| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 2LIGHT | Leuchten (Kl.11), Planung im Bereich des Ingenieur- und Architekturwesens (Kl.42) | BVGer |
Das englische Wort LIGHT ist im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem Beleuchtungssektor beschreibend. Da auch das Element "2" keinen hinreichenden Beitrag an die Unterscheidungskraft der streitgegenständlichen Marke leistet und sich ein solcher auch nicht aus der Kombination der beiden Markenbestandteile ergibt, ist die Marke gesamthaft als nicht eintragungsfähig zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass 2LIGHT objektiv betrachtet mehrdeutig ist. Ob die Marke von den massgeblichen Abnehmern nämlich als "zwei Licht", "zwei anzünden" oder englisch als "to light" verstanden wird, führt in jedem Fall dazu, dass sich im besagten Zeichen unmittelbar die Kerneigenschaft von Waren und Dienstleistungen der Beleuchtungsindustrie widerspiegelt. Kommentare (0) |
BVGer vom 25.02.2008 |
| 5 am Tag | Babynahrung (Kl.5), dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) | BVGer |
In ihrem Schreiben vom 6. November 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest. Im Vergleich zu den Produkten der Klasse 5 werde "fünf mal täglich"bei den beanspruchten Waren der Klasse 32 nicht als Angabe zu deren Anwendung, sondern als eine banale und übliche werbemässige Aufforderung verstanden, bestimmte Produkte mehrmals täglich zu konsumieren bzw. zu kaufen. In diesem Sinne und im Unterschied zur Beanstandung vom 6. Februar 2008 müssten die Zeichen auch für das in Klasse 32 beanspruchte Bier zurückgewiesen werden. Zudem sei die Konkurrenz auf die Benutzung der Angabe "fünf mal täglich" angewiesen, weshalb die hinterlegten Zeichen freihaltebedürftig seien. [Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE. Eingetragen wurde die Marke für Kleider u.a. Waren, die nicht täglich 5 Mal konsumiert werden können.] Der unbefangene Konsument sucht in einer Bezeichnung stets einen bekannten Bedeutungsgehalt (...). Da eine Zahl in der Regel eine Quantitätsangabe nach sich zieht, wirkt das Zeichen "5 am Tag" (in allen Versionen) unvollständig. Daher wird der Konsument in einem nächsten Schritt versuchen, das Zeichen gedanklich zu ergänzen, um ihm einen Sinn zu geben. Die Vorinstanz hat in das angemeldete Zeichen "5 am Tag" das Wort "mal" hineininterpretiert. Bei einer derartigen Ergänzung der Marke wird sie, wie von der Vorinstanz richtig vorgebracht, als Hinweis auf die fünfmalige Wiederholung einer Begebenheit an einem Tag verstanden. Kommentare (1) |
BVGer vom 12.04.2010, B-3650/2009 |
| A-Z | Druckereierzeugnisse (Kl.16), Kl.35, Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Kl.42 | BVGer |
Als Gemeingut zurückzuweisen sind im Interesse eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs neben nicht unterscheidungskräftigen Zeichen solche Zeichen, welche im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich sind und daher nicht mit Mitteln des Markenrechts monopolisiert werden dürfen (...). Dieses berechtigte Interesse des Wettbewerbs bzw. der konkurrierenden Unternehmen an der Schutzunfähigkeit eines Zeichens wird als Freihaltebedürfnis bezeichnet. Der Kreis freihaltebedürftiger Zeichen bildet zumindest eine grosse Schnittmenge mit Bezeichnungen, welche zum Schutze der Konsumenten als nicht unterscheidungskräftig anzusehen sind. Ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen wird in der Regel auch freihaltebedürftig sein. Umgekehrt ist ein freihaltebedürftiges Zeichen gewöhnlich auch nicht unterscheidungskräftig. Zu den wesentlichen oder sogar unentbehrlichen Zeichen im Sinne des Freihaltebedürfnisses und oftmals auch der mangelnden Unterscheidungskraft zählen unter anderem Buchstaben und Zahlen, sogenannte primitive oder elementare Zeichen. Anders als im alten Markenschutzgesetz werden im neuen Art. 1 Abs. 2 MSchG unter anderem Buchstaben und deren Verbindungen als schutzfähige Markenform genannt. (...) Das Bundesgericht hat in Anwendung des neuen Markenschutzgesetzes auf eine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf den Buchstaben M als Zeichenbestandteil entschieden, dass alleinstehende Buchstaben grundsätzlich markenschutzfähig sind, wenn sie sich durch originelle grafische Gestaltung der Einordnung als Gemeingut entziehen(...). Das Zeichen vermittelt wegen der Verwendung des Bindestriches, der es umgebenden Leerschläge und insbesondere durch die Abwesenheit von Punkten hinter den Buchstaben nicht den Eindruck einer Abkürzung. Daher ist bei der weiteren Beurteilung des Zeichens, anders als bei den ohne Leerschlag zusammenstehenden Majuskeln AZ, welche das Gericht bereits zu beurteilen hatte (...), auf dessen Bedeutung als "A bis Z" und nicht von primitiven Zeichen oder einem Akronym auszugehen. Lehre und Rechtsprechung gehen von einem Freihaltebedürfnis für allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen aus, welche im Wirtschaftsverkehr üblich sind und auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewendet werden können (E. 2.4). Oftmals sind solche Bezeichnungen zugleich als wegen ihrer Banalität zum Hinweis auf eine betriebliche Herkunft ungeeignet einzustufen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Bezeichnung A - Z, welche als "A bis Z" oder "von A bis Z" verstanden wird, grundsätzlich mit allen und jedenfalls mit allen hier in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen kombiniert werden kann, um den Eindruck zu vermitteln, dass z.B. in einer Warengattung alle Ausführungen erhältlich sind, bzw. im Rahmen eines Dienstleistungsangebotes alle Schritte zur Erreichung des gewünschten Erfolges im Sinne eines "Rundum Sorglos Paketes" abgedeckt werden. [Dies ist der Fall.] In Bezug auf die Bezeichnung DUO hat das Bundesgericht "aufgrund ihrer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung" darauf verzichtet, das Freihaltebedürfnis in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (BGE 118 II 181, E. 3c) (...).Der als reklamehaft eingestufte Slogan "we make ideas work" wurde wiederum nicht auf seine Freihaltebedürftigkeit bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen überprüft (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 mit Hinweisen, we make ideas work), wie auch der Qualitätshinweis MASTERPIECE (BGE 129 III 225, E. 5.2) (...) Das Zeichen A - Z ist dem ebenfalls mit jeder Ware oder Dienstleistung kombinierbaren Slogan "we make ideas work" oder "Avantgarde" ähnlicher als einem Einzelbuchstaben. Es fällt in diese Kategorie positiv besetzter gänzlich banaler Eigenschaftsbezeichnungen, welche dem Gemeingut zuzurechnen sind, weil sie zum Beispiel zu Werbezwecken für den Wirtschaftsverkehr freigehalten werden müssen und zugleich aufgrund ihrer Banalität jeder Unterscheidungskraft entbehren. Demnach spricht vieles dafür, dass auf eine Einzelprüfung jeder Position des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung verzichtet werden kann. Kommentare (0) |
BVGer vom 19.05.2009, B-1580/2008 |
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Abfallbehälter aus Metall für den öffentlichen Bereich (Kl.6), Abfalleimer (Kl.21) | BVGer |
Ästhetische Gestaltungsmittel erschöpfen sich häufig darin, der Ware oder der Verpackung ein attraktives Design zu verleihen. Sie sind jedoch nicht von vornherein ungeeignet, einem Zeichen im markenrechtlichen Sinn Unterscheidungskraft zu verleihen. Ob ein ästhetisches Stilelement auch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist stets die Frage, ob der Konsument im fraglichen Zeichen (originär) einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente, die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität, unter dem Gesichtspunkt des Designs, erwartet, können als Herkunftszeichen Unterscheidungskraft haben. |
BVGer vom 09.07.2008 |
| AdRank | Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) | BVGer |
Die Marke AdRank setzt sich aus den beiden englischen Wörtern „ad“ und „rank“ zusammen. Beim ersten handelt es sich um die Kurzform von „advertisement“, welche mit Anzeige, Inserat bzw. Annonce übersetzt werden kann. Das zweite lässt sich demgegenüber mit Reihe, Linie bzw. Rang übersetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass die Marke im Sinne von „Anzeigenrang“ verstanden werden könne, sondern vertritt die Meinung, dass ihr ebensogut die Bedeutung „an der Wegbiegung“ zugeschrieben werden könne. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein solches Verständnis, insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Frage stehenden Waren, fernliegend. |
BVGer vom 03.09.2008 |
| AdRank | Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35) | BGer |
Ob einem Zeichen markenrechtlicher Schutz zu gewähren ist, ist im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und der davon angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilen. Vorliegend betrifft die Zurückweisung Dienstleistungen aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Marketing, wissenschaftliche Forschung und Informatik (...). In Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die angesprochenen Abnehmerkreise das Zeichen "AdRank" in seiner Bedeutung als "Anzeigenrang", "Anzeigen rangieren" wahrnehmen und nicht als Fantasiebegriff ohne Bedeutung. Dabei erleichtert, ja indiziert die Schreibweise mit dem "R" als Grossbuchstaben die Wahrnehmung des Zeichens als eine Kombination aus zwei Wortelementen. Dass die beiden Wörter "ad" und "rank" dem englischen Grundwortschatz angehören, dürfte zu bejahen sein, kann letztlich aber offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen auch an die entsprechenden Fachkreise richten. Bei diesen ist von erhöhten Englischkenntnissen auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, sie verfügten über die erforderlichen Englischkenntnisse, um der Marke den Sinn "Anzeigenrang" beizumessen. Kommentare (0) |
BGer vom 01.12.2008, Urteil 4A_455/2008 |
| AFRI-COLA | Kaffee (Kl.30), Kakao (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Tee (Kl.30), Zucker (Kl.30) | BGer |
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Beweislast für das Fehlen einer Herkunftserwartung auferlegt, verfängt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund verschiedener Tatsachenfeststellungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Importstatistik "Swiss-Impex") erwogen, dass das Zeichen AFRI-COLA bezüglich mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de produits compris dans la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz, cacao, épices und farines et préparations faites de céréales (Klasse 30) eine Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG darstelle, die irreführend sei, weil sie die Käuferschaft zur Annahme verleite, die Ware stamme aus Afrika. Diese rechtliche Würdigung unterliegt - im Gegensatz zu den dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) in Form von Indizien - der Prüfung durch das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist demnach mit ihrer Rüge zu hören, das Zeichen AFRI-COLA sei keine Herkunftsangabe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag der Zeichenbestandteil COLA den Gesamteindruck der Marke nicht derart zu verändern, dass eine Herkunftserwartung ausgeschlossen würde. Die Marke AFRI-COLA enthält demnach den Hinweis auf einen bestimmten Erdteil, der unbestrittenermassen allgemein bekannt ist. Eine solche geografische Angabe weckt beim Käufer der damit bezeichneten Ware im Allgemeinen die Vorstellung, die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird (...). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lassen die berücksichtigten Aussenhandelsstatistiken entgegen der Annahme der Vorinstanz gerade im Hinblick auf die konkret zu beurteilenden Waren, die überwiegend von durchschnittlichen Konsumenten gekauft werden, keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Herkunftserwartung zu. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von einer Herkunftserwartung im Sinne eines afrikanischen Produktions- bzw. Handelsorts ausgegangen. Soweit die Bezeichnung nicht bereits aktuell mit der beanspruchten Warengruppe in Verbindung gebracht werden sollte, ist angesichts der Grösse und Vielfältigkeit des afrikanischen Kontinents jedenfalls davon auszugehen, dass sie nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in verschiedenen Ländern dieses Erdteils ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458). Damit ist die Marke grundsätzlich geeignet, den Käufer zur Annahme zu verleiten, die Waren stammten aus einem afrikanischen Land, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (...). Kommentare (0) |
BGer vom 10.03.2009, Urteil 4A_508/2008 |
| ALPHA | Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Erziehung und Ausbildung (Kl.41) | HG SG |
ALPHA ist beschreibend für Alpha-Gehirnströme, die schon lange bekannt sind. Die Bezeichnung ALPHA ist für Produkte im Zusammenhang mit diesen Gehirnströmen unentbehrlich und kann auch nicht kraft Durchsetzung zur Marke werden. Kommentare (0) |
HG SG vom 28.03.2003, sic! 2003, 796 |
| ALVARRO NAVARRO | Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) | BVGer |
Die Vorinstanz beanstandete am 6. Februar 2008 diese Hinterlegung, da diese den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen vom 9. April 1974 (im Folgenden: "V E-CH", SR 0.232.111.193.32) verletze und das Zeichen überdies als Marke irreführend sei. Navarra heisse eine spanische Provinz und Region, deren Namen aufgrund des genannten Staatsvertrags nur für Waren aus dieser Provinz bzw. Region in Marken verwendet werden dürfe. Aus diesem Grund sei die Marke auch geografisch irreführend, sofern sie nicht auf Waren aus genannter Provinz bzw. Region eingeschränkt werde.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 änderte die Beschwerdeführerin das hinterlegte Zeichen in die Wortfolge ALVARO NAVARRO. Sie ersuchte unter Berufung auf zwei Drittmarken mit dem Bestandteil "Navarro" um Eintragung als Marke.
Am 4. April 2008 hielt die Vorinstanz auch gegenüber der geänderten Formulierung der Marke an ihrer Beanstandung fest. Auch ALVARO NAVARRO sei mit der geschützten Herkunftsbezeichnung "Navarra" verwechselbar. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien über zehn Jahre alt und mit der vorliegenden Hinterlegung nicht zu vergleichen.
Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 21. April 2008 auf den Gesamteindruck des Zeichens und entgegnete, ALVARO NAVARRO werde als Vor- und Nachname einer Person aufgefasst und schaffe darum zur Region Navarra keinen Bezug. 45 europäische Gemeinschaftsmarken seien mit dem Bestandteil "Navarro" und Wirkung für Spanien eingetragen worden; ein Grund, in der Schweiz ein Freihaltebedürfnis dafür anzunehmen, bestehe darum nicht.
Das BVGer bestätigt die Auffassung des IGE:
Die spanischen Regionen- und Provinznamen geniessen den von der Art der Produkte unabhängigen, absoluten Schutz (Art. 2 Abs. 2 V E-CH). Dieser setzt entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und im Unterschied zu bestimmten traditionellen, spanischen Warenbezeichnungen keine Interessenkollision mit spanischen Unternehmen und keine Beeinträchtigung des Rufs oder der Werbekraft dieser Bezeichnungen voraus (Urteil des Bundesgerichts Nr. 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006, veröffentlicht in sic! 2007, 275 E. 3.1 Champ). Ob Spanien den Vertrag selbst befolgt oder vielmehr schweizerische Herkunftsangaben in Spanien als Marken zulässt, was zum Teil in der Literatur gerügt wird (vgl. SÉBASTIEN VITALI, La protection internationale des indications géographiques, Diss. Zürich 2007, S. 43), spielt für die Anwendung ebenfalls keine Rolle. Enthalten Marken unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren, für die sie benutzt werden, ist diese Benutzung "durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme" zu unterdrücken, die nach der massgeblichen Gesetzgebung in Betracht kommen (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 V E-CH).
Eine geschützte Bezeichnung kann auch unter den Staatsvertrag fallen, wenn sie in abweichender Form und nicht genau wie in dessen Anhang verwendet wird. Der V E-CH unterscheidet sich mit Bezug auf die Formulierung dieser Regel leicht von den übrigen bilateralen Verträgen zum Schutz von Herkunftsangaben. (...) Art. 5 Abs. 1 V E-CH macht deutlich, dass der Begriff der "forme modifiée" nicht eng gemeint, sondern Art. 4 Abs. 2 V E-CH auch auf Fälle anzuwenden ist, in welchen Marken falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Erzeugnisse oder Waren bloss enthalten ("contiennent") und mit anderen Bestandteilen kombinieren (...). Erst mittelbare Herkunftsangaben wie Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern eines Vertragsstaats etc., die nach der überwiegenden Verkehrsauffassung indirekt auf diesen Staat hinweisen, sind zulässig (Art. 5 Abs. 2 V E-CH). Eine abgewandelte Form eines namentlich geschützten Kennzeichens kann somit auch in der Kombination einer geografisch falschen oder irreführenden Angabe mit anderen Bestandteilen bestehen. Der V E-CH ist auf eine solche abgewandelte Form anwendbar, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung besteht.
[I.c. besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen ALVARRO NAVARRO und der geschützen Herkunftsangabe NAVARRO.] Kommentare (0) |
BVGer vom 08.04.2010, B-30/2009 |
| AMERICAN BEAUTY | Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BGer |
Im Zusammenhang mit Mittel zur Schönheitspflege weist das Zeichen AMERICAN BEAUTY, übersetzt als "amerikanische Schönheit", direkt darauf hin, dass der Gebrauch der damit gekennzeichneten Produkte "die Käuferinnen und Käufer schön macht". Kommentare (0) |
BGer vom 26.09.2007, Urteil 4A_265/2007 |
| APPLY-TIPS | zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) | BVGer |
Trotz der zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten der beiden Begriffe [APPLY und TIPS], ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hinsichtlich outils, instruments et appareils dentaires einzig die Bedeutung von "Stäbchen bzw. Spitzen zum Applizieren" auf der Hand liegt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Durchschnittsabnehmern um Fachleute der Zahnheilkunde handelt. Auch sind zu einem solchen Verständnis nicht einmal Englischkenntnisse erforderlich, ist doch die Bezeichnung "Q-Tips" in der Schweiz geläufig und der Ausdruck "apply" bereits aufgrund der über denselben Wortstamm verfügenden Verben "applizieren", "appliquer" und "applicare" verstehbar. Die Beschwerdeführerin beansprucht ferner die Gleichbehandlung ihres Zeichens mit den für Waren der Klasse 10 eingetragenen schweizerischen Marken Nr. 502 808 COOL-TIP und Nr. 549 530 EASY TIP. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden. [Sachverhalt hier nicht vergleichbar.] Kommentare (0) |
BVGer vom 12.12.2008, B-5531/2007 |
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produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | BVGer |
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verweigerte das IGE der Marke für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 definitiv den Schutz in der Schweiz mit der Begründung, die Marke enthalte eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Italien stammten. |
BVGer vom 07.10.2008 |
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Uhren (Kl.14), Schmuck (Kl.14) | RKGE |
Zugelassen wurde die Anmeldung für Waren der Kl. 9, 18 und 25. Die Schweizer Abnehmer erwarten nicht, dass unter der Marke "Basler" vertriebene Waren im Kanton, in der Region oder der Stadt Basel hergestellt werden. Weder Basel noch die Schweiz geniessen für die fraglichen Waren einen besonderen Ruf. Einzige Ausnahme bilden die Juwelier- und Schmuckwaren in Klasse 14. Für Uhren und Zeitmessinstrumente, aber auch für Juwelier- und Schmuckwaren geniesst die Schweiz einen besonderen, weltweit anerkannten Ruf. Basel ist zwar nicht als Fabrikations- oder Produktionsstandort der Uhren- und Schmuckindustrie bekannt. Indessen hat Basel als Ort, wo die führende "Weltmesse für Uhren und Schmuck" stattfindet, für die Uhren- und Schmuckbranche eine besondere Bedeutung. Die Bezeichnung "BASLER" könnte daher Assoziationen zur Uhren- und Schmuckmesse erwecken und falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft von so gekennzeichneten Juwelier- und Schmuckwaren hervorrufen. Kommentare (0) |
RKGE vom 13.06.2005, sic! 2005, 882 |
| BABYRUB | pharmazeutische Produkte (Kl.5), Desinfektionsmittel (Kl.5), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BVGer |
Ein englischer Grundwortschatz ist nicht offiziell festgelegt und kann nur aufgrund von Indizien ermittelt werden (...). Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache gehört unter anderem Schulwissen. Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, welches Schulwissen vorausgesetzt werden kann. Joller verweist auf beträchtliche Unterschiede je nach Ausbildung und Beruf. Er geht im Sinne eines Indizes z.B. davon aus, Langenscheidt's Grundwortschatz entspreche im Umfang den Voraussetzungen für Abitur bzw. Matura und schliesst aus, dass Wörter, die darin nicht vorhanden sind, dem breiten Publikum bekannt sind (Joller, Beschreibend oder anspielend?, a.a.O., Ziff. II.2). Dies lässt allerdings noch nicht den gegenteiligen Schluss zu, nämlich dass alle aufgeführten Wörter dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind. Hier ist zu beachten, dass Einträge in Wörterbüchern kein Beweis für Sprachwissen sind und Grundkenntnisse der englischen Sprache in der Schweiz sehr verbreitet sind, dem Durchschnittskonsumenten aber keine zu weit gehenden Sprachkenntnisse zugemutet werden können (...). Gewisse englische Wörter sind auch ohne Schulwissen verständlich. Darunter fallen z.B. solche, die im Alltag derart oft gebraucht werden, dass sie dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind (...). Zudem gibt es Begriffe, die denen der Landessprachen entsprechen oder ähnlich sind (...). BABYRUB ist nicht ein bestehendes Wort, sondern eine neue Wortschöpfung. Das Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "baby" und "rub" zusammen. [Es ist davon auszugehen, dass der Konsument die Bedeutung von "rub" erkennt.] Der Sinngehalt eines Zeichens, das "Baby" und "(ein)reiben" kombiniert, kann für die genannten Waren somit spontan als Aussage über deren Verwendungszweck - als Produkte, mit denen Babys eingerieben werden können - verstanden werden. BABYRUB beschreibt somit deren Gebrauchszweck und ist damit dem Gemeingut zuzurechnen. Kommentare (0) |
BVGer vom 23.02.2010, B-8186/2008 |
| BahnCard | Finanzdienstleistungen (Kl.36), Transportwesen (Kl.39) | BGer |
Das schweizerische Publikum versteht den Ausdruck «BahnCard» unmittelbar als Bezeichnung einer Kredit- oder Kundenkarte eines Bahnunternehmens (E. 2.2). |
BGer vom 14.01.2004, Urteil 4A.6/2003 |
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pharmazeutische Produkte (Kl.5) | BVGer |
Die Wortkombination "basilea Pharmaceutica" wird ohne weiteres im Sinne von "Basel Pharmazeutik" verstanden. Die grafischen Gestaltungselemente sowie der Farbanspruch genügen nicht, um der im Gemeingut liegenden Wortkombination Unterscheidungskraft zu verschaffen. |
BVGer vom 13.09.2007, Ingres-News 11/2007 |
| BENGALS | Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Infolge der Bedeutung des Gebiets von Bengalen für die asiatische Textilproduktion ist den Textilimporteuren und -händlern der Begriff "Bengalen" bzw. "Bengals" bekannt, weshalb sie das Zeichen BENGALS als Herkunftshinweis verstehen werden. Kommentare (0) |
RKGE vom 26.01.2005, sic! 2005, 585 |
| BIOSCIENCE ACCELERATOR | Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Finanzdienstleistungen (Kl.36), Immobilienwesen (Kl.36), Bauwesen (Kl.37), Architekturdienstleistungen (Kl.42) | BVGer |
Die Vorinstanz beanstandete die Anmeldung mit Schreiben vom 20. Juli 2007 und 2. November 2007. Sie machte geltend, das hinterlegte Zeichen stelle Gemeingut dar. Es werde ohne besondere Denkarbeit als "Biowissenschafts-Beschleuniger" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Konsument verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handle, welche es erlaubten, die Biowissenschaften zu beschleunigen (zum Beispiel Hilfe an Start-ups in diesem Bereich). Internet-Recherchen zeigten zudem, dass der Ausdruck "accelerator" im Bereich der Start-ups gebräuchlich sei. Da das Zeichen somit beschreibend und anpreisend sei, fehle es ihm an Unterscheidungskraft und müsse auch Dritten zur freien Verfügung stehen. Das BVGer bestätigt diese Auffassung. Mit dem Verweis auf die Schweizer Voreintragungen Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR und Nr. 562'483 SCIENCE ACCELERATOR beruft sich die Beschwerdeführerin auch sinngemäss auf den in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.(...) Wie bereits ausgeführt, ist lediglich die Voreintragung CH-Nr. 566'200 LIFE SCIENCE ACCELERATOR mit der hier strittigen Anmeldung vergleichbar, welche indessen von der Vorinstanz als Fehleintrag gewertet worden ist. Dagegen hat die Vorinstanz die ebenfalls vergleichbaren Gesuche Nr. 52967/2007 BIOMEDICAL ACCELERATOR und 53199/2007 BIOTECHNOLOGY ACCELERATOR der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Insofern kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ständige Praxis in vergleichbaren Fällen berufen, sondern lediglich auf eine fehlerhafte Eintragung in einem Einzelfall, wodurch kein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Kommentare (0) |
BVGer vom 27.08.2009, B-985/2009 |
| BONA | Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.7 | BVGer |
Obwohl das Wort BONA sowohl im Italienischen als auch im Französischen nicht existiert, werden italienisch- and französisch Sprechende es mit Wörtern wie "buono" oder "bon" and damit mit deren Sinngehalt "gut" in Verbindung bringen. Der Begriff BONA enthält damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen direkten Qualitätshinweis. Kommentare (0) |
BVGer vom 12.11.2007, Ingres-News 1/2008 |
| BOYSWORLD | Kleider (Kl.25), Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) | RKGE |
Die (grammatikalisch falsche) Zusammenfügung zweier gebräuchlicher englischer Wörter genügt nicht, um die Marke unterscheidungskräftig zu machen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.12.2004, sic! 2005, 467 |








