Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Deutsche See Fisch und Fischprodukte (Kl.29) BGer

Das BGer hebt den Entscheid der RKGE auf und schützt den Entscheid des IGE, das die Marke nur mit der Einschränkung "Waren deutscher Herkunft" eintragen wollte. Dass eine "Deutsche See" nicht existiert und dass das an Deutschland angrenzende Meer "Ostsee" oder "Nordsee" heisst, hebt den geografischen Zusammenhang mit Deutschland nicht auf und macht das Zeichen nicht zu einer Fantasiebezeichnung. Die Wortkombination "Deutsche See" weckt unmittelbar die gedankliche Assoziation an Deutschland sowie an die daran grenzende Meeresfläche. Der in der Marke enthaltene Ausdruck "Fischmanufaktur" erscheint nicht als derart dominierend, dass der Gesamteindruck von diesem Teil der Marke geprägt würde. Der Sinngehalt wird vielmehr von der geographischen Angabe "Deutsche See" vermittelt, welche auf das Meer als Herkunftsort der mit dem Zeichen versehenen Naturprodukte hinweist. Für Fische und Meeresfrüchte mit anderer geografischer Herkunft ist die Marke deshalb irreführend.

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BGer vom 18.05.2006, Urteil 4A.3/2006
DIAMOND OF THE TSARS Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14) BVGer

Der Zusatz OF THE TSARS wäre nur dann geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, wenn er, wie die Beschwerdeführerin behauptet, individualisierend wirkt. Der Vorinstanz ist zuzugeben, dass sie den Nachweis geführt hat (Beilagen 6-9 zur Verfügung), dass Schmuckstücke aus dem ursprünglichen Besitz des Zaren nach wie vor Gegenstand von Auktionen sind und mithin gehandelt werden. Ebenfalls zu Recht weist indessen die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Durchschnittskonsument als der relevante Verkehrskreis über diesen Umstand kaum informiert sein dürfte. Im Ergebnis kommt es jedoch nicht darauf an, ob wirklich Schmuckstücke aus dem Zarenschatz gehandelt werden. Ausreichend ist insoweit die Vorstellung des Konsumenten, dass dies der Fall sein könnte. Unabhängig davon kann der Wortbestandteil OF THE TSARS, nicht nur, aber insbesondere von denjenigen, denen die Seltenheit zaristischer Präzisionen bewusst ist, als anpreisender Zusatz verstanden werden (vgl. zu ROYAL oben E. 2.2). In Ermangelung genauerer Kenntnisse liegt es nahe, dass der Konsument OF THE TSARS auch als anpreisenden Hinweis auf die Schönheit und Kostbarkeit der Gegenstände begreift, namentlich auf besonders grosse, besonders seltene, besonders hochkarätige und besonders kunstvoll geschliffene Steine, nicht aber als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft versteht. Würde doch auch ein Zusatz OF THE MAHARADJAS, als anpreisender Hinweis auf die verschwenderische Verzierung der Schmuckstücke mit Diamanten verstanden, der jedoch den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes DIAMONDS nicht zu verdrängen oder zu überlagern vermag. Anders als etwa im Fall PARK AVENUE (vgl. Urteil des BVGer B-2642/2008 vom 30. September 2009 E. 5.5) bedarf es vorliegend keines Fantasieaufwandes, um den Gehalt der Anpreisung in Bezug auf die beanspruchten Waren zu erkennen.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Wortzeichen DIAMONDS OF THE TSARS als im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG unmittelbar beschreibend und demzufolge nicht eintragungsfähig anzusehen ist, soweit folgende Waren betroffen sind: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Uhren und Zeitinstrumente;(...).

[Für "künstliche Edelsteine und Halbedelsteine; Modeschmuck und Nachahmungen von Juwelierwaren" ist die Marke irreführend.]

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BVGer vom 16.02.2010, B-3052/2009
DIE FAKTENWOCHE Kl.9, Kl.16, Kl.41 RKGE

Beim Zeichen DIE FAKTENWOCHE handelt es sich um eine Wortverbindung, welche zwar neu sein mag, jedoch sprachlich korrekt gebildet ist, weshalb ihr kein grosser Phantasiegehalt zukommt.  Das Zeichen weist direkt auf die Art der Berichterstattung (Tatsachenjournalismus) sowie auf die Erscheinungsfrequenz (einmal wöchentlich) hin (zugelassen für DL der Kl. 35, 38, 42).

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RKGE vom 31.03.2006, INGRES-News 05/2006
Dior Parfümflasche produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) BVGer

IGE und Bundesverwaltungsgericht verweigern der nebenstehend abgebildeten Form für Parfüms und Seifen (Klasse 3) die Eintragung in das Markenregister.

Für die Eintragungsfähigkeit einer Formmarke ist insbesondere entscheidend, dass sie durch unterscheidungskräftige Merkmale vom Gemeingut abweicht, d.h. von gewohnten und erwarteten Formen des betreffenden Warensegmentes. Abnehmer von Körperpflegeprodukten sind an eine grosse Formenvielfalt von Verpackungen gewöhnt. Dies ist insofern relevant, als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden wird. Vorliegend steigen entsprechend die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Form.

Der Flaschenverschluss der vorliegend zu beurteilenden Form ist klein, hat unauffällige harmonische Rundungen und glänzt in für Parfümflaschen unauffälliger Art, weshalb er sich nicht von einfachen, gebräuchlichen Verschlüssen unterscheidet. In Kombination mit dem ebenso unauffälligen, länglichen Flaschenkörper, welcher einen einfachen quadratischen Grundriss aufweist, kommt der streitgegenständlichen Verpackung daher kein charakteristischer Gesamteindruck zu.

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BVGer vom 10.03.2008, Ingres-News 6/2008
Duft gebrannter Mandeln Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Spielwaren (Kl.28), Sportartikel (Kl.28), Detailhandel mit Uhren und Schmuck (Kl.35) BVGer

Die Duftmarke wurde mittels eines "Rezepts zur Herstellung des Geruchs von gebrannten Mandeln in herkömmlicher Küche" unter Beigabe von Vanille, Zimt und Zucker beschrieben. [Später ergänzt der Anmelder das Rezept durch eine genaue Anleitung mit entsprechenden Mengenangaben, inkl. Angabe der chemischen Formeln, und Kochzeiten. Als "relevanter Duft" wurde der Duft in der Küche (12 qm, Fliesenboden, Chromstahlapparaturen) bei geschlossenem Fenster mit abgeschalteter Abluftvorrichtung genannt.]

In einem separaten Schreiben wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter darauf hin, dass die im Markenhinterlegungsgesuch beschriebene Markendarstellung nicht geeignet sei, einen Duft objektiv und eindeutig wiederzugeben. Denn Mandeln, Vanille, Zimt und Zucker seien Naturprodukte, welche im Duft variieren könnten. Jede Küche rieche anders und beeinflusse damit auch den Duft nach Abschluss des Zubereitungsverfahrens von gebrannten Mandeln. Schliesslich werde der Karamelisierungsgrad und damit der Duft nicht eindeutig angegeben, da die Zubereitungszeit und die Kochtemperatur nur in relativen Angaben beschrieben würden.

[Das BVGer bestätigt:

Für Geruchs- und Geschmacksmarken ist zurzeit noch keine Methode bekannt, mittels derer sich alle Gerüche oder Geschmäcker verständlich, dauerhaft und objektiv darstellen lassen (...). 

Der Beschwerdeführer bedient sich für die Wiedergabe des zur Eintragung vorgelegten Zeichens einer Kombination von zwei Darstellungsformen, nämlich einerseits der Umschreibung des Duftes in Worten ("Duft von gebrannten Mandeln"), andererseits eines Kochrezeptes, welches der Erzeugung des "Duftes von gebrannten Mandeln" dient.

6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) handelt es sich bei der Beschreibung eines Geruchs zwar um eine grafische Darstellung. Sie sei aber nicht klar, eindeutig und objektiv genug (Urteil des EuGH C-273/00 vom 12. Dezember 2002 Ziff. 70 - Sieckmann). Da der Duft von gebrannten Mandeln je nach verwendeter Gewürzmischung variieren kann, und die Erinnerung an den Duft unterschiedlich ist, je nachdem, ob man gebrannte Mandeln nur in abgepackter Form kennt, oder bei der Zubereitung dabei war und so den Duft am Ende des Zubereitungsverfahrens eingeatmet hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorerwähnte Ansicht des EuGH.

6.3.2. Was die unbestrittenermassen neue Darstellungsform "Kochrezept" anbelangt, um welche es dem Beschwerdeführer primär geht, zieht die Vorinstanz im Wesentlichen dieselben Argumente (fehlende Eindeutigkeit und Präzision, Subjektivität) herbei, um die mangelnde grafische Darstellbarkeit zu begründen. Tatsächlich ist auch das am 17. Februar 2010 vom Beschwerdeführer eingereichte überarbeitete Kochrezept mit zahlreichen Unklarheiten behaftet, welche Auswirkungen auf das Resultat, d.h. den "Duft von gebrannten Mandeln", haben können. So ist etwa "Wasser aus dem Schweizer Trinkwassernetz" ein relativer Begriff, denn es besteht nicht nur aus H2O, sondern auch aus Mineralien, welches dem Wasser einen ortsspezifischen Geschmack verleiht. Im Weiteren ist für die Geruchsintensität entscheidend, wie fein und vor wie langer Zeit der zu verwendende Ceylon-Zimt gemahlen wurde. Bei den Mandeln handelt es sich um ein Naturprodukt, weswegen deren Geschmack und Duft variieren kann. Schliesslich können Fremdaromen, welche in der Küche oder an der Bratpfanne haften, das Endresultat beeinflussen. Hinzu kommt, dass es nicht einfach ist, den Duft so zu reproduzieren, wie er gemäss dem Rezept hergestellt wird. Beispielsweise stellt die Messung der erforderlichen Kochtemperatur (250° C respektive 160° C) ein Problem dar, da diese innerhalb der Pfanne grosse Schwankungen aufweisen kann. Von Bedeutung sind auch die Vorkenntnisse der Person, welche die gebrannten Mandeln produziert. Sie entscheidet zum Beispiel, wann der "Zucker trocken wird", und ob die Mandeln nach 2 Minuten Kochzeit tatsächlich als karamellisiert betrachtet werden dürfen, bevor sie auf das Backblech geschüttelt werden können. Zwar könnten einige der genannten Unklarheiten ausgemerzt werden, z.B. durch Angabe des Mahlgrades des Zimts. Doch die Objektivität leidet darunter, dass mit der produzierenden Person eine menschliche Komponente ins Spiel kommt, welche vom Markeninhaber nicht beeinflusst werden kann.

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BVGer vom 23.05.2011, B-4818/2010
EASYWEISS Farben (Kl.2), Lacke (Kl.2), Spachtelmasse (Kl.2) BVGer

In Verbindung mit den hier noch strittigen Waren, nämlich Farben, Lacke, Lasuren, Glasuren, Grundiermittel, Spachtelmasse, bakterizide/fungizide Anstrichmittel, Bautenlacke, Farbmittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen (Klasse 2) sowie Putze (Klasse 19) welche weiss sein können, weist die angemeldete Marke "easyweiss" somit darauf hin, dass mit dem damit versehenen Produkt eine Oberfläche (z.B. eine Wand, Holzzaun, Fensterrahmen) leicht, d.h. mühelos, weiss gemacht werden kann. Insofern ist das Zeichen nicht mehrdeutig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass "easyweiss" eine Produkteigenschaft dieser Waren der Klassen 2 und 19 beschreibt und daher Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG darstellt. Für nicht weisse Waren wäre das Zeichen sachlich irreführend (vgl. WILLI, a.a.O., Art, 2, N. 244), weshalb es gestützt auf Art. 2 Bst. c MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen werden müsste.


[Die Berufung auf die Eintragung als Gemeinschaftsmarke und das Gleichbehandlungsprinzip waren wie üblich erfolglos, weil die Schweiz selber entscheidet und alle älteren Eintragungen, wie EASYPRINT und EASYLAC nicht vergleichbar sind.]
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BVGer vom 11.11.2009, B-4053/2009
Eau de Lierre Diptyque 34 Boulevard Saint Germain Paris 5E Kl.3 BVGer

Offen ist damit nur noch die erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, wie auffällig ein für sich genommen wie auch im Gesamteindruck der Marke herkunftshinweisender Bestandteil zusätzlich sichtbar sein und hervortreten muss, um eine Irreführungsgefahr zu bewirken. Unter welchen Voraussetzungen erscheint ein geografischer Markenbestandteil einzig seiner marginalen, unauffälligen Platzierung wegen - ohne dass sich im Kontext anderer Bestandteile sein herkunftshinweisender Sinngehalt verändert oder verliert - zu untergeordnet und zu unsichtbar, so dass er den Gesamteindruck der Marke nicht mehr in einem herkunftshinweisenden Sinn beeinflusst? In der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren, grösser hervorgehoben oder besser platzierten Bestandteilen nicht gänzlich übersehen. Eine Marke wirkt nicht erst irreführend, wenn sie auf den ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn auffällig erkennbar macht, sondern schon wenn sie, und sei es auch in einem Nebenpunkt, objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken (NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. c Rn. 26, WILLI, a.a.O., Art. 2 Rn. 216).

Die Marke weckt somit, wie der angefochtene Entscheid korrekt darlegt, für die damit gekennzeichneten Waren bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Erwartung, dass sie in Frankreich hergestellt worden seien.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Marke für alle angemeldeten Waren mit der Ergänzung: "Waren französischer Herkunft" zum Schutz zuzulassen. Eine solche Einschränkung der Marke im Eintragungsverfahren ist zulässig (Art. 35 Bst. a MSchG). Nach ständiger Praxis vermag sie das täuschende Warenverzeichnis zu korrigieren und eine Irreführungsgefahr zu verhindern (BGE 132 III 775 E. 3.2 Colorado). Im Rahmen des Streitgegenstands einer hängigen Beschwerde kann sie auch vor Bundesverwaltungsgericht erklärt werden (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz hat sich dem Eventualantrag darum folgerichtig nicht widersetzt.

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BVGer vom 13.01.2010, B-1988/2009
ENGINEERED FOR MEN Uhren (Kl.14) BVGer

Das Wort ENGINEERED wird vom Schweizer Publikum wie folgt verstanden: "Phonétiquement proche dans la langue française des mots ingénieur, ingénierie et engineering, le terme 'engineered' appartient donc au vocabulaire de base que le consommateur connaît. Ce mot est d'autant plus reconnaissable et compréhensible par chacun que le terme anglais 'engineering' est passé, sous forme d'anglicisme, non seulement dans le vocabulaire français mais également dans le vocabulaire allemand."

Die Entwicklung und Herstellung einer Uhr setzt grosses technisches Wissen voraus. Entsprechend gibt es auch spezielle Ausbildungen und Lehrgänge für Uhren- Ingenieure. Es lässt sich deshalb nicht leugnen, "qu'il existe, entre l'horlogerie et l'ingénierie, un certain lien que le consommateur est amené à faire. Il y a donc un rapport direct et évident entre la montre et le chronomètre et le terme ‘engineered’ en ce sens que celui-ci se rapporte tant au produit lui-même qu'au processus de fabrication."

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BVGer vom 16.08.2007, Ingres-News 11/2007
ENJOY Autos und Autobestandteile (Kl.12) RKGE

Der Begriff wird ausschliesslich als werbemässige Anpreisung und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.

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RKGE vom 18.08.2006, sic! 2007, 18
EUROJOBS Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35) BGer

Die im Bereich der Personalvermittlung tätige "Eurojobs Personaldienstleistungen SA", Inhaberin des Domainnamens "www.eurojobs.ch" und der Wortmarke EUROJOBS, klagte gegen die Eurojob AG, die unter anderem den Domainnamen "www.euro-job.ch" benutzt. Die Klägerin beantragte, dass der Beklagten verboten werde, das Kennzeichen "EUROJOB" markenmässig zu gebrauchen. Die Beklagte verlangte widerklageweise die Nichtigerklärung der klägerischen Marke. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab und erklärte die klägerische Marke teilweise für nichtig. Das Bundesgericht bestätigt. Die Marke EUROJOBS ist beschreibend für Dienstleistungen, die sich auf die Vermittlung von Arbeitsstellen in Europa beziehen. Eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke hatte die Klägerin nicht behauptet.

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BGer vom 04.04.2007, Ingres-News 6/2007
EUROPAC Verpackungen (Kl.16) RKGE

Um beurteilen zu können, ob das Zeichen «Europac» in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellt, ist die Wortkombination «Europac» als Ganzes zu betrachten. Zu diesem Zweck ist nach der für das Publikum erkennbaren Bedeutung der beiden Bestandteile «Euro» und «Pac» zu fragen und dann zu prüfen, ob die Verbindung dieser Bedeutungen einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besonderen intellektuellen Aufwand als Sachbezeichnung verstanden wird.

EUROPAC ist direkt beschreibend für Verpackungen (schutzfähig aber für Transportdienstleistungen)

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RKGE vom 27.01.2004, sic! 2004, 671
EuroSwiss University Kl.9, Kl.16, Kl.39, Kl.41, Kl.42 BVGer

Entgegen der Auffassung des IGE verstösst ein Zeichen nicht schon dann gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23), wenn es ein nach NZSchG geschütztes Zeichen enthält, sondern nur, wenn der Gesamteindruck der hinterlegten Marke einen Rückschluss auf eine internationale Organisation zulässt. Das BVGer hält somit an der bisherigen Praxis der RKGE fest.

Das vorliegend zu beurteilende Zeichen enthält alle charakteristischen Elemente des Hoheitszeichens des Europarates. Ausgehend vom Gesamteindruck des Zeichens besteht Anlass anzunehmen, die massgebenden Verkehrskreise würden bei Wahrnehmung des Zeichens an eine Beziehung des Zeicheninhabers zu einer zwischenstaatlichen Organisation denken und annehmen, die "EuroSwiss-University" sei von einer dieser Institutionen errichtet worden und werde durch diese betrieben. Folglich ist das Zeichen irreführend im Sinne von MSchG 2 c.

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BVGer vom 08.06.2007, Ingres-News 9/2007
EXPRESS ADVANTAGE Kl.9, Kl.37, Kl.38, Kl.42 BVGer

[Verbraucher werden das Zeichen  „express advantage“ im Sinne von „schneller Vorteil“ respektive „Express-Vorteil“ verstehen.]

Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42, insbesondere aus den Bereichen Informatik und Elektrotechnik, ist denkbar, dass sie so verstandene "schnelle Vorteile" bieten. Für diese ist "Express advantage" somit eine mögliche Qualitätsangabe und eine verkappte Werbung für besondere Eigenschaften (...), weshalb das angemeldete Zeichen "Express advantage" keinen Markenschutz beanspruchen kann.

Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die hinterlegte Marke in den USA sowie in der EU vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden sei.(...)

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist auch kein Grenzfall zu beurteilen, der eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis unter Umständen rechtfertigen könnte (...). Bei den von der Beschwerdeführerin zum Vergleich angerufenen identischen Zeichen, welche in den USA und in der EU eingetragen worden sind, handelt es sich um Eintragungen, die in einem Staat oder einer Staatengemeinschaft erfolgten, für die Englisch - im Gegensatz zur Schweiz - als Amtssprache oder als eine der Amtssprachen gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise deshalb über eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allenfalls auch Mehrdeutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfähigkeit indizieren könnten.

[Die Bf weist darauf hin, dass das Zeichen EXPRESS in der Klasse 9 eingetragen wurde und verlangt Gleichbehandlung. Vergeblich:]

Während beim hier strittigen Zeichen das Wort "express" in Kombination mit "advantage" verwendet wird und daher wie bereits ausgeführt ein Wortbildungselement mit der Bedeutung "eilig, schnell" ist, wird beim Zeichen EXPRESS das Wort "express" in Alleinstellung gebraucht. In Alleinstellung kann das Wort "express" indessen auch "Eilbote, Eilbeförderung, Eilbrief, D-Zug" heissen (...). Insofern unterscheiden sich die beiden Zeichen EXPRESS ADVANTAGE und EXPRESS bezüglich ihres Sinngehaltes, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Da die Sachverhalte daher nicht ohne weiteres vergleichbar sind, stösst die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, ins Leere.
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BVGer vom 14.04.2009, B-653/2009
F1 Racing (Nichtgebrauch) alkoholfreie Getränke (Kl.32) HG BE

Von einer rechtsmissbräuchlichen Hinterlegung einer Marke darf nur in krassen Fällen ausgegangen werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person eine Marke ohne erkennbare kommerzielle Interessen hinterlegt hat, verstösst für sich nicht gegen Treu und Glauben.

Als wichtige Gründe für den Nichtgebrauch einer Marke (MSchG 12) sind grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen, die ausserhalb des Einflussbereichs des Markeninhabers liegen: "Es muss sich um Umstände handeln, die ausserhalb dessen liegen, womit der Markeninhaber üblicherweise zu rechnen hat. Massgebend ist, ob ein vorausschauender und umsichtiger Markeninhaber als gewissenhaft handelnder Kaufmann die Ursachen der Nichtbenutzung hätte abwenden können. Rein kommerzielle Überlegungen können den Nichtgebrauch nicht rechtfertigen. Diese liegen im Rahmen des normalen unternehmerischen Risikos. Der Nichtgebrauch kann auch durch eine ernstlich drohende rechtliche Auseinandersetzung gerechtfertigt sein. (...). Beispielsweise können (...) ernsthafte Angriffe und Verwarnungen von Dritten einen Rechtfertigungsgrund darstellen (...). Doch vermag eine einmalige Verwarnung noch keinen jahrelangen Nichtgebrauch zu rechtfertigen (...)."

Wird ein Markeninhaber bezüglich einer EU-Gemeinschafts-marke abgemahnt, vermag dies den Nichtgebrauch einer Schweizer Marke nicht zu rechtfertigen. Keinen genügenden Grund bildet auch ein gegen eine EU-Gemeinschaftsmarke eingereichter Widerspruch. Dagegen vermag ein Zentralangriff gegen eine MMA-Basismarke einen Nichtgebrauch zu rechtfertigen, da vom Ausgang eines solchen Verfahrens auch der Bestand des schweizerischen Anteils einer IR-Marke abhängt.

Der Verkauf von 796 Getränkedosen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren vermag in casu keinen ernsthaften Markengebrauch zu indizieren. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die verkauften Dosen teilweise keine Beschriftung in einer der vier Schweizer Landessprachen aufwiesen. Vorliegend erscheint ein Teil der ohnehin geringen Verkäufe zudem als Scheinverkäufe, da diese teilweise als einmaliger Rampenverkauf vorgenommen wurden. Scheinverkäufe können nicht als Gebrauch im Sinne von MSchG 12 angerechnet werden.

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HG BE vom 19.03.2009, HG 08 4, INGRES-News 12/2009
FARMER Fruchtsäfte (Kl.32), Sirup zur Getränkeherstellung (Kl.32), Wein und Spirituosen (Kl.33) BVGer

Das IGE wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, das Zeichen bestehe aus dem englischen Substantiv "farmer", welches als Lehnwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Dass Produkte direkt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb bezogen werden könnten, stelle Teil der allgemeinen Lebenserfahrung dar. Ein Hinweis auf den Verkaufsort von Waren stelle jedoch Gemeingut dar (mit Verweis auf RKGE, in: sic! 2005 S. 653 Marché). Vor allem Fruchtsäfte, Sirupe und Schnäpse könnten direkt beim Bauernhof bezogen werden. Auch Wein werde von Bauern angeboten. Da die Umschreibung des Anbieters von Dienstleistungen zum Gemeingut zähle (unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 4A.370/2008 vom 1. Dezember 2008 Post), gehöre analog auch die Bezeichnung des Herstellers von Waren zum Gemeingut. Als rein sachliche Angabe bezüglich der zurückgewiesenen Waren fehle es dem Zeichen FARMER am notwendigen betrieblichen Herkunftsnachweis.

[Das BVGer bestätigt diese Auffassung. Ein Eventualantrag, das Zeichen für gewissen Waren gestützt auf Verkehrsdurchsetzung zur Eintragung zu bringen, scheitert an der mangelnden Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung.

Eintragungsfähig ist die Marke jedoch für Bier und Mineralwasser, da diese Produkte in der Regel nicht ab Hof verkauft, resp. nicht landwirtschaftlich produziert, werden.]

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BVGer vom 26.05.2011, B-3550/2009
FELSENKELLER Käse (Kl.29) BGer

Auch Garantiemarken müssen Unterscheidungskraft aufweisen. Wegen der anderen Funktion von Garantiemarken können im Vergleich zu Individualmarken zwar herabgesetzte Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden. Das Wort FELSENKELLER jedoch weist im Zusammenhang mit dem Käse, den es als Garantiemarke kennzeichnen soll, darauf hin, dass der Käse in einem Felsenkeller gelagert worden ist. Der beschreibende Charakter des Zeichens ist für das deutschsprachige Durchschnittspublikum unmittelbar, ohne Denkarbeit oder Phantasieaufwand erkennbar. Der direkte Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware führt dazu, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es ist deshalb vom Markenschutz auszuschliessen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einer Garantiemarke weniger strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind als bei einer Individualmarke.

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BGer vom 07.06.2005, BGE 131 III 495
FINANZOPTIMIERER Vermittlung von Vermögensanlangen (Kl.36) RKGE

Unmittelbar verständlich und beschreibend für die beanspruchen Dienstleistungen.

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RKGE vom 15.09.2003, sic! 2004, 403
FIREMASTER flammenhemmende chemische Erzeugnisse (Kl.1) BGer

Das Zeichen ist "eine rein sachliche Beschreibung", die ein Produkt verspricht, "dem das Feuer nichts anhaben kann, weil es das Feuer zu meistern vermag." Da die Vorinstanz das Zeichen FIREMASTER bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht jedoch nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von ihrer gesetzwidrigen Praxis abzuweichen gedenkt. Trotz zwischenzeitlicher Eintragung von FIREFIT für Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer und PROTECTFIRE für Feuerlöschmittel gibt es dafür aber keine genügenden Anhaltspunkte.

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BGer vom 25.11.2004, Urteil 4A.5/2004
FITNESS Lebensmittel (Kl.29), Kl.30 RKGE

Publikum nimmt an, dass mit FITNESS gekennzeichnete Waren besonders gesund sind, daher direkt beschreibend (fehlende Unterscheidungskraft). Werbewirkung von FITNESS darf nicht monopolisiert werden, daher freihaltebedürftig.

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RKGE vom 28.03.2003, sic! 2003, 800
Flasche mit Rillen alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) BVGer

Die beiden vorliegend zu beurteilenden auf der angemeldeten Flaschenform angebrachten Wortelemente sind zwar wie der Schriftzug auf der "Berentzen-Flasche" nicht vollständig entzifferbar, doch immerhin erkennbar. (...) Der Schriftzug "Bols" auf der Kapsel des Schraubverschlusses nimmt etwa einen Sechstel des Schraubverschlusses ein. Der ebenfalls kleine, reliefartig nach aussen abstehende Schriftzug "Lucas Bols" ist im unteren Drittel der bauchförmigen Verdickung der Flasche platziert. Die beiden Schriftzüge sind daher bereits auf Grund ihrer geringen Grösse nicht geeignet, der hinterlegten Form im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hatte in mindestens zwei Fällen zu beurteilen, ob eine abweichende Position von Einbuchtungen an banalen Flaschenformen Unterscheidungskraft bewirken kann. Sie erwog, die Vielfalt von Einbuchtungen, Wülsten und Rillen an gängigen Flaschenformen, die alle einem besseren Halt dienten, lasse im Quervergleich keine einheitliche Lokalisation derartiger Elemente erkennen, derzufolge eine abweichende Position von Einbuchtungen als solche Unterscheidungskraft bewirken würde (...). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung der Rekurskommission abzurücken, zumal Flaschen - abhängig von ihrer Form und der Grösse der sie umfassenden Hand - an verschiedenen Stellen gehalten werden (können), und demzufolge der besseren Griffigkeit dienende Einbuchtungen, Wülste und Rillen an verschiedenen Stellen als zumindest praktisch empfunden werden.

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BVGer vom 23.01.2009, B-2676/2008