem Charakter. Im Gegenteil führt dies dazu, dass der Begriff im Zusammenhang mit verschiedensten Waren geeignet ist, Erwartungen an deren Eigenschaften zu wecken, die vom Durchschnittskonsumenten mit besonderer Qualität in Verbindung gebracht werden. "Terroir" bezieht sich damit als Qualitätsangabe auf positiv besetzte Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der beanspruchten Lebensmittel (...). Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass der Begriff "terroir" einen engen Bezug zu Nahrungsmitteln aufweist und daher nicht unterscheidungskräftig ist.

Unbehelflich ist auch der unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) erhobene Einwand, es seien verschiedene andere vergleichbare Marken eingetragen worden. Die Vorinstanz hat zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Marken VIEUX TERROIR (CH 358747), LE TERROIR (CH 382597) und GOUT DU TERROIR (CH 385928) festgehalten, dass diese eine nicht mehr aktuelle Praxis widerspiegelten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht neben vergleichbaren Verhältnissen und einer ständigen gesetzwidrigen Praxis voraus, dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (...). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund ins Leere stösst.

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht ist die grafische Darstellung in Form einer Handschrift nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen "terroir (fig.)" Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gewählte Handschrift erscheint als durchaus gewöhnlich, wenn auch etwas altertümlich. Die Schreibweise bekräftigt damit eher den Sinngehalt des Wortzeichens, indem es als Hinweis auf eine traditionelle Herstellungsweise verstanden werden kann, als dass es den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen und dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft verleihen würde.

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BGer vom 27.05.2010, Urteil 4A_109/2010
TELEWEB Fernseh- und Videogeräte; Software für den Betrieb von solchen Geräten (Kl.9), Datenübermittlung via Rundfunk (Kl.38) RKGE

Tele" ist als Abkürzung für die Begriffe Telekommunikation und „Television“ gebräuchlich. "Web" wird vom Schweizer Publikum in erster Linie als Kurzbezeichnung für das weltweit verbreitete Computernetzwerk Internet verstanden. Die Wortschöpfung "TELEWEB" deutet auf ein Zusammenspiel von Fernsehen und Internet hin. Der Begriff "TELEWEB" weckt daher für die in Klasse 9 beanspruchten Waren die Vorstellung, es handle sich um Geräte und um Software, die den Zugang zum Internet ermöglichen.

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RKGE vom 27.10.2004, sic! 2005, 284
Teddybear Spielwaren (Kl.28) BVGer

Der in der Bildmarke abgebildete Teddybär hat eine für Teddybären übliche Form. Die gestrichelten Linien wie auch die Gestaltung des in der Mitte des Teddybären abgebildeten Herzens sind nicht genügend auffällig, um der Bildmarke im Gesamteindruck einen individuellen Charakter zu verleihen. Das Bildzeichen ist deshalb für Spielzeuge nicht unterscheidungskräftig (schutzfähig aber für DL der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung).

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BVGer vom 15.02.2008
Tech Line Kl.9 CJ GE

Die Cour de Justice von Genf erklärt die für Waren der Klasse 9 registrierte Marke "Tech Line (fig.)" für nichtig: Beim Zeichenbestandteil "Tech" handelt es sich um einen Gemeingutsbegriff "auquel la population suisse ne prête pas grande attention et qu'elle comprend et maîtrise. (…) Les considérations qui précèdent valent, mutatis mutandis, pour le mot anglais 'line', lequel désigne usuellement une ligne ou une ganrme [sic!] de produits et est compris comme tel par une majorité du public suisse. (…) L'impression d'ensemble laissée par la combinaison de ces deux termes génériques, y compris l'ordre dans lequel ils sont placés, ne crée pas davantage de désignation fantaisiste susceptible d'être protégée. (…) En ce qui concerne l'impression figurative laissée par la marque, les éléments 'Tech' et 'Line' sont d'une grandeur identique et les lettres les composant sont quelque peu penchées vers la droite, imitant une écriture de type manuel. Ce léger graphisme ne dénote toutefois pas d'originalité particulière et ne peut être considéré comme suffisamment marquant pour conférer à l'ensemble de la désignation un caractère significatif."

Der Gebrauch eines zum Gemeingut gehörenden Zeichens – in casu "Tech Line" – kann Dritten nicht gestützt auf das UWG untersagt werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor: "tel est le cas si l'utilisateur est induit en er-reur de façon évitable quant à la provenance du produit limi-té ou si l'imitateur exploite de façon parasite le renom des produits d'un concurrent."

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CJ GE vom 21.10.2011, C/22832/2010, INGRES-News 2/2012
T Trelleborg nautische Produkte nautische Instrumente (Kl.9), Schiffe (Kl.12) BVGer

Ein Vergleich der Bevölkerungszahlen verschiedener schwedischer Städte zeigt, dass Trelleborg mit seinen zirka 41'000 Einwohnern zu den schwedischen Kleinstädten zu zählen ist (...)

Indessen wird Trelleborg zumindest beim angesprochenen Fachpublikum im Bereich der Schifffahrt (nautische Apparate und Instrumente [Klasse 9] sowie Schiffe und nautische Fortbewegungsmittel [Klasse 12]) auf Grund des Hafens, in dem Fähren von und nach Deutschland verkehren, bekannt sein. Er wird jährlich von über 2 Millionen Passagieren auf der Durchreise passiert und als "pont du Continent" bezeichnet (...).

Auf Grund dieser Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (abgesehen vom Fachpublikum im Bereich Schifffahrt) die geografische Angabe Trelleborg kennt. Es besteht daher nur für Fachleute im Bereich Schifffahrt die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem strittigen Zeichen versehenen nautischen Apparate und Instrumente (Klasse 9) sowie Schiffe und nautischen Fortbewegungsmittel (Klasse 12) nicht dort hergestellt werden.

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BVGer vom 05.11.2008, B-673/2008
SWISTEC Kl.9, Kl.38, Kl.42 BVGer

Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...).

Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken.

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BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008
SWISSPARTNERS Beratung im Finanzbereich (Kl.36) RKGE

Nicht unterscheidungskräftig, da einzig auf die Tatsache hinweisend, dass die Finanzdienstleistungen durch einen Schweizer Vertragspartner erbracht werden.

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RKGE vom 13.02.2006, INGRES-News 04/2006
SWISSOTEL Reservation und Buchung von Reisearrangements über Telefon oder Internet (Kl.39), Hoteldienstleistungen (Kl.43) RKGE

Die Wortmarke "Swissôtel" ist eine Phantasiemarke, die jedoch einen klaren Sinngehalt, nämlich "schweizerisches Hotel", aufweist. Die Marke ist damit für DL, die mit dem Kernbereich der Hotellerie zu tun haben, beschreibend.

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RKGE vom 08.08.2006, sic! 2007, 33
SWISSDOOR Trennwände und Türen aus Glas, alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft (Kl.19) BVGer

In Bezug auf die beanspruchten Waren "Türen aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" kommt dem Zeichen SWISSDOOR klarerweise beschreibender Charakter zu.

Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das Zeichen SWISSDOOR für die beanspruchten Waren "Trennwände aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" beschreibend ist. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass "Trennwände" rein lexikalisch etwas anderes als "Türen" bezeichnen. (...) Die Analyse des Marktes für Schweizer Trennwände aus Glas zeigt vielmehr, dass es zum Marktstandard gehört, Trennwände aus Glas mit variablen Türelementen auszustatten (...). Da Türelemente dementsprechend marktübliche Gestaltungsoptionen für Schweizer Trennwände aus Glas sind, verstehen die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen SWISSDOOR ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie dahingehend, dass die Trennwände aus Glas in der Schweiz hergestellt werden und mit einer Tür oder einer Türoption ausgestaltet sind oder sein können.

Selbst wenn angenommen würde, dass dem Zeichen SWISSDOOR für die beanspruchten Waren "Trennwände aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" kein beschreibender Charakter zukommt, könnte das Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, da es freihaltebedürftig ist. Zum einen muss es jedem Produzenten von Trennwänden aus Glas in der Schweiz möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren hinzuweisen (vgl. E. 2.7 hiervor). Zum andern dürfen die Produzenten durch das Markenrecht nicht daran gehindert werden, auf technische Vorteile der Ausstattung ihrer Waren hinzuweisen (vgl. BGE 116 II 609 E. 2d - Fioretto). Die Ausstattung von Trennwänden aus Glas mit einer Türe oder einer Türoption ist auf dem Schweizer Markt wie vorstehend ausgeführt allgemein üblich (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Konkurrenten der Beschwerdeführerin haben daher ein legitimes Interesse daran, das Zeichen SWISSDOOR, das auf die Herkunft und die Ausstattung ihrer Produkte mit einer Türe oder einer Türoption hinweist, zu verwenden.

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BVGer vom 20.10.2010, B-5274/2009
SWISSAIR Dienstleistungen einer Fluggesellschaft (Kl.39) BVGer

[Die Anmelderin hat keine Beziehung zur Konkursmasse der ehemaligen Schweizer nationalen Luftfahrtgesellschaft.]

Die Vorinstanz beanstandete das Eintragungsgesuch mit Schreiben vom 29. Juli 2010 mit Ausnahme von Apparate zur Beförderung auf dem Wasser in Klasse 12 hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen, weil bei den in Zusammenhang mit Fliegerei stehenden Waren und Dienstleistungen das beschreibende Markenverständnis "Schweizer Fluggesellschaft" eindeutig im Vordergrund stehe.

[Das BVGer bestätigt, aber mit einer interessanten Begründung:]

Zeichen können in verschiedener Hinsicht irreführend sein. Herkömmlicherweise werden die Irreführungstatbestände in die drei in der Praxis wichtigsten Fallgruppen eingeteilt, nämlich in die Irreführung über (1) geografische Herkunft der Produkte, (2) sachliche Eigenschaften der Produkte und (3) die Geschäftsverhältnisse des Markenanmelders. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, sind die möglichen Bezugspunkte zur Irreführung doch grundsätzlich unbeschränkt (...). Unter Irreführung über die Geschäftsverhältnisse des Markenanmelders werden insbesondere die Verwendung gefälschter Auszeichnungen wie die Hervorhebung nicht erlangter Preise oder eines übertriebenen Alters subsumiert (David, a.a.O., Art. 2 N.59). Dagegen stellt die Kollision eines jüngeren mit einem älteren Kennzeichen einen relativen Ausschlussgrund dar. Diese unterscheiden sich von den absoluten Ausschlussgründen dadurch, dass sie nicht von Amtes wegen geprüft werden, sondern nur vom Rechtsinhaber der älteren Marke geltend gemacht werden können (...). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Markenverletzung keine Irreführungsgefahr zu begründen vermag. In der Annahme, dass der ältere Markeninhaber sein Zeichen aus eigenem Antrieb verteidigen werde, entlastete der Gesetzgeber beim Eintragungsverfahren die Vorinstanz und die Gerichte von der Überprüfung der relativen Ausschlussgründe. Müssen diese Behörden jedoch im konkreten Fall davon ausgehen, dass der Markeninhaber sein Zeichen aus einem wie auch immer gelagerten Grund nicht verteidigen kann oder will, so muss es ihnen zumindest hinsichtlich notorisch bekannter Marken erlaubt sein, deren Verletzung zu überprüfen. Dabei steht nicht der Bestandsschutz des älteren, möglicherweise bereits verfallenen bzw. gelöschten Zeichens, sondern einzig der Schutz des Publikums vor einer allfälligen Täuschung in Frage. Denn selbst nach dem Untergang einer älteren Marke kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine mit ihr verknüpfte Irreführungsgefahr fortbesteht.

Swissair war zweifellos eine berühmte Fluggesellschaft und dürfte nahezu jedem Schweizer bekannt gewesen sein. Auch rund zehn Jahre nach Einstellung des Flugbetriebes dürfte sie von ihrer Bekanntheit nur wenig eingebüsst haben, wofür unter anderem die filmische Aufarbeitung der Gegebenheiten rund um die Einstellung des Flugbetriebes sowie die mediale Auseinandersetzung mit den Verantwortlichkeitsklagen und der Vermögensliquidation sorgten. Die Berühmtheit der Bezeichnung SWISSAIR als Gesellschaftsnamen sowie als Marke für die vorliegend in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darf deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt noch als gerichtsnotorisch angesehen werden. (...) Entscheidend ist, dass der überwiegende Teil der Marktteilnehmer in der Markenanmeldung fälschlicherweise einen Zusammenhang mit der früheren nationalen Fluggesellschaft erkennen dürfte. (...) Die Markenanmeldung würde folglich von einem über Jahrzehnte aufgebauten Goodwill sowie allenfalls auch vom Anschein eines kapitalkräftigen Unternehmens profitieren, dürfte es doch einzig einem solchen möglich sein, die immer noch als sehr wertvoll betrachtete Marke des berühmten Flugunternehmens zu erwerben. Es besteht daher eine grosse Gefahr, dass die betroffenen Verkehrskreise über die Geschäftsverhältnisse der Beschwerdeführerin in die Irre geführt würden, zumal das suggerierte Verhältnis zur früheren Swissair insbesondere aus schweizerischer Sicht für geschäftliche Beziehungen von Relevanz sein dürfte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass das angemeldete Zeichen hinsichtlich der streitigen Waren und Dienstleistungen infolge Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 Bst. c MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

[Im Übrigen ist das Zeichen auch beschreibend, wie das IGE festgestellt hat.]

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BVGer vom 05.12.2011, B-3036/2011
SWISS MILITARY BY BTS Kl.6, Kl.16, Kl.18, Kl.21, Kl.25, Kl.34 BVGer

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 beanstandete die Vorinstanz das angemeldete Zeichen mit der Begründung, das Zeichen verstosse gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) und somit gegen geltendes Recht. Denn das angemeldete Zeichen enthalte den englischen Begriff "SWISS MILITARY", zu Deutsch "Schweizer Militär". Das planende, führende und verwaltende Rückgrat der Schweizer Armee sei das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Werde der Begriff "SWISS MILITARY" sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Worten (in casu "BY BTS") zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren verwendet, so sei nicht auszuschliessen, dass der Abnehmer eine amtliche Beziehung zwischen dem Hinterleger und der Eidgenossenschaft vermute.

[Das IGE verweigert die Eintragung generelle für alle beanspruchten Waren. BVGer:]

Art. 6 WSchG untersagt unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung der Worte "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" und von Ausdrücken, die mit diesen Worten verwechselt werden können (...). Besagter Artikel enthält keine erschöpfende Liste von Bezeichnungen, welche nicht benutzt werden dürfen; indem "oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können" hinzugefügt wird, verbietet er jegliche Formulierung mit einem kommerziellen Zweck, welche so beschaffen ist, dass sie fälschlicherweise an das Bestehen einer Verbindung zwischen einem Unternehmen und der Eidgenossenschaft, einem Kanton oder einer Gemeinde glauben lässt (...). Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung (insbesondere BGE 116 IV 254 E. 1c - communication officielle) ergibt sich, dass die Verwechselbarkeit gemäss Art. 6 WSchG eine im Kern angelegte Zeichenähnlichkeit bedingt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht und worunter sie wohl eine Ähnlichkeit im Schriftbild oder im Wortklang meint.

Da "schweizerisch" respektive das englische "swiss" wie erwähnt sowohl gebiets- als auch staatsbezogen verwendet werden kann, gehört "swiss" nur dann zu den verwechselbaren Begriffen im Sinne von Art. 6WSchG, wenn sie in einem staatsbezogenen, d.h. amtlichen respektive amtlich wirkenden Bezug verwendet wird.

[Hier] weist der Begriff "SWISS MILITARY" auf das Schweizer Militär respektive auf die Schweizerische Eidgenossenschaft - kurz: den Bund - hin. Insofern wird das Adjektiv "swiss" in einer amtlich wirkenden Bezeichnung verwendet, weshalb "swiss" im Zusammenhang mit "military" als Ausdruck zu bezeichnen ist, welches mit einem in Art. 6 WSchG genannten Wörtern, namentlich "Bund" oder "eidgenössisch", verwechselt werden kann.

Das Wappenschutzgesetz sieht in Art. 6 für die darin genannten Begriffe indessen lediglich ein Täuschungsverbot, nicht jedoch einen absoluten Schutz vor, dürfen diese Begriffe doch nur dann nicht benutzt werden, "sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen". Es kommt somit mit anderen Worten auf die Umstände des Falles an, ob ein in Art. 6 genanntes oder damit verwechselbares Wort nicht benutzt werden darf. Wird das Spezialitätsprinzip im vorliegenden Fall berücksichtigt, kann eine Täuschungswirkung gemäss Art. 6 WSchG entfallen, wenn die Waren, für welche das angemeldete Zeichen beansprucht wird, für die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund ihres Zweckes, ihrer Funktion oder ihrer Eigenschaften keinen möglichen Bezug zum Schweizer Militär haben respektive nicht als Militärausstattung in Frage kommen. So kommen beispielsweise Uhren aus der Perspektive der angesprochenen Uhrenkäufer (ausländische Touristen und schweizerisches Publikum) als Ausrüstungsgegenstand gewisser Armeeangehöriger in Frage (...).

[Zurückweisung an das IGE zur Prüfung, welche der Waren unter die oben erwähnte Kategorie der "nicht militärischen" Güter fallen.]

 

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BVGer vom 31.01.2011, B-6372/2010
SWISS BUSINESS HUB Werbung (Kl.35), Pressespiegel (Kl.16), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41) RKGE

Auch eine Wortneuschöpfung kann unmittelbar verständlich und beschreiben sein. SWISS BUSINESS HUB bezeichnet direkt den Ort, an dem die DL erbracht werden.

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RKGE vom 10.12.2003, sic! 2004, 573
Stuhl 3D Stühle (Kl.20) BGer

Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der massgebenden Adressaten ist erforderlich, dass sich die Form der Ware im beanspruchten Warensegment von ähnlichen Formen durch ihre Originalität so abhebt, dass sie in der Erinnerung nicht nur als besondere Gestaltung der Ware, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen haften bleibt (E.2.3.2).

Die Vorinstanz verkennt den Massstab der Beurteilung, wenn sie annimmt, die beanspruchte Form werde von den Endverbrauchern in der Schweiz originär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen, so dass sie trotz der notorischen Vielfalt von Gestaltungen der Stuhlformen langfristig wieder als Produkt desselben Unternehmens erkannt werde. [...] Angesichts der vielfältigen Formen von Stühlen im Markt hebt sich die beanspruchte Gestaltung des Fusses in der Wahrnehmung des durchschnittlich aufmerksamen Endverbrauchers von anderen Gestaltungen keineswegs so sehr ab, dass die Form des Fusses als solche oder in ihrer Verbindung mit den anderen, üblichen Elementen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen würde. Da die Endverbraucher an eine Vielfalt von Gestaltungen im Segment der Stühle gewohnt sind, die teilweise durchaus auch exzentrisch anmuten können, ist nicht anzunehmen, dass die von der Vorinstanz als überraschend qualifizierte Fussform als solche oder im Zusammenwirken mit der gesamten Form des Stuhls derart vom Gewohnten abweicht, dass sie in der längerfristigen Erinnerung der Endverbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit als Hinweis auf ein Unternehmen haften bleibt. Die beanspruchte Form hält sich im Rahmen der auf dem Markt vorhandenen Formen für Stühle und ist damit als Gemeingut nicht originär unterscheidungskräftig.

Die Beschwerde ist begründet, soweit das IGE die Qualifikation der beanspruchten dreidimensionalen Form für Stühle als originär unterscheidungskräftiges Zeichen beanstandet. Es wird jedoch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass an der beanspruchten Form für Stühle ein absolutes Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG bestünde. Die dem Gemeingut zuzurechnende Form kann daher bei Durchsetzung im Verkehr als Marke geschützt werden. [Zurückweisung zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung]

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BGer vom 19.08.2008, Urteil 4A_170/2008
Streifenmuster Kl.18, Kl.25 BVGer

Das streitgegenständliche Zeichen, welches in 15 helle und dunkle Linien aufgeteilt ist, erscheint als banale Abänderung eines Rechtecks. Zeichen, bestehend aus einer regelmässigen und wiederholten Kombination von einfachen geometrischen Figuren, werden oft als Muster wahrgenommen, die auf der Oberfläche von Produkten oder auf der Verpackung angebracht werden.

Für Waren der Klassen 18 und 25 sind Streifenmuster mit einfachen geometrischen Figuren nicht ungewöhnlich; sie werden oft als dekorative Elemente auf Stoffen, Kleidungsstücken, Taschen, Lederwaren etc. verwendet. Die Zierfunktion steht im Vordergrund; die Muster werden vom Konsumenten entsprechend nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren aufgefasst.

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BVGer vom 06.05.2008
Strahlregler 3D Strahlregler (Kl.11) RKGE

Strahlregler mischen dem Wasserstrahl kurz vor dem Leitungsaustritt mit Hilfe von Auslaufscheiben Luft bei. Die Struktur dieser Scheiben kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Die wabenförmige Struktur der vorliegend zu beurteilenden Strahlregler ist damit zwar technisch bedingt, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 514) jedoch nicht technisch notwendig. Das Zeichen gehört jedoch zum Gemeingut. Es ist auch keine Zusammensetzung von gemeinfreien, in überraschender Weise kombinierten Formelementen. Die vier in der Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordneten geschlossenen Waben bildeten nicht ein derart unerwartetes Element, dass sie vom Abnehmer als kennzeichnendes Merkmal wahrgenommen würden. Ob die Produktform "neu" ist, ist markenrechtlich nicht entscheidend; die Neuheit ist ein Kriterium des Patent- und Designrechts. Für das Markenrecht entscheidend ist nicht, dass die zu beurteilenden Formen sich von Konkurrenzprodukten unterscheiden, sondern ob diese Unterschiede unerwartet und ungewöhnlich genug sind.

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RKGE vom 15.12.2005, INGRES-News 2/2005