Marke Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
PARK AVENUE Druckereierzeugnisse (Kl.16), Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41), Herausgabe von Publikationen (Kl.41), Unterhaltung (Kl.41) BVGer

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 Pirates of the Caribbean (E. 3 ff.) ausführlich dargestellt hat, können Waren oder Dienstleistungen ihren wirtschaftlichen Wert hauptsächlich in ihrem immateriellen Inhalt anstatt in ihren physischen Bestandteilen haben. Zum Beispiel werden Zeitschriften und Bücher vor allem wegen ihres Inhalts und weniger wegen ihrer materiellen Zusammensetzung (Buchumschlag, Druckpapier) gekauft. Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise solcherart auf dem geistigen Inhalt, kann das Zeichen nicht nur in Bezug auf die physische Beschaffenheit, sondern auch in Bezug auf den Inhalt beschreibend sein, wovon die Vorinstanz richtigerweise ausgeht. Entsprechend ist dies auch im vorliegenden Fall zu prüfen.

Das Zeichen kann auch nicht als beschreibend zurückgewiesen werden, weil der Inhalt der so bezeichneten Waren die Interessen sehr vermögender Personen abdeckt. Unmittelbar beschreibend ist ein Zeichen in Bezug auf den thematischen Inhalt von Waren der Klasse 16 nur, wenn das Zeichen im Sinne der vorstehenden Erwägung direkt den thematischen Inhalt wiedergibt. Dagegen werden zwar diejenigen Konsumenten, die spontan an die New Yorker Park Avenue denken, möglicherweise erwarten, dass Bekleidung, Hobbys und der Lebensstil der oberen Zehntausend thematischer Gegenstand der Druckerzeugnisse sind. Ohne Gedankenaufwand kommt jedoch auch der New York-Kenner nicht zu diesem Ergebnis, muss er doch von der New Yorker Park Avenue auf die den Lebensstil derselben pflegenden Personen und von diesen auf die in einem Druckerzeugnis behandelten Themen schliessen, was einen gewissen Fantasieaufwand mit sich bringt.

Eine geografische Angabe braucht nicht als Gemeingut freigehalten zu werden, wenn der entsprechende Ort oder die Gegend in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise offensichtlich nicht Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort bzw. Erbringungsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse ist (vgl. BGE 128 III 459 E. 2.1.2 Yukon). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwendung der Angabe wie vorliegend ein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden kann, so dass die Marke nicht zu einer unmittelbaren Ideenverbindung zum betreffenden Land oder der Gegend führt (...). Wie bereits ausgeführt (E. 4.3) wird die Bezeichnung PARK AVENUE im Zusammenhang mit den Druckereierzeugnissen der Klasse 16 sowie der Kommunikations- und Unterhaltungsdienstleistungen der Klassen 38 und 41 nicht als Produktions- oder Dienstleistungserbringungsort verstanden und zwar auch dann, wenn entsprechende Dienstleistungen in Büros in der Park Avenue erbracht werden. In dieser Branche erfolgt die Individualisierung eines Unternehmens anders etwa als bei Restaurants oder Modegeschäften auf der 5th Avenue kaum über den Sitz bzw. die Geschäftsadresse.

Soweit es im Falle geografischer Herkunftsangaben um Konkurrentenschutz mittels des Freihaltebedürfnisses geht, hat das Bundesgericht betreffend der Marke MONTPARNASSE (BGE 117 II 327 E. 2b) entschieden, dass jedes Land die Freihaltebedürftigkeit seiner geografischen Namen am besten in eigener Verantwortung beurteilt (...). Im vorliegenden Fall finden sich im US-amerikanischen Markenregister mindestens zehn aktive reine Wortmarken PARK AVENUE, von denen eine für die identischen Warenklassen ohne Einschränkung auf eine US-amerikanische Herkunft eingetragen ist (IR Marke-Nr. 898'548). Wenn das United States Patent and Trademark Office der Auffassung ist, dass das Zeichen die Interessen potentieller Konkurrenten mit Geschäftstätigkeit an der Park Avenue nicht verletzt (und auch keine Täuschungsgefahr besteht), rechtfertigt es sich, die Eintragungsfähigkeit auch für die Schweiz zu bejahen

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BVGer vom 30.09.2009, B-2642/2008