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Rückschaufehler (hindsight
bias)
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„Das musste ja so kommen“ – im Nachhinein
erscheinen die Folgen einer Handlung oder der Ausgang einer
Geschichte oft vorbestimmt. Die Tendenz, die Vorhersehbarkeit eines
Ereignisses retrospektiv zu überschätzen, wird in der
Psychologie als Rückschaufehler (hindsight
bias) bezeichnet. Nach Baruch
Fischhoff:
In der Rückschau überschätzen Menschen
ständig, was vorhersehbar war. Nicht nur betrachten sie das, was
geschehen ist, als unausweichlich, sondern sie meinen auch, dass es,
bevor es geschehen ist, als „einigermassen unausweichlich“
erschien. Menschen meinen, dass andere den Ausgang eines Ereignisses
viel besser hätten vorhersehen müssen, als dies tatsächlich
der Fall war. Sie erinnern sich sogar falsch an ihre eigenen
Vorhersagen, so dass sie im Nachhinein übertreiben, was sie
vorher gewusst haben.
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Der Rückschaufehler wurde erstmals 1975 durch Fischhoff systematisch untersucht. Seither wurde er in zahlreichen Studien erforscht und hat sich
als eines der robustesten Phänomene der Gedächtnisforschung
erwiesen. Eine umfassende Meta-Analyse von Christensen-Szalanksi/Willham, die 128 Studien, publiziert in 40 Artikeln, umfasste, fand nur sechs
Studien, in denen kein signifikanter Rückschaufehler
festgestellt wurde. 2003 erschien eine Sondernummer der Zeitschrift Memory,
die ausschliesslich dem Rückschaufehler gewidmet war und 2004 wurde eine weitere Meta-Analyse publiziert, die 95 Studien
umfasste.
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Die Studien zum Rückschaufehler lassen sich nach ihrem Design
in solche mit Gedächtnisdesign und solche mit
hypothetischem Design einteilen. Beim Gedächtnisdesign beantworten die Versuchspersonen
Fragen, ohne dass sie die richtige Antwort oder den Ausgang der
Geschichte kennen, erfahren anschliessend (oder nach einer
Verzögerung) die Antwort und werden dann (oder nach einer
Verzögerung) gebeten, sich an ihre ursprüngliche Antwort
zu erinnern. Beim hypothetischen Design werden die Versuchspersonen
gebeten, einzuschätzen, wie vorhersehbar der Ausgang eines
Szenarios für andere, oder für sich selbst, ohne das
Wissen um den Ausgang gewesen wäre, oder wie viele Personen
eine Frage richtig beantwortet hätten, wenn die Antwort nicht
bekannt gewesen wäre. Der Rückschaufehler ist beim hypothetischen Design in der Regel
grösser als beim Gedächtnisdesign.
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Nach dem verwendeten Stimulus-Material lassen sich die Studien
einteilen in solche, die Allgemeinwissensfragen verwenden („Wie
viele Knochen hat der menschliche Körper?“), solche, die
Szenarien (Geschichten) verwenden (z.B. den Krieg zwischen den
Briten und den Gurkas im 19. Jh. in Indien) und solche, die
tatsächliche Ereignisse, über die in den Medien berichtet
wird (z.B. Ergebnisse von Fussballspielen oder Bundestagswahlen)
verwenden.
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Während für die Gedächtnisforschung in erster Linie
das Gedächtnisdesign interessant ist – die Studien in der
Sondernummer von Memory folglich auch mehrheitlich dieses Design verwenden – ist für
den Juristen die Kombination von hypothetischem Design mit
Szenarien als Stimulus-Material von höchstem Interesse.
Dieses Design reflektiert das, was ein Gericht macht, wenn es die
Vorhersehbarkeit der Folgen einer Handlung im Nachhinein beurteilen
muss.
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Eng verwandt mit dem Rückschaufehler ist der Ausgangseffekt
(outcome effect).
Eine Entscheidung in einem Einzelfall sollte nach ihrem
Potential, d.h. nach der Wahrscheinlichkeit, das sie zu einem
positiven Resultat führt, beurteilt werden. Ob die Entscheidung
richtig war, beurteilt sich unabhängig davon, ob das positive
Resultat tatsächlich eingetreten ist. Ein Beispiel: Wenn
zwei Personen die Wahl zwischen zwei Spielen haben, wobei (a) die
Chance beinhaltet, Fr. 100 zu gewinnen, wenn eine faire Münze
auf „Zahl“ fällt; und (b) die Chance, Fr. 100 zu
gewinnen, wenn ein fairer Würfel eine sechs zeigt, dann ist die
einzig rationale Entscheidung, das Spiel (a) zu wählen, da es
einen höheren erwarteten Wert hat. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die (b) gewählt hat,
zufälligerweise gewinnt, während die Person, die (a)
gewählt hat, verliert, weil die Münze auf Kopf fällt.
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Bei einem Beispiel, bei dem sich die Wahrscheinlichkeiten einfach
und mit Sicherheit berechnen lassen, leuchtet dies unmittelbar
ein. Was aber, wenn die Situation ambivalent und unklar ist und
verschiedene Indizien für eine grössere Wahrscheinlichkeit
der einen oder anderen Folge der Entscheidung sprechen? Der
Rückschaufehler führt in solchen Fällen dazu, dass
die tatsächlichen Folgen der Entscheidung als wahrscheinlicher
betrachtet werden, als sie es im Zeitpunkt der Entscheidung
objektiv waren. Dementsprechend wird eine Entscheidung, die negative
Konsequenzen hatte, eher als „falsch“ beurteilt, obwohl
sie objektiv, im Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, die richtige
Entscheidung war. In einer Studie von Jonathan
Baron und John C.
Hershey wurde den Versuchspersonen gesagt, dass bei
einer bestimmten Herzoperation acht von hundert Patienten an
Komplikationen der Operation sterben. Die Versuchspersonen wurden
gebeten, den Entscheid des Arztes zu beurteilen, die Operation
durchzuführen. Die Versuchspersonen, denen gesagt wurde, dass
die Operation erfolgreich verlaufen war, bewerteten die Entscheidung
signifikant positiver als diejenigen, denen mitgeteilt wurde, dass
der Patient an den Folgen der Operation starb. Handlungen, die zu positiven Folgen führten, werden auch eher
als im Einklang mit den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Normen stehend gesehen als Handlungen mit negativen Folgen. Grundsätzlich gilt: je schlimmer die Folgen einer
Entscheidung, desto negativer wird das Verhalten bewertet, das
zu den Folgen führte.
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Der Rückschaufehler wird allgemein als Nebenerscheinung
adaptiven Lernens betrachtet. Hawkins/Hastie bezeichnen ihn als „die dunkle Seite erfolgreichen Lernens“. Selektive Aufmerksamkeit und selektive Abrufung von
Erinnerungen sind in einer komplexen Umwelt notwendig. Um komplexe
Entscheidungen zu treffen, entwickelt der Urteilende ein mentales
Modell der Umwelt, das er aufgrund beobachteter Ereignisse ständig
anpasst. Diese Anpassung des Modells an geänderte Verhältnisse
ist eine Voraussetzung für induktives Lernen. Ist das
Modell aber erst einmal an die neuen Umstände angepasst, ist es
schwierig, noch zu rekonstruieren, wie der Entscheid gemäss dem
„alten“ Modell erfolgt wäre. Solche Urteile aufgrund eines „veralteten“ Modells waren
während eines grossen Teils der menschlichen
Evolutionsgeschichte weder verlangt noch nützlich. Der
Rückschaufehler steht daher durchaus im Einklang mit der
evolutionären Sicht der Psychologie und ist weniger in die
Kritik geraten als andere in der heuristics
and biases Literatur beschriebenen Phänomene.
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Im Folgenden wird ein Überblick über die psychologische
Forschung zum Rückschaufehler gegeben, wobei nicht auf die
verschiedenen – teilweise sehr komplexen – theoretischen
Konzepte eingegangen wird. Anschliessend werden empirische Studien mit spezifisch rechtlichen
Fragestellungen zusammengefasst und die eigene Studie dargestellt.
Für die Literatur, die vor 1990 erschienen ist, verlasse ich
mich auf den Übersichtsartikel von Hawkins/Hastie aus dem Jahr 1990.
I.Psychologie: Empirische Studien
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Fischhoff liess in
seiner klassischen Studie die Wahrscheinlichkeit verschiedener
möglicher Folgen eines historischen Ereignisses von einer
Kontrollgruppe einschätzen, die keine Kenntnis von den
tatsächlichen Folgen hatte. Andere Versuchspersonen, denen
zuvor die angebliche Folge mitgeteilt worden war, sollten dieselben
Einschätzungen treffen, und zwar so, als ob sie die Folge nicht
kennen würden. Es zeigte sich, dass die Versuchspersonen
dazu nicht in der Lage waren und die Wahrscheinlichkeit der
„tatsächlichen“ Folge systematisch überschätzten. Auch betrachteten die Versuchspersonen Informationen, die aufgrund
der Folgen als relevant erschienen, als von vorneherein besonders
relevant; dies im Unterschied zur Kontrollgruppe, die diesen
Informationen keine vertiefte Bedeutung zumass. Fischhoff bezeichnete
das Phänomen als „schleichenden Determinismus“
(creeping determinism),
d.h. im Nachhinein erscheinen die Läufe der Welt vorbestimmt.
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Explizite Warnungen, den Rückschaufehler nicht zu begehen,
zeigen keinen oder nur einen sehr geringen Effekt. Auch wenn die
Versuchspersonen darauf hingewiesen werden, dass Menschen den
Rückschaufehler begehen und übertreiben, wie viel sie im
Vorneherein gewusst hätten, begehen sie substantielle
Rückschaufehler. Guilbault und Kollegen halten in ihrer Meta-Analyse fest, dass
Manipulationen zur Reduktion des Rückschaufehlers i. d. R.
keinen signifikanten Effekt haben. Die einzige Manipulation, die einigermassen Erfolg
versprechend ist, ist, die Versuchspersonen zu zwingen, Gründe
aufzuführen, die zu den Folgen geführt haben könnten,
die nicht eingetreten sind. Der Schuss kann aber nach hinten losgehen, wenn die Versuchspersonen
gezwungen werden, sehr viele (zehn oder mehr) Gründe
aufzuführen, warum es zu einem anderen Ergebnis hätte
kommen können. Versuchspersonen empfinden dies als schwierig
und nehmen daher vermehrt an, das „tatsächliche“
Ergebnis sei das einzige plausible gewesen.
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Eine detailliertere Schilderung des Szenarios (mehrere hundert
Wörter) führt zu einem stärkeren
Rückschaufehler.
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Der Rückschaufehler wurde auch mit visuellen Stimuli
dokumentiert. Bei einem typischen Experiment werden den Versuchspersonen
verschwommene Bilder gezeigt, die allmählich schärfer
werden. Während die Kontrollgruppe nicht weiss, was auf den
Bildern schliesslich zu sehen sein wird, weiss die Versuchsgruppe
dies bereits im Voraus. Die Versuchsgruppe wird gefragt, wann jemand
ohne Kenntnis vom Inhalt des Bildes den Inhalt frühestens
erkennen kann. Dabei zeigt sich, dass dieser Zeitpunkt systematisch
zu früh geschätzt wird. Explizite Warnungen, die den Rückschaufehler erklären und
darauf hinweisen, dass er durch die Kenntnis des Inhaltes des Bildes
verursacht wird, zeigen keine positive Wirkung. Harley/Carlsen/Loftus weisen darauf hin, dass diese Ergebnisse
Konsequenzen beispielsweise für Arzthaftungsprozesse haben
können. Der Gutachter, der beurteilen muss, ob ein Tumor
auf einem Röntgenbild vom behandelnden Arzt hätte erkannt
werden können, weiss meist, dass ein Tumor vorhanden war und
die Diagnose verpasst wurde. Es ist sehr schwierig bis
unmöglich für ihn, diese Information bei der Beurteilung
des Bildes zu ignorieren, was dazu führen kann, dass er die
Erkennbarkeit des Tumors bejaht, obwohl er ohne das Wissen um seine
Existenz nicht erkennbar gewesen ist.
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Persönlichkeitsmerkmale haben einen gewissen Einfluss auf den
Rückschaufehler, können ihn aber nicht vollständig
erklären. Personen, die ein starkes Bedürfnis nach
positiver Selbstdarstellung haben, zeigen bei Studien mit
Gedächtnisdesign einen verstärkten Rückschaufehler;
d.h. sie geben häufiger an, dass sie die richtige Antwort auch
gewusst hätten. Man darf annehmen, dass sie ungern zugeben, etwas nicht gewusst zu
haben. Einen noch stärkeren Einfluss auf den Rückschaufehler
zeigen Persönlichkeitsmerkmale, die unter den Begriffen
„Intoleranz für Ambivalenz“ (intolerance
for ambiguity) und Dogmatismus
zusammengefasst werden. Menschen, die diese Persönlichkeitsmerkmale
aufweisen, haben ein verstärktes Bedürfnis nach
Sicherheit, Klarheit und einer geordneten, sinnhaften und
vorhersehbaren Welt. Sie zeigen ebenfalls einen verstärkten Rückschaufehler. Von den „grossen fünf“ Persönlichkeitsmerkmalen
– Extraversion, Neurotizismus, Freundlichkeit,
Gewissenhaftigkeit, Offenheit für Erfahrung –
scheint am ehesten Gewissenhaftigkeit mit einem verstärkten
Rückschaufehler assoziiert zu sein. Persönlichkeitsmerkmale haben einen stärkeren Einfluss in
Studien mit hypothetischem Design als in Studien mit
Gedächtnisdesign.
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Eine Umkehr des Rückschaufehlers kann bei sehr überraschenden
Resultaten auftreten. In diesem Fall tritt ein Phänomen auf, dass man mit „Also
damit konnte nun wirklich keiner rechnen“ zusammenfassen lässt
und dazu führt, dass der „tatsächliche“
Ausgang im Nachhinein als sehr unwahrscheinlich bewertet wird.
Wichtig ist, dass die Umkehrung nur bei überraschendem Ausgang,
der (fast) keinen Sinn ergibt, nicht aber bei wenig oder
einigermassen überraschendem, erklärbarem Ausgang
auftritt. Weder ein Rückschaufehler noch seine Inversion
treten auf, wenn ein Ereignis gänzlich den Erwartungen
entspricht und überhaupt nicht überraschend ist.
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Die Umkehr tritt vor allem bei überraschendem Ausgang auf, der
ein schlechtes Licht auf die Entscheidungen und Fähigkeiten des
Handelnden wirft und somit sein Selbstwertgefühl
beeinträchtigt. In einem Experiment von Melvin
M. Mark und Kollegen nahmen die Versuchspersonen an
einem Börsenspiel teil. Nach der dritten Woche wurde einem Teil
der Versuchspersonen mitgeteilt, dass der Kurs der von ihnen
gekauften Aktien leider sehr stark gesunken sei. Anschliessend
wurden die Versuchspersonen, die die Aktien gekauft hatten, ihre
Gegenspieler und neutrale Beobachter gefragt, ob der Kursverlust
vorhersehbar gewesen wäre. Die Käufer der Aktien
beurteilten den Kursverlust als weniger vorhersehbar als
Gegenspieler und Beobachter, für die der Kursverlust keine
Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl hatte. Für keinen
anderen Ausgang wurde die Vorhersehbarkeit von Spieler, Gegenspieler
und Beobachter unterschiedlich beurteilt. Dieses Ergebnis reflektiert eine oft angetroffene Situation in
Haftpflichtprozessen: der Beklagte taxiert die negativen Folgen
seiner Handlung als absolut nicht voraussehbar, während Kläger
und Gericht anderer Auffassung sind.
II.Psychologie: Empirische Studien mit Experten
A.Ärzte
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Arkes/Wortmann/Saville/Harkness verglichen die Diagnose durch Ärzte, die eine
nicht-diagnostizierte Fallbeschreibung lasen, mit der Diagnose durch
Ärzte, die dieselbe Fallbeschreibung beurteilten, die aber
bereits mit einer bestimmten Diagnose versehen war. Beide Gruppen
wurden gebeten anzugeben, für wie wahrscheinlich sie eine von
vier zur Auswahl stehenden Diagnosen hielten. Die Versuchsgruppe
wurde gebeten, diese Einschätzung ungeachtet der bereits
erfolgten Diagnose zu machen. Das Experiment zeigte den üblichen
Rückschaufehler, d.h. die Ärzte in der Versuchsgruppe
überschätzten die Wahrscheinlichkeit, mit der sie die
tatsächliche Diagnose ohne vorgängige Kenntnis der
Diagnose getroffen hätten. Der Rückschaufehler ist also
auch dann robust, wenn die Urteile über ein Szenario
abgegeben werden, über das die befragten Personen sehr viel
wissen. Arkes und Kollegen
weisen darauf hin, dass es ihr Ergebnis als angezeigt erscheinen
lässt, bei der Einholung einer Zweitmeinung dem zweiten Arzt
die Diagnose des ersten Arztes nicht bekannt zu geben, wenn immer
dies möglich ist.
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In einer weiteren Studie testeten Arkes und Kollegen die von Slovic/Fischhoff vorgeschlagene Strategie zur Reduktion des Rückschaufehlers.
Erneut wurde den Ärzten eine Fallbeschreibung vorgelegt und sie
anschliessend gebeten, eine Diagnose abzugeben. Bei der
Versuchsgruppe war dem Fall bereits eine der drei Diagnosen
Alkoholentzug, Alzheimer oder Hirnverletzung zugeordnet. Der
Vergleich von Kontroll- und Testgruppe zeigte den typischen
Rückschaufehler, d.h. die Ärzte in der Versuchsgruppe
gaben auf die Frage, welche Wahrscheinlichkeit sie jeder Diagnose in
Unkenntnis der tatsächlichen Diagnose zugeordnet hätten,
Antworten, die systematisch in Richtung der „tatsächlichen“
Diagnose verzerrt waren. Wurden die Versuchspersonen aber gezwungen,
je einen aus der Fallbeschreibung ersichtlichen Grund für jede
der drei möglichen Diagnosen aufzuführen, verschwand der
Rückschaufehler weitgehend.
B.Buchprüfer
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Craig Emby, Alexander Gelardi und Jordan Lowe baten
122 Partner der damals noch Big
Five Buchprüfungsfirmen die finanzielle Lage
eines fiktiven Unternehmens und deren Beurteilung durch einen
anderen Buchprüfer zu bewerten. Wurde den Partnern gesagt, dass
die Gesellschaft inzwischen Konkurs gegangen sei, betrachteten sie
diesen Ausgang als vorhersehbarer als diejenigen Partner, denen
keine Informationen über das Schicksal der Firma mitgeteilt
worden waren. Auch bewerteten sie Indizien, die für einen
baldigen Konkurs sprachen, als wichtiger als Indizien, die
dagegen sprachen (es gab gleich viele Indizien, die für
oder gegen einen Konkurs sprachen).
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Emby und Kollegen
fanden auch einen signifikanten Ausgangseffekt, d.h. die Beurteilung
der Revision hing vom positiven oder negativen Ausgang des Szenarios
ab (die Qualität der Revision wurde auf einer Skala von 1-10
bei gutem Ausgang mit 6,9 bewertet, bei schlechtem Ausgang mit 5,6
und ohne Angabe eines Ausgangs mit 6,6). Die Resultate von Embly und Kollegen decken sich weitgehend mit den Resultaten einer Studie
von Anderson, Lowe und Reckers aus dem Jahr
1993. Anderson und Kollegen
stellten insbesondere auch fest, dass ihre Versuchspersonen in
Abhängigkeit vom Ausgang Indizien, die auf einen positiven
oder negativen Ausgang hindeuteten, unterschiedliches Gewicht
beimassen.
C.Richter
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Guthrie /Rachlinski/Wistrich legten amerikanischen magistrate
court judges eine kurze Zusammenfassung eines
erstinstanzlichen Urteils vor. Einem Drittel der Richter wurde
gesagt, dass das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und mit der
Auflage, eine geringere Sanktion auszusprechen, an die Vorinstanz
zurückgewiesen habe, einem Drittel, dass das Urteil in der
Berufung bestätigt wurde und einem Drittel, dass das Urteil und
die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Sanktionen
kassiert wurde. Die Richter wurden gefragt, welchen Ausgang des
Berufungsverfahrens sie selber, in Unkenntnis des tatsächlichen
Ausgangs, für wie wahrscheinlich gehalten hätten.
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Guthrie und Kollegen
stellten einen signifikanten Rückschaufehler fest.
Beispielsweise gaben 81,5 %
der Richter, denen gesagt worden war, dass das Urteil vom
Berufungsgericht bestätigt worden war, an, dass sie diesen
Ausgang des Berufungsverfahrens vorausgesehen hätten, gegenüber
nur 27,8 % der
Richter, denen gesagt wurde, dass das Urteil aufgehoben wurde.
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Auch die 59 bundes- und gliedstaatlichen amerikanischen Richter, die
an einer Studie von Anderson und Kollegen teilnahmen, begingen substantielle Rückschaufehler.
Sie bewerteten die Qualität der Arbeit der Buchprüfer
zudem je nach positivem oder negativem Ausgang unterschiedlich und
unterlagen somit einem Ausgangseffekt.
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Reid Hastie und W.
Kip Viscusi berichten von einer eigenen Studie, in der
Richter dem Rückschaufehler weniger stark unterlagen als Laien
und schlagen vor, die Zusprechung von Strafschadenersatz der
Zuständigkeit der Geschworenen zu entziehen und in die Hände
der Richter zu legen. Wie Lempert jedoch
überzeugend nachweist, erlauben die von Hastie/Viscusi erhobenen Daten weder den von ihnen gezogenen Schluss auf die
geringere Fehleranfälligkeit von Richtern noch stützen sie
die von ihnen empfohlene Reform des Prozessrechts.
III.Recht: Empirische Studien
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Kim A. Kamin und Jeffrey Rachlinski untersuchten, ob die Tatsache, dass eine Flut mit Sachschäden
stattgefunden hat, die Einschätzung beeinflusst, ob die
politische Gemeinde, die den Schaden erlitten hat, Massnahmen hätte
treffen müssen, um Schaden zu vermeiden. In der Vorschau-Perspektive nahmen die Versuchspersonen –
Studierende der Universität Stanford – an einer fiktiven
Sitzung des Gemeinderates teil. Sie hörten (ab Band) die
Aussagen von sechs Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit und
den Folgen einer Flut auf Gemeindegebiet sowie den Kosten von
Schutzmassnahmen. Anschliessend wurden sie gefragt, ob sie der
Gemeinde empfehlen würden, Massnahmen gegen die Folgen
einer Flut zu treffen.
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Die Versuchspersonen in der Rückschau-Gruppe hörten
dieselben sechs Zeugen an; ihnen wurde aber gesagt, dass sie als
Geschworene in einem Prozess über die Haftung der Stadt zu
entscheiden hätten, nachdem eine Flut das Gebäude des
Klägers zerstört hatte.
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Nur 24 % der Versuchspersonen in der Vorschau-Gruppe empfahlen der
Gemeinde, Massnahmen gegen die Folgen einer Flut zu treffen, aber 57
% der Personen in der Rückschau-Gruppe beurteilten den
Entscheid, keine Massnahmen zu treffen, als fahrlässig und
bejahten die Haftung der Gemeinde für die Flutschäden. Die bei einem Teil der Rückschau-Gruppe eingefügte
Instruktion, sich vorzustellen, wie die Ereignisse, die zu den
Flutschäden geführt haben, sich anders abgespielt haben
könnten, hatte keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Haftung. Erfolgreiches De-biasing scheint vorauszusetzen, dass die Versuchspersonen tatsächlich
aktiv Gründe für und gegen den Eintritt des Ereignisses
aufführen; die blosse Aufforderung dazu genügt nicht.
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Susan und Gary
LaBine legten ihren Versuchspersonen – aus der
Gesamtbevölkerung rekrutiert – die Anamnese eines
psychisch kranken Patienten und eine Beschreibung der
Behandlungsschritte des Therapeuten vor. Einem Drittel der
Versuchspersonen wurde gesagt, dass der Patient in der Folge
gewalttätig wurde, einem Drittel, dass der Patient nicht
gewalttätig wurde und einem Drittel wurde kein Ausgang
mitgeteilt.
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Nach dem Tarasoff-Urteil (Tarasoff
v. Regents of University of California, 1976) muss
ein Therapeut, der die Gefährlichkeit eines Patienten erkennen
kann, vernünftige Sorgfalt („reasonable
care“) anwenden, um zu verhindern, dass der
Patient Dritte schädigt. Die Versuchspersonen, denen mitgeteilt
wurde, dass der Patient gewalttätig wurde, beurteilten die
Behandlung weniger positiv als die Kontrollgruppe und schätzten
die Wahrscheinlichkeit der Gewalttätigkeit höher ein
(78 % gegenüber 51 % in der „keine Gewalt“ und 62 %
in der „ohne Ausgang“ Gruppe). 24 % der
Versuchspersonen, denen mitgeteilt wurde, dass der Patient
gewalttätig wurde, hielten den Therapeuten für fahrlässig,
gegenüber nur 9 % in der „ohne Ausgang“ und 6 % in
der „keine Gewalt“ Gruppe.
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In einer Studie von Hastie/Schadke/Payne wurde getestet, ob die vorausschauende oder zurückblickende
Perspektive einen Einfluss auf die Zusprechung von
Strafschadenersatz (punitive
damages) hat. Nur 33 % der Versuchspersonen waren vorausschauend der Meinung, dass
eine Eisenbahngesellschaft ohne Verbesserung der Sicherheit eines
Streckenabschnitts die Strecke nicht mehr länger befahren
dürfe, aber 67 % der Versuchspersonen hielten das Befahren
der Strecke ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen für
grobfahrlässig (reckless),
nachdem es zu einem Unfall gekommen war, und sprachen
Strafschadenersatz zu.
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Nach amerikanischem Zivilrecht hat eine Person, deren Wohnung zu
Unrecht von der Polizei durchsucht wurde, unabhängig vom
Erfolg der Suche einen Anspruch auf Schadenersatz. Ob eine
Durchsuchung zu Recht erfolgt, hängt unter anderem davon ab, ob
die Polizei einen Durchsuchungsbefehl vorweisen kann oder ob der
Durchsuchung zugestimmt wurde. Der Durchsuchung zustimmen kann
einerseits der Durchsuchte, aber unter gewissen Umständen
auch eine Drittperson, wenn der Dritte – vereinfacht
ausgedrückt – Mitbesitzer der Wohnung ist. Wann ein Dritter berechtigt ist, der Durchsuchung zuzustimmen, ist
nicht einfach zu entscheiden.
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Kagehiro und Kollegen
legten ihren Versuchspersonen die Beschreibung eines Falles vor, bei
dem die Polizei die Wohnung eines Verdächtigen, die dieser
zusammen mit einem Dritten bewohnte, ohne Zustimmung des
Verdächtigen durchsuchte. Gewisse Zimmer wurden gemeinsam
genutzt, andere Zimmer hingegen nicht, was es nach dem anwendbaren
Fallrecht sehr schwierig macht zu entscheiden, ob der Dritte der
Durchsuchung der gesamten Wohnung zustimmen darf. Kagehiro und Kollegen variierten verschiedene Aspekte des Falles, den sie
ihren Versuchspersonen vorlegten. Für die vorliegende Darstellung relevant ist, dass 92 % der
Versuchsperson das Recht der Drittperson bejahten, der Durchsuchung
der gemeinsam bewohnten Räume zuzustimmen, wenn der Verdächtige
zufällig abwesend war und bei der Durchsuchung belastendes
Beweismaterial gefunden wurde, aber nur 42 %, wenn kein belastendes
Material gefunden wurde. Die Tatsache, dass belastende Indizien gefunden wurden, hat einen
Einfluss auf eine völlig andere Frage, die rechtlich gesehen
ungeachtet des Ausgangs der Suche gleich zu beurteilen ist.
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Gemäss einer Studie von Kathryn
Kaldous hängt die Beurteilung des Verschuldens
eines Buchprüfers, der übersieht, dass gewisse
Aktiven der Bilanz überbewertet sind, in erster Linie von der
Schwere der Folgen ab (Konkurs und Verlust zahlreicher Stellen in
einem Fall; Überschuldung, aber Sanierung im anderen Fall). Die
Qualität der Buchprüfungsarbeit hat, wenn die Folgen
des Versehens schwer sind, keinen Einfluss auf die Haftungsfrage;
der sorgfältige Buchprüfer haftet mit anderen Worten in
diesen Fällen genau so häufig wie der unsorgfältige.
IV.Eigene Studie zum Rückschaufehler
A.Frage zum Rückschaufehler (2003)
-
Den Richtern der Zivil- und Strafgerichte der Kantone Aargau, St.
Gallen und Zürich wurde folgender Sachverhalt zur Beurteilung
vorgelegt (2003):
Vergegenwärtigen Sie sich noch einmal den
Sachverhalt der vorangehenden Frage (Unfall wegen Missachtung
des Rechtsvortritts).
Wie sich im Strafverfahren herausstellt, wurde der
fehlbare Lastwagenfahrer bereits vor sieben Jahren wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand verurteilt. Zu einem Unfall kam es damals
nicht. Der Lastwagenfahrer wurde damals mittels Strafbefehl zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt.
Soweit Sie dies beurteilen können, bereut der
Lastwagenfahrer seine Tat aufrichtig. Eine Therapie wegen
Alkoholsucht lehnt er ab, da es sich, wie er sagt, um zwei isolierte
Einzelfälle handle und er kein Alkoholiker sei.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilt den
Lastwagenfahrer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verkehrsregelverletzung
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten.
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Der „tatsächliche“ Ausgang des Berufungsverfahrens
wurde wie folgt variiert:
-
Gruppe
„Strafreduktion, unbedingt“: Das Berufungsgericht
bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im
Schuldpunkt. Im Strafpunkt reduziert es die Dauer der
Gefängnisstrafe auf drei Monate, ordnet aber den unbedingten
Vollzug an.
-
Gruppe
„Strafreduktion, bedingt“: Das Berufungsgericht
bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts im
Schuldpunkt. Im Strafpunkt senkt es die Dauer der Gefängnisstrafe
auf drei Monate und gewährt den bedingten Vollzug.
-
Gruppe
„Bestätigung“: Das Berufungsgericht bestätigt
das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Schuld- und Strafpunkt
vollumfänglich.
-
Anschliessend wurden die Richterinnen und Richter gefragt, welcher
Ausgang des Berufungsverfahrens aufgrund des geschilderten
Sachverhaltes am wahrscheinlichsten gewesen sei. Es standen die drei
geschilderten Möglichkeiten (Strafreduktion und unbedingter
Vollzug; Strafreduktion und bedingter Vollzug; vollumfängliche
Bestätigung) zur Auswahl.
-
Die Hypothese ist, dass sich die Richter durch das „tatsächliche“
Urteil des Berufungsgerichts beeinflussen lassen und denjenigen
Ausgang des Berufungsverfahrens als wahrscheinlicher
einschätzen, der dem „tatsächlichen“ Ausgang
entspricht.
B.Resultate (2003)
-
Die Resultate sind in der dargestellt. Die Antworten, die aufgrund
der Hypothese häufiger zu erwarten sind, sind fett gedruckt
(auf Hundert fehlende Prozent sind auf Rundungsdifferenzen
zurückzuführen).
Gruppe
↓ |
Antworten |
Total |
Strafreduktion;
unbedingt |
Strafreduktion;
bedingt |
Bestätigung |
Strafreduktion;
unbedingt |
24 (44%) |
5 (9%) |
25 (46%) |
54 |
Strafreduktion;
bedingt |
15 (24%) |
21 (33%) |
27 (43%) |
63 |
Bestätigung |
22 (36%) |
10 (16%) |
28 (47%) |
60 |
Total |
61 (34%) |
36 (20%) |
80 (45%) |
177 |
Tabelle
16: Rückschaufehler: Resultate der Umfrage 2003
-
177 Richterinnen und Richter haben die Frage beantwortet; 54 der
Gruppe „Strafreduktion, unbedingt“, 63 der Gruppe
„Strafreduktion, bedingt“ und 60 der Gruppe
„Bestätigung“. Alles in allem wurde eine Reduktion
und des Strafmasses bei gleichzeitiger Gewährung des bedingten
Vollzugs als am wenigsten wahrscheinlich und die vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als am
wahrscheinlichsten betrachtet.
-
Bei den Antworten zeigte sich ein wesentlicher Einfluss des
„tatsächlichen“ Ausgangs des Berufungsverfahrens.
Ein Drittel der Richter, denen mitgeteilt wurde, dass das
Berufungsgericht den bedingten Strafvollzug gewährt hatte,
betrachteten diesen Ausgang des Berufungsverfahrens als am
wahrscheinlichsten, gegenüber nur 9 % resp. 16 %, denen gesagt
wurde, dass das Berufungsgericht die Strafe reduziert und den
unbedingten Vollzug angeordnet resp. das Urteil der Erstinstanz
vollumfänglich bestätigt habe. Bei allen Gruppen wurde der
„tatsächliche“ Ausgang des Verfahrens als
wahrscheinlicher beurteilt als in den anderen Gruppen. Die Resultate
sind statistisch signifikant auf dem 5 % Level.
C.Frage zum Rückschaufehler (2004)
-
Den Richtern der Zivil- und Strafgerichte der Kantone beider Basel,
Bern und Graubünden wurde folgender Sachverhalt zur Beurteilung
vorgelegt (2004):
Bei der Erstellung von Mietshäusern liess der
verantwortliche Bauleiter B. Aushubmaterial in einem Tälchen
ablagern. Das Aushubmaterial staute den durch das Tälchen
fliessenden Bach. Der flache Teich, den der Bach vorher gebildet
hatte, wurde dadurch viel grösser und tiefer (die Tiefe
vergrösserte sich von 25 cm auf 4 m).
-
Bei der Hälfte der Fragebogen wurden folgende Angaben zu den
Folgen der Handlungen des Bauleiters gemacht:
Im Februar, als der Teich teilweise zugefroren war,
sahen die 7 bzw. 11 Jahre alten Brüder Luca und Marco einen
verlassenen Ball auf dem Eis liegen. Der jüngere Knabe betrat
das Eis, um den Ball zu holen. Dabei brach er im Eis ein und
ertrank zusammen mit seinem Bruder, der ihm zu Hilfe kommen wollte.
-
Es handelt sich dabei um den leicht gekürzten Sachverhalt aus
BGE 83 II 89 = Pra. 57 Nr. 21. Da der Bundesgerichtentscheid im
Original auf Italienisch veröffentlicht wurde, nicht als
Leitentscheid gilt und aus dem Jahr 1957 stammt, ist anzunehmen,
dass die meisten der befragten (deutschsprachigen) Richterinnen und
Richter den Fall nicht kannten.
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Die Hälfte der Fragebogen jeder Gruppe waren mit einem Bild des
Bauleiters in Krawatte und Anzug versehen; auf der anderen Hälfte
der Fragebogen trägt der Bauleiter ein weisses,
kragenloses Sweatshirt. Das Bild diente zwei Zwecken; einerseits
sollte damit die Hypothese gestestet werden, dass ein ordentlicher,
Anzug tragender Bauleiter weniger häufig als fahrlässig
angesehen wird als ein leger gekleideter; zweitens diente das Bild
zur Ablenkung von der Manipulation in der Fragestellung zum
Hofeffekt. Es wäre einigermassen auffällig gewesen,
wenn nur bei einer Frage ein Bild verwendet worden wäre. Der
Verdacht, dass das Bild der Manipulation dient, liegt dann nahe.
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Die immer gleich lautende Frage war, ob der Bauleiter fahrlässig
gehandelt habe, weil er den Teich weder durch eine Warntafel noch
durch eine Abschrankung sicherte.
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Die Hypothese ist, dass die Kenntnis der Folgen zu einer häufigeren
Bejahung der Pflichtwidrigkeit führen würde.
D.Resultate (2004)
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Eine grosse Mehrheit der befragten Richterinnen und Richter bejahten
wie das Bundesgericht die Fahrlässigkeit des Bauleiters.
Die – schwache – Manipulation, ob der Bauleiter auf dem
Foto einen Anzug und Krawatte trug, zeigte keine Wirkung.
Gruppe ↓ |
Antworten |
|
Fahrlässigkeit
bejaht |
Fahrlässigkeit
verneint |
Total |
Mit Folgen |
Ohne
Krawatte |
35 (80 %) |
10 (20 %) |
45 |
Mit
Krawatte |
43 (75 %) |
14 (25 %) |
57 |
Ohne Folgen |
Ohne
Krawatte |
60 (87 %) |
9 (13 %) |
69 |
Mit
Krawatte |
54 (88 %) |
7 (12 %) |
61 |
Total |
192 (83 %) |
40 (17 %) |
232 |
Tabelle
17: Rückschaufehler: Resultate der Umfrage 2004
-
Überraschend war, dass weniger Richterinnen und
Richter die Fahrlässigkeit bejahten, wenn die Folgen der
Handlung angegeben waren (rund 12 % gegenüber rund 22 % in der
Gruppe ohne Folgen; genaue Zahlen siehe . Die Unterschiede zwischen
den Gruppen mit und ohne Folgen sind statistisch signifikant, χ2 = 4,436; p = 0,035). Dies widerspricht der ursprünglichen
Hypothese, steht aber möglicherweise im Einklang mit
verschiedenen Studien zum Rückschaufehler (siehe Diskussion).
E.Diskussion
-
Die Resultate der Umfrage 2003 replizieren qualitativ die Resultate
von Guthrie/Rachlinski/Wistrich, deren Studie die Vorlage für die Umfrage 2003
bildete. Quantitativ war der Rückschaufehler bei den
schweizerischen Richtern weniger stark als bei ihren amerikanischen
Kollegen (siehe die Werte von Guthrie et. al. in ). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
wurde auch von den amerikanischen Richtern der Studie von Guthrie et al. insgesamt am häufigsten gewählt. Da
Berufungsgerichte sowohl in den USA wie in der Schweiz
Ermessensentscheide der Vorinstanz nur zurückhaltend
überprüfen, dürfte die vollständige
Bestätigung des Urteils in der Praxis am häufigsten sein
und der Erfahrung der Richterinnen und Richter entsprechen.
Gruppe ↓ |
Antworten |
Geringere
Sanktion |
Bestätigung |
Zurückweisung |
Geringere
Sanktion |
38,6 % |
40,4 % |
21,1 % |
Bestätigung |
7,4 % |
81,5 % |
11,1 % |
Zurückweisung |
20,4 % |
27,8 % |
51,9 % |
Tabelle
18: Resultate der Studie von Guthrie/Rachlinski/Wistrich zum Rückschaufehler
-
Die Resultate zeigen, dass sich die Richter bei der Beurteilung,
welcher Ausgang am wahrscheinlichsten ist, massgeblich vom
„tatsächlichen“ Ausgang beeinflussen lassen –
ein klassischer Rückschaufehler. Man kann natürlich
kritisieren, dass die Richter nur gefragt wurden, welcher
Ausgang ihrer Ansicht nach am wahrscheinlichsten war, ohne sie
ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie den bereits
bekannten Ausgang bei ihrer Beurteilung ignorieren sollten. Die
Fragen sind aber formell identisch. Um zu beurteilen, was am wahrscheinlichsten war, darf man
logischerweise nicht darauf abstellen, was tatsächlich geschah.
Studien zum Rückschaufehler zeigen zudem, dass die Fragen „was
war am wahrscheinlichsten?“, „was hätten Sie
vorausgesagt, wenn Sie den Ausgang nicht gekannt hätten?“
und „was hätten andere vorausgesagt, die den Ausgang
nicht kannten?“ auch funktional identisch sind und zu den
gleichen Ergebnissen führen.
-
Während die Ergebnisse der Umfrage 2003 den Schluss zulassen,
dass die Richterinnen und Richter einem Rückschaufehler
unterlagen, widersprechen die Resultate der Umfrage 2004 dieser
Hypothese. Die Richter, die die Folgen der Tat kannten, beurteilten
die Handlung – resp. die Unterlassung bezüglich
Abschrankung und Warnhinweis – eher als pflichtwidrig als die
Richter, die die Folgen nicht kannten. Was kann dieses Resultat
erklären?
-
Zwei Hypothesen drängen sich auf. Die erste ist, dass die
Folgen, oder besser gesagt, der Kausalverlauf, der zu den Folgen
führte, überraschend schien. Wie die in Fussnoten 1014 und
1015 angeführten Studien belegen, kann ein sehr überraschendes
Resultat zur Umkehrung des Rückschaufehlers führen,
so dass die Folgen im Nachhinein als völlig unvorhersehbar
betrachtet werden. Da keine Daten zum Ausmass der Überraschung
erhoben wurden, lässt sich diese These nicht empirisch
belegen. Ich weiss nicht, ob die Richter die Folgen der Unterlassung
des Bauleiters als überraschender empfanden als den Ausgang des
Berufungsverfahrens der ersten Umfrage. Während „Ertrinken
im Teich“ kaum eine überraschende Folge einer
künstlichen Vertiefung eines natürlichen Teiches ist, ist
es das Ertrinken von zwei Kindern gleichzeitig, die zudem im
Eis einbrechen – was kaum die mehrheitliche Ursache von
Ertrinkungsunfällen ist – möglicherweise schon. Die
Hypothese erscheint daher zumindest plausibel, lässt sich aber
wie erwähnt aufgrund der erhobenen Daten weder beweisen noch
widerlegen.
-
Die zweite Hypothese ist, dass die Richter, denen die Folgen der Tat
mitgeteilt wurden, ahnten, dass von ihnen erwartet wurde, dass
sie die Fahrlässigkeit bejahen und sie diese Erwartung bewusst
unterliefen. Ein solches Unterlaufen von vermeintlichen oder
tatsächlichen Erwartungen des Versuchsleiters ist bei
allzu offensichtlicher Manipulation nicht unbekannt. Auch diese
Hypothese ist plausibel, kann aber durch die vorliegenden Daten
nicht belegt werden.
-
Eine Schwäche der Umfrage 2004 ist, dass praktisch alle
Befragten – unabhängig von der Manipulation – die
Fahrlässigkeit bejahten. Der Sachverhalt war daher nicht sehr
geeignet, Unterschiede in der Beurteilung der Fahrlässigkeit
aufzuspüren. Dies lässt sich im Nachhinein nicht mehr
ändern. Aufgrund der Resultate der Pilotstudie war ich davon
ausgegangen, dass rund ein Drittel der Richterinnen und Richter
die Fahrlässigkeit verneinen würden, wie dies die
Versuchspersonen des Pretests (Wirtschaftsanwälte einer
mittelgrossen Zürcher Kanzlei) getan hatten.
V.Rückschaufehler im Recht: Ignoranz oder Anpassung?
-
Dass man im Nachhinein immer schlauer ist, ist eine Volksweisheit.
Leuten, die „es schon immer gewusst haben“ begegnen wir
in der Regel mit einer gesunden Portion Skepsis. Anders als andere
kognitive Täuschungen, derer sich das Rechtssystem und seine
Akteure kaum bewusst sind, ist der Rückschaufehler –
nicht notwendigerweise die psychologische Forschung dazu –
Juristen seit langem bekannt. Entsprechende Warnungen – „after
the event, even a fool is wise“ – finden sich daher auch in der schweizerischen
Rechtsprechung. Fraglich ist, ob sie in Anbetracht der psychologischen Literatur,
die ihnen jede Wirkung abspricht, sehr nützlich sind. Im
Folgenden wird am Beispiel der privatrechtlichen deliktischen
Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) erörtert, welche der
klassischen „Formeln“ des Haftungsrechts Rückschaufehler
begünstigen und welche dazu beitragen können, sie zu
vermeiden. Bei der vertraglichen Haftung und dem strafrechtlichen
Fahrlässigkeitsdelikt stellen sich grundsätzlich die
gleichen Probleme.
A.Rückschaufehler und privatrechtliche Verschuldenshaftung
-
Nach herrschender schweizerischer Lehre und Rechtsprechung sind die
vier Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftung
nach Art. 41 OR Schaden, Rechtswidrigkeit, Kausalzusammenhang
und Verschulden. Der Kausalzusammenhang muss sowohl „natürlich“
wie „adäquat“ sein und zwischen der dem Haftenden
zurechenbaren Handlung oder Unterlassung und dem Schaden
bestehen. Die Voraussehbarkeit der Folgen einer Handlung spielt sowohl
beim Verschulden als auch beim adäquaten Kausalzusammenhang
eine Rolle.
1.Verschulden und Voraussehbarkeit
-
„Grundvoraussetzung für das Bestehen einer
Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs“
(BGE 127 IV 62, 65). „Verschulden setzt voraus, dass der
Schädiger die mögliche Verursachung einer Schädigung
eines Dritten durch sein Verhalten erkennt oder erkennen kann. [...]
Eine nicht voraussehbare Schädigung führt nicht zur
Bejahung einer Verschuldenshaftung“. Der Massstab, an dem bei der zivilrechtlichen Haftung die
Sorgfaltspflicht, und mithin die Voraussehbarkeit, gemessen
wird, ist ein objektiver. Es kommt mit anderen Worten bei der zivilrechtlichen Haftung –
anders als bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – nicht
darauf an, ob der konkrete Schädiger in der Lage war, die
Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, sondern ob ein
durchschnittlicher Angehöriger der Gruppe, der der Schädiger
angehört, in der Lage gewesen wäre, die schädlichen
Folgen seines Verhaltens vorauszusehen. Wenn die Lehre daher im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des
Verschuldens von „subjektiver Voraussehbarkeit“ –
in Abgrenzung zur „objektiven Voraussehbarkeit“ des
adäquaten Kausalzusammenhangs – spricht, dann ist dies zumindest missverständlich. Die
Voraussehbarkeit bei der zivilrechtlichen Verschuldenshaftung ist
eine objektive, aber sie ist, immerhin, aufgrund der objektiv
vorhandenen Kenntnisse in dem Zeitpunkt zu treffen, als der
Schädiger die schädigende Handlung vorgenommen hat. Einem
Arzt kann beispielsweise nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die
potenzierende Wirkung von zwei von ihm verabreichten Medikamenten
nicht voraussah, wenn dies im Zeitpunkt der Verabreichung erst in
engsten Fachkreisen bekannt war (BGE 64 II 202).
a.Voraussehbarkeit wird meist bejaht
-
Fälle, in denen die Voraussehbarkeit der Folgen eines
Verhaltens verneint wurden, sind unter den publizierten
Bundesgerichtsentscheiden sowohl in zivil- wie in strafrechtlichen
Fällen selten. Typischerweise wird die Voraussehbarkeit dann verneint, wenn es dem
Schädiger gelingt nachzuweisen, dass die Fachwelt allgemein
(BGE 64 II 202) oder eine anerkannte Fachperson im Zeitpunkt der
schädigenden Handlung die Folgen ebenfalls nicht vorausgesehen
hat. In BGE 116 IV 182 wurde dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht,
dass er trotz erkennbarer Lawinengefahr die Strasse zwischen Täsch
und Zermatt nicht gesperrt hatte. Das Bundesgericht hielt dafür,
dass der Lawinenabgang nicht voraussehbar war. Nicht
unerheblich war bei diesem Entscheid, dass ein Beobachter des
Eidgenössischen Instituts für Schnee- und
Lawinenforschung in Zermatt in einem Bulletin rund eine Stunde vor
dem Lawinenabgang zwar eine grosse und steigende Schneebrettgefahr
oberhalb von 2'000 m festgestellt habe, aber keine unmittelbare
Lawinengefahr. Das Bulletin war dem Angeklagten zwar nicht
bekannt, aber es zeigt, dass die Lawinengefahr auch für einen
erfahrenen Fachmann nicht erkennbar war.
-
In den Fällen, in denen es an einem ex
ante Vergleichsstandard fehlt, ist die Gefahr
gross, dass im Nachhinein aufgrund des Rückschaufehlers fast
alles als voraussehbar betrachtet wird. Wenn während
Jahrzehnten die Lawinengefahr immer durch „abtreten“
geprüft wurde, und es nie zu einem Unfall kam, dann ist ein
Unfall, der trotz positivem Prüfungsverlauf geschieht,
nicht voraussehbar. Die Argumentation des Bundesgerichts, eine
Methode könne auch dann fehlerhaft sein, wenn sie
üblicherweise angewandt wird und es aus irgendwelchen Gründen
während Jahren nie zu Unfällen gekommen sei (BGE 115 IV
189, 196), ist zwar richtig. Aber sie besagt nur, dass die
fehlerhafte Methode in Zukunft nicht mehr angewandt werden
sollte. Durch den Unfall hat sich ergeben, dass die Methode nicht
sicher ist. Vor dem Unfall war dies nicht erkennbar, denn wie soll
der Handelnde erkennen, dass es nicht seine Methode ist, die
Unfälle verhinderte, sondern „irgendwelche anderen
Gründe“, wenn diese unbekannten Gründe dazu führten,
dass es nie zu einem Unfall kam? Ein Vorwurf – zumal ein
strafrechtlicher, wie in dem erwähnten BGE – kann ihm
erst gemacht werden, wenn er an seiner mangelhaften Methode trotz
des Unfalls auch in Zukunft festhält.
b.Die Einhaltung von ex ante formulierten Vorschriften als
Exkulpation
-
Um den Rückschaufehler zu vermeiden, sollte wenn immer möglich
auf die Einhaltung von Regeln abgestellt werden, die im Zeitpunkt
der schädigenden Handlung in Kraft waren. Sie umschreiben,
wie Oftinger/Stark zu
Recht festhalten, bei welchem Verhalten ein Schaden vorausgesehen
werden kann. Die Rechtsprechung anerkennt denn auch die Bedeutung von staatlichen
und unter gewissen Umständen auch privaten Vorschriften für
die Festlegung des Sorgfaltsmassstabs: „Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im
Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein
anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder
halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen
darstellen“ (BGE 130 IV 7, 11).
-
Die Rechtsprechung betont jedoch zugleich, dass die Einhaltung der
Regeln nicht in allen Fällen zu exkulpieren vermag: „Das
[sc. die Einhaltung einschlägiger Vorschriften] schliesst nicht
aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz
gestützt werden kann“ (BGE 126 IV 13). Dies wird auch in
der Lehre gerne betont.
-
Überblickt man die Rechtsprechung des Bundesgerichts, kann man
sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Verletzung von
einschlägigen Normen in erster Linie zur Begründung
der Sorgfaltspflichtverletzung verwendet wird, während der
Nachweis der Einhaltung der Normen kaum je genügt, sich zu
exkulpieren. Entscheide wie BGE 76 II 171, wo ein Verschulden des Landwirts
verneint wurde, weil das Gesetz keine Beleuchtung vom Felde
heimkehrender landwirtschaftlicher Fuhrwerke vorschrieb, sind meist
älter.
-
Der Rückschaufehler legt es nahe, dass die Sorgfalt in erster
Linie an der Einhaltung einschlägiger Vorschriften gemessen
werden sollte. Diese sind eine Kodifikation des Verhaltens, das
im Zeitpunkt ihres Erlasses nach menschlichem Ermessen nicht zu
Schädigungen Dritter führt. Kommt es trotz Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften zu Schäden Dritter, deutet
dies darauf hin, dass der Schaden nicht voraussehbar war und sollte
dazu führen, dass das Verschulden verneint wird.
-
Wenn man fordert, dass sich die Sorgfaltswidrigkeit in erster Linie
an der Einhaltung von bestehenden Regeln und Vorschriften
misst, richtet sich das Augenmerk naturgemäss vermehrt auf
diese Vorschriften und ihr Zustande kommen. Zu Recht wird bemerkt,
dass die betroffenen Verkehrskreise den Sorgfaltsmassstab nicht
selber bestimmen können; man darf, bildlich gesprochen, den Bock nicht zum Gärtner
machen. Andererseits bleiben staatliche Vorschriften oft hinter dem
Stand der Technik zurück.
-
Ehe man auf die Vorschriften von privaten oder para-staatlichen
Organisationen abstellt, ist daher zu prüfen, wer die Normen
erlassen hat. Sind in den entsprechenden Gremien nur Vertreter der
potentiell Haftpflichtigen vertreten, oder handelt es sich um
paritätisch besetzte Kommissionen? Zweitens, werden die
Normen laufend dem Stand der Technik angepasst und, besonders
wichtig, gibt es einen Feedback-Mechanismus? Dass man einen Unfall
als nicht voraussehbar taxiert, bedeutet nicht, dass man nicht für
die Zukunft etwas daraus lernen kann und die Vorschriften anpassen
sollte. Solche institutionalisierten Feedback-Mechanismen sind
daher für die Qualität von Sicherheitsvorschriften
zentral; sie bestehen bei der Flugsicherheit und (weniger
ausgeprägt) in der Medizin. Die Anpassung der Normen für
die Zukunft darf aber nicht, genauso wenig wie das Treffen
zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen durch den Schädiger
nach einem Unfall, als Eingeständnis der Voraussehbarkeit des
Schadens gesehen werden.
c.Die Problematik des Gefahrensatzes
-
Insbesondere der Gefahrensatz kann im Nachhinein fast jedes
Verhalten als sorgfaltswidrig erscheinen lassen. Gemäss dem Gefahrensatz ist die Person, die einen gefährlichen
Zustand geschaffen hat oder unterhält, dazu verpflichtet, alle
erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhüten,
dass sich die Gefahr in einem Schaden verwirklicht. Wie aber erkennt man, ob ein Zustand gefährlich ist? Im
Haftpflichtprozess in der Regel daran, dass sich die Gefahr
verwirklicht hat. Der Schluss ist dann einfach: aus dem Eintritt der
Verletzung wird sowohl auf den gefährlichen Zustand als auch
darauf geschlossen, dass nicht alle erforderlichen Massnahmen
zu ihrer Verhinderung getroffen wurden.
-
Exemplarisch BGE 127 IV 62: Beim Reitunterricht war das von der
10-jährigen Geschädigten gerittene Pferd bereits zwei Mal
ausgeschert, als der Reitlehrer befahl, vom Schritt in den Trab zu
wechseln. Beide Male liess es sich wieder beruhigen, und das
Ausscheren hatte keine weiteren Folgen. Beim dritten Mal jedoch
brannte es und mit ihm alle anderen Pferde der Reitgruppe durch. Die
Geschädigte stürzte vom Pferd und wurde schwer verletzt.
Das Bundesgericht warf dem angeklagten Reitlehrer vor, dass er ein
drittes Mal befohlen habe, vom Schritt in den Trab zu wechseln,
obwohl das Pferd bereits bei den ersten beiden Malen ausgeschert
war. Damit habe er eine Gefahrensituation geschaffen, ohne
gleichzeitig die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen (wie z.B. das
Pferd selber zu reiten) getroffen zu haben und somit seine
Sorgfaltspflicht als Reitlehrer verletzt (BGE 127 IV 62, 66 f.).
-
Da das Pferd beim Wechsel vom Schritt in Trab durchgebrannt ist,
scheint es einleuchtend, dass der Reitlehrer mit seinem Befehl einen
gefährlichen Zustand geschaffen hat. Dass das Pferd
durchbrennen würde, wissen wir aber erst aus der Rückschau.
Die Argumentation, dass zwei Mal nichts geschehen ist und es daher
nicht voraussehbar war, dass beim dritten Mal etwas passieren würde,
ist aus der prognostischen Perspektive mindestens so überzeugend.
Es ist daher fraglich, ob es für den Reitlehrer wirklich
erkennbar war, dass er einen gefährlichen Zustand schuf, obwohl
sich dieser Schluss natürlich im Nachhinein aufdrängt.
2.Adäquater Kausalzusammenhang
-
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss zwischen dem
Verhalten des Haftpflichtigen und dem Schaden sowohl ein natürlicher
wie adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einer Ursache und einem Erfolg besteht,
wenn die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
entfällt, die Ursache mithin conditio
sine qua non für den Erfolg ist (BGE 125 IV
195, 197).
-
Der Kreis der conditiones sine
quibus non für einen Erfolg ist praktisch
unbegrenzt. Auch die Tatsache, dass der Schädiger geboren wurde, lässt
sich nicht wegdenken, ohne dass die Schädigung entfällt.
Um den Kreis aller Ursachen auf die rechtlich relevanten Ursachen
einzuschränken, wird in der Schweiz die Formel der Adäquanz
bemüht. Gemäss der Lehre des adäquaten
Kausalzusammenhangs hat „ein Ereignis als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint“ (BGE
123 III 110, 112).
-
Ob ein Ereignis adäquat kausal ist für einen Erfolg, ist
ein Werturteil, und zwar eines, bei dem dem Gericht ein erheblicher
Ermessenspielraum zukommt. Nach der neueren Lehre beurteilt sich die Adäquanz ex
post, d.h. man geht vom eingetretenen Schaden aus
und prüft, ob ein bestimmter Umstand als dessen Ursache
erscheint. Auf die Erkennbarkeit ex
ante kommt es dabei nicht an, der Entscheid ergeht
aus der Retrospektive.
-
Bei dieser Sicht der Adäquanz ist es nicht überraschend,
dass Urteile, bei denen ein adäquater Kausalzusammenhang
verneint wurde, selten sind. Die Rechtsprechung betont denn auch, dass – obwohl ein
Ereignis gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
geeignet sein muss, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen zu
bewirken – auch „ausserordentliche“,
„ungewöhnliche“, „singuläre“ und
„seltene“ Folgen adäquat sein können (BGE 119
Ib 334, 345 f.).
-
Für einen Teil der Lehre beweist dies, dass die Adäquanz
einem natürlichen Rechtsempfinden entspricht und in
Fällen, in denen es an Adäquanz fehlt, selten prozessual
Schadenersatz verlangt wird. Andere weisen darauf hin, dass die Lehre von der Adäquanz bei
einer Betrachtung ex post ihre Funktion der Haftungsbeschränkung weitgehend verliert,
denn im Nachhinein erscheint kaum je ein Kausalzusammenhang als
inadäquat. Keller weist
darauf hin, dass zumindest bei der Verschuldenshaftung die Prüfung
der Adäquanz überflüssig ist, da sie zu keiner
stärkeren Beschränkung der Haftung führen kann als
die Prüfung der Voraussehbarkeit beim Verschulden. Für ihn
hat die Adäquanz in erster Linie bei den Kausalhaftungen ihre
Berechtigung als haftungsbeschränkendes Element. Für Roberto bleibt für die Haftungsbeschränkung durch die Formel der
Adäquanz hingegen bei den Gefährdungshaftungen wenig
Raum, denn wenn sich die Gefährdung verwirklicht habe,
seien die Folgen immer adäquat, auch wenn sie ungewöhnlich
erscheinen mögen.
-
Tatsächlich scheint die Formel der Adäquanz, wie sie
zurzeit in der Schweiz verwendet wird, wenig geeignet, zu einer
Beschränkung der Haftung zu führen. Im Nachhinein
erscheint praktisch jede Folge einer Ursache als dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend. Es ist schon
schwierig genug, in bewusster Missachtung der tatsächlichen
Folgen die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen einer
Handlung einzuschätzen. Ist der Ausgang bekannt und
berücksichtigt man ihn ganz bewusst, ist es sinnlos, noch von
Wahrscheinlichkeit zu sprechen; die Wahrscheinlichkeit, dass
sich das Ereignis so abgespielt hat, wie es sich eben abgespielt
hat, ist immer 100 %. Die „retrospektive Prognose“ ist ein Rezept, den Rückschaufehler mit Sicherheit immer zu
begehen.
-
Will man die Haftung beschränken – letztlich eine
rechtspolitische Frage, von ihren Befürwortern wird die
Adäquanztheorie auch deshalb verteidigt, weil sie die Haftung
nur selten ausschliesst – wird man daher nicht umhin kommen, andere Lehren, sei es die
Normzwecklehre oder die Lehre vom „allgemeinen Lebensrisiko“,
zu bemühen.
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