Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Flasche mit Rillen alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) BVGer

Die beiden vorliegend zu beurteilenden auf der angemeldeten Flaschenform angebrachten Wortelemente sind zwar wie der Schriftzug auf der "Berentzen-Flasche" nicht vollständig entzifferbar, doch immerhin erkennbar. (...) Der Schriftzug "Bols" auf der Kapsel des Schraubverschlusses nimmt etwa einen Sechstel des Schraubverschlusses ein. Der ebenfalls kleine, reliefartig nach aussen abstehende Schriftzug "Lucas Bols" ist im unteren Drittel der bauchförmigen Verdickung der Flasche platziert. Die beiden Schriftzüge sind daher bereits auf Grund ihrer geringen Grösse nicht geeignet, der hinterlegten Form im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hatte in mindestens zwei Fällen zu beurteilen, ob eine abweichende Position von Einbuchtungen an banalen Flaschenformen Unterscheidungskraft bewirken kann. Sie erwog, die Vielfalt von Einbuchtungen, Wülsten und Rillen an gängigen Flaschenformen, die alle einem besseren Halt dienten, lasse im Quervergleich keine einheitliche Lokalisation derartiger Elemente erkennen, derzufolge eine abweichende Position von Einbuchtungen als solche Unterscheidungskraft bewirken würde (...). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Rekurskommission abzurücken, zumal Flaschen - abhängig von ihrer Form und der Grösse der sie umfassenden Hand - an verschiedenen Stellen gehalten werden (können), und demzufolge der besseren Griffigkeit dienende Einbuchtungen, Wülste und Rillen an verschiedenen Stellen als zumindest praktisch empfunden werden.

Kommentare (0)
BVGer vom 23.01.2009, B-2676/2008
Flaschenform 3D Kl.32, Kl.33 BGer

Das BGer bestätigt die Vorinstanzen. Zylindrische, sich nach oben verjüngende Flaschenformen sind nicht originell. Das Gleiche gilt für Einbuchtungen an Flaschen, die um die ganze Flasche herum verlaufen. Bei solchen Einbuchtungen handelt es sich "notorischerweise um (...) verbreitete Gestaltungselemente". Auch nur seitlich an einer Flasche angebrachte Einbuchtungen sind nicht derart unerwartet und originell, dass sie einer Flasche als Ganzes Unterscheidungskraft vermitteln könnten. Die von der Markenanmelderin aufgestellte Behauptung, "seitliche Einbuchtungen seien ein bei Flaschen selten anzutreffendes Gestaltungselement und der allergrösste Teil der auf dem Markt befindlichen Flaschen weise (...) gerade verlaufende Seitenwände ohne jegliche Einbuchtungen auf, ist für sich allein nicht geeignet, die streitbetroffene Form als ungewohnt und überraschend erscheinen zu lassen, zumal auch der blosse Umstand, dass eine Form nur durch ein einziges Unternehmen verwendet wird, für sich allein nicht bewirkt, dass sie nicht zum Gemeingut gehört".

Kommentare (0)
BGer vom 13.12.2006, Urteil 4A.15/2006
Flaschenform 3D Kl.32, Kl.33 RKGE

Viele Anbieter haben Flaschen im Sortiment, die – wie die vorliegend zur Diskussion stehende Flaschenform – Einbuchtungen aufweisen: "Einbuchtungen finden sich bei verschiedenen Anbietern, angefangen bei der klassischen Coca-Cola-Flasche, über die bauchige Orangina-Flasche zur gerillten Valser-Flasche. Aber auch Lipton Icetea und Nestea haben eigene Flaschenformen mit Einbuchtungen entwickelt (...). Auch die 5 dl Eisteeflaschen des Grossanbieters Migros haben Einbuchtungen und Ausstülpungen (...). Im Vergleich mit den genannten Flaschenformen erweist sich die vorliegende kaum als kennzeichnungskräftig und damit nicht als auf ein Unternehmen hinweisend. Die seitlichen Einbuchtungen der beantragten Flaschenform unterscheiden sich zu geringfügig von den üblichen, banalen Flaschenformen." Kein Grenzfall. Bestätigt durch das Bundesgericht, Urteil 4A.15/2006Kommentare (0)

RKGE vom 22.08.2006, Ingres-News 11/2006
Flaschenhals alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) BVGer

Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 entschied die Vorinstanz, dass der internationalen Registrierung Nr. 1'002'637 der Schutz für alle Waren (Klasse 33) verweigert (Ziffer 1), und der Schutz für alle Dienstleistungen (Klasse 35) gewährt werde (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, im Bereich der "Flaschen von alkoholischen Getränken" sowie im Bereich der Flaschenhalsformen sei die Formenvielfalt gross. Zudem sei sich der Abnehmer gewohnt, im Bereich von Flaschen von alkoholischen Getränken Etiketten in allen geometrischen Grundformen auf dem Markt anzutreffen. Daher genüge die vorliegende Form nicht, um sich vom banalen Formenschatz abzuheben. Die Gestaltung eines Flaschenhalses gehöre zu den häufigsten dekorativen Elementen mit der Zielsetzung der ästhetischen Gestaltung der Produkte selbst. Deswegen werde die vorliegende Gestaltung des Flaschenhalses von den Abnehmern (originär) nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

[Das BVGer bestätigt das IGE:]

Auf Grund seiner Grösse prägt das gleichschenklige Dreieck die Marke im Gesamteindruck am meisten. Dabei handelt es sich einerseits um eine geometrische Grundform. Andererseits erkennt das Publikum darin, zusammen mit dem anschliessenden Quadrat, einen spitz zulaufenden Flaschen-Umhänger respektive eine von der "Flaschenschulter" ausgehende reliefartige Gravur in Dreiecksform am Flaschenbauch (vgl. E. 4.3). Da sich das breite Publikum im Bereich von Flaschen für alkoholische Getränke an eine Vielzahl von Reliefs sowie Etiketten gewöhnt ist, und die Form des Reliefs respektive der Etikette nichts zur Unterscheidungskraft beitragen kann, entspricht auch dieses Element dem Gewohnten und Erwarteten.

Hinzu kommt, dass die Marke auch keine unterscheidungskräftige Gestaltung aufweist. Insofern nimmt das Publikum im Gesamteindruck primär eine nicht vom Gewohnten abweichende Gestaltung eines Teils einer Flasche wahr, nämlich den oberen Teil einer Flasche mit Flaschenhals, "Schulter" und reliefartiger Spitze respektive eine Flaschenkapsel in Kombination mit einem spitz zulaufenden Flaschen-Umhänger. Somit erkennt das Publikum im Zeichen keinen Herkunftshinweis, weshalb ihm auch keine Unterscheidungskraft zukommt.

 

 

Kommentare (0)
BVGer vom 01.09.2011, B-1360/2011
G produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Rasierklingen und Rasierapparate (Kl.8) BVGer

Einzelne Buchstaben des lateinischen Alphabets sind daher grundsätzlich schutzunfähig, es sei denn, ihre Unterscheidungskraft ergebe sich aus der grafischen Gestaltung (...). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind alleinstehende Buchstaben markenschutzfähig, wenn sie sich durch originelle oder phantasiereiche grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 - M und M Budget/M-Joy). Die grafische Gestaltung des Zeichens darf sich mithin nicht im Naheliegenden erschöpfen. Übliche Schriftarten und Handschriften sind beispielsweise nicht geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens wesentlich zu beeinflussen ...). Ausgestaltungen eines Zeichens, die lediglich aus naheliegenden Hervorhebungen, Schriftdekor und thematischen Anspielungen bestehen, wie Schleifen, Striche und Schraffierungen, leisten ebenso keinen selbständigen Beitrag zur Unterscheidungskraft (...). Die grafische Gestaltung bedarf vielmehr besonderer, charakteristischer Elemente, die im Gegensatz zu den einfachen Zeichenbestandteilen den markenrechtlichen Schutz verdienen (...).

Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine übliche und naheliegende grafische Gestaltung des Buchstabens "G" handelt, die den Gesamteindruck des Zeichens nicht derart zu prägen vermag, dass diesem aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten der beanspruchten Waren der Klassen 3 und 8 Unterscheidungskraft zukommen würde. Das Zeichen "G (fig.)" stellt daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG dar.

Kommentare (0)
BVGer vom 23.04.2010, B-55/2010
GB Kl.7, Kl.17, Kl.19, Kl.26, Kl.38 BVGer

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Abkürzung "GB" sei für England nicht diejenige, die im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sei und üblicherweise im Alltag verwendet werde, weil für England eben die Abkürzung "UK" gebräuchlich sei. (...)

Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7 und 26 wird der schweizerische Durchschnittskonsument die Buchstabenkombination "GB" als Hinweis auf "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" verstehen. (...)

Weiter stellt sich die Frage, wie die Buchstabenkombination "GB" im vorliegenden Kontext in denjenigen Geschäftskreisen verstanden wird, welche aktuelle oder potentielle Abnehmer der vom Markenschutz abzudeckenden Produkte und Dienstleistungen sind.

Ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie, das bei der Beschwerdeführerin Komponenten bestellt, wird das Zeichen "GB" im Zusammenhang mit diesen Produkten kaum als geographischen Hinweis interpretieren, selbst wenn es "GB" sonst auch als Abkürzung für "Grossbritannien" verwenden sollte. Vielmehr dürfte es die beiden Buchstaben als Initialen des ihm bekannten Firmennamens der Beschwerdeführerin lesen.

Die markenmässige Verwendung des Zeichens beschränkt sich nun aber nicht auf bestehende Kundenbeziehungen zu Fachkreisen, die neben dem Firmennamen des Anbieters möglicherweise auch noch den Herstellungsort der Produkte kennen. Vielmehr erstreckt sie sich darüber hinaus auf das Verhältnis zu bloss potentiellen Abnehmern sowie, im vorliegenden Fall, auf Kreise ausserhalb der Textil- bzw. der Textilmaschinenindustrie. (...) Potentielle Abnehmer und solche ausserhalb der engeren Branchenkreise werden das Akronym "GB" im Zusammenhang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen in erster Linie mit "Grossbritannien" assoziieren und als geographischen Hinweis verstehen.

 

Kommentare (0)
BVGer vom 10.03.2009, B-386/2008
GELACTIV pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Pflaster und Verbandsmaterial für die Erweichung von Hühneraugen (Kl.5) RKGE

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird die Bezeichnung GELACTIV als "wirksames Gel" verstanden; die Abnehmerkreise können den Begriff daher mühelos als Hinweis auf die Eigenschaften oder die Wirkung der damit gekennzeichneten Waren verstehen. Zugelassen jedoch in der Klasse 10 für "orthopädische Artikel".

Kommentare (0)
RKGE vom 18.08.2004, sic! 2005, 19
Gitarrenkopf 3D Gitarren (Kl.15) BVGer

Formmarken müssen durch ihre Eigenheiten auffallen und vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Zeigt eine Formmarke nur einen Teil der Ware, für welche sie hinterlegt ist, muss die Abweichung vom Gewohnten und Erwarteten "im Erscheinungsbild der ganzen Ware und nicht nur im wiedergegebenen Warenbestandteil vorliegen". Um zu beurteilen, ob der Formmarke eine Herkunftswirkung zukommt, ist damit "auf die Herkunftswirkung der ganzen gekennzeichneten Ware und nicht allein auf die Wirkung der angemeldeten Marke abzustellen." Im vorliegenden Fall können die nicht technisch und nicht durch Spielkonventionen vorgegeben Elemente des Gitarrenkopfes das Gesamterscheinungsbild einer Gitarre nicht so zu prägen, dass Markenschutz gewährt werden könnte.

Kommentare (0)
BVGer vom 04.06.2007, Ingres-News 9/2007
Globalepost Kl.9, Kl.35, Kl.36, Kl.38, Kl.39, Kl.41, Kl.42 BGer

Hat ein Zeichen einen klar beschreibenden Sinn, kann auch die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter des Zeichens nicht aufheben. In casu vermag ausserdem die zusammenhängende Schreibweise den beschreibenden Charakter nicht zu beseitigen, zumal sich die Markenbestandteile durch die unterschiedliche grafische Gestaltung voneinander abheben. Die grafische Gestaltung erschöpft sich im Naheliegenden.

Kommentare (0)
BGer vom 08.04.2005, Urteil
Gotthard Brennstoffe (Kl.4) BGer
Nach dem vorstehend (Erwägung 4) Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Begriff "Gotthard" von den massgebenden Schweizer Verkehrskreisen zumindest auch als Bezeichnung für die Gotthardregion verstanden wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht anzunehmen, das Bildelement der streitbetroffenen Wort-/ Bildmarke vermöge insoweit etwas an diesem Verständnis zu ändern, dass der Begriff "Gotthard" nur noch als Name eines Berges aufgefasst würde. So kann der abgebildete, stilisierte Berg ohne weiteres auch als symbolhaftes Zeichen für eine ganze Gegend, die Gotthardregion, aufgefasst werden, da diese als Bergregion bekannt ist. Entsprechend hat das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil entschieden, indem es erwog, eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil COLORADO und der stilisierten Abbildung einer Bergkette, die von einem Kreissegment überdeckt wird, werde als Hinweis auf den ganzen Bundesstaat Colorado im mittleren Westen der USA verstanden (BGE 132 III 770 E. 2.2).

Sodann trifft es nicht zu, dass eine Wort-/Bildmarke schutzfähig ist, wenn sie neben einer freihaltebedürftigen Herkunftsbezeichnung einen unterscheidungskräftigen Bildbestandteil enthält, der nicht bloss ein unwesentlicher Bestandteil der kombinierten Marke ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesamteindruck der Marke durch den gemeinfreien Bestandteil geprägt wird, d.h. ob jener in diesem Sinn der wesentliche Bestandteil der Marke ist, der in der Erinnerung der Adressaten haften bleibt, oder ob im Gegenteil unterscheidungskräftige Elemente den Gesamteindruck prägen (...). Eine Marke, die eine Herkunftsbezeichnung enthält, ist - für Waren entsprechender Herkunft - nur dann schutzfähig, wenn dieser gemeinfreie Bestandteil ein blosses Nebenelement der ansonsten unterscheidungskräftigen Marke darstellt (...). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Entgegen der Beschwerdeführerin setzt die Freihaltebedürftigkeit des geografischen Namens eines Gebiets zur Bezeichnung bestimmter Waren nicht die Wahrscheinlichkeit voraus, dass das Gebiet in absehbarer Zeit als Standort für weitere Produzenten oder Anbieter dieser Waren in Betracht fällt. Etwas Entsprechendes lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Beschwerdeführerin - ohne Nennung eines konkreten Entscheids - anruft, nicht entnehmen. Nach dieser genügt es für ein Freihaltebedürfnis vielmehr, dass in Zukunft - auch in fernerer Zukunft - nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Anbieter oder Produzenten in der entsprechenden Region niederlassen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458; 97 I 79 E. 2 S. 81; Urteil 4A.5/1994 vom 2. August 1994 E. 4, in: PMMBl 1994 I S. 76). Angesichts des zeitlich unbegrenzten Schutzes von Markenrechten ist dies denn auch sachgerecht. Dass die Gotthardregion auch in fernerer Zukunft als Standort von Produzenten oder Anbietern von Brennstoffen ausser Betracht fällt, macht die Beschwerdeführerin nicht - jedenfalls nicht substanziiert - geltend, und kann auch nicht angenommen werden.

Kommentare (2)
BGer vom 08.10.2009, Urteil 4A_324/2009
GRAN MAESTRO alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33), Likör (Kl.33) BVGer

Mit Verfügung vom 9. März 2010 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch GRAN MAESTRO für die beanspruchten Waren der Klassen 33 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, GRAN MAESTRO sei eine grammatikalisch regelkonform gebildete italienische Wortkombination, der die Bedeutung "grosser Meister" zukomme. In Verbindung mit den Waren der Klasse 33 stelle das Zeichen für die massgeblichen italienischsprachigen Abnehmerkreise eine werbemässig anpreisende Angabe in Bezug auf deren Qualität dar. Die Begriffe "maestro", "Meister", "master" und "maître" seien übliche Elemente von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit der Herstellung der beanspruchten alkoholischen Getränke. Die Verkehrskreise würden daher ohne Weiteres verstehen, dass die Waren von einem "grossen Meister" hergestellt worden seien. Es fehle dem Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 33 an der notwendigen Unterscheidungskraft.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Die Berufung auf das Gleichbehandlungsprinzip blieb wie üblich ohne Erfolg:]

Die Marken CH 529206 RESERVA DEL MAESTRO und CH 529207 DEL MAESTRO wurden im Jahre 2003 eingetragen. Auch diese Voreintragungen geben jedoch nach den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nicht die zum jetzigen Zeitpunkt geltende Praxis wider, nach der die Angaben "master", "Meister", "maestro" und "maître" in Alleinstellung und in Kombination mit beschreibenden Elementen grundsätzlich als anpreisende Qualitätsangaben zurückgewiesen werden.

Kommentare (0)
BVGer vom 14.07.2010, B-2937/2010
GRAND CASINO LUZERN Glücksspiele (Kl.41), Betrieb einer Diskothek oder eines Clubs (Kl.41), Spielwaren (Kl.28), Spielkarten (Kl.28), Kleider (Kl.25), Lederwaren (Kl.18), Druckereierzeugnisse (Kl.16), herunterladbare Information (Kl.9), Datenträger (Kl.9), musikalische Aufführungen, DL einer Künstleragentur (Kl.41), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41), Unterhaltung (Kl.41) BVGer

Die Vorinstanz begründet teilweise unterschiedlich, inwiefern das Zeichen GRAND CASINO LUZERN für die strittigen Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut gehöre. Ihrer Auffassung nach beschreibt das Zeichen direkt den thematischen Inhalt der in den Klassen 9 und 16 beanspruchten Waren. Beim Inhalt entsprechend gekennzeichneter Waren im Sinne des Inhalts von Medien gehe es in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise um ein "grosses Casino" oder ein "Grand Casino" in Luzern. Für die in Klasse 28 beanspruchten Waren beschreibe die hinterlegte Marke direkt deren Zweckbestimmung, nämlich, dass diese für ein grosses oder "Grand" Casino in Luzern bestimmt seien. Gleichzeitig beschreibe die Marke den Verkaufsort dieser Waren. Mit Bezug auf die Dienstleistungen, die mit der Markenhinterlegung in den Klassen 36, 41 und 43 beansprucht werden, beschreibe das Zeichen direkt einen beliebigen Erbringer entsprechender Dienstleistungen sowie den Ort, an dem diese erbracht würden. Im Hinblick auf die Dienstleistungen "Betrieb eines Spielcasinos und einer Spielhalle; Glücksspiele; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)" in Klasse 41 bestehe sogar ein (absolutes) Freihaltbedürfnis an dem Zeichen.

[Das BVGer bestätigt diese Auffassung des IGE, einzig bezüglich einiger DL in Kl. 43, die nicht typischerweise von einem Casino erbracht werden, nämlich "Erziehung; sportliche Aktivitäten; Film- und Videofilmproduktion; Produktion von Radio- und Fernsehsendungen; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Informationen und Beratung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten; Bereitstellung von interaktiven Informationen, online aus Computerdatenbanken oder im Internet bereitgestellt, über sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen" wird die Unterscheidungskraft bejaht.

Zum absoluten Freihaltebedürfnis führt das BVGer aus:]

Keine Verkehrsdurchsetzung ist möglich, wenn an einem Zeichen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3 Radio Suisse Romande). Ein absolutes Freihaltebedürfnis an einem Zeichen kann insbesondere verneint werden, wenn den Konkurrenten eine Vielzahl gleichwertiger Alternativen zur Verfügung steht (...). Bei der Beurteilung der Unentbehrlichkeit ist nicht nur auf die Bedürfnisse der aktuellen Konkurrenten abzustellen, sondern auch auf diejenigen der potentiellen Konkurrenten des Markenhinterlegers (...). Schliesslich hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass ein absolutes Freihaltebedürfnis für Herkunftsangaben im Zusammenhang mit Dienstleistungen mit grösserer Zurückhaltung anzunehmen sei als bei Waren, da Dienstleistungserbringer ein weniger ausgeprägtes Bedürfnis hätten als die Hersteller und Vertreiber von Waren, auf die Herkunft ihrer Dienstleistungen hinzuweisen (...)

Die Kombination zweier an sich absolut freihaltebedürftiger Elemente kann im Einzelfall dazu führen, dass ein absolutes Freihaltebedürfnis an der entsprechend zusammengesetzten Marke zu verneinen ist, es sei denn, dieses ergebe sich gerade aus dem Gesamteindruck, den die Marke hinterlässt. Mit Bezug auf das Zeichen luzern bzw. LUZERN hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Frage offen gelassen, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis an dem Wort bestehe (BGE 128 III 401 E.6 luzern.ch). Als nicht absolut freihaltebedürftig, sondern einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich zugänglich hat das Bundesgericht dagegen die direkten schweizerischen Herkunftsangaben Appenzeller für Käse (...) und Valser für Mineralwässer (...) beurteilt. Schliesslich hat es im Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.2 Radio Suisse Romande für Rundfunkdienstleistungen zwar das Zeichen RADIO als absolut freihaltebedürftig qualifiziert, nicht aber das Zeichen RADIO SUISSE ROMANDE im Gesamteindruck, obwohl es davon ausgegangen ist, dass die übrigen mit der betreffenden Markenhinterlegerin konkurrierenden lokalen und regionalen Radiosender grundsätzlich in der Lage sein müssten, auf den Ort ihrer Tätigkeit hinzuweisen.

Wie bei der Marke RADIO SUISSE ROMANDE für einschlägige Dienstleistungen ist aber im Gesamteindruck auch vorliegend jedenfalls kein absolutes Freihaltbedürfnis an der Marke GRAND CASINO LUZERN für die strittigen Waren und Dienstleistungen erkennbar. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zeichen Luzern (vgl. BGE 128 III 401 E.6 luzern.ch) kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausserhalb der Stadt Luzern allenfalls eines Tages tätige Konkurrenten auf die Marke GRAND CASINO LUZERN unverzicht- und -substituierbar angewiesen sein könnten. In mittlerer Zukunft innerhalb der Stadt Luzern tätige potentielle Konkurrenten werden aber durch eine Registrierung der vorliegenden Marke durch die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, auf den Ort ihrer Tätigkeit hinzuweisen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Reihe gleichwertiger Alternativen als Marken für entsprechende Dienstleistungsanbieter dargetan ("Luzerner Grand Casino", "Grand Casino Stadt Luzern", und "Grand Casino Leuchtenstadt"). Im Ergebnis handelt es sich bei GRAND CASINO LUZERN auch mit Bezug auf die Dienstleistungen Betrieb eines Spielcasinos und einer Spielhalle; Glücksspiele; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)" in Klasse 41 im Gesamteindruck nicht um ein absolut freihaltebedürftiges, sondern um ein einer Verkehrsdurchsetzung zugängliches Zeichen.

[Die Prüfung der eingereichten Belege ergibt, dass die Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde.]

Kommentare (0)
BVGer vom 25.03.2011, B-3269/2009
GREEN LABEL Whisky (Kl.33) RKGE

Es ist festzustellen, dass auch im Bereich der alkoholhaltigen Getränke, angefangen bei Wein bis zu Whisky und Schnaps, immer mehr Produkte unter Berücksichtigung ökologischer Anbaugrundsätze hergestellt werden. Es liegt daher nahe zu erwarten, dass mit GREEN LABEL gekennzeichneter Whisky nach gewissen biologischen Gründsätzen angebaut wurde. Eine solche Annahme liegt auf der Hand, und eine derartige Assoziation wird ohne Denkaufwand unmittelbar durch die Worte GREEN LABEL ausgelöst, zumal in der Schweiz die biologische Landwirtschaft verbreitet und damit das Bewusstsein für biologisch angebaute Lebensmittel hoch ist. Aufgrund der zunehmenden Tendenz, auch bei der Herstellung von alkoholischen Getränken, vom Wein bis zum hochprozentigen Schnaps, ökologische Grundsätze anzuwenden, besteht am Zeichen GREEN LABEL ein Freihaltebedürfnis zugunsten anderer Anbieter von Whisky.

Kommentare (0)
RKGE vom 16.05.2006, INGRES-News 9/2006
GREEN PACKAGE Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) BVGer

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass bei der Übersetzung der Wortkombination GREEN PACKAGE vom Englischen ins Deutsche mehrere Bedeutungen möglich sind. Damit beurteilt werden kann, welche Bedeutung bei mehrdeutigen Zeichen für die relevanten Abnehmerkreise im Vordergrund stehen, ist zu prüfen, welche Bedeutungen des Zeichens in der Schweiz im täglichen Gebrauch im relevanten Kontext Verwendung finden (...). Die Beschwerdeführerin macht geltend, GREEN PACKAGE sei unterscheidungskräftig und gewisse Sinngehalte nur unter Aufwendung von Gedankenarbeit auszumachen.

Bei abstrakter und isolierter Betrachtung ist die Wortmarke GREEN PACKAGE in der Tat mehrdeutig. Die Wortverbindung kann als grün(farbige[-s]) Paket, Packung, Frachtstück, Gehäuse, Verpackung oder Behältnis verstanden werden. Es ist aber ebenso wahrscheinlich, dass in GREEN PACKAGE auch ohne Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen die Bündelung bzw. Zusammenstellung mehrerer, umweltverträglicher Produkte erblickt wird, welche als Einheit verkauft werden. Nicht nur im englischen Sprachgebrauch wird die Farbbezeichnung "green" als Synonym für ökologisch, umweltverträglich verwendet. Auch das deutsche "grün" steht für ökologisch, umweltverträglich, nachhaltig (vgl. E. 5.1). Der Abnehmer der beanspruchten Dienstleistungen muss daher keine gedanklichen Brücken bauen, um bei "green" - das zum englischen Grundwortschatz gehört und damit dem schweizerischen Durchschnittsabnehmer in seiner Bedeutung wohlbekannt ist - an Ökologie und Umweltverträglichkeit zu denken. In GREEN PACKAGE kann also selbst bei abstrakter Betrachtung eine Einheit von mehreren, ökologischen und dem Umweltschutz verpflichteten Produkten oder Dienstleistungen erblickt werden. Dies muss umso mehr gelten, als das in seinem Ursprung englische Wort "package" Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und in den Wörterbüchern als "als Einheit verkaufte Zusammenstellung mehrerer Produkte" aufgeführt wird.

6.2.1. Wie oben ausgeführt (E. 4) bezeichnet GREEN PACKAGE aus Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten sowie aus Sicht der Fachleute der Finanz- und Versicherungsbranche ein Dienstleistungspaket, dessen Dienstleistungen besonders umweltverträglich sind. Die meisten der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, (...) sind zumindest partiell deckungsgleich mit dem Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36 und können jeweils als Dienstleistungsbündel angeboten werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, versteht der massgebende Abnehmerkreis GREEN PACKAGE in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Beratungen und Informationen über die Investition in umweltverträgliche Projekte und die Verwaltung und Analyse von Investitionen in solche Programme.

Gemäss Rechtsprechung ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist (...). Dies trifft jedenfalls auf das "Finanzwesen" zu. Damit ist das Zeichen entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin insoweit beschreibend.

[Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht trotz der Eintragungen GREEN, GLOBAL GREEN und GREEN WAY in Klasse 36 nicht, da diese Eintragungen mehrdeutig seien.]

Kommentare (0)
BVGer vom 03.02.2012, B-8117/2010
GRIMSELSTROM Elektrische Energie (Kl.1), Versorgung mit Energie (Kl.39), Erzeugung von Energie (Kl.40) RKGE

Als unmittelbar verständlicher Herkunftsangabe fehlt dem Zeichen GRIMSELSTROM mangels (Glaubhaftmachung der) Verkehrsdurchsetzung die Unterscheidungskraft. Durch intensive Benützung kann die fehlende Unterscheidungskraft - im Gegensatz zur Freihaltebedürftigkeit - jedoch relativ leicht überwunden werden. Der Eintragung einer Herkunftsangabe als Marke steht kein Freihaltebedürfnis entgegen, wenn am bezeichneten Ort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einzig der Anmelder produzieren kann (obiter dictum, E. 9).

Kommentare (0)
RKGE vom 04.07.2003, sic! 2004, 216
Grotto ai Fanghi Gastronomie (Kl.43) TA TI

Die streitgegenständliche Marke besteht nach Ansicht des Gerichtes ausschliesslich aus gemeinfreien Elementen. Auch die Kombination all dieser gemeinfreier Elemente vermag in ihrer Gesamtheit keine Kennzeichnungskraft zu erlangen.

Kommentare (0)
TA TI vom 26.09.2006, sic! 2007, 911
Handtasche 3D Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) RKGE

Unterscheidungskraft als Herkunftszeichen können nur solche Formelemente haben, die der Konsument nicht wegen ihrer ästhetischen Attraktivität unter dem Gesichtspunkt des Designs erwartet, sondern in denen er einen Hinweis zur Identifikation des Produkteherstellers sieht (E. 4).

Die Verkehrsdurchsetzung ist für den Zeitpunkt der Markenregistrierung darzutun. Werbeunterlagen für das Produkt als Ganzes bilden dabei nicht ohne weiteres einen Beleg dafür, dass auch der entsprechende Teil der Produkteform, für den der Schutz beantragt wird, sich durchgesetzt hat (E. 5).

Kommentare (0)
RKGE vom 04.09.2003, sic! 2004, 98
Handy Bag Säcke aus Plastik (Kl.18) RKGE

Handy Bag ist beschreibend für Plastiksäcke, daran ändert auch ein um die Worte gelegter rechteckiger Rahmen und der Farbanspruch “blaue Schrift, roter Rahmen” nichts, da diese Elemente nicht prägend sind.

Kommentare (0)
RKGE vom 16.05.2001, sic! 2001, 518
HEIDI ALP BERGKÄSE Käse (Kl.29) BVGer

[Lebensmittelrechtlicher Entscheid; stützt sich auf die Berg- und Alpverordnung, BAIV, SR 910.19]

Anlässlich einer Überprüfung (...) verbot das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tierge­sundheit (nachfolgend: Erstinstanz) der Beschwerdeführerin mit Ver­fügung vom 15. Dezember 2009, Bergkäse als "Heidi-Alp Bergkäse" und als "Heidi-Alpen Bergkäse" zu bezeichnen und in Verkehr zu bringen.

Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Ein­gabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde ... (nachfolgend: Vorinstanz) und be­antragte, die Verfügung sei aufzuheben,.... Die Vorin­stanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ab. Zur Begrün­dung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, durch die Ver­wendung des Begriffs "Heidi-Alpen" werde der Eindruck erweckt, die Produkte stammten aus dem Alpgebiet. Die Anforderungen der Berg- und Alp-Verordnung seien jedoch nicht erfüllt, da die Produkte nicht in einem Sömmerungsgebiet mit Milch aus einem solchen Gebiet hergestellt wür­den, sondern in Untervaz und Savognin mit Milch aus der Bergzone. Vorlie­gend fände zudem die Ausnahmebestimmung der Berg- und Alp-Ver­ordnung in Bezug auf die Verwendung des Begriffs "Alpen" als geografi­sches Gebiet keine Anwendung, da sich der Begriff "Heidi-Alpen" offensichtlich auf ein ganz bestimmtes Gebiet in den Bergen beziehe, wo die Romanfigur Heidi gemäss den beiden Heidi-Kinderbüchern einen Grossteil ihrer Kindheit verbracht habe. Diese "Heidiregion" sei geogra­fisch zwar nicht genau definiert, aber es sei zumindest in der Schweiz allge­mein bekannt, dass sich die Heimat von Heidi irgendwo in der Ost­schweiz zwischen Walensee, Bad Ragaz und Maienfeld befinde. Da auf Grund der Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts aus der Sicht des Durch­schnittskonsumenten einerseits Bezug auf die "Heidiregion" ge­nommen und andererseits der Eindruck erweckt werde, es stamme aus dem Alp­gebiet, liege im Übrigen eine Verletzung des Täuschungsverbots des Le­bensmittelrechts vor.

[Das BVGer stützt diesen Entscheid der Vorinstanz. Die Berg- und Alpverordnung verstösst nicht gegen das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995.]

Unstrittig ist, dass die Bf ihren Käse als "Bergkäse" bezeichnen darf; jedoch verstösst die Verwendung von "Heidi-Alpen" gegen die BAIV. Gemäss Art. 2(2) BAIV untersteht nicht den Anforderungen der BAIV die Kennzeichnung mit dem Begriff «Alpen», wenn dieser sich offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht. Diese Ausnahme ist hier aber nicht anwendbar; einserseits ist unklar, ob "Heidi-Alpen" das Gebiet der Alpen insgesamt oder nur einen Teil davon bezeichnet, weiter kann die Bezeichnung auch als Plural von "Heidi-Alp" verstanden werden.

Die Verwendung von Heidi-Alpen ist weiter täuschend im Sinne des Lebensmittelrechts:

Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus der Kennzeichnung "Heidi-Alpen" nicht schlüssig, ob damit Bezug auf ein Gebiet in den Alpen genommen wird oder ob sich der Begriff "Heidi-Alpen" auf die Pluralform von "Alp" und damit auf die Bergweiden bezieht, auf denen sich die von Jo­hanna Spyri verfassten Geschichten der Ro­manfigur Heidi zugetragen ha­ben sollen (vgl. E. 5.1.6.). Auf Grund der fehlenden Eindeutigkeit ist die Verwendung des Begriffs "Heidi-Alpen" für Schweizer Berg­käse objektiv ge­eignet, beim Durchschnittskonsumenten den Eindruck zu erwecken, es handle sich dabei um einen Käse, der nicht nur aus dem Berg- sondern auch aus dem Alpgebiet stamme.

An dieser Beurteilung vermag das von der Beschwerdeführerin einge­reichte Umfragegutachten zum Verständnis des Namens "Heidi-Al­pen Bergkäse" bei den Schweizer Verbrauchern nichts zu ändern. Die bun­desgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Bejahung einer Täu­schung im Sinne von Art. 18 LMG im Rahmen der Lebensmittelkontrolle nicht, dass nachgewiesenermassen eine gewisse Zahl von Konsumenten wirklich getäuscht wurde. Für das Vorliegen einer Täuschung im Sinne von Art. 18 LMG genügt es, wenn die Bezeichnung objektiv geeignet ist, eine Täuschung herbeizuführen. Die im Gutachten dokumentierte Befra­gung der Schweizer Bevölkerung zum Verständnis des Begriffs "Heidi-Al­pen Bergkäse" kann daher vorliegend nicht entscheidend sein, weshalb sich auch Weiterungen zur Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung erüb­rigen. Vielmehr ist wie vorstehend dargelegt auf Grund der fehlenden Eindeutigkeit des Begriffs und der Aufmachung des Produkts eine objek­tive, plausible und nachvollziehbare Eignung für eine Täuschung im Sinne von Art. 18LMG zu bejahen.

Kommentare (1)
BVGer vom 26.05.2011, B-6582/2010
i-OPTION Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner und Multifunktionsgeräte (Kl.9) BVGer

Wird das Zeichen "i-Option" gesamthaft betrachtet, so kann der Buchstabe "i" verschiedene Bedeutungen haben. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und in Verbindung mit dem Wort "Option" steht jedoch eine technische und elektronische Bedeutung des Buchstabens "i" eindeutig im Vordergrund. Die Interpretation des Buchstabes "i" als Abkürzung für das Internet drängt sich dabei für einen durchschnittlichen Verbraucher auf, auch wenn "i" keine allgemein anerkannte Abkürzung für "Internet" ist.

Das Zeichen "i-Option" weist demnach darauf hin, dass die so bezeichneten Geräte eine technische Option beinhalten und allenfalls über einen Internetzugang verfügen. Für einen durchschnittlichen Abnehmer bleibt jedoch unklar, was die Option genau bedeutet. Die Bedeutung ergibt sich nicht sofort aus der Marke selbst. Unabhängig von der genauen Bedeutung des Zeichens "i-Option" trägt der Buchstabe "i" als solcher jedoch nichts Wesentliches bei, um den beschreibenden Charakter des Markenbestandteils "Option" abzuschwächen. Das Zeichen wird durch die Kombination des Einzelbuchstabens "i" mit dem unterscheidungsschwachen und für den Verkehr unentbehrlichen Markenbestandteil "Option" nicht unterscheidungskräftig bzw. unterscheidungskräftiger. Auch kann im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im Zeichen "i-Option" kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennt werden. Das Zeichen "i-Option" hat somit für den Durchschnittskonsumenten ohne besondere Gedankenarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren der Klasse 9 und wird als produktbezogene Aussage wahrgenommen. Das Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es bestünden insgesamt 53 Voreintragungen von "i"-Marken in der Klasse 9 (39 schweizerische und 14 internationale "i"-Marken mit Schutz in der Schweiz) und 11 weitere "i"-Marken, die nicht Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 beanspruchen. Sie nennt dabei eine Reihe von "i"-Marken (u.a. "IDOCUMENT", "IPROJECT", "IPUBLISH", "i-mode", "iGuide", "ICAL"), die von der Vorinstanz als schutzfähig angesehen und eingetragen worden seien. Zudem trage die Vorinstanz weiterhin "i"-Marken ein, insbesondere auch für Waren der Klasse 9.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1 BV). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 28). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 7.1 - Express Advantage). Es muss sich für eine Vergleichbarkeit allerdings nicht um die gleichen Waren oder Dienstleistungen handeln (Entscheid der RKGE in sic! 2004, S. 575 - Swiss Business Hub; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1 - SWISTEC). Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke.

Dass einzelne Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen heute möglicherweise als beschreibend angesehen werden müssten, kann hier dahinstehen, da einige wenige vergleichbare und fälschlicherweise eingetragene Zeichen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht ausreichen und keine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, dass eine ständige gesetzeswidrige Praxis vorliegt, von der die Vorinstanz auch in Zukunft nicht abzuweichen gedenke. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht gegeben.

Kommentare (1)
BVGer vom 12.11.2009, B-649/2009