| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
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Schokoladewaren (Kl.30) | BVGer |
Kleine, in Folien verpackte und mit weihnächtlichen Sujets bedruckte Schokoladeportionen, die an den Weihnachtsbaum gehängt oder als essbare Tischdekoration verwendet werden können, werden in der Weihnachtszeit in grossen Mengen verkauft. Die Idee eines weihnachtlichen Motivs, namentlich eines (in roter Farbe dargestellten) Weihnachtsmanns, zur Gestaltung einer Schokoladeverpackung ist daher gewohnt und erwartet und hat für sich allein genommen nichts Auffälliges, das eine Markeneintragung rechtfertigen würde. Die zwei- und dreidimensionalen Elemente der angemeldeten Form entsprechen dem gewohnten Klischee eines Weihnachtsmanns und weisen nichts Aussergewöhnliches auf. Kommentare (0) |
BVGer vom 21.03.2007, Ingres-News 8/2007 |
| EUROJOBS | Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35) | BGer |
Die im Bereich der Personalvermittlung tätige "Eurojobs Personaldienstleistungen SA", Inhaberin des Domainnamens "www.eurojobs.ch" und der Wortmarke EUROJOBS, klagte gegen die Eurojob AG, die unter anderem den Domainnamen "www.euro-job.ch" benutzt. Die Klägerin beantragte, dass der Beklagten verboten werde, das Kennzeichen "EUROJOB" markenmässig zu gebrauchen. Die Beklagte verlangte widerklageweise die Nichtigerklärung der klägerischen Marke. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab und erklärte die klägerische Marke teilweise für nichtig. Das Bundesgericht bestätigt. Die Marke EUROJOBS ist beschreibend für Dienstleistungen, die sich auf die Vermittlung von Arbeitsstellen in Europa beziehen. Eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke hatte die Klägerin nicht behauptet. Kommentare (0) |
BGer vom 04.04.2007, Ingres-News 6/2007 |
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Verpackungsbehälter aus Kunststoff (Kl.20) | BGer |
Die vorliegend umstrittene Form wird in allgemeiner Weise für Verpackungsbehälter aus Kunststoff beansprucht. Entgegen der Ansicht der RKGE ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur Grossverteiler, sondern auch Endverbraucher Abnehmer der beanspruchten Verpackung sind. Die Wahrnehmung der Endverbraucher ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Form massgebend. "Dabei ist zu beachten, dass Verpackungen in der Regel der Ware angepasst werden, die sie enthalten, so dass die Verpackung geradezu der Beschaffenheit der Ware selbst zugerechnet wird." Die vorliegende Verpackungsform kommt für "nahezu sämtliche Waren" als Verpackung in Frage. Es ist daher davon auszugehen, "dass damit auch sämtliche auf dem schweizerischen Markt bekannten Verpackungsformen für die Beurteilung massgebend sind, ob die Adressaten die Form des beanspruchten Kunststoffbehälters als Kennzeichen wahrnehmen". Die Formenvielfalt im Verpackungsbereich ist "notorisch". Diese Vielfalt lässt sich durch die vom IGE durchgeführte Internetrecherche illustrieren. "Aufgrund der Formenvielfalt (...) wird die (...) beanspruchte Form (...) in der Wahrnehmung der Adressaten nicht als unerwartet und originell wahrgenommen. Der umstrittenen Form fehlt die Kennzeichnungskraft nicht deswegen, weil sie sich in elementaren Zeichen-Elementen erschöpfen würde, sondern weil sie sich für die beanspruchten Waren - Verpackungsbehälter aus Kunststoff - nicht durch Formelemente auszeichnet, die von den bekannten Formen für Verpackungen derart abweicht, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer durch ihre Originalität haften bliebe." Kommentare (0) |
BGer vom 20.04.2007, BGE 133 III 342 , sic! 2007, 740 |
| Luftbefeuchter (rechtsmissbräuchliche Hinterlegung) | KG BL |
Eine Herstellerin von Luftbefeuchtern wurde von der Klägerin aufgekauft. Nach dem Kauf stellte die Klägerin fest, dass die übernommene Gesellschaft ihre seit der Gründung ununterbrochen verwendete und nach altem Markenschutzgesetz als "Firmenmarke" geschützte Produktmarke nicht im Schweizer Markenregister hatte eintragen lassen. Die Klägerin meldete die Marke entsprechend unverzüglich an, stellte sodann jedoch fest, dass die Marke bereits auf den Namen eines Ingenieurs, welcher mit der übernommenen Gesellschaft zusammen gearbeitet hatte und mit deren Gründer befreundet war, hinterlegt worden war. Der Ingenieur hatte die Marke kurz vor dem Verkauf der Gesellschaft gezielt in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung auf seinen Namen hinterlegt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärt die rechtsmissbräuchlich hinterlegte Marke für nichtig. |
KG BL vom 08.05.2007, 100 03 240_A 78, INGRES-News 12/2009 | |
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Konfitüren, Joghurts, konservierte Früchte (Kl.29) | BVGer |
Die beanspruchten Waren werden vornehmlich in Plastikbechern und Gläsern vertrieben, wobei oft mehrere Einzelportionen zu grösseren Verkaufseinheiten zusammengefasst werden. Dazu werden die einzelnen Behälter in der Regel entweder mittels gemeinsamer Deckelfolie zusammengehalten oder miteinander in einem Kartonquader verpackt, wobei Aussparungen an den Oberkanten der Verpackung der Fixierung der Becher dienen. Die hinterlegte quaderähnliche Form stellt daher eine gängige Verpackungsform für die beanspruchten Waren dar. |
BVGer vom 24.05.2007, Ingres-News 8/2007 |
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Gitarren (Kl.15) | BVGer |
Formmarken müssen durch ihre Eigenheiten auffallen und vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Zeigt eine Formmarke nur einen Teil der Ware, für welche sie hinterlegt ist, muss die Abweichung vom Gewohnten und Erwarteten "im Erscheinungsbild der ganzen Ware und nicht nur im wiedergegebenen Warenbestandteil vorliegen". Um zu beurteilen, ob der Formmarke eine Herkunftswirkung zukommt, ist damit "auf die Herkunftswirkung der ganzen gekennzeichneten Ware und nicht allein auf die Wirkung der angemeldeten Marke abzustellen." Im vorliegenden Fall können die nicht technisch und nicht durch Spielkonventionen vorgegeben Elemente des Gitarrenkopfes das Gesamterscheinungsbild einer Gitarre nicht so zu prägen, dass Markenschutz gewährt werden könnte. Kommentare (0) |
BVGer vom 04.06.2007, Ingres-News 9/2007 |
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Kl.9, Kl.16, Kl.39, Kl.41, Kl.42 | BVGer |
Entgegen der Auffassung des IGE verstösst ein Zeichen nicht schon dann gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23), wenn es ein nach NZSchG geschütztes Zeichen enthält, sondern nur, wenn der Gesamteindruck der hinterlegten Marke einen Rückschluss auf eine internationale Organisation zulässt. Das BVGer hält somit an der bisherigen Praxis der RKGE fest. |
BVGer vom 08.06.2007, Ingres-News 9/2007 |
| ROYAL | chemische Produkte für die Fotografie (Kl.1) | RKGE |
Reklamehafte Anpreisung, allgemeiner Qualitätshinweis (zumindest im Französischen). Kommentare (0) |
RKGE vom 14.06.2007, Ingres-News 11/2006 |
| VUVUZELA | Musikinstrumente (Kl.15), Spielwaren (Kl.28) | BVGer |
VUVUZELA ist eine Sachbezeichnung für ein südafrikanisches Blasinstrument. |
BVGer vom 21.06.2007, sic! 2008, 217 |
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Kl.9, Kl.11 | BVGer |
Für nicht aus der Schweiz stammende Waren irreführend: Die Globalisierung der Warenströme führt nicht dazu, dass Konsumenten sich für die Herkunft von Waren nicht interessieren. "Vielmehr ist (...) davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es (...) keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt." Kommentare (0) |
BVGer vom 21.06.2007, Ingres-News 9/2007 |
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Komponenten von Turbinen (Kl.7) | BGer |
Der massgebliche Adressatenkreis einer Marke ist nach den "tatsächlichen Abnehmern" der relevanten Waren zu bestimmen. Dass eine Marke auch von anderen Personen wahrgenommen wird, kann allein nicht dazu führen, dass der massgebliche Kreis erweitert wird: "Denn massgebend für die Kennzeichnungsfunktion der Marke ist nicht die Möglichkeit der Wahrnehmung, sondern das Interesse der Adressaten, deren Verhalten durch die Kennzeichnung beeinflusst wird, weil sie insbesondere ihre Wahl von Produkten danach richten können. Nur in diesem Falle wird das Zeichen tatsächlich auch wahrgenommen, bleibt im Gedächtnis als Kennzeichen haften und beeinflusst entsprechend den Wettbewerb." Vorliegend besteht der massgebliche Adressatenkreis daher ausschliesslich aus Personen, die in der Schweiz Einkäufe für Turbinenteile tätigen. In den Augen dieser Personen ist die vorliegend zu beurteilende Form jedoch spontan als eine der gängigsten Ausführungen von Turbinenschaufelfuss-Gestaltungen erkennbar.Kommentare (0) |
BGer vom 27.06.2007, sic! 2007, 824 |
| CHOCO STARS | Back- und Süsswaren (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) | BVGer |
Das Zeichen "Choco Stars" geniesst für Schokolade und Konditorwaren keine Unterscheidungskraft. Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade" stellt das Zeichen für die beanspruchten Waren eine banale Qualitätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar. Kommentare (0) |
BVGer vom 12.07.2007, Ingres-News 11/2007 |
| PROJOB | Schutzbekleidungen (Kl.9), Säcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | BVGer |
Mit der Bezeichnung PROJOB wird "die Geeignetheit und Nützlichkeit entsprechender Waren zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten am Arbeitsplatz ohne weiteres erkennbar." Auf Grund der "einfachen Verständlichkeit und der Simplizität der Aussage" ist das Zeichen freihaltebedürftig. Kommentare (0) |
BVGer vom 16.07.2007, Ingres-News 9/2007 |
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Leim (Kl.1) | BVGer |
Die Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Sie ähnelt einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. Solchen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind, da das Stehen auf dem Kopf die dickflüssige Masse sofort verfügbar macht und deren Applikation, vorliegend diejenige des Leims, erleichtert. |
BVGer vom 17.07.2007, Ingres-News 4/2008 |
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Schokoladewaren (Kl.30) | BGer |
Das Bundesgericht stützt die Ansicht des IGE und verweigert der Form gestützt auf MSchG 2 b (Wesen der Ware) die Eintragung in das Markenregister. Die vorliegend zur Diskussion stehende Wickelform ist für Bonbons typisch. Sie ist jedoch zunehmend auch für andere Süssigkeiten und "namentlich für Schokoladeplätzchen" verbreitet: "Es darf als notorisch davon ausgegangen werden, dass die praktische Verpackungsform der Einwicklung mit Papier, die herkömmlicherweise für eigentliche Bonbons gebräuchlich war, heute allgemein als Verpackung für kleine Süssigkeiten gängig ist, und dass das Publikum nicht mehr ausschliesslich zum Lutschen bestimmte Ware, sondern auch andere mundgerechte Süssigkeiten in dieser Verpackungsform erwartet." |
BGer vom 18.07.2007, Urteil 4A_129/2007 |
| WE MAKE IDEAS WORK | chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.17, Kl.40, DL im Zusammenhang mit chemischen Erzeugnissen (Kl.42) | BGer |
Der Slogan besteht ausschliesslich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes, die vom relevanten Publikum verstanden werden. Der Sinngehalt der Wortfolge erschöpft sich zudem in einer reklamehaften Anpreisung. Kommentare (0) |
BGer vom 18.07.2007, sic! 2007, 899 |
| VOLUME UP | Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BVGer |
Die Marke VOLUME UP wird vom Schweizer Durchschnittskonsumenten mit dem Sinngehalt "Volumen auf" oder "Umfang auf" verstanden. Der beschreibende Sinngehalt von VOLUME UP liegt in Bezug auf Haarpflegeprodukte "unmittelbar auf der Hand". Gleiches gilt für Mittel zur Schönheitspflege, da im Zusammenhang mit solchen Produkten (etwa Wimpern-, Lippen-, Hautpflege) "vielfach mit der Aussicht auf ein grösseres Volumen Werbung betrieben wird." Eintragungsfähig aber für Seifen, Parfümeriewaren und Zahnputzmittel. Kommentare (0) |
BVGer vom 21.07.2007, Ingres-News 11/2007 |
| PUNTOIMMOBILIARE | Kl.35, Kl.36 | BVGer |
Der fehlende Leerschlag zwischen PUNTO und IMMOBILIARE genügt nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu geben. Kommentare (0) |
BVGer vom 14.08.2007, sic! 2008, 224 |
| ENGINEERED FOR MEN | Uhren (Kl.14) | BVGer |
Das Wort ENGINEERED wird vom Schweizer Publikum wie folgt verstanden: "Phonétiquement proche dans la langue française des mots ingénieur, ingénierie et engineering, le terme 'engineered' appartient donc au vocabulaire de base que le consommateur connaît. Ce mot est d'autant plus reconnaissable et compréhensible par chacun que le terme anglais 'engineering' est passé, sous forme d'anglicisme, non seulement dans le vocabulaire français mais également dans le vocabulaire allemand." |
BVGer vom 16.08.2007, Ingres-News 11/2007 |
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pharmazeutische Produkte (Kl.5) | BVGer |
Die Wortkombination "basilea Pharmaceutica" wird ohne weiteres im Sinne von "Basel Pharmazeutik" verstanden. Die grafischen Gestaltungselemente sowie der Farbanspruch genügen nicht, um der im Gemeingut liegenden Wortkombination Unterscheidungskraft zu verschaffen. |
BVGer vom 13.09.2007, Ingres-News 11/2007 |














