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American Legal Realism
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Die amerikanischen Rechtsrealisten (legal
realists) wandten sich in den zwanziger und
dreissiger Jahren des 20. Jahrhunderts gegen den damals
vorherrschenden „Formalismus“ und die „mechanische
Jurisprudenz“ der klassischen Juristen. Die Rechtsrealisten
bezweifelten, dass Streitfälle aufgrund von Rechtsregeln
entschieden wurden und bestritten, dass die „Lösung“
von rechtlichen Problemen aus abstrakten Konzepten abgeleitet werden
konnte. Die Rechtsrealisten selber betrachten Oliver
Wendell Holmes, Jr. (1841-1935) als ihren
intellektuellen Vorfahren, der Rechtsrealismus als eigenständige
intellektuelle Strömung aber entstand in den zwanziger Jahren
des letzten Jahrhunderts an den Rechtsfakultäten von
Columbia und Yale. Karl N.
Llewellyn, Walter
Wheeler Cook, Underhill
Moore und Herman
Oliphant waren ihre wichtigsten Vertreter; Jerome
Frank in mancher Hinsicht ihr extremster. Als
„amerikanischer“ Rechtsrealismus wird die Strömung
in Abgrenzung zum ungefähr gleichzeitig blühenden
skandinavischen Rechtsrealismus bezeichnet, auf den ich hier
nicht weiter eingehe.
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Die Rechtsrealisten argumentieren, dass das Recht in zweifacher
Hinsicht unbestimmt (indeterminate)
ist. Erstens ist das Recht normativ unbestimmt in dem Sinne,
dass die verfügbaren rechtlichen Argumente und Konzepte ein
bestimmtes Urteil nicht rechtfertigen können;
zumindest nicht in den schwierigen Fällen (hard
cases), wie sie in der Regel vor
Berufungsgerichten verhandelt werden. Zweitens ist das Recht deskriptiv unbestimmt in dem Sinne,
dass die rechtlichen Regeln nicht genügen, um zu erklären,
warum ein Gericht einen Fall so und nicht anders entschieden
hat. Llewellyn wies
darauf hin, dass Präjudizien eng oder weit interpretiert werden
können und es kein logisches Argument gibt, der einen oder
anderen Interpretation den Vorzug zu geben. Bei einer engen Interpretation wird die bindende Wirkung des
Präjudizes auf die spezifischen Fakten beschränkt,
die dem Fall zu Grunde lagen, während bei der weiten
Interpretation versucht wird, ein allgemein gültiges Prinzip
abzuleiten, das auf alle vergleichbaren Fälle anwendbar
ist. Präjudizien als Rechtsquellen können daher ein Urteil
allein nicht erklären, da verschiedene Regeln aus ihnen
abgeleitet werden können.
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Da sich die Realisten einig waren, dass sich aus Rechtsregeln
alleine ein Gerichtsurteil in einem schwierigen Fall nicht
voraussagen lässt, musste es etwas anderes sein, das den
Ausgang eines Verfahrens bestimmte. Für Brian
Leiter ist Kern (core
claim) der realistischen Sicht, dass Richter
in erster Linie auf die dem Fall zugrunde liegenden Fakten reagieren, wenn sie einen Fall entscheiden, und nicht auf rechtliche
Normen und Konzepte. Herman Oliphant schrieb, dass Gerichte auf den Stimulus der Fakten des spezifisch
zu entscheidenden Falles reagieren und nicht auf den Stimulus der
allzu generellen und abgenutzten abstrakten Regeln, die in Urteilen
und Kommentaren postuliert werden. Jerome Frank zitiert einen angesehenen Richter, der ihm gestanden habe, er sehe
aufgrund der Fakten, wo die Gerechtigkeit liege. Erst dann
setze er sich hin und suche nach Rechtsquellen, und in fast allen
Fällen finde er Prinzipen, die seiner Sicht des Falles
entsprächen. Llewellyns Rat an
Anwälte, das Gericht aufgrund des Sachverhaltes zu überzeugen,
dass die von ihnen vertretene Partei zu gewinnen verdient und dem
Gericht bloss eine „technische Brücke“ zur
Verfügung zu stellen, die das Urteil rechtfertigt, setzt die
gleiche Sicht voraus.
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Die Aussage allein, dass das Gericht aufgrund der Fakten
entscheidet, ist natürlich banal. Die Aussage der Realisten ist
stärker: sie behaupten, dass Gerichte (auch) aufgrund von
Fakten entscheiden, die gemäss den anwendbaren Normen irrelevant sind. Ein Ziel der Rechtsrealisten war daher, die ihrer Ansicht nach zu
abstrakten rechtlichen Prinzipien neu zu formulieren, so dass sie
die Fakten, die den Urteilen tatsächlich zu Grunde
liegen, berücksichtigen.
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Die Behauptung, dass Richter Fälle aufgrund der Fakten und
nicht der Normen entschieden, wirft natürlich die Frage auf,
welche Fakten entscheidend sind. Der „soziologische“
Flügel der Rechtsrealisten – Oliphant,
Moore und Llewellyn – dachte, dass juristische Entscheidungen voraussehbar sind:
vorauszusagen nicht (nur) durch das Studium der Rechtsquellen,
sondern durch das Studium der sozialen Kräfte, die auf Richter
wirken. Der von Leiter als „idiosynkratisch“ bezeichnete Flügel hingegen
behauptete, dass Persönlichkeit und Psychologie des Richters
determinieren, wie er auf die Fakten reagiert. Für Frank, den
prominentesten Vertreter des idiosynkratischen Flügels,
bestimmen unbewusste Begehren die Entscheidung des Richters; da
diese für einen aussenstehenden Beobachter kaum zu
erkennen sind, sind richterliche Entscheidungen unmöglich zu
prognostizieren. Kritiker der Realisten machten sich über diese
Sicht lustig, indem sie behaupteten, gemäss den Realisten
bestimme „was der Richter zum Frühstück hatte“
den Ausgang von Gerichtsverfahren; eine Aussage, die Frank so nie gemacht hat.
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Vertreter des soziologischen Flügels glauben, dass das Studium
des sozialen Kontexts von juristischen Entscheidungen, der
Einstellung von Richtern und ihrer Berufsauffassung die
Voraussehbarkeit von Gerichtsurteilen verbessern kann. Rechtssoziologie ist daher für Llewellyn in erster Linie eine empirische, deskriptiv-analytische
Wissenschaft. Wenn das Recht sich im Verhalten des Rechtsstabes
äussert – in Anlehnung an den viel zitierten Ausspruch
von Holmes „the
prophecies of what the courts will do in fact and nothing more
pretentious are what I mean by the law“ – dann muss eine Wirklichkeitswissenschaft vom Recht
Verhaltensforschung sein. Die empirischen Studien der Rechtsrealisten – die als erste
Juristen selber empirisch forschten – werden aber wegen ihrer
Theorie- und Konzeptlosigkeit als wenig erfolgreich angesehen.
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Da Rechtsregeln gerichtliche Entscheidungen nach Ansicht der
Rechtsrealisten nicht nur unvollständig beschreiben,
sondern auch nicht alleine rechtfertigen können, müssen
Urteile durch (nach klassischem Verständnis) ausserrechtliche
Argumente begründet werden. Die Rechtsrealisten appellierten
daher an die Richter, die Folge- und Zweckmässigkeitsüberlegungen
(policy considerations),
die ihren Urteilen implizit ohnehin zu Grunde lägen, explizit
offen zu legen und damit zur Diskussion zu stellen. Leiter nennt die
Rechtsrealisten, die diese Forderung aufstellen (v.a. Holmes,
Felix Cohen und Frank als Richter) „Proto-Posnerian“,
weil Richard Posner,
der wohl bekannteste Vertreter der Ökonomischen Analyse
des Rechts, fordert, dass Gerichtsurteile explizit mit
Effizienzüberlegungen (und damit Folge- und
Zweckmässigkeitsüberlegungen) begründet werden
sollen. Folgeüberlegungen setzen wiederum empirische
sozialwissenschaftliche Studien, oder zumindest eine Theorie
sozialen Verhaltens (wie die Ökonomik), voraus, wenn sie
überzeugend sein sollen. Damit spielen die Sozialwissenschaften
auch eine Rolle bei der Frage, wie das Recht sein soll, und nicht
nur bei der Frage, warum es so ist, wie es ist.
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Dem deutschsprachigen Juristen fallen die Parallelen des
amerikanischen Rechtsrealismus zur (zeitlich früheren)
deutschen Freirechtsschule (Eugen
Ehrlich, Ernst Fuchs, Herman Kantorowicz) auf. Ehrlich, der von den
Freirechtlern als geistiges Haupt anerkannt wurde, hatte in „Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft“
bereits 1903 die technische juristische Methode kritisiert. Er
verlangte, dass sich die Rechtswissenschaft von dogmatischen
Klimmzügen („unfruchtbarer Scharfsinn“) weg- und
dem Studium des Rechts in seinem sozialen Kontext zuwendet.
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Die Parallelen zwischen Legal
Realism und Freirechtschule sind kein Zufall. Roscoe Pound, der den
Begriff der „soziologischen Jurisprudenz“ prägte,
scheint die meisten Werke der Freirechtler gelesen zu haben und hat
ihre Ideen in seinen frühen Werken für die USA rezipiert. Er meinte: „we
have a great deal of freie Rechtsfindung in
America, while disclaiming it in theory“. 1917 erschien „The
Science of Legal Method“, ein Sammelband
mit englischen Übersetzungen der wichtigsten Texte der
Freirechtler, darunter François
Genys “Méthode
d’interprétation et sources en droit privé
positif“ und Ehrlichs „Freie Rechtsfindung“. Benjamin Cardozos
einflussreiches Werk „The
Nature of Judicial Process“, publiziert
1921, zitiert Genys
„Méthode“
elf Mal, Ehrlich 16
Mal und Kantorowicz’
„Kampf um die Rechtswissenschaft“ sieben Mal. Llewellyn schliesslich
gab zwischen 1928 und 1932 Gastvorlesungen in Leipzig,
beabsichtigte, Ehrlichs
„Grundlegung der Soziologie des Rechts“ ins Englische zu
übersetzen und war ein Freund von Kantorowicz,
mit dem er einen regen Briefverkehr führte.
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Trotzdem wird der Rechtsrealismus von Amerikanern als einziger
eigenständiger Beitrag der USA zu einer generellen
Rechtstheorie bezeichnet. Die Rechtsrealisten beriefen sich nie explizit auf deutsche Quellen
(auch nicht auf deren englische Übersetzungen), so dass dieser
Eindruck leicht entstehen konnte. Der Grund dafür dürfte
darin zu suchen sein, dass Deutschland und Deutsche in den zwanziger
und dreissiger Jahren des letzten Jahrhunderts in den USA, um es
gelinde zu sagen, nicht besonders populär waren.
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Nach dem zweiten Weltkrieg galt der Rechtsrealismus in den USA als
„tot“. Dafür waren verschiedene Gründe
verantwortlich. Einerseits gelang es den Realisten nicht, ein
fruchtbares empirisches Forschungsprogramm auf die Beine zu
stellen; andererseits bezog die Strömung (wie auch die Freirechtler)
einen grossen Teil ihrer Kraft aus der Kritik an der herrschenden
Jurisprudenz. Es war relativ einfach, dogmatische Argumente der
klassischen case law Methode oder der Begriffsjurisprudenz als hohl zu entlarven, aber
schwierig, etwas Neues an deren Stelle zu errichten. In dieser
Hinsicht versagten die Realisten in den Augen mancher
Rechtshistoriker; Herget/Wallace meinen: „Much was torn
down, little was built“. Den Todesstoss versetzte dem Legal
Realism der englische Rechtsphilosoph HLA Hart in seinem 1961 publizierten, einflussreichen Buch „The
Concept of Law“, mit dem er den Positivismus
wieder belebte. Ein Kapitel war den „Regel-Skeptikern“
gewidmet, womit Hart die Rechtsrealisten meinte. Obwohl die Kritik von Hart an den Rechtsrealisten nicht besonders überzeugend ist und
auf einer irreführenden Beschreibung der realistischen Position
beruht, führte sie dazu, dass sich die Rechtsphilosophen vom
Rechtsrealismus abwandten.
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Die Rechtsrealisten hinterliessen aber ein einflussreiches Erbe,
nämlich ihr instrumentelles Rechtsverständnis. Um es mit Joseph W. Singer zu
sagen:
Es ist nicht länger möglich, der Forderung,
dass Vermieter für alle Schäden der Mieter kausal haften,
mit dem Argument entgegenzutreten: „es liegt in der Natur der
Miete, dass sie Besitz überträgt und daher der Mieter, als
unmittelbarer Besitzer der Mietsache, für sich selber
verantwortlich ist“. Obwohl das 1890 übliches juristisches
Denken war, überzeugt es heute schlicht nicht mehr als
rechtliches Argument. Der rechtliche Diskurs hat sich wegbewegt
von der Deduktion von Folgen aus abstrakten Konzepten hin zum
Versuch, das Recht durch Zweckmässigkeitsüberlegungen
(policy),
Moral und institutionellen Interessen zu rechtfertigen. Dieser
revolutionäre Wandel im juristischen Diskurs stellt eine
monumentale Leistung dar.
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Die Vertreter der Ökonomischen Analyse des Rechts sehen die
Aufgabe des Richters ebenfalls nicht darin, Fälle durch
die logische Ableitung von Folgen aus abstrakten Konzepten zu
entscheiden, sondern gemäss Regeln, die ein soziales Ziel –
im Falle der Ökonomen „Effizienz“ – am besten
verwirklichen. Vertreter des Effizienzzieles im Rechts glauben wie
die Rechtsrealisten, dass eine juristische Doktrin an ihren sozialen
Folgen gemessen werden muss. Ob eine Rechtsregel effizient ist,
lässt sich nur sozialwissenschaftlich feststellen. Auch
halten Vertreter der ÖAR die formalistische Herleitung von
Normen für falsch, da sie die tatsächlichen
Entscheidgründe vernebelt und eine offene Diskussion über
die politischen Interessen, die jeder Entscheidung zu Grunde liegen,
verhindert. In diesem Sinne kann die Ökonomische Analyse des
Rechts als „Anwendung des Rechtsrealismus“ bezeichnet
werden. Andererseits ist die Ökonomische Analyse des Rechts
formalistisch, weil sie auf einem formalen Menschenbild beruht, das
empirischer Überprüfung nicht standhält, und die
Gleichsetzung von „Nutzen“ im utilitaristischen Sinn mit
der Bereitschaft zu zahlen ein formaler, wenig überzeugender
Kunstgriff ist.
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