| |
Ankereffekt (anchoring)
-
Als Ankereffekt (anchoring)
wird die Assimilation eines numerischen Urteils an einen
vorgegebenen Vergleichsstandard bezeichnet. Der
Vergleichsstandard wirkt wie ein „Anker“ für
die endgültige Schätzung und zieht diese in seine
Richtung.
-
In einer inzwischen berühmten frühen Studie zum
Ankereffekt baten Amos Tversky und Daniel
Kahneman die Teilnehmenden zu schätzen, wie viel
Prozent der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen afrikanische
Länder sind. Zuerst mussten die Teilnehmenden beantworten, ob die wirkliche
Prozentzahl über oder unter einer Zahl lag, die durch das
Drehen eines „Glücksrades“ bestimmt wurde. Das
Glücksrad war – ohne dass die Partizipanten dies
wussten – so manipuliert worden, dass es entweder bei 10 oder
bei 65 stoppte. Natürlich antworteten alle Teilnehmenden, bei
denen das Rad bei 65 stoppte, dass der der Prozentsatz afrikanischer
Länder in der UNO unter 65% liegen würde. Aber, dies die
nächste Frage, welches ist der exakte Wert?
-
Es zeigte sich, dass das (angeblich) zufällige Ergebnis des
Glücksrads, obwohl es offensichtlich keinen Hinweis auf die
richtige Antwort geben konnte, die Antworten massgeblich
beeinflusste: Wenn das Rad bei 10 stoppte, lag die Schätzung
der Versuchspersonen für den prozentualen Anteil der
afrikanischen Länder in der UNO im Median bei 25 %; stoppte das
Rad bei 65, lag die Schätzung im Median bei 45 %.
-
Selbst absurd hohe Anker können das Urteil beeinflussen. In
einer Studie von George Quattrone et al.
schätzten Studentinnen den Wert eines Schulbuches höher
ein, wenn sie zuerst gefragt wurden, ob der Wert höher oder
tiefer als $ 7’128.53 sei. Ebenso schätzten sie die durchschnittliche
Jahrestemperatur in San Francisco höher, wenn sie zuerst
entscheiden mussten, ob sie unter oder über 558°
Fahrenheit (rund 292° Celsius) liegt.
-
Der Ankereffekt ist ausserordentlich robust. Aufklärung über
den Ankereffekt und die ausdrückliche Warnung, sich nicht
von einem vorgängig genannten Wert beeinflussen lassen, zeigen
keine Wirkung. Der Ankereffekt wirkt unbeabsichtigt und unbewusst. Finanzielle
Belohnungen für eine möglichst genaue Antwort haben daher
keinen Einfluss auf die Stärke des Ankereffekts.
-
Fachwissen schützt ebenfalls nicht vor dem Ankereffekt. In der
bereits erwähnten Studie von Mussweiler und Kollegen teilte der Schauspieler der Hälfte der
Automechaniker und –händler mit, ein Freund habe den Wert
des Wagens auf DM 5'000 (hoher Anker) resp. DM 2'800 (tiefer Anker)
geschätzt. Die Experten, die mit dem hohen Anker konfrontiert
waren, schätzten den Wert des Autos im Median auf DM 3'347,
diejenigen, die mit dem tiefen Anker konfrontiert waren, auf DM
2'652. Northcroft/Neale berichten von einem Experiment, in dem eine Gruppe von
Immobilienagenten gebeten wurde, den Wert eines Hauses zu schätzen.
Die Agenten erhielten alle Informationen, die gemeinhin für
eine Immobilienschätzung benötigt werden, wie Lage und
Merkmale des Hauses und die Preise, die für vergleichbare
Liegenschaften in der näheren Umgebung bezahlt worden waren,
und hatten die Gelegenheit, das Haus zu inspizieren. Die Agenten in
der Gruppe mit dem hohen Listenpreis (= Anker) schätzten das
Haus im Schnitt $ 7'000 (rund 10 %) höher ein als die
Kontrollgruppe.
-
Erfahrung hat schliesslich ebenfalls keinen mässigenden
Einfluss auf den Ankereffekt. Die Versuchspersonen in einem
Experiment von Ilana Ritov, die
über Preis und Lieferbedingungen für eine
Warenlieferung verhandelten, liessen sich auch nach mehrmaliger
Wiederholung unvermindert stark vom ersten Angebot
beeinflussen.
-
Auch Zeitablauf hat nur einen geringen Einfluss auf die Stärke
des Ankereffekts. Mussweiler fragte die
Hälfte seiner Versuchspersonen in einem klassischen
Ankereffekt-Experiment, ob die Durchschnittstemperatur in
Deutschland über oder unter 5° C; die andere Hälfte,
ob sie unter oder über 20° C liege. Eine Woche nach dieser
Frage gaben die Versuchspersonen, die mit dem hohen Anker
konfrontiert waren, eine Schätzung für den tatsächlichen
Wert von 16,44° C ab, die Versuchspersonen, die mit
dem tiefen Anker konfrontiert waren, eine solche von 9,91° C.
-
Einen mässigenden Einfluss auf den Ankereffekt hat das Wissen
der schätzenden Person über den tatsächlichen
Zielwert. Das leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich den
Extremfall vorstellt, in dem die Person den richtigen Wert mit
Sicherheit kennt: kein Richter wird den Streitwert für die
Berufung an das Bundesgericht in vermögensrechtlichen
Zivilstreitigkeiten höher schätzen, wenn man ihn
vorher fragt, ob der wahre Wert über oder unter Fr. 100'000
liegt. Die eindeutige Antwort auf die Frage steht im Gesetz (Art. 46
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) und
dürfte den meisten Richtern bekannt sein; eine Beeinflussung
durch den Anker ist daher ausgeschlossen. Mussweiler und Strack zeigen,
dass sich Menschen umso weniger vom Anker beeinflussen lassen, je
mehr sie über den Zielwert wissen, selbst wenn sie den Zielwert
nicht mit Sicherheit kennen.
-
Der Ausgangswert bewirkt, dass man sich ernsthaft überlegt, ob
der korrekte Wert in der Nähe des Ankers liegen könnte und
sich Umstände vorstellt, die dies als möglich erscheinen
lassen, während man Umstände, die gegen den Ankerwert
sprechen, übersieht. Werden die Versuchspersonen aufgefordert, Gründe aufzuführen,
die gegen den Ankerwert sprechen, verringert sich der Einfluss des
Ankers, verschwindet aber erstaunlicherweise selbst dann nicht
vollständig. Wer mit einem unmöglich hohen Anker konfrontiert wird, überlegt
sich, wie hoch der tatsächliche Wert im Extremfall sein könnte.
Gründe, die für diesen hohen, aber denkbaren, Wert
sprechen, werden gesucht. Die Antwort tendiert dann zum hohen, aber
gerade noch vorstellbaren, Wert hin.
I.Ankereffekt vor Gericht
-
In Gerichtsverfahren gibt es Anker in der Form von Rechtsbegehren,
Anträgen des Staatsanwalts und Angeboten zur vergleichsweisen
Erledigung des Streites. Es liegt daher einigermassen nahe, den
Einfluss des Ankereffekts auf den Ausgang von Gerichtsverfahren
zu untersuchen.
-
Saks/Kidd (1980) und Fitzmaurice/Pease (1986) waren ersichtlich die ersten, die sich Gedanken zum
Einfluss des Ankereffekts auf richterliche Entscheidungen machten. Saks/Kidd wiesen
darauf hin, dass schlaue Anwälte den Ankereffekt zu Gunsten
ihrer Klienten einsetzen können. Fitzmaurice/Pease befürchten, dass die Urteile der Berufungsgerichte als
Anker für die erstinstanzlichen Gerichte wirken und dies dazu
führt, dass immer härtere Strafen ausgesprochen werden.
Sie argumentieren, dass nur die extremsten Fälle, in denen das
erstinstanzliche Gericht den Strafrahmen voll ausgeschöpft und
möglicherweise überschritten hat, an die
Berufungsinstanz gelangen. Die Entscheide des Court of
Appeal, die sich mit dem Strafmass befassen,
betreffen daher in der Regel Extremfälle. Da der Court
of Appeal in Ermessenfragen das erstinstanzliche
Gericht nur zurückhaltend korrigieren wird, liegen seine
Urteile in Strafsachen daher an der äussersten Grenze des
Zulässigen. Wenn sich die unteren Gerichte bewusst oder
unbewusst an diesen Werten orientieren, besteht die Gefahr, dass die
ausgesprochenen Strafen immer mehr eskalieren und wiederum das
Empfinden, was eine angemessene Strafe ist, beeinflussen. Fitzmaurice/Pease befürchten eine „folie
à deux“, die zu immer härteren
Strafen führt und ihres Erachtens nur dadurch verhindert wird,
dass sich die erstinstanzlichen Gericht wenig an den Urteilen des Court of Appeal orientieren.
-
Weder Saks/Kidd noch Fitzmaurice/Pease untermauern ihre Gedanken zum Einfluss des Ankereffekts mit
empirischen Studien. Zwischenzeitlich sind jedoch zahlreiche
empirische Untersuchungen über den Einfluss des
Ankereffekts auf Gerichtsverfahren publiziert worden. Diese Studien
zeigen, dass Anker einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens haben können.
-
Zahlreiche Studien zeigen einen Einfluss der Höhe des
klägerischen Begehrens auf die durch die (von Studierenden
gespielten) Geschworenen zugesprochene Schadenersatzsumme. In einer Studie sprachen die Geschworenen dem Kläger
durchschnittlich $ 188’462 zu, wenn sein Anwalt $ 300’000
verlangt hatte, jedoch – bei ansonsten gleichem Sachverhalt –
durchschnittlich $ 421'000, wenn der Anwalt $ 700'000 verlangt
hatte. Kläger, die sehr viel verlangen, werden zwar als unsympathisch
empfunden – sie erhalten aber trotzdem mehr zugesprochen als
die sympathischen, bescheidenen Kläger.
-
Auch Richter sind nicht gegen den Einfluss des Ankereffekts gefeit.
Eine deutsche Studie von Birte Englich und Thomas Mussweiler und die bereits erwähnte
amerikanische Untersuchung von Guthrie/Rachlinski/Wistrich zeigen, dass auch sie dem Ankereffekt unterliegen.
-
Die Magistrate Court Judges in der Studie von Guthrie et al. sprachen dem Kläger im Median $ 1 Mio.
Schadenersatz zu, wenn kein Antrag gestellt wurde. Behauptete der
Beklagte, die Streitwertgrenze von $ 75'000 für die sachliche
Zuständigkeit sei nicht erreicht und auf die Klage sei
nicht einzutreten, wiesen zwar alle Richter diesen Antrag ab. Sie
sprachen dann aber, beeinflusst vom tiefen Anker, im Median nur $
882'000 zu.
-
Englich/Mussweiler baten deutsche Strafrichterinnen mit durchschnittlich
15 Jahren Berufserfahrung, aufgrund einer vierseitigen
Schilderung einer Vergewaltigung das Strafmass für den Täter festzulegen. Verlangte
der „Ankläger“ – gemäss den Unterlagen
ein Informatikstudent im ersten Semester – 34 Monate
Freiheitsstrafe, so lag das Strafmass im Median bei 35,75 Monaten.
Verlangte der Ankläger zwölf Monate, wurde der Täter
im Schnitt zu 28 Monaten verurteilt. Obwohl der Ankläger offensichtlich keine Ahnung von Strafrecht
hatte, liessen sich die erfahrenen Richter von seinem Antrag
beeinflussen.
-
Zwei Feldstudien aus Spanien kommen zum Schluss, dass der
Ankereffekt auch tatsächliche Urteile zu beeinflussen vermag. Eugenio Garrido Martin und Carmen Herrero Alonso berichten, dass die Urteile spanischer Richter bei „estupro“
(entspricht ungefähr Sex mit minderjährigen Abhängigen)
und Vergewaltigung mit dem Antrag des Staatsanwalts hoch
korrelieren. Sie kommen zum Schluss, dass dies die Hypothese, dass der
Ankereffekt die Gerichtsurteile beeinflusst, stützt. Bei anderen Sexualdelikten wie versuchter Vergewaltigung und Sex mit
Minderjährigen ist die Übereinstimmung weniger gross. Garrido/Herrero schreiben dies dem Druck der Öffentlichkeit zu, die die ersten
beiden Delikte für besonders verabscheuenswürdig hält.
Der Richter würde sich in diesen Fällen nicht getrauen,
vom Antrag des Staatsanwalts abzuweichen, da er den Zorn der
Öffentlichkeit fürchten müsse.
-
Die Studie von Garrido/Herrero ist zweifellos interessant, scheint mir aber wegen methodischer
Defizite nicht geeignet, den Einfluss des Ankereffekts zu beweisen.
Die hohe Korrelation zwischen dem Antrag des Staatsanwalts und dem
richterlichen Urteil kann auch auf andere Faktoren als auf den
Ankereffekt zurückzuführen sein. Korrelation bedeutet
bekanntlich nicht Kausation. Die Ursache der hohen Übereinstimmung
kann z.B. darin liegen, dass Staatsanwalt und Richter unabhängig
voneinander den Fall ähnlich beurteilen. Ohne dass man
Variablen wie Schwere der Tat, Anzahl der Vorstrafen des Täters,
Alter des Opfers etc. kontrolliert, kann man aus einer Korrelation
von Strafantrag und Urteil nichts über die Ursache dieser
Korrelation ableiten.
-
Eine weitere Feldstudie aus Spanien von Fariña et al. kommt aufgrund der Analyse von 555 Strafurteilen zum Schluss,
dass 63,6 % davon vom Ankereffekt beeinflusst sind. Fariña und
Kollegen erfassen neben dem Antrag des Staatsanwalts noch zahlreiche
weitere Variablen, die in erster Linie die Begründungsdichte
des Urteils messen. Sie können zeigen, dass die Begründungsdichte abnimmt, je
mehr sich das Urteil dem Strafantrag der Anklage annähert. Sie schliessen daraus, dass der Ankereffekt seine Aufgabe als
Urteilsheuristik – als einfache Faustregel, die komplexe
Urteile vereinfacht – wie vorgesehen erfüllt. Dort, wo
die Gerichte aufgrund der Faustregel urteilen, können sie sich
lange Begründungen sparen.
-
Auch diese Studie ist interessant, leidet aber m.E. an den gleichen
methodischen Defiziten wie die Studie von Garrido/Herrero. Dass die Begründungsdichte von Urteilen, in denen
eine grosse Übereinstimmung zwischen Antrag und Urteil besteht,
geringer ist, lässt sich dadurch erklären, dass dies die
einfachen Fälle sind, bei denen es über die Schwere der
Schuld des Angeklagten wenig Zweifel gibt. In diesen Fällen
gibt es weder Grund, vom Antrag des Staatsanwalts abzuweichen, noch
Grund, das Urteil besonders sorgfältig zu begründen. Da
Variablen, die die Schwere der Tat messen, auch in dieser Studie
nicht kontrolliert wurden, scheint mir der Schluss, dass „alle
Anzeichen dafür sprechen, dass Richter die Ankerheuristik
verwenden und objektivere Formen der Informationsverarbeitung
unterdrücken“, gewagt. Ich zweifle zwar nicht daran, dass der Ankereffekt auch auf
tatsächliche Urteile einen Einfluss hat, aber die beiden
spanischen Studien vermögen diese Annahme nicht zu belegen.
II.Eigene Studie zum Ankereffekt
A.Frage zum Ankereffekt
-
Den Richterinnen und Richtern der Kantone Aargau, St. Gallen und
Zürich wurde folgender Sachverhalt zur Beurteilung vorgelegt
(2003):
Das Auto der Klägerin wurde von einem Lastwagen
erfasst. Der Lastwagen hatte der Klägerin den Rechtsvortritt
verweigert. Der Lastwagenfahrer war im Zeitpunkt des Unfalles
betrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,6 Promille.
Die Klägerin, eine 20-jährige Frau, fuhr korrekt und konnte
den Unfall nicht vermeiden.
Die Klägerin, die vor dem Unfall in guter
körperlicher Verfassung war, ist durch die unmittelbaren Folgen
des Unfalles querschnittgelähmt. Eine Heilung ist
ausgeschlossen. Nach rund dreimonatigem Aufenthalt im Spital
konnte sie nach Hause entlassen werden. Sie wird ihren erlernten
Beruf als Detailhandelsverkäuferin nicht mehr ausüben
können und wird auch auf ihr Hobby, das Reiten, verzichten
müssen.
Die Klägerin hat sich mit der
Haftpflichtversicherung des Halters des Lastwagens aussergerichtlich
über die Höhe des Schadenersatzes geeinigt. Die beklagte
Versicherung anerkennt auch den Anspruch der Klägerin auf
Genugtuung im Grundsatz. Streitig ist zu diesem Zeitpunkt einzig noch
die Höhe der Genugtuung.
-
Dieser Sachverhalt enthält in verkürzter Form Angaben zu
allen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
massgeblichen Faktoren der Genugtuungsbemessung. Gemäss
BGE 112 II 131, 133 kommt es „vor allem auf die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer
der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, sowie
auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger am
Unfallereignis trifft“.
-
In der ersten Version des Fragebogens stellen weder Klägerin
noch Beklagte einen Antrag (Gruppe „kein Anker“, N =
65). In der zweiten Version des Fragebogens stellt die Klägerin
den Antrag, es sei ihr eine Genugtuungssumme von Fr. 3 Mio.
zuzusprechen (Gruppe „hoher Anker“, N = 45). Diese
Forderung ist in Anbetracht der zurückhaltenden
schweizerischen Praxis klar überrissen. In der dritten Version des Fragebogens schliesslich stellt die
Klägerin einen Antrag von Fr. 3 Mio, während die Beklagte
Fr. 10'000 anbietet (Gruppe „hoher/tiefer Anker“, N =
62). Das Angebot der Beklagten wiederum ist in Anbetracht der
Praxis klar zu tief. Bei allen drei Versionen des Fragebogens waren
Sachverhalt und zu beantwortende Frage identisch. Die Richter wurden
gefragt, wie hoch ihrer Meinung nach eine angemessene
Genugtuung in diesem Fall sei, soweit sie dies aufgrund der Angaben
im Sachverhalt beurteilen könnten.
-
Die Hypothese ist natürlich, dass sich die Richterinnen und
Richter durch den (unplausibel) hohen Anker beeinflussen
lassen. Die dritte Version der Frage diente dazu, zu testen, ob der
tiefe Antrag der Beklagten den Ankereffekt des hohen klägerischen
Antrags kompensieren würde. Träfe dies zu, so würde
der Ankereffekt zumindest in kontradiktorischen Verfahren –
und somit in den meisten Zivil- und Strafprozessen – keine
wesentliche Rolle spielen.
B.Resultate
-
Der Antrag der Klägerin zeigte einen sehr starken Einfluss auf
die zugesprochene Genugtuungssumme. Der Median der Genugtuung lag
bei der Gruppe ohne Anker bei Fr. 100'000, bei der Gruppe mit dem
hohen Anker bei Fr. 400'000 und bei der Gruppe mit einem hohen und
tiefen Anker bei Fr. 200'000 (siehe ). Die Verteilung der
zugesprochenen Summen war rechtsschief (positively
skewed), wie unschwer erkennen lässt.
Gruppe |
1. Quartil
(25%
Quartil) |
2. Quartil
(Median) |
3. Quartil
(75%
Quartil) |
Standard-
abweichung |
Kein Anker
(N = 65) |
Fr.
50’000 |
Fr. 100’000 |
Fr.
150’000 |
Fr. 308’880 |
Hoher Anker
(N = 45) |
Fr. 150’000 |
Fr. 400’000 |
Fr.
1'000’000 |
Fr. 902’704 |
Hoher/tiefer
Anker (N = 62) |
Fr. 100’000 |
Fr. 200’000 |
Fr.
687’500 |
Fr. 760’174 |
Tabelle
7: Resultate Ankereffekt
-
Drei Viertel der Richter, die mit dem hohen Antrag der Klägerin
konfrontiert waren, sprachen eine höhere Genugtuungssumme zu
als drei Viertel der Richter, die in der Gruppe ohne Anker waren.
Der Antrag der Beklagten hatte zwar einen mässigenden Einfluss
auf die zugesprochenen Genugtuungssummen, vermochte diese aber bei
weitem nicht auf das Niveau der ohne Anker zugesprochenen
Genugtuungen zu reduzieren – der Median lag immer noch um das
Doppelte über der in der Referenzgruppe ohne Anker im Median
zugesprochenen Summe.

Abbildung
8: Resultate Ankereffekt
-
Der Unterschied zwischen der Gruppe ohne Anker und der Gruppe mit
hohem Anker sowie zwischen der Gruppe ohne Anker und der Gruppe mit
hohem/tiefem Anker ist statistisch signifikant. Der Unterschied zwischen der Gruppe mit hohem Anker und der Gruppe
mit hohem/tiefen Anker ist hingegen statistisch nicht signifikant. Dies deutet darauf hin, dass der „zweite“ Anker den Wert
nicht signifikant zu beeinflussen vermag.
-
Von den neun Richtern, die den Fragebogen zurückschickten, aber
diese Frage nicht beantworteten, bemerkten drei, dass sich die
Genugtuungssumme aufgrund der Angaben im Sachverhalt nicht
beurteilen liesse. Ein Richter meinte, er könne ohne
Konsultation der Präjudizien keine sinnvolle Antwort geben.
C.Diskussion
-
Der Antrag der Klägerin vermochte die Beurteilung der Richter
erheblich zu beeinflussen. Der Antrag mag dazu geführt haben,
dass die Richter sich überlegten, ob besondere Umstände
für einen hohen Genugtuungsanspruch sprachen und die Lücken
in der Sachverhaltsdarstellung entsprechend ergänzten.
Diese Erklärung steht in Übereinstimmung mit der
psychologischen Literatur zum Ankereffekt.
1.Wie das kontradiktorische Verfahren den Einfluss des
Ankereffekts verringern kann
-
Inwieweit lassen sich die Resultate der Umfrage auf die Wirklichkeit
übertragen? Sicherlich führt der überrissene Antrag
der Klägerin in einem wirklichen Gerichtsverfahren nicht dazu,
dass sie in einem Viertel der Fälle eine Genugtuung von mehr
als Fr. 687'500 zugesprochen bekommt. Es gibt sowohl psychologische
wie rechtliche Faktoren, die dem entgegenwirken.
-
Die grössere Detailliertheit der Sachverhaltsdarstellung in
einem Gerichtsverfahren führt dazu, dass weniger Raum für
mentale Ergänzungen des Sachverhalts bleibt, die den Anker
rechtfertigen. Immerhin zeigen aber die Studien von Mussweiler/
Strack/Pfeiffer und Northcroft/Neale, dass der Ankereffekt auch im wirklichen Leben wirkt, wenn die
Experten über alle nur denkbaren Informationen verfügen
und das zu schätzende Objekt in Natura begutachten können. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die zusätzlichen
Informationen, die in einem Gerichtsverfahren generiert werden,
den Ankereffekt gänzlich verschwinden lassen. Auch der
Zeitablauf zwischen Verhandlung und Urteil verhindert den
signifikanten Einfluss des Ankers nicht, ebenso wenig wie die Erfahrung der Richterinnen und Richter.
-
Einen grösseren praktischen Einfluss in einem
kontradiktorischen Verfahren hat sicher die Generierung von gegen
den ersten Antrag sprechenden Argumenten. Mussweiler/Strack/Pfeiffer zeigen, dass sich der Ankereffekt reduziert, wenn die Urteilenden
gezwungen werden, Argumente aufzuführen, die gegen die Höhe
des Ankers sprechen. Ein Richter muss sich mit den Argumenten der Gegenseite
auseinandersetzen, ehe er ein Urteil fällt (BGE 101 Ia 552 f.).
Dadurch verringert sich der Einfluss des ersten Antrags auf das
Urteil, verschwindet aber nicht vollständig. Die vorgehend
erwähnte Studie von Mussweiler et al. zeigt, dass der Effekt auch bei Auflistung von dem Ankerwert
widersprechenden Argumente nicht vollständig verschwindet
und signifikant bleibt.
2.Rechtliche Rahmenbedingungen, die den Einfluss des Ankereffekts
mässigen
-
Die rechtlichen Faktoren, die dem Ankereffekt entgegenwirken,
sind mannigfaltig:
-
Als erstes ist sicher die europäische Tradition der
Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen anzuführen.
Das Risiko des Überklagens verbietet es, absurd hohe Anträge
zu stellen, um das Gericht zu beeinflussen. Immerhin gibt es
Rechtsgebiete, in denen die Kostenverlegung nicht mässigend
wirkt. Werden Genugtuungsansprüche adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend gemacht, so werden die Kosten nach dem
grundsätzlichen Obsiegen und Unterliegen verteilt, und
nicht nach dem betragsmässigen Ergebnis. Auch im grundsätzlich kostenlosen Sozialversicherungsprozess
besteht kein Risiko des Überklagens. Als wichtigstes
Rechtsgebiet aber ist das Strafrecht zu nennen: die
Staatsanwaltschaft trägt auch dann keine Kosten, wenn ihr
Antrag nicht oder nur zu einem geringen Teil gutgeheissen wurde.
Nach dem Gesagten kann man ihr nur raten, einen möglichst hohen
Strafantrag zu stellen.
-
Zweitens hat die Kenntnis des richtigen, oder zumindest annähernd
richtigen, Zielwerts einen mässigenden Einfluss auf den
Ankereffekt. Der Einfluss des Ankereffekts ist daher geringer, wo es eine
gefestigte Praxis gibt – so z.B. bei der Strafzumessung beim
Fahren in angetrunkenem Zustand, wo eigentliche (allerdings kantonal
unterschiedliche) „Tarife“ bestehen. Ist das Gericht
hingegen mit einer Straftat konfrontiert, die es nur selten zu
beurteilen hat und zu der es wenig Präjudizien gibt, dann ist
die Unsicherheit über die angemessene Strafe grösser und
der Einfluss des Ankereffekts stärker. Durch geschicktes
Platzieren eines Ankers können Staatsanwälte daher in cases of first impression einen Präzedenzfall schaffen, der die zukünftige
Strafzumessung für dieses Delikt zu bestimmen vermag.
-
Genereller formuliert wirken alle Faktoren gegen den Einfluss des
Ankereffekts, die das gerichtliche Ermessen einschränken,
weil sie das Wissen über den korrekten Zielwert vergrössern.
Dazu gehört die Bindung an – oder zumindest die starke
Beachtung von – Präjudizien. Sie helfen, Wissen über den Zielwert
zu generieren, das nicht vom Anker abhängt. Nach Konsultation
der Präjudizien durch die Richter wäre der Einfluss des
Ankers in der oben dargestellten Studie sicher geringer
ausgefallen (allerdings behaupte ich, dass er nicht gänzlich
verschwunden wäre). Im Fall der Genugtuung lässt die
psychologische Forschung zum Ankereffekt es als angezeigt
erscheinen, denjenigen Modellen zur Berechnung der Genugtuung den
Vorzug zu geben, die das Gericht an einen objektiven Massstab
binden. Die bundesgerichtliche Forderung nach Berücksichtigung aller
konkreten Umstände (BGE 112 II 131, 133) dient der
Einzelfallgerechtigkeit, erschwert aber die Vergleichbarkeit der
Fälle, vergrössert die Unsicherheit über die im
konkreten Fall angemessene Genugtuungssumme und führt dazu,
dass dem Ankereffekt grosser Einfluss zukommt.
III.Ankereffekt in Verhandlungen
-
Der Ankereffekt legt es nahe, dass in Verhandlungen diejenige
Partei, die das erste Angebot macht und dadurch den Anker setzen
kann, einen erheblichen Vorteil geniesst. Zahlreiche empirische
Studien bestätigen diese Vermutung.
-
Korobkin und Guthrie zeigen, dass es wahrscheinlicher ist, dass eine Partei ein
Vergleichsangebot über $ 12'000 akzeptiert, wenn das erste
Angebot der Gegenseite $ 2'000 war, als wenn das erste Angebot
bereits bei $ 10'000 lag. Möglicherweise stellen sich diejenigen, die ein erstes Angebot
über $ 2'000 bekommen haben, darauf ein, relativ wenig zu
erhalten. Ein letztes Angebot über $ 12'000 erscheint dann
vergleichsweise grosszügig. Umgekehrt erscheinen $ 12'000 als
relativ wenig, wenn bereits das erste Angebot bei $ 10'000 lag.
Das erste Angebot verankert m. a. W. die Erwartungen der
Teilnehmenden und beeinflusst deren Bereitschaft, ein letztes
Angebot zu akzeptieren.
-
In einer Studie von Adam D. Galinsky und Thomas Mussweiler verhandelten MBA-Studenten über den Verkauf einer fiktiven
pharmazeutischen Fabrik. Die Verhandlungspartner erhielten
realistische Informationen über den wirtschaftlichen
Hintergrund des Deals. Ob der Käufer oder der Verkäufer
das erste Gebot abgeben konnte, wurde von den Studienleitern
manipuliert.
-
Die Verhandlungsergebnisse zeigten einen überwältigenden
Vorteil für den Erstbieter. Machte der Käufer das erste
Gebot, so einigten sich die Parteien im Schnitt auf einen Preis von
$ 19,7 Mio. Machte hingegen der Verkäufer das erste Gebot, so
wurden durchschnittlich $ 24,8 Mio. als Preis vereinbart.
-
Der Ankereffekt wirkt nicht nur auf die Gegenseite, sondern auch auf
den Verhandelnden selbst. Wer sich auf sein Wunschergebnis
konzentriert, erzielt objektiv bessere Resultate als derjenige, der
sich seine beste Alternative zu einer Einigung vor Augen hält. Gleichzeitig ist er aber mit dem erzielten Resultat unzufriedener
als derjenige, der sich von Anfang an das Minimalziel vorstellte und
vergleichsweise weniger erreichte.
1.Tipps für den gewinnbringenden Einsatz des Ankereffekts in
Verhandlungssituationen
-
Die Stärke des Ankereffekts legt es nahe, ihn in
Verhandlungssituationen gezielt einzusetzen. Die folgenden Tipps
ergeben sich zwanglos aus der dargestellten psychologischen
Forschung:
a.Nach den Sternen greifen
-
Verhandelnde sollten sich hohe Ziele setzen. Sie werden zwar subjektiv vom Ausgang der Verhandlung enttäuschter
sein als diejenigen, die sich mit dem Minimum zufrieden geben. Aber
sie erzielen objektiv bessere Ergebnisse.
-
Das Risiko hoher Erwartungen soll aber nicht verschwiegen bleiben:
neben der Enttäuschung, dass die Ziele nicht erreicht wurden,
besteht es vor allem darin, dass allzu hohe Erwartungen zum
Scheitern der Verhandlungen führen können, weil sich die
Parteien nicht mehr finden. Ein ausschliesslich konfrontativer Verhandlungsstil ist häufig
ineffizient.
b.Das erste Angebot machen
-
Verhandelnde sollten versuchen, das erste Gebot abzugeben. Sie
verschaffen sich einen grossen Vorteil, weil sie den ersten
Anker setzen können, der die von der Gegenseite zum
Verhandlungsobjekt abgerufenen Informationen zu ihren Gunsten
verzerrt.
c.Nicht zu bescheiden sein
-
Verhandelnde sollten viel verlangen, ohne zu übertreiben
(plausible Anker wirken stärker). Das macht sie zwar auch nicht
sympathischer, beeinflusst aber das Verhandlungsergebnis zu ihren
Gunsten. Zudem bleiben ihnen die unguten Gefühle erspart, die
entstehen, wenn das erste Angebot einfach akzeptiert wird...
2.Was man tun kann, um den Einfluss des Ankereffekts zu verringern
-
Eine Erfolg versprechende Strategie, um sich selber gegen die
Beeinflussung durch den Anker der Gegenseite zu immunisieren,
ist sich auf die Umstände zu konzentrieren, die gegen die Plausibilität des Ankers sprechen. Die Suche nach
Informationen, die gegen die Angemessenheit des Ankers sprechen,
scheint zumindest geeignet, den Ankereffekt in
Verhandlungssituationen zu reduzieren.
-
Was soll man tun, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter sich
durch den Anker ungebührlich beeinflussen lässt? Den
Richter oder Schiedsrichter auf den Ankereffekt aufmerksam zu machen
und ihn zu bitten, sich vom Rechtsbegehren der Gegenseite nicht
ungebührlich beeinflussen zu lassen, wird wenig nützen,
denn der Ankereffekt wirkt selbst dann, wenn die Urteilenden gewarnt
und gebeten wurden, den Anker nicht zu beachten. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter vom Anker beeinflusst
wird, muss dieser dazu gebracht werden, sich die gegen den Anker
sprechenden Argumente konkret vorzustellen. Die normale anwaltliche Tätigkeit sollte geeignet sein, beim
Richter oder beim Schiedsrichter solche Überlegungen
auszulösen.
|
|