| |
Nichtbeachten der Regression zum Mittelwert
-
In den frühen sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts
versuchte Daniel Kahneman,
die Fluglehrer der israelischen Armee davon zu überzeugen, dass
Lob das wirksamere Mittel als Tadel sei, die Leistungen der Schüler
zu verbessern. Ein Fluglehrer liess ihn in unmissverständlichen
Worten wissen, dass das nicht zutrifft:
Mit Verlaub, was Sie sagen, ist Unsinn. Oft habe ich
Schüler überschwänglich gelobt, die ein
ausgezeichnetes Manöver geflogen sind, und das nächste
Mal sind sie fast immer schlechter geflogen. Und ich habe Schüler
angeschrieen, die ein schlechtes Manöver flogen, und in den
meisten Fällen verbesserte sich ihre Leistung beim nächsten
Mal. Erzählen sie mir nicht, dass Bestrafung nicht wirkt. Meine
Erfahrung sagt das Gegenteil.
-
Ein weiteres Beispiel: Im März 2004 werden alle 200 Schüler
eines Jahrgangs einer Primarschule einem standardisierten
Lese-/Schreibtest unterzogen. Die 20 Schüler, die am
schlechtesten abgeschnitten haben, erhalten ein Jahr lang speziellen
Förderunterricht. Im März 2005 werden die gleichen 200
Schüler wieder getestet. Von den 20 Schülern, die beim
ersten Test am schlechtesten abschnitten, sind beim zweiten Test nur
noch vier bei den schlechtesten 20. Ein Erfolg für den
Förderunterricht?
-
Die Ursache der beobachteten Veränderung ist in beiden Fällen
ein statistisches Phänomen, das als Regression zum Mittelwert
bezeichnet wird. Der Erfolg bei einem komplexen Flugmanöver und
bei einer Prüfung hängt einerseits von den Fähigkeiten
des Schülers ab. Er hängt aber auch von zufälligen
(noch unerklärbaren) Faktoren ab – Probleme in der
Beziehung oder eine leichte Erkältung können die Leistung
verschlechtern, eine gute Tagesform kann sie verbessern. Die
zufälligen Faktoren, die den Extremwert mitbestimmt haben, sind
beim zweiten Test wahrscheinlich nicht bei den gleichen Schülern
vorhanden. Da die zufälligen Faktoren sich bei den besten
Schülern offensichtlich dahingehend ausgewirkt haben, dass
ihre Leistung besser wurde und bei den schlechtesten Schülern,
dass ihre Leistung schlechter wurde, werden sich die Leistungen
sowohl der besten wie der schlechtesten Schüler bei der zweiten
Messung Richtung Durchschnitt bewegen.
-
Die Regression zum Mittelwert wurde erstmals von Francis
Galton beschrieben. Galton untersuchte den
Zusammenhang zwischen der Körpergrösse von Kindern und
ihrer Eltern. Er stellte fest, dass die Kinder sehr grosser Eltern in der Regel kleiner, die Kinder sehr kleiner Eltern aber grösser
als ihre Eltern sind. Die Grösse der Kinder tendierte zum
Mittelwert hin, was Galton als „regression towards
mediocrity“ bezeichnete. Regression zum
Mittelwert kann z.B. ein Phänomen wie den „Fluch des Sports Illustrated Covers“ (Sports Illustrated
Jinx) erklären: die Leistungen der meisten
Sportler, die auf dem Titelblatt von Sports
Illustrated erscheinen, lassen danach nach. Der
Grund dafür ist nicht in der schwarzen Magie von Sports
Illustrated zu suchen, sondern darin, dass nur
Sportler, die ausgezeichnete Leistungen – Extremwerte –
erbracht haben, auf die Titelseite gehoben werden. Dass ihre
Leistungen sich von diesen Extremwerten wieder mehr dem Durchschnitt
annähern werden, ist ein statistisches Gesetz. Würde Sports Illustrated nur Sportler auf die Titelseite bringen, die sich an ihrem
Karrieretiefpunkt befinden, könnte sich der Schluss aufdrängen,
dass eine Titelgeschichte von Sports
Illustrated die Leistungen verbessert...
-
Der lineare Zusammenhang zweier Variablen kann durch den so
genannten Korrelationskoeffizienten r ausgedrückt werden. R kann Werte zwischen +1 und -1 annehmen. Ein Wert von +1 bedeutet,
dass die zwei Variablen perfekt linear korrelieren, d.h. der Zunahme
von Y um eine Standardabweichung entspricht eine Zunahme von X um
eine Standardabweichung. Ein Wert von 0 bedeutet, dass kein (linearer) Zusammenhang zwischen
den beiden Werten besteht. Der Korrelationskoeffizient erlaubt es,
die erwartete Änderung von X bei bekannter Änderung von Y
zu schätzen. Bei perfekter linearer Korrelation besteht
dabei keine Unsicherheit; wenn Y bekannt ist, ist auch X bekannt.
Nimmt der Durchmesser eines Kreises (Y) um 2 cm zu, so nimmt der
Umfang (X) um 6,28 cm zu, der Zusammenhang zwischen den beiden
Werten ist perfekt linear, für Regression zum Mittelwert bleibt
kein Raum.
-
Ist der Korrelationskoeffizient 0, d.h. besteht kein (linearer)
Zusammenhang zwischen den Werten, so ist die Regression zum
Mittelwert maximal. Die beste Schätzung, die man in Kenntnis
des Wertes Y für den Wert X machen kann, ist der Durchschnitt
von X, weil Y keinerlei Vorhersagen über den Wert von X
erlaubt. Beispiel: wird eine faire Münze acht Mal geworfen, so
erlaubt die Häufigkeit, mit der sie auf Kopf gelandet ist,
keine Voraussage, wie häufig die Münze bei den
nächsten acht Würfen auf Kopf landen wird. Da die Münze
fair ist, hat die Häufigkeit von Kopf in den ersten acht Würfen
keinerlei Zusammenhang mit der Häufigkeit von Kopf in den
zweiten acht Würfen. Die beste Schätzung für die Häufigkeit von Kopf in
der zweiten Serie von acht Würfen ist daher vier, der
Durchschnitt von Kopf bei einer fairen Münze.
-
Liegt der Korrelationskoeffizient irgendwo zwischen 0 und 1, z.B.
bei 0,7, so ist die beste Schätzung von X bei bekanntem Y, dass
X um r ∙ Standardabweichung vom Mittelwert entfernt ist. Der vorausgesagte Wert Y ist weniger weit (gemessen in
Standardabweichungen) entfernt vom arithmetischen Mittel als
der bekannte Wert X (die Standardabweichung ist ein Mass für
die Entfernung eines Wertes vom Durchschnitt). Wenn man annimmt,
dass zwischen den Ergebnissen des ersten Tests und des zweiten Tests
im obigen Beispiel mit den Schülern ein Zusammenhang von r =
0,7 besteht – also eine hohe, aber keine perfekte, Korrelation
– ist die korrekte, regressive Voraussage, dass der
schlechteste Schüler des ersten Tests, der 2,58
Standardabweichungen vom Durchschnitt entfernt war, im zweiten Test „nur“ 0,7 x 2,58 = 1,8
Standardabweichungen vom Durchschnitt entfernt sein wird. Er wird
damit weiterhin unter den schlechtesten 20 Schülern sein.
Aber alle Schüler, die beim ersten Test besser als im siebten
Rang klassiert waren, werden voraussichtlich beim zweiten Test
nicht mehr zu den schlechtesten zwanzig Schülern gehören. Von einem Erfolg des Förderunterrichts kann erst gesprochen
werden, wenn diese Voraussage (die die Kenntnis der Korrelation
der beiden Testwerte voraussetzt), übertroffen wird.
-
Wird der Einfluss der nicht perfekten Korrelation auf die Voraussage
ausser Acht gelassen, spricht man von nicht regressiver Voraussage
(non regressive prediction).
Es lässt sich experimentell leicht nachweisen, dass Menschen
der Regression zum Mittelwert zu wenig Beachtung schenken. Drei
Gruppen von Versuchspersonen wurden beispielsweise gebeten, den
Notenschnitt eines Studierenden aufgrund dreier unterschiedlicher
Prädiktoren vorauszusagen: der ersten Gruppe wurde gesagt,
dass der Student in der x-ten Perzentile seines Jahrgangs ist (z.B.:
„seine Noten sind besser als die von 65 % seiner
Mitstudierenden“), der zweiten Gruppe, dass der Student in der
x-ten Perzentile bei einem Konzentrationstest abgeschnitten hat und
der dritten Gruppe, dass der Student in der x-ten Perzentile bei
einem Test abgeschnitten hat, der misst, wie humorvoll ein Mensch
ist. Die Probanden wurden ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, dass das Abschneiden beim Konzentrationstest von
äusseren Umständen abhängt und nicht sehr zuverlässig
ist, sowie dass ein Zusammenhang zwischen Humor und Notenschnitt
nicht erwiesen ist. Die Voraussagen der Versuchspersonen, die auf
dem mentalen Konzentrationstest beruhten, waren nicht regressiver
als die Voraussagen, die auf dem Klassenrang beruhten, obwohl der
Konzentrationstest eine unzuverlässige Messmethode ist.
Selbst die auf dem Humor-Test basierenden Voraussagen des
Notenschnitts korrelierten mit 0,7 mit dem Resultat des Humor-Tests,
obwohl der Humor-Test keine valablen Aussagen über den zu
erwartenden Notenschnitt erlaubt.
-
Kahneman und Tversky argumentieren, dass regressive Voraussagen aus drei Gründen
kontraintuitiv sind. Es scheint vernünftig, dass eine optimale Regel der Voraussage
es zumindest erlauben, wenn nicht sogar garantieren, sollte, dass
alle Fälle korrekt vorausgesagt werden. Die Regression zum
Mittelwert schliesst dies aus: weil die Varianz der Voraussagen
immer geringer ist als die Varianz der Prädiktoren, ist klar,
dass die Extremwerte der abhängigen Variable nicht korrekt
vorausgesagt werden. Die Regression zum Mittelwert garantiert
einen systematischen Fehler (der aber minimiert ist). Zweitens
scheint es einleuchtend, dass die Beziehung zwischen einem
beobachteten Wert und dem aufgrund der Beobachtung vorausgesagten
Wert umkehrbar ist. Wenn B aufgrund von A vorausgesagt wurde,
sollte A vorausgesagt werden können, wenn B bekannt ist.
Regressive Voraussagen sind aber nicht umkehrbar (genauso wenig
wie bedingte Wahrscheinlichkeiten). Wenn die vorausgesagte Grösse
des Sohnes 1,87 m ist, weil der Vater 1,95 m gross ist, so ist die
vorausgesagte Grösse des Vaters, wenn bekannt ist, dass der
Sohn 1,87 m ist, nicht 1,95 m – sondern liegt zwischen 1,87 m
und 1,76 m, der Durchschnittsgrösse Schweizer Männer.
-
Drittens möchten Menschen für eine Wirkung eine Ursache
haben. Wir mögen Geschichten, nicht Statistik. Wenn man
weiss, dass jemand bei einer Prüfung sehr gut abgeschnitten
hat, bedeutet dies, dass er bei einer Wiederholung des Tests
wahrscheinlich schlechter abschneiden wird. Das gute Resultat bei
der ersten Prüfung ist aber natürlich nicht der Grund für das schlechte abschneiden beim zweiten Mal. Wir suchen
deshalb nach Gründen wie „es ist ihm in den Kopf
gestiegen“, „sie hat sich keine Mühe mehr gegeben“
oder ähnlich. Kahneman/Tversky meinen:
Eine Wirkung ohne Ursache verletzt eine starke
Intuition. Das Verständnis der Regression zum Mittelwert
wird schwer behindert dadurch, dass jedes Mal, wenn eine Regression
beobachtet wird, eine Ursache für den beobachteten Effekt
gesucht wird.
-
Die Annahme von Kahneman/Tversky,
dass die Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert zu
härteren Strafen und weniger Belohnungen führt, wurde
erstmals 2001 von Notz und Kollegen empirisch getestet. Die Versuchspersonen konnten einen „Untergebenen“
belohnen, wenn seine Leistung einen bestimmten Schwellwert
überschritt, indem sie ihm einen Bonus zahlten, oder bestrafen,
wenn seine Leistung eine bestimmte Schwelle nicht erreichte. Die
Belohnung oder Bestrafung hatte dabei keinerlei Einfluss auf die
Leistung des Untergebenen, was die Versuchspersonen nicht wussten
und auch nicht erkannten. Notz et al. stellten
eine interessante, nicht vorausgesagte, Wechselwirkung zwischen dem
Talent des Untergebenen und der Belohnung/Bestrafung fest: bei den
angeblich talentierten Untergebenen blieb das Ausmass der
Belohnung konstant, aber die Bestrafung nahm bei jedem Fehler zu.
Bei den angeblich untalentierten Untergebenen nahm die Belohnung ab,
aber die Bestrafung blieb gleich. Die Hypothese, dass die
Bestrafung generell zu und die Belohnung generell abnehmen
würde, konnte nicht bestätigt werden. Notz et al. bezweifeln
deshalb, dass die Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert
alleine genügt, die weit verbreitete Bevorzugung von Bestrafung
als Mittel der Verhaltensänderung zu erklären.
I.Regression zum Mittelwert und harte Strafen
-
Die Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert ist heimtückisch,
weil Massnahmen, die einen Zustand verbessern sollen, meist dann
erfolgen, wenn sich der Zustand einem (negativen) Extremwert nähert.
Der Fussballtrainer wird gefeuert, wenn die Mannschaft nur noch
verliert, der Manager, wenn die Gewinne eingebrochen sind, und der
Drogensüchtige steht vor dem Richter, wenn es ihm wieder
einmal ganz besonders dreckig geht. Nach diesen Extremwerten kann es
fast nur noch aufwärts gehen, und es ist sehr schwierig zu
sagen, ob der beobachtete Aufwärtstrend am neuen Coach der
Fussballmannschaft, an der Bestrafung des Drogensüchtigen oder
an der Regression zum Mittelwert liegt.
-
Fitzmaurice/Pease waren die ersten, die darauf hinwiesen, dass die Nichtbeachtung der
Regression zum Mittelwert Richter glauben lassen kann, dass ihre
Strafen die beobachtete Verhaltensänderung bewirken. Die kriminologische Forschung hat bekanntlich keinen Zusammenhang
zwischen Härte der Sanktion und Rückgang der Straftaten
gefunden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen
generalpräventive Zwecke bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden, aber nur in dem Masse, als dem Verurteilten ein
Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGE 118 IV 342, 350). Wenn
Richter die Regression zum Mittelwert nicht beachten, kann sich
bei ihnen leicht der Eindruck halten, dass ihre Strafen eine
bessernde Wirkung (sei es spezial- oder generalpräventiver Art)
haben. Die Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert legt es
daher nahe, dass Gerichte sich bei der Strafzumessung stärker
von general- und spezialpräventiven Motiven leiten lassen, als
in der Urteilsbegründung ausdrücklich erwähnt und
durch die kriminologische Forschung angezeigt. Die Meinung,
dass harte Strafen ein wirksames Mittel zur Verhaltenssteuerung
sind, ist jedenfalls weit verbreitet. Die Beratungsstelle für
Unfallverhütung begrüsst den weiter hinten besprochenen
BGE 130 IV 58, der zwei Autofahrer, die sich auf öffentlichen
Strassen ein Rennen geliefert und dabei einen tödlichen Unfall
verursacht haben, wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu
6,5 Jahren Zuchthaus verurteilte, ausdrücklich als
„wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit!“
– Ausrufzeichen im Original. Einen solchen Beitrag kann das Urteil aber nur leisten, wenn es
abschreckend wirkt, was aus verschiedenen, hinten S. f. näher
dargelegten Gründen zu bezweifeln ist.
-
Es ist kaum möglich, empirisch nachzuweisen, ob Richter bei der
Strafzumessung von der Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert
beeinflusst werden. Erstens ist es zwar nahe liegend, dass ein
Rückgang von Straftaten nach einem Extremwert auf die
Regression zum Mittelwert zurückzuführen ist, aber ob die
Regression zum Mittelwert die einzige Ursache ist, ist damit
natürlich noch nicht bewiesen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass auch harte Strafen, die auf dem Höhepunkte der
Kriminalitätswelle ausgesprochen wurden, zum Rückgang
beigetragen haben. Die Wirkung von Strafe und Regression zum
Mittelwert lässt sich ausserhalb streng kontrollierter
Laborbedingungen kaum trennen. Zweitens begründen Gerichte in
der Schweiz die Strafzumessung im konkreten Einzelfall meist nicht
explizit mit generalpräventiven Überlegungen, sondern
stellen das Verschulden des Verurteilten ins Zentrum. Ob sie sich in
Wahrheit doch (auch) von generalpräventiven Zwecken leiten
liessen, lässt sich nur vermuten, nicht belegen. Es wurde
meines Wissens denn auch noch nie versucht, die Wirkung der
Nichtbeachtung der Regression zum Mittelwert auf die
Strafzumessung empirisch zu erforschen. Die Resultate von Notz et al. lassen auch daran zweifeln, ob der Zusammenhang so klar und
eindeutig ist, wie von Kahneman und Tversky ursprünglich
angenommen.
A.Das Problem der Raserunfälle
-
Die folgende Geschichte ist aus den oben genannten Gründen
genau das: eine Geschichte, kein Beweis. Ich bin mir auch der Gefahr
bewusst, dass Menschen die Wirklichkeit so sehen, dass sie ihrem
Weltbild entspricht. Der Leser möge daher selbst entscheiden, ob er die Geschichte
für überzeugend hält. Zusammengefasst geht sie so:
seit einigen Jahren wird in der Presse in einem unerhörten
Ausmass über so genannte „Raserunfälle“ –
Autounfälle mit meist schweren Folgen, die auf massiv
übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sind –
berichtet, so dass der (durch die Verkehrsunfallsstatistik nicht
bestätigte) Eindruck entsteht, dass die Anzahl solcher Unfälle
massiv gestiegen ist. In diesem Klima des medialen Hypes bestraft
das Bundesgericht zwei Autoraser, die einen tödlichen Unfall
verursacht haben, trotz massivster dogmatischer Bedenken wegen
eventualvorsätzlicher Tötung. Dieses Urteil lässt
sich wohl nur dadurch erklären, dass das Bundesgericht sich von
der hohen Strafe eine abschreckende Wirkung erhofft. Dass die
„Welle“ der Raserunfälle – besser
gesagt: die Welle der Berichterstattung darüber – wieder
abflachen wird, ist klar. Dass die Regression zum Mittelwert viel
mehr dazu beitragen wird als die (rechtsstaatlich bedenkliche)
neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, scheint mir auch nahe
liegend.
1.Verkehrsunfallstatistik
-
Die Zahl der in der Schweiz durch Strassenverkehrsunfälle
getöteten Personen hat seit 1970 ständig abgenommen. Dies
zeigen die indexierten Zahlen (1990 = 100) der durch Verkehrsunfälle
in der Schweiz getöteten, leicht und schwer verletzten Personen
(). In absoluten Zahlen hat die Zahl der Getöteten von 1970 bis
2003 von 1'649 auf 549 und der Schwerverletzten von 18'314 auf 5'862
abgenommen, während die Zahl der Leichtverletzten von 17'667
auf 24'236 zugenommen hat. Gleichzeitig hat die Zahl der in der
Schweiz zugelassenen Strassenfahrzeuge (Personenwagen, Personen- und
Sachentransportfahrzeuge, Landwirtschafts- und Industriefahrzeuge
und Motorräder) von 1'666'143 im Jahr 1970 auf 4'888'296 im
Jahr 2003 zugenommen, wobei die Personenwagen den prozentual
grössten Anteil am Gesamtbestand und an der Zunahme ausmachen
(2003: 3'753'890 zugelassene Personenwagen; 77 % des
Gesamtfahrzeugbestands). Insgesamt gesehen hat die
Verkehrssicherheit in den letzten 30 Jahren in der Schweiz daher
stetig und stark zugenommen; wäre die Anzahl der im
Strassenverkehr getöteten Personen mit dem Fahrzeugbestand
gestiegen, so würden heute jährlich 4'840 Menschen durch
Strassenverkehrsunfälle getötet.

Abbildung
12: Unfallfolgen indexiert (1990 = 100)
-
Eine Analyse der Zahlen seit 1992 zeigt, dass sowohl die Zahl der
Toten (1992: 834, 2003: 546 Getötete) als auch diejenige der
Schwerverletzten weiterhin abgenommen hat (1992: 7'844, 2003: 5'862
Schwerverletzte). Von 2002 zu 2003 hat jedoch die Zahl der Getöteten
von 513 auf 546 zugenommen (die Zahl der Schwerverletzten hat
weiterhin abgenommen, von 5'931 auf 5'862). Die Zahlen des
Bundesamtes für Statistik (BFS) für 2004 waren im
Zeitpunkt der Redaktion dieser Arbeit noch nicht erhältlich.
Die Statistik der Beratungsstelle für Unfallverhütung
(bfu), die auf einer anderen Erhebungsmethode beruht, deren
Ergebnisse für die Vorjahre aber identisch mit den Zahlen des
BFS sind, zeigt einen Rückgang auf 509 Tote für das
Jahr 2004. Betrachtet man die Ursachen der tödlichen Unfälle seit
1992, so sind zwei Ursachen für den Grossteil der Todesfälle
verantwortlich: Geschwindigkeit und Zustand des Fahrers (Fahren
in angetrunkenem Zustand, unter Drogeneinfluss, Übermüdung).
Die Zahl der durch überhöhte Geschwindigkeit getöteten
Personen sank bis 1997 stetig und stabilisierte sich dann. Von 2000
zu 2001 ist ein starker Rückgang sichtbar, der aber von 2001
bis 2003 wieder „aufgeholt“ wird. Aufgrund der relativ
geringen Anzahl von Datenpunkten ist der Rückgang von 2000
auf 2001 möglicherweise zufällig. Er führt aber
dazu, dass seit 2001 die Zahl der durch überhöhte
Geschwindigkeit getöteten Personen ständig steigt
(siehe ; bis zu drei Gründe pro Unfall werden erfasst, daher
kann es zu Mehrfachzählungen eines Unfalls kommen).

Abbildung
13: Todesursachen der im Strassenverkehr getöteten Personen seit
1992
2.Strafurteilsstatistik
-
Jeder dritte Mann in der Schweiz wird statistisch betrachtet einmal
in seinem Leben wegen eines SVG-Delikts zu einer Strafe verurteilt,
die zu einem Eintrag im zentralen Strafregister des Bundes
führt. Nach Angaben des BFS ist die Anzahl der Verurteilungen
gemessen am Fahrzeugbestand seit den 60-er Jahren stabil, aber die
Härte der ausgesprochenen Strafen nimmt zu. Meine eigenen Kalkulationen, die auf die Daten seit 1984 beschränkt
sind, zeigen, dass die Rate der Verurteilungen pro zugelassenes
Fahrzeug von 1989 bis 1997 gesunken ist und seitdem wieder stark
zunimmt (Abbildung 14).

Abbildung 14:
Anzahl Verurteilungen nach SVG pro zugelassenem Fahrzeug
-
In absoluten Zahlen haben die Verurteilungen wegen SVG-Delikten in
den letzten 20 Jahren stetig zugenommen (). Die bei
Strassenverkehrsdelikten verhängten Sanktionen wurden zudem in
den 90er-Jahren immer härter. Im Jahr 1990 wurden 36 % der
Erstverurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Busse
und 64 % mit einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe
geahndet. Zwischen 1990 und 1999 hat sich der Anteil der
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 64 % auf 73 % erhöht. Im
gleichen Zeitraum stieg die durchschnittliche Dauer der
unbedingten Freiheitsstrafen von 16 auf 22 Tage und jene der
bedingten Freiheitsstrafen von 35 auf 51 Tage. Auch die Anzahl der Fahrausweisentzüge wegen
Geschwindigkeitsübertretung, die bis 1997 stabil geblieben war,
stieg von 1997 bis 2001 stark an (+62 %).

Abbildung 15: Verurteilungen nach SVG in absoluten Zahlen
-
Härtere Strafen haben keinerlei Einfluss auf die
Rückfallwahrscheinlichkeit. Da die Sanktionen in der Schweiz
von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sind, lässt sich dies
relativ einfach statistisch nachweisen. Der Bussenanteil an allen
verhängten Sanktionen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
reicht von 97 % bis zu 4 %, wobei ausgeschlossen werden kann,
dass es in einem Kanton nur gute Prognosen gibt (die für eine
Busse sprechen) und in anderen Kantonen nur schlechte; vielmehr
handelt es sich um ein Abbild der kantonalen Sanktionsstile. In Kantonen, die häufiger Freiheitsstrafen verhängen,
kommt es weder zu mehr noch zu weniger Wiederverurteilungen als in
den Kantonen, in denen bei Fahren in angetrunkenem Zustand
hauptsächlich Bussen ausgesprochen werden. Ein Viertel der wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilten
Personen wird innerhalb von sieben Jahren erneut verurteilt. Diese
auf den ersten Blick hohe Zahl relativiert sich stark, wenn man
sich bewusst macht, dass rund ein Drittel der Männer
mindestens ein Mal in ihrem Leben wegen eines Verkehrsdelikts
verurteilt wird. Das Bundesamt für Statistik beurteilt die
Wiederverurteilungsrate bei Strassenverkehrsdelikten denn auch
als „relativ bescheiden“.
3.Öffentliche Wahrnehmung der und Berichterstattung über
„Raserunfälle“
-
Die Wahrnehmung der Raserunfälle als Problem hat in den letzen
drei Jahren explosionsartig zugenommen, obwohl sie sich in der
Verkehrsunfallstatistik bislang nicht widerspiegeln (wobei man
ehrlicherweise anfügen muss, dass die Zahlen für 2004 noch
nicht erhältlich waren, als diese Zeilen geschrieben wurden).
Um diese subjektive Empfindung halbwegs zu objektivieren, habe ich
die Mediendatenbank Swisssdox, die die 50 wichtigsten
schweizerischen Tageszeitungen und Wochenzeitschriften
erfasst, nach dem Wort „Raserunfall“ durchsucht.

Abbildung
16: Berichterstattung über Raserunfälle
-
Die Resultate sind in der Abbildung 16 dargestellt. 1998 kam das
Wort „Raserunfall“ in genau einem Bericht vor (im
„Blick“ vom 11. Dezember 1998). 1999 benutzten drei
Artikel das Wort „Raserunfall“, darunter eine
Titelgeschichte des „Beobachters“, der
auflagenstärksten Wochenzeitschrift der Schweiz, mit dem Titel: „Falsche Milde für Raser: Spektakuläre
Raserunfälle fordern immer wieder Menschenleben. Doch die
Gerichte lassen oft Milde walten. Zeit für eine andere
Gangart“. Zwei Monate zuvor, am 3. September 1999, hatte der Unfall
stattgefunden, den das Bundesgericht im BGE 130 IV 58 beurteilte. In
den Jahren 2000 bis 2002 blieb die Anzahl der Nennungen von
„Raserunfall“ bei sechs bis sieben pro Jahr. Im Jahr
2003 stieg sie auf 23, im Jahr 2004 auf 162 (!), wobei 144 dieser
Nennungen nach dem 26. April 2004 (dem Tag, an dem BGE 130 IV 58
entschieden wurde) erfolgten.
-
Auch diese exzessive Berichterstattung wird wieder zum Mittelwert
regressieren. Dass durch den Medien-Hype der Eindruck entsteht, dass
die auf Geschwindigkeitsexzesse zurückzuführenden Unfälle
tatsächlich zugenommen haben, legt die Verfügbarkeitsheuristik
(availability heuristic)
nahe: gemäss der Verfügbarkeitsheuristik werden
diejenigen Ereignisse als häufiger eingeschätzt, die einem
leichter einfallen. Ereignisse, über die Massenmedien ständig berichten, sind
leicht verfügbar, und ihre tatsächliche Häufigkeit
wird überschätzt.
4.Das „Autorennen“ Urteil des Bundesgerichts (BGE 130
IV 58)
-
Am 26. April 2004 hat das Bundesgericht in dem bereits auf S. 192
erwähnten Entscheid zwei Autofahrer, die sich auf öffentlichen
Strassen ein Rennen geliefert und dabei einen tödlichen Unfall
verursacht haben, auf eventualvorsätzliche Tötung erkannt
und das vorinstanzliche Urteil, das die beiden Raser zu je 6,5
Jahren Gefängnis verurteilte, bestätigt (BGE 130 IV 58).
Das Urteil wird von den Medien und anderen Kreisen, wie der
Beratungsstelle für Unfallverhütung, ausdrücklich
als Schritt in die richtige Richtung und Beitrag zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit begrüsst.
-
Das Urteil lässt sich nur erklären, wenn man sich bewusst
ist, dass die Höchststrafe für mehrfache fahrlässige
Tötung drei Jahre Gefängnis beträgt. Diese Strafe erachtete das Bundesgericht, wie die beiden
Vorinstanzen, offensichtlich als nicht angemessen. Dogmatisch
lässt sich jedenfalls nicht begründen, warum ein
Autofahrer einen Unfall eventualvorsätzlich verursachen
soll; es handelt sich um einen Lehrbuch-Beispiel bewusster
Fahrlässigkeit. Ein erstes (nie in der amtlichen Sammlung
publiziertes) Raserurteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 1986, das
einen Sportwagenfahrer, der auf der Autobahn mit 240 km/h einen
Unfall verursachte, wegen eventualvorsätzlicher Tötung
verurteilte, wurde in der Lehre denn auch heftig kritisiert. Das Obergericht des Kantons Zürich folgt der neusten
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur mit ungutem Gefühl. Es
weist darauf hin, dass es konsequenter wäre, den Strafrahmen
für fahrlässige Tötung zu erhöhen statt die
Grenzen zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt zunehmend
zu verwischen.
-
Warum das Bundesgericht auf eine hohe Strafe erkennen wollte, sagt
das Urteil nicht. Es kann sein, dass das Bundesgericht annimmt, dass
damit die Verkehrssicherheit gefördert wird, es kann auch sein,
dass Sühneüberlegungen oder der grosse Druck der
öffentlichen Meinung, die im Zeitpunkt des Urteils aufgrund
mehrerer Unfälle so genannter „Balkanraser“
nach harten Strafen verlangte, eine Rolle spielte.
-
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass alle drei
gerichtlichen Instanzen in diesem Fall der Illusion der
abschreckenden Wirkung harter Strafen unterlegen sind. Dass es sich
dabei um eine Illusion handelt, darf als erwiesen betrachtet werden.
Ein Zusammenhang zwischen Strafhärte und Wiederholungsrate
kann selbst bei Fahren in angetrunkenem Zustand nicht nachgewiesen
werden. Es ist noch erheblich unwahrscheinlicher, dass die
Bestrafung wegen eventualvorsätzlicher Tötung bei Unfällen eine abschreckende Wirkung hat. Fahren in angetrunkenem Zustand ist
ein Vorsatzdelikt. Wer zuviel getrunken hat, weiss dies in der
Regel. Wenn jemand trotzdem fährt, dann deshalb, weil er darauf
vertraut, nicht erwischt zu werden. Raserunfälle sind –
trotz gegenteiliger Auffassung des Bundesgerichts –
Fahrlässigkeitsdelikte. Wer einen tiefergelegten VW Corrado VR
6 mit verdunkelter Heckscheibe und Doppelauspuff fährt, will
sein Auto nicht bei einem Unfall verschrotten. Er vertraut –
zweifellos fälschlicherweise, aber Selbstüberschätzung
ist ein verbreitetes Phänomen (siehe hinten, S. 252 ff.) –
darauf, dass er sein Fahrzeug beherrscht. Er wird sich daher nicht
von der Strafe beeindrucken lassen, die für die Verursachung
des Unfalls angedroht ist, weil er nicht mit dem Unfall rechnet. Er
erkennt wohl, dass zu hohe Geschwindigkeit generell gefährlich ist, aber ihm wird natürlich nichts
passieren, weil er sein Auto beherrscht. Wer Prävention
betreiben will, muss die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass
Geschwindigkeitsübertretungen bestraft werden. Die sich unter
dem (falschen) Eindruck steigender Unfallzahlen und dem öffentlichen
Druck drehende Spirale immer härterer Strafen bei SVG-Delikten,
die offenbar auch vor dogmatischen Grenzen nicht Halt macht, muss
gestoppt werden.
|
|