| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| BUDDHA BAR | Audio-Geräte (Kl.9), Brillen (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Unterhaltung, insb. Musikdarbietungen (Kl.41) | BVGer |
3.3. Il ressort du but de protection de l'art. 2 let. d LPM que les signes qui ont, aux yeux des communautés religieuses concernées, un contenu religieux, doivent être exclus de la protection, indépendamment des produits et des services revendiqués. De tels signes sont considérés comme contraires aux bonnes moeurs, qu'ils désignent n'importe quel produit ou service. En effet, la seule attribution d'un droit exclusif sur un tel signe en vue d'une utilisation commerciale est déjà de nature à heurter les sentiments religieux des adeptes des communautés religieuses visées et de mettre en danger la paix sociale (ATF 4A_302/2010 du 22 septembre 2010 consid. 4.2 Madonna ; Noth, op. cit., no 13 ad art. 2 let. d). Les produits et les services revendiqués peuvent toutefois être exceptionnellement pris en considération lorsqu'il est démontré que l'utilisation commerciale de signes ou de symboles religieux est généralement perçue comme neutre par les consommateurs, comme par exemple l'usage historique de noms de saints en lien avec des boissons alcoolisées. L'enregistrement sera également admis lorsque le signe est exclusivement destiné à distinguer des produits ou des services ayant un rapport clair avec la religion (ATF 4A_302/2010 du 22 septembre 2010 consid. 4.2 et les réf. cit. Madonna). [I.c. trifft keine der beiden Ausnahmen zu.] Kommentare (0) |
BVGer vom 09.12.2010, B-438/2010 |
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Kl.9, Kl.11 | BVGer |
Für nicht aus der Schweiz stammende Waren irreführend: Die Globalisierung der Warenströme führt nicht dazu, dass Konsumenten sich für die Herkunft von Waren nicht interessieren. "Vielmehr ist (...) davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es (...) keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt." Kommentare (0) |
BVGer vom 21.06.2007, Ingres-News 9/2007 |
| BRORA | Whisky (Kl.33) | BVGer |
Brora ist eine Stadt in Schottland mit ca. 1'000 Einwohnern. Für Whisky ist BRORA nicht schutzfähig, da Whisky zu den Spirituosen gehört, die durch lokale Verhältnisse geprägt sind. Brora ist bekannt für seinen Whisky, welcher die Aromen der nahen Nordsee zeigt. BRORA ist daher Herkunftsangabe und kann nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 30.05.2008 |
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Baumaterialien (Kl.19) | BGer |
Der Ausdruck "Brico" geniesst als Abkürzung des Wortes "bricolage" in den französischsprachigen Regionen eine gewisse Verbreitung. Er ist zum Synonym für "do it yourself"-Produkte geworden und daher als beschreibendes Zeichen für einen bestimmten Warentypus für gemeinfrei zu halten (E. 1-2). |
BGer vom 11.07.2000, BGE 127 III 33 |
| BOYSWORLD | Kleider (Kl.25), Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) | RKGE |
Die (grammatikalisch falsche) Zusammenfügung zweier gebräuchlicher englischer Wörter genügt nicht, um die Marke unterscheidungskräftig zu machen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.12.2004, sic! 2005, 467 |
| BONA | Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.7 | BVGer |
Obwohl das Wort BONA sowohl im Italienischen als auch im Französischen nicht existiert, werden italienisch- and französisch Sprechende es mit Wörtern wie "buono" oder "bon" and damit mit deren Sinngehalt "gut" in Verbindung bringen. Der Begriff BONA enthält damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen direkten Qualitätshinweis. Kommentare (0) |
BVGer vom 12.11.2007, Ingres-News 1/2008 |
| BIOSCIENCE ACCELERATOR | Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Finanzdienstleistungen (Kl.36), Immobilienwesen (Kl.36), Bauwesen (Kl.37), Architekturdienstleistungen (Kl.42) | BVGer |
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom 20. Juli 2007 und 2. November 2007. Sie machte geltend, das hinterlegte Zeichen stelle Gemeingut dar. Es werde ohne besondere Denkarbeit als "Biowissenschafts-Beschleuniger" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Konsument verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handle, welche es erlaubten, die Biowissenschaften zu beschleunigen (zum Beispiel Hilfe an Start-ups in diesem Bereich). Internet-Recherchen zeigten zudem, dass der Ausdruck "accelerator" im Bereich der Start-ups gebräuchlich sei. Da das Zeichen somit beschreibend und anpreisend sei, fehle es ihm an Unterscheidungskraft und müsse auch Dritten zur freien Verfügung stehen. Das BVGer bestätigt diese Auffassung. Mit dem Verweis auf die Schweizer Voreintragungen Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR und Nr. 562'483 SCIENCE ACCELERATOR beruft sich die Beschwerdeführerin auch sinngemäss auf den in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.(...) Wie bereits ausgeführt, ist lediglich die Voreintragung CH-Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR mit der hier strittigen Anmeldung vergleichbar, welche indessen von der Vorinstanz als Fehleintrag gewertet worden ist. Dagegen hat die Vorinstanz die ebenfalls vergleichbaren Gesuche Nr. 52967/2007 BIOMEDICAL ACCELERATOR und 53199/2007 BIOTECHNOLOGY ACCELERATOR der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ständige Praxis in vergleichbaren Fällen berufen, sondern lediglich auf eine fehlerhafte Eintragung in einem Einzelfall, wodurch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Kommentare (0) |
BVGer vom 27.08.2009, B-985/2009 |
| BENGALS | Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Infolge der Bedeutung des Gebiets von Bengalen für die asiatische Textilproduktion ist den Textilimporteuren und -händlern der Begriff "Bengalen" bzw. "Bengals" bekannt, weshalb sie das Zeichen BENGALS als Herkunftshinweis verstehen werden. Kommentare (0) |
RKGE vom 26.01.2005, sic! 2005, 585 |
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pharmazeutische Produkte (Kl.5) | BVGer |
Die Wortkombination "basilea Pharmaceutica" wird ohne weiteres im Sinne von "Basel Pharmazeutik" verstanden. Die grafischen Gestaltungselemente sowie der Farbanspruch genügen nicht, um der im Gemeingut liegenden Wortkombination Unterscheidungskraft zu verschaffen. |
BVGer vom 13.09.2007, Ingres-News 11/2007 |
| BahnCard | Finanzdienstleistungen (Kl.36), Transportwesen (Kl.39) | BGer |
Das schweizerische Publikum versteht den Ausdruck «BahnCard» unmittelbar als Bezeichnung einer Kredit- oder Kundenkarte eines Bahnunternehmens (E. 2.2). |
BGer vom 14.01.2004, Urteil 4A.6/2003 |
| BABYRUB | pharmazeutische Produkte (Kl.5), Desinfektionsmittel (Kl.5), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BVGer |
Ein englischer Grundwortschatz ist nicht offiziell festgelegt und kann nur aufgrund von Indizien ermittelt werden (...). Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache gehört unter anderem Schulwissen. Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, welches Schulwissen vorausgesetzt werden kann. Joller verweist auf beträchtliche Unterschiede je nach Ausbildung und Beruf. Er geht im Sinne eines Indizes z.B. davon aus, Langenscheidt's Grundwortschatz entspreche im Umfang den Voraussetzungen für Abitur bzw. Matura und schliesst aus, dass Wörter, die darin nicht vorhanden sind, dem breiten Publikum bekannt sind (Joller, Beschreibend oder anspielend?, a.a.O., Ziff. II.2). Dies lässt allerdings noch nicht den gegenteiligen Schluss zu, nämlich dass alle aufgeführten Wörter dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind. Hier ist zu beachten, dass Einträge in Wörterbüchern kein Beweis für Sprachwissen sind und Grundkenntnisse der englischen Sprache in der Schweiz sehr verbreitet sind, dem Durchschnittskonsumenten aber keine zu weit gehenden Sprachkenntnisse zugemutet werden können (...). Gewisse englische Wörter sind auch ohne Schulwissen verständlich. Darunter fallen z.B. solche, die im Alltag derart oft gebraucht werden, dass sie dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind (...). Zudem gibt es Begriffe, die denen der Landessprachen entsprechen oder ähnlich sind (...). BABYRUB ist nicht ein bestehendes Wort, sondern eine neue Wortschöpfung. Das Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "baby" und "rub" zusammen. [Es ist davon auszugehen, dass der Konsument die Bedeutung von "rub" erkennt.] Der Sinngehalt eines Zeichens, das "Baby" und "(ein)reiben" kombiniert, kann für die genannten Waren somit spontan als Aussage über deren Verwendungszweck - als Produkte, mit denen Babys eingerieben werden können - verstanden werden. BABYRUB beschreibt somit deren Gebrauchszweck und ist damit dem Gemeingut zuzurechnen. Kommentare (0) |
BVGer vom 23.02.2010, B-8186/2008 |
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Uhren (Kl.14), Schmuck (Kl.14) | RKGE |
Zugelassen wurde die Anmeldung für Waren der Kl. 9, 18 und 25. Die Schweizer Abnehmer erwarten nicht, dass unter der Marke "Basler" vertriebene Waren im Kanton, in der Region oder der Stadt Basel hergestellt werden. Weder Basel noch die Schweiz geniessen für die fraglichen Waren einen besonderen Ruf. Einzige Ausnahme bilden die Juwelier- und Schmuckwaren in Klasse 14. Für Uhren und Zeitmessinstrumente, aber auch für Juwelier- und Schmuckwaren geniesst die Schweiz einen besonderen, weltweit anerkannten Ruf. Basel ist zwar nicht als Fabrikations- oder Produktionsstandort der Uhren- und Schmuckindustrie bekannt. Indessen hat Basel als Ort, wo die führende "Weltmesse für Uhren und Schmuck" stattfindet, für die Uhren- und Schmuckbranche eine besondere Bedeutung. Die Bezeichnung "BASLER" könnte daher Assoziationen zur Uhren- und Schmuckmesse erwecken und falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft von so gekennzeichneten Juwelier- und Schmuckwaren hervorrufen. Kommentare (0) |
RKGE vom 13.06.2005, sic! 2005, 882 |
| AUSSIE DUAL PERSONALITY | Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | BVGer |
Das IGE beanstandete das Eintragungsgesuch und führte aus, der Wortbestandteil "Aussie" bedeute "Australier" beziehungsweise "australisch" und weise auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hin. Die Marke könne die Käuferschaft über die Herkunft der Produkte irreführen, falls die Warenliste nicht durch eine entsprechende Präzisierung auf Waren australischer Herkunft eingeschränkt werde. [Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE:] Der Erfahrungssatz, wonach ein geografischer Markenbestandteil die Herkunft der gekennzeichneten Waren erwarten lässt, wenn er bekannt ist, gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus geografischen und nichtgeografischen Bestandteilen zusammengesetzt sind (...). Allerdings kann der geografische Sinngehalt der in der Marke verwendeten Herkunftsangabe im Einzelfall im Gesamteindruck der Marke überwunden werden und sein Zusammenspiel mit den übrigen Markenbestandteilen eine Herkunftserwartung verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Herkunftsbezeichnung im Kontext der übrigen Markenelemente unkenntlich wird (...) oder der semantische Bezug der Markenelemente einen Symbolgehalt der Marke als Fantasie- oder ein Verständnis als Typenbezeichnung im Sinne der erwähnten Ausnahmekategorien herbeiführt (...). In gewissen Fällen erkannten die ehemalige Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum (RKGE) und das Bundesverwaltungsgericht auch, ohne dass die zu prüfenden Zeichen unmittelbar zu einer der genannten Fallgruppen zählten, dass der Sinngehalt des geografischen Wortelements im Kontext mit den anderen Bestandteilen verändert und von der Herkunft der gekennzeichneten Waren auf betriebliche Verhältnisse des Markenanmelders oder bestimmte Personen im Zusammenhang mit der Präsentation der Ware verschoben sei oder das Markenzeichen im Ganzen so widersprüchlich laute, dass es nicht mehr in einem herkunftsbezogenen Sinn verstanden werden könne. Auch in diesen Fällen wurde eine Deutung als Angabe der geografischen Warenherkunft ausgeschlossen (...). [Vorliegend liegt keiner der oben erwähnten Ausnahmetatbestände vor. Die Marke ist für Waren, die nicht aus Australien stammen, irreführend.] Kommentare (0) |
BVGer vom 08.09.2010, B-4080/2008 |
| AUS DER REGION. FÜR DIE REGION. | Düngemittel (Kl.1), Kl.16, Möbel (Kl.20), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Fleisch, Gemüse, Milchprodukte (Kl.29), Milchprodukte (Kl.29), Wurstwaren (Kl.29), Brotwaren (Kl.30), Eier, Milch und andere Milchprodukte (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Tee (Kl.30), frisches Obst und Gemüse (Kl.31), alkoholfreie Getränke (Kl.32), Fruchtsäfte (Kl.32), Detailhandel (Kl.35) | BVGer |
Am leicht verständlichen, konkreten und anpreisenden Sinngehalt der Marke ändert nichts, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers "Region" für sich genommen ein unklarer Begriff ist. (...). Auch wenn Regionen nach diesem Sprachgebrauch im Gegensatz zu Gemeinde-, Kantons- und Landesterritorien weniger scharf abgegrenzt sind, ist der Begriff "Region" im vorliegend zu prüfenden Kontext ursprünglich beschreibend (...). Auch ein Freihaltebedürfnis an der Marke ist zu bejahen, da sich beide Halbsätze, je für sich betrachtet, in einer elementaren und für den Verkehr unentbehrlichen Produktinformation erschöpfen, diese Informationen miteinander inhaltlich verwandt, in einfacher sprachlicher Weise formuliert sind und sich stringent zu einer allgemein produktbezogenen Aussage ergänzen (vgl. E. 3.3). Die Marke ist damit Gemeingut. [Die Bf versucht den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Für die Wort-/Bildzeichen "Aus der Region. Für die Region." erachtet das BVGer die Verkehrsdurchsetzung [mit Ausnahme Tessin] für glaubhaft gemacht. Jedoch sei nicht glaubhaft, dass sich die Bekanntheit der Wort-/Bildmarken ausserhalb der Deutschschweiz auf den abstrakten Slogan übertragen habe. Zu den Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung von Sloganmarken bemerkt das BVGer:] Die zur Annahme einer Verkehrsdurchsetzung erforderliche Verkehrsgeltung in allen Sprachgebieten ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch für Sloganmarken vorauszusetzen, die mit ihrer Eintragung nicht bloss ein Ausschliesslichkeitsrecht als Werbespruch, sondern ein Recht als wesensmässig sprachunabhängiges Kennzeichen verkörpern (vgl. E. 2.3), zumal, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, auch viele Menschen in der französischen und italienischen Schweiz den deutschen Slogan verstehen können. Dass in der vielsprachigen Schweiz die Verkehrsdurchsetzung von Sloganmarken damit grundsätzlich erschwert wird, da Slogans oft in Übersetzung verwendet werden, ist hinzunehmen. [Zur eingereichten demoskopischen Umfrage:] Zu den eingereichten, demoskopischen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Beweiswert von Umfragen wesentlich leidet, wenn Testfragen suggestiv sind oder Perspektiven setzen, anstatt objektiv die namentliche Zuordnung der Marke zu einem Unternehmen zu ermitteln. (...). Vorliegend sind zwei Auszüge aus der demoskopischen Umfrage "Marken-Tracking-Welle", die mehrmals jährlich durchgeführt wird, zu würdigen. Dass diese Umfragen nicht im Hinblick auf die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung der Marke durchgeführt wurden, mag in dieser Hinsicht ihren Beweiswert schmälern, schliesst aber nicht aus, dass sie im vorliegenden Verfahren verwertbare Hinweise enthalten. Die Fragestellungen der "Marken-Tracking-Welle 10" lauteten:
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BVGer vom 27.02.2012 |
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produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | BVGer |
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verweigerte das IGE der Marke für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 definitiv den Schutz in der Schweiz mit der Begründung, die Marke enthalte eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Italien stammten. |
BVGer vom 07.10.2008 |
| APPLY-TIPS | zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) | BVGer |
Trotz der zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten der beiden Begriffe [APPLY und TIPS], ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich outils, instruments et appareils dentaires einzig die Bedeutung von "Stäbchen bzw. Spitzen zum Applizieren" auf der Hand liegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Durchschnittsabnehmern um Fachleute der Zahnheilkunde handelt. Auch sind zu einem solchen Verständnis nicht einmal Englischkenntnisse erforderlich, ist doch die Bezeichnung "Q-Tips" in der Schweiz geläufig und der Ausdruck "apply" bereits aufgrund der über denselben Wortstamm verfügenden Verben "applizieren", "appliquer" und "applicare" verstehbar. Die Beschwerdeführerin beansprucht ferner die Gleichbehandlung ihres Zeichens mit den für Waren der Klasse 10 eingetragenen schweizerischen Marken Nr. 502 808 COOL-TIP und Nr. 549 530 EASY TIP. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden. [Sachverhalt hier nicht vergleichbar.] Kommentare (0) |
BVGer vom 12.12.2008, B-5531/2007 |
| AMERICAN BEAUTY | Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BGer |
Im Zusammenhang mit Mittel zur Schönheitspflege weist das Zeichen AMERICAN BEAUTY, übersetzt als "amerikanische Schönheit", direkt darauf hin, dass der Gebrauch der damit gekennzeichneten Produkte "die Käuferinnen und Käufer schön macht". Kommentare (0) |
BGer vom 26.09.2007, Urteil 4A_265/2007 |
| ALVARRO NAVARRO | Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) | BVGer |
Die Vorinstanz beanstandete am 6. Februar 2008 diese Hinterlegung, da diese den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen vom 9. April 1974 (im Folgenden: "V E-CH", SR 0.232.111.193.32) verletze und das Zeichen überdies als Marke irreführend sei. Navarra heisse eine spanische Provinz und Region, deren Namen aufgrund des genannten Staatsvertrags nur für Waren aus dieser Provinz bzw. Region in Marken verwendet werden dürfe. Aus diesem Grund sei die Marke auch geografisch irreführend, sofern sie nicht auf Waren aus genannter Provinz bzw. Region eingeschränkt werde.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 änderte die Beschwerdeführerin das hinterlegte Zeichen in die Wortfolge ALVARO NAVARRO. Sie ersuchte unter Berufung auf zwei Drittmarken mit dem Bestandteil "Navarro" um Eintragung als Marke.
Am 4. April 2008 hielt die Vorinstanz auch gegenüber der geänderten Formulierung der Marke an ihrer Beanstandung fest. Auch ALVARO NAVARRO sei mit der geschützten Herkunftsbezeichnung "Navarra" verwechselbar. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien über zehn Jahre alt und mit der vorliegenden Hinterlegung nicht zu vergleichen.
Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 21. April 2008 auf den Gesamteindruck des Zeichens und entgegnete, ALVARO NAVARRO werde als Vor- und Nachname einer Person aufgefasst und schaffe darum zur Region Navarra keinen Bezug. 45 europäische Gemeinschaftsmarken seien mit dem Bestandteil "Navarro" und Wirkung für Spanien eingetragen worden; ein Grund, in der Schweiz ein Freihaltebedürfnis dafür anzunehmen, bestehe darum nicht.
Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE:
Die spanischen Regionen- und Provinznamen geniessen den von der Art der Produkte unabhängigen, absoluten Schutz (Art. 2 Abs. 2 V E-CH). Dieser setzt entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und im Unterschied zu bestimmten traditionellen, spanischen Warenbezeichnungen keine Interessenkollision mit spanischen Unternehmen und keine Beeinträchtigung des Rufs oder der Werbekraft dieser Bezeichnungen voraus (Urteil des Bundesgerichts Nr. 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006, veröffentlicht in sic! 2007, 275 E. 3.1 Champ). Ob Spanien den Vertrag selbst befolgt oder vielmehr schweizerische Herkunftsangaben in Spanien als Marken zulässt, was zum Teil in der Literatur gerügt wird (vgl. SÉBASTIEN VITALI, La protection internationale des indications géographiques, Diss. Zürich 2007, S. 43), spielt für die Anwendung ebenfalls keine Rolle. Enthalten Marken unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren, für die sie benutzt werden, ist diese Benutzung "durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme" zu unterdrücken, die nach der massgeblichen Gesetzgebung in Betracht kommen (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 V E-CH).
Eine geschützte Bezeichnung kann auch unter den Staatsvertrag fallen, wenn sie in abweichender Form und nicht genau wie in dessen Anhang verwendet wird. Der V E-CH unterscheidet sich mit Bezug auf die Formulierung dieser Regel leicht von den übrigen bilateralen Verträgen zum Schutz von Herkunftsangaben. (...) Art. 5 Abs. 1 V E-CH macht deutlich, dass der Begriff der "forme modifiée" nicht eng gemeint, sondern Art. 4 Abs. 2 V E-CH auch auf Fälle anzuwenden ist, in welchen Marken falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Erzeugnisse oder Waren bloss enthalten ("contiennent") und mit anderen Bestandteilen kombinieren (...). Erst mittelbare Herkunftsangaben wie Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern eines Vertragsstaats etc., die nach der überwiegenden Verkehrsauffassung indirekt auf diesen Staat hinweisen, sind zulässig (Art. 5 Abs. 2 V E-CH). Eine abgewandelte Form eines namentlich geschützten Kennzeichens kann somit auch in der Kombination einer geografisch falschen oder irreführenden Angabe mit anderen Bestandteilen bestehen. Der V E-CH ist auf eine solche abgewandelte Form anwendbar, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung besteht.
[I.c. besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen ALVARRO NAVARRO und der geschützen Herkunftsangabe NAVARRO.] Kommentare (0) |
BVGer vom 08.04.2010, B-30/2009 |
| ALPHA | Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Erziehung und Ausbildung (Kl.41) | HG SG |
ALPHA ist beschreibend für Alpha-Gehirnströme, die schon lange bekannt sind. Die Bezeichnung ALPHA ist für Produkte im Zusammenhang mit diesen Gehirnströmen unentbehrlich und kann auch nicht kraft Durchsetzung zur Marke werden. Kommentare (0) |
HG SG vom 28.03.2003, sic! 2003, 796 |
| AFRI-COLA | Kaffee (Kl.30), Kakao (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Tee (Kl.30), Zucker (Kl.30) | BGer |
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Beweislast für das Fehlen einer Herkunftserwartung auferlegt, verfängt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund verschiedener Tatsachenfeststellungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Importstatistik "Swiss-Impex") erwogen, dass das Zeichen AFRI-COLA bezüglich mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de produits compris dans la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz, cacao, épices und farines et préparations faites de céréales (Klasse 30) eine Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG darstelle, die irreführend sei, weil sie die Käuferschaft zur Annahme verleite, die Ware stamme aus Afrika. Diese rechtliche Würdigung unterliegt - im Gegensatz zu den dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) in Form von Indizien - der Prüfung durch das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist demnach mit ihrer Rüge zu hören, das Zeichen AFRI-COLA sei keine Herkunftsangabe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag der Zeichenbestandteil COLA den Gesamteindruck der Marke nicht derart zu verändern, dass eine Herkunftserwartung ausgeschlossen würde. Die Marke AFRI-COLA enthält demnach den Hinweis auf einen bestimmten Erdteil, der unbestrittenermassen allgemein bekannt ist. Eine solche geografische Angabe weckt beim Käufer der damit bezeichneten Ware im Allgemeinen die Vorstellung, die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird (...). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lassen die berücksichtigten Aussenhandelsstatistiken entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade im Hinblick auf die konkret zu beurteilenden Waren, die überwiegend von durchschnittlichen Konsumenten gekauft werden, keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Herkunftserwartung zu. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer Herkunftserwartung im Sinne eines afrikanischen Produktions- bzw. Handelsorts ausgegangen. Soweit die Bezeichnung nicht bereits aktuell mit der beanspruchten Warengruppe in Verbindung gebracht werden sollte, ist angesichts der Grösse und Vielfältigkeit des afrikanischen Kontinents jedenfalls davon auszugehen, dass sie nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in verschiedenen Ländern dieses Erdteils ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458). Damit ist die Marke grundsätzlich geeignet, den Käufer zur Annahme zu verleiten, die Waren stammten aus einem afrikanischen Land, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (...). Kommentare (0) |
BGer vom 10.03.2009, Urteil 4A_508/2008 |









