Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
ZAHNKLINIK zahnärztliche Dienstleistungen (Kl.44) BGer

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug untersagte einem Zahnarzt, für die Bezeichnung seiner Praxis den Be­griff "Klinik" zu verwenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Bezeichnung sei allein stationären Institutionen vorbehalten. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Zug als auch das Bundesgericht bestätigen.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass in der Bezeichnung von Gesundheitsbetrieben zum Ausdruck kommt, ob es sich um eine im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung bewilligte Kranken- und Pflegeanstalt oder um eine private Arztpraxis handelt. Da sich der Begriff "Klinik" auf stationäre Institutionen bezieht, kann es dem Kanton Zug nicht verwehrt werden, privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtung die Verwendung dieser Bezeichnung zu untersagen. Die Wirtschaftsfreiheit wird durch die Einschränkung der Bezeichnungsmöglichkeit nicht unverhältnismässig eingeschränkt.

Es liegt auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor, da weder das allgemeine Gleichbehandlungsgebot noch der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen generell davor schützen, dass ausserhalb eines bestimmten Kantons gelegene Konkurrenzbetriebe möglicherweise in den Genuss günstigerer rechtlicher Rahmenbedingungen kommen.

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BGer vom 20.11.2008, Ingres-News 2/2009
SWISTEC Kl.9, Kl.38, Kl.42 BVGer

Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...).

Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken.

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BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008
NANOBONE Kl.1, Knochenzement (Kl.5), Medizinische Implantate (Kl.10) BVGer

Das IGE verweigerte die Eintragung der Marke in den Klassen 1 (mit Ausnahme von einigen sich ausschliesslich an Fachleute richtenden Produkten), 5 und 10. Zur Begründung führte es aus, das Zeichen sei beschreibend. "Bone" sei das englische Wort für Knochen. Bei "nano" handle es sich um ein Wortelement, das die Einheit, der es vorangestellt sei, um 109 teile, wie auch die übliche Abkürzung von Nanotechnologie. Die Adressaten würden das Zeichen so verstehen, dass es sich um Produkte handle, welche für die Nanotechnologie bezüglich Knochen bestimmt seien, oder als künstliche durch Nanotechnologie geschaffene Produkte (künstliche Knochen). Es sei für die beanspruchten Waren beschreibend und nicht unterscheidungsfähig. Diese Auffassung wurde vom BVGer geschützt.

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BVGer vom 06.11.2008, B-613/2008
Kugeldreieck Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das nebenstehend abgebildete Zeichen gehört zum Gemeingut. Es unterscheidet sich von einem banalen gleichschenkligen Dreieck lediglich durch die abgerundeten Ecken und wird deshalb als einfache geometrische Figur wahrgenommen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsumenten in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Konsumgüter der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 eher schwach ist. Muster, die aus einfachen geometrischen Formen bestehen, werden zudem oft als kreative Elemente für Stoffe, Kleider, Lederwaren, Taschen etc. gebraucht; sie werden daher generell eher als dekorative Elemente denn als Marke wahrgenommen.

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BVGer vom 06.11.2008, B-2052/2008
T Trelleborg nautische Produkte nautische Instrumente (Kl.9), Schiffe (Kl.12) BVGer

Ein Vergleich der Bevölkerungszahlen verschiedener schwedischer Städte zeigt, dass Trelleborg mit seinen zirka 41'000 Einwohnern zu den schwedischen Kleinstädten zu zählen ist (...)

Indessen wird Trelleborg zumindest beim angesprochenen Fachpublikum im Bereich der Schifffahrt (nautische Apparate und Instrumente [Klasse 9] sowie Schiffe und nautische Fortbewegungsmittel [Klasse 12]) auf Grund des Hafens, in dem Fähren von und nach Deutschland verkehren, bekannt sein. Er wird jährlich von über 2 Millionen Passagieren auf der Durchreise passiert und als "pont du Continent" bezeichnet (...).

Auf Grund dieser Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (abgesehen vom Fachpublikum im Bereich Schifffahrt) die geografische Angabe Trelleborg kennt. Es besteht daher nur für Fachleute im Bereich Schifffahrt die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem strittigen Zeichen versehenen nautischen Apparate und Instrumente (Klasse 9) sowie Schiffe und nautischen Fortbewegungsmittel (Klasse 12) nicht dort hergestellt werden.

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BVGer vom 05.11.2008, B-673/2008
LANCASTER Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "Lancaster" nicht als Marke für Produkte der Klassen 9, 14, 18 und 25 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie eine Stadt im Nordwesten von Grossbritannien laute, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Der Begriff werde nicht als Nachnamen verstanden.

Das BVGer stützt die Auffassung des IGE. Bei Lancaster handle es sich um eine bekannte Ortschaft, das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch weil es möglicherweise beschreibend sei, nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 03.11.2008, B-5779/2007
Melodie in Fis-Dur Schokoladewaren (Kl.30), Süsswaren (Kl.30) BVGer
Die Vorinstanz begründete ihre Schutzverweigerung ausschliesslich damit, die Marke sei eine reine Tonabfolge ohne Text. Sie erwog, Melodien seien grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig, wenn sie keine zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Elemente "wie Wort oder Text" enthielten.

Eine derart grundsätzliche Ablehnung nichtsprachlicher Hörmarken ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls findet in den Gewohnheiten des täglichen Zeichengebrauchs, auf welchen die Vorinstanz sich beruft, keine Stütze. (...)  Für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist darum die Art der Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche die Marke beansprucht wird, und insbesondere zu prüfen, ob dekorative Untermalungen und beschreibende akustische Hinweissignale bei solchen Waren oder Dienstleistungen üblich oder vernünftigerweise zu erwarten.
 
Wie bei verbalen Kennzeichen vermag das Publikum in der Regel auch bei Klangfolgen leicht zwischen blossen Untermalungen und als Signal verstandenen Hörzeichen zu unterscheiden. Es braucht eine unterscheidungskräftige Melodie nicht aktiv singen und in der Erinnerung wiederholen zu können, um sie wiederzuerkennen. Stattdessen genügt es, dass es sich an sie erinnert, wenn es sie hört. Einfache Melodien bedürfen dafür jedoch, wie andere Zeichen ohne Sinngehalt, ungebräuchlicher und charakteristischer Merkmale im erwähnten Sinne, um beim erneuten Hören ein Wiedererinnern zu ermöglichen und als Hörmarke geschützt werden zu könen.
 
Bei der zu prüfenden Marke handelt es sich um eine verhältnismässig kurze, trochäisch rhythmisierte Abfolge der ersten vier Töne einer Fis-Dur-Tonleiter. (...) Die Tonfolge wird eher als Umspielung oder banale Verzierung des Grundtons "Fis" denn als Melodie wahrgenommen. [Daher] wird diese Marke bei den angesprochenen Abnehmerkreisen als Dekoration und Stimmungsmache wahrgenommen und weder in der Erinnerung haften bleiben noch zur Unterscheidung der damit versehenen Waren dienen. Die Marke ist deshalb Gemeingut.
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BVGer vom 27.10.2008
Zerstäuber farbig Textilerfrischer (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Lufterfrischer (Kl.5), Luftverbesserungsmittel (Kl.5) BVGer

Das IGE verweigerte die Eintragung für sämtliche Waren der Klasse 3 (ausser für Potpourris und Duftholz) und der Klasse 5. Zur Begründung führte es aus, die vorliegenden Behälter wiesen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – ausser für Potpourris und Duftholz – rein funktionale und ästhetisch motivierte Eigenheiten auf. Der Abnehmer erkenne in den vorliegenden Flaschenformen einzig eine banale Form mit zusätzlich enthaltenen funktionalen und ästhetischen Elementen, aber keine unübliche ästhetische Ausgestaltung der Zeichen. Daran ändere auch die Berücksichtigung der Farbansprüche nichts. Die einzelnen Elemente seien auch nicht in überraschender Art und Weise kombiniert.
 
Das BVGer stützte diese Auffassung. Die Zeichen stellten Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG dar. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Neuheit habe nur im Design, resp. Patentrecht, Bedeutung, nicht jedoch im Markenrecht.

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BVGer vom 23.10.2008, B-498/2008
MADISON Kl.35 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "MADISON" nicht als Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie die Hauptstadt des US Bundesstaates Wisconsin lautet, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Des weiteren bestünde ein Risiko, dass die Marke als Herkunftsangabe verstan-den würde und somit irreführend sei.


Das BVGer stützte die Auffassung des IGE. Bei Madison handle es sich nicht um eine wenig bekannte Ortschaft, sondern um eine Hauptstadt eines US Bundesstaates, welche weit herum bekannt ist. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch wegen möglicher Irreführung nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 15.10.2008
Aqua di Roma produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) BVGer

Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verweigerte das IGE der Marke für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 definitiv den Schutz in der Schweiz mit der Begründung, die Marke enthalte eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Italien stammten.
Das BVGer stützte diese Rechtsauffassung. "de Rome" sei auch einem breiten schweizerischen Publikum mit geringen Italienischkenntnissen leicht verständlich und stelle explizit einen geografischen Herkunftsbezug her.

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BVGer vom 07.10.2008
OERLIKON CORPORATION Kl.4, Kl.7, Kl.9, Kl.11, Kl.12 BVGer

Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nach seinem Gesamteindruck. Es lässt sich festhalten, dass der Begriff Oerlikon die Erwartung erweckt, dass ein Bezug zum gleichnamigen Quartier besteht.

Der Beschwerdeführerin 2 ist zwar zuzustimmen, dass eine Kombination von Zeichen des Gemeinguts grundsätzlich eintragungsfähig sein kann. Dies bedingt jedoch, dass das zusammengesetzte Zeichen seinerseits unterscheidungskräftig ist. Die Marke Oerlikon Corporation wird demgegenüber von den massgebenden Verkehrskreisen als "Oerlikoner Unternehmung" bzw. "Unternehmung von Oerlikon" und nicht als individualisierenden Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden.

Infolge Bejahung des absoluten Ausschlussgrundes des Gemeinguts gemäss Art. 2 lit. a MSchG erübrigt sich die Prüfung der Irreführung nach Art. 2 lit. c MSchG. Auf die allfällige Bereitschaft der Beschwerdeführerin 2, die in Klasse 4 bis 12 beanspruchten Waren auf solche "schweizerischer Herkunft" zu beschränken, ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen.

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BVGer vom 02.10.2008
SALESFORCE.COM Dienstleistungen des Customer Relationship Managements (Kl.35) BVGer

Da CRM einen Teilbereich des Marketings darstellt, wird innerhalb der Geschäftsleitung im Regelfall der Marketingleiter solche Dienstleistungen nachfragen und beanspruchen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zum massgeblichen Verkehrskreis der Dienstleistungen in Klasse 35 Ökonomen oder Personen mit guten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen gehören.

Fachleute der Ökonomie verfügen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache und über das relevante betriebswirtschaftliche Fachvokabular. Aus der Wortverbindung SALESFORCE ergibt sich als unmittelbare wörtliche Übersetzung "Verkaufskraft" oder "Vertriebskraft". SALESFORCE beschreibt daher bezüglich der beanspruchten Dienstleistung die Zweckbestimmung und das Zielpublikum bzw. den Erbringer der Informationen. [Die Verkehrsdurchsetzung konnte die Bf nicht glaubhaft machen.]

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BVGer vom 29.09.2008
AdRank Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) BVGer

Die Marke AdRank setzt sich aus den beiden englischen Wörtern „ad“    und „rank“ zusammen. Beim ersten handelt es sich um die Kurzform von „advertisement“, welche mit Anzeige, Inserat bzw. Annonce übersetzt werden kann. Das zweite lässt sich demgegenüber mit Reihe, Linie bzw. Rang übersetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass die Marke im Sinne von „Anzeigenrang“ verstanden werden könne, sondern vertritt die Meinung, dass ihr ebensogut die Bedeutung „an der Wegbiegung“ zugeschrieben werden könne. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein solches Verständnis, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Waren, fernliegend.

Das Aneinanderschreiben zweier Wortelemente und die Verwendung eines grossen Anfangsbuchstabens für das zweite ungeeignet, einem an sich gemeinfreien Zeichen einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu verleihen (RKGE in sic! 2004, 222 smartModule und smartCore).

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BVGer vom 03.09.2008
Stuhl 3D Stühle (Kl.20) BGer

Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der massgebenden Adressaten ist erforderlich, dass sich die Form der Ware im beanspruchten Warensegment von ähnlichen Formen durch ihre Originalität so abhebt, dass sie in der Erinnerung nicht nur als besondere Gestaltung der Ware, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen haften bleibt (E.2.3.2).

Die Vorinstanz verkennt den Massstab der Beurteilung, wenn sie annimmt, die beanspruchte Form werde von den Endverbrauchern in der Schweiz originär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen, so dass sie trotz der notorischen Vielfalt von Gestaltungen der Stuhlformen langfristig wieder als Produkt desselben Unternehmens erkannt werde. [...] Angesichts der vielfältigen Formen von Stühlen im Markt hebt sich die beanspruchte Gestaltung des Fusses in der Wahrnehmung des durchschnittlich aufmerksamen Endverbrauchers von anderen Gestaltungen keineswegs so sehr ab, dass die Form des Fusses als solche oder in ihrer Verbindung mit den anderen, üblichen Elementen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen würde. Da die Endverbraucher an eine Vielfalt von Gestaltungen im Segment der Stühle gewohnt sind, die teilweise durchaus auch exzentrisch anmuten können, ist nicht anzunehmen, dass die von der Vorinstanz als überraschend qualifizierte Fussform als solche oder im Zusammenwirken mit der gesamten Form des Stuhls derart vom Gewohnten abweicht, dass sie in der längerfristigen Erinnerung der Endverbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit als Hinweis auf ein Unternehmen haften bleibt. Die beanspruchte Form hält sich im Rahmen der auf dem Markt vorhandenen Formen für Stühle und ist damit als Gemeingut nicht originär unterscheidungskräftig.

Die Beschwerde ist begründet, soweit das IGE die Qualifikation der beanspruchten dreidimensionalen Form für Stühle als originär unterscheidungskräftiges Zeichen beanstandet. Es wird jedoch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass an der beanspruchten Form für Stühle ein absolutes Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG bestünde. Die dem Gemeingut zuzurechnende Form kann daher bei Durchsetzung im Verkehr als Marke geschützt werden. [Zurückweisung zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung]

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BGer vom 19.08.2008, Urteil 4A_170/2008
Abfallhai Abfallbehälter aus Metall für den öffentlichen Bereich (Kl.6), Abfalleimer (Kl.21) BVGer

Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der Ware oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie sind jedoch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im markenrechtlichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästhetisches Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob der Konsument im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität, unter dem Gesichtspunkt des Designs, erwartet, können als Herkunftszeichen Unterscheidungskraft haben.

(Ausführungen dazu, dass die einzelnen Elemente der Gestaltung funktional sind.) Die verschiedenen Elemente des strittigen Zeichens sind auch nicht in ungewöhnlicher Art und Weise zusammengefügt, so dass sich das Zeichen im Gesamteindruck vom gewöhnlichen Formenschatz abheben würde. Die angemeldete Form erscheint nur als Variante einer der gewöhnlichen Formen von Abfalleimern. [...]Die angemeldete Form gibt dem Konsumenten somit eher einen Hinweis auf die Ware selbst als auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

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BVGer vom 09.07.2008
LEADER Zigaretten (Kl.34) BVGer

Das englische LEADER ist eine Qualitätsbeschreibung, bei welcher der Durchschnittskonsument an ein Spitzenprodukt denkt. Eine solche Qualitätsbezeichnung entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft und muss auch mit Blick auf Konkurrenten für Werbezwecke freigehalten werden.

Aus der in der Schweiz zugelassenen Marke BOSS kann nichts zu Gunsten von LEADER abgeleitet werden. Der Begriff BOSS findet im Gegensatz zu LEADER üblicherweise nur zur Bezeichnung von Personen Anwendung.

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BVGer vom 19.06.2008
POST Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) BVGer

Es kann davon ausgegangen werden, "dass der Begriff 'Post' sowohl als Hinweis auf die Unternehmung 'Die Schweizerische Post' als auch auf ein beliebiges Unternehmen verstanden werden kann, welches Postgüter befördert." Zudem kann der Begriff auch als Bezeichnung für befördertes Gut (Briefe, Pakete etc.) verstanden werden.

Für Zustell- und Beförderungsdienstleistungen der Klasse 39 ist POST absolut freihaltebedürftig. Da den Konkurrenzunternehmen der ‚Schweizerischen Post' "keine zahlreichen gleichbedeutenden Alternativen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen (...). Dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff POST allgemein nicht verwenden, da ‚Die Schweizerische Post' kraft Gesetzes Jahrzehnte lang eine Monopolstellung innehatte, ist nachvollziehbar und genügt nicht, um das absolute Freihaltebedürfnis zu verneinen."

Ein Zuordnungsgrad des Zeichens POST zur Markenhinterlegerin von 29% (befragte Privatpersonen) bzw. 44% (befragte Unternehmen) reicht nicht aus, um eine Verkehrs-durchsetzung glaubhaft zu machen.

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BVGer vom 09.06.2008, Ingres-News 9/2008
VSA Schwarz-Weiss Kl.35, Kl.37, Kl.41, Kl.42 BGer

Das Rotkreuzgesetz untersagt die Verwendung des Rotkreuzzeichens als Bestandteil einer Marke schlechthin, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihm zusammen mit anderen Elementen der Marke zukommt und welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke bezeichnet werden sollen. Es ist damit unerheblich, ob die konkrete Nutzung der Marke zur Gefahr der Verwechslung in dem Sinne führt, dass die mit derselben bezeichneten Güter und Dienstleistungen für solche gehalten werden könnten, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen, oder dass sie mit der Organisation des Roten Kreuzes in Verbindung gebracht werden könnten. Die Frage der Verwechslungsgefahr der beantragten Marke als ganzem in allen ihren Bestandteilen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes stellt sich demnach in diesem Zusammenhang nicht. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob das Zeichen des Roten Kreuzes, das als rotes Kreuz in jeder beliebigen Form und Farbnuance auf irgend einem weissen Grund Schutz geniesst, oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil in die beanspruchte Marke aufgenommen wurde.

Allerdings ist zu beachten, dass mit der Anmeldung ohne Farbanspruch Schutz für das Zeichen in jeder denkbaren farblichen Ausgestaltung bzw. in allen Farbkombinationen beansprucht wird. Als denkbare farbliche Ausführung des Zeichens könnte namentlich auch ein weisses Quadrat als Grund gewählt werden, auf dem die ein Kreuz andeutenden Linien und Buchstabenfolgen in Rot erscheinen. In einer solchen Farbkombination wäre das Zeichen offensichtlich mit dem Rotkreuzzeichen verwechselbar. Der Beschwerdegegner hat bislang keinen entsprechenden negativen Farbanspruch angebracht. Das IGE hat deshalb die Registrierung der Marke ohne Farbanspruch zu Recht verweigert, und seine Beschwerde ist insoweit begründet (eingetragen jedoch mit Farbanspruch "rot" für das Quadrat).

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BGer vom 06.06.2008
BRORA Whisky (Kl.33) BVGer

Brora ist eine Stadt in Schottland mit ca. 1'000 Einwohnern. Für Whisky ist BRORA nicht schutzfähig, da Whisky zu den Spirituosen gehört, die durch lokale Verhältnisse geprägt sind. Brora ist bekannt für seinen Whisky, welcher die Aromen der nahen Nordsee zeigt. BRORA ist daher Herkunftsangabe und kann nicht zum Markenschutz zugelassen werden.

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BVGer vom 30.05.2008
CORPOSANA lingettes imprégnées et sèches pour les soins de la peau; coton hydrophile, boules ouatées, bâtonnets ouatés, boules de coton et disques de coton hydrophile à usage cosmétique (Kl.3), articles d'hygiène en papier et cellulose pour femmes, notamment bandes périodiques, protège-slips, tampons hygiéniques, culottes hygiéniques et couches pour bébés; couches pour personnes incontinentes; protège-couches pour personnes incontinentes (Kl.5) BVGer

Ein Grossteil der Schweizer Verkehrsteilnehmer erkennt im Zeichen CORPOSANA die Bedeutung "gesunder Körper".

Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, dass die betroffenen Waren zur Gesundheit beitragen, ein Umstand, der, wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, in der Werbung oft hervorgehoben wird. Ob es sich dabei um eine direkte oder bloss um eine mittelbare Wirkung handelt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die umstrittenen Güter - anders als etwa Papierservietten oder Haushaltspapier - neben der Hygiene auch den Schutz der Gesundheit bezwecken, weshalb für sie der alleinige Aussagegehalt "gesunder Körper" nicht unterscheidungskräftig ist.

Obwohl es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, lässt sich dem Zeichen CORPOSANA eindeutig der Sinngehalt "gesunder Körper" entnehmen (vgl. E. 7). Auch steht bezüglich der in Frage stehenden Waren der Gemeingutcharakter der Marke nach schweizerischer Rechtsauffassung ausser Zweifel (vgl. E. 8). Es liegt somit kein Grenzfall vor, der nach bundesgerichtlicher Praxis einzutragen wäre bzw. der es nahe legen würde, die ausländischen Voreintragungen als Indizien für die Eintragungsfähigkeit zu berücksichtigen.

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BVGer vom 28.05.2008