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Anhang B: Fragebogen 2003
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Jede der Fragen begann auf einer neuen Seite. Die Varianten sind
mit [VERSION 1/2/3] gekennzeichnet.
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Titelblatt: Fragebogen für Richterinnen und Richter
Dieser Fragebogen soll helfen, Erkenntnisse über einige Aspekte
richterlicher Entscheidfindung zu gewinnen. Die Resultate der
Umfrage werden statistisch ausgewertet und in einem
wissenschaftlichen Aufsatz publiziert. Die Umfrage erfolgt absolut
anonym. Die Beantwortung der Fragen sollte nicht mehr als zehn
Minuten in Anspruch nehmen. Es ist sehr wichtig, dass Sie diesen
Fragebogen selbständig, ohne die Fragen vor der Beantwortung
mit Kollegen und Kolleginnen zu besprechen, beantworten. Bitte
senden Sie den Fragebogen bis Ende dieser Woche mit dem beigelegten
Rückantwortkuvert zurück. Für Ihre Mitarbeit danken
wir Ihnen ganz herzlich.
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Frage 1: Höhe der Genugtuung
Das Auto der Klägerin wurde von einem Lastwagen erfasst. Der
Lastwagen hatte der Klägerin den Rechtsvortritt
verweigert. Der Lastwagenfahrer war im Zeitpunkt des Unfalles
betrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,6 Promille. Die
Klägerin, eine 20-jährige Frau, fuhr korrekt und konnte
den Unfall nicht vermeiden.
Die Klägerin, die vor dem Unfall in guter körperlicher
Verfassung war, ist durch die unmittelbaren Folgen des Unfalles
querschnittgelähmt. Ein Heilung ist ausgeschlossen. Nach rund
dreimonatigem Aufenthalt im Spital konnte sie nach Hause entlassen
werden. Sie wird ihren erlernten Beruf als Detailhandelsverkäuferin
nicht mehr ausüben können und wird auch auf ihr Hobby, das
Reiten, verzichten müssen.
Die Klägerin hat sich mit der Haftpflichtversicherung des
Halters des Lastwagens aussergerichtlich über die Höhe
des Schadenersatzes geeinigt. Die beklagte Versicherung anerkennt
auch den Anspruch der Klägerin auf Genugtuung im Grundsatz.
Streitig ist in diesem Zeitpunkt einzig noch die Höhe der
Genugtuung.
[VERSION 1: Die Klägerin verlangt eine Genugtuung von Fr.
3´000´000.— (drei Millionen).]
[VERSION 2: Die Klägerin verlangt eine Genugtuung von Fr.
3´000´000.— (drei Millionen). Die Beklagte
bietet Fr. 10'000.— (zehntausend) an.]
[VERSION 3: Nichts, d.h. kein Antrag irgendeiner Partei.]
Wie hoch ist Ihrer Meinung nach eine angemessene Genugtuung in
diesem Fall, soweit Sie dies aufgrund der Angaben im Sachverhalt
beurteilen können?
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Frage 2: Beurteilung von Berufungsaussichten
Vergegenwärtigen Sie sich noch einmal den Sachverhalt der
vorangehenden Frage (Unfall wegen Missachtung des Rechtsvortritts).
Wie sich im Strafverfahren herausstellt, wurde der fehlbare
Lastwagenfahrer bereits vor sieben Jahren wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand verurteilt. Zu einem Unfall kam es damals
nicht. Der Lastwagenfahrer wurde damals mittels Strafbefehl zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.
Soweit Sie dies beurteilen können, bereut der Lastwagenfahrer
seine Tat aufrichtig. Eine Therapie wegen Alkoholsucht lehnt er ab,
da es sich, wie er sagt, um zwei isolierte Einzelfälle
handle und er kein Alkoholiker sei.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilt den Lastwagenfahrer wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrens in
angetrunkenem Zustand und grober Verkehrsregelverletzung zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten.
[VERSION 1: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt reduziert
es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate, ordnet aber
den unbedingten Vollzug an.]
[VERSION 2: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt senkt es
die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate und gewährt
den bedingten Vollzug.]
[VERSION 3: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts in Schuld- und Strafpunkt
vollumfänglich.]
Welcher Ausgang des Berufungsverfahrens war aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes am wahrscheinlichsten? (Es ist eine der
angegebenen Möglichkeiten auszuwählen.)
Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt
reduziert es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate,
ordnet aber den unbedingten Vollzug an.
Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt senkt
es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate und gewährt
den bedingten Vollzug.
Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich.
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Frage 3: Bewertung von statistischen Beweismitteln
Nachdem auch ohne Anlass Alkoholtests durchgeführt werden
dürfen, lässt die Kantonspolizei Zürich alle
Autofahrer, die eine Kontrollstelle am Stadtrand von Zürich
passieren, ins Teströhrchen blasen. Erfahrungsgemäss ist
einer von hundert getesteten Autofahrern betrunken.
Dieser Alcotest zeigt nicht ganz zuverlässig an, ob ein
Autofahrer mehr als die zulässige Blutalkoholkonzentration
aufweist. Es kommt vor, dass ein alkoholisierter Autofahrer nicht
erwischt wird, weil sich das Röhrchen (leider) nicht verfärbt.
Bedauerlicherweise verfärbt sich das Röhrchen aber auch
gelegentlich bei nüchternen Autofahrern.
Angenommen, einer von den vielen kontrollierten Autofahrern bläst
ins Röhrchen, und dieses verfärbt sich.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen
Blaufahrer erwischt hat?
0%
- 25% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt
hat.
26%
- 50% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt
hat.
51%
- 75% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt
hat.
76%
- 100% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt
hat.
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Frage 4: Vergleichsangebot bewerten
Sie sind ReferentIn in einem Prozess zwischen zwei Baufirmen. Die
Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines
Gewinnanteils von Fr. 150'000.— aus einem gemeinsamen
Bauprojekt verklagt. Beide Baufirmen sind mittelgrosse
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von rund CHF 10 Mio. pro
Jahr. Sie werden von fähigen Anwälten vertreten, die Ihnen
nicht persönlich bekannt sind.
Wird der Fall bis zu einem Urteil durchprozessiert, so hat jede
Partei mit eigenen Anwaltskosten von Fr. 30'000.— zu
rechnen. Die Prozessentschädigung gemäss
Gebührenverordnung beträgt rund Fr. 15'000.—;
selbst bei einem vollständigen Obsiegen erhält die
obsiegende Partei daher Fr. 15'000.— ihrer
Anwaltskosten nicht ersetzt. Die von der unterliegenden Partei
zu bezahlenden Gerichtskosten betragen Fr. 10'000. —.
Der Fall ist rechtlich einfach. Die Höhe des geschuldeten
Betrages ist nicht umstritten, nur der Anspruch der Klägerin
wird bestritten. Der Ausgang des Prozesses hängt einzig von der
Aussage eines Schlüsselzeugen ab. Sie glauben, dass eine
50%ige Chance besteht, dass die Klägerin die vollen Fr.
150'000.— erhält und eine 50%ige Chance, dass die
Klägerin Fr. 0.— erhält.
[VERSION 1: An der Vergleichsverhandlung bietet die Beklagte der
Klägerin eine Zahlung von Fr. 50'000.— für den
Rückzug der Klage an. Die Gerichtskosten würden von beiden
Parteien je zur Hälfte übernommen und jede Partei
trüge ihre eigenen Anwaltskosten. Für ihren Anteil an
den Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei
mit Fr. 10'000.— rechnen.
Glauben Sie, dass die Klägerin die Zahlung von Fr. 50'000.—
akzeptieren sollte, um den Prozess zu erledigen? Ja Nein ]
[VERSION 2: An der Vergleichsverhandlung bietet die Klägerin
der Beklagten an, gegen eine Zahlung von Fr. 100'000.— die
Klage zurückzuziehen. Die Gerichtskosten würden von beiden
Parteien je zur Hälfte übernommen und jede Partei
trüge ihre eigenen Anwaltskosten. Für ihren Anteil an
den Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei
mit Fr. 10'000.— rechnen.
Glauben Sie, dass die Beklagte Fr. 100'000. — zahlen
sollte, um den Prozess zu erledigen? Ja Nein ]
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Frage 5: Berufungsquote
Die Qualität eines Richters oder einer Richterin misst sich
unter anderem am Anteil seiner/ihrer Entscheide, gegen die
erfolgreich Berufung oder Rekurs erhoben wird (ob dieses Kriterium
gerechtfertigt ist, bleibe dahingestellt).
Angenommen, es gäbe eine Rangliste aller schweizerischen
Richter und Richterinnen. Zuoberst auf der Liste stünden die
RichterInnen, deren Entscheide am wenigsten oft durch eine obere
gerichtliche Instanz korrigiert werden.
Wo stünden Sie selber auf dieser Liste?
Ich würde zu den besten 25% gehören (d.h. mehr
als drei Viertel aller RichterInnen werden öfter durch
eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).
Ich würde zu den besseren 50% gehören (d.h.
mehr als die Hälfte aller RichterInnen wird öfter durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).
Ich würde zu den schlechteren 50% gehören
(d.h mehr als die Hälfte aller RichterInnen wird seltener durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).
Ich würde zu den schlechtesten 25% gehören
(d.h. mehr als drei Viertel aller RichterInnen werden seltener durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie.) |
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