| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
![]() |
Kl.9, Kl.35, Kl.36, Kl.38, Kl.39, Kl.41, Kl.42 | BGer |
Hat ein Zeichen einen klar beschreibenden Sinn, kann auch die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter des Zeichens nicht aufheben. In casu vermag ausserdem die zusammenhängende Schreibweise den beschreibenden Charakter nicht zu beseitigen, zumal sich die Markenbestandteile durch die unterschiedliche grafische Gestaltung voneinander abheben. Die grafische Gestaltung erschöpft sich im Naheliegenden. Kommentare (0) |
BGer vom 08.04.2005, Urteil |
| MARCHE | Gastronomie (Kl.43) | RKGE |
Absolut freihaltebedürftig. In der Schweiz, anders als in DE, dem Publikum unmittelbar verständlich. Kommentare (0) |
RKGE vom 07.04.2005, sic! 2005, 653 |
![]() |
Zahnputzmittel (Kl.3) | BGer |
Das BGer bestätigt IGE und RKGE und verweigert den Schutz. Farbige Zahnpasten aller Art sind auf dem schweizerischen Markt bekannt und gebräuchlich. Ohne besonderen Aufwand an Fantasie wird das Publikum deshalb "die beanspruchte Form als Anspielung auf die mit ihr zu kennzeichnende Ware als Gattung verstehen, nicht aber als Individualisierung mit Bezug auf die Herkunft dieser Ware von einem bestimmten Unternehmen." Die beanspruchte Form weist keine erkennbaren Eigenheiten auf und weicht damit vom Gewohnten und Erwarteten nicht ab. Ihre einzige Besonderheit besteht darin, dass nicht der ganze Inhalt der Zahnpastatube zur Darstellung gebracht wird. "Damit wird dargestellt, in welcher Art die Zahnpasta im Alltag in der allgemein bekannten Form verwendet wird, was wiederum dem Gewohnten entspricht und keine Kennzeichnungsfunktion mit Hinweisfunktion erkennen lässt." Kommentare (0) |
BGer vom 24.03.2005, Urteil 4A.8/2004 |
| NITEVIEW | opto-elektronische Geräte zur Erkennung von Hindernissen (Kl.9) | RKGE |
Beschreibend. Kommentare (0) |
RKGE vom 10.03.2005, sic! 2005, 652 |
| BENGALS | Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Infolge der Bedeutung des Gebiets von Bengalen für die asiatische Textilproduktion ist den Textilimporteuren und -händlern der Begriff "Bengalen" bzw. "Bengals" bekannt, weshalb sie das Zeichen BENGALS als Herkunftshinweis verstehen werden. Kommentare (0) |
RKGE vom 26.01.2005, sic! 2005, 585 |
| RAPIDCHIP | Halbleiterelemente und Computersoftware zum Entwerfen von integrierten Schaltungen (Kl.9), Planung von integrierten Schaltungen (Kl.42) | RKGE |
Beschreibend. Es liegt kein Zweifelsfall vor, der es gebieten würde, die Zulassung der angemeldeten Marke in zahlreichen europäischen Ländern als Indiz für deren Eintragbarkeit zu berücksichtigen. Kommentare (0) |
RKGE vom 19.01.2005, sic! 2005, 566 |
| BOYSWORLD | Kleider (Kl.25), Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) | RKGE |
Die (grammatikalisch falsche) Zusammenfügung zweier gebräuchlicher englischer Wörter genügt nicht, um die Marke unterscheidungskräftig zu machen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.12.2004, sic! 2005, 467 |
![]() |
Bohrhämmer für Profis der Baubranche (Kl.7) | HG AG |
(Massnahmeentscheid) Abstrakte Farbmarken sind Gemeingut, weshalb ihnen zumindest die ursprüngliche Eintragungsfähigkeit nicht zukommen kann. Es besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis für Grundfarben. Kommentare (0) |
HG AG vom 22.12.2004, sic! 2005, 377 |
![]() |
Schokolade (Kl.30) | RKGE |
Eine Formmarke muss dazu geeignet sein, eine "produktidentifizierende Funktion" wahrzunehmen. Die schräggestellten Seitenwände der Verpackung sind, wenn man Waren in einer offenen Schale präsentieren will, zwar technisch bedingt, doch kann den nach innen gefalteten, leicht abgeschrägten Verbindungsstücken zwischen den Seitenwänden aufgrund ihrer ästhetisch ansprechenden Wirkung ein individualisierender Charakter zugestanden werden. Die hinterlegte Form ist jedoch zuwenig kennzeichnungskräftig, um vom Publikum als Marke erkannt werden. Für Schokolade- und Confiserieprodukte sind Schalen mit sechseckigem Grundriss und schräg gestellten Seitenwänden häufig. Die individualisierenden Verbindungselemente sind zu wenig auffallend, um dem beanspruchten Zeichen in seinem Gesamteindruck kennzeichnende Wirkung zukommen zu lassen. Die Eintragung einer sehr ähnlichen Marke im Jahr 2000 nützt der Anmelderin nichts, da jene Marke mit einem Farbanspruch (neun Farben) eingetragen wurde. Kommentare (0) |
RKGE vom 16.12.2004, INGRES-News 2/2005 |
| NETTO | Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.4, Kl.5, Kl.6, Kl.7, Kl.8, Kl.9, Kl.10, Kl.11, Kl.12, Kl.13, Kl.14, Kl.15, Kl.16, Kl.17, Kl.19, Kl.20, Kl.21, Kl.22, Kl.24, Kl.25, Kl.26, Kl.27, Kl.28, Kl.29, Kl.30, Kl.32, Kl.34, Kl.36, Kl.37, Kl.38, Kl.40, Kl.41, Kl.42, Kl.43, Kl.44, Kl.45 | RKGE |
NETTO ist in allen Klassen freihaltebedürftig. Kommentare (1) |
RKGE vom 08.12.2004, sic! 2005, 367 |
| FIREMASTER | flammenhemmende chemische Erzeugnisse (Kl.1) | BGer |
Das Zeichen ist "eine rein sachliche Beschreibung", die ein Produkt verspricht, "dem das Feuer nichts anhaben kann, weil es das Feuer zu meistern vermag." Da die Vorinstanz das Zeichen FIREMASTER bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht jedoch nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von ihrer gesetzwidrigen Praxis abzuweichen gedenkt. Trotz zwischenzeitlicher Eintragung von FIREFIT für Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer und PROTECTFIRE für Feuerlöschmittel gibt es dafür aber keine genügenden Anhaltspunkte. Kommentare (0) |
BGer vom 25.11.2004, Urteil 4A.5/2004 |
![]() |
Zahnputzmittel (Kl.3) | RKGE |
Das hinterlegte Zeichen kann die Funktion eines Kennzeichens nicht erfüllen, weil es vom Konsumenten im Moment des Warenkaufes nicht wahrgenommen wird. Bei der hinterlegten Form handelt es sich zudem "im Grunde um nichts anderes als um einen Teil der beanspruchten Ware". Nach Ansicht der RKGE "ist es schon aus sachlogischen Gründen nicht möglich, diese [Form] als Kennzeichen zu gebrauchen." In einer Eventualbegründung kommt das IGE zum Schluss, dass farbige Zahnpastastränge auch allgemein üblich seien (nicht rechtskräftig). Kommentare (0) |
RKGE vom 10.11.2004, INGRES-News 1/2005 |
| TELEWEB | Fernseh- und Videogeräte; Software für den Betrieb von solchen Geräten (Kl.9), Datenübermittlung via Rundfunk (Kl.38) | RKGE |
Tele" ist als Abkürzung für die Begriffe Telekommunikation und „Television“ gebräuchlich. "Web" wird vom Schweizer Publikum in erster Linie als Kurzbezeichnung für das weltweit verbreitete Computernetzwerk Internet verstanden. Die Wortschöpfung "TELEWEB" deutet auf ein Zusammenspiel von Fernsehen und Internet hin. Der Begriff "TELEWEB" weckt daher für die in Klasse 9 beanspruchten Waren die Vorstellung, es handle sich um Geräte und um Software, die den Zugang zum Internet ermöglichen. Kommentare (0) |
RKGE vom 27.10.2004, sic! 2005, 284 |
| MICROBALLS | Waschmittel (Kl.3) | RKGE |
MICROBALLS ist bezüglich bestimmter Eigenschaften von Waschmitteln beschreibend. Kommentare (0) |
RKGE vom 18.10.2004, sic! 2005, 283 |
![]() |
Möbel (Kl.20), Textilien (Kl.24) | RKGE |
Das zur Diskussion stehende Zeichen gibt einen Ausschnitt aus einem gewöhnlichen Karomuster wieder und ist ohne Farbanspruch hinterlegt worden. Aus der Darstellung der Marke geht nicht hervor, ob es sich um ein quadratisches, klar abgegrenztes oder um ein konturloses Bildzeichen handelt. Es liegt ein übliches Karomuster vor, welches die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises nicht zu erfüllen vermag. Kommentare (0) |
RKGE vom 15.10.2004, sic! 2005, 280 |
| MICROPOR | Staubsaugersäcke (Kl.16) | BGer |
Auch neuartige, ungewohnte oder fremdsprachige Angaben können zum Gemeingut gehören, wenn sie nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst werden (E. 2.3). |
BGer vom 13.10.2004, Urteil 4A.4/2004 |
| GELACTIV | pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Pflaster und Verbandsmaterial für die Erweichung von Hühneraugen (Kl.5) | RKGE |
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird die Bezeichnung GELACTIV als "wirksames Gel" verstanden; die Abnehmerkreise können den Begriff daher mühelos als Hinweis auf die Eigenschaften oder die Wirkung der damit gekennzeichneten Waren verstehen. Zugelassen jedoch in der Klasse 10 für "orthopädische Artikel". Kommentare (0) |
RKGE vom 18.08.2004, sic! 2005, 19 |
| NATURA GÜGGELI | gegrilltes und gebratenes Geflügel, Sandwiches (Kl.29), Gastronomie (Kl.43) | RKGE |
Die Kombination der Worte NATURA und GÜGGELI wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "natürliches Brat- oder Backhähnchen bzw. Poulet" verstanden und ist somit insbesondere für Geflügel, Sandwichs und Verpflegungsdienstleistungen beschreibend. Nicht beschreibend ist NATURA GÜGGELI hingegen für "Brot und Brötchen"; diesbezüglich wird die Marke eingetragen. Kommentare (0) |
RKGE vom 13.08.2004, sic! 2005, 19 |
| CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES | Wein aus der Domaine du Château de Saint-Saphorin sur Morges (Kl.33) | RKGE |
Konsumenten verstehen CHATEAU nicht als Hinweis auf einen Wein, der auf einem Schloss abgefüllt wurde, sondern als Hinweis darauf, dass der Wein von einem Weinberg stammt, der von einer privilegierten Lage profitiert, wie dies gemeinhin die "châteaux" tun. Das Zeichen CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES ist eine freihaltebedürftige Herkunftsangabe. Kommentare (0) |
RKGE vom 28.06.2004, sic! 2004, 940 |
![]() |
Elektrische Energie (Kl.1), Energieverteilung (Kl.39) | RKGE |
Die Zeichen RHEIN STROM und SOLAR STROM weisen unmittelbar auf die Art, die Produktionsweise und den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Das Zeichen RHEIN STROM ist zudem hinsichtlich der geografischen Herkunft der gewonnen bzw. zu verteilenden Energie beschreibend. Die grafischen Elemente der streitgegenständlichen Marken erschöpfen sich in alltäglichen, nicht kennzeichnenden Elementen, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Marken zu beeinflussen. Kommentare (1) |
RKGE vom 16.06.2004, sic! 2004, 926 |










