Dies ist ein Kapitel aus der Dissertation Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, Zürich 2005. Zur Hauptseite.

 
 

Anhang B: Fragebogen 2003

  1. Jede der Fragen begann auf einer neuen Seite. Die Varianten sind mit [VERSION 1/2/3] ge­kennzeichnet.

  2. Titelblatt: Fragebogen für Richterinnen und Richter

    Dieser Fragebogen soll helfen, Erkenntnisse über einige Aspekte richterlicher Entscheid­findung zu gewinnen. Die Resultate der Umfrage werden statistisch ausgewertet und in einem wissenschaftlichen Aufsatz publiziert. Die Umfrage erfolgt absolut anonym. Die Beantwortung der Fragen sollte nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen. Es ist sehr wichtig, dass Sie diesen Fragebogen selbständig, ohne die Fragen vor der Beantwor­tung mit Kollegen und Kolleginnen zu besprechen, beantworten. Bitte senden Sie den Fragebogen bis Ende dieser Woche mit dem beigelegten Rückantwortkuvert zurück. Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen ganz herzlich.

  3. Frage 1: Höhe der Genugtuung

    Das Auto der Klägerin wurde von einem Lastwagen erfasst. Der Lastwagen hatte der Klägerin den Rechts­vortritt verweigert. Der Lastwagenfahrer war im Zeitpunkt des Un­falles betrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,6 Promille. Die Klägerin, eine 20-jährige Frau, fuhr korrekt und konnte den Unfall nicht vermeiden.

    Die Klägerin, die vor dem Unfall in guter körperlicher Verfassung war, ist durch die un­mittelbaren Folgen des Unfalles querschnittgelähmt. Ein Heilung ist ausgeschlossen. Nach rund dreimonatigem Aufenthalt im Spital konnte sie nach Hause entlassen werden. Sie wird ihren erlernten Beruf als Detailhandelsverkäuferin nicht mehr ausüben können und wird auch auf ihr Hobby, das Reiten, verzichten müssen.

    Die Klägerin hat sich mit der Haftpflichtversicherung des Halters des Lastwagens ausser­gerichtlich über die Höhe des Schadenersatzes geeinigt. Die beklagte Versicherung aner­kennt auch den Anspruch der Klägerin auf Genugtuung im Grundsatz. Streitig ist in diesem Zeitpunkt einzig noch die Höhe der Genugtuung.

    [VERSION 1: Die Klägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3´000´000.— (drei Millio­nen).]

    [VERSION 2: Die Klägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3´000´000.— (drei Millio­nen). Die Beklagte bietet Fr. 10'000.— (zehntausend) an.]

    [VERSION 3: Nichts, d.h. kein Antrag irgendeiner Partei.]

    Wie hoch ist Ihrer Meinung nach eine angemessene Genugtuung in diesem Fall, soweit Sie dies aufgrund der Angaben im Sachverhalt beurteilen können?

  4. Frage 2: Beurteilung von Berufungsaussichten

    Vergegenwärtigen Sie sich noch einmal den Sachverhalt der vorangehenden Frage (Unfall wegen Missachtung des Rechtsvortritts).

    Wie sich im Strafverfahren herausstellt, wurde der fehlbare Lastwagenfahrer bereits vor sieben Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Zu einem Unfall kam es damals nicht. Der Lastwagenfahrer wurde damals mittels Strafbefehl zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.

    Soweit Sie dies beurteilen können, bereut der Lastwagenfahrer seine Tat aufrichtig. Eine Therapie wegen Alkoholsucht lehnt er ab, da es sich, wie er sagt, um zwei isolierte Einzel­fälle handle und er kein Alkoholiker sei.

    Das erstinstanzliche Gericht verurteilt den Lastwagenfahrer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten.

    [VERSION 1: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt reduziert es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate, ordnet aber den unbedingten Vollzug an.]

    [VERSION 2: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im Schuldpunkt. Im Strafpunkt senkt es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate und gewährt den bedingten Vollzug.]

    [VERSION 3: Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich.]

    Welcher Ausgang des Berufungsverfahrens war aufgrund des geschilderten Sachverhaltes am wahrscheinlichsten? (Es ist eine der angegebenen Möglichkeiten auszuwählen.)

Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im Schuld­punkt. Im Strafpunkt reduziert es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate, ordnet aber den unbedingten Vollzug an.

 Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im Schuld­punkt. Im Strafpunkt senkt es die Dauer der Gefängnisstrafe auf drei Monate und gewährt den bedingten Vollzug.

 Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich.



  1. Frage 3: Bewertung von statistischen Beweismitteln

    Nachdem auch ohne Anlass Alkoholtests durchgeführt werden dürfen, lässt die Kantons­polizei Zürich alle Autofahrer, die eine Kontrollstelle am Stadtrand von Zürich passieren, ins Teströhrchen blasen. Erfahrungsgemäss ist einer von hundert getesteten Autofahrern betrunken.

    Dieser Alcotest zeigt nicht ganz zuverlässig an, ob ein Autofahrer mehr als die zulässige Blutalkoholkonzentration aufweist. Es kommt vor, dass ein alkoholisierter Autofahrer nicht erwischt wird, weil sich das Röhrchen (leider) nicht verfärbt. Bedauerlicherweise verfärbt sich das Röhrchen aber auch gelegentlich bei nüchternen Autofahrern.

  • Die Verfärbung tritt bei 95% aller Blaufahrer (zurecht) ein.

  • Die Verfärbung tritt aber auch (bedauerlicherweise) bei 5% aller nüchternen Fahrer ein.

    Angenommen, einer von den vielen kontrollierten Autofahrern bläst ins Röhrchen, und dieses verfärbt sich.

    Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt hat?

 0% - 25% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt hat.

 26% - 50% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt hat.

 51% - 75% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt hat.

 76% - 100% Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei einen Blaufahrer erwischt hat.

  1. Frage 4: Vergleichsangebot bewerten

    Sie sind ReferentIn in einem Prozess zwischen zwei Baufirmen. Die Klägerin hat die Be­klag­te auf Zahlung eines Gewinnanteils von Fr. 150'000.— aus einem ge­mein­samen Bau­projekt verklagt. Beide Baufirmen sind mittelgrosse Unternehmen mit einem Jahres­umsatz von rund CHF 10 Mio. pro Jahr. Sie werden von fähigen Anwälten vertreten, die Ihnen nicht persönlich bekannt sind.

    Wird der Fall bis zu einem Urteil durchprozessiert, so hat jede Partei mit eigenen Anwalts­kos­ten von Fr. 30'000.— zu rechnen. Die Prozessentschädigung gemäss Gebührenverord­nung be­trägt rund Fr. 15'000.—; selbst bei einem vollständigen Obsiegen erhält die obsie­gende Par­tei daher Fr. 15'000.— ihrer Anwaltskosten nicht ersetzt. Die von der unterlie­genden Partei zu be­­­zahlenden Gerichtskosten betragen Fr. 10'000. —.

    Der Fall ist rechtlich einfach. Die Höhe des geschuldeten Betrages ist nicht umstritten, nur der Anspruch der Klägerin wird bestritten. Der Ausgang des Prozesses hängt einzig von der Aus­sage eines Schlüsselzeugen ab. Sie glauben, dass eine 50%ige Chance besteht, dass die Kläge­rin die vollen Fr. 150'000.— erhält und eine 50%ige Chance, dass die Klägerin Fr. 0.— erhält.

    [VERSION 1: An der Vergleichsverhandlung bietet die Beklagte der Klägerin eine Zah­lung von Fr. 50'000.— für den Rückzug der Klage an. Die Gerichtskosten würden von beiden Parteien je zur Hälf­te übernommen und jede Partei trüge ihre eigenen Anwaltskos­ten. Für ihren Anteil an den Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei mit Fr. 10'000.— rech­nen.

    Glauben Sie, dass die Klägerin die Zahlung von Fr. 50'000.— akzeptieren sollte, um den Prozess zu erledigen? Ja Nein ]

    [VERSION 2: An der Vergleichsverhandlung bietet die Klägerin der Beklagten an, gegen eine Zahlung von Fr. 100'000.— die Klage zurückzuziehen. Die Gerichtskosten würden von beiden Parteien je zur Hälf­te übernommen und jede Partei trüge ihre eigenen Anwalts­kosten. Für ihren Anteil an den Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei mit Fr. 10'000.— rech­nen.

    Glauben Sie, dass die Beklagte Fr. 100'000. — zahlen sollte, um den Prozess zu erledigen? Ja Nein ]

  2. Frage 5: Berufungsquote

    Die Qualität eines Richters oder einer Richterin misst sich unter anderem am Anteil sei­ner/ihrer Entscheide, gegen die erfolgreich Berufung oder Rekurs erhoben wird (ob dieses Kriterium gerechtfertigt ist, bleibe dahingestellt).

    Angenommen, es gäbe eine Rangliste aller schweizerischen Richter und Richterinnen. Zuoberst auf der Liste stünden die RichterInnen, deren Entscheide am wenigsten oft durch eine obere gerichtliche Instanz korrigiert werden.

    Wo stünden Sie selber auf dieser Liste?

 Ich würde zu den besten 25% gehören (d.h. mehr als drei Viertel aller RichterInnen werden öfter durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).

Ich würde zu den besseren 50% gehören (d.h. mehr als die Hälfte aller RichterInnen wird öfter durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).

Ich würde zu den schlechteren 50% gehören (d.h mehr als die Hälfte aller RichterIn­nen wird seltener durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie).

Ich würde zu den schlechtesten 25% gehören (d.h. mehr als drei Viertel aller RichterIn­nen werden seltener durch eine höhere gerichtliche Instanz korrigiert als Sie.)