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Dawa Ausstattung / Dr. Oetker Ausstattung Lebensmittel (Kl.29) / Lebensmittel (Kl.29) HG AG

Die Herstellerin von Caramelköpfli-Pulver klagte gestützt auf Lauterkeitsrecht gegen eine Konkurrentin, welche ihr Pulver in einer angeblich verwechselbar ähnlichen Verpackung anbietet. Das Handelsgericht Aargau weist die Klage ab.

An die originäre Kennzeichnungskraft einer Ausstattung sind hohe Anforderungen zu stellen, da andernfalls der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unterlaufen würde: "Originär kennzeichnungskräftig ist eine Ausstattung nur dann, wenn dem Durchschnittsabnehmer die nicht tech-nisch bedingte Ausstattung selbst als unterscheidungsfähig, ungewöhnlich oder eigenartig auffällt. Das ist (...) zu verneinen, wenn die Ausstattung nicht zu Verwechslungen mit den Waren des Konkurrenten führen kann, weil alle Erzeugnisse der betreffenden Art (...) vollständig oder annä-hernd gleich aussehen (...). Die nachgemachte Ware kann diesfalls mit allen Waren der gleichen Art verwechselt wer-den, aber verletzt ist keiner der Mitbewerber, weil keiner einen Anspruch darauf hat, Waren allgemein üblicher Ausgestaltung allein herzustellen."

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ausstattungselemente (Form, Mass, Produktbezeichnung, Produktabbildung, Farbe etc.) sind "in Alleinstellung nicht originell, weil sie technisch bedingt oder vorwiegend beschreibend sind oder aus nicht monopolisierbaren Elementarfarben bestehen. (...) Auch die Kombination dieser Ausstattungselemente macht die klägerische Detailhandels-Packung weder besonders unterscheidbar, noch einprägsam oder eigenartig (...). Sie weicht einzig in kleinen, im Erinnerungsbild nicht haften bleibenden Details von der Verpackung der Konkurrenzprodukte ab."

Zur Begründung von Unlauterkeit nach UWG 2 ist es nicht ausreichend, dass bei einer nicht kennzeichnungskräftigen Ausstattung für Konkurrenten die Wahl anderer Gestaltungen möglich und zumutbar wäre. "Es schiene sinnwidrig, dass unter dem anerkannten Grundsatz der Nachahmungsfreiheit (...) UWG 3 d Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr voraussetzt und gleichzeitig die Generalklausel jede Nachahmung einer Ware ohne Kennzeichnungskraft nur schon deshalb für unlauter erklärt, weil eine andere Gestaltung möglich und zumutbar wäre. (...) Der Vorwurf eines Verstosses gegen Treu und Glauben muss dem Nachahmer mit anderen Worten auch unabhängig davon gemacht werden können, z.B. wegen eines systematischen Vorgehens." Ein solches ist vorliegend nicht nachgewiesen.

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HG AG vom 16.06.2009, HOR.2007.33, INGRES-News 10/2009