Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
JAVA MONSTER alkoholfreie Getränke (Kl.32) BVGer

Die angefochtene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "JAVA" und "MONSTER". Dem Begriff "JAVA" kommen mehrere Bedeutungen zu. "JAVA" heisst bzw. heissen: (1) eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien (...), (2) eine Programmiersprache basierend auf einer von der Firma Sun Microsystems entwickelte Softwaretechnologie (...), (3) (sl.) Kaffee (...), (4) ein Modetanz der 1920er Jahre (...), (5) ein grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten (...), (6) zwei Städte in den Vereinigten Staaten (...).

Bei einer Mehrdeutigkeit von Begriffen gilt es zu prüfen, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vordergrund steht. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der Geografiekenntnisse dem aufmerksamen und informierten Publikum, an welches sich das Zeichen richtet (Schweizer Konsumenten mit durchschnittlichen Geografiekenntnissen), die Insel JAVA bekannt sei. Sie führte weiter aus, dass der zweite Begriff MONSTER JAVA nicht entlokalisiere. JAVA könne zwar verschiedene andere Bedeutungsinhalte haben, die aber vorliegend nicht im Vordergrund stünden.

[Das BVGer bestätigt diese Ansicht des IGE:]

Wie das Bundesgericht inzwischen festgehalten hat, ist für die Unzulässigkeit einer unzutreffenden Herkunftsangabe nicht erforderlich, dass es am angegebenen Ort tatsächlich eine konkurrierende Produktion gibt; es genügt vielmehr, dass der Herkunftsort plausibel ist (BGE 135 III 420 ff. E. 2.5 und 2.6.6 Calvi). Allein aufgrund tiefer Importzahlen kann eine Herkunftserwartung nicht verneint werden (BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.3 Afri-Cola). Dass genannte Waren aus Indonesien nicht in nennenswertem Umfang in die Schweiz gelangen (...), schliesst deswegen eine entsprechende Herkunftserwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht aus.

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BVGer vom 28.01.2010, B-102/2008
JUMBOLINE Fenster aus Metall (Kl.6), Türen aus Metall (Kl.6), Fenster, nicht aus Metall (Kl.19), Türen, nicht aus Metall (Kl.19) BVGer

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin erliess die Vorinstanz am 5. August 2010 eine Verfügung, mit der sie der internationalen Registrierung Nr. 976'671 "JumboLine" in der Schweiz den Schutz für alle beanspruchten Waren verweigerte, dazu erläuterte, die Kombination des Wortes "jumbo" mit der Sachbezeichnung einer Ware diene in der Regel dazu, eine sehr grosse Sache dieser Art zu bezeichnen, und auf eine Zusammenstellung von einschlägigen Warenangeboten aus dem Internet hinwies. Es sei üblich, ein beliebiges Wortelement mit dem Wort "line" zu kombinieren, um die Eigenschaften einer bestimmten Produktreihe oder -linie zu bezeichnen. Auch dafür legte sie Belege aus dem Internet bei. Die massgeblichen Verkehrskreise verstünden das Zeichen deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als Bezeichnung für eine "sehr grosse Produktlinie". Ihm fehle angesichts seines insofern beschreibenden Charakters die konkrete Unterscheidungskraft.

[Das BVGer bestätigt (seufz):]

Seit der Geschichte des Elefanten Jumbo steht "Jumbo" umgangssprachlich als Synonym für besondere Grösse. So wird die Fusion zweier grosser Unternehmen salopp als "Elefantenhochzeit" oder "jumbo merger" bezeichnet. Als Adjektiv der amerikanischen Umgangssprache bedeutet "jumbo" "überdimensional" bzw. "überdimensioniert"; als Nomen wird "jumbo" mit "Koloss" übersetzt (...). Vom Elefanten wurde das Bedeutungsmerkmal "besonders gross" auf ein Grossraumflugzeug übertragen (...).

Zumindest dem überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise ist "Jumbo" deshalb heute, unabhängig eines Kontexts mit Elefanten oder Flugzeugen, als Begriff für grosse oder sehr grosse Waren bekannt und geläufig.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihrer Marke sei im Ausland verschiedentlich Schutz gewährt worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis allerdings keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (...). Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, kein Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markenprüfungsverfahrens zu. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte.

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BVGer vom 28.07.2011, B-6246/2010
Karomuster Möbel (Kl.20), Textilien (Kl.24) RKGE

Das zur Diskussion stehende Zeichen gibt einen Ausschnitt aus einem gewöhnlichen Karomuster wieder und ist ohne Farbanspruch hinterlegt worden. Aus der Darstellung der Marke geht nicht hervor, ob es sich um ein quadratisches, klar abgegrenztes oder um ein konturloses Bildzeichen handelt. Es liegt ein übliches Karomuster vor, welches die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises nicht zu erfüllen vermag.

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RKGE vom 15.10.2004, sic! 2005, 280
KRAFT Lebensmittel (Kl.29), Lebensmittel (Kl.30) RKGE

KRAFT für Nahrungsmittel beschreibend und anpreisend, daher gemeinfrei.

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RKGE vom 28.12.2000, sic 2001, 135
Kugeldreieck Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das nebenstehend abgebildete Zeichen gehört zum Gemeingut. Es unterscheidet sich von einem banalen gleichschenkligen Dreieck lediglich durch die abgerundeten Ecken und wird deshalb als einfache geometrische Figur wahrgenommen. Weiter ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittskonsumenten in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Konsumgüter der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 eher schwach ist. Muster, die aus einfachen geometrischen Formen bestehen, werden zudem oft als kreative Elemente für Stoffe, Kleider, Lederwaren, Taschen etc. gebraucht; sie werden daher generell eher als dekorative Elemente denn als Marke wahrgenommen.

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BVGer vom 06.11.2008, B-2052/2008
Kugelschreiber (3D) Werbung (Kl.35), Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten für Werbezwecke, nämlich Bedrucken der Schreibgeräte, insbesondere mit Firmenlogos und/oder Firmennamen, Beratung bezüglich des Bedruckens von Schreibgeräten (Werbeartikel) (Kl.40), Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten (Werbeartikel) (Kl.42) BVGer

[Das BVerwGer hält fest, dass auch dreidimensionale Marken, die Schutz für Dienstleistungen beanspruchen (und nicht für die Ware, die durch die Marke verköpert wird) den Ausschlussgründen von MSchG 2 b (u.a. technische Notwendigkeit) unterfallen können, und schliesst den Markenschutz für die abgebildete Form eines Kugelschreibers für gewisse Dienstleistungen wegen technischer Bedingtheit, für andere aufgrund wegen Unterscheidungskraft aus:]

Art. 2 Bst. b MSchG erwähnt darum folgerichtig nur Waren- und keine Dienstleistungsformen. Dies schliesst aber nicht aus, Art. 2 Bst. b MSchG auch auf Formen anzuwenden, deren Gegenstand seinerseits das Wesen einer Dienstleistung ausmacht oder technisch notwendig ist, um jene zu erbringen, wenn die Marke anstelle der Ware für diese Dienstleistung beansprucht wird. [...]

Dies schliesst nicht aus, bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, dass die gedankliche Verbindung einer Form zu einer Dienstleistung in der Regel nicht mit derselben Unmittelbarkeit wie zu einer formgebenden Ware erfolgt, sondern stets einen zusätzlichen geistigen Schritt voraussetzt [...].

Das in Frage stehende Zeichen ist als dreidimensionale Marke angemeldet. Es zeigt die Form eines Kugelschreibers, [...]. In dieser Form ist ohne Weiteres der Sinngehalt eines Kugelschreibers erkennbar. Dieser kann als Gegenstand des Alltags leicht und spezifisch wiedererinnert werden und damit anderen Gegenständen und Dienstleistungen zur Unterscheidung dienen. Die Unterscheidungseignung der Marke ist darum zu bejahen.

Weiter ist zu prüfen, ob die fragliche Kugelschreiberform das Wesen der angemeldeten Dienstleistungen ausmacht oder für diese technisch notwendig ist. "Werbung" und "Marketing" bestehen im Erbringen von Kommunikation mit der Absicht der Beeinflussung von Menschen im Hinblick auf Gegenstände oder die aktive Gestaltung von Märkten (...) und sind darum nicht wesensmässig mit einer bestimmten Kugelschreiberform verbunden. Die Dienstleistungsbezeichnungen "Verteilen von Werbemitteln", "Bedrucken von Schreibgeräten" und "Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten" schliessen begrifflich die Produktion und Lieferung dieser Werbemittel bzw. Schreibgeräte aus, da jene in Klasse 16 gehören. Die Kugelschreiberform hängt darum zwar mit diesen Dienstleistungen zusammen, stellt aber nur einen möglichen Gestaltungsträger und nicht ihr figürliches Zentrum dar, ohne das sie wesensgemäss gar nicht erbracht werden könnten.

Werbung, Marketing und die Beratung als Dienstleistungen für Dritte setzen sodann keine technischen Vorgaben in Form des angemeldeten Kugelschreibers voraus. Als Gegenstand dieser Dienstleistungen sind auch mit Bezug auf Schreibgeräte etliche funktionale Äquivalente denkbar. Der Konkurrenz kann ihre Erbringung mit Hilfe anderer Formen zugemutet werden, so dass die Marke für diese auch nicht technisch notwendig ist (BGE 129 III 514 E. 2.4.2, 3.2.1 und 3.2.2 Lego). Demgegenüber sind ein "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und die Erbringung von "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40 technisch nicht anders als mit geeigneten Werbemitteln möglich. Hierunter fallen erfahrungsgemäss zu einem bedeutenden Anteil auch Kugelschreiber. Am Markt sind Kugelschreiber zu Werbezwecken sehr häufig anzutreffen. Dass der Begriff "Schreibgeräte" auch Füllfederhalter, Filz-, Blei- und Farbstifte etc. umfasst, ändert daran nichts. Anderen Anbietern jener Dienstleistungen kann ob solcher Marktübung jedenfalls nicht zugemutet werden, auf anderes Schreibzeug auszuweichen. Die Marke ist somit für das "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und die Erbringung von "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40, technisch notwendig, falls sie keine bestimmte Kugelschreiberform mit individualisierten Merkmalen, sondern praktisch die "Kugelschreiberform als solches" besetzt und damit die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch anders gestaltete Kugelschreiber in unzumutbarem Umfang ausschliesst.

Sowohl die Abnehmer von Kugelschreibern wie auch jene von zur Werbung dienenden Schreibgeräten sind an eine grosse Formenvielfalt gewohnt, was die einzelne Ausgestaltung des Objekts betrifft. (...) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hebt sich die konkrete Gestaltung aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise nicht wesentlich von der Form anderer Schreibgeräte, die ausschliesslich Werbezwecken dienen, ab. Die angemeldete Form entspricht damit dem Gewohnten und Erwarteten eines Kugelschreibers. Damit erweist sie sich als technisch notwendig im Sinne von Art. 1 Bst. b MSchG für das "Verteilen von Werbemitteln" in Klasse 35 und "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalisierung von Schreibgeräten, insbesondere durch Bedrucken der Schreibgeräte" in Klasse 40 (E. 5).

In Klasse 35 wurde die dreidimensionale Form des Kugelschreibers im Übrigen für Werbung und Marketing angemeldet. Diese Dienstleistungen werden mit Hilfe von verschiedensten Werbeartikeln erbracht. [...] Der Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Schreibstift sei zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in keiner Weise geeignet, ist darum nicht zu folgen. Ein Kugelschreiber ist auch aufgrund seiner unterschiedlichen Preissegmente ein typisches, wenn auch nicht einziges, Mittel zur Erbringung von Werbung und Marketing.
 
Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 40 (Beratung bezüglich des Bedruckens von Schreibgeräten [Werbeartikel]) und 42 (Beratung bezüglich der Gestaltung von Schreibgeräten [Werbeartikel]) erwähnen Schreibgeräte als Werbeartikel ebenfalls und stehen mit diesen darum in einem engen Zusammenhang.
 
Auch zwischen der angemeldeten Form und den beanspruchten Dienstleistungen liegen somit lediglich entfernte Gedankenschritte. Der gedankliche Bezug zwischen Zeichen und Dienstleistungen ergibt sich ohne Zuhilfenahme der Fantasie, weshalb die angemeldete Form für diese Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.
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BVGer vom 08.06.2010, B-5456/2009
LABSPACE Bauwesen (Kl.37), Immobilienverwaltung (Kl.36), Planung im Bereich des Ingenieur- und Architekturwesens (Kl.42) BVGer

In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen kann das hinterlegte Zeichen primär im Sinne von "Laborraum" oder "Laborplatz" übersetzt werden, weswegen es nicht als mehrdeutig qualifiziert werden kann.

Fraglich ist indessen, ob der Begriff "labspace" im Sinne von "Laborraum" üblicherweise verwendet wird, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Google-Suche geltend macht. (...)  Die angesprochenen Verkehrskreise dürften daher das Wort "lab space" in Verbindung mit den hier noch diskutierten Dienstleistungen ohne speziellen Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" verstehen. Verstehen sie ohne Weiteres den Begriff "lab space", ist für sie kein weiterer Gedankenschritt nötig, um auch das angemeldete Zeichen LABSPACE zu verstehen, selbst ohne Abstand zwischen den Wörtern "lab" und "space", da "lab space" in einem Zug wie LABSPACE ausgesprochen wird und der Abstand den Sinn des Begriffes nicht verändert.

Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, selbst wenn das Zeichen auf Anhieb und ohne weiteren Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" wahrgenommen werden könnte, sei nicht ersichtlich, wie die Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibend sein solle, da das Zeichen wenn überhaupt auf eine Lokalität, nicht aber auf eine Dienstleistung hinweise. (...) Wie bereits festgehalten, werden - soweit strittig - nebst Engineering- und Bauplanungsdienstleistungen Dienstleistungen im Bereich Immobilien beansprucht, (...). Es handelt sich um weit gefasste Dienstleistungen, welche alle Arten von Immobilien und Räumlichkeiten, unter anderem Laborräume, zum Gegenstand haben und insofern als Oberbegriffe qualifiziert werden können. Hinsichtlich Laborräumen sind die hier noch strittigen Dienstleistungen beschreibend, da sie einen Hinweis geben auf die Immobiliensparte, in welchem das Unternehmen, welche solche Dienstleistungen anbietet, tätig ist. Ist das Zeichen für die obgenannten Dienstleistungen im Bereich "Laborräume" unzulässig, muss es indessen nach ständiger Rechtsprechung auch für die entsprechenden Oberbegriffe zurückgewiesen werden (...).

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BVGer vom 29.07.2010, B-7245/2009
LANCASTER Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "Lancaster" nicht als Marke für Produkte der Klassen 9, 14, 18 und 25 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie eine Stadt im Nordwesten von Grossbritannien laute, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Der Begriff werde nicht als Nachnamen verstanden.

Das BVGer stützt die Auffassung des IGE. Bei Lancaster handle es sich um eine bekannte Ortschaft, das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch weil es möglicherweise beschreibend sei, nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 03.11.2008, B-5779/2007
LEADER Zigaretten (Kl.34) BVGer

Das englische LEADER ist eine Qualitätsbeschreibung, bei welcher der Durchschnittskonsument an ein Spitzenprodukt denkt. Eine solche Qualitätsbezeichnung entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft und muss auch mit Blick auf Konkurrenten für Werbezwecke freigehalten werden.

Aus der in der Schweiz zugelassenen Marke BOSS kann nichts zu Gunsten von LEADER abgeleitet werden. Der Begriff BOSS findet im Gegensatz zu LEADER üblicherweise nur zur Bezeichnung von Personen Anwendung.

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BVGer vom 19.06.2008
Leimflasche (3D) Leim (Kl.1) BVGer

Die Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube. Sie ähnelt einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche. Solchen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen vorgesehen sind, da das Stehen auf dem Kopf die dickflüssige Masse sofort verfügbar macht und deren Applikation, vorliegend diejenige des Leims, erleichtert.

Im beanspruchten Warensegment (Leim für gewerbliche und private Zwecke) findet sich unstrittig eine grosse Formenvielfalt. Tuben, Flaschen, Dosen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen. Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine originelle und unterscheidungskräftige Form zu schaffen, die beim Konsumenten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Umstand, dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten Formenschatz zu sprengen.

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BVGer vom 17.07.2007, Ingres-News 4/2008
LERNSTUDIO Erziehung, Unterhaltung, Berufsberatung (Kl.41) BGer

Das BGer bestätigt das HGer ZH, das LERNSTUDIO für die beanspruchten DL für gemeinfrei hält. Wird eine Marke mit dem Vermerk "durchgesetzte Marke" eingetragen, obliegt es dem Markeninhaber, die Verkehrsdurchsetzung im Zivilprozess zu beweisen. Das Markenregister schafft keine Vermutung für die erfolgte Durchsetzung der Marke, da sich das IGE im Eintragungsverfahren mit der blossen Glaubhaftmachung zufriedengibt.

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BGer vom 05.05.2004, BGE 130 III 478
LEVANTE Hefe, Backpulver (Kl.30) RKGE

Das Gemeingut setzt sich aus dem gesamten in der Schweiz verwendeten Sprachschatz zusammen; eine nur in einem Sprachgebiet als beschreibend geltende Marke ist daher ebenfalls Gemeingut (E. 2 in fine) .
"Levante" ist für Hefe, Backpulver und Qualitätsverbesserer für Backwaren beschreibend, da "Aufgehen" bei Gebäck die zentrale Qualitätsforderung ist (E. 3).
Zum Gemeingut gehören auch neue, sprachunübliche oder regelwidrig gebildete Ausdrücke, wenn ihr beschreibender Sinn offen auf der Hand liegt und von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften aufgefasst wird (E. 4).

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RKGE vom 06.10.2000, sic! 2001, 28
LIMMI Zitronensaftkonzentrat (Kl.32) OG TG

Eine Marke, die nur zum Zweck hinterlegt wurde, einem Konkurrenten, der im Ausland unter dieser Marke auftritt, den Markteintritt in der Schweiz zu erschweren, ist ungültig.

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OG TG vom 27.03.2003, sic! 2005, 194
Lindor Kugeln Schokoladewaren (Kl.30) BGer

Das Bundesgericht stützt die Ansicht des IGE und verweigert der Form gestützt auf MSchG 2 b (Wesen der Ware) die Eintragung in das Markenregister. Die vorliegend zur Diskussion stehende Wickelform ist für Bonbons typisch. Sie ist jedoch zunehmend auch für andere Süssigkeiten und "namentlich für Schokoladeplätzchen" verbreitet: "Es darf als notorisch davon ausgegangen werden, dass die praktische Verpackungsform der Einwicklung mit Papier, die herkömmlicherweise für eigentliche Bonbons gebräuchlich war, heute allgemein als Verpackung für kleine Süssigkeiten gängig ist, und dass das Publikum nicht mehr ausschliesslich zum Lutschen bestimmte Ware, sondern auch andere mundgerechte Süssigkeiten in dieser Verpackungsform erwartet."

Im vorliegenden Fall werden verschiedene freihaltebedürftige Elemente (Kugel, Farbe, Wickel-Enden) kombiniert beansprucht. Generell ist es möglich, dass eine Kombination freihaltebedürftiger Elemente zu einem schutzfähigen Gesamteindruck führt. Wenn jedoch - wie vorliegend der Fall - "freihaltebedürftige Elemente in einer weiten, generellen Definition beansprucht werden, ist nicht erkennbar, wie durch die blosse Verbindung solcher Elemente die gesamte Form vom Freihaltebedürfnis ausgenommen werden könnte."

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BGer vom 18.07.2007, Urteil 4A_129/2007
Luftbefeuchter (rechtsmissbräuchliche Hinterlegung) KG BL

Eine Herstellerin von Luftbefeuchtern wurde von der Klägerin aufgekauft. Nach dem Kauf stellte die Klägerin fest, dass die übernommene Gesellschaft ihre seit der Gründung ununterbrochen verwendete und nach altem Markenschutzgesetz als "Firmenmarke" geschützte Produktmarke nicht im Schweizer Markenregister hatte eintragen lassen. Die Klägerin meldete die Marke entsprechend unverzüglich an, stellte sodann jedoch fest, dass die Marke bereits auf den Namen eines Ingenieurs, welcher mit der übernommenen Gesellschaft zusammen gearbeitet hatte und mit deren Gründer befreundet war, hinterlegt worden war. Der Ingenieur hatte die Marke kurz vor dem Verkauf der Gesellschaft gezielt in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung auf seinen Namen hinterlegt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärt die rechtsmissbräuchlich hinterlegte Marke für nichtig.

"Im Streit um das bessere Recht an einem Kennzeichen muss gegenüber dem früher gebrauchten Kennzeichen das später gebrauchte, aber zuerst registrierte Zeichen in jedem Fall weichen, wenn dieses gezielt in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung des früher gebrauchten Zeichens hinterlegt wurde, um damit unlautere Vorteile anzustreben."

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KG BL vom 08.05.2007, 100 03 240_A 78, INGRES-News 12/2009
MADISON Kl.35 BVGer

Das IGE vertrat die Auffassung, dass "MADISON" nicht als Marke für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen werden könne, da der Begriff gleich wie die Hauptstadt des US Bundesstaates Wisconsin lautet, einen geographischen Begriff darstelle und als solcher freihaltebedürftig sei. Des weiteren bestünde ein Risiko, dass die Marke als Herkunftsangabe verstan-den würde und somit irreführend sei.


Das BVGer stützte die Auffassung des IGE. Bei Madison handle es sich nicht um eine wenig bekannte Ortschaft, sondern um eine Hauptstadt eines US Bundesstaates, welche weit herum bekannt ist. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und dürfe auch wegen möglicher Irreführung nicht eingetragen werden.

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BVGer vom 15.10.2008
Madonna Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.21, Kl.24, Kl.25, Kl.26, Kl.28 BVGer

Nach dem Gesagten gehört die Bezeichnung "Madonna" in der Schweiz wegen ihrer Rolle in der Religionsausübung der Katholiken zu denjenigen Zeichen, welche ohne Ansehen der beantragten Waren, geeignet sind, die religiösen Gefühle der katholischen Christen zu verletzen und dessen Eintragung in das Markenregister daher als sittenwidrig im Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG zurückzuweisen ist, falls nicht andere Gründe die Sittenwidrigkeit aufzuheben vermögen. Die grafischen Elemente sind in der Regel nicht geeignet, den sittenwidrigen Charakter eines das religiöse Empfinden verletzenden Wortelementes aufzuheben. Die Gestaltung des vorliegenden Zeichens, die im Wesentlichen aus der Wahl von Schrift, Farbe und eines Hintergrundes nebst Umrahmung besteht, gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des Zeichens.

Die Beschwerdeführerin hat sich weiter darauf gestützt, dass das Zeichen durch die Eintragung als Gemeinschaftsmarke im Ausland und sogar u.a. im vorwiegend katholischen Nachbarland Italien Schutz geniesse. Das Bundesgericht lehnt eine grundsätzliche präjudizierende Wirkung ausländischer Voreintragungen ab, sieht diese aber allenfalls als Indiz für die Schutzfähigkeit in Grenzfällen an (BGE 129 III 225 E. 5.5 Masterpiece). Zum einen kann gemäss der schweizerischen Praxis und Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit vorliegend nicht von einem Grenzfall ausgegangen werden. Zum anderen kommt die Regel, dass Zweifelsfälle einzutragen sind, im Falle von öffentlichen Interessen - wie Irreführungsgefahr oder Sittenwidrigkeit - als Ausschlussgrund nicht zur Anwendung (...).

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BVGer vom 12.04.2010, B-2419/2008
Madonna Kl.3, Kl.9, Kl.14, Kl.18, Kl.21, Kl.24, Kl.25, Kl.26, Kl.28 BGer

Sittenwidrigkeit liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 20 OR vor, wenn gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen wird (BGE 132 III 455 E. 4.1 S. 458). Als sittenwidrig gelten Zeichen, die geeignet sind, das sozialethische, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden breiter Bevölkerungskreise zu verletzen, wobei auch auf in der Schweiz lebende Minoritäten Rücksicht zu nehmen ist. Sittenwidrig sind zum Beispiel Zeichen mit rassistischem, religionsfeindlichem oder das religiöse Empfinden verletzendem oder sexuell anstössigem Inhalt (...). Die Anstössigkeit kann dabei nicht nur im Inhalt des Zeichens liegen (...). Insbesondere bei Zeichen mit religiöser Bedeutung ist der Aussagegehalt des Zeichens an sich nicht anstössig. Im Gegenteil, religiöse Namen und Symbole sind regelmässig ethisch hoch besetzt. Sittenwidrig ist hier nicht der Inhalt, sondern die Wahl des Zeichens zur kommerziellen Nutzung (...). Der Grund für den Ausschluss vom Markenschutz solcher Zeichen liegt darin, dass ihre markenmässige Kommerzialisierung eine Verletzung des religiösen Empfindens der betroffenen Religionsangehörigen bewirken kann.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die massgebenden Verkehrskreise seien aufgrund der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. Die Beurteilung eines Zeichens aus der Sicht "weiter Volkskreise" sei unzulässig, denn das Markenrecht verbiete sittenwidrige Zeichen nur im Zusammenhang mit spezifischen Waren und Dienstleistungen, nicht aber abstrakt ohne Bezug zu irgendwelchen Produkten.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie lässt den unterschiedlichen Normzweck der Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. a und nach Art. 2 lit. d MSchG ausser Acht. (...) Art. 2 lit. d MSchG [bezweckt], den politischen und sozialen Frieden zu gewährleisten, indem Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die gegen die Rechtsordnung - d.h. die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht - verstossen (...). Zu den ethischen Grundwerten, die zur Vermeidung von Sittenwidrigkeit zu respektieren sind (BGE 132 III 455 E. 4.1. S. 458), zählt insbesondere auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV. Unter deren Schutz stehen nicht nur die traditionellen Glaubensformen der christlich-abendländischen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz (BGE 134 I 49 E. 2.3 S. 51).

Daraus ergibt sich, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden kann, dass ein "erheblicher Teil" der Bevölkerung betroffen ist, ansonsten der Respekt vor dem religiösen Empfinden von Minderheiten unterlaufen würde. Andererseits hat die Vorinstanz den massgebenden Adressatenkreis zutreffend dahingehend eingeschränkt, dass es auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen der entsprechenden Religionsgemeinschaft ankommt, womit extreme Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben (...). Unzutreffend ist die Ansicht der Beschwerdeführerin auch, soweit sie meint, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit müsse stets im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgen. Aus dem dargestellten Schutzzweck von Art. 2 lit. d MSchG ergibt sich, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen sind, bzw. sie sind in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen als sittenwidrig zu beurteilen. Denn allein schon die Zuerkennung eines Ausschliesslichkeitsrechts für die kommerzielle Verwendung des Zeichens ist geeignet, das religiöse Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft zu verletzen und den sozialen Frieden zu gefährden (...).

Ausnahmsweise können die beanspruchten Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn geltend gemacht wird, die kommerzielle Verwendung des Zeichens sei durch Gewöhnung allgemein akzeptiert, wie dies im von der Beschwerdeführerin genannten Beispiel der (historisch begründeten) Verwendung von Heiligennamen für alkoholische Getränke zutrifft (...). Als weitere mögliche Ausnahme führt das IGE die Situation an, dass das Zeichen ausschliesslich für Waren oder Dienstleistungen mit klarem religiösem Bezug verwendet werden soll (...). Beide Ausnahmekonstellationen sind vorliegend nicht gegeben.

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BGer vom 22.09.2010, Urteil 4A_302/2010
Magnum Milch (Kl.29), alkoholfreie Getränke (Kl.32) BVGer

Mit Notifikation vom 15. November 2006 eröffnete die Vorinstanz der A._______ einen refus provisoire partiel (sur motifs absolus). Sie machte geltend, dass das Zeichen MAGNUM (fig.) für die Güter der Klassen 29 und 32 beschreibend sei. Darunter werde mindestens im französischen Sprachraum eine grosse Flasche verstanden, welche den Inhalt von zwei gewöhnlichen Flaschen zu fassen vermag. Die Verkehrskreise verstünden die internationale Registrierung als Hinweis auf die Produktaufmachung und nicht auf einen Hersteller.

[Das BVGer bestätigt diese Auffassung:]

Ein beschreibender Charakter des Zeichens muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die ebenfalls beanspruchten produits laitiers der Klasse 29 angenommen werden. Auch Milchprodukte, nämlich Joghurt, Molke oder Rahm, können in Flaschen vertrieben werden. Es liegt daher nahe, dass der Konsument die Bezeichnung MAGNUM (fig.) auch in Bezug auf Joghurt als Hinweis auf die Flaschengrösse und die darin enthaltenen Menge versteht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission ist ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist.

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BVGer vom 25.05.2009, B-2514/2008
MARCHE Gastronomie (Kl.43) RKGE

Absolut freihaltebedürftig. In der Schweiz, anders als in DE, dem Publikum unmittelbar verständlich.

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RKGE vom 07.04.2005, sic! 2005, 653