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Darstellungseffekt (framing)
I.Der Darstellungseffekt im Recht
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Gerichts- und Schiedsverfahren bilden einen natürlichen Rahmen,
um finanzielle Aussichten als Gewinne oder Verluste darzustellen. In
den meisten Fällen zivilrechtlicher Klagen hat die Klägerin
die Wahl, entweder eine gewisse Summe als Vergleich zu akzeptieren
oder den Prozess fortzuführen in der Hoffnung, durch ein
Urteil mehr zu erhalten. Die Beklagte hingegen wählt
zwischen der Alternative, mit Sicherheit einen gewissen Betrag zur
sofortigen Erledigung des Streites zu bezahlen und der Chance,
zu einer geringeren oder gar keiner Zahlung verurteilt zu
werden. Kläger wählen daher zwischen Optionen, die –
immer verglichen mit dem Status quo – Gewinne darstellen,
während Beklagte zwischen Optionen wählen, die Verluste
repräsentieren. Die Prospect Theory sagt daher voraus, dass Kläger eher den
Vergleich – die risikolose Wahl – vorziehen, während
Beklagte die Fortführung des Verfahrens, also die riskante
Option, wählen (siehe vorne, S. ff.).
A.Laborexperimente
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Jeffrey Rachlinski hat
diese Voraussage der Prospect Theory in einem einfachen
Laborexperiment mit Studierenden überprüft. Die Hälfte seiner Versuchspersonen – die Kläger –
hatte die Wahl, entweder einen Vergleich über $ 200'000 zu
akzeptieren oder den Prozess weiterzuführen und mit einer
Wahrscheinlichkeit von 50% $ 400'000 zu gewinnen. Die andere Hälfte
– die Beklagten – hatten die Wahl, für die
vergleichsweise Erledigung des Falles $ 200'000 zu bezahlen oder ein
Risiko von 50 % einzugehen, bei Weiterführung des Prozess zur
Bezahlung von $ 400'000 verurteilt zu werden. 77 % der Kläger,
aber nur 31 % der Beklagten, wählten den Vergleich, obwohl in
beiden Fällen der erwartete Wert der Alternativen identisch
ist.
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Weitere Laborexperimente mit komplexeren Sachverhalten bestätigen,
dass Beklagte regelmässig risikogeneigt sind, also den
Prozess wählen, während Kläger den Vergleich
vorziehen. Ein Experiment von Linda Babcock und Kolleginnen zeigt zudem, dass auch Prozessanwälte mit
durchschnittlich zwölf Jahren Berufserfahrung dem
Darstellungseffekt unterliegen.
B.Feldstudien
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Verhalten sich Beklagte auch ausserhalb des Labors – zu ihrem
finanziellen Schaden – risikogeneigt? Die Daten von zwei
amerikanischen Feldstudien legen diesen Schluss nahe.
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Gemäss dem ökonomischen Modell des Prozessverhaltens ist
davon auszugehen, dass Kläger und Beklagte je in der
Hälfte der Fälle, die bis zum Urteil durchprozessiert
werden, obsiegen. Der Kläger akzeptiert vergleichsweise eine Summe, die der
entspricht, die er sich bei positivem Ausgang des Prozesses erhofft,
abzüglich der Kosten der Prozessführung. Der Beklagte andererseits offeriert vergleichsweise eine Summe, die
der entspricht, zu der er im schlechtesten Fall verurteilt
würde, zuzüglich der Kosten der Prozessführung.
Das Vergleichsangebot hängt in diesem Modell also entscheidend
von der Einschätzung der Prozesschancen durch die Parteien
ab. Da die Kosten des Prozesses zur Bezahlung des Beklagten addiert
und von der dem Kläger zugesprochenen Summe subtrahiert
werden, gibt es in den allermeisten Fällen eine Zone, innerhalb
der beide Parteien besser fahren, wenn sie sich vergleichen. Die
Fälle, die bis zum Urteil durchprozessiert werden, sind
diejenigen Fälle, in denen eine Partei das zu erwartende Urteil
falsch eingeschätzt hat – mit anderen Worten werden
in der Regel nur die schwierigen Streitigkeiten, deren Ausgang kaum
prognostizierbar ist, bis zum bitteren Ende ausgefochten. Unter den Annahmen, dass beide Parteien risikoneutral sind, über
die gleichen Informationen verfügen und gleich kompetent
vertreten sind, müsste sich in 50 % der Fälle der Kläger
verschätzen, in den anderen 50 % der Beklagte. Daher impliziert
die Selektions-Hypothese – dass nur die schwierigen Fälle
durchprozessiert werden – eine 50 %ige Chance des Obsiegens
für jede Partei.
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Diese Vorhersage des ökonomischen Modells von Priest/Klein lässt sich empirisch überprüfen. Samuel
R. Gross und Kent D. Syverud unternahmen diesen Versuch, basierend auf Daten von 529 Fällen,
die von kalifornischen Geschworenengerichten entschieden
wurden. Auf den ersten Blick schienen die aggregierten Daten die Hypothese
des ökonomischen Modells zu bestätigen: in 51,4 % der
Fälle gewann der Kläger, in 48,6 % der Beklagte. Aber nicht jedes Mal, wenn dem Kläger eine geringe Summe
zugesprochen wird, kann er ernsthaft als erfolgreich bezeichnet
werden: die durch das Urteil zugesprochene Summe muss zumindest
über dem letzten Vergleichsangebot des Beklagten liegen,
ansonsten war der (erhebliche) Aufwand für den Prozess
vergeblich. Gross/Syverud nahmen als Massstab daher die durch das Urteil zugesprochene Summe
abzüglich des letzten Angebots des Beklagten. Würden sich
die Beklagten risikoneutral verhalten, müsste die durch Urteil
zugesprochene Summe mal über, mal unter dem letzten
Vergleichsangebot der Beklagten liegen; die Masszahl folglich im
Durchschnitt bei null liegen.
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Die den Klägern zugesprochene Summe lag aber in allen Fällen,
in denen entsprechende Daten erhoben werden konnten, über
Null; das von den Beklagten gemachte Vergleichsangebot war mit
anderen Worten ungenügend. Dieses Resultat lässt sich
durch den Darstellungseffekt erklären. Wenn Beklagte risikogeneigt sind, dann sind sie an einer
vergleichsweisen Beilegung des Streites weniger interessiert und
werden Vergleichsangebote machen, die unter dem erwarteten Wert
des Urteils liegen.
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Für die Situation in der Schweiz besonders interessant ist,
dass in Handelssachen, wo auch in den USA beide Parteien in der
Regel ihre Anwälte nach Aufwand entschädigen und selber
bezahlen müssen, der Vorteil der Kläger besonders gross
war. Die Kläger in Handelssachen bekamen in 80% der Fälle mehr
zugesprochen als das letzte Vergleichsangebot des Beklagten. Die Kläger verlangten oft weniger, als ihnen schlussendlich
zugesprochen wurde, und die Beklagten boten häufig gar
nichts an, um den Prozess durch Vergleich zu erledigen. Gross/Syverud schreiben dies der Tatsache zu, dass der Kläger in
Handelssachen sehr viel eigenes Geld investieren muss, ehe er zu
einem Urteil kommt. Beklagte, die dies wissen, spekulieren damit,
dass der Kläger dieses Geld nicht aufbringen wird. Wenn der
Kläger aber bereit und fähig ist, das Geld aufzuwerfen,
dann hat er in der Regel einen sehr guten case,
und gewinnt entsprechend in 80 % der Fälle.
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In einer weiteren Feldstudie analysiert Rachlinski 656 ebenfalls von kalifornischen Gerichten entschiedene Fälle. Auch er vergleicht die letzten Vergleichsangebote von Kläger
und Beklagten mit den letztlich zugesprochenen Summen. Ihre
Risikoneigung kommt die Beklagten teuer zu stehen, wenn der Streit
durch Urteil entschieden wird. In den von Rachlinski analysierten Zivilstreitigkeiten wären die Beklagten im Schnitt
$ 66'106 besser gefahren, wenn sie sich verglichen hätten,
während die Kläger vom Urteil im gleichen Umfang
profitierten. Dies gilt auch dann, wenn beide Parteien juristische Personen
sind (die sich theoretisch rationaler verhalten sollten). Die
unterlassene Einigung kostete die beklagten juristischen Personen im
Schnitt $ 550'282 pro Streitfall – ohne Anwaltskosten.
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Auch in der Schweiz gewinnt der Kläger weit häufiger als
der Beklagte. Im Kanton Bern obsiegte der Kläger in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Jahr 2003 in 48 von 69 durch
Urteil entschiedenen Fällen vollständig (69 %), in
weiteren 14 Fällen wurde teilweise zugunsten des Klägers
entschieden, und nur in sieben Fällen vollständig
zugunsten des Beklagten. Die aargauischen Bezirksgerichte haben 2002 von 375 durch Urteil
entschiedenen Zivilsachen 238 vollständig gutgeheissen (63
%), 74 teilweise gutgeheissen und nur 63 vollständig
abgewiesen. Im Kanton Graubünden haben die Zivilkammern der Bezirksgerichte
im Geschäftsjahr 2003 von 170 durch Urteil erledigten Klagen 80
gutgeheissen, weitere 36 teilweise gutgeheissen und 52
abgewiesen. Auch Klagen vor Handelsgericht – wo Kläger wie
Beklagte in der Regel juristische Personen sind – werden
häufiger gutgeheissen als abgewiesen. Am Handelsgericht Aargau
wurden 2002 von 64 durch Urteil entschiedenen Klagen 27 vollständig
und weitere 23 teilweise gutgeheissen (78 %), aber nur 14
abgewiesen. Die 50:50 Hypothese des klassischen ökonomischen Modells lässt
sich auch in der Schweiz nicht belegen.
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Die tatsächlichen Daten stimmen jedoch gut mit den Voraussagen
der Prospect Theory überein. Die Kläger, weil sie
risikoscheu sind, sind zu schnell bereit, den Streit
vergleichsweise zu erledigen, während Beklagte wegen ihrer
Risikobereitschaft selbst dann auf einem Urteil bestehen, wenn die
voraussichtlich durch das Urteil zugesprochene Summe über dem
Vergleichsangebot der Gegenseite liegt. Kläger sollten daher
ermutigt werden, weniger nachgiebig zu sein, während Beklagten
verstärkt zu einem Vergleich zu raten ist.
II.Unterliegen auch Richter dem Darstellungseffekt?
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Die meisten Zivilverfahren werden in der Schweiz nicht durch Urteil,
sondern durch Vergleich erledigt. Am Arbeitsgericht Zürich
wurden 2003 von 1'205 Verfahren 916 durch Vergleich,
Anerkennung oder Rückzug erledigt (76 %); durch Urteil wurden
nur 219 (18 %) entschieden. Für das Handelsgericht Zürich, wo praxisgemäss nach
dem ersten Schriftenwechsel eine Vergleichsverhandlung unter
Vorsitz des Instruktionsrichters durchgeführt wird, sind
die Zahlen ähnlich. Urs Egli kommt in
seiner Dissertation zum Schluss, dass im Kanton Zürich rund
70-80 % aller vergleichsfähigen – d.h. der
Dispositionsmaxime unterstehenden – Verfahren durch
Vergleich erledigt werden.
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In vielen Kantonen sind Vergleichsverhandlungen unter Leitung des
Instruktionsrichters üblich. Der Richter kann dabei, wie
praktische Erfahrung und wissenschaftliche Studien belegen, die Parteien erheblich beeinflussen. Wenn Richter dem
gleichen Darstellungseffekt wie die Parteien unterliegen, dann
fordern sie möglicherweise die Kläger auf, weniger zu
akzeptieren, als angemessen wäre, und üben
andererseits nicht genügend Druck auf den Beklagten aus,
ein angemessenes Vergleichsangebot zu machen.
A.Amerikanische Studie von Guthrie und Kollegen
-
Chris Guthrie und
Kollegen haben deshalb untersucht, ob amerikanische Magistrate
Court Judges ebenfalls dem Darstellungseffekt
unterliegen. Sie legten 163 Richtern einen fiktiven Fall zur
Beurteilung vor, bei dem sich zwei Firmen darum stritten, ob die
eine die Urheberrechte der anderen verletzt habe. Rechtlich sei der
Fall einfach, aber es stellten sich schwierige Beweisfragen, und
zurzeit liesse sich nur sagen, dass eine Chance von 50 % bestehe,
dass der Kläger gewinne und die eingeklagten $ 200'000 erhalte.
Verliere er, bekomme er nichts. Die Anwaltskosten, um den Prozess
bis zum Ende durchzuziehen, betrügen $ 50'000 pro Partei, und
es bestehe keine Möglichkeit, diese Kosten von der anderen
Partei ersetzt zu bekommen.
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Die eine Hälfte der Richter beurteilte den Sachverhalt aus der
Perspektive des Klägers und wurde gefragt, ob der Kläger
ein Angebot des Beklagten, den Fall für $ 60'000 zu
vergleichen, akzeptieren solle. Die andere Hälfte der
Richter wurde gefragt, ob sie dem Beklagten empfehlen würden,
dem Kläger $ 140'000 zu bezahlen, um den Fall vergleichsweise
zu erledigen.
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Der Kläger steht somit vor einer Wahl, $ 60'000 auf sicher zu
akzeptieren oder ein „Spiel“ mit einem erwarteten Wert
von $ 50'000 (0,5 ∙ $ 200'000 Urteil + 0,5 ∙ $ 0 Urteil
- $ 50'000 Anwaltskosten) zu spielen. Der Beklagte andererseits
steht vor der Wahl, einen sicheren Verlust von $ 140'000 zu
realisieren oder ein Spiel mit einem erwarteten „Wert“
von - $ 150'000 zu spielen (0,5 ∙ - $ 200'000 Urteil + 0,5 ∙
$ 0 Urteil - $ 50'000 Anwaltskosten). In beiden Fällen ist der
Vergleich daher die bessere, und einzig rationale, Wahl.
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40 % der Richter, die den Fall aus der Perspektive des Klägers
beurteilten, empfahlen die Annahme des Vergleichs gegenüber
nur 25 % der Richter, die den Fall aus Sicht des Beklagten
beurteilten. Der Unterschied zwischen den Gruppen ist statistisch
signifikant. Richter scheinen, wie Parteien, vom Darstellungseffekt beeinflusst
zu werden.
III.Eigene Studie zum Darstellungseffekt
A.Frage zum Darstellungseffekt
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Den Richterinnen und Richtern wurde folgender Sachverhalt vorgelegt
(2003):
Sie sind ReferentIn in einem Prozess zwischen zwei
Baufirmen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung
eines Gewinnanteils von Fr. 150'000 aus einem gemeinsamen
Bauprojekt verklagt. Beide Baufirmen sind mittelgrosse Unternehmen
mit einem Jahresumsatz von rund CHF 10 Mio. pro Jahr. Sie werden
von fähigen Anwälten vertreten, die Ihnen nicht persönlich
bekannt sind.
Wird der Fall bis zu einem Urteil durchprozessiert, so
hat jede Partei mit eigenen Anwaltskosten von Fr. 30'000 zu
rechnen. Die Prozessentschädigung gemäss Gebührenverordnung
beträgt rund Fr. 15'000; selbst bei einem vollständigen
Obsiegen erhält die obsiegende Partei daher Fr. 15'000
ihrer Anwaltskosten nicht ersetzt. Die von der unterliegenden
Partei zu bezahlenden Gerichtskosten betragen Fr.
10'000.
Der Fall ist rechtlich einfach. Die Höhe des
geschuldeten Betrages ist nicht umstritten, nur der Anspruch der
Klägerin wird bestritten. Der Ausgang des Prozesses hängt
einzig von der Aussage eines Schlüsselzeugen ab. Sie
glauben, dass eine 50 %ige Chance besteht, dass die Klägerin
die vollen Fr. 150'000 erhält und eine 50 %ige Chance, dass die
Klägerin Fr. 0 erhält.
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Die eine Hälfte der befragten Richterinnen beurteilten den Fall
aus Sicht der Klägerin („Klägerin/Gewinn-Gruppe“).
Ihnen wurde die folgende Frage gestellt:
An der Referentenaudienz bietet die Beklagte der
Klägerin eine Zahlung von Fr. 50'000 für den Rückzug
der Klage an. Die Gerichtskosten würden von beiden Parteien je
zur Hälfte übernommen und jede Partei trüge ihre
eigenen Anwaltskosten. Für ihren Anteil an den Gerichtskosten
und die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei mit Fr. 10'000
rechnen.
Glauben Sie, dass die Klägerin die Zahlung von Fr.
50'000 akzeptieren sollte, um den Prozess zu erledigen?
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Die Klägerin hatte also die Wahl zwischen sicheren Fr. 40'000 oder einem „Spiel“, bei dem sie eine 50 % Chance hat,
Fr. 135'000 zu gewinnen und eine 50 % Chance, Fr. 55'000 zu verlieren. Der erwartete Wert des Spiels beträgt daher für
die Klägerin Fr. 40'000 (0,5 ∙ Fr. 135'000 – 0, 5 ∙
Fr. 55'000).
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Der anderen Hälfte der Richter wurde erklärt, dass die
Klägerin der Beklagten anbiete, die Klage gegen eine Zahlung
von Fr. 100'000 zurückzuziehen. Diese Richter wurden gefragt, ob die Beklagte Fr. 100'000
zahlen sollte, um den Prozess zu erledigen
(„Beklagte/Verlust-Gruppe“).
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Die Beklagte hat also die Wahl, entweder Fr. 110'000 sofort zu bezahlen oder mit einem Risiko von 50 % entweder Fr.
205'000 oder Fr. 15'000 zu bezahlen. Der negative Wert des Spiels beträgt für die
Beklagte daher – Fr.110’000 (0.5 ∙ – Fr.
205'000 + 0.5 ∙ – Fr. 15'000).
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Es ist wichtig zu sehen, dass die Alternativen wirtschaftlich
identisch sind. Die Parteien streiten sich über die Aufteilung
eines fixen „Kuchens“, nämlich des Gewinns aus dem
gemeinsamen Projekt. Beide Parteien stehen vor der Wahl, entweder
Fr. 40'000 des gemeinsamen Gewinns zu behalten oder ein Spiel
mit dem erwarteten Wert von Fr. 40'000 zu spielen. Die Beklagte ist
im Besitz des gemeinsamen Gewinns von Fr. 150'000. Nach Bezahlung
von Fr. 100'000 an die Klägerin und der eigenen Anwaltskosten
von Fr. 10'000 bleiben ihr Fr. 40'000. Umgekehrt erhält die
Klägerin, die nichts vom gemeinsamen Gewinn besitzt, bei
Annahme des Vergleichsangebots Fr. 50'000. Nachdem sie ihre
Anwaltskosten von Fr. 10'000 bezahlt hat, bleiben ihr folglich
ebenfalls Fr. 40'000 vom gemeinsamen Gewinn. Einer
risikoneutralen Person ist es gleichgültig, ob sie die sichere
oder die riskante Alternative wählt. Eine risikoscheue Person –
wegen des abnehmenden Grenznutzens des Vermögens der
Normalfall – zieht die sichere Alternative vor. Auf jeden Fall
sollte es keinen Unterschied geben, der davon abhängt, wer die
Fr. 150'000 besitzt.
B.Resultate
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In der Gruppe der Richter, die den Fall aus der Sicht der Klägerin
beurteilten, empfahlen 56,6 % der Richter (43 von 76), die
angebotene Zahlung von Fr. 50'000 zu akzeptieren und den Streit zu
vergleichen. Nur 43 % der Richter (43 von 100), die den Fall aus der
Perspektive der Beklagten beurteilten, empfahlen jedoch der
Beklagten, Fr. 100'000 zu bezahlen, um den Fall abzuschliessen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es keinen Unterschied zwischen den
beiden Gruppen gibt und die unterschiedliche Verteilung der
Antworten auf Zufall zurückzuführen ist, beträgt 7,4
%. Der Unterschied ist daher knapp nicht signifikant auf dem 5
%-Niveau.
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Aus Sicht
des Klägers |
Aus Sicht
des Beklagten |
Schweiz |
56,6 % |
43 % |
USA |
39,8 % |
25 % |
Tabelle
8: Vergleichsempfehlung |
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Die schweizerischen Richter sind vergleichsfreundlicher als ihre
amerikanischen Kollegen. Während 39,8 % der amerikanischen
Richter, die den Fall aus der Perspektive der Kläger
beurteilten, zum Vergleich rieten, empfahlen 56,6 % der
schweizerischen Richter, den Streit zu vergleichen. Dabei lag der erwartete Wert des Urteils bei der amerikanischen
Studie von Guthrie/Rachlinski/Wistrich bei $ 50'000, während der Vergleich einen
sicheren Gewinn von $ 60'000 versprach; m .a. W. hätte ein
rationaler risikoneutraler Kläger den Vergleich wählen müssen (während es ihm in meiner Studie egal sein
konnte). Bei den Richtern, die den Fall aus der Perspektive der
Beklagten beurteilten, lagen die Werte bei 25 % für einen
Vergleich bei den amerikanischen Richtern verglichen mit 43 % der
schweizerischen Richter.
C.Diskussion
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Obwohl das Vergleichsangebot, das den Klägern und den Beklagten
gemacht wurde, wirtschaftlich identisch ist, raten Richter, die den
Fall aus Sicht der Beklagten beurteilen, seltener zu einem Vergleich
als diejenigen, die den Fall aus klägerischer Sicht betrachten.
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Wenn Richter dem gleichen Darstellungseffekt unterliegen wie die
Parteien, werden sie der Klägerin eher zum Vergleich raten als
der Beklagten. Es sollte aber gerade umgekehrt sein: es sind die Beklagten, die zu
ihrem eigenen Nutzen vermehrt dazu gebracht werden sollten, ein
vernünftiges Vergleichsangebot zu machen. Sie gehen zu hohe
Risiken ein und verlieren in der Folge die meisten Prozesse.
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Ein Richter, der den Darstellungseffekt kennt, kann seine Position
dazu nutzen, die Sichtweise der Parteien zu beeinflussen. Die
meisten Entscheidungen lassen sich sowohl als Wahl zwischen
Verlustrisiken als auch als Wahl zwischen Gewinnchancen
darstellen. Im Beispielfall des Prozesses zwischen den beiden Bauunternehmen
kann ein Richter versuchen, der Beklagten klar machen,
dass sie bei einem Vergleich nicht nur Fr. 110'000 bezahlen muss,
sondern auch Fr. 40'000 des gemeinsamen Gewinns behalten kann.
Dadurch lässt sich die Entscheidung als Wahl zwischen Gewinnen
statt als Wahl zwischen unterschiedlich hohen Verlusten darstellen.
Entsprechend sollte die Beklagte eher geneigt sein, die risikolose
Alternative, also den Vergleich, zu wählen.
IV.Prospect Theory und Klagen mit geringen Erfolgsaussichten
-
Der empfundene Wert einer riskanten Wahl ergibt sich gemäss der
Prospect Theory sowohl aus der Wertfunktion als auch aus der
Gewichtung der Wahrscheinlichkeit. Geringe Wahrscheinlichkeiten
werden subjektiv überschätzt (siehe vorne S. 57 f.).
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Für Klagen mit geringen Aussichten auf Erfolg bedeutet dies,
dass die Überschätzung der geringen Erfolgschance
durch den Kläger dazu führen kann, dass er sich –
anders als für „gewöhnliche“ Klagen, deren
Erfolgsaussichten in der Nähe von 50 % liegen –
risikogeneigt verhält.
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Auch diese Vorhersage der Prospect Theory wurde empirisch überprüft. Guthrie fragte seine
Versuchspersonen, ob sie lieber einen Vergleich abschliessen und $
50 erhalten oder den Prozess bis zum Urteil durchziehen möchten,
wobei eine Chance von einem Prozent bestünde, dass sie den
Prozess gewännen und $ 5'000 erhielten. Den Versuchspersonen in
der Rolle der Beklagten wurde angeboten, den Fall für $ 50 zu
vergleichen oder das Risiko von einem Prozent einzugehen, bei einem
Urteil $ 5'000 zu verlieren. 62 % der Versuchspersonen in der Rolle des Klägers wählten
den Prozess, also die riskante Wahl, während 84 % der
Versuchspersonen in der Rolle der Beklagten den Vergleich
vorzogen. Die Umkehr der Risiko-Präferenz bei geringer Wahrscheinlichkeit
trat also, wie von der Prospect Theory vorhergesagt, auf.
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„Frivolous Litigation“,
d.h. Klagen mit geringen Erfolgsaussichten, werden in den USA als
grosses Problem empfunden. Sie belasten das ohnehin bereits überlastete Justizsystem
zusätzlich und führen zu hohen Anwaltskosten bei den
Beklagten, die diese wegen der amerikanischen Regel (jede Partei
trägt ihre eigenen Kosten) selbst bei vollständigem
Obsiegen nicht ersetzt bekommen. Die Analyse der Gründe, die zu
leichtfertigen Klagen führen, ist daher von einigem Interesse.
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In der Schweiz halte ich den Erkenntnisgewinn aus dieser Analyse für
begrenzt, weil frivole Klagen kaum ein ernsthaftes Problem
sind. Erstens setzen sie voraus, dass Kläger – wenn auch
mit einer geringen Wahrscheinlichkeit – im Erfolgsfall sehr
hohe Summen zugesprochen bekommen. In der Schweiz wird kein
Strafschadenersatz zugesprochen, sondern nur der tatsächlich
erlittene Schaden (inkl. entgangenem Gewinn, wobei die
Beweisanforderungen sehr hoch sind), ersetzt. Nicht finanzielle
Schäden werden nur äusserst zurückhaltend monetär
abgegolten (siehe vorne S. 79). Es fehlt daher am Anreiz, frivole
Klagen einzureichen.
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Zweitens muss die unterliegende Partei in der Schweiz die
Anwaltskosten der Gegenpartei ersetzen. Wenn auch die
zugesprochenen Summen in der Praxis bei geringen bis mittlerem
Streitwert nicht ausreichen, die tatsächlichen Anwaltskosten zu
bezahlen, so ist die Aussicht für den Kläger, im
Falle seines Unterliegens der Gegenseite eine Prozessentschädigung
leisten zu müssen, in der Regel abschreckend genug, um ihn von
der leichfertigen Einreichung einer Klage abzuhalten. Auch Guthrie geht davon aus, dass frivole Klagen unter der „britischen
Regel“ der Kostenverlegung (entspricht der schweizerischen
Regel) kaum vorkommen.
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Klagen mit äusserst geringen Erfolgsaussichten werden in der
Schweiz daher erfahrungsgemäss nur von eigentlichen
Querulanten eingereicht, die sich nicht von Überlegungen
zum erwarteten Wert der Klage leiten lassen.
V.Prospect Theory und Steuerhinterziehung
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Steuerhinterziehung ist ein riskantes Spiel: wird der Hinterziehende
erwischt, bezahlt er nebst Nachsteuern und Zinsen eine Busse, die
das Dreifache der hinterzogenen Steuer betragen kann (Art. 175 Abs.
2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG).
Steuerhinterziehung verspricht aber natürlich auch
Ersparnisse, wenn sie nicht entdeckt wird.
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Die Prospect Thery sagt voraus, dass das Risikoverhalten des
Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob er die zu
entrichtende Steuer als Gewinn oder Verlust empfindet. Wie aber kann
man eine Steuer als Gewinn empfinden?
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In Ländern, in denen direkte Steuern an der Quelle erhoben
werden – z.B. in den USA und Deutschland die Einkommenssteuer
von Lohnempfängern – kann der Steuerpflichtige in die
Lage kommen, dass er nach Einreichung der Steuererklärung eine
Rückerstattung der zuviel bezogenen Steuer erhält. Diese
Rückerstattung wird er subjektiv als Gewinn empfinden,
weil er über das Geld zurzeit, d.h. im Status quo, nicht
verfügen kann. Wer andererseits – wie der schweizerische Lohnempfänger
in der Schweiz – die Steuern aus dem Geld bezahlen muss, das er bereits auf
seinem Konto hat und über das er frei verfügen kann,
empfindet die Steuer als Verlust.
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Für den Steuerpflichtigen, der die Steuer aus dem Geld bezahlen
muss, über das er verfügen kann, erscheint
Steuerhinterziehung daher als riskante Wahl zwischen zwei
Verlusten: entweder einem sicherem Verlust bei vollständiger
Deklaration aller steuerpflichtigen Einkünfte oder einem
geringerem Verlust bei Hinterziehung eines Teils der Einkünfte,
wobei das Risiko besteht, dass der Verlust bei Entdeckung der
Hinterziehung umso grösser ausfällt. Gemäss der
Prospect Theory wird er sich risikogeneigt verhalten, um den
sicheren Verlust zu vermeiden, und deshalb eher Steuern
hinterziehen.
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Andererseits wählt der Steuerpflichtige, der eine
Rückerstattung der bereits bezogenen Steuer erwarten kann,
zwischen zwei unterschiedlich hohen Gewinnen: einem sicheren kleinen
Gewinn, wenn er vollständig deklariert, und einem grösseren
Gewinn, sprich einer grösseren Rückerstattung, wenn er
einen Teil der Einkünfte nicht deklariert. Er wird sich gemäss
der Prospect Theory risikoscheu verhalten.
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Sowohl empirische wie auch experimentelle Studien bestätigen
diese Voraussagen der Prospect Theory. In Ländern, in denen die Steuer an der Quelle abgeführt
wird, kommt es weniger häufig zu Falschdeklarationen. In den
USA deklarierten 96 % der Steuerpflichtigen, die eine
Rückerstattung von $ 1'000 oder mehr zu erwarten hatten, ihre
Einkünfte korrekt, gegenüber nur 89 % derjenigen, die mit
einer Nachzahlung von mehr als $ 1'000 rechnen müssen. Bei den Geschäftseinkünften ist der Unterschied noch
ausgeprägter: 95 % vollständige Deklarationen bei
Steuerpflichtigen, die eine Rückerstattung erwarten gegenüber
nur 70 % bei Steuerpflichtigen, die eine Nachzahlung erwarten.
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Elffers und Hessing schlagen deshalb vor, vermehrt Vorauszahlungen zu verlangen, um die
Steuermoral zu verbessern. Elizabeth Loftus hat
dem amerikanischen Steueramt bereits 1985 empfohlen, die Lohnabzüge
zu erhöhen, so dass sich mehr Personen vor Einreichung der
Steuererklärung in der Situation befinden, zwischen „Gewinnen“
zu wählen.
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Ein Steuersystem, bei dem ein Grossteil des Steueraufkommens nicht
an der Quelle, sondern beim Steuerpflichtigen erhoben wird, hat auch
Vorteile. Direkte Steuern, die erhoben werden, nachdem der
Steuerpflichtige bereits Verfügungsgewalt über die
steuerbaren Einkünfte erhalten haben, schmerzen besonders,
weil Verluste mehr wehtun als Gewinne erfreuen (loss
aversion). Die Steuerpflichtigen werden sich daher
gegen Steuererhöhungen besonders wehren. McCaffrey argumentiert deshalb, und belegt dies mit entsprechenden Zahlen,
dass „versteckte“ Steuern, d.h. Steuern, die erhoben
werden, bevor der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt über
das steuerbare Einkommen erlangt, überproportional
angestiegen sind. Nach McCaffrey ist dies deshalb der Fall, weil Steuererhöhungen bei den
versteckten Steuern weniger Widerstand erwächst, wobei er dem
Staat nicht unterstellt, die Steuerlast absichtlich auf solche
Steuern zu verlagern, sondern es bei der Hypothese bewenden lässt,
dass dies gleichsam „natürlich“ oder „evolutionär“
geschieht, weil die Steuerlast dem Weg des geringsten
Widerstandes folgt.
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Der Schweizer Staat, der (noch) einen relativ grossen Anteil der
gesamten Steuerlast durch direkte Einkommenssteuern erhebt, die
vom Steuerpflichtigen aus Einkünften bezahlt werden, über
die er frei verfügen kann, wird gemäss dieser Sicht mehr Schwierigkeiten haben, höhere
Steuern durchzusetzen, als ein Staat, der sein Steueraufkommen aus
indirekten Steuern oder aus Quellensteuern bezieht. Ähnliche
Argumente, allerdings ohne Bezug zur Prospect Theory von Kahneman/Tversky,
wurden bereits von Walter Hettich und Stanley Winer vorgebracht. Es überrascht daher nicht, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung – mit zahlreichen guten Gründen
natürlich – für eine Erhöhung des Anteils der
indirekten Steuern am Gesamtsteueraufkommen eintritt.
VI.Status quo Bias und Vertragsverhandlungen
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Die traditionelle ökonomische Analyse von Vertragsverhandlungen
beruht auf der fundamentalen Prämisse, dass die Präferenz
einer Partei für eine bestimmte Vertragsklausel endogen
ist und nicht von der Darstellung in der Verhandlung abhängt.
Externe Faktoren können durchaus beeinflussen, welche
Vertragsklausel letztlich vereinbart wird – beispielsweise,
weil eine an und für sich weniger bevorzugte Vertragsklausel
bereits in einem Standardvertrag enthalten ist, und es aufwändig
und teuer wäre, den Vertrag neu zu schreiben – aber sie
beeinflussen nicht, welche Klausel in Abwesenheit der externen
Faktoren bevorzugt würde. Externe Faktoren können,
mit anderen Worten, das Ergebnis einer Verhandlung
beeinflussen, nicht aber die Präferenzen der Parteien
für ein bestimmtes Ergebnis.
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In einem funktionierenden Markt sollte das Ergebnis der
Verhandlungen daher in der Regel die Präferenzen der
Parteien spiegeln. Da in den USA in Gliedstaaten, in denen die
Kündigung eines Arbeitsvertrages ohne Begründung zulässig
ist („termination at
will“), nur 15 % der Arbeitsverträge
abweichend von der dispositiven Regel eine Klausel enthalten,
dass eine Kündigung nur aus zureichendem Grund („just
cause“) zulässig sei, schliessen
Vertreter der traditionellen ökonomischen Analyse des Rechts,
dass die grosse Mehrheit der Vertragsschliessenden Kündigungen
ohne Grund präferieren.
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Der Status quo Bias hingegen besagt, dass die Präferenz einer Partei für eine
Klausel davon abhängt, ob die Klausel dem Status quo
entspricht. Als Status quo Bias wird die Neigung bezeichnet, eine
Wahl zu treffen, die den Ist-Zustand erhält oder leicht
verbessert. Die Bevorzugung des Status quo wird mit zwei Faktoren erklärt:
der Abneigung gegenüber Verlusten (loss
aversion), die bereits vorne, S. 56 f. erläutert
wurde, und der Bevorzugung von Unterlassungen (Unterlassungseffekt; omission bias).
A.Demonstration des Status quo Biases bei Präferenzen für
Vertragsklauseln
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Sunstein hat einer
Gruppe von (amerikanischen) Jura-Studierenden folgendes Szenario
vorgelegt: Angenommen, sie haben eine Stelle bei einer
Anwaltskanzlei angenommen. Das Jahressalär beträgt $
120'000 und der gesetzliche Anspruch auf Urlaub zwei Wochen pro
Jahr. Der Hälfte der Versuchspersonen wurde gesagt, die Kanzlei
gewähre freiwillig zwei Wochen Urlaub zusätzlich im Jahr.
Diese Versuchspersonen wurden gefragt, wie viel mehr ihnen die
Kanzlei bezahlen müsse, damit sie auf ihren Anspruch auf die
zusätzlichen Urlaubstage verzichten. Der anderen Hälfte
der Versuchspersonen wurde mitgeteilt, dass die Kanzlei nur den
gesetzlichen Anspruch gewähre, aber mit sich reden liesse,
gegen eine entsprechende Lohnreduktion zwei Wochen Urlaub zusätzlich
zu gewähren, wobei keine weiteren Nachteile irgendwelcher Art
zu befürchten seien. Die Versuchspersonen in dieser Gruppe
wurden gefragt, welche Lohneinbusse sie in Kauf nehmen würden,
um zwei Wochen Urlaub zusätzlich zu erhalten. Sie boten im
Median $ 6'000 an, während die Personen in der anderen Gruppe
im Median $ 13'000 verlangten, um auf die zwei Wochen Urlaub zu
verzichten. Vier Studierende, deren Antworten bei der Berechnung des
Medians nicht berücksichtigt wurden, meinten, sie würden
für kein Geld auf der Welt auf ihre zwei Wochen
zusätzlichen Urlaub verzichten.
B.Die Bevorzugung des Status quo als Folge der Abneigung gegen
Handlung
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Die Bevorzugung des Status quo kann als Folge der Abneigung gegen
Handlungen, die meist notwendig sind, um den Status quo zu
verändern, gesehen werden. William
Samuelson und Samuel
Zeckhauser baten ihre Versuchspersonen, zwischen vier
verschiedenen Anlagemöglichkeiten für ihr gerade eben
geerbtes Vermögen zu wählen – eine riskante
Aktienanlage, einer weniger riskanten Anlage in Aktien, einer
Schatzanweisung und Gemeindeanleihen. Je einem Fünftel der
Versuchspersonen wurde gesagt, dass das geerbte Vermögen
bereits in einer der vier Anlagen investiert sei (dem letzten
Fünftel, der Kontrollgruppe, dass das Vermögen in liquider
Form vorliege). Es zeigte sich, dass jede der vier Gruppen eine andere Anlageform
bevorzugte – nämlich diejenige, in die das Geld bereits
investiert war.
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Ein Experiment von Kahneman kann einen ersten Anhaltspunkt dafür geben, warum Menschen
Nichtstun – und damit meist den Status quo – bevorzugen. Kahneman erklärte
seinen Versuchspersonen, dass Paul, der Aktien der Gesellschaft A
besitzt, sich überlegt habe, sie zu verkaufen und stattdessen
Aktien der Gesellschaft B zu kaufen, sich aber letztlich dagegen
entschieden habe. Später erfährt Paul, dass er $ 1'200
mehr verdient hätte, wenn er den Wechsel vollzogen hätte.
George andererseits besass Aktien der Gesellschaft B und
entschied sich, sie zu verkaufen und in Aktien der Gesellschaft A zu
investieren. Später erfährt er, dass er $ 1'200 mehr
verdient hätte, wenn er die Aktien der Gesellschaft B
behalten hätte. Wer wird seinen Entscheid mehr bedauern? 92 %
der Versuchspersonen waren der Meinung, dass George – der
gehandelt hat – seine Entscheidung mehr bedauern würde.
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Dass Menschen grösseres Bedauern antizipieren, wenn eine
Handlung zu einem Misserfolg führt als wenn eine Unterlassung
zum gleichen Misserfolg führt, ist ein in zahlreichen
Experimenten belegtes Phänomen. Das mag daran liegen, dass man eine Handlung eher als Ursache für
einen Erfolg wahrnimmt und sich daher stärker verantwortlich
für Erfolg oder Misserfolg einer Handlung als einer
Unterlassung fühlt.
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Der Unterschied in antizipiertem Bedauern kann die Bevorzugung des
Status quo erklären: da die Beibehaltung des Status quo meist
mit Nichtstun/Unterlassung einhergeht, wird die Angst vor dem
Bedauern, eine falsche Wahl getroffen zu haben, dazu führen,
dass man „sicherheitshalber“ alles beim Alten lässt.
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Ilana Ritov und Jonathan Baron haben
versucht, Einfluss von Unterlassung und Beibehaltung des Status
quos, die in den früheren Experimenten meist nicht zu trennen
sind, auf das antizipierte Bedauern zu unterscheiden. Sie haben
deshalb das Paul/George Beispiel von Kahneman abgewandelt. Henry, dem Aktien der Gesellschaft A gehören, wird
von seinem Vermögensverwalter vorgeschlagen, stattdessen in
Aktien der Gesellschaft B zu investieren. Henry lehnt ab und
behält somit den Status quo durch aktives Tun bei. Frank
hingegen, der Aktien der Gesellschaft B besitzt, wird von seinem
Vermögensverwalter gefragt, ob er etwas dagegen habe,
stattdessen in Aktien der Gesellschaft A zu investieren. Frank
widerspricht nicht und verändert damit seine Vermögensanlage
ohne aktive Handlung. Frank und Henry erfahren wiederum, dass sie
bei gegenteiliger Entscheidung $ 1'200 mehr verdient hätten.
Die Versuchspersonen wurden gefragt, wer von den beiden sich wohl
schlechter fühle.
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Wenn die Änderung des Status quo die Hauptursache des Bedauerns
ist, müsste Frank grösseres Bedauern empfinden, da
sich bei ihm der Status quo geändert hat. Ist hingegen die
Unterscheidung zwischen Handlung und Unterlassung massgebend, dann
sollte Henry grösseres Bedauern empfinden, denn er hat aktiv
gehandelt, um den Status quo beizubehalten. Die
Versuchspersonen bei Ritov/Baron gaben an, dass sich Henry schlechter fühlen würde als
Frank. Ritov/Baron schliessen
daraus – und aus zahlreichen weiteren Experimenten –
dass die Bevorzugung des Status quo in erster Linie auf die
unterschiedlich stark bedauerten Folgen von Handlungen und
Unterlassungen zurückzuführen ist. Schweitzer bestätigt
den Einfluss des Unterlassungseffekts auf die Bevorzugung des Status
quo, widerspricht aber Ritov/Baron insofern, als der Wunsch nach Beibehaltung des Status quos an und
für sich gemäss seinen Experimenten ebenfalls einen
Einfluss auf die Stärke des Effekts hat. Für den Juristen entscheidend ist letztlich, dass die
Bevorzugung des Status quos, so sie mit Unterlassung
einhergeht, ein robustes und in zahlreichen Experimenten bestätigtes
Phänomen ist.
C.Dispositives Recht, Allgemeine Vertragsbedingungen und Status
quo
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Die Annahme, dass Parteien das dispositive Recht als Status quo und
Abweichungen davon als Veränderung des Status quo ansehen,
liegt nahe. Zwingend ist sie nicht. Dispositives Vertragsrecht
verschafft niemandem eine Stellung, die vergleichbar ist mit
derjenigen, die ein absolutes Recht verschafft. Den Vorteil
einer dispositiven vertragsrechtlichen Norm geniesst nur, wer eine
andere Partei dazu bringt, einen Vertrag abzuschliessen, auf den die
Norm anwendbar ist und der die Norm nicht abändert. Die
Vorteile, die sich aus einer dispositiven vertragsrechtlichen Norm
ergeben können, sind immer Folge der Kooperation zweier
Parteien.
1.Empirische Studien von Russell Korobkin
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Russell Korobkin hat
empirisch überprüft, ob Parteien dispositives
Vertragsrecht als „Besitz“ empfinden, was dazu
führt, dass sie die dispositive Regel, weil Status quo,
bevorzugen.
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Zwei Unternehmen, „NextDay“ (eine Frachtführerin),
und die Geschenk AG, eine Absenderin von Frachtgut, verhandeln über
den Abschluss eines Rahmenvertrages. Der Hälfte der
Versuchspersonen wurde gesagt, dass das dispositive Recht die
Haftung des Frachtführers bei Verzug auf „vernünftigerweise
voraussehbare“ Schäden beschränkt (beschränkte
Haftung), der anderen Hälfte, dass gemäss dispositivem
Recht der Frachtführer für den gesamten
Verzugsschaden, voraussehbar oder nicht, haftet (volle Haftung). Die
Übernahme der vollen Haftung würde NextDay zwischen $ 0 -
$ 10 pro Paket kosten.
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Die Versuchspersonen in der „beschränkte Haftung“
Gruppe wurden gefragt, was die Geschenke AG NextDay bezahlen
muss, damit NextDay die volle Haftung übernimmt; die
Versuchspersonen in der „volle Haftung“ Gruppe, welche
Preisreduktion NextDay akzeptieren soll, wenn die Geschenke AG
dafür auf die volle Haftung verzichtet und sich mit der
beschränkten Haftung zufrieden gibt. Die Personen in der
„beschränkte Haftung“ Gruppe verlangten im Schnitt
$ 6,96 pro Paket, um die volle Haftung zu übernehmen, während
die Personen in der „volle Haftung“ Gruppe nur $ 4,46
Preisnachlass gewährten, wenn die Haftung eingeschränkt
wurde.
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Was geschieht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine andere
Regel als das dispositive Vertragsrecht vorsehen? Wird die
dispositive Regel oder die AGB bevorzugt? In einem weiteren
Experiment wurde den Versuchspersonen zusätzlich gesagt, dass
die Parteien vereinbart hätten, auf der Basis des
Standardvertrags eines Branchenverbandes zu verhandeln. Die
Konditionen „beschränkte Haftung“ und „volle
Haftung“ wurden gekreuzt; d.h. wenn die dispositive
gesetzliche Regel eine beschränkte Haftung vorsah, sah der
Standardvertrag die volle Haftung vor und umgekehrt. Wiederum wurden
die Versuchspersonen gefragt, was NextDay für die
Übernahme der vollen Haftung verlangen, resp. für die
Reduktion der Haftung gewähren soll. Für die Übernahme
der vollen Haftung wurde im Schnitt $ 7,36 pro Paket verlangt, aber
nur ein Preisnachlass von $ 4,10 gewährt.
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Die Parteien bevorzugen offenbar immer diejenige Regel, die gilt,
wenn sie nichts tun, um sie zu ändern. Dies lässt sich
dadurch erklären, dass das antizipierte Bedauern grösser
ist, wenn eine Handlung zum Misserfolg führt, als wenn eine
Unterlassung zum Misserfolg führt.
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Ob antizipiertes Bedauern tatsächlich der Grund für die
Bevorzugung des Status quo – sei er dispositives Gesetzesrecht
oder AGB-Klausel – ist, lässt sich überprüfen.
Vor zukünftigem Bedauern kann man sich nur dann fürchten,
wenn man die negativen Folgen einer Vertragsklausel im Zeitpunkt der
Verhandlung nicht mit Sicherheit abschätzen kann (was der
Normalfall sein dürfte). Kennt man die Vor- und Nachteile einer
Vertragsklausel im Zeitpunkt der Verhandlung mit Sicherheit, bleibt
kein Raum für zukünftiges Bedauern.
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In einem weiteren Experiment sagte Korobkin daher seinen Versuchspersonen, dass die Versicherungsgesellschaft
von NextDay das zusätzliche Risiko der vollen Haftung für
einen fixen Betrag übernehmen würde, womit über die
Folgen der Haftungsübernahme keine Ungewissheit mehr bestand.
In diesem Szenario war der Unterschied zwischen den beiden Gruppen
nicht mehr signifikant, was die Hypothese, dass die Bevorzugung des
Status quo auf antizipiertes Bedauern zurückzuführen ist,
bestätigt. Die Hypothese wird ebenfalls durch Experimente bestätigt, die
zeigen, dass der Unterlassungseffekt stärker ist, wenn man
weiss, dass man die Folgen der Handlung oder Unterlassung erfahren
wird. Wenn man die Folgen nie kennen wird, kann man auch kein Bedauern
antizipieren – was ich nicht wissen werde, wird mich nicht
heiss machen.
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Natürlich gibt es auch nach traditioneller ökonomischer
Analyse des Rechts Gründe, die für die Beibehaltung einer
Klausel eines Standardvertrags (bei konstanten Präferenzen)
sprechen. Erstens sind die Transaktionskosten höher, wenn ein
Vertrag geändert werden muss. Zweitens geben die Verhandelnden
unter Umständen private Informationen preis, wenn sie eine von
der üblichen Norm abweichende Regelung der Risikoverteilung
verlangen. In dem obigen Beispiel könnte das Beharren der
Geschenke AG auf der Übernahme der vollen Haftung durch die
NextDay signalisieren, dass die Geschenke AG weiss, dass das Risiko
unvorhersehbarer Schäden grösser ist als üblich.
Schliesslich können Netzwerkeffekte dafür sprechen,
eine allgemein übliche Formulierung beizubehalten. Bei
Standardklauseln gibt es oft bereits Rechtsprechung zur
Auslegung und dementsprechend weniger Unklarheiten bei der
Auslegung, was helfen kann, Streit zu vermeiden. Obwohl diese
Erklärungen durchaus plausibel sind, können sie die
Resultate des Experiments von Korobkin nicht erklären, denn die Versuchsbedingungen wurden sorgfältig
kontrolliert, um den Einfluss dieser Variablen auszuschliessen. Die Experimente von Korobkin lassen nur den Schluss zu, dass die Tatsache allein, dass eine Regel
ohne aktives Tun zum Vertragsinhalt wird, genügt, die
Präferenzen der Parteien für diese Regel zu ändern.
2.Schlussfolgerung für den Praktiker
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Die Experimente zeigen, dass es simplistisch ist, von der Tatsache,
dass eine Klausel in einer Mehrzahl von Verträgen
vorkommt, darauf zu schliessen, dass diese Klausel den Präferenzen
der Parteien entspricht und (daher) effizient ist. Sunstein schlägt
daher beispielsweise vor, das dispositive Arbeitsrecht, das in
den USA praktisch ausschliesslich den Arbeitgeber bevorzugt,
zugunsten der Arbeitnehmer auszugestalten. Der – aus europäischer Sicht bescheidene –
Vorschlag ist schlau, weil er die Vertreter der traditionellen
ökonomischen Analyse des Rechts in ein Dilemma bringt: wenn sie
sich dagegen wehren, geben sie implizit zu, dass die Prämisse
der konstanten Präferenzen nicht stimmt oder – wenn die
Vertreter der BLE Recht haben und sich die Präferenzen ändern
– dass es ihnen weniger um die Effizienz an und für sich
als um den Vorteil der Arbeitgeber geht. Akzeptieren sie den
Vorschlag, hat Sunstein sein Ziel erreicht, den Arbeitnehmern eine bessere Rechtsposition zu
verschaffen.
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Das Beharren auf dem Status quo bedeutet aber auch, dass der
Verhandelnde, der den Status quo bestimmen kann, einen klaren
Vorteil geniesst. Wer auch immer den ersten Entwurf eines Vertrags macht, ist im
Vorteil. Dies deckt sich mit dem Ratschlag erfahrener Anwälte, den
ersten Entwurf eines Vertrages wenn immer möglich selbst zu
schreiben. Die traditionelle Begründung dafür ist aber
eine andere: traditionellerweise wird der Vorteil des ersten
Entwurfs damit begründet, (i) dass die Kosten der Gegenpartei
höher sind, wenn sie den Vertrag ändern muss (ii) dass die
Gegenpartei private Informationen preisgeben muss, wenn sie die
Änderung des Entwurfs begründen muss oder (iii) dass sie
oder ihre Berater sich nicht die Zeit nehmen, den Entwurf so genau
zu analysieren, dass sie alle negativen Konsequenzen erkennen.
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Die psychologische Vorliebe für Unterlassungen hingegen
bedeutet, dass sich die Präferenz für eine
Vertragsklausel ändert, je nachdem ob sie durch Handlung oder
Unterlassung zum Vertragsbestandteil wird. Nicht externe
Faktoren, sondern die den Verhandelnden innewohnende Reaktion
auf den Status quo führt dazu, dass die Parteien den Status quo
bevorzugen.
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