Dies ist ein Kapitel aus der Dissertation Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, Zürich 2005. Zur Hauptseite.

 
 

Anhang C: Fragebogen 2004

  1. Frage 1: Strafen und Massnahmen

    X ist seit 1993 drei Mal unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu Gefängnisstrafen verurteilt worden (1993 zu 6 Monaten, 1997 zu 8 Monaten, 2000 zu 10 Monaten). Meist handelte es sich um Exhibitionismus, wobei er einmal auch ein kleines Mädchen ausgegriffen hatte.

    Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Anfang November 2002 zog X bei einer ihm bekannten alleinerziehenden Mutter zweier Knaben (Jahrgang 1993 und 1996) als Unter­mieter ein und übernahm während der Abwesenheit der Mutter Betreuungsfunktionen. Während der Abwesenheit der Mutter zeigte X dem jüngeren Knaben mehrfach seinen erigierten Penis. Teilweise befriedigte sich X vor den Augen des jüngeren Knaben selber; einmal beobachtete der ältere Knabe dies. X versuchte, den jüngeren Knaben zum Oralsex zu zwingen, sah aber davon ab, als dieser sich wehrte.

    X schrieb 2003 in einem Primarschulhaus an fünf Orten seine Telefonnummer auf, mit einem pornographischen Text und der Aufforderung, "ruft mich an, für Mädchen von 7 - 19 Jahren".

    Welche der zur Auswahl stehenden Strafen/Massnahmen betrachten Sie in diesem Fall als angemessen? [VERSION 1: Die lebenslängliche Verwahrung ohne Möglichkeit der vor­zeitigen Entlassung steht nicht zur Verfügung.]

  • Drei Jahre Gefängnis (unbedingt) mit begleitender ambulanter Psychotherapie.

  • Drei Jahre Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer Verwahrung auf unbestimmte Zeit aufgeschoben wird. Der Angeklagte wird entlassen, wenn feststeht, dass er keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellt.

  • [VERSION 2: Drei Jahre Gefängnis, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer lebenslänglichen Verwahrung ohne Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aufge­schoben wird.]

  1. Frage 2: Haftung

    Bei der Erstellung von Mietshäusern liess der verantwortliche Bauleiter B. Aushubmaterial in einem Tälchen ablagern. Das Aushubmaterial staute den durch das Tälchen fliessenden Bach. Der flache Teich, den der Bach vorher gebildet hatte, wurde dadurch viel grösser und tiefer (die Tiefe vergrösserte sich von 25 cm auf 4 m).

    [VERSION 2: Im Februar, als der Teich teilweise zugefroren war, sahen die 7 bzw. 11 Jahre alten Brüder Luca und Marco einen verlassenen Ball auf dem Eis liegen. Der jüngere Knabe betrat das Eis, um den Ball zu holen. Dabei brach er im Eis ein und ertrank zusam­men mit seinem Bruder, der ihm zu Hilfe kommen wollte.]

Handelt der Bauleiter fahrlässig, wenn er den Teich weder durch eine Warntafel noch durch eine Abschrankung sichert?

  • Ja.

  • Nein.

    [Je 50 % jeder Variante der Frage wurde von einem der beiden untenstehenden Bilder, das mit „Bauleiter B.“ bezeichnet war, versehen.]

Bauleiter B.

  1. Frage 3: Strafzumessung

    Das Ehepaar E. ist seit vielen Jahren verheiratet. Die Ehe ist nicht mehr glücklich und der Ehemann hat eine Geliebte. Er würde sich am liebsten scheiden lassen, verzichtet aber aus finanziellen Gründen darauf.

    Die Ehefrau leidet an einer Erdnuss-Allergie. Diese kann beim Verzehr von Erdnüssen zu einem allergischen Schock und zum Tod führen. Ihr Ehemann weiss dies.

    Das Stammlokal des Ehemannes macht eine hausgemachte Salatsauce („House-Dressing“), die einen geringen Anteil an pürierten Erdnüssen enthält. Der Ehemann weiss von den Erdnüssen im House-Dressing.

    Auf Wunsch der Ehefrau geht das Ehepaar gemeinsam in das Stammlokal des Ehemannes.

    Als die Ehefrau einen Salat bestellt, fragt der Kellner, ob sie italienische oder französische Sauce oder das House-Dressing möchte. Die Ehefrau weiss nicht, dass das House-Dressing Spuren von Erdnüssen enthält und erkundigt sich auch nicht danach.

[VERSION 1: Bevor sich die Frau entscheiden kann, empfiehlt ihr Mann das House-Dres­sing. Die Frau entscheidet sich daraufhin für das House-Dressing. Sie erleidet einen aller­gischen Schock und stirbt. Hätte der Mann nichts gesagt, so hätte seine Frau die italieni­sche Sauce bestellt.]

    [VERSION 2: Bevor sich die Frau entscheiden kann, empfiehlt ihr Mann das House-Dres­sing. Die Frau entscheidet sich dann auch für das House-Dressing. Sie erleidet eine allergi­sche Reaktion, die allerdings sehr schwach ausfällt und ausser einem kurzzeitigen Un­wohlsein keine weiteren Folgen hat. Hätte der Mann nichts gesagt, so hätte seine Frau die italienische Sauce bestellt.]

    [VERSION 3: Die Frau bestellt das House-Dressing. Der Mann warnt sie nicht. Die Frau erleidet einen allergischen Schock und stirbt. Der Mann weiss, dass sich seine Frau für eine andere Sauce entschieden hätte, wenn er sie gewarnt hätte.]

    [VERSION 4: Die Frau bestellt das House-Dressing. Der Mann warnt sie nicht. Die Frau erleidet eine allergische Reaktion, die allerdings sehr schwach ausfällt und ausser einem kurzzeitigen Unwohlsein keine weiteren Folgen hat. Der Mann weiss, dass sich seine Frau für eine andere Sauce entschieden hätte, wenn er sie gewarnt hätte.]

    Wie beurteilen Sie auf einer Skala von 1 bis 7 das Verschulden des Ehemannes?

    geringes 1 ------- 2 ------- 3 ------- 4 ------- 5 ------- 6 ------- 7 schweres

    Verschulden Verschulden

Was ist Ihrer Ansicht nach eine angemessene Strafe für den Eheman?


  1. Frage 4: Beweismittel

    Eine Fussgängerin wird von einem Auto angefahren und leicht verletzt. Der Fahrer des Autos begeht Fahrerflucht.

    Die Fussgängerin sagt aus, sie sei entweder von einem Ford oder einem Opel angefahren worden. Sie kann nicht sagen, welche der beiden Marken es war, aber sie erinnert sich, dass es sich um einen schwarzen Kombi mit Schweizer Nummernschilder handelte.

    Sie wissen folgendes:

    A. Es gibt gleich viele Personenwagen der Marken Opel und Ford in der Schweiz.

    [VERSION 1: B. 60 % aller in der Schweiz zugelassener Personenwagen der Marke Opel sind Kombis.

    Folgende Informationen sind ebenfalls erhältlich:

    C. Der prozentuale Anteil Kombis an der Gesamtheit in der Schweiz zugelassener Perso­nenwagen der Marke Ford.

    D. Der prozentuale Anteil schwarzer Fahrzeuge an der Gesamtheit in der Schweiz zugelas­sener Kombis der Marke Opel.

    E. Der prozentuale Anteil schwarzer Fahrzeuge an der Gesamtheit in der Schweiz zugelas­sener Kombis der Marke Ford.]

    [VERSION 2: B. 10 % aller in der Schweiz zugelassener Personenwagen der Marke Ford sind schwarz.

    Folgende Informationen sind ebenfalls erhältlich:

    C. Der prozentuale Anteil schwarzer Fahrzeuge an der Gesamtheit in der Schweiz zugelas­sener Personenwagen der Marke Opel.

    D. Der prozentuale Anteil Kombis an der Gesamtheit in der Schweiz zugelassener schwar­zer Personenwagen der Marke Ford.

    E. Der prozentuale Anteil Kombis an der Gesamtheit in der Schweiz zugelassener schwar­zer Personenwagen der Marke Opel.]

    Welche der drei zusätzlichen Informationen (C, D oder E) hilft Ihnen entscheiden, ob die Fussgängerin einen Opel oder einen Ford gesehen hat? Sie können nur eine einzige zu­sätzliche Information erfahren. Bitte kreuzen Sie ihre Wahl an.

  2. Frage 5: Verschulden

    Während die Automobilistin A. sich auf einer dicht befahrenen Strasse innerorts befindet, bedient sie das Autoradio, um einen neuen Sender einzustellen.

    Sie übersieht deshalb, dass das Auto vor ihr angehalten hat, um dem Fussgänger F. das Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen zu erlauben.

    Der von der Automobilistin A. gelenkte Wagen prallt in das Heck des vor ihr stehenden Autos. Dieses wird durch die Wucht des Aufpralls nach vorne geschoben und verletzt den Fussgänger F. leicht. Die beiden Fahrzeuglenker bleiben unverletzt.

    Wie beurteilen Sie auf einer Skala von 1 bis 7 das Verschulden der Automobilistin A.?

    geringes 1 ------- 2 ------- 3 ------- 4 ------- 5 ------- 6 ------- 7 schweres

    Verschulden Verschulden

    Was ist Ihrer Ansicht nach eine angemessene Strafe für (die nicht vorbestrafte) Automobi­listin A.?

  • Busse in der Höhe von Fr. ________

  • Bedingte Freiheitsstrafe von ____ Tagen.

  • Busse in der Höhe von Fr. ________ und bedingte Freiheitsstrafe von ____ Tagen.

(Über administrative Massnahmen, insbesondere Führerausweisentzug, können Sie nicht ent­scheiden.)

[Je 50 % der Fragebogen waren mit einem der beiden untenstehenden Bildern versehen.]

Automobilistin A.

 

 

II