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Hofeffekt (halo effect)
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Der Hofeffekt (halo effect)
wurde erstmals 1907 von Frederic L.
Wells beobachtet und 1920 von Edward
L. Thorndike benannt. Unter dem Hofeffekt wird die Tendenz verstanden, faktisch
unabhängige oder nur mässig korrelierte Eigenschaften von
Personen oder Sachen fälschlicherweise als zusammenhängend
wahrzunehmen. Thorndike hatte
herausgefunden, dass Instruktionsoffiziere ihre Untergebenen
bezüglich Intelligenz, Physis, Führungsverhalten und
Charakter oft ähnlich positiv oder negativ beurteilten, obwohl
diese Eigenschaften – so Thorndike – eigentlich wenig miteinander zu tun haben.
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Asch bat seine
Versuchspersonen, sich einen Eindruck von jemandem zu machen, der
als intelligent, fachkundig, fleissig, warm, entschlossen,
praktisch und vorsichtig beschrieben wurde, während anderen
Versuchspersonen die Person als intelligent, fachkundig, fleissig,
kalt, entschlossen, praktisch und vorsichtig vorgestellt wurde. Die
beiden Beschreibungen unterscheiden sich also nur dadurch, dass die
zu beurteilende Person einmal als „warm“, das andere Mal
als „kalt“ beschrieben wird. Den Versuchspersonen wurden dann Begriffspaare wie
grosszügig/geizig, glücklich/unglücklich oder
reizbar/freundlich vorgelegt. 75-95 % der Versuchspersonen, denen
die Person als „warm“ beschrieben wurde, dachten, dass
diese Person auch grosszügig, glücklich, freundlich und
humorvoll sei, aber nur 5-35 % der Versuchspersonen kamen zu dieser
Einschätzung, wenn die Person als „kalt“
beschrieben wurde. Die positive Eigenschaft „warm“ strahlt auf die
Beurteilung weiterer Persönlichkeitseigenschaften hat, sie hat
einen Hof (oder wörtlich übersetzt einen Glorienschein).
Der Hofeffekt wird als „allgegenwärtig“
bezeichnet.
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Der Hof, der vom Prestige einer Universität ausgeht, führt dazu, dass eine
prestigeträchtige Universität mehr Lizenzverträge
betreffend ihrer Erfindungen abschliessen kann. Andere
Variablen, die einen Einfluss auf die Anzahl abgeschlossener
Lizenzverträge haben können, wie die Leistung in der
Vergangenheit, Anzahl patentierter Erfindungen, Vorhandensein einer Stelle, die die
Erfindungen der Universität vermarktet, Geldquellen, geographische Lage und das Vorhandensein einer medizinischen
Fakultät wurden dabei kontrolliert.
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Untersuchungen zum „Schönheits-Hofeffekt“ zeigen,
dass schöne Menschen als kompetenter und glücklicher
eingeschätzt und ihre Persönlichkeitsmerkmale –
nicht nur ihre Schönheit – als erstrebenswerter erachtet
werden als diejenigen weniger attraktiver Menschen. Landy und Sigall berichten, dass ein Aufsatz, der angeblich von einer schönen
Autorin stammt, von männlichen Versuchspersonen besser bewertet
wird als der gleiche Aufsatz, der angeblich von einer unattraktiven
Autorin stammt. Die Resultate von Landy/Sigall konnten von Schmitt mit deutschen Versuchspersonen allerdings nicht repliziert werden. Der Schönheits-Hofeffekt gilt allgemein als robust; Feingold kommt in einer Analyse von 30 Studien zum Schönheits-Hofeffekt
zum Schluss, dass schöne Menschen ungeachtet der
Versuchspersonen und Stimulus-Materialien (Foto, Live, Video) als
sozialkompetenter, dominanter, geistig gesünder, wärmer
und intelligenter als unattraktive Menschen betrachtet werden, es
aber nicht sind.
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Lange wurde angenommen, dass der Schönheits-Hofeffekt unbewusst
wirkt; und dass es nichts nützt, die Probanden explizit darauf
hinzuweisen, ihn zu meiden. Neuere Studien zeigen, dass sich die Menschen der Gefahr der
Beeinflussung durch die physische Attraktivität eines
Mitmenschen durchaus bewusst sind und erfolgreich – oder
besser gesagt: ins andere Extrem verfallend – darauf reagieren
können. Gegen die Annahme, dass der Hofeffekt gänzlich unbewusst wirkt,
spricht auch, dass er bei Zeitdruck stärker ist; haben die
Versuchspersonen m. a. W. mehr Zeit, so können sie dem Einfluss
des Hofeffekts zumindest teilweise entgegenwirken. Schmitt fand einen
Hofeffekt, wenn nur die Leistung, nicht aber die Persönlichkeit
der zu beurteilenden Person bewertet wurde. Wurde hingegen zuerst
die Persönlichkeit bewertet, zeigte die anschliessende
Leistungsbeurteilung keinen Einfluss des Hofeffekts. Schmitt schreibt dies einem Wiedergutmachungsmotiv der Versuchspersonen
zu, was dadurch gestützt wird, dass die Leistungen von
Personen, denen unverschuldetes Unglück zustiess, besser
bewertet wurden.
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Der Schönheits-Hofeffekt wirkt gemäss Mario
A. Benassi nur dann, wenn der Stimulus – auch
hier ein Foto – den Versuchspersonen vor der Leistung
der zu beurteilenden Person präsentiert wird. Erhalten die
Versuchspersonen hingegen zuerst Informationen über die
Leistung der zu beurteilenden Person und erst dann Informationen zu
ihrer physischen Attraktivität, so zeigt sich kein Hofeffekt. Da der Beurteilende in den meisten Fällen die Attraktivität
einer Person vor ihrer Leistung zur Kenntnis nimmt – man denke
nur an typische Beurteilungssituationen im Arbeitsleben oder in der
Schule – hat dies möglicherweise geringe
Auswirkungen auf viele Beurteilungssituationen. Aufgrund des
schweizerischen Strafprozessrechts wird sich das Gericht jedoch
meist bereits schon vor der Hauptverhandlung – wo es den
Angeklagten erstmals sieht, da meist keine Fotos des Angeklagten in
den Untersuchungsakten sind – ein Bild über die
„Leistung“ des Angeklagten gemacht haben, so dass
der Befund von Benassi darauf hindeutet, dass der Schönheits-Hofeffekt
möglicherweise in der gerichtlichen Praxis der Schweiz
geringere Bedeutung hat als die weiter hinten vorgestellten
ausländischen Studien suggerieren.
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Als Ursache für den Hofeffekt kommen in Frage: (i) der Einfluss
des generellen Eindrucks auf die Beurteilung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale („General
Impression Model“); (ii) der Einfluss einer
herausragenden Eigenschaft auf die Beurteilung anderer Eigenschaften
der gleichen Person („Salient
Dimension Model“); oder (iii) die
ungenügende Unterscheidung konzeptionell verschiedener
Eigenschaften der beurteilten Person („Inadequate
Discrimination Model“). In vielen
praktischen Fällen lassen sich zumindest das „General
Impression“ und das „Salient Dimension“ Modell
kaum unterscheiden; Lance et. al. kommen jedoch aufgrund einer Serie intelligent geplanter
Experimente zum Schluss, dass das Modell des generellen Eindrucks
den Hofeffekt am besten und unter verschiedensten Bedingungen zu
erklären vermag.
I.Kritik an der Forschung zum Hofeffekt
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Murphy, Jako und Anhalt haben in einem
1993 erschienen Artikel die Forschung zum Hofeffekt scharf
kritisiert. Ihre Hauptkritikpunkte sind erstens, dass der Hofeffekt nur dort
auftrete, wo die Eigenschaften tatsächlich gering korrelierten;
zweitens, dass die beobachtete Korrelation oft als Mass für
den Hofeffekt genommen werde; und drittens, dass der Hofeffekt als
schädlicher Fehler betrachtet werde, obwohl er im wirklichen
Leben oft gar keine schädlichen Auswirkungen habe.
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Nach dem theoretischen Modell des Hofeffekts müsste er auch
dort auftreten, wo die tatsächliche Korrelation der
beurteilten Persönlichkeitsmerkmale hoch ist. Die beobachtete
Korrelation müsste, wenn der generelle Eindruck zum Hofeffekt
führt, noch höher sein als die tatsächliche. Murphy et. al führen
an, es gebe keine einzige Studie, die bei hoher tatsächlicher
Korrelation der beurteilten Eigenschaften einen Hofeffekt gefunden
habe.
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Um von einem Hofeffekt sprechen zu können, muss man die
tatsächliche Korrelation der Persönlichkeitsmerkmale
kennen, ehe man von der beobachteten (d.h. von den Versuchspersonen
attribuierten) Korrelation auf einen Fehler schliessen kann. Wenn
„warme“ Menschen in der Regel auch „freundlich“
sind, dann ist es kein Fehler der Versuchspersonen von Asch,
wenn sie annehmen, dass ein als „warm“ beschriebener
Mensch auch freundlich ist. Während sich in experimentellen
Versuchen tatsächliche und illusorische Korrelation
unterscheiden lassen – indem man beispielsweise eine
Kontrollgruppe die gleiche Person beurteilen lässt, die weder
als „warm“ noch als „kalt“ beschrieben wurde
– lässt sich nach Murphy et al. in Wirklichkeit tatsächliche und illusorische
Korrelation aus methodischen Gründen nie trennen. Schliesslich weisen sie darauf hin, dass es in Wirklichkeit oft
nicht sehr wichtig ist, zwischen den einzelnen
Persönlichkeitsmerkmalen einer Person zu unterscheiden, sondern
zwischen den Persönlichkeiten verschiedener Personen. Ob jemand
befördert wird, hängt davon ab, an welcher Stelle in einer
Liste aller Kandidaten er steht (rank
order). Gemäss Murphy et al. nimmt die Verlässlichkeit des Vergleichs
verschiedener Personen zu, wenn die Korrelation der einzelnen
Persönlichkeitsmerkmale jeder einzelnen Person grösser
ist, so dass der Hofeffekt zu besseren Ergebnissen führen
kann.
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Murphy et al. mögen
Recht haben, dass der Hofeffekt bei vielen Beurteilungen keine
schädlichen Auswirkungen hat. Für den
Schönheits-Hofeffekt bei der Strafzumessung gilt dies aus
verschiedenen Gründen nicht: erstens ist die Korrelation von
physischer Attraktivität und strafmindernden Umständen
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gering, so dass der
erste Einwand, dass der Hofeffekt bei hoher tatsächlicher
Korrelation verschwindet, nicht greift. Zweitens spielt die
Unterscheidung der verschiedenen Ursachen, die zu einer
Straftat geführt haben, bei der Strafzumessung eine Rolle.
Anders als bei Beförderungsentscheidungen ist nicht die
inter-individuelle Differenzierung (rank
order) wichtig, sondern die Gründe, die im zu
beurteilenden Einzelfall für eine hohe oder tiefe Strafe
sprechen.
II.Hofeffekt und Strafzumessung
A.Theoretisches Modell
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Nach dem Gesetz bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei der Richter die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters
berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Richter macht sich ein
umfassendes Bild vom Täter und den Umständen, die zur Tat
geführt haben. Situative, oder externe, Faktoren, die die Tat
erklären, wirken dabei schuldmindernd, während interne
(der Veranlagung oder dem Willen des Täters entsprechende)
Faktoren straferhöhend wirken. Das leuchtet unmittelbar ein,
wenn man sich den Extremfall eines externen Faktors, die vis
absoluta, vorstellt: die Tat wird in diesem Fall
ausschliesslich durch externe Faktoren bestimmt, was dazu führt,
dass sie dem Täter nicht mehr zugerechnet werden kann. Der
(praktisch seltene) Fall der vis
absoluta führt daher mangels subjektiver
Vorwerfbarkeit der Tat zum Freispruch (BGE 104 IV 186, 189).
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Dass die strafmindernde Wirkung externer Faktoren dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, sieht man leicht, wenn man sich die
Strafmilderungsgründe des Art. 64 StGB vor Augen führt:
der Richter kann die Strafe mildern, wenn der Täter gehandelt
hat (i) in schwerer Bedrängnis, (ii) unter dem Eindruck einer
schweren Drohung, (iii) auf Veranlassung einer Person, der er
Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist; (iv) wenn der
Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in
Versuchung geführt wurde oder (v) wenn Zorn oder grosser
Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung ihn
hingerissen hat. Erreicht die Intensität der Einwirkung
auf den Willen des Täters – beispielsweise die
Drohung – nicht das für eine Strafmilderung erforderliche
Ausmass, darf der Richter sie immer noch strafmindernd (unter
Beibehaltung des ordentlichen Strafrahmens) berücksichtigen.
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Die Strafzumessung lässt sich daher in zwei Stufen
unterteilen: in einem ersten Schritt wägt der Richter das Verhältnis
interner und externer Faktoren ab, die zur Tat geführt haben,
in einem zweiten Schritt fällt er aufgrund dieser Abwägung
die Strafe aus. Der Einfluss des Hofeffekts bewirkt, dass die Tat
eines Täters, von dem der Richter einen positiven ersten
Eindruck gewonnen hat, eher auf externe Faktoren zurückgeführt
wird, was wiederum zu einer geringeren Strafe führt.
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Experimentelle Befunde bestätigen sowohl, dass eine interne
Attribution von Verbrechensursachen zu härteren
Strafen führt, als auch, dass einem attraktiven Täter eher zu Gute gehalten
wird, dass externe Faktoren seine Tat (mit-)verursacht haben. Bierhoff et al.
berichten, dass ihre Versuchspersonen die Gründe für einen
Autounfall eher in externen Faktoren (wie der schlecht beleuchteten
Strasse) als in internen Faktoren (wie fehlender Aufmerksamkeit des
Fahrers) suchten, wenn der Fahrer als „freundlich und
grosszügig“ beschrieben wurde, hingegen vermehrt interne
Faktoren bemühten, wenn der Fahrer als „Störenfried“
(troublemaker)
beschrieben wurde. Plakativ gesagt nimmt der Urteilende an, dass ein „prinzipiell
guter“ Mensch aufgrund unglücklicher Umstände
straffällig wurde, während ein „prinzipiell böser“
Mensch seinem bösen Willen entsprechend gehandelt hat.
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Im Folgenden werden ausschliesslich Studien referiert, die den
Einfluss physischer Attraktivität des Täters auf die
Wahrscheinlichkeit der Verurteilung und das Strafmass untersuchen.
Zwei Gründe sprechen dafür: erstens wird, besonders in der
englischsprachigen Literatur, unter dem Begriff „Attraktivität“
sehr vieles verstanden – die familiäre Position des
Angeklagten, seine berufliche Stellung, sein Vorleben oder seine
Persönlichkeit. Nicht jede Korrelation der so weit verstandenen (Un-)Attraktivität
des Angeklagten mit dem Strafmass muss normativ ein Fehler
sein. Das Vorleben des Angeklagten, das ihn unattraktiv erscheinen
lässt, darf durchaus zu einer härteren Strafe führen. Andererseits kann der Befund, dass ein Bankdirektor und ein
Angestellter des Putzpersonals der Bank für die gleiche Tat mit
dem gleichen Strafmass bestraft werden, nicht dahingehend verstanden
werden, dass die Strafe dieselbe ist: es lässt sich zumindest
plausibel argumentieren, dass die Strafempfindlichkeit des
Bankdirektors höher ist, so dass ihn die nominal gleiche Strafe
härter trifft.
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Zweitens weiss man nicht, wie hoch die tatsächliche Korrelation zwischen „psychologischer Attraktivität“
– meist ausgedrückt in Begriffen wie freundlich, warm,
offen, herzlich – und dem Empfinden von Reue über die Tat
ist. Ein Täter, der seine Tat aufrichtig bereut, darf
unstrittig geringer bestraft werden als ein Täter, der die
gleiche Tat nicht bereut. Wenn nun die Versuchspersonen automatisch annehmen, dass ein warmer,
freundlicher Angeklagter seine Tat mehr bereut als ein
unfreundlicher, kalter, so muss das kein Fehler sein. Solange nicht
bekannt ist, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen
Warmherzigkeit und Reue besteht, was zumindest nicht
ausgeschlossen erscheint, sollte man den Schluss nicht als Fehler
bezeichnen.
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Bei der physischen Attraktivität scheinen mir diese Probleme
nicht vorhanden: es ist, wie bereits erwähnt, sehr
unwahrscheinlich, dass bei schönen Menschen vermehrt
Strafminderungsgründe vorliegen oder dass ihre
Strafempfindlichkeit generell höher ist als diejenige
unattraktiver Menschen. Eine durchwegs mildere Bestrafung schöner
Menschen kann man daher gefahrlos als Fehler, ja als ungerecht
bezeichnen. Justitia trägt nicht ohne Grund eine Augenbinde.
B.Experimente
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Efran berichtet, dass
seine Versuchspersonen – von denen zuvor 93 % gesagt hatten,
dass Schönheit bei der Strafzumessung keine Rolle spielen
sollte – sich über die Schuld physisch attraktiver
Angeklagter weniger sicher waren und die attraktiven Angeklagten
weniger hart bestraften. Der Effekt war bei Männern
ausgeprägter als bei Frauen. Leventhal und Krate berichten
ebenfalls, dass attraktivere Angeklagte zu geringeren Strafen
verurteilt wurden.
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Nach Darby und Jeffers werden attraktive Angeklagte weniger oft für
schuldig befunden und erhalten weniger harte Strafen. Der Effekt ist
stärker, wenn die Urteilenden sich selbst als attraktiv
einschätzen. Darby/Jeffers nehmen an, dass Urteilende, die sich selbst als unattraktiv
einschätzen, eher mit den unattraktiven Angeklagten
sympathisieren und diese milder beurteilen.
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Gemäss Jochen Piehl wird die attraktive Verursacherin eines Verkehrsunfalls weniger hart
bestraft, aber dieser Effekt kehrt sich um, wenn der Unfall tödliche
Folgen hat. Einen weiteren Wechselwirkungseffekt zwischen der Attraktivität
des Angeklagten und der Art der ihm vorgeworfenen Tat haben Harold
Sigall und Nancy
Ostrove in einer viel zitierten Studie gefunden: wenn
die Tat nichts mit der Attraktivität der Angeklagten zu tun hat
(z.B. Einbruchdiebstahl), wird die attraktive Angeklagte weniger
hart bestraft, benutzt sie aber ihre Attraktivität für die
Straftat (z.B. Betrug, wobei im konkreten Fall eine attraktive Frau
das Vertrauen eines Mannes missbraucht), so wird sie für die
gleiche Tat härter bestraft als die unattraktive Angeklagte. Sigall/Ostrove erklären dies damit, dass ein attraktiverer Mensch mehr
Gelegenheit für Hochstapelei hat und eher wieder deliniquiert
als ein unattraktiver Betrüger. Die Versuchspersonen, die dies
antizipieren, bestrafen ihn deswegen aus spezialpräventiven
Überlegungen härter. Die härtere Bestrafung im Fall, in dem die Attraktivität
als Vorteil erscheint, kann auch durch das attributionstheoretische
Modell erklärt werden: wenn ein Angeklagter sich seine
Attraktivität bewusst zu Nutze macht, ist das ein interner
Faktor, der zu Straferhöhung führt.
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Die Resultate von Sigall/Ostrove konnten teilweise repliziert werden von Smith/Hed;
der attraktivere Angeklagte wurde für Einbruchdiebstahl mit
durchschnittlich 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, der unattraktive
Angeklagte aber mit 5,7 Jahren bestraft. Bei Hochstapelei fanden Smith/Hed keine
Umkehr, aber der Unterschied in der Bestrafung war nicht mehr
signifikant. Die Resultate von Sigall/Ostrove konnten jedoch von Wuensch et al. in einer 1991 publizierten Studie nicht repliziert werden: Wuensch et al.
berichten, dass der attraktive Angeklagte auch bei Hochstapelei
signifikant weniger hart bestraft wird. Frauen waren stärker
von der Attraktivität des Angeklagten beeinflusst als Männer
(entgegen Efran),
wobei eine Wirkung immer nur dann vorhanden war, wenn Angeklagte des
anderen Geschlechts beurteilt wurden.
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Friend und Vinson berichten, dass sich der Effekt in sein Gegenteil verkehrt, wenn die
Versuchspersonen explizit gebeten werden, unparteiisch zu sein
und ihren persönlichen Eindruck der Attraktivität des
Angeklagten nicht das Strafmass beeinflussen zu lassen. Während
die Versuchspersonen ohne Ermahnung die attraktive Angeklagte
weniger hart bestraften (fünf verglichen mit acht Jahren für
die unattraktive Angeklagte), bestraften sie nach der Ermahnung die
attraktive Angeklagte mit 8,4 Jahren, die unattraktive aber mit nur
5,5 Jahren Freiheitsstrafe.
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Unklar ist, ob die Beratung in einer Gruppe dazu führt, dass
die Bevorzugung attraktiver Angeklagter verschwindet. Gemäss Izzett und Leginski führt die Beratung in der Gruppe dazu, dass die sozial und moralisch unattraktiven Angeklagten weniger hart
bestraft werden, während sich die Bestrafung der sozial
und moralisch attraktiven Angeklagten nicht signifikant ändert. Interessanterweise führte jedoch die Gruppendiskussion bei Smith/Hed nicht dazu,
dass der Effekt der physischen Attraktivität
verschwand. Dies ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass
der Effekt der physischen Attraktivität schwerer zu erkennen
ist und daher nicht Thema der Diskussion wird.
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Baumeister und Darley berichten, dass der Einfluss sozialer und moralischer Attraktivität
auf die Strafzumessung abnimmt, wenn die Urteilenden mehr relevante
Fakten zum Verhalten des Angeklagten kennen. Die soziale und moralische Attraktivität dient nach ihren
Erkenntnissen vor allem dann als Faktor der Strafzumessung, wenn
keine geeigneteren Angaben vorhanden sind. Wenn dies auch für
die physische Attraktivität gilt, ist die Bedeutung des
Attraktivitäts-Effekts in Gerichtsverfahren möglicherweise
gering, da dort zusätzliche Informationen zum Verhalten des
Angeklagten vorhanden sind.
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Während die bisher vorgestellten Studien alle kurze
schriftliche Sachverhaltsschilderungen und Fotografien der
Angeklagten als Stimulus-Material verwendeten, war das
Stimulus-Material von Kulka/Kessler aufwendiger. In ihrer Studie hörten die Versuchspersonen ein
Tonband der Plädoyers der Anwälte und der Aussagen des
medizinischen Sachverständigen in einem Zivilprozess, in
dem es um die Haftung für einen Autounfall ging. Das Tonband
wurde von Dias der jeweils sprechenden Person begleitet. War der
Kläger attraktiv und der Beklagte unattraktiv, wurden im
Schnitt $ 10'051 Schadenersatz zugesprochen, war der Kläger
dagegen unattraktiv und der Beklagte attraktiv, nur $ 5'623.
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Nicht alle Experimente haben jedoch einen Einfluss physischer
Attraktivität auf das Strafmass oder die
Verurteilungswahrscheinlichkeit gefunden. Keinen Effekt haben
beispielsweise Jacobson und Berger festgestellt, wenn die Manipulation nur darin bestand, die gleiche
Person einmal im Anzug/mit gekämmten Haaren und einmal im
T-Shirt/mit ungekämmtem Haar zu präsentieren. Ebenfalls keinen Einfluss der physischen Attraktivität auf
Verschulden fanden Burke et al., wenn es um einen ambivalenten Fall häuslicher Gewalt
ging. Nach Weiten genügt
eine Instruktion über die massgeblichen rechtlichen Regeln, wie
sie in Geschworenenverfahren üblich ist, um den Einfluss der
sozialen Attraktivität auf die Wahrscheinlichkeit der
Verurteilung (nicht aber auf das Strafmass) zum Verschwinden zu bringen. Es ist daher besonders interessant zu untersuchen, ob attraktive
Angeklagte auch in wirklichen Gerichtsfällen milder beurteilt
werden.
C.Feldstudien
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Die zwei mir bekannten Feldstudien, die zu diesem Thema durchgeführt
wurden, kommen beide zum Schluss, dass die physische Attraktivität
des Angeklagten, resp. des Klägers, einen Einfluss auf die
Strafe resp. den Erfolg der Klage hat.
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John E. Stewart liess
insgesamt 74 Angeklagte (bis auf vier alle männlich) in ebenso
vielen Strafverfahren vor Bezirksgerichten in Pennsylvania von
zehn Beobachtern observieren. Die Beobachter mussten
verschiedene Eigenschaften der Angeklagten in einem Fragebogen
festhalten, eine davon war die physische Attraktivität, wobei
die Beobachter nicht wussten, dass dies die entscheidende
unabhängige Variable war. Wurden andere Variablen wie Hautfarbe und Schwere der Tat
kontrolliert, zeigte sich ein signifikanter, wenn auch schwacher,
Einfluss der physischen Attraktivität auf das Strafmass, nicht
aber auf die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung.
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Leslie A. Zebrowitz und Susan M. McDonald liessen 506 Fälle beobachten, die von Small
Claims Courts in Massachusetts entschieden wurden.
Small Claims Courts sind zuständig für zivilrechtliche
Fälle mit einem Streitwert bis $ 1'500, das Verfahren ist
mündlich und das Beweisverfahren sehr eingeschränkt, so
dass die Glaubwürdigkeit der Parteien besonders wichtig ist. Zebrowitz/McDonalds nehmen an, dass unter diesen Bedingungen das Aussehen des Klägers
besonders wichtig ist. Gemäss der Feldstudie von Zebrowitz/McDonald erhöht die Attraktivität des Klägers die
Wahrscheinlichkeit, dass er gewinnt, geringfügig, hat aber
keinen Einfluss auf die zugesprochene Summe. Die Attraktivität des Beklagten hat keinen signifikanten
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Jedoch verlieren Beklagte
mit einem erwachsenen Gesicht 92 % der auf (angeblich)
vorsätzlicher Schädigung beruhenden Klagen gegen sie, aber
nur 45 % der Beklagten (egal welchen Alters) mit einem Gesicht,
das dem Kindchen-Schema entspricht („babyface“). Klagen, die dem Beklagten Fahrlässigkeit vorwerfen, verlieren
babygesichtige Beklagte jedoch eher. Zebrowitz/McDonald führen dies darauf zurück, dass vorsätzliche
Schädigungen nicht dem Stereotyp der Naivität entsprechen,
das vom Kindchen-Schema ausgelöst wird.
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Zusammengefasst gesagt werden gemäss diesen beiden Feldstudien
unattraktive Angeklagte zwar nicht häufiger, aber zu härteren
Strafen, verurteilt, während attraktive Kläger zwar nicht
mehr, aber öfter gewinnen.
III.Eigene Studie zum Attraktivitäts-Hofeffekt
A.Frage zum Attraktivitäts-Hofeffekt
-
Den Richterinnen und Richtern der Kantone beider Basel, Bern und
Graubünden wurde folgender Sachverhalt zur Beurteilung
vorgelegt (2004):
Während die Automobilistin A. sich auf einer dicht
befahrenen Strasse innerorts befindet, bedient sie das Autoradio, um
einen neuen Sender einzustellen.
Sie übersieht deshalb, dass das Auto vor ihr
angehalten hat, um dem Fussgänger F. das Überqueren der
Strasse auf dem Fussgängerstreifen zu erlauben.
Der von der Automobilistin A. gelenkte Wagen prallt in
das Heck des vor ihr stehenden Autos. Dieses wird durch die Wucht des
Aufpralls nach vorne geschoben und verletzt den Fussgänger F.
leicht. Die beiden Fahrzeuglenker bleiben unverletzt.
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In der „attraktiven“ Gruppe war dem Sachverhalt ein
schwarz-weisses Passfoto einer attraktiven Frau beigefügt,
in der „unattraktiven“ Gruppe dasjenige einer
unattraktiven Frau. Die beiden Frauen waren auf der Website hotornot.com, wo sie ihre
Bilder zur Bewertung durch die Besucher der Website veröffentlicht
hatten, auf einer Skala von 1-10 mit 2,7 resp. 9,6 bewertet worden
(beide mit mehr als 200 Bewertungen). Sie sind zudem ungefähr gleich alt und zeigen den gleichen
Gesichtsausdruck. Keines der beiden Gesichter entspricht dem
Kindchen-Schema. Frauen wurden gewählt, weil der
Schönheits-Hofeffekt bei der Beurteilung durch eine Person des
anderen Geschlechts stärker ist und eine Mehrheit der Richter
in der Schweiz männlich sind.
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Die Richterinnen und Richter wurden gebeten, das Verschulden der
Automobilistin auf einer Skala von 1-7 (1 = geringes
Verschulden, 7 = schweres Verschulden) zu beurteilen sowie eine
angemessene Strafe auszufällen, wobei folgende Optionen zur
Auswahl standen:
- Busse in der Höhe von Fr. ________
- Bedingte Freiheitsstrafe von ____ Tagen.
- Busse in der Höhe von Fr. ________ und bedingte
Freiheitsstrafe von ____ Tagen.
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Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass über
administrative Massnahmen, wie insbesondere Führerscheinentzug,
nicht zu entscheiden ist (was der tatsächlichen Rechtslage
entspricht).
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Die Hypothese ist, dass das Verschulden der unattraktiven
Automobilistin als grösser beurteilt und sie härter
bestraft würde.
B.Resultate
-
Die Manipulation der Attraktivität zeitigte keinen
signifikanten Effekt auf die Beurteilung des Verschuldens. Das
Verschulden der attraktiven Autofahrerin wurde im Schnitt mit 4,28
(N = 107), dasjenige der unattraktiven mit 4,11 Punkten (N = 116)
beurteilt; der geringe Unterschied ist statistisch nicht
signifikant.
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Die Art der ausgesprochenen Strafe ist in der dargestellt.
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Art der Bestrafung |
Total |
|
|
keine Bestrafung |
nur Gefängnis |
nur Busse |
Busse und Gefängnis |
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Gruppe
|
attraktiv |
8 |
4 |
78 |
22 |
112 |
unattraktiv |
4 |
12 |
76 |
29 |
121 |
Total |
|
12 |
16 |
154 |
51 |
233 |
Tabelle
19: Art der Bestrafung nach Gruppe
-
Die Unterschiede zwischen den Gruppen sind auch hier gering und
statistisch nicht signifikant. Jedoch wurden von den 112 attraktiven
Fahrerinnen nur 26 (23 %) zu Freiheitsstrafen (in Kombination
mit einer Geldstrafe oder als alleinige Strafe) verurteilt, während
41 der 121 unattraktiven Fahrerinnen (34 %) zu bedingten
Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Dieser Effekt ist ganz
knapp nicht signifikant auf dem 5 % Level. Wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, war die Strafe
bei den attraktiven Fahrerinnen leicht höher (26,7 Tage) als
bei den unattraktiven Fahrerinnen (23,3 Tage); dieser Unterschied
ist aber nicht signifikant.
-
Auf die Höhe der Busse hatte die Attraktivität ebenfalls
keinen Einfluss (). Die Busse betrug im Schnitt bei der
unattraktiven Fahrerin Fr. 933, bei der attraktiven Fahrerin Fr.
939, resp. Fr. 1'000 und Fr. 600, wenn sie mit einer bedingten
Freiheitsstrafe kombiniert wurde. 18 Richterinnen oder Richter
meinten (zu Recht), dass sich die Höhe der Busse nach dem
Einkommen bemessen würde, wobei 17 dieser Richter in der Gruppe
„attraktiv“ waren. Sechs Mal wurde eine Busse in der
Höhe eines Drittels eines Monatslohns als angemessenen
erachtet.
|
Art
der Bestrafung |
nur
Busse |
Busse
und Gefängnis |
Max. |
Median |
Min. |
Durch-
schnitt |
Standard-abw. |
Max. |
Median |
Min. |
Durch-schnitt |
Standard-abw. |
Gruppe
|
attraktiv |
5’000 |
750 |
200 |
939 |
787 |
5’000 |
1’000 |
300 |
1’443 |
1’572 |
unattraktiv |
5’000 |
900 |
200 |
933 |
812 |
2’000 |
600 |
200 |
772 |
446 |
Tabelle
20: Bussenhöhe in Franken
C.Diskussion
-
Die Manipulation der Attraktivität zeigt nicht den vermuteten
Einfluss auf das Verschulden und Strafmass. Der einzige Unterschied,
der statistischer Signifikanz nahe kommt, ist derjenige zwischen dem
Anteil Fahrerinnen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, der
bei den unattraktiven Fahrerinnen höher ist (34 % gegenüber
33 %).
-
Im Nachhinein stechen zwei Schwächen des Versuchsplans ins
Auge: erstens wurde es unterlassen, das Einkommen der
Angeklagten anzugeben. Das Einkommen ist aber, wie einige Richter
völlig zu Recht bemerkten, ein entscheidendes Kriterium für
die Bussenhöhe (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Zweitens gab
es im (sehr knappen) Sachverhalt zu wenig Anhaltspunkte dafür,
dass der Unfall auf externe Faktoren zurückzuführen sein
könnte. Wenn das attributionstheoretische Modell zutrifft,
sollte der positive Eindruck von einer Person dazu führen, dass
der Urteilende nach externen Faktoren sucht, die das (negative)
Verhalten der Person erklären können. Im geschilderten
Sachverhalt gab es schlicht keine Anhaltspunkte für solche
externen Faktoren. Möglicherweise wäre das Resultat anders
ausgefallen, wenn es Anhaltspunkte für externe Faktoren gegeben
hätte – beispielsweise „Nachdem ein Fussgänger
sehr überraschend auf den Fussgängerstreifen trat, konnte
das vorausfahrende Auto gerade noch halten, wurde aber von der
Automobilistin A. gerammt, die nicht mehr rechtzeitig auf die
Vollbremsung des Vordermannes reagieren konnte“. Dieser
Sachverhalt lässt offen, ob der Unfall eher auf die
Unaufmerksamkeit der Angeklagten zurückzuführen ist oder
auf das überraschende Verhalten des Fussgängers.
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Denkbar ist, dass kulturelle Unterschiede eine Rolle spielen. Darauf
deutet hin, dass Schmitt die Resultate von Landy und Sigall mit deutschen
Versuchspersonen nicht replizieren konnte und Piehl bei fahrlässiger Tötung mit deutschen Versuchspersonen
ebenfalls keinen Attraktivitäts-Effekt fand; dies im Gegensatz
zu Izzett/Leginski mit
amerikanischen Versuchspersonen. Wenn Unterhaltungsmedien einen Einfluss auf den Schönheits-Hofeffekt
haben, ist es zumindest plausibel, dass in einem Land mit noch grösserer
Fixierung auf die Schönen und Erfolgreichen wie den USA auch
der Schönheits-Hofeffekt stärker ist. Schliesslich muss
man konstatieren, dass zwar die Mehrheit der Experimente einen
Einfluss der Attraktivität des Angeklagten auf das Strafmass
feststellten, aber eben nicht alle. Der attractiveness-leniency Effekt scheint von subtilen Manipulationen des Sachverhalts und
der Versuchsumstände abzuhängen, die noch nicht
vollständig verstanden werden.
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