| Marke | Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| BOYSWORLD | Kleider (Kl.25), Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) | RKGE |
Die (grammatikalisch falsche) Zusammenfügung zweier gebräuchlicher englischer Wörter genügt nicht, um die Marke unterscheidungskräftig zu machen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.12.2004, sic! 2005, 467 |
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Baumaterialien (Kl.19) | BGer |
Der Ausdruck "Brico" geniesst als Abkürzung des Wortes "bricolage" in den französischsprachigen Regionen eine gewisse Verbreitung. Er ist zum Synonym für "do it yourself"-Produkte geworden und daher als beschreibendes Zeichen für einen bestimmten Warentypus für gemeinfrei zu halten (E. 1-2). |
BGer vom 11.07.2000, BGE 127 III 33 |
| BRORA | Whisky (Kl.33) | BVGer |
Brora ist eine Stadt in Schottland mit ca. 1'000 Einwohnern. Für Whisky ist BRORA nicht schutzfähig, da Whisky zu den Spirituosen gehört, die durch lokale Verhältnisse geprägt sind. Brora ist bekannt für seinen Whisky, welcher die Aromen der nahen Nordsee zeigt. BRORA ist daher Herkunftsangabe und kann nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 30.05.2008 |
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Kl.9, Kl.11 | BVGer |
Für nicht aus der Schweiz stammende Waren irreführend: Die Globalisierung der Warenströme führt nicht dazu, dass Konsumenten sich für die Herkunft von Waren nicht interessieren. "Vielmehr ist (...) davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind. Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es (...) keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt, wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt." Kommentare (0) |
BVGer vom 21.06.2007, Ingres-News 9/2007 |
| BUDDHA BAR | Audio-Geräte (Kl.9), Brillen (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Unterhaltung, insb. Musikdarbietungen (Kl.41) | BVGer |
3.3. Il ressort du but de protection de l'art. 2 let. d LPM que les signes qui ont, aux yeux des communautés religieuses concernées, un contenu religieux, doivent être exclus de la protection, indépendamment des produits et des services revendiqués. De tels signes sont considérés comme contraires aux bonnes moeurs, qu'ils désignent n'importe quel produit ou service. En effet, la seule attribution d'un droit exclusif sur un tel signe en vue d'une utilisation commerciale est déjà de nature à heurter les sentiments religieux des adeptes des communautés religieuses visées et de mettre en danger la paix sociale (ATF 4A_302/2010 du 22 septembre 2010 consid. 4.2 Madonna ; Noth, op. cit., no 13 ad art. 2 let. d). Les produits et les services revendiqués peuvent toutefois être exceptionnellement pris en considération lorsqu'il est démontré que l'utilisation commerciale de signes ou de symboles religieux est généralement perçue comme neutre par les consommateurs, comme par exemple l'usage historique de noms de saints en lien avec des boissons alcoolisées. L'enregistrement sera également admis lorsque le signe est exclusivement destiné à distinguer des produits ou des services ayant un rapport clair avec la religion (ATF 4A_302/2010 du 22 septembre 2010 consid. 4.2 et les réf. cit. Madonna). [I.c. trifft keine der beiden Ausnahmen zu.] Kommentare (0) |
BVGer vom 09.12.2010, B-438/2010 |
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Kl.6 | BGer |
Qu'un nom de lieu soit également porté comme nom de famille par des personnes physiques ne lui enlève pas sa signification géographique. Ainsi la circonstance que l'écrivain américain Jack London soit célèbre n'enlève rien au fait que la mention du mot "London" sur un produit fait immanquablement penser à la capitale de la Grande-Bretagne. On cherche en vain, s'agissant ici d'objets métalliques, la raison pour laquelle il conviendrait de penser plutôt à une personne physique. En particulier, il n'apparaît pas qu'il faudrait faire le lien entre ces objets et le banquier Roberto Calvi qui a défrayé la chronique il y a quelques années. Quant à savoir si le nom de l'entreprise italienne intimée s'est imposé sur le marché, il s'agit d'une autre question, qui sera examinée ultérieurement.
Si on utilise le moteur de recherche le plus fréquemment employé (i.e. Google), on constate que le mot "Calvi" fait apparaître en premier lieu des sites consacrés à la ville corse, et non pas à des villages italiens ou à des personnes physiques. (...) Il faut en déduire que le terme "Calvi" évoque le plus naturellement la cité corse. Il s'agit donc d'un nom géographique qui peut en principe être interprété comme une indication de provenance.
Pour qu'une indication de provenance fausse soit prohibée, il n'est pas nécessaire que la production au lieu indiqué jouisse d'un prestige particulier (...). Dès lors qu'un lien de provenance est plausible, il n'est pas indispensable qu'il y ait effectivement une production concurrente au lieu indiqué (...). Peu importe donc en l'occurrence que la métallurgie corse ne jouisse pas d'un prestige particulier et qu'il n'y ait pas d'usine dans la ville de Calvi.
La marque trompeuse est prohibée dès qu'il existe un risque de confusion pour les clients potentiels (...); en conséquence, il n'est pas impératif d'établir que des gens se sont effectivement trompés.
Dans un arrêt de principe (ATF 128 III 454, Yukon), la jurisprudence a identifié six cas dans lesquels l'utilisation d'un nom géographique est admissible. Il convient maintenant de les examiner un à un. (...)
Enfin, l'utilisation d'un nom géographique est admise lorsque celui-ci désigne un lieu inhabité ou en tout cas impropre à la production en cause, de sorte que personne ne pourrait concevoir qu'il s'agisse du lieu de provenance; on cite habituellement, à titre d'exemple, le Sahara (ATF 128 III 454 consid. 2.1.3). L'autorité précédente et l'intimée se placent sur ce terrain et considèrent que l'on ne peut pas imaginer qu'une production métallurgique importante provienne de Calvi en Corse.
Kommentare (0)(...) L'autorité précédente a constaté souverainement (art. 105 al. 1 LTF) qu'en 2004/2005, le 7 % de la valeur ajoutée en Corse provenait de l'industrie. (...) Sachant qu'une certaine industrie métallique existe en Corse, on peut parfaitement imaginer qu'une usine, implantée dans la région de Calvi, choisisse le nom de cette ville pour profiter de sa notoriété touristique. La Corse n'est pas très éloignée de la Suisse. Le fait que de nombreux Suisses y passent leurs vacances et en ont probablement une image favorable pourrait inciter un industriel corse à exporter ses produits notamment en Suisse. Il n'est donc pas invraisemblable de penser que des produits métalliques puissent provenir de Corse. Peu importe à cet égard, comme on l'a vu, que les fins spécialistes de l'île sachent qu'il n'y a pas d'usine métallurgique à Calvi. Il suffit, pour que la marque soit trompeuse, que des clients puissent raisonnablement se figurer, en lisant le mot "Calvi," que ces produits métalliques proviennent d'une entreprise corse.
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BGer vom 09.03.2009, Urteil 4A_587/2008 |
| CHAMP | alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32), Wein und Spirituosen (Kl.33) | BGer |
Nachdem das IGE die Eintragung der Marke gestützt auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Schutz von Herkunftsangaben (SR 0.232.111.193.49) verweigert hatte, erlaubte die RKGE die Eintragung mit der Begründung, das IGE könne sich nicht auf den Staatsvertrag berufen. Das BGer korrigiert: Verletzungen von Staatsvertragsrecht können vom IGE geltend gemacht werden (MSchG 2 d). Gemäss dem mit Frankreich abgeschlossenen Staatsvertrag geniesst die Bezeichnung "Champagne" einen absoluten Schutz, d.h. einen Schutz für jegliche Warengattungen (vgl. sic! 2003, S. 337). Der Schutz erstreckt sich auf alle Zeichen, die mit der Bezeichnung "Champagne" verwechselbar ähnlich sind. In Bezug auf die vom streitgegenständlichen Zeichen beanspruchten Waren steht für "Champ" eindeutig die Bedeutung "Champagne" im Vordergrund, weshalb dieses Zeichen mit der geschützten Herkunftsangabe verwechselbar ähnlich ist und dadurch im Sinne von MSchG 2 d absolutes Recht verletzt. Kommentare (0) |
BGer vom 07.12.2006, Urteil 4A.14/2006 |
| CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES | Wein aus der Domaine du Château de Saint-Saphorin sur Morges (Kl.33) | RKGE |
Konsumenten verstehen CHATEAU nicht als Hinweis auf einen Wein, der auf einem Schloss abgefüllt wurde, sondern als Hinweis darauf, dass der Wein von einem Weinberg stammt, der von einer privilegierten Lage profitiert, wie dies gemeinhin die "châteaux" tun. Das Zeichen CHATEAU DE SAINT-SAPHORIN SUR MORGES ist eine freihaltebedürftige Herkunftsangabe. Kommentare (0) |
RKGE vom 28.06.2004, sic! 2004, 940 |
| CHOCO STARS | Back- und Süsswaren (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) | BVGer |
Das Zeichen "Choco Stars" geniesst für Schokolade und Konditorwaren keine Unterscheidungskraft. Verstanden als "Stars unter den Schokoladen" oder "Star-Schokolade" stellt das Zeichen für die beanspruchten Waren eine banale Qualitätsangabe sowie eine reklamehafte Anpreisung dar. Kommentare (0) |
BVGer vom 12.07.2007, Ingres-News 11/2007 |
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Schokolade (Kl.30) | BVGer |
"Pavot" bedeutet auf französisch "Mohn". Der durchschnittliche französischsprachige Konsument versteht folglich unter "Chocolat Pavot" in erster Linie Schokolade mit Mohn. Der Schriftzug der Marke ist wenig originell und erschöpft sich im Naheliegenden. Er vermag daher den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich zu prägen.Mit einer Marktstudie über die Bekanntheit einer Marke kann die originäre Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht nachgewiesen werden: "Ursprüngliche Unterscheidungskraft bedeutet, dass ein Zeichen als Marke aufgefasst wird, auch wenn sie noch unbekannt ist. Eine Untersuchung über die Bekanntheit einer Marke ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Anhaltspunkte über die originäre Unterscheidungskraft zu liefern." Kommentare (0) |
BVGer vom 09.01.2008, Ingres-News 4/2008 |
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Schokoladewaren (Kl.30) | BVGer |
Abbildungen von Waren und Verpackungen können auf zwei verschiedenen Wegen Markenschutz erlangen. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Ware bzw. die Verpackung derart zu stilisieren, dass die Darstellung einen individuellen Charakter aufweist (...). Zum anderen kann die dargestellte Form dann als Marke eingetragen werden, wenn sie ihrerseits als dreidimensionale Marke eingetragen werden könnte (so wurde die Abbildung einer Käserosette als Zeichen für Käseschabgeräte als eintragungsfähig angesehen (...). Daraus ergibt sich, dass Abbildungen jedenfalls dann nicht eingetragen werden können, wenn die beanspruchte Ware oder deren Verpackung, welchen selbst die Unterscheidungskraft fehlt, naturgetreu abgebildet werden. Eine Stilisierung der auf dem hinterlegten Zeichen abgebildeten Pralinenverpackung ist weder erkennbar noch von der Beschwerdeführerin behauptet. Dazu vermag namentlich der gleichmässige hellblaue Hintergrund nicht beizutragen. Wegen der im Übrigen unstreitig naturgetreuen Abbildung der verpackten Ware ist für die Frage der Eintragungsfähigkeit der internationalen Registrierung allein darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Pralinenverpackung im Gesamteindruck unterscheidungskräftig ist. Vorliegend ist eine Wortbildmarke zu beurteilen, wobei das streitgegenständliche Zeichen die naturgetreue Abbildung einer hellroten Verpackung aus Papier oder Folie ist, welche geeignet und dazu bestimmt ist, eine Praline in Form eines Ovals bzw. eines Eis zu umschliessen, indem die Verpackung oben gewickelt bzw. zusammengerafft ist. Das die Wicklung bzw. Zusammenraffung überschiessende Material ist dreieckig eingeschnitten bzw. ausgefranst. Auf dem die Praline umschliessenden Teil des Papiers bzw. der Folie ist der Schriftzug "Chocolat Pavot" in goldener Farbe auf weissem Grund aufgebracht. Der Schriftzug wird umrandet durch zwei - eine innere dünne und eine dickere äussere - ebenfalls goldene Linien, die ein waagerechtes Oval formen. Der Hintergrund der Abbildung ist hellblau mit erkennbarem Schattenwurf der Verpackung. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die abgebildete Verpackung im Gesamteindruck die verlangte Unterscheidungskraft aufweist. Letztlich kommt es bei der Beurteilung einer Formmarke auf den optischen Gesamteindruck an (...). Quasi im Sinne einer Eventualbegründung macht sie unter Berufung auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts geltend, ein aus mehreren Elementen kombiniertes Zeichen könne auch im Gesamteindruck unterscheidungskräftig sein, wenn alle Gestaltungselemente für sich allein betrachtet die Schwelle der Unterscheidungskraft nicht überschreiten (Urteil des BVGer B-7422/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5 Goldrentier [3D]). In der genannten Erwägung wird unter Bezugnahme auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 II 310 E. 3b The Original [3D]) geprüft, ob die auffälligen Bestandteile im Verhältnis zu den gewöhnlichen Elementen der (Tier)darstellung überwiegen und im Gesamteindruck in der angemeldeten Form auf ihre betriebliche Herkunft hinweisen und die Unterscheidungskraft des Zeichens unter Hinweis auf Kombination der Elemente im Zusammenspiel dank der überlegten Farb- und Stilwahl und in Verbindung mit dem deutlich sichtbaren Schriftzug "Lindt" bejaht. Die vorliegend auf der Abbildung dargestellte in erster Linie funktionale Pralinenverpackung in hellroter Farbe mit etikettenhafter Aufschrift reicht auch unter Berücksichtigung der Kombination der verschiedenen Elemente, namentlich der sich durch die Einschnitte im Papier ergebenden Stilisierung (vgl. E. 5.3 hiervor) nicht aus, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden zu werden. Im Unterschied zur Aufschrift "Lindt" im Goldrentierfall oder "Nivea-Sun" auf einer Kunststofflasche (Urteil des BVGer B-2724/2007 vom 17. Oktober 2007 Nivea Sun-Flasche [3D]), erschöpft sich der Schriftzug "Chocolat Pavot" - zumindest aus Sicht französisch sprechender Konsumenten (vgl. dazu E. 4.4 und E. 5.5 hiervor) - in einem Hinweis auf die Inhaltsstoffe der beanspruchten Waren (Urteile des BVGer B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 4.5, Chocolat Pavot [fig.] I und B-5659/2008 vom 27. August 2009 E. 5 Chocolat Pavot [fig.] II). Kommentare (0) |
BVGer vom 27.08.2009, B-6203/2008 |
| CLEANTECH SWITZERLAND | Druckereierzeugnisse (Kl.16), Werbung (Kl.35), Erziehung und Ausbildung (Kl.41) | BVGer |
[Das IGE trug das Zeichen "Cleantech Switzerland" für diverse Waren und Dienstleistungen in das Markenregister ein; für die links angegebenen Waren und DL jedoch verweigerte es die Eintragung. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.] Bei den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hat die Vorinstanz zu Recht diejenigen Produkte herausgegriffen, welche sich dadurch auszeichnen, dass sie einen inhaltlichen Schwerpunkt haben können: Druckerzeugnisse, Fotografien sowie Lehr- und Unterrichtsmittel in Klasse 16 und Werbung, Erziehung und Ausbildung in Klassen 35 bzw. 41. Diese Produkte werden in der Regel einen Titel tragen und einen thematischen Inhalt haben[,] um derentwillen sie nachgefragt und gegebenenfalls angepriesen werden. Das Zeichen CLEANTECH SWITZERLAND ist für diese Produkte in Bezug auf den Inhalt beschreibend. Kommentare (0) |
BVGer vom 22.03.2011, B-8005/2010 |
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Kaffee, Tee, Essig, Saucen (Kl.30), Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32) | RKGE |
Gängige Flaschenformen weisen eine Vielfalt von Einbuchtungen, Wülsten und Rillen auf. Es ist darum nicht davon auszugehen, dass das Publikum die der Griffigkeit dienende, technisch bedingte Taillierung der streitgegenständlichen Flaschenform als Merkmal für eine bestimmte betriebliche Herkunft der darin enthaltenen Waren ansehen wird. Schliesslich ist auch das Muster aus Kreisen, das aus kleinen, unregelmässig verteilten Ausstülpungen besteht, nicht unterscheidungskräftig. Im Ergebnis weicht die angemeldete> Flaschenform, soweit sie nicht bereits als solche ungewohnt und unerwartet für eine angemeldete Ware ist, nicht genügend von den marktüblichen Flaschenformen ab, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Zugelassen jedoch für Honig, Melassesirup, Senf (Kl. 30). Kommentare (0) |
RKGE vom 23.10.2006, sic! 2007, 527 |
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Kl.18, Kl.25 | BGer |
Das Bundesgericht lehnt die neue Praxis des RKGE zu geografischen Angaben ab. "Die ratio legis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben liegt unverändert im Schutz des Publikums vor einer Täuschung über die geografische Herkunft der Waren, wobei nach dem geltenden Art. 47 MSchG ohne Bedeutung ist, ob die geografische Herkunft den Ruf, die Eigenschaften oder die Wertschätzung der gekennzeichneten Ware beeinflusst. Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind gemäss Art. 2 lit. c MSchG insbesondere Zeichen, die täuschende Angaben über die geografische Herkunft der gekennzeichneten Waren enthalten; sie dürfen nach Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG nicht ins Markenregister eingetragen werden. Zur Beachtung dieser Vorschrift ist die Einschränkung des Markenschutzes auf Waren, für welche die im Zeichen angegebene geografische Herkunft zutrifft, erforderlich und verhältnismässig. [...] Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Wort-/Bildmarke COLORADO vom schweizerischen Publikum als Angabe der geografischen Herkunft der Waren verstanden wird, für welche die Beschwerdegegnerin Markenschutz beansprucht. Es kann ihr dagegen nicht gefolgt werden, wenn sie die Einschränkung des Markenschutzes auf Waren, für welche die geografische Herkunftsangabe tatsächlich zutrifft, für rechtswidrig erklärt." Kommentare (1) |
BGer vom 08.09.2006, sic! 2007, 204 |
| COMO VIEW | Monitore, insbesondere Apparate zum Überwachen, Prüfen und Bewerten von aufgezeichneten Daten (Kl.9) | BVGer |
Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Marke richte sich mit der neuen Warenliste nur noch an spezialisierte Verkehrskreise im Bereich der Technik, unter welchen "das Englische dominiere". Diese würden von "Control Monitors" (abgekürzt "CoMo") und nicht von "Kontrollmonitoren" sprechen und diesen englischen Ausdruck schon aus diesem Grund verwenden, weil das englische "to control" nicht einfach "kontrollieren", sondern auch "steuern" bedeute. Diese Feststellung erscheint jedoch spekulativ und wird durch die spärlich vorgelegten Beweismittel nicht gestützt. (...) Die englische Vokabel "view" ist den hiesigen massgeblichen Abnehmer - weil Teil des englischen Grundwortschatzes - bekannt. Da die Stadt Como in schöner Umgebung mit freier Aussicht liegt, verbindet sich der Sinn des Markenbestandteils COMO mit demjenigen von VIEW in naheliegender Weise zu einem Hinweis auf diese Aussicht. Das für Bildschirme anpreisende Wortspiel schliesst einen gleichzeitigen Hinweis auf die geografische Herkunft solcher Geräte aber nicht aus, sondern legt ihn, wie die Vorinstanz zurecht befand, vielmehr nahe. Auch bekannte technische Gerätemarken wie "Texas Instruments" verbinden eine geografische Bezeichnung mit einem zweiten Bestandteil ohne die Erwartung einer entsprechenden geografischen Herkunft der Ware dadurch zu verlieren (ebenso Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 Fischmanufaktur Deutsche See [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 678). Die Marke weckt für die eingetragenen Waren darum die Erwartung einer italienischen Herkunft und ist für Waren mit anderer Herkunft irreführend. Kommentare (0) |
BVGer vom 09.03.2009, B-4119/2008 |
| COOL ACTION | Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | RKGE |
COOL ACTION wird als Hinweis auf die kühlende Wirkung und somit unmittelbar beschreibend für die beanspruchten Waren verstanden. Eintragung in DE und AT vermögen Eintragung in der CH nicht zu begründen. Kommentare (0) |
RKGE vom 09.09.2002, sic! 2003, 134 |
| CORPOSANA | lingettes imprégnées et sèches pour les soins de la peau; coton hydrophile, boules ouatées, bâtonnets ouatés, boules de coton et disques de coton hydrophile à usage cosmétique (Kl.3), articles d'hygiène en papier et cellulose pour femmes, notamment bandes périodiques, protège-slips, tampons hygiéniques, culottes hygiéniques et couches pour bébés; couches pour personnes incontinentes; protège-couches pour personnes incontinentes (Kl.5) | BVGer |
Ein Grossteil der Schweizer Verkehrsteilnehmer erkennt im Zeichen CORPOSANA die Bedeutung "gesunder Körper". |
BVGer vom 28.05.2008 |
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Faden (Kl.23), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Textilien (Kl.24), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | BVGer |
Der Streit dreht sich hier um die Frage, ob mit der Marke bezeichnete Waren nur aus Baumwolle, die aus Afrika stammt, hergestellt worden sein müssen, oder ob die Waren an und für sich in Afrika hergestellt worden sein müssen; d.h. genügt die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf "tous les produits précités fabriqués de cotton provenant d'Afrique" oder muss die Einschränkung lauten "tous les produits concernés; tous les produits précités provenant d'Afrique" (wie vom IGE verlangt)? Das BVGer schützt die Auffassung des IGE: Den massgeblichen Abnehmerkreisen eröffnet die zu prüfende Marke, worauf die Vorinstanz zurecht hinweist, zwei unterschiedliche Verständnismöglichkeiten. Die Phrase "Made in Africa" ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, als lokalisierender Hinweis auf die Produktionsregion bekannt und häufig auf entsprechenden Waren anzutreffen. Sie kann darum vom Wort "Cotton" gelöst und isoliert interpretiert werden. Sinnbotschaften in Marken sind in der Regel an die Abnehmerschaft gerichtet und werden darum vor allem in demjenigen Sinn verstanden, der für die Abnehmerschaft am ehesten relevant ist. Auch wer den Bildbestandteil der Marke als Baumwollkapsel erkennt, würde eine Information über das Produktionsland der feilgehaltenen Ware aber möglicherweise nur dann nicht als relevanter ansehen als eine Information, aus welchem Land die als Ausgangsstoff verwendete Baumwolle stammt, wenn der Ausgangsstoff unmittelbar eine bestimmte Qualität der gefertigten Ware verspräche. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 6). Die Marke wird von den wenig aufmerksamen Verkehrskreisen deshalb eher mit dem Sinn: "Cotton. Made in Africa", denn als: "Containing cotton from Africa" verstanden. Einem solchen Verständnis genügt die beantragte Einschränkung der Marke für keine der vorgesehenen Waren. Die Beschwerde ist darum abzuweisen. Kommentare (0) |
BVGer vom 07.01.2010, B-5953/2008 |
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Tabakwaren (Kl.34), Zigaretten (Kl.34) | RKGE |
Ist ein Zusammenhang zwischen dem geographischen Namen und dem beanspruchten Warenbereich nicht zu ersehen oder bloss symbolischer Art, so gilt die Marke als Phantasiebezeichnung und ist einzutragen. Sobald indes eine Marke beim Käufer die Ideenverbindung zu einem Land, einer Gegend oder einem Ort hervorruft und damit direkt oder indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe erwecken kann, besteht eine Täuschungsgefahr, wenn die mit der Marke gekennzeichneten Waren nicht dort hergestellt werden. |
RKGE vom 30.03.2000, sic! 2000, 507 |
| DEOZINC | Kosmetika (Kl.3), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BVGer |
Es lässt sich daher festhalten, dass der internationalen Registrierung Deozinc bezüglich sämtlicher in Frage stehender Waren die Kennzeichnungskraft fehlt. Der schweizerische Durchschnittskonsument erkennt in ihr ohne Fantasieaufwand einen Hinweis auf die desodorierenden Eigenschaften der Körper- und Schönheitspflegeprodukte sowie den Inhaltsstoff Zink. Es handelt sich folglich um eine zum Gemeingut zu zählende Beschaffenheitsangabe. Kommentare (0) |
BVGer vom 23.12.2009, B-6257/2008 |













