Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Weihnachtsmann 3D Schokoladewaren (Kl.30) BVGer

Kleine, in Folien verpackte und mit weihnächtlichen Sujets bedruckte Schokoladeportionen, die an den Weihnachtsbaum gehängt oder als essbare Tischdekoration verwendet werden können, werden in der Weihnachtszeit in grossen Mengen verkauft. Die Idee eines weihnachtlichen Motivs, namentlich eines (in roter Farbe dargestellten) Weihnachtsmanns, zur Gestaltung einer Schokoladeverpackung ist daher gewohnt und erwartet und hat für sich allein genommen nichts Auffälliges, das eine Markeneintragung rechtfertigen würde. Die zwei- und dreidimensionalen Elemente der angemeldeten Form entsprechen dem gewohnten Klischee eines Weihnachtsmanns und weisen nichts Aussergewöhnliches auf.

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BVGer vom 21.03.2007, Ingres-News 8/2007
EUROJOBS Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35) BGer

Die im Bereich der Personalvermittlung tätige "Eurojobs Personaldienstleistungen SA", Inhaberin des Domainnamens "www.eurojobs.ch" und der Wortmarke EUROJOBS, klagte gegen die Eurojob AG, die unter anderem den Domainnamen "www.euro-job.ch" benutzt. Die Klägerin beantragte, dass der Beklagten verboten werde, das Kennzeichen "EUROJOB" markenmässig zu gebrauchen. Die Beklagte verlangte widerklageweise die Nichtigerklärung der klägerischen Marke. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab und erklärte die klägerische Marke teilweise für nichtig. Das Bundesgericht bestätigt. Die Marke EUROJOBS ist beschreibend für Dienstleistungen, die sich auf die Vermittlung von Arbeitsstellen in Europa beziehen. Eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke hatte die Klägerin nicht behauptet.

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BGer vom 04.04.2007, Ingres-News 6/2007
Verpackungsbehälter 3D Verpackungsbehälter aus Kunststoff (Kl.20) BGer

Die vorliegend umstrittene Form wird in allgemeiner Weise für Verpackungsbehälter aus Kunststoff beansprucht. Entgegen der Ansicht der RKGE ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur Grossverteiler, sondern auch Endverbraucher Abnehmer der beanspruchten Verpackung sind. Die Wahrnehmung der Endverbraucher ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Form massgebend. "Dabei ist zu beachten, dass Verpackungen in der Regel der Ware angepasst werden, die sie enthalten, so dass die Verpackung geradezu der Beschaffenheit der Ware selbst zugerechnet wird." Die vorliegende Verpackungsform kommt für "nahezu sämtliche Waren" als Verpackung in Frage. Es ist daher davon auszugehen, "dass damit auch sämtliche auf dem schweizerischen Markt bekannten Verpackungsformen für die Beurteilung massgebend sind, ob die Adressaten die Form des beanspruchten Kunststoffbehälters als Kennzeichen wahrnehmen". Die Formenvielfalt im Verpackungsbereich ist "notorisch". Diese Vielfalt lässt sich durch die vom IGE durchgeführte Internetrecherche illustrieren. "Aufgrund der Formenvielfalt (...) wird die (...) beanspruchte Form (...) in der Wahrnehmung der Adressaten nicht als unerwartet und originell wahrgenommen. Der umstrittenen Form fehlt die Kennzeichnungskraft nicht deswegen, weil sie sich in elementaren Zeichen-Elementen erschöpfen würde, sondern weil sie sich für die beanspruchten Waren - Verpackungsbehälter aus Kunststoff - nicht durch Formelemente auszeichnet, die von den bekannten Formen für Verpackungen derart abweicht, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer durch ihre Originalität haften bliebe."

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BGer vom 20.04.2007, BGE 133 III 342 , sic! 2007, 740
Luftbefeuchter (rechtsmissbräuchliche Hinterlegung) KG BL

Eine Herstellerin von Luftbefeuchtern wurde von der Klägerin aufgekauft. Nach dem Kauf stellte die Klägerin fest, dass die übernommene Gesellschaft ihre seit der Gründung ununterbrochen verwendete und nach altem Markenschutzgesetz als "Firmenmarke" geschützte Produktmarke nicht im Schweizer Markenregister hatte eintragen lassen. Die Klägerin meldete die Marke entsprechend unverzüglich an, stellte sodann jedoch fest, dass die Marke bereits auf den Namen eines Ingenieurs, welcher mit der übernommenen Gesellschaft zusammen gearbeitet hatte und mit deren Gründer befreundet war, hinterlegt worden war. Der Ingenieur hatte die Marke kurz vor dem Verkauf der Gesellschaft gezielt in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung auf seinen Namen hinterlegt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärt die rechtsmissbräuchlich hinterlegte Marke für nichtig.

"Im Streit um das bessere Recht an einem Kennzeichen muss gegenüber dem früher gebrauchten Kennzeichen das später gebrauchte, aber zuerst registrierte Zeichen in jedem Fall weichen, wenn dieses gezielt in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung des früher gebrauchten Zeichens hinterlegt wurde, um damit unlautere Vorteile anzustreben."

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KG BL vom 08.05.2007, 100 03 240_A 78, INGRES-News 12/2009
Vichy Muster 3D Konfitüren, Joghurts, konservierte Früchte (Kl.29) BVGer

Die beanspruchten Waren werden vornehmlich in Plastikbechern und Gläsern vertrieben, wobei oft mehrere Einzelportionen zu grösseren Verkaufseinheiten zusammengefasst werden. Dazu werden die einzelnen Behälter in der Regel entweder mittels gemeinsamer Deckelfolie zusammengehalten oder miteinander in einem Kartonquader verpackt, wobei Aussparungen an den Oberkanten der Verpackung der Fixierung der Becher dienen. Die hinterlegte quaderähnliche Form stellt daher eine gängige Verpackungsform für die beanspruchten Waren dar.

Das an der Oberseite angebrachte grüne Vichy- Muster wird von den Abnehmern lediglich als "ästhetisches Element" und als Qualitätshinweis (im Sinne von "fait maison") verstanden, nicht aber als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der Ware. Daran ändert auch die Farbe Grün nichts, welche grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hinweist.

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BVGer vom 24.05.2007, Ingres-News 8/2007
Gitarrenkopf 3D Gitarren (Kl.15) BVGer

Formmarken müssen durch ihre Eigenheiten auffallen und vom Gewohnten und Erwarteten abweichen. Zeigt eine Formmarke nur einen Teil der Ware, für welche sie hinterlegt ist, muss die Abweichung vom Gewohnten und Erwarteten "im Erscheinungsbild der ganzen Ware und nicht nur im wiedergegebenen Warenbestandteil vorliegen". Um zu beurteilen, ob der Formmarke eine Herkunftswirkung zukommt, ist damit "auf die Herkunftswirkung der ganzen gekennzeichneten Ware und nicht allein auf die Wirkung der angemeldeten Marke abzustellen." Im vorliegenden Fall können die nicht technisch und nicht durch Spielkonventionen vorgegeben Elemente des Gitarrenkopfes das Gesamterscheinungsbild einer Gitarre nicht so zu prägen, dass Markenschutz gewährt werden könnte.

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BVGer vom 04.06.2007, Ingres-News 9/2007
EuroSwiss University Kl.9, Kl.16, Kl.39, Kl.41, Kl.42 BVGer

Entgegen der Auffassung des IGE verstösst ein Zeichen nicht schon dann gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23), wenn es ein nach NZSchG geschütztes Zeichen enthält, sondern nur, wenn der Gesamteindruck der hinterlegten Marke einen Rückschluss auf eine internationale Organisation zulässt. Das BVGer hält somit an der bisherigen Praxis der RKGE fest.

Das vorliegend zu beurteilende Zeichen enthält alle charakteristischen Elemente des Hoheitszeichens des Europarates. Ausgehend vom Gesamteindruck des Zeichens besteht Anlass anzunehmen, die massgebenden Verkehrskreise würden bei Wahrnehmung des Zeichens an eine Beziehung des Zeicheninhabers zu einer zwischenstaatlichen Organisation denken und annehmen, die "EuroSwiss-University" sei von einer dieser Institutionen errichtet worden und werde durch diese betrieben. Folglich ist das Zeichen irreführend im Sinne von MSchG 2 c.

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BVGer vom 08.06.2007, Ingres-News 9/2007
ROYAL chemische Produkte für die Fotografie (Kl.1) RKGE

Reklamehafte Anpreisung, allgemeiner Qualitätshinweis (zumindest im Französischen).

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RKGE vom 14.06.2007, Ingres-News 11/2006
VUVUZELA Musikinstrumente (Kl.15), Spielwaren (Kl.28) BVGer

VUVUZELA ist eine Sachbezeichnung für ein südafrikanisches Blasinstrument.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, kann dem IGE nicht zugemutet werden, die betroffenen Kreise stets direkt zu befragen. Um Indizien zu suchen, welche auf die Verkehrsauffassung schliessen lassen, kommt das IGE daher nicht umhin, Nachforschungen im Internet, in Wörterbüchern oder in anderen zugänglichen Quellen vorzunehmen. Dabei dürfen auch ausländische Internetseiten beachtet werden, da davon auszugehen ist, "dass Schweizer Internetbenutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Seiten konsultieren, unabhängig davon ob sie ihren Ursprung im Ausland oder in der Schweiz haben."

Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Hinterlegung massgebend. Diese Tatsache schliesst jedoch nicht aus, "dass im Rahmen der materiellen Markenprüfung eine zukünftige Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Geschehens berücksichtigt werden kann." Vorliegend ist daher zu beachten, dass Vuvuzelas bereits heute als Fanartikel für die WM 2010 angeboten und wegen der WM wohl eine grosse Bekanntheit erlangen werden.

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BVGer vom 21.06.2007, sic! 2008, 217
bTicino Kl.9, Kl.11 BVGer

Für nicht aus der Schweiz stammende Waren irreführend: Die Globalisierung der Warenströme führt nicht dazu, dass Konsumenten sich für die Herkunft von Waren nicht interessieren. "Vielmehr ist (...) davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es (...) keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt."

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BVGer vom 21.06.2007, Ingres-News 9/2007
Turbinenfuss 3D Komponenten von Turbinen (Kl.7) BGer

Der massgebliche Adressatenkreis einer Marke ist nach den "tatsächlichen Abnehmern" der relevanten Waren zu bestimmen. Dass eine Marke auch von anderen Personen wahrgenommen wird, kann allein nicht dazu führen, dass der massgebliche Kreis erweitert wird: "Denn massgebend für die Kennzeichnungsfunktion der Marke ist nicht die Möglichkeit der Wahrnehmung, sondern das Interesse der Adressaten, deren Verhalten durch die Kennzeichnung beeinflusst wird, weil sie insbesondere ihre Wahl von Produkten danach richten können. Nur in diesem Falle wird das Zeichen tatsächlich auch wahrgenommen, bleibt im Gedächtnis als Kennzeichen haften und beeinflusst entsprechend den Wettbewerb." Vorliegend besteht der massgebliche Adressatenkreis daher ausschliesslich aus Personen, die in der Schweiz Einkäufe für Turbinenteile tätigen. In den Augen dieser Personen ist die vorliegend zu beurteilende Form jedoch spontan als eine der gängigsten Ausführungen von Turbinenschaufelfuss-Gestaltungen erkennbar.Kommentare (0)

BGer vom 27.06.2007, sic! 2007, 824
CHOCO STARS Back- und Süsswaren (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) BVGer

Das Zeichen "Choco Stars" geniesst für Schokolade und Konditorwaren keine Unterscheidungskraft. Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade" stellt das Zeichen für die beanspruchten Waren eine banale Qualitätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar.

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BVGer vom 12.07.2007, Ingres-News 11/2007
PROJOB Schutzbekleidungen (Kl.9), Säcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) BVGer

Mit der Bezeichnung PROJOB wird "die Geeignetheit und Nützlichkeit entsprechender Waren zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten am Arbeitsplatz ohne weiteres erkennbar." Auf Grund der "einfachen Verständlichkeit und der Simplizität der Aussage" ist das Zeichen freihaltebedürftig.

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BVGer vom 16.07.2007, Ingres-News 9/2007
Leimflasche (3D) Leim (Kl.1) BVGer

Die Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Sie ähnelt einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. Solchen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind, da das Stehen auf dem Kopf die dickflüssige Masse sofort verfügbar macht und deren Applikation, vorliegend diejenige des Leims, erleichtert.

Im beanspruchten Warensegment (Leim für gewerbliche und private Zwecke) findet sich unstrittig eine grosse Formenvielfalt. Tuben, Flaschen, Dosen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen. Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine originelle und unterscheidungskräftige Form zu schaffen, die beim Konsumenten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Umstand, dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten Formenschatz zu sprengen.

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BVGer vom 17.07.2007, Ingres-News 4/2008
Lindor Kugeln Schokoladewaren (Kl.30) BGer

Das Bundesgericht stützt die Ansicht des IGE und verweigert der Form gestützt auf MSchG 2 b (Wesen der Ware) die Eintragung in das Markenregister. Die vorliegend zur Diskussion stehende Wickelform ist für Bonbons typisch. Sie ist jedoch zunehmend auch für andere Süssigkeiten und "namentlich für Schokoladeplätzchen" verbreitet: "Es darf als notorisch davon ausgegangen werden, dass die praktische Verpackungsform der Einwicklung mit Papier, die herkömmlicherweise für eigentliche Bonbons gebräuchlich war, heute allgemein als Verpackung für kleine Süssigkeiten gängig ist, und dass das Publikum nicht mehr ausschliesslich zum Lutschen bestimmte Ware, sondern auch andere mundgerechte Süssigkeiten in dieser Verpackungsform erwartet."

Im vorliegenden Fall werden verschiedene freihaltebedürftige Elemente (Kugel, Farbe, Wickel-Enden) kombiniert beansprucht. Generell ist es möglich, dass eine Kombination freihaltebedürftiger Elemente zu einem schutzfähigen Gesamteindruck führt. Wenn jedoch - wie vorliegend der Fall - "freihaltebedürftige Elemente in einer weiten, generellen Definition beansprucht werden, ist nicht erkennbar, wie durch die blosse Verbindung solcher Elemente die gesamte Form vom Freihaltebedürfnis ausgenommen werden könnte."

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BGer vom 18.07.2007, Urteil 4A_129/2007
WE MAKE IDEAS WORK chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.17, Kl.40, DL im Zusammenhang mit chemischen Erzeugnissen (Kl.42) BGer

Der Slogan besteht ausschliesslich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes, die vom relevanten Publikum verstanden werden. Der Sinngehalt der Wortfolge erschöpft sich zudem in einer reklamehaften Anpreisung.

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BGer vom 18.07.2007, sic! 2007, 899
VOLUME UP Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Die Marke VOLUME UP wird vom Schweizer Durchschnittskonsumenten mit dem Sinngehalt "Volumen auf" oder "Umfang auf" verstanden. Der beschreibende Sinngehalt von VOLUME UP liegt in Bezug auf Haarpflegeprodukte "unmittelbar auf der Hand". Gleiches gilt für Mittel zur Schönheitspflege, da im Zusammenhang mit solchen Produkten (etwa Wimpern-, Lippen-, Hautpflege) "vielfach mit der Aussicht auf ein grösseres Volumen Werbung betrieben wird." Eintragungsfähig aber für Seifen, Parfümeriewaren und Zahnputzmittel.

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BVGer vom 21.07.2007, Ingres-News 11/2007
PUNTOIMMOBILIARE Kl.35, Kl.36 BVGer

Der fehlende Leerschlag zwischen PUNTO und IMMOBILIARE genügt nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu geben.

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BVGer vom 14.08.2007, sic! 2008, 224
ENGINEERED FOR MEN Uhren (Kl.14) BVGer

Das Wort ENGINEERED wird vom Schweizer Publikum wie folgt verstanden: "Phonétiquement proche dans la langue française des mots ingénieur, ingénierie et engineering, le terme 'engineered' appartient donc au vocabulaire de base que le consommateur connaît. Ce mot est d'autant plus reconnaissable et compréhensible par chacun que le terme anglais 'engineering' est passé, sous forme d'anglicisme, non seulement dans le vocabulaire français mais également dans le vocabulaire allemand."

Die Entwicklung und Herstellung einer Uhr setzt grosses technisches Wissen voraus. Entsprechend gibt es auch spezielle Ausbildungen und Lehrgänge für Uhren- Ingenieure. Es lässt sich deshalb nicht leugnen, "qu'il existe, entre l'horlogerie et l'ingénierie, un certain lien que le consommateur est amené à faire. Il y a donc un rapport direct et évident entre la montre et le chronomètre et le terme ‘engineered’ en ce sens que celui-ci se rapporte tant au produit lui-même qu'au processus de fabrication."

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BVGer vom 16.08.2007, Ingres-News 11/2007
Basilea pharmazeutische Produkte (Kl.5) BVGer

Die Wortkombination "basilea Pharmaceutica" wird ohne weiteres im Sinne von "Basel Pharmazeutik" verstanden. Die grafischen Gestaltungselemente sowie der Farbanspruch genügen nicht, um der im Gemeingut liegenden Wortkombination Unterscheidungskraft zu verschaffen.

Das MSchG kennt keine Spezialvorschriften für Firmenmarken. Die Eintragbarkeit solcher Marken beurteilt sich entsprechend wie bei jedem anderen Zeichen, das als Marke hinterlegt wird.

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BVGer vom 13.09.2007, Ingres-News 11/2007