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Rezeption der psychologischen Forschung durch die
Rechtswissenschaft: Behavioral
Law and Economics oder Empirical
Legal Realism
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Michael J. Saks und Robert F. Kidd waren
1980 die ersten Juristen, die sich explizit auf die
sozialpsychologische Forschung zu den heuristics
and biases, Rückschaufehler und
Overconfidence beriefen. Sicherlich beeinflusst vom sehr pessimistischen Bild menschlichen
Denkens, das in den siebziger Jahren gezeichnet worden war,
empfahlen sie, bei der Feststellung von Tatsachen durch Gerichte
mathematische Hilfsmittel (decision
aids) bei zu ziehen (der Artikel war eine durch
die psychologische Forschung untermauerte Antwort auf Lawrence
Tribes berühmten Aufsatz „Trial
by Mathematics: Precision and Ritual in the Legal Process“,
in dem Tribe 1971 die
Anwendung des Bayes-Theorem in Geschworenenprozessen abgelehnt
hatte). Catherine Fitzmaurices
und Ken Peases Buch
„The Psychology of Judicial
Sentencing” aus dem Jahr 1986 enthielt ein
Kapitel über “Cognitive
Errors and Judges”, in dem sich die Autoren
Gedanken über den Einfluss verschiedener kognitiver Täuschungen
auf richterliche Entscheidungen machten. Den Arbeiten von Saks/Kidd und Fitzmaurice/Pease gemeinsam ist, dass sie sich nicht auf die Ökonomische Analyse
des Rechts beziehen und keine eigene empirische Forschung
vorstellen.
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Ein weiterer wichtiger früher Aufsatz, der ebenfalls 1986
erschien, stammt von Ward Edwards und Detlof von Winterfeldt. Die Autoren fassten die enorm umfangreiche sozialpsychologische
Literatur zusammen, machten sie für Juristen zugänglich
und wiesen auf die Relevanz dieser Forschungsergebnisse für das
Rechtssystem hin (der Titel des Aufsatzes lautete „Cognitive
Illusions and their Implications for the Law“).
Da einer der Autoren zu den „Vätern“ der Forschung
zu den kognitiven Illusionen gehörte, wurde der Aufsatz
wahrgenommen. Auch Edwards und Winterfeldt bezogen
sich nicht explizit auf das der ÖAR zu Grunde liegende
Menschenbild.
I.Behavioral Law and Economics
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1989 machte Ellickson erstmals ausdrücklich die Verbindung zur Ökonomischen
Analyse des Rechts. In einem viel beachteten Aufsatz plädierte
er dafür, das Menschenbild der ÖAR durch menschliche
Fehler und menschliche Kultur zu bereichern. Interessant ist seine Argumentation, die direkt an das rationale
Eigeninteresse junger Akademiker appellierte: er wies darauf hin,
dass die analytischen Modelle der ÖAR inzwischen eine
Komplexität erreicht hatten, die es einem Juristen ohne
vertiefte mathematische Ausbildung kaum mehr erlaubt, einen
echten Beitrag zur Forschung zu leisten. Gleichzeitig war der
Einfluss der kognitiven Täuschungen noch weitgehend
unerforscht, und die daraus zu gewinnenden Erkenntnisse
höchstwahrscheinlich grösser als diejenigen, die durch
eine weitere Verfeinerung der mathematischen Modelle erzielt werden
konnten; umso eher als diese aus Sicht vieler Juristen immer weniger
mit der Realität zu tun hatten,. Der Grenznutzen des
Studiums der sozialpsychologischen Literatur, so Ellickson,
sei daher für junge Juristen, die eine akademische Karriere
anstreben, grösser als derjenige eines Wirtschaftsstudiums,
das notwendig wäre, um in der ÖAR wirklich mitreden zu
können.
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Sei es wegen des Aufrufs von Ellickson,
sei es, weil die traditionelle Ökonomische Analyse des
Rechts zunehmend an ihre Grenzen stiess, auf jeden Fall stieg in den
neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Zahl der Arbeiten, die
versuchten, die Erkenntnisse der Forschung zu den kognitiven
Täuschungen auf spezifisch juristische Fragestellungen
anzuwenden, sprunghaft an. Haftpflicht-, Familien-, Vertrags-, Straf-, Steuer-, Börsen-, Umweltrecht u. v. a. wurden aus dem Blickwinkel der kognitiven Täuschungen
analysiert.
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Bis 1998 war die Literatur in einem Ausmass angeschwollen, die es
angezeigt erschienen liess, die Gemeinsamkeiten der bisher
erschienenen Arbeiten herauszuarbeiten. Jolls,
Sunstein und Thaler unternahmen diesen Versuch mit „A
Behavioral Approach to Law and Economics“. Kurz darauf brachten Korobkin und Ulen das Hauptanliegen der Strömung bereits im Titel ihrer Arbeit
auf den Punkt: “Law and
Behavioral Science: Removing the Rationality Assumption from
Law and Economics”. Im gleichen Jahr veröffentlichte Cass
R. Sunstein einen Sammelband, der die wichtigsten
Arbeiten der letzten zehn Jahre wiedergab und den Titel „Behavioral
Law & Economics“ trug. Unter diesem
Namen sollte die „Bewegung“ in Zukunft bekannt sein. Kritiker haben bemerkt, dass die Bezeichnung nicht passend sei:
erstens sei „behavioral“
irreführend, da auf die psychologische Schule von Watson/Skinner verweisend, zweitens könne kaum mehr von „economics“
gesprochen werden, wenn die Rationalitätsannahme aufgegeben
werde und drittens befasse sich die Strömung in erster Linie
mit Entscheidungen. Mitchell schlägt
daher vor, statt dessen von „juristischer
Entscheidungstheorie“ (legal
decision theory) zu sprechen, da diese Bezeichnung
klar mache, dass sich um die Anwendung der (psychologischen)
Entscheidungstheorie auf rechtliche Sachverhalte handle und die
meisten Arbeiten zudem ohnehin sehr theoretisch seien (eine kleine
Spitze). Da sich die Bezeichnung Behavioral
Law and Economics eingebürgert hat, werde ich
sie hier verwenden.
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Korobkins und Ulens
Hauptaussage ist, dass „dünne“ Modelle rationalen
Verhaltens, mit wenig restriktiven Prämissen, ungeeignet sind
zur Analyse rechtlicher Phänomene, da sie ex
ante keine Voraussagen über das von den
Rechtsunterworfenen zu erwartende Verhalten erlauben.
Andererseits seien die Voraussagen der „dichten“ Modelle
mit stringenten Annahmen, oft schlicht falsch. Um das eine Problem – mangelnde Prognosefähigkeit –
zu beheben, ohne das andere Problem – unrichtige Prognosen –
zu verschärfen, müsse das der ÖAR zu Grunde liegende
Modell daher um die Erkenntnisse der sozialpsychologischen Forschung
ergänzt werden und die ÖAR vermehrt empirisch forschen.
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Jolls et al. bringen
eine sehr ähnliche Kritik am traditionellen Menschenbild der
ÖAR vor wie Korobkin/Ulen.
Sie weisen darauf hin, dass es die Grenzen menschlicher Kognition
fraglich erscheinen lassen, dass die oft anti-interventionistischen
Ratschläge von Vertretern der ÖAR optimal sind, da
Menschen in Anbetracht ihrer Grenzen manchmal vor sich selber
geschützt werden müssen. Sowohl Jolls et al.
als auch Korobkin/Ulen räumen der Antwort auf die (antizipierten) Kritik an der BLE,
auf die ich auf S. ff. näher eingehen werde, viel Raum
ein.
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Als wissenschaftliche „Revolution“ oder
„Paradigmawechsel“ kann man die BLE nicht bezeichnen.
Es handelt sich um eine evolutionäre Weiterentwicklung der
traditionellen Ökonomischen Analyse des Rechts, die
zunehmend an ihre Grenzen stösst resp. für Juristen kaum
mehr zugänglich ist. Die BLE übernimmt Pfeiler des
ökonomischen Paradigmas, wie den methodologischen
Individualismus und die Effizienz als Rechtsziel, während sie
das Modell des Menschen modifiziert. Da sie von der Fehlbarkeit des
Menschen ausgeht, steht sie „paternalistischen“ Lösungen
tendenziell aufgeschlossener gegenüber als Vertreter der
traditionellen ÖAR, die das Effizienzziel oft am besten
verwirklicht sehen, wenn den Marktkräften freien Lauf gelassen
wird. Da Menschen erwiesenermassen bei freier Wahl oft nicht die Wahl
treffen, die in ihrem besten Interesse liegt, ist es für
Vertreter der BLE gerechtfertigt, sie auf die richtige Wahl
„hinzusteuern“, ohne dass geradezu Zwang ausgeübt
wird oder gewisse Optionen gänzlich verboten werden.
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Natürlich ist es noch zu früh, eine Beurteilung des
Erfolgs von Behavioral Law and
Economics abzugeben. Wie Posner nicht ganz zu Unrecht bemerkt, hat die Ökonomische Analyse des
Rechts schon andere Attacken überstanden. Klar ist, dass sich die (amerikanischen) Juristen in den
letzten zehn Jahren immer stärker mit den Forschungen von Kahneman und Tversky auseinandergesetzt haben. Abbildung 5 zeigt das Verhältnis der
Treffer von [kahneman & tversky] zu „economic
analysis of law“ in der LexisNexis Datenbank Law Journals seit 1980. Während 1980-84 auf
zehn Erwähnungen von „economic
analysis of law“ eine Erwähnung von
„Kahneman & Tversky“
gekommen ist, ist dieses Verhältnis bis zum Jahr 2003 fast auf
2:1 gestiegen.
Abbildung
5: Verhältnis Treffer „Kahneman & Tversky“ zu
„Economic Analysis of Law“
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Als weiteres quantitatives Indiz für den Erfolg der neuen
Bewegung kann man ansehen, dass einer ihrer prominentesten Vertreter
der meistzitierte (amerikanische) Jurist unter 50 Jahren ist ().
Name |
Zitate |
Cass R.
Sunstein (1954) |
2,701 |
Frank H.
Easterbrook (1948) |
2,432 |
Daniel A.
Farber (1950) |
1,536 |
A. Mitchell
Polinsky (1948) |
1,245 |
Daniel R.
Fischel (1950) |
1,095 |
Tabelle
3: Meistzitierte Juristen unter 50 Jahren (aus Shapiro, 2000)
II.Empirical Legal Realism?
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Daniel A. Farber hat
die neue Strömung, die versucht, sozialpsychologische Forschung
vermehrt für die Analyse juristischer Probleme fruchtbar zu
machen, als erster explizit in die Tradition des Legal
Realism gestellt, als er seine Besprechung von Sunsteins
Aufsatzsammlung mit „Towards
A New Legal Realism“ betitelte. Er kritisiert an den Behavioral
Law and Economists, dass sie sich wie die
Vertreter der traditionellen ÖAR zu sehr auf die Analyse
formalisierter Wahlprobleme zwischen meist genau definierten
Alternativen beschränken. In Wirklichkeit seien viele
Entscheidungssituationen nicht klar strukturiert, und wie der
Entscheidende die Entscheidungssituation konstruiere, sei häufig
wichtiger als die Wahl selbst. Zweitens neigten die Behavioral
Economists wie die orthodoxen Ökonomen
dazu, ihr Modell menschlichen Verhaltens undifferenziert auf
zahlreiche unterschiedliche Lebenssachverhalte anzuwenden und
dabei den kulturellen und sozialen Kontext ausser Acht zu lassen.
Drittens seien sie sich der normativen Herausforderungen, die ihr
neues Modell menschlichen Verhaltens mit sich bringe, wenig bewusst
und verliessen sich zu unkritisch auf die normativen Kriterien der
Wohlfahrtsökonomik, die nicht unabhängig vom rational
choice Modell angewandt werden könnten.
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Für Farber muss
die Bewegung daher ihren Horizont erweitern und weitere
sozialwissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, den
institutionellen Kontext der Entscheidungen verstärkt beachten
und die normativen Herausforderungen, die sich aus der Beobachtung
ergeben, dass Präferenzen nicht stabil sind, durchdenken. Sunstein und Kollegen
könnten dann als Wegbereiter eines wieder belebten Legal
Realism, der sich auf empirische Forschung stützen
kann, betrachtet werden. In eine ähnliche Kerbe hatte bereits Kelman geschlagen, als er von einem „rhetorischen Duett“ von
ÖAR und BLE sprach, wenn es den Vertretern der BLE nicht
gelänge, sich aus dem Korsett der Analyse genau definierter
Wahlsituationen zu lösen. Ansonsten bliebe Behavioral Law
and Economics eine grösstenteils
parasitäre, die Ökonomische Analyse des Rechts
kritisierende Strömung.
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Im Sommer 2003 fand an der Northwestern
University ein Symposium unter dem Titel
„Empirical Legal
Realism: A New Social Scientific Assessment of Law And Human
Behavior“ statt, an dem führende
Vertreter der BLE wie Guthrie,
Korobkin, Rachlinski und Sunstein teilnahmen. Sozialwissenschaftliche Erkenntnisse sollen, wie ursprünglich
die Rechtsrealisten gefordert hatten, zum Verständnis des
Rechts bei gezogen werden. „Empirisch“ ist dieser Rechtsrealismus insofern, als er
sich auf empirische psychologische Forschung stützen kann und,
wie die Arbeiten von Guthrie et al., Kelman et al., Korobkin, Rachlinski,
Sunstein et al. und anderen zeigen, Juristen vermehrt selber empirisch forschen. Die
Abwendung von der Bezeichnung Behavioral
Law and Economics kann als Zeichen gedeutet
werden, dass man sich vermehrt von der Ökonomischen
Analyse des Rechts abgrenzen und als eigenständige Disziplin
wahrgenommen werden will. Die Bezeichnung Empirical
Legal Realism bietet auch die Chance, sich von der
reinen Kritik an der rationalen Entscheidungstheorie zu lösen
und die Bewegung breiter abzustützen.
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