| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| NANOBONE | Kl.1, Knochenzement (Kl.5), Medizinische Implantate (Kl.10) | BVGer |
Das IGE verweigerte die Eintragung der Marke in den Klassen 1 (mit Ausnahme von einigen sich ausschliesslich an Fachleute richtenden Produkten), 5 und 10. Zur Begründung führte es aus, das Zeichen sei beschreibend. "Bone" sei das englische Wort für Knochen. Bei "nano" handle es sich um ein Wortelement, das die Einheit, der es vorangestellt sei, um 109 teile, wie auch die übliche Abkürzung von Nanotechnologie. Die Adressaten würden das Zeichen so verstehen, dass es sich um Produkte handle, welche für die Nanotechnologie bezüglich Knochen bestimmt seien, oder als künstliche durch Nanotechnologie geschaffene Produkte (künstliche Knochen). Es sei für die beanspruchten Waren beschreibend und nicht unterscheidungsfähig. Diese Auffassung wurde vom BVGer geschützt. Kommentare (0) |
BVGer vom 06.11.2008, B-613/2008 |
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Textilerfrischer (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Lufterfrischer (Kl.5), Luftverbesserungsmittel (Kl.5) | BVGer |
Das IGE verweigerte die Eintragung für sämtliche Waren der Klasse 3 (ausser für Potpourris und Duftholz) und der Klasse 5. Zur Begründung führte es aus, die vorliegenden Behälter wiesen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – ausser für Potpourris und Duftholz – rein funktionale und ästhetisch motivierte Eigenheiten auf. Der Abnehmer erkenne in den vorliegenden Flaschenformen einzig eine banale Form mit zusätzlich enthaltenen funktionalen und ästhetischen Elementen, aber keine unübliche ästhetische Ausgestaltung der Zeichen. Daran ändere auch die Berücksichtigung der Farbansprüche nichts. Die einzelnen Elemente seien auch nicht in überraschender Art und Weise kombiniert. |
BVGer vom 23.10.2008, B-498/2008 |
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nautische Instrumente (Kl.9), Schiffe (Kl.12) | BVGer |
Ein Vergleich der Bevölkerungszahlen verschiedener schwedischer Städte zeigt, dass Trelleborg mit seinen zirka 41'000 Einwohnern zu den schwedischen Kleinstädten zu zählen ist (...) Indessen wird Trelleborg zumindest beim angesprochenen Fachpublikum im Bereich der Schifffahrt (nautische Apparate und Instrumente [Klasse 9] sowie Schiffe und nautische Fortbewegungsmittel [Klasse 12]) auf Grund des Hafens, in dem Fähren von und nach Deutschland verkehren, bekannt sein. Er wird jährlich von über 2 Millionen Passagieren auf der Durchreise passiert und als "pont du Continent" bezeichnet (...).
Auf Grund dieser Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (abgesehen vom Fachpublikum im Bereich Schifffahrt) die geografische Angabe Trelleborg kennt. Es besteht daher nur für Fachleute im Bereich Schifffahrt die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem strittigen Zeichen versehenen nautischen Apparate und Instrumente (Klasse 9) sowie Schiffe und nautischen Fortbewegungsmittel (Klasse 12) nicht dort hergestellt werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 05.11.2008, B-673/2008 |
| STENCILMASTER | chemische Erzeugnisse (Kl.1), Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.7), Digitale Belichtungssysteme für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.9) | BVGer |
Ein Zeichen ist bereits dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn es nur für einen Teil der unter einen beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren beschreibend ist. Einem nennenswerten Teil des massgeblichen Fachpublikums sollte das Wort "stencil" aufgrund des auch unter "stencil printing" bzw. "Schablonendruck" bekannten Verfahrens des Siebdrucks ein Begriff sein. (...) Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Fachkreise das Zeichen STENCILMASTER im Sinne von "Schablonenmeister" versteht. Gemäss konstanter Praxis gehören Bezeichnungen, welche die Natur oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben, zum Gemeingut und sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Nicht nur der Begriff "Meister" wird als Qualitätshinweis aufgefasst, sondern selbst der englische Ausdruck "Master" wird in der Werbung oft als Schlagwort zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als Spitzenprodukte verwendet. Kommentare (0) |
BVGer vom 01.12.2008, B-7204 |
| APPLY-TIPS | zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) | BVGer |
Trotz der zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten der beiden Begriffe [APPLY und TIPS], ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich outils, instruments et appareils dentaires einzig die Bedeutung von "Stäbchen bzw. Spitzen zum Applizieren" auf der Hand liegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Durchschnittsabnehmern um Fachleute der Zahnheilkunde handelt. Auch sind zu einem solchen Verständnis nicht einmal Englischkenntnisse erforderlich, ist doch die Bezeichnung "Q-Tips" in der Schweiz geläufig und der Ausdruck "apply" bereits aufgrund der über denselben Wortstamm verfügenden Verben "applizieren", "appliquer" und "applicare" verstehbar. Die Beschwerdeführerin beansprucht ferner die Gleichbehandlung ihres Zeichens mit den für Waren der Klasse 10 eingetragenen schweizerischen Marken Nr. 502 808 COOL-TIP und Nr. 549 530 EASY TIP. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden. [Sachverhalt hier nicht vergleichbar.] Kommentare (0) |
BVGer vom 12.12.2008, B-5531/2007 |
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Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 | BVGer |
Das nebenstehend abgebildete Zeichen gehört zum Gemeingut. Es unterscheidet sich von einem banalen gleichschenkligen Dreieck lediglich durch die abgerundeten Ecken und wird deshalb als einfache geometrische Figur wahrgenommen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsumenten in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Konsumgüter der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 eher schwach ist. Muster, die aus einfachen geometrischen Formen bestehen, werden zudem oft als kreative Elemente für Stoffe, Kleider, Lederwaren, Taschen etc. gebraucht; sie werden daher generell eher als dekorative Elemente denn als Marke wahrgenommen. Kommentare (0) |
BVGer vom 06.11.2008, B-2052/2008 |
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alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) | BVGer |
Die beiden vorliegend zu beurteilenden auf der angemeldeten Flaschenform angebrachten Wortelemente sind zwar wie der Schriftzug auf der "Berentzen-Flasche" nicht vollständig entzifferbar, doch immerhin erkennbar. (...) Der Schriftzug "Bols" auf der Kapsel des Schraubverschlusses nimmt etwa einen Sechstel des Schraubverschlusses ein. Der ebenfalls kleine, reliefartig nach aussen abstehende Schriftzug "Lucas Bols" ist im unteren Drittel der bauchförmigen Verdickung der Flasche platziert. Die beiden Schriftzüge sind daher bereits auf Grund ihrer geringen Grösse nicht geeignet, der hinterlegten Form im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hatte in mindestens zwei Fällen zu beurteilen, ob eine abweichende Position von Einbuchtungen an banalen Flaschenformen Unterscheidungskraft bewirken kann. Sie erwog, die Vielfalt von Einbuchtungen, Wülsten und Rillen an gängigen Flaschenformen, die alle einem besseren Halt dienten, lasse im Quervergleich keine einheitliche Lokalisation derartiger Elemente erkennen, derzufolge eine abweichende Position von Einbuchtungen als solche Unterscheidungskraft bewirken würde (...). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Rekurskommission abzurücken, zumal Flaschen - abhängig von ihrer Form und der Grösse der sie umfassenden Hand - an verschiedenen Stellen gehalten werden (können), und demzufolge der besseren Griffigkeit dienende Einbuchtungen, Wülste und Rillen an verschiedenen Stellen als zumindest praktisch empfunden werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 23.01.2009, B-2676/2008 |
| COMO VIEW | Monitore, insbesondere Apparate zum Überwachen, Prüfen und Bewerten von aufgezeichneten Daten (Kl.9) | BVGer |
Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmonitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kontrollieren", sondern auch "steuern" bedeute. Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. (...) Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abnehmer - weil Teil des englischen Grundwortschatzes - bekannt. Da die Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht. Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeitigen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instruments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Herkunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend. Kommentare (0) |
BVGer vom 09.03.2009, B-4119/2008 |
| GB | Kl.7, Kl.17, Kl.19, Kl.26, Kl.38 | BVGer |
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Abkürzung "GB" sei für England nicht diejenige, die im allgemeinen Sprachgebrauch verankert sei und üblicherweise im Alltag verwendet werde, weil für England eben die Abkürzung "UK" gebräuchlich sei. (...) Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7 und 26 wird der schweizerische Durchschnittskonsument die Buchstabenkombination "GB" als Hinweis auf "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" verstehen. (...) Weiter stellt sich die Frage, wie die Buchstabenkombination "GB" im vorliegenden Kontext in denjenigen Geschäftskreisen verstanden wird, welche aktuelle oder potentielle Abnehmer der vom Markenschutz abzudeckenden Produkte und Dienstleistungen sind. Ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie, das bei der Beschwerdeführerin Komponenten bestellt, wird das Zeichen "GB" im Zusammenhang mit diesen Produkten kaum als geographischen Hinweis interpretieren, selbst wenn es "GB" sonst auch als Abkürzung für "Grossbritannien" verwenden sollte. Vielmehr dürfte es die beiden Buchstaben als Initialen des ihm bekannten Firmennamens der Beschwerdeführerin lesen. Die markenmässige Verwendung des Zeichens beschränkt sich nun aber nicht auf bestehende Kundenbeziehungen zu Fachkreisen, die neben dem Firmennamen des Anbieters möglicherweise auch noch den Herstellungsort der Produkte kennen. Vielmehr erstreckt sie sich darüber hinaus auf das Verhältnis zu bloss potentiellen Abnehmern sowie, im vorliegenden Fall, auf Kreise ausserhalb der Textil- bzw. der Textilmaschinenindustrie. (...) Potentielle Abnehmer und solche ausserhalb der engeren Branchenkreise werden das Akronym "GB" im Zusammenhang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen in erster Linie mit "Grossbritannien" assoziieren und als geographischen Hinweis verstehen.
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BVGer vom 10.03.2009, B-386/2008 |
| EXPRESS ADVANTAGE | Kl.9, Kl.37, Kl.38, Kl.42 | BVGer |
[Verbraucher werden das Zeichen „express advantage“ im Sinne von „schneller Vorteil“ respektive „Express-Vorteil“ verstehen.] Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42, insbesondere aus den Bereichen Informatik und Elektrotechnik, ist denkbar, dass sie so verstandene "schnelle Vorteile" bieten. Für diese ist "Express advantage" somit eine mögliche Qualitätsangabe und eine verkappte Werbung für besondere Eigenschaften (...), weshalb das angemeldete Zeichen "Express advantage" keinen Markenschutz beanspruchen kann. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die hinterlegte Marke in den USA sowie in der EU vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden sei.(...) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist auch kein Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (...). Bei den von der Beschwerdeführerin zum Vergleich angerufenen identischen Zeichen, welche in den USA und in der EU eingetragen worden sind, handelt es sich um Eintragungen, die in einem Staat oder einer Staatengemeinschaft erfolgten, für die Englisch - im Gegensatz zur Schweiz - als Amtssprache oder als eine der Amtssprachen gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise deshalb über eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allenfalls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfähigkeit indizieren könnten. [Die Bf weist darauf hin, dass das Zeichen EXPRESS in der Klasse 9 eingetragen wurde und verlangt Gleichbehandlung. Vergeblich:] Während beim hier strittigen Zeichen das Wort "express" in Kombination mit "advantage" verwendet wird und daher wie bereits ausgeführt ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "eilig, schnell" ist, wird beim Zeichen EXPRESS das Wort "express" in Alleinstellung gebraucht. In Alleinstellung kann das Wort "express" indessen auch "Eilbote, Eilbeförderung, Eilbrief, D-Zug" heissen (...). Insofern unterscheiden sich die beiden Zeichen EXPRESS ADVANTAGE und EXPRESS bezüglich ihres Sinngehaltes, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Da die Sachverhalte daher nicht ohne weiteres vergleichbar sind, stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, ins Leere. Kommentare (0) |
BVGer vom 14.04.2009, B-653/2009 |
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Milch (Kl.29), alkoholfreie Getränke (Kl.32) | BVGer |
Mit Notifikation vom 15. November 2006 eröffnete die Vorinstanz der A._______ einen refus provisoire partiel (sur motifs absolus). Sie machte geltend, dass das Zeichen MAGNUM (fig.) für die Güter der Klassen 29 und 32 beschreibend sei. Darunter werde mindestens im französischen Sprachraum eine grosse Flasche verstanden, welche den Inhalt von zwei gewöhnlichen Flaschen zu fassen vermag. Die Verkehrskreise verstünden die internationale Registrierung als Hinweis auf die Produktaufmachung und nicht auf einen Hersteller. [Das BVGer bestätigt diese Auffassung:] Ein beschreibender Charakter des Zeichens muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die ebenfalls beanspruchten produits laitiers der Klasse 29 angenommen werden. Auch Milchprodukte, nämlich Joghurt, Molke oder Rahm, können in Flaschen vertrieben werden. Es liegt daher nahe, dass der Konsument die Bezeichnung MAGNUM (fig.) auch in Bezug auf Joghurt als Hinweis auf die Flaschengrösse und die darin enthaltenen Menge versteht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist. Kommentare (1) |
BVGer vom 25.05.2009, B-2514/2008 |
| A-Z | Druckereierzeugnisse (Kl.16), Kl.35, Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Kl.42 | BVGer |
Als Gemeingut zurückzuweisen sind im Interesse eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs neben nicht unterscheidungskräftigen Zeichen solche Zeichen, welche im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich sind und daher nicht mit Mitteln des Markenrechts monopolisiert werden dürfen (...). Dieses berechtigte Interesse des Wettbewerbs bzw. der konkurrierenden Unternehmen an der Schutzunfähigkeit eines Zeichens wird als Freihaltebedürfnis bezeichnet. Der Kreis freihaltebedürftiger Zeichen bildet zumindest eine grosse Schnittmenge mit Bezeichnungen, welche zum Schutze der Konsumenten als nicht unterscheidungskräftig anzusehen sind. Ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen wird in der Regel auch freihaltebedürftig sein. Umgekehrt ist ein freihaltebedürftiges Zeichen gewöhnlich auch nicht unterscheidungskräftig. Zu den wesentlichen oder sogar unentbehrlichen Zeichen im Sinne des Freihaltebedürfnisses und oftmals auch der mangelnden Unterscheidungskraft zählen unter anderem Buchstaben und Zahlen, sogenannte primitive oder elementare Zeichen. Anders als im alten Markenschutzgesetz werden im neuen Art. 1 Abs. 2 MSchG unter anderem Buchstaben und deren Verbindungen als schutzfähige Markenform genannt. (...) Das Bundesgericht hat in Anwendung des neuen Markenschutzgesetzes auf eine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf den Buchstaben M als Zeichenbestandteil entschieden, dass alleinstehende Buchstaben grundsätzlich markenschutzfähig sind, wenn sie sich durch originelle grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen(...). Das Zeichen vermittelt wegen der Verwendung des Bindestriches, der es umgebenden Leerschläge und insbesondere durch die Abwesenheit von Punkten hinter den Buchstaben nicht den Eindruck einer Abkürzung. Daher ist bei der weiteren Beurteilung des Zeichens, anders als bei den ohne Leerschlag zusammenstehenden Majuskeln AZ, welche das Gericht bereits zu beurteilen hatte (...), auf dessen Bedeutung als "A bis Z" und nicht von primitiven Zeichen oder einem Akronym auszugehen. Lehre und Rechtsprechung gehen von einem Freihaltebedürfnis für allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen aus, welche im Wirtschaftsverkehr üblich sind und auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (E. 2.4). Oftmals sind solche Bezeichnungen zugleich als wegen ihrer Banalität zum Hinweis auf eine betriebliche Herkunft ungeeignet einzustufen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Bezeichnung A - Z, welche als "A bis Z" oder "von A bis Z" verstanden wird, grundsätzlich mit allen und jedenfalls mit allen hier in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen kombiniert werden kann, um den Eindruck zu vermitteln, dass z.B. in einer Warengattung alle Ausführungen erhältlich sind, bzw. im Rahmen eines Dienstleistungsangebotes alle Schritte zur Erreichung des gewünschten Erfolges im Sinne eines "Rundum Sorglos Paketes" abgedeckt werden. [Dies ist der Fall.] In Bezug auf die Bezeichnung DUO hat das Bundesgericht "aufgrund ihrer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung" darauf verzichtet, das Freihaltebedürfnis in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (BGE 118 II 181, E. 3c) (...).Der als reklamehaft eingestufte Slogan "we make ideas work" wurde wiederum nicht auf seine Freihaltebedürftigkeit bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen überprüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 mit Hinweisen, we make ideas work), wie auch der Qualitätshinweis MASTERPIECE (BGE 129 III 225, E. 5.2) (...) Das Zeichen A - Z ist dem ebenfalls mit jeder Ware oder Dienstleistung kombinierbaren Slogan "we make ideas work" oder "Avantgarde" ähnlicher als einem Einzelbuchstaben. Es fällt in diese Kategorie positiv besetzter gänzlich banaler Eigenschaftsbezeichnungen, welche dem Gemeingut zuzurechnen sind, weil sie zum Beispiel zu Werbezwecken für den Wirtschaftsverkehr freigehalten werden müssen und zugleich aufgrund ihrer Banalität jeder Unterscheidungskraft entbehren. Demnach spricht vieles dafür, dass auf eine Einzelprüfung jeder Position des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung verzichtet werden kann. Kommentare (0) |
BVGer vom 19.05.2009, B-1580/2008 |
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Tabakwaren (Kl.34), Zigaretten (Kl.34) | BVGer |
Ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. b MSchG Formen, die das Wesen der Ware ausmachen oder Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme, dass das zu beurteilende dreidimensionale Zeichen im Sinne von Art. 2 Bst. b MSchG eine Form darstellt, die das Wesen der Ware ausmacht beziehungsweise es bei diesem Zeichen um eine Form der Ware oder der Verpackung geht, die technisch notwendig ist. Es ist daher nachfolgend nur zu prüfen, ob die vorliegende dreidimensionale Marke zum Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG gehört. Die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke hat ein Kennzeichen nur, wenn es sich derart in der Erinnerung einprägt, dass es dem Adressaten auch langfristig erlaubt, das gekennzeichnete Produkt eines bestimmten Unternehmens in der Menge des Angebots wiederzufinden. Damit sich die Form einer Ware als solche vom Gemeingut abhebt, muss sie in der Wahrnehmung der massgebenden Adressaten daher als so originell erscheinen, dass sie in ihrem Gesamteindruck längerfristig in der Erinnerung haften bleibt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Freischwinger Panton, mit Hinweis auf BGE 129 III 545 E. 2.3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Originalität der Abweichungen im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Formen zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden wird (BGE 133 III E. 3.3 Verpackungsbehälter aus Kunststoff, mit zahlreichen Hinweisen). Naheliegende Variationen bekannter Formen machen eine einfache Form nicht automatisch schutzfähig. Massgeblich ist allein, die Frage, ob die Waren- oder Verpackungsform anders wahrgenommen wird, denn die naheliegende Variation des produktspezifischen Formenschatzes (...).
Bei banalen Waren- oder Verpackungsformen, die mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen kombiniert sind, entfällt der Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn die zweidimensionalen Elemente den dreidimensionalen Gesamteindruck wesentlich beeinflussen (...). [Dies ist hier nicht der Fall:] Ferner sind auf dem Quader die Aufschriften "4-ZONE FLAVOR FILTER" und "SLIDING-LID PACK" angebracht. Diese beschreiben eine Filter- bzw. eine Verpackungsart. Damit werden sie vom Konsumenten nicht als Hinweise auf ein Unternehmen, sondern als informative Angaben bezüglich eines möglichen angebotenen Produktes wahrgenommen. (...) Das Zeichen enthält im Weiteren ein zweidimensionales grafisches Element. Es ist auf der Vorderseite viermal und auf der Seite einmal abgebildet. (...) Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Symbole als "roof device". Sie macht geltend, das "roof device" Symbol sei eine ihrer bekanntesten Marken und als solche seit 1957 allein oder mit der Marke MARLBORO für Tabakprodukte in Gebrauch. Es sei eine starke, beim schweizerischen Publikum sehr bekannte Marke, die wohl als berühmte Marke qualifiziert werden könne. (...) Zu prüfen ist hier aber nicht die Unterscheidungskraft des "roof device", sondern die der dreidimensionalen Marke. Die Frage stellt sich deshalb nicht, ob die "roof device" Symbole den Adressaten bekannt erscheinen oder ob sie unterscheidungskräftig sind, sondern ob sie der Quaderform Unterscheidungskraft verleihen. Allein dadurch, dass ein bekanntes oder unterscheidungskräftiges bzw. bereits als Marke eingetragenes Element auf einer dreidimensionalen Marke angebracht wird, kommt dieser nicht automatisch auch Unterscheidungskraft zu. Die zweidimensionalen Symbole sind verglichen mit der Verpackungsform klein dargestellt. Sie sind auf der Vorderseite vierfach übereinanderstehend und auf der nahen Seitenfläche in der Höhe des obersten Symbols angeordnet. Damit ergibt sich ein Muster, das eine gewisse dekorative Wirkung hat. Durch die Gruppierung der Symbole wirkt das Muster zwar auch auffälliger als ein einzelnes Symbol. Allerdings bleibt das Muster zu klein, so dass es nicht wesentlich zum Gesamteindruck in einem kennzeichnenden Sinn beiträgt. Es stellt auch keine ungewöhnliche, prägnante Musterung der banalen Quaderform dar, die dazu führen würde, dass die Gesamtgestaltung unterscheidungskräftig wirkt. Kommentare (1) |
BVGer vom 15.05.2009, B-570/2008 |
| TOTAL TRADER | Datenträger (Kl.9), Finanzdienstleistungen (Kl.36) | BVGer |
Wie oben ausgeführt (E. 4.1.2) bezeichnet das Wort "Trader" aus Sicht des schweizerischen Durchschnittskonsumenten und insbesondere aus Sicht der Fachleute der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbranche eine Person, die an der Börse mit Wertschriften handelt. Der Handel mit Wertpapieren und Devisen an der Börse, wie ihn ein Trader vornimmt, ist partiell deckungsgleich mit dem Oberbegriff "Finanzwesen" aus Klasse 36. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig (...). Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass thematischer Inhalt der Datenträger in der Warenklasse 9 der "vollkommene Wertschriftenhändler" sei und diese zugleich angehende Wertschriftenhändler als Abnehmer dieser Datenträger beschreiben würde (...). Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise auf dem geistigen Inhalt [der Datenträger], kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kennzeichens als inhaltlichen beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu interpretieren (...). In solchen Fällen ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt zu prüfen, wie dies die Vorinstanz im vorliegenden Fall richtig getan hat. Da sich "Total Trader" aus Sicht der Konsumenten nur auf den Inhalt der Datenträger beziehen kann, liegt es auf der Hand, dass diese "Total Trader" als Hinweis darauf verstehen, dass der Datenträger Unterweisungen dazu bereithält, wie man ein "Total Trader" wird. Kommentare (0) |
BVGer vom 15.05.2009, B-2125/2008 |
| XPERTSELECT | Software (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Zeitschriften (Kl.16), Organisationsberatung (Kl.35), Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35), Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) | BVGer |
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Auswahl von Personal einen Teil der Personalsuche bzw. der Personalvermittlung darstellt, so beansprucht die Beschwerdeführerin für ihr Zeichen denn auch explizit Schutz von sélection de personnel in Klasse 35. Dagegen kann es die Auffassung, wonach der Konsument die Registrierung in Verbindung mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen als einen Hinweis auf den Vorgang der Personalselektion wahrnehme, nicht teilen. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass der Abnehmerkreis das Zeichen im Sinne von "expert selection" bzw. "Expertenwahl" als Anspielung auf die Kompetenz der Beschwerdeführerin und somit als Qualitätsanpreisung versteht, zumal die Personalauswahl weniger als eigenständige Dienstleistung denn als Teilbereich der Personalsuche bzw. der Personalvermittlung wahrgenommen wird. Qualitative Bezeichnungen gehören zum Gemeingut und sind deshalb grundsätzlich nicht eintragungsfähig (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I). Vorliegend ist weder das Zusammenschreiben der Wortmarke, die dadurch möglichen Lesarten "xpert select" oder "xperts elect", wobei erstere naheliegender ist, die Mutilation des Wortes "expert" noch die Verwendung von "select" anstelle des grammatikalisch überzeugenderen Substantivs "selection" geeignet, der an sich gemeinfreien Qualitätsbezeichnung einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu verleihen. Sie erschweren die Verständlichkeit des beschreibenden Zeichengehalts höchstens marginal. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten gelte, seien im schweizerischen Markenregister doch zahlreiche äusserst ähnliche Marken für weitgehend gleiche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Ausserdem sei die Zulassung des Zeichens XPERTSELECT in den vergleichbaren Ländern Deutschland und Österreich als Indizien zu berücksichtigen und dieses in der Schweiz zumindest als Grenzfall einzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, 803 We keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, 303 Masterbanking). Das Bundesverwaltungsgericht kennt die näheren Umstände der Eintragung der von der Beschwerdeführerin aufgeführten, den anpreisenden Bestandteil "xpert" enthaltenden, im schweizerischen Markenregister eingetragenen Zeichen nicht. Festhalten lässt sich jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen haben nach ständiger Praxis ausländische Eintragungsentscheide keine präjudizielle Wirkung (E. Marbach, SIWR III, Basel 1996, 30). Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, der es nahe legen würde, die ausländischen Entscheidungen als Indizien zu berücksichtigen (vgl. BGer in sic! 2005, 280 Firemaster und RKGE in sic! 2003, 903 Proroot). Kommentare (0) |
BVGer vom 16.07.2009, B-6748/2008 |
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Kl.43, Betrieb eines Altersheims (Kl.44) | BVGer |
Bei der Frage, ob hinterlegte Zeichen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des RKG (Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes) vom Markenschutz ausgeschlossen sind, kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen hinterlassen (...). Vielmehr handelt es sich um ein absolutes Verbot der Aufnahme des Rotkreuzzeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens in Marken, beziehungsweise um den Ausschluss des Markenschutzes entsprechender Marken. Demzufolge ist unerheblich, welche Bedeutung dem fraglichen Element im Wechselspiel mit allfälligen anderen in einer Marke enthaltenen Elementen zukommt (...). Unbeachtlich bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist die konkret vorgesehene Nutzung der Marken, also, ob für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Schutz durch die Genfer Abkommen mehr oder weniger naheliegend erscheint oder ob sie mit der Organisation des Roten Kreuzes und seiner Tätigkeit in Verbindung gebracht werden (BGE 134 III 411 E. 5.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen auf die Lehre) Gemäss Lehre und Rechtsprechung geniessen registrierte Marken mit figurativen Elementen in jeder beliebigen Farbkombination Schutz, sofern sie auf keinen Farbanspruch festgelegt wurden (BGE 134 III 411 E. 6.2.2 Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmer [fig.] mit Hinweisen). Entsprechend ist es möglich, dass die Streifenbalken der hinterlegten Zeichen in rot verwendet werden und der Hintergrund bei den am Markt effektiv verwendeten Ausführungen in weiss. Die Umrisse des figurativen Elements gemahnen aber trotz der leichten Rechtsneigung und der nicht ganz zentrischen Anordnung der Balken eindeutig an die Form eines Kreuzes. Im Ergebnis sind beide Markeneintragungsgesuche gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG in Kombination mit Art. 1 ff. RKG und Art. 7 Abs. 2 RKG zurückzuweisen, da beide dasselbe, aus den genannten Gründe rechtswidrige, figurative Element enthalten. Kommentare (0) |
BVGer vom 23.03.2009, B-3327/2008, B-3328/2008 |
| ON THE BEACH | Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | BVGer |
Beschreibende Angaben können sich auch auf den Verwendungszweck der zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen beziehen (...). Dabei ist davon auszugehen, dass die Charakterisierung des Hauptverwendungszwecks bzw. der Kerneigenschaft im Zweifel ohne Fantasieaufwand erkannt wird. Auch englischsprachige Ausdrücke können zum Gemeingut gehören, falls sie von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise verstanden werden. Massgeblich für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters sind die im Registereintrag erwähnten Waren und Dienstleistungen (...). An die Stelle einer bei abstrakter Betrachtung noch möglichen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, sobald das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gebracht wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der internationalen Registrierung ON THE BEACH für alle drei noch in Frage stehenden Waren der Klasse 3 - Parfümerie, Haarlotion und Kosmetik - wegen ihres in Bezug auf einen nahe liegenden Verwendungszweck der Waren beschreibenden Charakters den Schutz für die Schweiz zu Recht verweigert hat, zumal diese Assoziation die ebenfalls mögliche von Freiheit, Ferien am Strand und Meer überwiegt. Demnach stellt sich die Frage nach der Freihaltebedürftigkeit der Bezeichnung ON THE BEACH nicht, da das Zeichen im Hinblick auf Haarlotion, Parfum und Kosmetika bereits mit anderer Begründung als nicht unterscheidungskräftig und damit dem Gemeingut zugehörig anzusehen Kommentare (0) |
BVGer vom 26.08.2009, B-1364/2008 |
| BIOSCIENCE ACCELERATOR | Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Finanzdienstleistungen (Kl.36), Immobilienwesen (Kl.36), Bauwesen (Kl.37), Architekturdienstleistungen (Kl.42) | BVGer |
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom 20. Juli 2007 und 2. November 2007. Sie machte geltend, das hinterlegte Zeichen stelle Gemeingut dar. Es werde ohne besondere Denkarbeit als "Biowissenschafts-Beschleuniger" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Konsument verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handle, welche es erlaubten, die Biowissenschaften zu beschleunigen (zum Beispiel Hilfe an Start-ups in diesem Bereich). Internet-Recherchen zeigten zudem, dass der Ausdruck "accelerator" im Bereich der Start-ups gebräuchlich sei. Da das Zeichen somit beschreibend und anpreisend sei, fehle es ihm an Unterscheidungskraft und müsse auch Dritten zur freien Verfügung stehen. Das BVGer bestätigt diese Auffassung. Mit dem Verweis auf die Schweizer Voreintragungen Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR und Nr. 562'483 SCIENCE ACCELERATOR beruft sich die Beschwerdeführerin auch sinngemäss auf den in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.(...) Wie bereits ausgeführt, ist lediglich die Voreintragung CH-Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR mit der hier strittigen Anmeldung vergleichbar, welche indessen von der Vorinstanz als Fehleintrag gewertet worden ist. Dagegen hat die Vorinstanz die ebenfalls vergleichbaren Gesuche Nr. 52967/2007 BIOMEDICAL ACCELERATOR und 53199/2007 BIOTECHNOLOGY ACCELERATOR der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ständige Praxis in vergleichbaren Fällen berufen, sondern lediglich auf eine fehlerhafte Eintragung in einem Einzelfall, wodurch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Kommentare (0) |
BVGer vom 27.08.2009, B-985/2009 |
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Schokoladewaren (Kl.30) | BVGer |
Abbildungen von Waren und Verpackungen können auf zwei verschiedenen Wegen Markenschutz erlangen. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Ware bzw. die Verpackung derart zu stilisieren, dass die Darstellung einen individuellen Charakter aufweist (...). Zum anderen kann die dargestellte Form dann als Marke eingetragen werden, wenn sie ihrerseits als dreidimensionale Marke eingetragen werden könnte (so wurde die Abbildung einer Käserosette als Zeichen für Käseschabgeräte als eintragungsfähig angesehen (...). Daraus ergibt sich, dass Abbildungen jedenfalls dann nicht eingetragen werden können, wenn die beanspruchte Ware oder deren Verpackung, welchen selbst die Unterscheidungskraft fehlt, naturgetreu abgebildet werden. Eine Stilisierung der auf dem hinterlegten Zeichen abgebildeten Pralinenverpackung ist weder erkennbar noch von der Beschwerdeführerin behauptet. Dazu vermag namentlich der gleichmässige hellblaue Hintergrund nicht beizutragen. Wegen der im Übrigen unstreitig naturgetreuen Abbildung der verpackten Ware ist für die Frage der Eintragungsfähigkeit der internationalen Registrierung allein darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Pralinenverpackung im Gesamteindruck unterscheidungskräftig ist. Vorliegend ist eine Wortbildmarke zu beurteilen, wobei das streitgegenständliche Zeichen die naturgetreue Abbildung einer hellroten Verpackung aus Papier oder Folie ist, welche geeignet und dazu bestimmt ist, eine Praline in Form eines Ovals bzw. eines Eis zu umschliessen, indem die Verpackung oben gewickelt bzw. zusammengerafft ist. Das die Wicklung bzw. Zusammenraffung überschiessende Material ist dreieckig eingeschnitten bzw. ausgefranst. Auf dem die Praline umschliessenden Teil des Papiers bzw. der Folie ist der Schriftzug "Chocolat Pavot" in goldener Farbe auf weissem Grund aufgebracht. Der Schriftzug wird umrandet durch zwei - eine innere dünne und eine dickere äussere - ebenfalls goldene Linien, die ein waagerechtes Oval formen. Der Hintergrund der Abbildung ist hellblau mit erkennbarem Schattenwurf der Verpackung. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die abgebildete Verpackung im Gesamteindruck die verlangte Unterscheidungskraft aufweist. Letztlich kommt es bei der Beurteilung einer Formmarke auf den optischen Gesamteindruck an (...). Quasi im Sinne einer Eventualbegründung macht sie unter Berufung auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts geltend, ein aus mehreren Elementen kombiniertes Zeichen könne auch im Gesamteindruck unterscheidungskräftig sein, wenn alle Gestaltungselemente für sich allein betrachtet die Schwelle der Unterscheidungskraft nicht überschreiten (Urteil des BVGer B-7422/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5 Goldrentier [3D]). In der genannten Erwägung wird unter Bezugnahme auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 II 310 E. 3b The Original [3D]) geprüft, ob die auffälligen Bestandteile im Verhältnis zu den gewöhnlichen Elementen der (Tier)darstellung überwiegen und im Gesamteindruck in der angemeldeten Form auf ihre betriebliche Herkunft hinweisen und die Unterscheidungskraft des Zeichens unter Hinweis auf Kombination der Elemente im Zusammenspiel dank der überlegten Farb- und Stilwahl und in Verbindung mit dem deutlich sichtbaren Schriftzug "Lindt" bejaht. Die vorliegend auf der Abbildung dargestellte in erster Linie funktionale Pralinenverpackung in hellroter Farbe mit etikettenhafter Aufschrift reicht auch unter Berücksichtigung der Kombination der verschiedenen Elemente, namentlich der sich durch die Einschnitte im Papier ergebenden Stilisierung (vgl. E. 5.3 hiervor) nicht aus, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden zu werden. Im Unterschied zur Aufschrift "Lindt" im Goldrentierfall oder "Nivea-Sun" auf einer Kunststofflasche (Urteil des BVGer B-2724/2007 vom 17. Oktober 2007 Nivea Sun-Flasche [3D]), erschöpft sich der Schriftzug "Chocolat Pavot" - zumindest aus Sicht französisch sprechender Konsumenten (vgl. dazu E. 4.4 und E. 5.5 hiervor) - in einem Hinweis auf die Inhaltsstoffe der beanspruchten Waren (Urteile des BVGer B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 4.5, Chocolat Pavot [fig.] I und B-5659/2008 vom 27. August 2009 E. 5 Chocolat Pavot [fig.] II). Kommentare (0) |
BVGer vom 27.08.2009, B-6203/2008 |
| EASYWEISS | Farben (Kl.2), Lacke (Kl.2), Spachtelmasse (Kl.2) | BVGer |
In Verbindung mit den hier noch strittigen Waren, nämlich Farben, Lacke, Lasuren, Glasuren, Grundiermittel, Spachtelmasse, bakterizide/fungizide Anstrichmittel, Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen (Klasse 2) sowie Putze (Klasse 19) welche weiss sein können, weist die angemeldete Marke "easyweiss" somit darauf hin, dass mit dem damit versehenen Produkt eine Oberfläche (z.B. eine Wand, Holzzaun, Fensterrahmen) leicht, d.h. mühelos, weiss gemacht werden kann. Insofern ist das Zeichen nicht mehrdeutig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass "easyweiss" eine Produkteigenschaft dieser Waren der Klassen 2 und 19 beschreibt und daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt. Für nicht weisse Waren wäre das Zeichen sachlich irreführend (vgl. WILLI, a.a.O., Art, 2, N. 244), weshalb es gestützt auf Art. 2 Bst. c MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen werden müsste. [Die Berufung auf die Eintragung als Gemeinschaftsmarke und das Gleichbehandlungsprinzip waren wie üblich erfolglos, weil die Schweiz selber entscheidet und alle älteren Eintragungen, wie EASYPRINT und EASYLAC nicht vergleichbar sind.] Kommentare (0) |
BVGer vom 11.11.2009, B-4053/2009 |












