Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Meditrade Kl.5, Kl.9, Kl.10 BVGer

Obwohl das streitgegenständliche Zeichen nicht alle Elemente des Europa-Emblems enthält, muss festgehalten werden, dass die Anordnung sowie die Ausgestaltung der Sterne gleich ist wie beim geschützten Emblem. Der - im Vergleich zum Europa-Emblem - fehlende Stern fällt nicht weiter auf. Das streitgegenständliche Zeichen ist daher trotz des Wortbestandteils geeignet, bei den massgebenden Verkehrskreisen den Eindruck einer Verbindung mit dem Europarat bzw. der Europäischen Union hervorzurufen.

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BVGer vom 12.12.2007
BONA Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.7 BVGer

Obwohl das Wort BONA sowohl im Italienischen als auch im Französischen nicht existiert, werden italienisch- and französisch Sprechende es mit Wörtern wie "buono" oder "bon" and damit mit deren Sinngehalt "gut" in Verbindung bringen. Der Begriff BONA enthält damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen direkten Qualitätshinweis.

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BVGer vom 12.11.2007, Ingres-News 1/2008
CHOCO STARS Back- und Süsswaren (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) BVGer

Das Zeichen "Choco Stars" geniesst für Schokolade und Konditorwaren keine Unterscheidungskraft. Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade" stellt das Zeichen für die beanspruchten Waren eine banale Qualitätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar.

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BVGer vom 12.07.2007, Ingres-News 11/2007
Basilea pharmazeutische Produkte (Kl.5) BVGer

Die Wortkombination "basilea Pharmaceutica" wird ohne weiteres im Sinne von "Basel Pharmazeutik" verstanden. Die grafischen Gestaltungselemente sowie der Farbanspruch genügen nicht, um der im Gemeingut liegenden Wortkombination Unterscheidungskraft zu verschaffen.

Das MSchG kennt keine Spezialvorschriften für Firmenmarken. Die Eintragbarkeit solcher Marken beurteilt sich entsprechend wie bei jedem anderen Zeichen, das als Marke hinterlegt wird.

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BVGer vom 13.09.2007, Ingres-News 11/2007
ENGINEERED FOR MEN Uhren (Kl.14) BVGer

Das Wort ENGINEERED wird vom Schweizer Publikum wie folgt verstanden: "Phonétiquement proche dans la langue française des mots ingénieur, ingénierie et engineering, le terme 'engineered' appartient donc au vocabulaire de base que le consommateur connaît. Ce mot est d'autant plus reconnaissable et compréhensible par chacun que le terme anglais 'engineering' est passé, sous forme d'anglicisme, non seulement dans le vocabulaire français mais également dans le vocabulaire allemand."

Die Entwicklung und Herstellung einer Uhr setzt grosses technisches Wissen voraus. Entsprechend gibt es auch spezielle Ausbildungen und Lehrgänge für Uhren- Ingenieure. Es lässt sich deshalb nicht leugnen, "qu'il existe, entre l'horlogerie et l'ingénierie, un certain lien que le consommateur est amené à faire. Il y a donc un rapport direct et évident entre la montre et le chronomètre et le terme ‘engineered’ en ce sens que celui-ci se rapporte tant au produit lui-même qu'au processus de fabrication."

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BVGer vom 16.08.2007, Ingres-News 11/2007
VUVUZELA Musikinstrumente (Kl.15), Spielwaren (Kl.28) BVGer

VUVUZELA ist eine Sachbezeichnung für ein südafrikanisches Blasinstrument.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, kann dem IGE nicht zugemutet werden, die betroffenen Kreise stets direkt zu befragen. Um Indizien zu suchen, welche auf die Verkehrsauffassung schliessen lassen, kommt das IGE daher nicht umhin, Nachforschungen im Internet, in Wörterbüchern oder in anderen zugänglichen Quellen vorzunehmen. Dabei dürfen auch ausländische Internetseiten beachtet werden, da davon auszugehen ist, "dass Schweizer Internetbenutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Seiten konsultieren, unabhängig davon ob sie ihren Ursprung im Ausland oder in der Schweiz haben."

Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Hinterlegung massgebend. Diese Tatsache schliesst jedoch nicht aus, "dass im Rahmen der materiellen Markenprüfung eine zukünftige Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Geschehens berücksichtigt werden kann." Vorliegend ist daher zu beachten, dass Vuvuzelas bereits heute als Fanartikel für die WM 2010 angeboten und wegen der WM wohl eine grosse Bekanntheit erlangen werden.

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BVGer vom 21.06.2007, sic! 2008, 217
PROJOB Schutzbekleidungen (Kl.9), Säcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) BVGer

Mit der Bezeichnung PROJOB wird "die Geeignetheit und Nützlichkeit entsprechender Waren zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten am Arbeitsplatz ohne weiteres erkennbar." Auf Grund der "einfachen Verständlichkeit und der Simplizität der Aussage" ist das Zeichen freihaltebedürftig.

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BVGer vom 16.07.2007, Ingres-News 9/2007
EuroSwiss University Kl.9, Kl.16, Kl.39, Kl.41, Kl.42 BVGer

Entgegen der Auffassung des IGE verstösst ein Zeichen nicht schon dann gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23), wenn es ein nach NZSchG geschütztes Zeichen enthält, sondern nur, wenn der Gesamteindruck der hinterlegten Marke einen Rückschluss auf eine internationale Organisation zulässt. Das BVGer hält somit an der bisherigen Praxis der RKGE fest.

Das vorliegend zu beurteilende Zeichen enthält alle charakteristischen Elemente des Hoheitszeichens des Europarates. Ausgehend vom Gesamteindruck des Zeichens besteht Anlass anzunehmen, die massgebenden Verkehrskreise würden bei Wahrnehmung des Zeichens an eine Beziehung des Zeicheninhabers zu einer zwischenstaatlichen Organisation denken und annehmen, die "EuroSwiss-University" sei von einer dieser Institutionen errichtet worden und werde durch diese betrieben. Folglich ist das Zeichen irreführend im Sinne von MSchG 2 c.

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BVGer vom 08.06.2007, Ingres-News 9/2007
bTicino Kl.9, Kl.11 BVGer

Für nicht aus der Schweiz stammende Waren irreführend: Die Globalisierung der Warenströme führt nicht dazu, dass Konsumenten sich für die Herkunft von Waren nicht interessieren. "Vielmehr ist (...) davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es (...) keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt."

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BVGer vom 21.06.2007, Ingres-News 9/2007
Gitarrenkopf 3D Gitarren (Kl.15) BVGer

Formmarken müssen durch ihre Eigenheiten auffallen und vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Zeigt eine Formmarke nur einen Teil der Ware, für welche sie hinterlegt ist, muss die Abweichung vom Gewohnten und Erwarteten "im Erscheinungsbild der ganzen Ware und nicht nur im wiedergegebenen Warenbestandteil vorliegen". Um zu beurteilen, ob der Formmarke eine Herkunftswirkung zukommt, ist damit "auf die Herkunftswirkung der ganzen gekennzeichneten Ware und nicht allein auf die Wirkung der angemeldeten Marke abzustellen." Im vorliegenden Fall können die nicht technisch und nicht durch Spielkonventionen vorgegeben Elemente des Gitarrenkopfes das Gesamterscheinungsbild einer Gitarre nicht so zu prägen, dass Markenschutz gewährt werden könnte.

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BVGer vom 04.06.2007, Ingres-News 9/2007
Vichy Muster 3D Konfitüren, Joghurts, konservierte Früchte (Kl.29) BVGer

Die beanspruchten Waren werden vornehmlich in Plastikbechern und Gläsern vertrieben, wobei oft mehrere Einzelportionen zu grösseren Verkaufseinheiten zusammengefasst werden. Dazu werden die einzelnen Behälter in der Regel entweder mittels gemeinsamer Deckelfolie zusammengehalten oder miteinander in einem Kartonquader verpackt, wobei Aussparungen an den Oberkanten der Verpackung der Fixierung der Becher dienen. Die hinterlegte quaderähnliche Form stellt daher eine gängige Verpackungsform für die beanspruchten Waren dar.

Das an der Oberseite angebrachte grüne Vichy- Muster wird von den Abnehmern lediglich als "ästhetisches Element" und als Qualitätshinweis (im Sinne von "fait maison") verstanden, nicht aber als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der Ware. Daran ändert auch die Farbe Grün nichts, welche grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hinweist.

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BVGer vom 24.05.2007, Ingres-News 8/2007
Weihnachtsmann 3D Schokoladewaren (Kl.30) BVGer

Kleine, in Folien verpackte und mit weihnächtlichen Sujets bedruckte Schokoladeportionen, die an den Weihnachtsbaum gehängt oder als essbare Tischdekoration verwendet werden können, werden in der Weihnachtszeit in grossen Mengen verkauft. Die Idee eines weihnachtlichen Motivs, namentlich eines (in roter Farbe dargestellten) Weihnachtsmanns, zur Gestaltung einer Schokoladeverpackung ist daher gewohnt und erwartet und hat für sich allein genommen nichts Auffälliges, das eine Markeneintragung rechtfertigen würde. Die zwei- und dreidimensionalen Elemente der angemeldeten Form entsprechen dem gewohnten Klischee eines Weihnachtsmanns und weisen nichts Aussergewöhnliches auf.

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BVGer vom 21.03.2007, Ingres-News 8/2007
Silber Blau alkoholfreie Getränke, nämlich Energy-Drinks (Kl.32) BVGer

Eine Farbkombination kann als Marke nur eingetragen werden, wenn kein Freihaltebedürfnis besteht und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die konkrete Kombination als Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. Nur ausnahmsweise wird eine Farbkombination derart unerwartet, ungewöhnlich und zugleich für den Verkehr entbehrlich sein, dass auf einen solchen Nachweis verzichtet werden kann.

Im Zusammenhang mit der Frage der Verkehrsdurchsetzung ist der massgebliche Verkehrskreis "normativ zu definieren". Die Bestimmung des Kreises ist nicht wie der Wortlaut der Waren- und Dienstleistungsliste dem Markenanmelder zu überlassen, sondern im Einzelfall auf Grund der zu schützenden Wahrnehmungen und Interessen festzulegen. Energy Drinks stehen am Markt mit anderen nichtalkoholischen Getränken in Konkurrenz. Letztere können ebenfalls aufputschend wirken, ähnlich schmecken und in gleichem Mass den Durst löschen. Das IGE hat daher vorliegend zu Recht den relevanten Verkehrskreis nicht auf Konsumenten von Energy Drinks eingeschränkt, sondern allgemein auf Abnehmer nichtalkoholischer Getränke abgestellt.

"Blau" ist als Grundfarbe für Getränke absolut freihaltebedürftig. Gleiches gilt für die Farbe "Silber", da Energy Drinks - wie viele andere nichtalkoholische Getränke - meistens in Aludosen verkauft werden. Der Farbton RAL 9006 "Weissaluminium" kommt von Natur aus auf den unbedruckten Stellen von Aluminiumdosen vor. Der natürliche Metalleffekt der unbehandelten Standardverpackung solcher Getränke ist für den Verkehr unverzichtbar.

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BVGer vom 23.02.2007, Ingres-News 4/2007
VOLUME UP Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Die Marke VOLUME UP wird vom Schweizer Durchschnittskonsumenten mit dem Sinngehalt "Volumen auf" oder "Umfang auf" verstanden. Der beschreibende Sinngehalt von VOLUME UP liegt in Bezug auf Haarpflegeprodukte "unmittelbar auf der Hand". Gleiches gilt für Mittel zur Schönheitspflege, da im Zusammenhang mit solchen Produkten (etwa Wimpern-, Lippen-, Hautpflege) "vielfach mit der Aussicht auf ein grösseres Volumen Werbung betrieben wird." Eintragungsfähig aber für Seifen, Parfümeriewaren und Zahnputzmittel.

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BVGer vom 21.07.2007, Ingres-News 11/2007
Melodie in Fis-Dur Schokoladewaren (Kl.30), Süsswaren (Kl.30) BVGer
Die Vorinstanz begründete ihre Schutzverweigerung ausschliesslich damit, die Marke sei eine reine Tonabfolge ohne Text. Sie erwog, Melodien seien grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig, wenn sie keine zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Elemente "wie Wort oder Text" enthielten.

Eine derart grundsätzliche Ablehnung nichtsprachlicher Hörmarken ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet in den Gewohnheiten des täglichen Zeichengebrauchs, auf welchen die Vorinstanz sich beruft, keine Stütze. (...)  Für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist darum die Art der Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche die Marke beansprucht wird, und insbesondere zu prüfen, ob dekorative Untermalungen und beschreibende akustische Hinweissignale bei solchen Waren oder Dienstleistungen üblich oder vernünftigerweise zu erwarten.
 
Wie bei verbalen Kennzeichen vermag das Publikum in der Regel auch bei Klangfolgen leicht zwischen blossen Untermalungen und als Signal verstandenen Hörzeichen zu unterscheiden. Es braucht eine unterscheidungskräftige Melodie nicht aktiv singen und in der Erinnerung wiederholen zu können, um sie wiederzuerkennen. Stattdessen genügt es, dass es sich an sie erinnert, wenn es sie hört. Einfache Melodien bedürfen dafür jedoch, wie andere Zeichen ohne Sinngehalt, ungebräuchlicher und charakteristischer Merkmale im erwähnten Sinne, um beim erneuten Hören ein Wiedererinnern zu ermöglichen und als Hörmarke geschützt werden zu könen.
 
Bei der zu prüfenden Marke handelt es sich um eine verhältnismässig kurze, trochäisch rhythmisierte Abfolge der ersten vier Töne einer Fis-Dur-Tonleiter. (...) Die Tonfolge wird eher als Umspielung oder banale Verzierung des Grundtons "Fis" denn als Melodie wahrgenommen. [Daher] wird diese Marke bei den angesprochenen Abnehmerkreisen als Dekoration und Stimmungsmache wahrgenommen und weder in der Erinnerung haften bleiben noch zur Unterscheidung der damit versehenen Waren dienen. Die Marke ist deshalb Gemeingut.
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BVGer vom 27.10.2008
OERLIKON CORPORATION Kl.4, Kl.7, Kl.9, Kl.11, Kl.12 BVGer

Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nach seinem Gesamteindruck. Es lässt sich festhalten, dass der Begriff Oerlikon die Erwartung erweckt, dass ein Bezug zum gleichnamigen Quartier besteht.

Der Beschwerdeführerin 2 ist zwar zuzustimmen, dass eine Kombination von Zeichen des Gemeinguts grundsätzlich eintragungsfähig sein kann. Dies bedingt jedoch, dass das zusammengesetzte Zeichen seinerseits unterscheidungskräftig ist. Die Marke Oerlikon Corporation wird demgegenüber von den massgebenden Verkehrskreisen als "Oerlikoner Unternehmung" bzw. "Unternehmung von Oerlikon" und nicht als individualisierenden Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden.

Infolge Bejahung des absoluten Ausschlussgrundes des Gemeinguts gemäss Art. 2 lit. a MSchG erübrigt sich die Prüfung der Irreführung nach Art. 2 lit. c MSchG. Auf die allfällige Bereitschaft der Beschwerdeführerin 2, die in Klasse 4 bis 12 beanspruchten Waren auf solche "schweizerischer Herkunft" zu beschränken, ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen.

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BVGer vom 02.10.2008
SALESFORCE.COM Dienstleistungen des Customer Relationship Managements (Kl.35) BVGer

Da CRM einen Teilbereich des Marketings darstellt, wird innerhalb der Geschäftsleitung im Regelfall der Marketingleiter solche Dienstleistungen nachfragen und beanspruchen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zum massgeblichen Verkehrskreis der Dienstleistungen in Klasse 35 Ökonomen oder Personen mit guten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen gehören.

Fachleute der Ökonomie verfügen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache und über das relevante betriebswirtschaftliche Fachvokabular. Aus der Wortverbindung SALESFORCE ergibt sich als unmittelbare wörtliche Übersetzung "Verkaufskraft" oder "Vertriebskraft". SALESFORCE beschreibt daher bezüglich der beanspruchten Dienstleistung die Zweckbestimmung und das Zielpublikum bzw. den Erbringer der Informationen. [Die Verkehrsdurchsetzung konnte die Bf nicht glaubhaft machen.]

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BVGer vom 29.09.2008
Aqua di Roma produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) BVGer

Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verweigerte das IGE der Marke für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 definitiv den Schutz in der Schweiz mit der Begründung, die Marke enthalte eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Italien stammten.
Das BVGer stützte diese Rechtsauffassung. "de Rome" sei auch einem breiten schweizerischen Publikum mit geringen Italienischkenntnissen leicht verständlich und stelle explizit einen geografischen Herkunftsbezug her.

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BVGer vom 07.10.2008
MADISON Kl.35 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "MADISON" nicht als Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie die Hauptstadt des US Bundesstaates Wisconsin lautet, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Des weiteren bestünde ein Risiko, dass die Marke als Herkunftsangabe verstan-den würde und somit irreführend sei.


Das BVGer stützte die Auffassung des IGE. Bei Madison handle es sich nicht um eine wenig bekannte Ortschaft, sondern um eine Hauptstadt eines US Bundesstaates, welche weit herum bekannt ist. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch wegen möglicher Irreführung nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 15.10.2008
LANCASTER Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "Lancaster" nicht als Marke für Produkte der Klassen 9, 14, 18 und 25 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie eine Stadt im Nordwesten von Grossbritannien laute, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Der Begriff werde nicht als Nachnamen verstanden.

Das BVGer stützt die Auffassung des IGE. Bei Lancaster handle es sich um eine bekannte Ortschaft, das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch weil es möglicherweise beschreibend sei, nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 03.11.2008, B-5779/2007