Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
SKIBIKE Skibob (Kl.28) RKGE

Unmittelbar verständlich und beschreibend.

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RKGE vom 12.12.2000, sic! 2001, 132
SMart Waffen (Kl.13) RKGE

SMART ist eine Bezeichnung für einen bestimmten Waffentypus. Die banale Kombination von Gross- und Kleinbuchstaben macht die Marke nicht unterscheidungskräftig.

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RKGE vom 07.05.2003, sic! 2003, 806
SNOWSPORT Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12) BVGer

Am 13. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz den Schutz für sämtliche der beanspruchten Waren mit Ausnahme von "jantes" (Felgen). In Ergänzung ihrer vorherigen Beanstandungen weist sie darauf hin, dass unter Snowsport nicht nur Ski- und Snowboardfahren, sondern auch Motorrallyesport mit Zweirad oder Vierrad auf Schnee verstanden werde, für den es eine besondere Ausrüstung, namentlich einer speziellen Bereifung bedürfe, die zu diesem Zweck von den Reifenherstellern angeboten würde. Sie betont, dass das Zeichen aber auf jeden Fall zwei erwünschte Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibe, nämlich auf eine gute Haftung auf Schnee auch bei höheren also sportlichen Geschwindigkeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Auffassung des IGE.

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BVGer vom 11.12.2009, B-7272/2008
SONGID Mobiltelefone (Kl.9), Software (Kl.9), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38) BVGer

Aufgrund des Beschriebs der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Beschwerdeführerin ist der Zusammenhang zur "Song- und Musikerkennung" offensichtlich. Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind eng mit der Musikerkennung verbunden. Der Sinngehalt "Songerkennung/-identifizierung" liegt auf der Hand und ist ohne mehrere Gedankenschritte erkennbar. Das Zeichen "SONGID" beschreibt den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in direkter Weise.

Demnach ist die Bedeutungsnähe, Verständlichkeit und der Zusammenhang von "SONGID" und den damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten offensichtlich und ohne weiteres erkennbar. Das Zeichen "SONGID" hat für einen Durchschnittskonsumenten, ohne besondere Gedankenarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand, eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 und wird als produkt- und dienstleistungsbezogene Aussage wahrgenommen.

[Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz brachte die Bf wie üblich auch nicht weiter.]

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BVGer vom 12.11.2009, B-5179/2009
Spritzpistole 3D Farbspritzpistolen (Kl.7) RKGE

Das Zeichen, welches eine Farbpistole zeigt, war mit der Einschränkung hinterlegt worden, dass sich der Schutz nur auf den grünen Ring auf dem Lauf der Spritzpistole beschränke. Einem grünen Ring kommt als solchem jedoch keine Unterscheidungskraft zu. Am Laufende einer Spritzpistole positioniert, wird der Ring auch "nicht in erster Linie als Kennzeichen im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises wahrgenommen". Der Ring wird "eher im Sinne eines Hinweises auf die Grösse bzw. auf den Durchmesser der Spritzpistole und damit in einer funktionalen Bedeutung verstanden." Trotz Eintragung in DE kein Schutz in der CH.

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RKGE vom 03.05.2005, INGRES-News 6/2005
STENCILMASTER chemische Erzeugnisse (Kl.1), Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.7), Digitale Belichtungssysteme für grafisches Gewerbe, Druckindustrie (Kl.9) BVGer

Ein Zeichen ist bereits dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn es nur für einen Teil der unter einen beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren beschreibend ist.

Einem nennenswerten Teil des massgeblichen Fachpublikums sollte das Wort "stencil" aufgrund des auch unter "stencil printing" bzw. "Schablonendruck" bekannten Verfahrens des Siebdrucks ein Begriff sein. (...) Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Fachkreise das Zeichen STENCILMASTER im Sinne von "Schablonenmeister" versteht.

Gemäss konstanter Praxis gehören Bezeichnungen, welche die Natur oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben, zum Gemeingut und sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen.

Nicht nur der Begriff "Meister" wird als Qualitätshinweis aufgefasst, sondern selbst der englische Ausdruck "Master" wird in der Werbung oft als Schlagwort zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als Spitzenprodukte verwendet.

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BVGer vom 01.12.2008, B-7204
Strahlregler 3D Strahlregler (Kl.11) RKGE

Strahlregler mischen dem Wasserstrahl kurz vor dem Leitungsaustritt mit Hilfe von Auslaufscheiben Luft bei. Die Struktur dieser Scheiben kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Die wabenförmige Struktur der vorliegend zu beurteilenden Strahlregler ist damit zwar technisch bedingt, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 514) jedoch nicht technisch notwendig. Das Zeichen gehört jedoch zum Gemeingut. Es ist auch keine Zusammensetzung von gemeinfreien, in überraschender Weise kombinierten Formelementen. Die vier in der Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordneten geschlossenen Waben bildeten nicht ein derart unerwartetes Element, dass sie vom Abnehmer als kennzeichnendes Merkmal wahrgenommen würden. Ob die Produktform "neu" ist, ist markenrechtlich nicht entscheidend; die Neuheit ist ein Kriterium des Patent- und Designrechts. Für das Markenrecht entscheidend ist nicht, dass die zu beurteilenden Formen sich von Konkurrenzprodukten unterscheiden, sondern ob diese Unterschiede unerwartet und ungewöhnlich genug sind.

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RKGE vom 15.12.2005, INGRES-News 2/2005
Streifenmuster Kl.18, Kl.25 BVGer

Das streitgegenständliche Zeichen, welches in 15 helle und dunkle Linien aufgeteilt ist, erscheint als banale Abänderung eines Rechtecks. Zeichen, bestehend aus einer regelmässigen und wiederholten Kombination von einfachen geometrischen Figuren, werden oft als Muster wahrgenommen, die auf der Oberfläche von Produkten oder auf der Verpackung angebracht werden.

Für Waren der Klassen 18 und 25 sind Streifenmuster mit einfachen geometrischen Figuren nicht ungewöhnlich; sie werden oft als dekorative Elemente auf Stoffen, Kleidungsstücken, Taschen, Lederwaren etc. verwendet. Die Zierfunktion steht im Vordergrund; die Muster werden vom Konsumenten entsprechend nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren aufgefasst.

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BVGer vom 06.05.2008
Stuhl 3D Stühle (Kl.20) BGer

Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit der massgebenden Adressaten ist erforderlich, dass sich die Form der Ware im beanspruchten Warensegment von ähnlichen Formen durch ihre Originalität so abhebt, dass sie in der Erinnerung nicht nur als besondere Gestaltung der Ware, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen haften bleibt (E.2.3.2).

Die Vorinstanz verkennt den Massstab der Beurteilung, wenn sie annimmt, die beanspruchte Form werde von den Endverbrauchern in der Schweiz originär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen, so dass sie trotz der notorischen Vielfalt von Gestaltungen der Stuhlformen langfristig wieder als Produkt desselben Unternehmens erkannt werde. [...] Angesichts der vielfältigen Formen von Stühlen im Markt hebt sich die beanspruchte Gestaltung des Fusses in der Wahrnehmung des durchschnittlich aufmerksamen Endverbrauchers von anderen Gestaltungen keineswegs so sehr ab, dass die Form des Fusses als solche oder in ihrer Verbindung mit den anderen, üblichen Elementen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen würde. Da die Endverbraucher an eine Vielfalt von Gestaltungen im Segment der Stühle gewohnt sind, die teilweise durchaus auch exzentrisch anmuten können, ist nicht anzunehmen, dass die von der Vorinstanz als überraschend qualifizierte Fussform als solche oder im Zusammenwirken mit der gesamten Form des Stuhls derart vom Gewohnten abweicht, dass sie in der längerfristigen Erinnerung der Endverbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit als Hinweis auf ein Unternehmen haften bleibt. Die beanspruchte Form hält sich im Rahmen der auf dem Markt vorhandenen Formen für Stühle und ist damit als Gemeingut nicht originär unterscheidungskräftig.

Die Beschwerde ist begründet, soweit das IGE die Qualifikation der beanspruchten dreidimensionalen Form für Stühle als originär unterscheidungskräftiges Zeichen beanstandet. Es wird jedoch weder behauptet noch ist ersichtlich, dass an der beanspruchten Form für Stühle ein absolutes Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG bestünde. Die dem Gemeingut zuzurechnende Form kann daher bei Durchsetzung im Verkehr als Marke geschützt werden. [Zurückweisung zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung]

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BGer vom 19.08.2008, Urteil 4A_170/2008
SWISS BUSINESS HUB Werbung (Kl.35), Pressespiegel (Kl.16), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41) RKGE

Auch eine Wortneuschöpfung kann unmittelbar verständlich und beschreiben sein. SWISS BUSINESS HUB bezeichnet direkt den Ort, an dem die DL erbracht werden.

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RKGE vom 10.12.2003, sic! 2004, 573
SWISS MILITARY BY BTS Kl.6, Kl.16, Kl.18, Kl.21, Kl.25, Kl.34 BVGer

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 beanstandete die Vorinstanz das angemeldete Zeichen mit der Begründung, das Zeichen verstosse gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) und somit gegen geltendes Recht. Denn das angemeldete Zeichen enthalte den englischen Begriff "SWISS MILITARY", zu Deutsch "Schweizer Militär". Das planende, führende und verwaltende Rückgrat der Schweizer Armee sei das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Werde der Begriff "SWISS MILITARY" sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Worten (in casu "BY BTS") zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren verwendet, so sei nicht auszuschliessen, dass der Abnehmer eine amtliche Beziehung zwischen dem Hinterleger und der Eidgenossenschaft vermute.

[Das IGE verweigert die Eintragung generelle für alle beanspruchten Waren. BVGer:]

Art. 6 WSchG untersagt unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung der Worte "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" und von Ausdrücken, die mit diesen Worten verwechselt werden können (...). Besagter Artikel enthält keine erschöpfende Liste von Bezeichnungen, welche nicht benutzt werden dürfen; indem "oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können" hinzugefügt wird, verbietet er jegliche Formulierung mit einem kommerziellen Zweck, welche so beschaffen ist, dass sie fälschlicherweise an das Bestehen einer Verbindung zwischen einem Unternehmen und der Eidgenossenschaft, einem Kanton oder einer Gemeinde glauben lässt (...). Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung (insbesondere BGE 116 IV 254 E. 1c - communication officielle) ergibt sich, dass die Verwechselbarkeit gemäss Art. 6 WSchG eine im Kern angelegte Zeichenähnlichkeit bedingt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht und worunter sie wohl eine Ähnlichkeit im Schriftbild oder im Wortklang meint.

Da "schweizerisch" respektive das englische "swiss" wie erwähnt sowohl gebiets- als auch staatsbezogen verwendet werden kann, gehört "swiss" nur dann zu den verwechselbaren Begriffen im Sinne von Art. 6WSchG, wenn sie in einem staatsbezogenen, d.h. amtlichen respektive amtlich wirkenden Bezug verwendet wird.

[Hier] weist der Begriff "SWISS MILITARY" auf das Schweizer Militär respektive auf die Schweizerische Eidgenossenschaft - kurz: den Bund - hin. Insofern wird das Adjektiv "swiss" in einer amtlich wirkenden Bezeichnung verwendet, weshalb "swiss" im Zusammenhang mit "military" als Ausdruck zu bezeichnen ist, welches mit einem in Art. 6 WSchG genannten Wörtern, namentlich "Bund" oder "eidgenössisch", verwechselt werden kann.

Das Wappenschutzgesetz sieht in Art. 6 für die darin genannten Begriffe indessen lediglich ein Täuschungsverbot, nicht jedoch einen absoluten Schutz vor, dürfen diese Begriffe doch nur dann nicht benutzt werden, "sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen". Es kommt somit mit anderen Worten auf die Umstände des Falles an, ob ein in Art. 6 genanntes oder damit verwechselbares Wort nicht benutzt werden darf. Wird das Spezialitätsprinzip im vorliegenden Fall berücksichtigt, kann eine Täuschungswirkung gemäss Art. 6 WSchG entfallen, wenn die Waren, für welche das angemeldete Zeichen beansprucht wird, für die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund ihres Zweckes, ihrer Funktion oder ihrer Eigenschaften keinen möglichen Bezug zum Schweizer Militär haben respektive nicht als Militärausstattung in Frage kommen. So kommen beispielsweise Uhren aus der Perspektive der angesprochenen Uhrenkäufer (ausländische Touristen und schweizerisches Publikum) als Ausrüstungsgegenstand gewisser Armeeangehöriger in Frage (...).

[Zurückweisung an das IGE zur Prüfung, welche der Waren unter die oben erwähnte Kategorie der "nicht militärischen" Güter fallen.]

 

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BVGer vom 31.01.2011, B-6372/2010
SWISSAIR Dienstleistungen einer Fluggesellschaft (Kl.39) BVGer

[Die Anmelderin hat keine Beziehung zur Konkursmasse der ehemaligen Schweizer nationalen Luftfahrtgesellschaft.]

Die Vorinstanz beanstandete das Eintragungsgesuch mit Schreiben vom 29. Juli 2010 mit Ausnahme von Apparate zur Beförderung auf dem Wasser in Klasse 12 hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen, weil bei den in Zusammenhang mit Fliegerei stehenden Waren und Dienstleistungen das beschreibende Markenverständnis "Schweizer Fluggesellschaft" eindeutig im Vordergrund stehe.

[Das BVGer bestätigt, aber mit einer interessanten Begründung:]

Zeichen können in verschiedener Hinsicht irreführend sein. Herkömmlicherweise werden die Irreführungstatbestände in die drei in der Praxis wichtigsten Fallgruppen eingeteilt, nämlich in die Irreführung über (1) geografische Herkunft der Produkte, (2) sachliche Eigenschaften der Produkte und (3) die Geschäftsverhältnisse des Markenanmelders. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, sind die möglichen Bezugspunkte zur Irreführung doch grundsätzlich unbeschränkt (...). Unter Irreführung über die Geschäftsverhältnisse des Markenanmelders werden insbesondere die Verwendung gefälschter Auszeichnungen wie die Hervorhebung nicht erlangter Preise oder eines übertriebenen Alters subsumiert (David, a.a.O., Art. 2 N.59). Dagegen stellt die Kollision eines jüngeren mit einem älteren Kennzeichen einen relativen Ausschlussgrund dar. Diese unterscheiden sich von den absoluten Ausschlussgründen dadurch, dass sie nicht von Amtes wegen geprüft werden, sondern nur vom Rechtsinhaber der älteren Marke geltend gemacht werden können (...). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Markenverletzung keine Irreführungsgefahr zu begründen vermag. In der Annahme, dass der ältere Markeninhaber sein Zeichen aus eigenem Antrieb verteidigen werde, entlastete der Gesetzgeber beim Eintragungsverfahren die Vorinstanz und die Gerichte von der Überprüfung der relativen Ausschlussgründe. Müssen diese Behörden jedoch im konkreten Fall davon ausgehen, dass der Markeninhaber sein Zeichen aus einem wie auch immer gelagerten Grund nicht verteidigen kann oder will, so muss es ihnen zumindest hinsichtlich notorisch bekannter Marken erlaubt sein, deren Verletzung zu überprüfen. Dabei steht nicht der Bestandsschutz des älteren, möglicherweise bereits verfallenen bzw. gelöschten Zeichens, sondern einzig der Schutz des Publikums vor einer allfälligen Täuschung in Frage. Denn selbst nach dem Untergang einer älteren Marke kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine mit ihr verknüpfte Irreführungsgefahr fortbesteht.

Swissair war zweifellos eine berühmte Fluggesellschaft und dürfte nahezu jedem Schweizer bekannt gewesen sein. Auch rund zehn Jahre nach Einstellung des Flugbetriebes dürfte sie von ihrer Bekanntheit nur wenig eingebüsst haben, wofür unter anderem die filmische Aufarbeitung der Gegebenheiten rund um die Einstellung des Flugbetriebes sowie die mediale Auseinandersetzung mit den Verantwortlichkeitsklagen und der Vermögensliquidation sorgten. Die Berühmtheit der Bezeichnung SWISSAIR als Gesellschaftsnamen sowie als Marke für die vorliegend in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darf deshalb auch zum heutigen Zeitpunkt noch als gerichtsnotorisch angesehen werden. (...) Entscheidend ist, dass der überwiegende Teil der Marktteilnehmer in der Markenanmeldung fälschlicherweise einen Zusammenhang mit der früheren nationalen Fluggesellschaft erkennen dürfte. (...) Die Markenanmeldung würde folglich von einem über Jahrzehnte aufgebauten Goodwill sowie allenfalls auch vom Anschein eines kapitalkräftigen Unternehmens profitieren, dürfte es doch einzig einem solchen möglich sein, die immer noch als sehr wertvoll betrachtete Marke des berühmten Flugunternehmens zu erwerben. Es besteht daher eine grosse Gefahr, dass die betroffenen Verkehrskreise über die Geschäftsverhältnisse der Beschwerdeführerin in die Irre geführt würden, zumal das suggerierte Verhältnis zur früheren Swissair insbesondere aus schweizerischer Sicht für geschäftliche Beziehungen von Relevanz sein dürfte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass das angemeldete Zeichen hinsichtlich der streitigen Waren und Dienstleistungen infolge Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 Bst. c MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

[Im Übrigen ist das Zeichen auch beschreibend, wie das IGE festgestellt hat.]

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BVGer vom 05.12.2011, B-3036/2011
SWISSDOOR Trennwände und Türen aus Glas, alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft (Kl.19) BVGer

In Bezug auf die beanspruchten Waren "Türen aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" kommt dem Zeichen SWISSDOOR klarerweise beschreibender Charakter zu.

Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das Zeichen SWISSDOOR für die beanspruchten Waren "Trennwände aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" beschreibend ist. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass "Trennwände" rein lexikalisch etwas anderes als "Türen" bezeichnen. (...) Die Analyse des Marktes für Schweizer Trennwände aus Glas zeigt vielmehr, dass es zum Marktstandard gehört, Trennwände aus Glas mit variablen Türelementen auszustatten (...). Da Türelemente dementsprechend marktübliche Gestaltungsoptionen für Schweizer Trennwände aus Glas sind, verstehen die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen SWISSDOOR ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie dahingehend, dass die Trennwände aus Glas in der Schweiz hergestellt werden und mit einer Tür oder einer Türoption ausgestaltet sind oder sein können.

Selbst wenn angenommen würde, dass dem Zeichen SWISSDOOR für die beanspruchten Waren "Trennwände aus Glas (...) schweizerischer Herkunft" kein beschreibender Charakter zukommt, könnte das Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, da es freihaltebedürftig ist. Zum einen muss es jedem Produzenten von Trennwänden aus Glas in der Schweiz möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren hinzuweisen (vgl. E. 2.7 hiervor). Zum andern dürfen die Produzenten durch das Markenrecht nicht daran gehindert werden, auf technische Vorteile der Ausstattung ihrer Waren hinzuweisen (vgl. BGE 116 II 609 E. 2d - Fioretto). Die Ausstattung von Trennwänden aus Glas mit einer Türe oder einer Türoption ist auf dem Schweizer Markt wie vorstehend ausgeführt allgemein üblich (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Konkurrenten der Beschwerdeführerin haben daher ein legitimes Interesse daran, das Zeichen SWISSDOOR, das auf die Herkunft und die Ausstattung ihrer Produkte mit einer Türe oder einer Türoption hinweist, zu verwenden.

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BVGer vom 20.10.2010, B-5274/2009
SWISSOTEL Reservation und Buchung von Reisearrangements über Telefon oder Internet (Kl.39), Hoteldienstleistungen (Kl.43) RKGE

Die Wortmarke "Swissôtel" ist eine Phantasiemarke, die jedoch einen klaren Sinngehalt, nämlich "schweizerisches Hotel", aufweist. Die Marke ist damit für DL, die mit dem Kernbereich der Hotellerie zu tun haben, beschreibend.

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RKGE vom 08.08.2006, sic! 2007, 33
SWISSPARTNERS Beratung im Finanzbereich (Kl.36) RKGE

Nicht unterscheidungskräftig, da einzig auf die Tatsache hinweisend, dass die Finanzdienstleistungen durch einen Schweizer Vertragspartner erbracht werden.

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RKGE vom 13.02.2006, INGRES-News 04/2006
SWISTEC Kl.9, Kl.38, Kl.42 BVGer

Wortverbindungen sind nicht markenfähig, wenn ihnen eine unmittelbare Aussage über die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu entnehmen ist (...). Das Zeichen ist in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 beschreibend. Die Silbe SWIS deutet auf die Schweiz und mit der Silbe TEC auf Technik und Technisches hin (...).

Aus der Eintragung von SWISTEC als Firma (Swistec AG) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für Firmen nicht die gleichen strengen Regeln gelten wie für Marken.

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BVGer vom 06.11.2008, B-1710/2008
T Trelleborg nautische Produkte nautische Instrumente (Kl.9), Schiffe (Kl.12) BVGer

Ein Vergleich der Bevölkerungszahlen verschiedener schwedischer Städte zeigt, dass Trelleborg mit seinen zirka 41'000 Einwohnern zu den schwedischen Kleinstädten zu zählen ist (...)

Indessen wird Trelleborg zumindest beim angesprochenen Fachpublikum im Bereich der Schifffahrt (nautische Apparate und Instrumente [Klasse 9] sowie Schiffe und nautische Fortbewegungsmittel [Klasse 12]) auf Grund des Hafens, in dem Fähren von und nach Deutschland verkehren, bekannt sein. Er wird jährlich von über 2 Millionen Passagieren auf der Durchreise passiert und als "pont du Continent" bezeichnet (...).

Auf Grund dieser Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (abgesehen vom Fachpublikum im Bereich Schifffahrt) die geografische Angabe Trelleborg kennt. Es besteht daher nur für Fachleute im Bereich Schifffahrt die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem strittigen Zeichen versehenen nautischen Apparate und Instrumente (Klasse 9) sowie Schiffe und nautischen Fortbewegungsmittel (Klasse 12) nicht dort hergestellt werden.

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BVGer vom 05.11.2008, B-673/2008
Tech Line Kl.9 CJ GE

Die Cour de Justice von Genf erklärt die für Waren der Klasse 9 registrierte Marke "Tech Line (fig.)" für nichtig: Beim Zeichenbestandteil "Tech" handelt es sich um einen Gemeingutsbegriff "auquel la population suisse ne prête pas grande attention et qu'elle comprend et maîtrise. (…) Les considérations qui précèdent valent, mutatis mutandis, pour le mot anglais 'line', lequel désigne usuellement une ligne ou une ganrme [sic!] de produits et est compris comme tel par une majorité du public suisse. (…) L'impression d'ensemble laissée par la combinaison de ces deux termes génériques, y compris l'ordre dans lequel ils sont placés, ne crée pas davantage de désignation fantaisiste susceptible d'être protégée. (…) En ce qui concerne l'impression figurative laissée par la marque, les éléments 'Tech' et 'Line' sont d'une grandeur identique et les lettres les composant sont quelque peu penchées vers la droite, imitant une écriture de type manuel. Ce léger graphisme ne dénote toutefois pas d'originalité particulière et ne peut être considéré comme suffisamment marquant pour conférer à l'ensemble de la désignation un caractère significatif."

Der Gebrauch eines zum Gemeingut gehörenden Zeichens – in casu "Tech Line" – kann Dritten nicht gestützt auf das UWG untersagt werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor: "tel est le cas si l'utilisateur est induit en er-reur de façon évitable quant à la provenance du produit limi-té ou si l'imitateur exploite de façon parasite le renom des produits d'un concurrent."

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CJ GE vom 21.10.2011, C/22832/2010, INGRES-News 2/2012
Teddybear Spielwaren (Kl.28) BVGer

Der in der Bildmarke abgebildete Teddybär hat eine für Teddybären übliche Form. Die gestrichelten Linien wie auch die Gestaltung des in der Mitte des Teddybären abgebildeten Herzens sind nicht genügend auffällig, um der Bildmarke im Gesamteindruck einen individuellen Charakter zu verleihen. Das Bildzeichen ist deshalb für Spielzeuge nicht unterscheidungskräftig (schutzfähig aber für DL der Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung).

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BVGer vom 15.02.2008
TELEWEB Fernseh- und Videogeräte; Software für den Betrieb von solchen Geräten (Kl.9), Datenübermittlung via Rundfunk (Kl.38) RKGE

Tele" ist als Abkürzung für die Begriffe Telekommunikation und „Television“ gebräuchlich. "Web" wird vom Schweizer Publikum in erster Linie als Kurzbezeichnung für das weltweit verbreitete Computernetzwerk Internet verstanden. Die Wortschöpfung "TELEWEB" deutet auf ein Zusammenspiel von Fernsehen und Internet hin. Der Begriff "TELEWEB" weckt daher für die in Klasse 9 beanspruchten Waren die Vorstellung, es handle sich um Geräte und um Software, die den Zugang zum Internet ermöglichen.

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RKGE vom 27.10.2004, sic! 2005, 284