Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Rasierkopf 3D Elektrorasierer (Kl.8) OG LU

Die Gesuchstellerin verlangte gestützt auf die links abgebildete Marke, dass der Gesuchsgegnerin der Vertrieb von Rasierapparaten mit entsprechenden Scherköpfen verboten werde. Gestützt unter anderem auf Gutachten, die in ausländischen Prozessen eingereicht wurden, kommt das OG LU zum Schluss, dass es glaubhaft erscheint, dass sämtliche Elemente der streitgegenständlichen Formmarke technischer Natur sind, es sich bei der Marke um eine optimale Form eines elektrischen Rasierapparates mit drei Rundscherköpfen handelt, und dass es der Gesuchsgegnerin nicht zugemutet werden kann, auf eine andere Form auszuweichen. Es handelt sich bei der Formmarke um eine technische Lösung, die - weil damit keine Patente der Gesuchstellerinnen verletzt werden - jedem Mitkonkurrenten zur Verfügung stehen muss. Massnahmentscheid - Nichtigkeitsverfahren hängig. Eine gegen den Massnahmeentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das BGer ab.

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OG LU vom 13.06.2006, INGRES-News 1/2007
RAPIDCHIP Halbleiterelemente und Computersoftware zum Entwerfen von integrierten Schaltungen (Kl.9), Planung von integrierten Schaltungen (Kl.42) RKGE

Beschreibend. Es liegt kein Zweifelsfall vor, der es gebieten würde, die Zulassung der angemeldeten Marke in zahlreichen europäischen Ländern als Indiz für deren Eintragbarkeit zu berücksichtigen.

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RKGE vom 19.01.2005, sic! 2005, 566
Radio 3D Audio-Geräte (Kl.9) RKGE

Der beanspruchten Form ist allenfalls hinsichtlich der nicht parallel verlaufenden Seitenflächen eine minimale Eigenheit zuzubilligen; diese ist jedoch nicht derart auffallend, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer haften bliebe.

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RKGE vom 03.08.2005, sic! 2006, 33
RADIANT APRICOT Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 an der Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs für die Waren "Seifen" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" fest. "Radiant" sei ein Begriff des englischen Grundwortschatzes und unterscheide sich nur geringfügig vom betreffenden französischen und italienischen Begriff. Beim zweiten Zeichenbestandteil "Apricot" handle es sich einerseits um die englische und französische Bezeichnung für Aprikose, andererseits um eine im deutschen, französischen und englischen Sprachgebrauch verwendete Farbbezeichnung. Der für die beanspruchten Waren massgebende Abnehmerkreis seien Durchschnittsabnehmer sowie Fachleute aus dem Kosmetikbereich. Das Zeichen beschreibe direkt die Art und Beschaffenheit von Seifen und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich die Farbe des Produkts. Diese stelle ein massgebendes Kaufkriterium dar. Im Zusammenhang mit den genannten Waren fehle es daher an der erforderlichen konkreten Unterscheidungskraft.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Für eintragungsfähig erachtete das IGE die Marke hingegen für Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer und Zahnputzmittel, weil dort die Farbe kein Kaufkriterium darstelle; diese Waren würden beispielsweise wegen ihres Dufts oder der Inhaltsstoffe gekauft.]

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BVGer vom 28.07.2010, B-3377/2010
PUNTOIMMOBILIARE Kl.35, Kl.36 BVGer

Der fehlende Leerschlag zwischen PUNTO und IMMOBILIARE genügt nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu geben.

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BVGer vom 14.08.2007, sic! 2008, 224
PROSERIES Haarpflegemittel (Kl.3), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) BVGer

Mit Schreiben vom 11. September 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung fest. Zur Verdeutlichung führte sie aus, dass das Zeichen im Sinne von "professionelle Serien" bzw. "professionelle Garnitur" verstanden werde und somit direkt die Qualität der Waren als Produktserie für Profis aus dem Coiffeur- und Körperpflegebereich beschreibe. Die Markenanmeldung werde nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden, mangle es ihr doch an jeglichem individualisierenden Charakter. Im Übrigen liessen sich weder die beiden von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schweizer Marken [Nr. 583030 PROGLIDE und Nr. 575780 PRO X] mit dem vorliegend zu beurteilenden Zeichen vergleichen, noch führten ausländische Voreintragungen zu einem Anspruch auf Eintragung in das schweizerische Markenregister.

[Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE vollumfänglich. Zum Anspruch auf Gleichbehandlung führt es aus:]

Der Blick ins Schweizer Markenregister lässt eine uneinheitliche Praxis bezüglich der Eintragung von mit dem Bestandteil "PRO" beginnenden Zeichen erkennen (...). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Schweizer Marken PRO X, PROGLIDE und PRO-YOUTHER kann festgehalten werden, dass dem zweiten Zeichenbestandteil in Zusammenhang mit Waren der Klasse 3 grundsätzlich kein bzw. kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zukommt. So ist der Buchstabe "X" für Mittel der Schönheits- und Körperpflege nicht beschreibend, der Begriff "GLIDE", abgesehen bezüglich des fälschlicherweise nicht vom Markenschutz ausgenommenen Rasierschaums, kennzeichnungskräftig und die Bezeichnung "YOUTHER" mehrdeutig, dürfte doch der Abnehmer in ihr neben "youth" insbesondere auch die Wörter "you" und "her" erkennen, weshalb sich die drei Marken nicht mit dem vorliegend umstrittenen Zeichen vergleichen lassen. Im Übrigen anerkennt das Bundesgericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur, wenn eine Behörde nicht nur in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, darüber hinaus zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, und keine überwiegenden Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid entgegenstehen (...). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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BVGer vom 26.10.2010, B-2854/2010
PROROOT zahnärztliche Präparate (Kl.10) RKGE

Bedeutet "zu Gunsten der Wurzel" und ist daher beschreibend für die beanspruchten Waren (trotz mehrerer ausländischer Eintragungen - siehe aber auch den PROCHECK-Entscheid).

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RKGE vom 05.06.2003, sic! 2003, 903
Proled Kabel (Kl.9), Leuchten (Kl.11) BVGer

Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Phantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 Première; BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 1998 in sic! 1998, S. 397 E. 1 Avantgarde, und vom 10. September 1998 in sic! 1999, S. 29 E. 3 Swissline).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Grossteil der betroffenen Verkehrskreise in der Bezeichnung PROLED die Aussage "professionelle Leuchtdiode" bzw. - aus Sicht eines Laien - "professioneller Leuchtkörper" erkennt. Ein solches Markenverständnis ist bezüglich lumières, lampes d'éclairage, appareils et installations d'éclairage, contenant notamment des diodes luminescentes (DEL) in Klasse 11 zweifelsfrei als werbemässige Anpreisung zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die untypische Schriftart dem Zeichen den Charakter eines einheitlichen Logos verleihe und der Zergliederung in die Bestandteile "PRO" und "LED" zusätzlich entgegenwirke. Einer im Gemeingut stehenden Bezeichnung kann durch eine besondere grafische Gestaltung Unterscheidungskraft verliehen werden. Dann freilich ist nicht die im Gemeingut stehende Bezeichnung als solche geschützt, sondern nur die gewählte grafische Ausgestaltung. Diese darf sich allerdings nicht im Naheliegenden erschöpfe (...).  Insgesamt kann der futuristisch anmutenden Schriftart eine gewisse Originalität zwar nicht abgesprochen werden, doch verdeutlicht sie einzig eine Eigenschaft, den Zukunftscharakter von Leuchtdioden, welche bereits mit der Bezeichnung PROLED in Verbindung gebracht wird, weshalb sie der internationalen Registrierung nicht die zur Eintragung in das schweizerische Markenregister erforderliche Unterscheidungskraft zu verschaffen vermag.

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BVGer vom 26.10.2010, B-5876/2009
Proled Kabel (Kl.9), Leuchten (Kl.11) BGer

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich dem Adressaten die Unterteilung des Zeichens in die Silben "PRO" und "LED" aufdrängt.

Dem steht auch die grafische Ausgestaltung nicht entgegen. Zwar ist das Wort aneinander und in der gleichen Schriftart geschrieben, was eine Aufteilung des Zeichens nicht begünstigt. Andererseits wird dadurch eine solche aber auch nicht ausgeschlossen. (...).

Die von der Vorinstanz festgehaltene Bedeutung von LED als Abkürzung des englischen Begriffs "Light Emitting Diode", zu deutsch Lichtdiode, wird von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Hingegen bestreitet sie, dass der Durchschnittsabnehmer diese Bedeutung überhaupt kenne. Sie sei ihm auf keinen Fall derart geläufig, dass er diese auf Anhieb und ohne Gedankenarbeit als eigenständigen Wortbestandteil von PROLED wahrnehme. Der nicht weiter begründeten Sichtweise der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. (...).

Sodann hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass Professionalität nicht eine Eigenschaft einer Leuchtdiode sein kann. Auch ist klar, dass eine Leuchtdiode nicht eine "Tätigkeit in der Art eines Fachmannes" ausübt. Die Vorinstanz hebt aber zutreffend hervor, dass Leuchtdioden professionell hergestellt worden sein oder selbst professionellen Anwendungen genügen können. In diesem Sinn verspricht "professionell" eine besondere Qualität der so bezeichneten Leuchtdioden. Mit dem entsprechenden Argument wird denn auch im Markt geworben, indem von "professionellen LED-Lampen" etc. die Rede ist (vgl. Festhaltungsunterlagen des IGE 1-12). Die Vorinstanz hat daher Art. 2 lit. a MSchG nicht verletzt, indem sie im Markenbestandteil PRO vor allem eine werbemässige Anpreisung erblickte.

Zusammenfassend kommt dem Zeichen beschreibender Charakter zu. In seiner Bedeutung als "professionelle Leuchtdiode" beschreibt es die Qualität der Waren bzw. stellt eine werbemässige Anpreisung dar. Soweit es um Leuchtdioden selbst geht, beschreibt das Zeichen zusätzlich direkt die Art der Ware. In seiner Bedeutung "für Leuchtdioden" bzw. "Leuchtdioden dienend" beschreibt es den Zweck der Waren.

[Die grafische Gestaltung ist zu schwach, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob das Zeichen auch freihaltebedürftig ist, kann offen gelassen werden, weil es nicht unterscheidungskräftig und bereits daher dem Gemeingut im Sinne von MSchG 2(a) angehört].

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BGer vom 28.02.2011, 4A_648/2010
PROJOB Schutzbekleidungen (Kl.9), Säcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) BVGer

Mit der Bezeichnung PROJOB wird "die Geeignetheit und Nützlichkeit entsprechender Waren zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten am Arbeitsplatz ohne weiteres erkennbar." Auf Grund der "einfachen Verständlichkeit und der Simplizität der Aussage" ist das Zeichen freihaltebedürftig.

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BVGer vom 16.07.2007, Ingres-News 9/2007
Première Kino-Zeitschrift (Kl.16) BGer

PREMIERE bedeutet Erstaufführung, die Zeitschrift berichtet über solche, daher ist das Zeichen direkt beschreibend für den Inhalt.

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BGer vom 29.08.2002, BGE 128 III 447
Pralinenverpackung 3D Schokolade (Kl.30) RKGE

Eine Formmarke muss dazu geeignet sein, eine "produktidentifizierende Funktion" wahrzunehmen. Die schräggestellten Seitenwände der Verpackung sind, wenn man Waren in einer offenen Schale präsentieren will, zwar technisch bedingt, doch kann den nach innen gefalteten, leicht abgeschrägten Verbindungsstücken zwischen den Seitenwänden aufgrund ihrer ästhetisch ansprechenden Wirkung ein individualisierender Charakter zugestanden werden. Die hinterlegte Form ist jedoch zuwenig kennzeichnungskräftig, um vom Publikum als Marke erkannt werden. Für Schokolade- und Confiserieprodukte sind Schalen mit sechseckigem Grundriss und schräg gestellten Seitenwänden häufig. Die individualisierenden Verbindungselemente sind zu wenig auffallend, um dem beanspruchten Zeichen in seinem Gesamteindruck kennzeichnende Wirkung zukommen zu lassen. Die Eintragung einer sehr ähnlichen Marke im Jahr 2000 nützt der Anmelderin nichts, da jene Marke mit einem Farbanspruch (neun Farben) eingetragen wurde.

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RKGE vom 16.12.2004, INGRES-News 2/2005
Pralinenform 3D Schokoladewaren (Kl.30) BGer

Ovale oder kugelähnliche Formen sind für Pralinen gebräuchlich. Vorliegend wirken weder die unregelmässig gewellte Oberfläche des schokoladefarbenen Rundkörpers noch die Schnittfläche in hellerer Farbe mit sternförmigem Muster für Pralinen unerwartet.

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BGer vom 07.11.2007, Urteil 4A_374/2007
Postgelb (Verpackung) Verpackungsbehälter aus Kunststoff (Kl.20), Papier und Papierwaren (Kl.16), Druckereierzeugnisse (Kl.16) RKGE

Während für Waren des allgemeinen Konsums die Farbgebung für die Aufmerksamkeit und den Kaufentscheid der Konsumenten eine erhebliche Rolle spielen kann und daher für solche Waren die ganze Farbenpalette dem allgemeinen Gebrauch freigehalten werden muss, trifft dies bei Spezialwaren, die von Fachleuten gekauft werden, kaum zu. (...)

In der Klasse 16 beansprucht die Beschwerdeführerin den Markenschutz für „Druckereierzeugnisse; Papeteriewaren; Schachteln aus Karton oder Papier“ und in der Klasse 20 für „Verpackungs- und Transportbehälter aus Kunststoff“. Es handelt sich hier um Waren des allgemeinen Gebrauchs, bei denen die Farbgebung eine wichtige Rolle für den Kaufentscheid spielen kann, so dass in diesem Bereich ein zwingendes Freihaltebedürfnis bestehen dürfte. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführerin für diesen Warenbereich ohnehin eine Durchsetzung ihrer Farbmarke nicht glaubhaft gemacht hat.

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RKGE vom 05.02.2002, MA-AA 12/00
POST Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) BVGer

Es kann davon ausgegangen werden, "dass der Begriff 'Post' sowohl als Hinweis auf die Unternehmung 'Die Schweizerische Post' als auch auf ein beliebiges Unternehmen verstanden werden kann, welches Postgüter befördert." Zudem kann der Begriff auch als Bezeichnung für befördertes Gut (Briefe, Pakete etc.) verstanden werden.

Für Zustell- und Beförderungsdienstleistungen der Klasse 39 ist POST absolut freihaltebedürftig. Da den Konkurrenzunternehmen der ‚Schweizerischen Post' "keine zahlreichen gleichbedeutenden Alternativen zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen (...). Dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff POST allgemein nicht verwenden, da ‚Die Schweizerische Post' kraft Gesetzes Jahrzehnte lang eine Monopolstellung innehatte, ist nachvollziehbar und genügt nicht, um das absolute Freihaltebedürfnis zu verneinen."

Ein Zuordnungsgrad des Zeichens POST zur Markenhinterlegerin von 29% (befragte Privatpersonen) bzw. 44% (befragte Unternehmen) reicht nicht aus, um eine Verkehrs-durchsetzung glaubhaft zu machen.

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BVGer vom 09.06.2008, Ingres-News 9/2008
POST Geldgeschäfte, Zahlungsverkehr (Kl.36), Brief- und Paketbeförderung (Kl.39) BGer

Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (...).

Beim Begriff "POST" handelt es sich um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der vom schweizerischen Publikum ohne weiteres in einem doppelten Sinn verstanden wird, einerseits als das beförderte Postgut, andererseits als das Unternehmen, das die entsprechenden Dienstleistungen erbringt. (...) Dabei wird Post, wie vom BVGer ohne Willkür festgestellt, nicht nur als Hinweis auf die Schweizerische Post verstanden.

Zeichen, die Gemeingut sind, können grundsätzlich nach Art. 2 lit. a MSchG mittels Durchsetzung im Verkehr Kennzeichnungskraft und markenrechtlichen Schutz erlangen, soweit im Einzelfall nicht ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (E. 5).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von einem absoluten Freihaltebedürfnis, das eine Durchsetzung als Marke in jedem Fall ausschliesst, nur ausgegangen werden, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist, für die das Zeichen bestimmt ist. Ein Markenschutz infolge Verkehrsdurchsetzung kann für ein banal erscheinendes Zeichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, falls dieses in einem konkreten Zusammenhang im geschäftlichen Verkehr nicht erforderlich ist, da es nicht allgemein gebräuchlich ist und durch zahlreiche gleichwertige Zeichen ersetzt werden kann (BGE 134 III 314 E. 2.3.3 S. 321; 131 III 121 E. 4.4 S. 130). Dass der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens unbedingt angewiesen sein muss, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, geht dagegen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hervor (E. 5.1).

Wird die Verkehrsdurchsetzung mittels Demoskopie nachzuweisen versucht, muss die Umfrage bezüglich der befragten Personen und der verwendeten Methoden schlüssig sein (...). Als prozentualen Richtwert nimmt das Bundesgericht zwei Drittel der repäsentativ Befragten an (...). In einem weiteren Entscheid, der allerdings die Frage einer notorisch bekannten Marke betraf, ging es von einem Richtwert von jedenfalls über 50 % aus (BGE 130 III 267 E. 4.7.3 S. 283).(...)

Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die Frage 1 ("Wenn Sie den Begriff "Post" hören, was kommt Ihnen dazu allgemein in den Sinn?") erreichten die Resultate den vom Bundesgericht verlangten Richtwert nicht, indem nur 44 % der befragten Unternehmen und 29 % der befragten Privatpersonen den Begriff "Post" mit der Schweizerischen Post assoziierten. [Diese Feststellung ist richtig.]

Die Beschwerdeführerin reichte vor der Vorinstanz ferner diverse Durchsetzungsbelege ein, welche die Vorinstanz jedoch als nicht tauglich zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtete. Einen Teil dieser Belege liess die Vorinstanz deshalb nicht genügen, weil sie das Zeichen nicht in der beanspruchten Form als Wortmarke, sondern mit vorangestelltem Artikel "Die" und in Kombination mit einer kennzeichnungskräftigen Grafik zeigten. Das Zeichen "Post" werde praktisch nie in Alleinstellung verwendet, also nicht in der Art und Weise, für welche die Eintragung des Zeichens beantragt werde.

(...) Aus der (...) Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke im Sinne von Art. 11 f. MSchG von vornherein nichts abgeleitet werden. Denn es geht vorliegend nicht darum, ob ein rechtserhaltender Gebrauch einer Marke vorliegt, die bereits als unterscheidungskräftige Marke in das Markenregister eingetragen wurde, sondern um die Frage, ob das streitbetroffene Zeichen POST als originär nicht unterscheidungskräftiges Zeichen infolge Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft erworben hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen in Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird. Der Gebrauch des Zeichens zusammen mit anderen unterscheidungskräftigen Merkmalen genügt nicht (...). Die Vorinstanz erachtete die betreffenden Belege daher zu Recht als nicht tauglich zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung.

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BGer vom 01.12.2008, Urteil 4A_370/2008
PIRATES OF THE CARIBBEAN CD-ROMSs (Kl.9), Filme (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16) BVGer

Verschiedene Waren, wie etwa Musik-CDs oder DVDs, schöpfen ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich aus ihrem immateriellen Inhalt. Kauft ein Konsument daher solche Waren, kann es nahe liegen, dass er die Marke als thematischen und damit beschreibenden Hinweis auf den Inhalt der Ware versteht. Die IGE-Prüfungsrichtlinien (Ziffer 4.4.2.2.5) sehen entsprechend vor, "dass Zeichen, welche einen möglichen thematischen Inhalt der Waren und/oder Dienstleistungen beschreiben, vom Markenschutz ausgeschlossen sind". Diese Regel, wonach bereits alle „möglichen“ thematischen Inhalte vom Markenschutz ausgeschlossen sind, ist gemäss Bundesverwaltungsgericht "möglicherweise zu breit formuliert", da z.B. selbst unbekannte Fantasiezeichen geeignet sind, als Überschrift eines Werks zu dienen und auf einen Inhalt hinzuweisen, in dem sie näher erklärt werden.

Im vorliegenden Fall jedoch weist PIRATES OF THE CARIBBEAN unmittelbar auf ein historisches Thema hin. In jüngster Zeit sind viele Publikationen über die karibischen Freibeuter des 17. und 18. Jahrhunderts erschienen. Im Verhältnis zu einem "derart grossen Veröffentlichungsinteresse" erscheint der Begriff PIRATES OF THE CARIBBEAN wenig individuell.

Im Gegensatz zu Ton(-bild)trägern und Drucksachen, welche in der Regel mit Inhalten bespielt werden, setzen "Papierwaren" nicht per se einen solchen Inhalt voraus. Bedruckte Papierwaren werden nämlich in der Regel ihrer äusseren Gestaltung wegen gekauft. Mit Bezug auf solche Waren ist daher die Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN nicht beschreibend.

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BVGer vom 26.02.2008, Ingres-News 4/2008
PHOENIX produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Wird vom Publikum als Hinweis auf die US-Stadt Phoenix, Arizona, und nicht auf den mythischen Vogel Phoenix verstanden. Als Herkunftsangabe daher nicht schutzfähig. In Verbindung mit einem Bildelement "Vogel" wäre das Zeichen eintragungsfähig.

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RKGE vom 11.11.2003, sic! 2004, 428
PARIS RE Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) BVGer

Das IGE machte geltend, das Zeichen "Paris Re" bedeute "Paris réassurance" (Paris Rückversicherung), und sei somit aus einer geografischen Herkunftsbezeichnung und einem beschreibenden Element zusammengesetzt. Die Kombination gehöre daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zum Gemeingut; zudem müsse sie freigehalten werden.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht kennzeichnungskräftig sind demnach insbesondere Herkunftsbezeichnungen, Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (...). Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (...).

[Das BVGer bestätigt das IGE insoweit, als der Schutz für DL verweigert wurde, die typischerweise von Rückversicherungsgesellschaften erbracht werden; dazu gehören auch Finanzdienstleistungen:

Rückversicherungsunternehmen sind auch als Finanzdienstleister für Versicherungsunternehmen (.-..) und Vermögensverwalter tätig (...). Daher gehören ebenfalls "Finanzgeschäfte", "Finanzanalyse", "Finanzbewertungen und -expertisen", "Kapitalanlagen" und "Vermögensverwaltung" (Klasse 36) zur Angebotspalette eines Rückversicherers. Daran ändert nichts, dass Rückversicherungsunternehmen üblicherweise einen Zusatz wie "Asset Management" verwenden, soweit sie im Bereich der Vermögensverwaltung tätig sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. 

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BVGer vom 03.02.2011, B-279/2010
PARADIES CD-ROMSs (Kl.9), Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9) BVGer

Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von "Paradies" als Titel von Publikationen in verschiedenen Bereichen (vgl. E. 5) ist "Paradies" als "Allerweltstitel" und insofern als Begriff, dem es an Originalität mangelt, zu bezeichnen. Dementsprechend existieren auch zahlreiche Publikationen unter Verwendung des Begriffes "Paradies". Sie werden auch in Form von Filmen, Datenträgern und online unter das schweizerische Publikum gebracht (...). Im Zusammenhang mit den vorgenannten inhaltsbezogenen Waren werden die betroffenen Verkehrskreise daher im Zeichen "Paradies" weniger einen betrieblichen Herkunftshinweis als vielmehr ohne speziellen Gedankenaufwand das Thema eines Werkes erkennen.

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BVGer vom 03.11.2010, B-3331/2010