| |
Kontrast- und Kompromisseffekt
-
Ein Prinzip normativer Entscheidungstheorien ist, dass eine Wahl
nicht vom Vorhandensein weiterer Alternativen, die nicht
gewählt werden, abhängig sein sollte (independence
of irrelevant alternatives). Dies folgt unmittelbar aus der auf S. dargestellten Annahme der
rationalen Entscheidungstheorie, dass jeder Mensch alle
Wahlmöglichkeiten (Optionen) nach ihrer Präferenz
geordnet hat und – wenn er die Wahl zwischen mehreren
Optionen hat – diejenige Option wählt, die in seiner
„Präferenz-Rangliste“ zuoberst steht.
-
Ein weiteres Prinzip der meisten normativen Entscheidungstheorien
ist, dass sich der „Marktanteil“ einer Option nie
erhöhen kann, wenn den zur Auswahl stehenden Optionen eine
weitere Option hinzugefügt wird. Das so genannte Prinzip der Regularität (regularity)
ist ebenfalls ein Ausfluss der individuellen Nutzenmaximierung.
Seine Verletzung lässt sich in aggregierten Daten beobachten
und bedeutet, dass einzelne Individuen sich nicht gemäss der
rationalen Entscheidungstheorie verhalten. Auch Regularität ist ein Prinzip, das unmittelbar einleuchtet:
wenn in einer Wettbewerbssituation zwei Produkte A und B um die
Gunst der Konsumenten buhlen und ein weiteres Produkt C auf den
Markt gebracht wird, ist anzunehmen, dass die Produkte A und B einen
Teil ihres bisherigen Marktanteils an den neuen Konkurrenten C
verlieren werden. Dass z.B. das Produkt B durch die Einführung
von C an Marktanteil gewinnt, wäre sehr überraschend. Dieses überraschende Resultat kann aber empirisch nachgewiesen
werden und hängt von den Eigenschaften der neuen Option C ab.
I.Kontrast- und Anziehungseffekt
-
Kontrasteffekte in der Wahrnehmung sind allgegenwärtig und
verschwinden selbst dann nicht vollständig, wenn sie dem
Urteilenden bewusst gemacht werden. Die meisten Menschen werden beispielsweise den Kreis links in der ,
der von grossen Kreisen kontrastiert wird, als kleiner wahrnehmen
als den Kreis rechts, der von kleineren Kreisen umgeben ist (beide
Kreise sind natürlich gleich gross).

Abbildung
17: Ebbinghaus-Illusion
A.Kontrasteffekt bei asymmetrisch dominierten Alternativen
-
Joel Huber, John W. Payne und Christopher Puto haben 1982 erstmals empirisch nachgewiesen, dass
Kontrasteffekte nicht nur die Wahrnehmung, sondern auch die
Bewertung und die Wahl von Entscheidungsalternativen
beeinflussen.
-
Eine asymmetrisch dominierte Alternative ist eine Alternative, die
von mindestens einer, aber nicht von allen zur Auswahl stehenden
Alternativen dominiert wird. Asymmetrische Dominanz ist in schematisch dargestellt für
drei Alternativen, die sich in zwei Dimensionen (Attributen oder
Eigenschaften) unterscheiden. Dies kann z.B. Preis und Qualität
des Produktes sein. Das Produkt „Mitbewerber“ ist
schlechter als das Produkt „Ziel“ in der Dimension 1
(z.B. Preis, also teurer), aber besser in der Dimension 2 (z.B.
Qualität), während das Ziel besser als der Mitbewerber
bezüglich der Dimension 1, aber schlechter bezüglich
Dimension 2 ist. Keine dieser Alternativen dominiert die andere;
jede hat Eigenschaften, bezüglich derer sie der anderen
Alternative überlegen ist. Plastisch ausgedrückt hat der
Konsument die Wahl zwischen einem teureren, aber hochwertigen
Produkt und einer billigeren, aber minderwertigeren Alternative.

Abbildung
18: Schematische Darstellung einer asymmetrisch dominierten
Alternative
-
Ein weiteres Produkt, das im grauen Rechteck in der angesiedelt
wird, wird jedoch vom Ziel dominiert. Das Ziel ist besser in
beiden Dimensionen, sowohl bezüglich Qualität wie Preis.
Hingegen wird das Produkt im grauen Bereich vom Mitbewerber nicht
dominiert; der Mitbewerber ist besser bezüglich Qualität.
Alle Alternativen, die sich im grauen Bereich der befinden, werden
daher asymmetrisch, d.h. nur von einer der beiden anderen
Alternativen, dominiert. Kein vernünftiger Mensch wird sie
wählen, da das Ziel immer die bessere Wahl ist.
-
Huber et al. können
empirisch nachweisen, dass der Marktanteil des Ziels mit der
Einführung einer asymmetrisch dominierten Alternative, die von
ihnen als Köder (decoy)
bezeichnet wird, steigt. Haben die Versuchspersonen beispielsweise die Wahl zwischen zwei
Biersorten A (Preis $ 2,60, Qualität „70“, Ziel)
und B (Preis $ 1,80, Qualität „50“, Mitbewerber),
so wählen 43 % die Biersorte A. Steht auch noch eine dritte
Sorte C (Preis $ 3,00, Qualität „70“, Köder)
zur Auswahl, so wählen 63 % die Biersorte A. Der Marktanteil des Ziels konnte trotz Einführung eines
weiteren Produkts gesteigert werden, was die Regularität
verletzt. Der Kontrasteffekt ist dabei gemäss Huber et al. am stärksten, wenn der Köder im Bereich des
dunkelgrauen Streifens in angesiedelt ist; d.h. wenn er sich in nur
einer Dimension, und zwar derjenigen, in der das Ziel dem
Mitbewerber unterlegen ist, vom Ziel unterscheidet. Als Kontrasteffekt wird das Phänomen bezeichnet, weil das Ziel
im Kontrast zum dominierten Köder attraktiver erscheint.
-
Der Kontrasteffekt wurde durch verschiedene Forscher repliziert und
gilt als robust. Doyle et al. konnten
ihn auch ausserhalb des Labors nachweisen. In ihrem Experiment
standen in einem Lebensmittelladen in der ersten Woche zwei Sorten
von Baked Beans zur Auswahl: die HEINZ Dose à 420 g für 29 Pence und die
SPAR Dose à 420 g für 21 Pence. Konsumentenbefragungen
hatten ergeben, dass die Qualität von HEINZ Baked Beans als
besser gilt. In der Woche 1 betrug der Marktanteil von SPAR 19 %,
d.h. die meisten Konsumenten zogen die höherpreisige,
qualitativ bessere Alternative vor. In der Woche 2 wurde ein Köder
gelegt: eine Dose SPAR Baked Beans à 220 g für 21 Pence.
Der Köder ist mit anderen Worten gleich teuer wie die 420 g
SPAR Dose, hat aber nur (ungefähr) die Hälfte ihres
Inhalts; er wird vom Ziel dominiert. Wenig überraschend wurde
denn auch keine einzige Dose SPAR à 220 g verkauft. Aber: der
Marktanteil der 420 g SPAR Dose betrug in der zweiten Woche 33 %,
eine Steigerung um 14 Prozentpunkte – dies entspricht einer
Absatzsteigerung von 73 %!
-
Die Verletzung der Regularität bei der Einführung
asymmetrisch dominierter Alternativen konnte auch bei Honigbienen
(Apis mellifera)
und einer kanadischen Vogelart (Perisoreus
canadensis) beobachtet werden. Den Singvögeln
wurde zuerst Futter in zwei Röhren angeboten; in der einen
Röhre war das Futter 28 cm vom Eingang der Röhre entfernt;
in der anderen Röhre die doppelte Menge Futter in der doppelten
Distanz (Ziel). Anschliessend wurde eine dritte Röhre im
Abstand von 84 cm vom Eingang mit der gleichen Menge Futter
bestückt, die in der Zielröhre war (Köder). Der Köder
wird vom Ziel asymmetrisch dominiert, weil der Weg zum Futter länger
ist, ohne dass mehr Futter angeboten würde. Der Köder
wurde denn auch nur in 3,8 % aller Versuche gewählt. Aber das
Ziel wurde nach Einführung des Köders zulasten des
Mitbewerbers signifikant häufiger gewählt; die Reihenfolge
der Häufigkeit der Wahl von Mitbewerber und Ziel kehrte sich
um, wenn der Köder zur Auswahl stand.
-
Während die durch den Kontrasteffekt bewirkte Verschiebung des
Marktanteils zugunsten des Ziels relativ gering ist, wenn den
gleichen Personen zuerst die Auswahl zwischen Mitbewerber und Ziel
und später (nach ein bis zwei Wochen) die Wahl zwischen
Mitbewerber, Ziel und Köder angeboten wird, ist sie erheblich, wenn einer Gruppe die Wahl zwischen Mitbewerber
und Ziel und einer anderen Gruppe zwischen Mitbewerber, Ziel und
Köder angeboten wird. Huber et al., Doyle et al. und Simonson/Tversky berichten übereinstimmend von einer Verschiebung zugunsten
des Ziels von 10-15 Prozentpunkten, was – je nach
ursprünglichem Marktanteil des Ziels – einer Steigerung
des Marktanteils um 30-50 % entspricht. Der Kontrasteffekt ist nicht nur signifikant, er ist auch erheblich.
B.Anziehungseffekt bei klar minderwertigen Alternativen
-
Joel Huber und Christopher Puto haben
den bei der Einführung asymmetrisch dominierter Alternativen
beobachteten Kontrasteffekt 1983 auf klar minderwertige
Alternativen erweitert. Eine klar minderwertige Alternative wird von keiner anderen
Alternative dominiert, erscheint aber gegenüber dem Ziel
als deutlich weniger begehrenswert. Die Erweiterung des Kontrasteffekts bei asymmetrisch dominierten
Alternativen auf den Anziehungseffekt bei klar minderwertigen
Alternativen ist praktisch wichtig, weil asymmetrisch dominierte
Alternativen im wirklichen Leben selten, klar minderwertige
Alternativen aber häufig vorkommen. Wenn sich auch die
Einführung einer klar minderwertigen Alternative zugunsten
des Ziels auswirkt, ist die praktische Bedeutung der unter
Laborbedingungen beobachteten Phänomene erheblich grösser.

Abbildung
19: Schematische Darstellung einer klar minderwertigen Alternative
-
zeigt schematisch, in welchem Bereich eine klar minderwertige
Alternative angesiedelt ist. Setzt man den Trade-off zwischen
Dimension 1 und Dimension 2 linear fort (gestrichelte Linie in ), so
liegt die klar minderwertige Alternative deutlich unter dieser
Trendlinie, im grauen Bereich der . Beispielsweise kann der
Mitbewerber eine Batterie mit einer Lebensdauer von knapp 28 Stunden
sein, die $ 2,05 kostet, und das Ziel eine Batterie mit einer
Lebensdauer von 22 Stunden, die nur $ 1,80 kostet. Mit anderen
Worten kostet jede zusätzliche Stunde Lebensdauer rund $ 0,042
(vier Cent). Eine minderwertige Alternative im grauen Bereich würde
beispielsweise bei einer Lebensdauer von 16 Stunden $ 1,75 kosten,
was erheblich mehr ist als bei einer linearen Beziehung von
Lebensdauer und Preis (gemäss der eine Batterie mit einer
Lebensdauer von 16 Stunden $ 1,55 kosten würde). Das Konzept
der minderwertigen Alternative wird von Huber und Puto zwar nicht
genau definiert, für die meisten praktischen Anwendungen
ist aber für jedermann klar, was eine minderwertige Alternative
ist.
-
Die Einführung einer klar minderwertigen Alternative wirkt sich
gemäss Huber und Puto ähnlich wie
die Einführung einer asymmetrisch dominierten Alternative auf
den Marktanteil des Ziels aus. Die minderwertige Alternative
zieht die getroffene Wahl in Richtung des Ziels, das der
minderwertigen Alternative am ähnlichsten erscheint; Huber und Puto sprechen
deshalb von einem Anziehungseffekt (attraction
effect).
|
Alternativen
(Batterien) |
Lebensdauer
→
Preis → |
Köder
1
14
Stunden
$ 1,50 |
Alternative
1
22
Stunden
$ 1,80 |
Alternative
2
28
Stunden
$ 2,10 |
Köder
2
32
Stunden
$ 2,70 |
Gruppe 1 |
Nicht erhältl. |
2 |
10 |
3 |
Gruppe 2 |
1 |
10 |
6 |
Nicht erhältl. |
Tabelle
21: Resultate der Studie 2 von Huber und Puto (1983)
-
Die zeigt beispielhaft, was beim Markteintritt des Köders
passiert. Die Wahl zwischen den Alternativen 1 und 2 verschiebt
sich jeweils zugunsten derjenigen Alternative, der eine
minderwertige Alternative gegenübergestellt wird. Je weniger minderwertig der Köder ist, d.h. je eher Köder
und Ziel substituierbar sind, desto mehr des ursprünglichen
Marktanteils des Ziels übernimmt der Köder. Der Anziehungseffekt lässt sich daher am besten beobachten,
wenn der Köder klar minderwertig ist und kaum gewählt
wird. Wird der Köder regelmässig gewählt, vermischt
sich die Wirkung des Anziehungseffekts (wirkt zu Gunsten des
Ziels) mit dem Substitutionseffekt (wirkt zu Lasten des Ziels), so
dass sich der beobachtete aggregierte Effekt kaum mehr von einer
proportionalen Verschiebung der Marktanteile zugunsten der neu
eingeführten Alternative, wie sie von klassischen Modellen
vorhergesagt wird, unterscheiden lässt.
II.Kompromisseffekt (auch extremeness
aversion)
-
Der Kompromisseffekt wurde erstmals 1989 von Itamar
Simonson beschrieben. Er besagt, dass bei einer Wahl zwischen drei Alternativen in
der Regel die mittlere Alternative bevorzugt wird. Simonson erklärt dies damit, dass sich der Entscheidende oft nicht
sicher ist, welches der beiden Attribute des Produktes für ihn
wichtiger ist. Die mittlere Option stellt einen Kompromiss dar, der
beide Attribute kombiniert. Anders als eine klar minderwertige Alternative ist die extreme
Alternative nicht minderwertig, sondern liegt auf der gedachten
Trendlinie, die den Trade-off der beiden Attribute darstellt, aber
eben weiter entfernt von der Mitte (siehe ).

Abbildung
20: Schematische Darstellung von zwei Kern- und zwei extremen
Alternativen
-
Eine Spiegelreflexkamera Minolta X-370 für $ 169,99 wird z.B.
von 50 % der Versuchspersonen gewählt, wenn daneben eine
Minolta Maxxum 3000i für $ 239,99 zur Auswahl steht. Ist
zusätzlich noch die hochpreisige Minolta Maxxum 7000i für
$ 469.99 im Angebot, wählen 57 % der Versuchspersonen die
mittlere Maxxum 3000i, 21 % die teure Maxxum 7000i und nur noch 22 %
die günstige X-370. Wären die Präferenzen der Versuchspersonen konstant, hätte
der Marktanteil der teuren Kamera zu Lasten des mittleren
Preissegments gehen müssen, weil diejenigen, die für mehr
Leistung gerne etwas mehr bezahlen, von der 3000i zur 7000i wechseln
(und nicht von der X-370 zur 7000i). Offenbar werden aber die Präferenzen durch die zur Verfügung
stehenden Wahlmöglichkeiten beeinflusst. Eine weitere
Demonstration des Kompromisseffekts ist in dargestellt, wo ein
linearer Zusammenhang zwischen den Attributen „Grillfläche“
und „Gewicht“ eines mobilen Campinggrills besteht. Drei
verschiedenen Gruppen von Versuchspersonen wurden jeweils drei
der fünf Modelle zur Auswahl angeboten; die mittlere Option (in
der fett) wurde jedes Mal am häufigsten gewählt.
Attribute |
Marktanteil |
Kochfläche
(in Quadrat-Inch) |
Gewicht (in Pfund) |
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
Gruppe 3 |
160 |
4 |
32 % |
– |
– |
220 |
7 |
40 % |
27 % |
– |
280 |
10 |
29 % |
44 % |
26 % |
340 |
13 |
– |
29 % |
47 % |
400 |
16 |
– |
– |
26 % |
Tabelle
22: Beispiel für Kompromisseffekt (aus Simonson/Tversky,
1992)
-
Nach Simonson ist der
Kompromisseffekt grösser, wenn der Wählende seine Wahl
später gegenüber Drittpersonen rechtfertigen muss. Da der
Wähler die Präferenzen der Dritten noch weniger als seine
eigenen kennen kann, ist es riskant, die Wahl damit zu
rechtfertigen, dass die eine Dimension viel wichtiger sei als
die andere („Schatz, natürlich wiegt der Campinggrill
fast zehn Kilo, aber dafür haben auch alle Steaks gleichzeitig
Platz“). Die Wahl des Kompromisses erscheint als die sichere
Wahl, da der maximal mögliche Fehler am geringsten ist. Die
Wahl des Kompromisses lässt sich auch damit rechtfertigen, dass
er beide Dimensionen optimal kombiniert. Simonson hat daher der
Hälfte seiner Versuchspersonen gesagt, dass ihre Wahl
völlig anonym sei. Der anderen Hälfte wurde gesagt, dass
alle Antworten in einer Broschüre neben ihrem Namen publiziert
und diese Broschüre in der nächsten Unterrichtsstunde
verteilt würde, wobei es möglich sei, dass sie ihre Wahl
vor der Klasse rechtfertigen müssten. Diese Gruppe musste ihren
Namen auf den Fragebogen setzen und jede Seite paraphieren. Der Kompromisseffekt war in der Gruppe, die damit rechnen musste,
die Wahl vor Dritten rechtfertigen zu müssen, signifikant
und erheblich (rund 10-20 %) stärker als in der anonymen
Gruppe. Da Gerichte ihre Urteile rechtfertigen müssen, legen diese
Resultate nahe, dass der Kompromisseffekt das Urteil von Richtern
besonders stark beeinflusst.
-
Tversky erklärt
den Kompromisseffekt mit der Abneigung gegen Verluste (loss
aversion). Die Abneigung gegen Verluste,
betrachtet vom Status quo aus, wird dabei ausgedehnt auf den
Vergleich der Vor- und Nachteile der Alternativen. Wenn Nachteile
stärker empfunden werden als Vorteile gleicher absoluter Höhe,
so spricht dies für die Wahl der mittleren Alternative aus
einer Gruppe, da die Nachteile dieser Alternative gegenüber den
anderen Alternativen nur gering sind. Tversky/Simonson sprechen daher statt von Kompromisseffekt auch von extremeness
aversion.
-
Der Kompromisseffekt wurde mit so unterschiedlichen Gütern wie
Wohnungen, Vermögensanlage-Portfolios und Mundspülungen
nachgewiesen und gilt als sehr robust. Eine Alternative gewinnt nach übereinstimmenden Berichten von Simonson und Kivetz et al. rund 15-20 % Prozentpunkte Marktanteil hinzu, wenn sie zur
Kompromissoption wird. Kivetz et al.
demonstrieren einen – naturgemäss in absoluten Werten
etwas geringeren – Kompromisseffekt auch in komplexeren
Wahlsituationen mit fünf Optionen, die sich in vier Dimensionen
unterscheiden.
III.Beeinflussung rechtlicher Entscheidungen durch die Anzahl in
Betracht gezogener Alternativen
A.Klassische Studie von Neil Vidmar
-
Neil Vidmar untersuchte bereits 1972, welchen Einfluss eine Veränderung der
zur Auswahl stehenden Alternativen (des choice
set) auf juristische Entscheidungen hat. Die Studie von Vidmar ist von einer wahren Begebenheit inspiriert. 1969 wurde ein weisser
Polizist von einem Geschworenengericht in Michigan des Mordes an
einem schwarzen Mann während der Rassenunruhen in Detroit
freigesprochen. Der Richter instruierte die Geschworenen, dass sie
nur die Möglichkeit hätten, den Angeklagten entweder
freizusprechen oder wegen Mordes zu verurteilen, was
automatisch lebenslänglich bedeutete. In der juristischen
Literatur wurde diskutiert, ob es möglicherweise zu einer
Verurteilung wegen eines geringeren Delikts gekommen wäre, wenn
der Richter den Geschworenen erlaubt hätte, auch auf ein
geringeres Delikt (z.B. Tötung im Notwehrexzess) zu erkennen. Vidmar untersuchte
diese Spekulation empirisch.
|
Gruppe |
|
Eins |
Zwei |
Drei |
Vier |
Fünf |
Sechs |
Sieben |
Mord (25 Jahre bis lebensl.) |
46 % |
– |
– |
8 % |
29 % |
– |
8 % |
Vorsätzl. Tötung (5-20
Jahre) |
– |
84 % |
– |
22 % |
– |
46 % |
63 % |
Totschlag (1-5 Jahre) |
– |
– |
92 % |
– |
67 % |
54 % |
21 % |
Freispruch |
54 % |
16 % |
8 % |
0 % |
4 % |
0 % |
8 % |
Tabelle
23: Resultate von Vidmar (1972)
-
Vidmar informierte
seine Versuchspersonen nicht über die Elemente der einzelnen
Tatbestände, sondern nur über die Sanktion, die jeder
Tatbestand zwingend zur Folge hatte (linke Spalte in der ). Seine
Resultate zeigen, dass die Anzahl der Freisprüche sinkt, wenn
die Geschworenen auf einen Tatbestand erkennen können, der eine
geringere Strafe zur Folge hat. Die Resultate von Vidmar wurden später von Hamilton repliziert und von Koch/Devine auf Gruppen, die sich vor dem Urteil beraten, erweitert.
-
Die Studie von Vidmar ist interessant, aber sie belegt keine Verletzung der Regularität.
Keine der beiden ursprünglichen Alternativen (Mord und
Freispruch) gewinnt durch die Hinzufügung weiterer Alternativen
an „Marktanteil“. Die Resultate lassen sich zwanglos
durch individuelle Nutzenmaximierung erklären. Wenn ein
Geschworener beispielsweise der Ansicht ist, dass eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren dem Verschulden des
Angeklagten angemessen ist, wird er den Angeklagten
freisprechen, wenn nur Freispruch und 25 Jahre Gefängnis zur
Auswahl stehen. Der Freispruch liegt näher an der seiner
Meinung nach optimalen Strafe; er hat mit anderen Worten die Wahl,
den Angeklagten 20 Jahre zu viel oder fünf Jahre zu wenig ins
Gefängnis zu schicken. Die Gewissensbisse – und somit die
Disutilität – sind im ersten Fall wahrscheinlich
grösser.
-
Die Studie von Vidmar hat in der Schweiz im Strafrecht keine grosse Bedeutung, weil das
Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklage durch die
Anklagebehörde gebunden ist (iura novit curia). Sie ist jedoch für das Zivilrecht, wo das Gericht grundsätzlich
an das Rechtsbegehren des Klägers gebunden ist, durchaus
interessant. Jeder Anwalt, der ein Rechtsbegehren mit Eventualbegehren
formuliert, überlegt sich, ob der Einschluss der
Eventualstandpunkte die Chance, dass das Hauptbegehren gutgeheissen
wird, verringert. Die Studie von Vidmar legt nahe, dass die Wahrscheinlichkeit, das
Hauptbegehren zuerkannt zu erhalten, durch die Nennung von
Eventualbegehren tatsächlich sinkt, aber dass dafür die
Chance, dass die Klage zumindest teilweise gutgeheissen wird,
steigt.
B.Demonstration von Kontrast- und Kompromisseffekt im Recht durch
Kelman et al.
-
Kelman, Rottenstreich und Tversky waren die
ersten, die den Kompromiss- und Kontrasteffekt bei spezifisch
juristischen Entscheidungen demonstrieren konnten.
-
In einem ihrer Experimente wurde den Versuchspersonen geschildert,
dass der schwarze Angeklagte von einem weissen Angestellten
eines privaten Sicherheitsdienstes zu Unrecht des Einbruchs
verdächtigt worden sei. In der Folge kam es zum Streit zwischen
dem Angeklagten und dem Wachmann, der den Angeklagten
rassistisch beschimpfte, worauf der Angeklagte eine Pistole zückte
und den Wachmann erschoss (stark verkürzter Sachverhalt). Den Versuchspersonen wurde erklärt, dass qualifizierter Mord,
Mord, vorsätzliche Tötung und fahrlässige Tötung
als mögliche Straftatbestände in Frage kämen. Fahrlässige Tötung käme nur in Frage, wenn der
Angeklagte irrtümlicherweise gemeint habe, sich verteidigen zu
dürfen. Die Unterscheidung zwischen Mord und qualifiziertem
Mord hänge davon ab, ob der Wachmann ein Polizist im Sinne des
qualifizierten Tatbestandes sei. Auf vorsätzliche Tötung
statt auf Mord könne erkannt werden, wenn das Opfer den
Angeklagten zulänglich provoziert habe.
-
Der einen Gruppe der Versuchspersonen wurde anschliessend gesagt,
dass der Richter entschieden haben, ein Wachmann sei von Rechts
wegen kein Polizist im Sinne des qualifizierten Tatbestandes,
weshalb eine Verurteilung wegen qualifizierten Mordes
ausgeschlossen sei. Der anderen Gruppe wurde gesagt, der
Richter hätte entschieden, dass fahrlässige Tötung
aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Beiden
Versuchsgruppen wurden also zuerst alle vier möglichen
Tatbestände geschildert, aber dann wurde das choice
set so eingeschränkt, dass jeweils ein
anderer Tatbestand in der Mitte war und gemäss dem
Kompromisseffekt häufiger gewählt werden müsste.
Tatbestände
|
Obere Gruppe
|
Untere Gruppe
|
Qualifizierter Mord
|
13 %
|
–
|
Mord
|
57 %
|
38 %
|
Vorsätzliche Tötung
|
30 %
|
55 %
|
Fahrlässige Tötung
|
–
|
7 %
|
Tabelle
24: Resultate der Studie 2 von Kelman et al. (1996)
-
Die Resultate von Kelman et al. demonstrieren einen klaren Kompromisseffekt. Die mittlere
Option wird in beiden Gruppen am häufigsten gewählt.
Dadurch erhöht sich der Anteil der Verurteilungen für Mord
von 38 % auf 55 %, wenn qualifizierter Mord als Alternative zur
Auswahl steht. Der Angeklagte fährt also erheblich schlechter, wenn das Gesetz
einen besonders qualifizierten Tatbestand vorsieht, selbst wenn er
nicht des qualifizierten Tatbestandes schuldig gesprochen wird. Der
Gesetzgeber muss sich bewusst sein, dass die Einführung eines
qualifizierten Tatbestandes auch die Präferenzen für die
übrigen Tatbestände ändern kann.
IV.Die lebenslängliche Verwahrung: eine neue Alternative
-
Das revidierte Strafgesetzbuch, das am 13. Dezember 2002
verabschiedet wurde (BBl 2002, 8240), aber noch nicht in Kraft
getreten ist, sieht eine zeitlich unbegrenzte Verwahrung bei
Rückfallgefahr bereits für Ersttäter, die jemanden
schwer geschädigt haben oder schädigen wollten, vor (Art.
64 revidiertes StGB). Zu verwahren sind psychisch unauffällige
Täter (Art. 64 lit. a revStGB) und psychisch schwer gestörte
Täter, bei denen eine stationäre Behandlung keinen Erfolg
verspricht (Art. 64 lit. b revStGB). Die Verwahrung wird in
Anschluss an die Freiheitsstrafe vollzogen, so dass der Täter
mindestens während der Dauer der Freiheitsstrafe seiner
Freiheit beraubt ist. Über die bedingte Entlassung muss
mindestens einmal jährlich beschlossen werden (Art. 64b Abs. 1
revStGB). Entlassungen aus der Verwahrung sind nur bedingt und
gestützt auf eine unabhängige sachverständige
Begutachtung und nach Anhörung einer Fachkommission möglich
(Art. 64b revStGB).
-
Am 8. Februar 2004 wurde die Volksinitiative „Lebenslange
Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche
Sexual- und Gewaltstraftäter“ von Volk und Ständen
gutgeheissen. Absätze 1 und 2 des aufgrund der Volksinitiative
neu in die Bundesverfassung aufgenommenen Artikels 123a lauten:
1Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter
in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind,
als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar
eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein
Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub
sind ausgeschlossen.
2Nur wenn durch neue, wissenschaftliche
Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann
und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit
darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf
Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so
muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der
Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben
hat.
-
Die vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe „Verwahrung“
hat zur Umsetzung der Volksinitiative eine Anpassung des revidierten
Strafgesetzbuches empfohlen. Art. 64 Abs. 1ter des Vorentwurfs der Arbeitsgruppe
(„Vorentwurf“) sieht neben der „ordentlichen“
die „lebenslängliche“ Verwahrung vor, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1terDas Gericht ordnet die lebenslängliche
Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche
Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung,
einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder ein anderes
Verbrechen begangen hat, durch das er die physische, psychische oder
sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
hat oder beeinträchtigen wollte, und
a) beim Täter im Vergleich zu anderen Tätern
solcher Delikte eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
dass er ein weiteres Verbrechen dieser Art begeht, und
b) der Täter aufgrund besonderer
Persönlichkeitsmerkmale als dauerhaft nicht therapierbar
eingestuft wird, weil die Behandlung langfristig keinen ausreichenden
Erfolg verspricht.
-
Die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (die
ebenfalls vor der Verwahrung vollzogen wird) ist bei der
lebenslänglichen Verwahrung ausgeschlossen. Anders als die
Volksinitiative sieht der Vorentwurf ein Kontrollverfahren vor (Art.
64c Vorentwurf), das aber nach Auffassung namhafter Rechtslehrer den
Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht genügt. Andererseits werden die Anforderungen an die „normale“
Verwahrung gesenkt; es ist keine besonders qualifizierte Anlasstat
mehr notwendig, sondern jedes Vergehen oder Verbrechen genügt,
wenn der Täter besonders gefährlich ist (Art. 64 Abs.
1 Vorentwurf). Der Vorentwurf wurde von verschiedener Seite heftig
kritisiert, so insbesondere von den Professoren und Professorinnen
für öffentliches Recht der Universität Bern.
-
Ich will mich hier nicht zur EMRK-Konformität oder
Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Änderungen
äussern. Die Einführung der „lebenslänglichen“
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1ter Vorentwurf erweitert auf jeden
Fall die dem Gericht zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten.
Die „ordentliche“ Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
Vorentwurf ist nun nicht mehr die extremste, die persönliche
Freiheit am stärksten beschränkende Massnahme,
sondern eine mittlere Lösung (auch eine „ordentliche“
Verwahrung kann lebenslänglich sein, wenn der Täter
gefährlich bleibt. Es hat sich aber eingebürgert, von
„lebenslänglicher“ Verwahrung zu sprechen, wenn die
Verwahrung im Sinne von Art. 123a BV gemeint ist. Diese Terminologie wird hier übernommen und im Folgenden auf
die Anführungszeichen verzichtet).
-
Jede Freiheitsstrafe und die Bewegungsfreiheit einschränkende
Massnahme (Verwahrung) schränkt die persönliche Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) des Betroffenen ein. Die Rechtfertigung für
die Einschränkung liegt in der spezialpräventiven Wirkung
der freiheitsbeschränkenden Massnahme (die Strafe wird
nicht ausschliesslich, aber auch, aus spezialpräventiven
Gründen angeordnet). Bei gefährlichen Tätern ist das
öffentliche Interesse an einer Einschränkung ihrer
Bewegungsfreiheit zur Verhinderung weiterer Straftaten grösser
als das private Interesse des Einzelnen, sich ungehindert bewegen zu
können. Jede freiheitsbeschränkende Massnahme stellt
nach dieser Betrachtungsweise einen Trade-off zwischen persönlicher
Freiheit und öffentlicher Sicherheit, oder Spezialprävention,
dar ().

Abbildung
21: Trade-off zwischen persönlicher Freiheit und
Spezialprävention
-
Die bedingte Freiheitsstrafe bewirkt die geringste Einschränkung
der persönlichen Freiheit, hat aber auch die geringste
spezialpräventive Wirkung. Damit will ich nicht behaupten, dass
die Rückfallgefahr nach einer vollzogenen Freiheitsstrafe
geringer ist als bei einer bedingten Strafe. Aber während des
Vollzugs der Freiheitsstrafe kann der Täter nicht weiter
delinquieren, so dass die Spezialprävention zumindest während
dieser Zeit sichergestellt ist. Die unbedingte Freiheitsstrafe
stellt daher die zweite Stufe dar; d.h. grössere Einschränkung
der persönlichen Freiheit, aber auch grössere
spezialpräventive Wirkung. Die ordentliche Verwahrung mit
regelmässiger Überprüfung nach Art. 64 Abs. 1
Vorentwurf stellt die dritte Stufe dar; sie ist auf jeden Fall
eine stärkere Einschränkung der persönlichen
Freiheit als die unbedingte Freiheitsstrafe, weil der Vollzug der
Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus geht (der Täter somit
länger eingesperrt bleibt), aber sie hat auch eine grössere
spezialpräventive Wirkung.
-
Bis zur (vorgeschlagenen) Einführung der lebenslänglichen
Verwahrung war die ordentliche Verwahrung gleichzeitig ultima
ratio, die extremste Wahl. Mit der
lebenslänglichen Verwahrung steht den Gerichten nun eine
zusätzliche, extremere Alternative zur Auswahl. Ob man die
lebenslängliche Verwahrung eher beim Viereck oder beim Dreieck
in der ansiedeln will, hängt davon ab, welche Vorteile man
sich von ihr verspricht. Die Befürworter der lebenslänglichen
Verwahrung werden sie eher beim Viereck, d.h. in der linearen
Fortsetzung der Trendlinie, ansiedeln: auch sie werden kaum
bestreiten, dass die lebenslängliche Verwahrung eine stärkere
Beschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet als
die ordentliche Verwahrung. Sie machen aber geltend, dass dieser
Nachteil durch die grössere spezialpräventive Wirkung
aufgewogen wird. Gegner der lebenslänglichen Verwahrung sind
der Auffassung, dass der Verlust an persönlicher Freiheit (und
Rechtsstaatlichkeit) durch den geringen zusätzlichen Gewinn an
öffentlicher Sicherheit nicht kompensiert wird. Sie werden die
lebenslängliche Verwahrung eher dort ansiedeln, wo das Dreieck
in ist, also im grauen Bereich der klar minderwertigen
Alternativen.
-
Für die folgende Analyse ist es irrelevant, ob die
lebenslängliche Verwahrung im Bereich der Trendlinie oder bei
den klar minderwertigen Alternativen angesiedelt wird: Kontrast- und
Kompromisseffekt legen auf jeden Fall nahe, dass mit der
Einführung der lebenslänglichen Verwahrung der Anteil
der ordentlichen Verwahrungen zu Lasten der „gewöhnlichen“
Freiheitsstrafen (ohne Verwahrung) steigen wird. Ich habe diese
Voraussage empirisch getestet.
V.Eigene Studie zum Kompromisseffekt
A.Frage zum Kompromisseffekt
-
Den Richterinnen und Richter der Zivil- und Strafgerichte der
Kantone beider Basel, Bern und Graubünden wurde folgender
Sachverhalt zur Beurteilung vorgelegt (2004):
X ist seit 1993 drei Mal unter anderem wegen strafbarer
Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu Gefängnisstrafen
verurteilt worden (1993 zu 6 Monaten, 1997 zu 8 Monaten, 2000 zu 10
Monaten). Meist handelte es sich um Exhibitionismus, wobei er einmal
auch ein kleines Mädchen ausgegriffen hatte.
Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Anfang
November 2002 zog X bei einer ihm bekannten allein erziehenden
Mutter zweier Knaben (Jahrgang 1993 und 1996) als Untermieter ein und
übernahm während der Abwesenheit der Mutter
Betreuungsfunktionen. Während der Abwesenheit der Mutter zeigte
X dem jüngeren Knaben mehrfach seinen erigierten Penis.
Teilweise befriedigte sich X vor den Augen des jüngeren Knaben
selber; einmal beobachtete der ältere Knabe dies. X versuchte,
den jüngeren Knaben zum Oralsex zu zwingen, sah aber davon ab,
als dieser sich wehrte.
X schrieb 2003 in einem Primarschulhaus an fünf
Orten seine Telefonnummer auf, mit einem pornographischen Text
und der Aufforderung, "ruft mich an, für Mädchen von 7
- 19 Jahren".
-
Es handelt sich bei diesem Sachverhalt um den aufgrund der
Ergebnisse des Pretests angepassten Sachverhalt, der dem
Bundesgerichtsurteil 6S.782/2000 vom 20. Dezember 2000 zugrunde lag
(nicht in der amtlichen Sammlung publiziert). Gemäss dem
Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, hatte
der Täter versucht, mit dem jüngeren Knaben Analsex
zu vollziehen, den er abbrach, als der Knabe sich über
Schmerzen beklagte. Auch waren seine Vorstrafen weit zahlreicher als
im obigen Sachverhalt. Beide kantonalen Vorinstanzen hatten den
Verurteilten verwahrt. Das Bundesgericht hob den Entscheid der
Vorinstanz auf und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das
Kantonsgericht zurück. Es kritisierte, das vorinstanzliche
Urteil beantworte die Frage nicht, „ob sich die Straftaten des
Beschwerdeführers gegenüber dem jüngeren Knaben als
einmalig oder als Höhepunkt einer stetigen Verschlimmerung des
sexuellen Krankheitsbildes darstellen“ (Urteil
6S.782/2000, E. 1d). Daher könne ohne Ergänzung des
Sachverhalts nicht entschieden werden, ob eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art.
43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege. Da sich diese Frage kaum objektiv
beantworten lässt, schien das Urteil gut geeignet als
Stimulus-Material, da vernünftige Menschen geteilter
Meinung sein können, ob eine Verwahrung angezeigt ist.
-
Der Pretest ergab jedoch, dass ausnahmslos alle Versuchspersonen den
Täter verwahrten. Damit war die Fragestellung nicht geeignet,
nachzuweisen, dass die Einführung der zusätzlichen,
extremeren, Alternative „lebenslängliche Verwahrung“
den Anteil der Verwahrung gegenüber der Freiheitsstrafe
steigern kann. Wenn der „Marktanteil“ der Verwahrung
bereits 100 % ist, kann er sich nicht mehr steigern. Für die
Umfrage im Herbst 2004 wurde der Sachverhalt daher „entschärft“,
d.h. der versuchte Analverkehr und einige weitere geringere Delikte
wurden weggelassen und die Anzahl der Vorstrafen reduziert. Damit
sollte eine gleichmässigere Verteilung zwischen Freiheitsstrafe
und Verwahrung erreicht werden. Aus dem gleichen Grund ist die
Freiheitsstrafe relativ hoch angesetzt; so erscheint sie eher als
valable Alternative zur Verwahrung. Möglicherweise sind die
Anpassungen etwas zu weit gegangen; einige Richter bemerkten
jedenfalls – nicht ganz zu Unrecht – dass eine
Verwahrung bei diesem Sachverhalt wohl nicht ernsthaft in Frage
komme. Die Manipulation hat aber, wie die Resultate zeigen,
funktioniert.
-
Den Richtern in der Gruppe „ohne lebenslängliche
Verwahrung“ wurde folgende Frage gestellt:
Welche der zur Auswahl stehenden Strafen/Massnahmen
betrachten Sie in diesem Fall als angemessen? Die lebenslängliche
Verwahrung ohne Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung steht
nicht zur Verfügung.
Drei Jahre Gefängnis (unbedingt) mit
begleitender ambulanter Psychotherapie.
Drei Jahre Gefängnis, wobei der Vollzug
der Strafe zugunsten einer Verwahrung auf unbestimmte Zeit
aufgeschoben wird. Der Angeklagte wird entlassen, wenn feststeht,
dass er keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellt.
-
Der Hinweis darauf, dass die lebenslängliche Verwahrung nicht
zur Verfügung steht, wurde eingefügt, um sicherzustellen,
dass die unterschiedlichen Anteile der verschiedenen Optionen nicht
auf einen unterschiedlichen Informationsstand zurückzuführen
sein können. Wenn die Option lebenslängliche Verwahrung
zur Verfügung steht, kann dies dazu führen, dass man sich
Gedanken macht, welche Aspekte des Sachverhalts für die lebenslängliche Verwahrung sprechen. Damit wird der Blick
auf die massnahmeschärfenden Merkmale des Sachverhalts gelenkt,
was eine Verschiebung von der Freiheitsstrafe zur ordentlichen
Verwahrung erklären kann. Da die Richterinnen und Richter in der Gruppe ohne lebenslängliche
Verwahrung ausdrücklich auf die lebenslängliche Verwahrung
aufmerksam gemacht wurden, kann diese Erklärung
ausgeschlossen werden.
-
Den Richterinnen und Richter in der Gruppe „mit
lebenslänglicher Verwahrung“ wurde der gleiche
Sachverhalt und die gleiche Frage vorgelegt; mit dem Unterschied,
dass die lebenslängliche Verwahrung als weitere Option bei den
möglichen Strafen und Massnahmen aufgeführt war (und
natürlich der Hinweis, dass die lebenslängliche Verwahrung
nicht zur Verfügung steht, fehlte). Die Gruppe „lebenslängliche
Verwahrung“ hatte also neben den oben erwähnten
Möglichkeiten der Verurteilung die folgende zusätzliche
Option:
Drei Jahre Gefängnis, wobei der Vollzug
der Strafe zugunsten einer lebenslänglichen Verwahrung ohne
Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aufgeschoben wird.
B.Resultate
-
Von den 234 Richterinnen und Richter, die den Fragebogen zumindest
teilweise ausgefüllt zurückgeschickt haben, haben 230 die
Frage nach der angemessenen Strafe oder Massnahme beantwortet.
Die Resultate sind in der dargestellt. In der Gruppe ohne
Möglichkeit der lebenslänglichen Verwahrung wird die
Freiheitsstrafe klar präferiert. Rund zwei Drittel der
Richterinnen und Richter wählen die Freiheitsstrafe. In der
Gruppe mit der Möglichkeit der lebenslänglichen Verwahrung
sinkt der Anteil der Freiheitsstrafen auf 45 %, während die
ordentlichen Verwahrungen auf 53 % steigen. Da der „Marktanteil“
der ordentlichen Verwahrung bei der Hinzufügung einer weiteren
Alternative steigt, wird die Regularität verletzt. Die
lebenslängliche Verwahrung – die aufgrund des
Sachverhalts nicht angezeigt ist – wird nur zwei Mal gewählt.
Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen ist statistisch
signifikant.
|
Gruppe ohne |
Gruppe mit |
Total |
Gefängnis |
78 (65 %) |
50 (45 %) |
128 |
Ordentl. Verwahrung |
41 (34 %) |
59 (53 %) |
100 |
Lebenslängl. Verwahrung |
– |
2 (2 %) |
2 |
Total |
119 |
111 |
230 |
Tabelle
25: Resultate der Frage zum Kompromisseffekt
C.Diskussion
-
Die Resultate bestätigen die Ergebnisse von Kelman et al. Durch das Hinzufügen einer extremen
Option zum choice set kann der Anteil der mittleren Option gesteigert werden. Die
Verschiebung um rund 20 Prozentpunkte ist vergleichbar mit dem
Ausmass des von Kelman et al. beobachteten Kompromisseffekts bei juristischen
Entscheidungen; sie berichten von Verschiebungen (je nach
Sachverhalt) von 15-20 Prozentpunkten. Inwiefern sich die Resultate in die Wirklichkeit übertragen
lassen, ist eine offene Frage. Aufgrund der zahlreichen Studien
zum Kompromiss- und Kontrasteffekt kann man zwar davon ausgehen,
dass der Effekt robust ist. Andererseits wurde das choice
set hier – wie in den meisten anderen
Studien – künstlich eingeschränkt. In Wirklichkeit
hat der Richter oft mehr als zwei oder drei
Entscheidungsmöglichkeiten, die zudem nicht klar abgegrenzt
sind. Ob und wie Kontrast- und Kompromisseffekte dann wirken, ist
eine offene Frage, obwohl die Resultate von Kivetz et al. darauf hindeuten, dass der Kompromisseffekt auch in komplexen
Wahlsituationen seine Wirkung zeigt. Dass die Effekte vollständig verschwinden, ist nicht
anzunehmen und wird durch die Studien, die unter realistischeren
Bedingungen durchgeführt wurden, nicht nahe gelegt.
-
Die Resultate, kombiniert mit denen anderer Studien, machen
zumindest glaubhaft, dass Kompromiss- und Kontrasteffekte
juristische Entscheidungen zu beeinflussen vermögen.
Anekdotische Evidenz stützt diese Annahme. Jeremy Stephenson,
Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt, äusserte
sich gegenüber der SonntagsZeitung dahingehend, dass er kaum je
eine lebenslängliche Verwahrung aussprechen werde und sich
stattdessen für die ordentliche Verwahrung entscheiden würde. Damit hat er natürlich nicht gesagt, dass er sich inskünftig häufiger für die ordentliche Verwahrung
entscheiden wird; das soll ihm auch nicht unterstellt werden. Aber
die ordentliche Verwahrung lässt sich leichter rechtfertigen,
wenn daneben noch die lebenslängliche Verwahrung zur Verfügung
steht – man hat den Täter dann ja „nur“
ordentlich verwahrt, nicht lebenslänglich. Dieser Effekt führt
zu einer Verschiebung der Urteile zu Gunsten der ordentlichen
Verwahrung.
-
Ob man den Einfluss von Kontrast- und Kompromisseffekt durch
explizite Warnungen verringern kann, wurde meines Wissens
bisher nicht empirisch untersucht. Da der Grossteil der Studien zum
Kontrast- und Kompromisseffekt aus Untersuchungen zum
Konsumentenverhalten stammen, ist dies nicht erstaunlich.
Marketing-Leute sind in erster Linie interessiert zu erfahren, unter
welchen Umständen die Effekte am stärksten wirken, und
weniger daran, wie man sie bekämpfen kann.
1.Erkenntnisse für den Gesetzgeber
-
Aus normativer Sicht ist die Kontextabhängigkeit juristischer
Urteile bedenklicher als die Kontextabhängigkeit der
Entscheidungen von Konsumenten. Die Entscheidung eines Konsumenten
für oder gegen ein Produkt kann kaum je als falsch oder richtig
bezeichnet werden, weil es keinen normativen Standard für die
richtige Wahl gibt. Die Wahl hängt eben von den Präferenzen
des Konsumenten ab, und diese ändern sich offenbar je nachdem,
wie viele Produkte zur Auswahl stehen. Von einem „Fehler“
des Konsumenten kann man allenfalls dann sprechen, wenn er seinen
Entscheid nach der Aufklärung über den Kontrast- und
Kompromisseffekt bereut und rückgängig machen möchte.
-
Die Kontextabhängigkeit juristischer Urteile ist problematisch,
weil juristische Entscheide erstens nicht den Entscheidenden,
sondern Dritte treffen, und zweitens durch (mehr oder weniger)
explizite Normen bestimmt sein sollten. Der Entscheid, jemanden zu
verwahren, sollte davon abhängen, ob von ihm eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
ausgeht, die nicht durch andere Massnahmen verhindert werden kann
(Art. 59, 64 Abs. 1 Vorentwurf). Der Entscheid sollte nicht davon
beeinflusst werden, ob zudem die Möglichkeit der
lebenslänglichen Verwahrung besteht, wenn der Täter eine
besonders schwere Anlasstat begangen hat und „im Vergleich zu
anderen Tätern solcher Delikte eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er ein weiteres
Verbrechen dieser Art begeht, und der Täter aufgrund besonderer
Persönlichkeitsmerkmale als dauerhaft nicht therapierbar
eingestuft wird“ (Art. 64 Abs. 1ter lit. a und b
Vorentwurf). Der Gesetzgeber muss sich bewusst sein, dass er durch
die Einführung einer weiteren, scheinbar klar abgegrenzten,
Kategorie nicht nur die Fälle regelt, die in diese Kategorie
fallen, sondern sich auch das Verhältnis der bisherigen
Kategorien verschiebt – ohne dass die formellen
Abgrenzungskriterien verändert würden. Dies gilt
auch, wenn die neue Kategorie kaum je angewandt wird. Dies mag beim
neuen Institut der lebenslänglichen Verwahrung der Fall sein, aber ändert nichts daran, dass sich der Anteil der ordentlichen
Verwahrungen erhöhen wird.
2.Erkenntnisse für den Praktiker
-
Was Immobilienagenten und Gebrauchtwagenhändlern recht ist,
kann dem Anwalt billig sein. Wer die Wirkung von Kontrast- und
Kompromisseffekt kennt, kann sie leicht zu Gunsten seines Klienten
einsetzen. Ein Beispiel von Kelman et al. zur Illustration: Herr W. ist Nachbar eines Nachtclubs und
fühlt sich durch den Lärm gestört. Eine Klage gegen
den Nachtclub hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit Erfolg und
würde dazu führen, dass der Club seinen Betrieb erheblich
einschränken müsste. Der Betreiber des Clubs macht Herrn
W. daher folgendes Angebot: er würde entweder schalldämmende
Massnahmen ergreifen oder Herrn W. jedes Wochenende die Unterkunft
in einem guten Hotel sowie $ 120 bar für seine Umstände
bezahlen. Einer zweiten Gruppe macht der Betreiber das gleiche
Angebot, aber zusätzlich offeriert er auch noch, die
Übernachtung in einem guten Hotel zu bezahlen und Herrn W.
zusätzlich jede Woche $ 40 bar und $ 85 in nicht übertragbaren
Gutscheinen, die in verschiedenen Nachtclubs eingelöst werden
können, zu schenken. Die Versuchspersonen wurden darauf
aufmerksam gemacht, dass Herr W. im Schnitt nur drei Mal pro Jahr in
einen Nachtclub geht und dort in der Regel weniger als $ 90 ausgibt.
-
Die Option „Übernachtung und Gutscheine“ ist daher
klar minderwertig verglichen mit der Option „Übernachtung
und Bargeld“. Die Versuchspersonen wurden gefragt, welches der
Vergleichsangebote sie Herrn W. zur Annahme empfehlen würden.
Die Gruppe, denen die klar minderwertige Option nicht zur Verfügung
stand, empfahl zu 47 % die Übernachtung mit Bargeld und zu 53 %
die schalldämmenden Massnahmen. Die Gruppe, die unter den drei
Alternativen wählte, empfahl zu 74 % die Übernachtung mit
Bargeld und zu 26 % die schalldämmenden Massnahmen (niemand
empfahl die klar minderwertige Alternative). Ein Anwalt, der die Gegenseite auf die Option „Übernachtung
mit Bargeld“ hinsteuern will, tut daher gut daran, zusätzlich
eine ähnliche, aber in einer Dimension minderwertige Option
anzubieten (und zwar von Anfang an; die nachträgliche Ergänzung
des choice set ist, wie die Resultate von Huber et al. beim within-subject Design zeigen, weniger effektiv).
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Bei der Formulierung von Eventualbegehren in Zivilprozessen muss man
sich bewusst sein, dass die mittlere Option attraktiver erscheint,
als sie im direkten Vergleich zum ersten oder dritten Begehren
erscheinen würde. Die entsprechenden taktischen Überlegungen
liegen auf der Hand.
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