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Unterlassungseffekt (omission
bias)
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Dass man lieber nicht handelt, wenn die Folgen der Handlung unsicher
sind, scheint damit zusammenzuhängen, dass man sich für
die (möglicherweise negativen) Folgen einer Handlung mehr
verantwortlich fühlt als für die gleichen Folgen einer
Unterlassung. Gilt dies auch, wenn man die Handlung oder Unterlassung eines
anderen beurteilt, d.h. beurteilen wir eine Handlung eines
anderen, die zu einem Misserfolg geführt hat, negativer als
eine Unterlassung, die zum identischen Misserfolg geführt hat?
I.Psychologische Studien zur moralischen Bewertung von Handlungen
und vorsätzlichen Unterlassungen
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Mark Spranca, Elisa Minsk und Jonathan Baron sind der erwähnten Frage nachgegangen. Sie haben ihren Versuchspersonen unter anderem den folgenden
Sachverhalt vorgelegt und sie gebeten, die Unmoral der Handlung
oder Unterlassung auf einer Skala von 0 (nicht unmoralisch) bis 100
(äusserst unmoralisch) zu bewerten: In dem Tennisclub, in dem
John spielt, findet jährlich ein Turnier statt, das John als
bester Spieler des Clubs regelmässig gewinnt. Dieses Jahr
jedoch hat die Klubleitung Ivan Lendl als Gaststar eingeladen. John
weiss, dass er gegen Ivan in Normalform verlieren wird. Am Abend vor
dem Final findet ein Abendessen statt, an dem die Spieler
teilnehmen. John erfährt, dass Ivan allergisch auf
Cayenne-Pfeffer reagiert und weiss im Gegensatz zu Ivan, dass das
House-Dressing des Club-Restaurants Cayenne-Pfeffer enthält. Er
denkt sich, dass Ivan wahrscheinlich die ganze Nacht nicht wird
schlafen können, wenn er das House-Dressing isst und am
nächsten Tag dementsprechend in schlechter Verfassung sein
wird, weshalb er (John) eine Chance hat, gegen Ivan zu gewinnen.
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Den Versuchspersonen in der „Handlung“ Gruppe wurde
gesagt, dass John, bevor sich Ivan für eine Sauce entscheidet,
das House-Dressing empfiehlt. Hätte John nichts gesagt, hätte
sich Ivan für die (pfefferfreie) italienische Sauce
entschieden. Den Versuchspersonen in der „Unterlassung“
Gruppe wurde gesagt, dass Ivan das House-Dressing bestellt, ehe John
etwas gesagt hat. John sitzt neben Ivan und ist sich bewusst, dass
Ivan eine andere Sauce bestellt hätte, wenn er ihn vor dem
Cayenne-Pfeffer gewarnt hätte. In beiden Fällen erleidet
Ivan eine allergische Reaktion und John gewinnt das Spiel.
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Ob Handlung und Unterlassung in diesem Fall wirklich als
gleichwertig zu bewerten ist, ist eine umstrittene Frage. Das
schweizerische Recht verneint sie bekanntlich (näheres hinten,
S. ff.). Manche Philosophen vertreten die Auffassung, dass die
Unterscheidung dort, wo der Vorsatz sowohl bei Handlung wie bei
Unterlassung gleichermassen vorliegt, nicht haltbar ist, während andere darauf beharren, dass ein relevanter Unterschied
besteht. Für Vertreter einer konsequentialistischen Ethik, die die Moral
einer Handlung oder Unterlassung an den beabsichtigten
Konsequenzen misst, kann es ohnehin keinen Unterschied zwischen
Handlung und Unterlassung geben, wenn die beabsichtigten Folgen der
beiden identisch sind. Nach der Theorie der rationalen Entscheidung (rational
choice theory) ist diejenige Alternative
vorzuziehen, die den grössten erwarteten Nutzen hat, unabhängig
davon, ob es sich um eine Handlung oder Unterlassung handelt.
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Psychologisch gesehen besteht aber offenbar ein Unterschied zwischen
Handlung und Unterlassung: 65 % der Versuchspersonen von Spranca et al.
bewerteten die Handlung als unmoralischer als die vorsätzliche
Unterlassung, nur eine einzige die Unterlassung als unmoralischer
als die Handlung.
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In den meisten Fällen ist die Unterscheidung zwischen Handlung
und Unterlassung sinnvoll: die Folgen von Handlungen sind meist
beabsichtigt, die Folgen von Unterlassungen werden häufig
nicht angestrebt und sind unbeabsichtigt. Oft lässt sich daher
von der Handlung, nicht aber von der Unterlassung, auf den Vorsatz
schliessen. Sunstein nennt dies eine „moralische Urteilsheuristik“, die oft
richtig ist, aber durch Übergeneralisierung – d.h.
Anwendung auf Fälle, auf die sie nicht passt – zu
Fehlurteilen führen kann. Es handelt sich um ein Beispiel der von Kahneman/Frederick beschriebenen Attribut-Substitution, die von ihnen als Ursache der
Urteilsheuristiken gesehen wird: das schwer erkennbare Zielattribut
„Vorsatz/kein Vorsatz“ wird durch das leichter
erkennbare heuristische Attribut „Handlung/Unterlassung“
ersetzt.
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Wenn diese These stimmt, müsste die Unterscheidung zwischen
Handlungen und Unterlassung verschwinden, wenn der Vorsatz der
handelnden und nicht handelnden Personen gleich beurteilt wird. Spranca et al.
berichten, dass dies nicht zutrifft, d.h. auch wenn der Vorsatz
gleich bewertet wird, wird die Handlung als unmoralischer als die
Unterlassung bewertet. Ein Drittel der Versuchspersonen, die
den Vorsatz von John im Tennis-Szenario bei Handlung und
Unterlassung identisch sahen, bewerteten die Handlung trotzdem als
unmoralischer. Spranca et al. führen
dies darauf zurück, dass eine Handlung eher als Ursache
wahrgenommen wird, was von den Versuchspersonen beispielsweise damit
begründet wird, dass die negativen Folgen der Unterlassung auch
dann eingetreten wären, wenn John gar nicht anwesend gewesen
wäre.
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Kordes-de Vaal versucht in einer Serie von Experimenten den Einfluss von
empfundener Verursachung, Verantwortung und auf die Folgen
gerichtetem Vorsatz auf den Unterlassungseffekt zu
unterscheiden. Sie kommt zum Schluss, dass die unterschiedlich empfundene
Verursachung, ohne gleichzeitig wahrgenommene unterschiedliche
Absicht, nicht genügt, den Unterlassungseffekt zu bewirken. Dies stützt die Hypothese der moralischen Urteilsheuristik,
gemäss der von Handlung auf Vorsatz und von Unterlassung auf
fehlenden Vorsatz geschlossen wird. Kordes-de
Vaal stellt ebenfalls fest, dass die Bewertungen
von „Ursache“ und „Verantwortung“ hoch
korrelieren, was darauf hindeutet, dass sich die Bedeutung der
beiden Konzepte in den Augen der Versuchspersonen kaum
unterscheidet.
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Das schweizerische Recht sieht, vereinfacht gesagt, eine
strafrechtliche Verantwortung für den durch vorsätzliche
Unterlassung herbeigeführten Erfolg in der Regel nur dann vor,
wenn zwischen Täter und Geschädigtem eine qualifiziert
enge Beziehung besteht. Entspricht diese Unterscheidung
zwischen einer vorsätzlichen Unterlassung, deren Folge einen
beliebigen Dritten trifft und der vorsätzlichen Unterlassung,
deren Folge eine dem Unterlassenden in irgendeiner Art
verbundene Person trifft, dem sozialen Empfinden?
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Haidt und Baron sind dieser Frage nachgegangen. Sie unterscheiden – einer
überbrachten Klassifizierung folgend – zwischen
sozialen Beziehungen, die auf Hierarchie beruhen (vertikale
Beziehungen) und sozialen Beziehungen, die auf Solidarität
beruhen (horizontale Beziehungen). Sie stellen die Hypothese auf, dass Personen in einer
Vorgesetzten-Rolle an den Folgen ihrer Handlungen und Unterlassungen gemessen werden, weshalb die Unterscheidung
zwischen der Beurteilung von Handlungen und Unterlassungen bei ihnen
weitgehend verschwindet. Umgekehrt sind Untergebene nicht in erster
Linie für die Folgen ihrer Handlungen verantwortlich, sondern
für die Einhaltung der ihnen erteilten Weisungen. Bei
ihnen sollte die Unterscheidung zwischen Handlungen und
Unterlassungen daher besonders ausgeprägt sein. Bei
solidarischen Beziehungen, die auf Austausch und gegenseitiger
Fürsorge beruhen, ist jede Person für die Beeinträchtigung
der anderen Person durch ihre Handlungen und Unterlassungen
verantwortlich, weshalb auch hier der Unterlassungseffekt
weitgehend verschwinden sollte.
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Die Versuchspersonen wurden wiederum gebeten, den moralischen Wert
einer Handlung oder Unterlassung, die zu negativen, aber eindeutig
beabsichtigten, Folgen führte, auf einer Skala von -100 (sehr
schlecht) bis +100 (sehr gut) zu bewerten. Neben
Handlung/Unterlassung wurde die soziale Beziehung des Täters
zum Geschädigten manipuliert: in einem Szenario waren die
beiden „beste Freunde“, in einem zweiten „kannten
sie sich aus der Nachbarschaft“ und in einem dritten waren sie
sich noch nie begegnet. In allen drei Szenarien wurde die Handlung
als schlechter bewertet als die vorsätzliche Unterlassung, die
zu den gleichen Folgen führte. Der Unterschied in der Bewertung
nahm aber ab, je enger die solidarische Beziehung von Opfer und
Täter war: sie betrug im Schnitt 26,4 Punkte bei fehlender
Beziehung, 19,7 Punkte bei mittlerer Beziehungsnähe und 15,5
Punkte bei enger Beziehung.
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Die Handlung des Untergebenen, die zur Verletzung des Vorgesetzten
führte, wurde im Schnitt mit -41,2 Punkten bewertet, die
vorsätzliche Unterlassung, die zur gleichen Verletzung
führte, mit -30,4 Punkten. Die Handlung des Vorgesetzten in der
gleichen Situation, die zur Verletzung des Untergebenen führte,
wurde mit -51,9 bewertet, die vorsätzliche Unterlassung mit
-44,4 Punkten. Auch hier wurde in beiden Fällen die Handlung als moralisch
schlechter als die vorsätzliche Unterlassung bewertet, aber der
Unterschied zwischen der Bewertung von Handlung und Unterlassung ist
beim Vorgesetzten geringer (7,5 Punkte) als beim Untergebenen (10,8
Punkte). Die Hypothese, dass soziale Beziehungen die
Unterscheidung von Handlung und vorsätzlicher Unterlassung
beeinflusst, wird also bestätigt.
II.Rechtliche Beurteilung von Handlungen und vorsätzlichen
Unterlassungen
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Das Strafrecht unterscheidet traditionellerweise zwischen Handlungen
und Unterlassungen. Der Satz „maius
delictum est in faciendo quam in omittendo“
wird dem Glossatoren Accursius (1182-1221) zugeschrieben; ob er
ihn als allgemeines Prinzip verstanden hat, bleibt freilich unklar. Die Begründung der Unterscheidung beschränkt sich
allerdings bis in die neuste Zeit auf Evidenzargumente oder Appelle
an das Rechtsgefühl. Das schweizerische Strafrecht sieht unter bestimmten,
nachfolgend näher dargestellten, Bedingungen eine Bestrafung
für vorsätzliche Unterlassungen vor. Jedes Vorsatzdelikt,
das durch Begehung begangen werden kann, kann nach h.L. und
Rechtsprechung auch durch Unterlassung begangen werden. Zudem gibt
es seit 1990 den Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe,
der nur durch vorsätzliche Unterlassung begangen werden kann.
A.Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB)
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Die meisten Länder des angelsächsischen Rechtskreises
kennen keine „good
samaritan“ Gesetze, die zur Leistung
von Nothilfe verpflichten. In Europa hat Portugal Mitte des 19. Jh. als erstes Land einen
Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe geschaffen.
Mittlerweile kennt eine Mehrheit der kontinentaleuropäischen
Staaten solche Bestimmungen (in Deutschland § 323c
dStGB). In der Schweiz wurde die Bestimmung zur Unterlassung der
Nothilfe (Art. 128 Strafgesetzbuch, StGB) erst am 1. Januar 1990
Bestandteil des eidgenössischen Strafrechts. Eine
strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung, einem beliebigen
Dritten, zu dem der Täter nicht in einer besonderen Beziehung
steht, zu helfen, besteht nur in einem eng definierten Rahmen. Eine
Bestrafung irgendeines Dritten – d.h. nicht desjenigen, der
dem Geschädigten eine Verletzung zugefügt hat –
wegen vorsätzlicher Unterlassung der Nothilfe setzt
voraus, dass
-
sich der Geschädigte in
unmittelbarer Lebensgefahr befindet; und
-
der Täter trotz Tatmacht,
d.h. der Möglichkeit, dem Geschädigten zu helfen, die
Hilfe unterlässt; und
-
die Hilfeleistung dem Täter
den Umständen nach zugemutet werden kann, ihn also
beispielsweise nicht selber einer erheblichen Gefahr aussetzt.
-
Subjektiv setzt unterlassene Nothilfe Vorsatz voraus, d.h.
insbesondere
-
muss der Täter erkannt
haben, dass sich der Geschädigte in unmittelbarer Lebensgefahr
befindet; und
-
er muss seine Tatmacht
erkennen; und
-
er muss die Zumutbarkeit der
Hilfeleistung erkennen; und
-
er muss trotz diesen
Kenntnissen wissentlich und willentlich auf die Hilfeleistung
verzichten.
-
Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass der Täter erkennt oder
beabsichtigt, dass sich durch seine unterlassene Hilfeleistung die
Lage des Geschädigten verschlechtert; Unterlassung der
Nothilfe ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und umfasst
keinen tatbestandsmässigen Erfolg.
-
In Anbetracht der restriktiven Voraussetzungen – in
Deutschland ist die unmittelbare Lebensgefahr zum Beispiel
nicht erforderlich – überrascht es kaum, dass
Unterlassung der Nothilfe, begangen durch einen beliebigen Dritten,
in der Praxis geringe Bedeutung hat. Das Bundesgericht hat sich seit
dem Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 1990 in genau zwei
publizierten Urteilen mit Art. 128 StGB befasst. In einem Fall
entschied es, dass Art. 128 StGB einer kantonalen Bestimmung
vorgeht, die die Unterlassung der Nothilfe auch in Fällen,
in denen sich der Geschädigte nicht in unmittelbarer
Lebensgefahr befindet, für strafbar erklärt. Es hob
deshalb eine Verurteilung der Vorinstanz, die sich auf den
kantonalen Straftatbestand gestützt hatte, auf (BGE 116 IV 19).
In einem weiteren Fall befand das Bundesgericht, dass unmittelbare
Lebensgefahr vorliegt, wenn eine Überdosis Heroin binnen
weniger Stunden zum Tod führen wird (BGE 121 IV 18). Es handelt
sich bei diesem Fall um den einzigen publizierten Entscheid, in dem
das höchste Gericht eine Verurteilung wegen Art. 128 StGB
bestätigte, ohne dass der Täter den Geschädigten
selber verletzt hatte.
B.Unechte Unterlassungsdelikte
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Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann jedes vorsätzliche
Erfolgsdelikt auch durch Unterlassung begangen werden, allerdings
nur dann, wenn der Täter durch ausserstrafgesetzliche
Gebote zur Verhinderung des Erfolgseintritts verpflichtet ist. Diese
Pflicht kann sich nach dem Bundesgericht „aus gesetzlicher
Vorschrift, aus Vertrag oder auch aus den Umständen ergeben“
(BGE 96 IV 155, 174). Der Täter des unechten Unterlassungsdelikts muss zum
Geschädigten in einer so genannten Garantenstellung stehen;
beim unechten Unterlassungsdelikt handelt es sich mithin um ein
echtes Sonderdelikt.
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In späteren Urteilen hat das Bundesgericht betont, dass die
Garantenstellung nur durch eine „qualifizierte Rechtspflicht“
begründet werden kann (BGE 113 IV 68, 73):
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn
wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg
tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner
besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass
die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln
gleichwertig erscheint. Eine derartige Garantenstellung besteht
insbesondere für den Täter, der kraft seiner besonderen
Rechtsstellung das Gut vor der dieser drohenden Gefahr hätte
schützen müssen. Mit der zitierten Rechtsprechung wird
deutlich gemacht, dass nicht jede Rechtspflicht für die
Begründung einer Garantenpflicht genügt, sondern nur
eine qualifizierte.
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Ein bloss moralisches Gebot zur Gefahrenabwendung genügt nicht,
um die Garantenstellung zu begründen (BGE 108 IV 3, 6).
Die Garantenpflichten lassen sich nach h.L., die vom Bundesgericht
übernommen wird, nach Obhuts- und Überwachungspflichten
unterscheiden (BGE 113 IV 68, 73):
Nach allgemeiner Ansicht lassen sich zwei Grundtypen von
Garantenstellungen unterscheiden, nämlich einmal
Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Verteidigung bestimmter
Rechtsgüter gegenüber unbestimmt vielen Gefahren, und
zum anderen Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen
zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze
unbestimmt vieler Rechtsgüter.
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Eine aussergesetzliche Begründung der Garantenstellung ergibt
sich nach h.L. und Rechtsprechung in erster Linie aus der so
genannten Ingerenz; d.h. derjenige, der „durch sein Tun eine Gefahr geschaffen
oder eine solche vergrössert hat [ist] deshalb gehalten [...],
dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder
Rechtsgüter führt“ (BGE 108 IV 3, 5).
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Die rechtliche Regelung der Strafbarkeit deckt sich daher mit dem
sozialen Empfinden und wendet sich gegen philosophische Konzepte,
die Handlung und vorsätzliche Unterlassung gleichsetzen
(insbesondere auch bei der unterschiedlichen Behandlung von aktiver
und passiver Sterbehilfe, die für den Ethiker Peter
Singer nicht zu rechtfertigen ist, nach
schweizerischem Strafrecht aber anerkannt wird).
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Die Übereinstimmung zwischen sozialem Empfinden und dem Recht
der unechten Unterlassungsdelikte wird noch frappierender, wenn man
einzelne höchstrichterliche Urteile betrachtet. Die
Begründung von Obhuts- und Schutzpflichten aus allgemeinen
Rechtspflichten hat oft etwas Aleatorisches. In BGE 96 IV 155, 174 f. argumentiert das Bundesgericht, die Pflicht
von Bührle, gegen unbewilligte Lieferungen von Waffen nach
Südafrika durch Mitarbeiter seines Konzerns einzuschreiten,
ergebe sich vielleicht nicht aus positivem Recht, aber aus seiner
Stellung als „oberster Leiter“, „nach aussen in
Erscheinung tretende[m] Inhaber“ und seiner
„beherrschenden Rolle“ „als Haupt der
[Waffenfabrik]“. Mit anderen Worten wird, wie dies dem
sozialen Empfinden entspricht, eine Person in einer vorgesetzten
Position an den Folgen ihrer Entscheidungen gemessen, handle es sich
um Handlungen oder vorsätzliche Unterlassungen.
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Andererseits hat das Bundesgericht in BGE 113 IV 68 entschieden,
dass die arbeitsvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers
(Art. 321a Abs. 1 Obligationenrecht, OR) keine Garantenstellung
des Arbeitnehmers für das Vermögen des Arbeitgebers
begründet. Nur wer eine leitende Stellung innehat, hat
eine Garantenpflicht für das Vermögen des
Arbeitgebers, sofern die schädigenden Handlungen in seinem
Zuständigkeitsbereich vorgenommen wurden (BGE 113 IV 68, 75).
Gleich argumentiert auch Rehbinder,
der nur den leitenden Angestellten als verpflichtet ansieht, gegen
Schädigungen des Arbeitgebers durch andere Arbeitnehmer
einzuschreiten, während die Pflicht, die Interessen des
Arbeitgebers nicht aktiv zu schädigen, für jeden
Arbeitnehmer ungeachtet seiner Stellung gilt. Auch hier deckt sich die Rechtsprechung mit dem sozialen Empfinden,
das den Untergebenen nicht für die Folgen seiner vorsätzlichen
Unterlassungen verantwortlich macht.
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Rechtsprechung und soziales Empfinden stehen im Widerspruch
zueinander, wenn es um die Beurteilung der vorsätzlichen
Unterlassung einer Person geht, die in einer rechtlich
sanktionierten solidarischen Beziehung zu einer anderen Person steht
– Paradebeispiel ist natürlich die Ehe, wo Art. 159 Abs.
3 Zivilgesetzbuch (ZGB) eindeutig gegenseitige Beistandspflichten
der Eheleute statuiert. Wie die Experimente von Haidt/Baron zeigen, beurteilen Menschen die moralische
Vorwerfbarkeit von Handlung und vorsätzlicher Unterlassung in
solchen Beziehungen immer noch unterschiedlich, wenn auch weniger
stark als ohne solidarische Beziehung, während das Recht
verlangt, dass sie gleich zu beurteilen sind.
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Die Begehung durch vorsätzliche Unterlassung ist kein
Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB (anders in Deutschland, wo §
13 Abs. 2 dStGB die fakultative Strafmilderung für unechte
Unterlassungsdelikte ausdrücklich vorsieht). Die Lehre erwähnt
auch nicht, dass die Begehung durch Unterlassung als strafmindernd
im Rahmen von Art. 63 StGB zu berücksichtigen ist, Faktoren wie
die„kriminelle Energie“ des Täters und die
„Intensität des verbrecherischen Willens“ werden allerdings auch durch die Unterscheidung von Handlung und
vorsätzlicher Unterlassung beeinflusst. Die psychologische
Forschung zum Unterlassungseffekt legt es nahe, dass Richterinnen
und Richter dennoch einen Unterschied beim Verschulden machen
werden.
III.Eigene Studie zum Unterlassungseffekt
A.Frage zum Unterlassungseffekt
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Den Richterinnen und Richtern der Kantone Basel-Landschaft, Bern und
Graubünden wurde folgender Sachverhalt zur Beurteilung
vorgelegt (2004):
Das Ehepaar E. ist seit vielen Jahren verheiratet. Die
Ehe ist nicht mehr glücklich und der Ehemann hat eine Geliebte.
Er würde sich am liebsten scheiden lassen, verzichtet aber aus
finanziellen Gründen darauf.
Die Ehefrau leidet an einer Erdnuss-Allergie. Diese kann
beim Verzehr von Erdnüssen zu einem allergischen Schock und
zum Tod führen. Ihr Ehemann weiss dies.
Das Stammlokal des Ehemannes macht eine hausgemachte
Salatsauce („House-Dressing“), die einen geringen
Anteil an pürierten Erdnüssen enthält. Der Ehemann
weiss von den Erdnüssen im House-Dressing.
Auf Wunsch der Ehefrau geht das Ehepaar gemeinsam in das
Stammlokal des Ehemannes.
Als die Ehefrau einen Salat bestellt, fragt der Kellner,
ob sie italienische oder französische Sauce oder das
House-Dressing möchte. Die Ehefrau weiss nicht, dass das
House-Dressing Spuren von Erdnüssen enthält und erkundigt
sich auch nicht danach.
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In einem zweifaktoriellem Versuchsplan wurden die Faktoren „Handlung
versus Unterlassung“ und „Erfolg versus Versuch“
variiert. In der Version „Unterlassung“ lautete der
Sachverhalt:
Die Frau bestellt das House-Dressing. Der Mann warnt sie
nicht. Der Mann weiss, dass sich seine Frau für eine andere
Sauce entschieden hätte, wenn er sie gewarnt hätte.
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In der Version „Handlung“ lautete der Sachverhalt
stattdessen:
Bevor sich die Frau entscheiden kann, empfiehlt ihr Mann
das House-Dressing. Die Frau entscheidet sich dann auch für das
House-Dressing. Hätte der Mann nichts gesagt, so hätte
seine Frau die italienische Sauce bestellt.
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In der Version „Erfolg“ erleidet die Frau einen
allergischen Schock, an dem sie stirbt. In der Version „Versuch“
erleidet sie ebenfalls einen allergischen Schock, der aber sehr
schwach ausfällt und ausser einem kurzzeitigen Unwohlsein keine
weiteren Folgen hat.
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Die Richterinnen und Richter wurden zuerst gefragt, wie sie das
Verschulden des Mannes auf einer siebenstufigen Skala (1 = geringes
Verschulden, 7 = schweres Verschulden) einschätzen. Zweitens
wurden sie nach der ihrer Ansicht nach angemessenen Strafe gefragt
(offene Fragestellung).
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Die Hypothese ist natürlich, dass die Richter das Verschulden
bei der Unterlassung geringer als bei der Handlung bewerten und eine
tiefere Strafe aussprechen. Erwartet wurde ebenfalls, dass
Verschulden und Strafe im Erfolgsfall (Tod der Frau) schwerer
ausfällt als beim vollendeten Versuch.
B.Rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsvarianten
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In der Version „Handlung, Erfolg“ des Sachverhalts macht
sich der Mann der vorsätzlichen Tötung im Sinne von
Art. 111 StGB, evtl. des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig.
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Art. 111 StGB ist ein Erfolgsdelikt, Erfolg ist die Tötung
eines anderen Menschen. Der Mann unternimmt alles, was seiner
Meinung nach notwendig ist, um den tatbestandsmässigen
Erfolg herbeizuführen, indem er der Frau die erdnusshaltige
Salatsauce empfiehlt. Dass er mit Wissen und Willen handelt, kann
aufgrund der Sachverhaltsschilderung kaum bezweifelt werden. Er
weiss um die Erdnussallergie seiner Frau und deren potenziell
tödlichen Folgen bei Genuss von Erdnüssen. Indem er
seiner Frau trotz dieses Wissens die Erdnusssauce empfiehlt, nimmt
er die Tötung der Frau mindestens billigend in Kauf und handelt
somit eventualvorsätzlich.
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Fragen kann man sich, ob der Mann gar besonders skrupellos oder
verwerflich im Sinne des qualifizierten Tatbestandes von Art. 112
StGB (Mord) handelt. Der Sachverhalt legt nahe, dass er die Tötung
aus finanziellen Überlegungen, um die Scheidungskosten zu
sparen, begeht. In BGE 77 IV 64 hat das Bundesgericht die Tötung
eines Ehemannes, der einer Heirat des Geliebten entgegenstand, durch
die Ehefrau als Mord qualifiziert; vgl. zur Umschreibung des Mordes
generell BGE 118 IV 122, 126, gemäss dem sich ein Mörder
in der Regel durch kaltblütigen Egoismus „auszeichnet“.
Meines Erachtens liegt es daher nahe, hier einen Mord im Sinne von
Art. 112 StGB anzunehmen; aber da die Abgrenzung zwischen
vorsätzlicher Tötung und Mord letztlich immer ein
Ermessensentscheid bleibt und für das Experiment keine Rolle
spielt, möchte ich die Frage nicht weiter vertiefen.
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In der Version „Handlung, Versuch“ liegt vollendeter
Versuch der vorsätzlichen Tötung resp. des Mordes sowie
eine vollendete Tätlichkeit vor (Art. 111 i. V. m. Art. 22 Abs.
1, Art. 126 StGB). Der Mann unternimmt alles, was seiner Meinung
nach zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolgs
notwendig ist, aber der Erfolg tritt aufgrund von Umständen,
die ausserhalb seiner Herrschaft liegen, nicht ein. Art. 22 StGB
sieht für Fälle des vollendeten Versuchs eine fakultative
Strafminderung vor („so kann der Täter milder bestraft
werden“). Das Bundesgericht legt Art. 22 StGB aber dahingehend
aus, dass die Strafmilderung beim Versuch obligatorisch ist (BGE 121
IV 49, 55). Gemäss Bundesgericht hängt „das
Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten
Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion
der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher
der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die
tatsächliche Folge der Tat war“ (BGE 121 IV 49, 54).
Tatsächlich verursacht die Handlung des Mannes ein
„kurzzeitiges Unwohlsein“ der Frau, das wohl noch in den
Bereich der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB fällt –
die Abgrenzung der Tätlichkeit zur einfachen Körperverletzung
ist bekanntlich nicht einfach, und dem Richter kommt ein
erhebliches Ermessen zu.
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In der Version „Unterlassung, Erfolg“ macht sich der
Mann der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, begangen
durch Unterlassung, schuldig (Art. 111, evtl. 112 StGB). Die
Garantenstellung des Ehemannes ergibt sich aus Art. 159 Abs. 3
ZGB; dass Art. 159 ZGB eine Garantenstellung begründet, wird
nicht bezweifelt. Der Mann nimmt die Tötung seiner Frau durch Unterlassung
zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Die Tatmacht, den
Eintritt des Erfolgs zu verhindern, hat er ebenfalls, er bräuchte
seine Frau nur zu warnen.
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In der Version „Unterlassung, Versuch“ macht sich der
Mann des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung,
evtl. des Mordes, begangen durch Unterlassung, sowie der
Tätlichkeit, ebenfalls begangen durch Unterlassung,
schuldig (Art. 111, evtl. 112, i. V. m. Art. 22 Abs. 1, Art. 126
StGB). Der Mann unterlässt alles, was seiner Meinung nach
notwendig ist, den Tod seiner Frau herbeizuführen. Dass die
Frau nicht stirbt, ist auf einen glücklichen Umstand
zurückzuführen, der ausserhalb der Einflusssphäre des
Ehemannes liegt. Dass der vollendete Versuch eines unechten
Unterlassungsdelikts geringe praktische Bedeutung hat, ist
klar, dogmatisch ist er zweifellos möglich.
C.Resultate
-
Von den 234 Richterinnen und Richter, die den Fragebogen
zurückschickten, haben 226 (96,6 %) die Frage nach dem
Verschulden beantwortet. Die Frage nach der angemessenen Strafe
haben 63 (28 %) der Richterinnen und Richter, die die Frage nach dem
Verschulden beantwortet haben, nicht beantwortet, und zwar zehn der
Gruppe „Handlung, Erfolg“, 15 der Gruppe „Handlung,
Versuch“, zwölf der Gruppe „Unterlassung, Erfolg“
und neun der Gruppe „Unterlassung, Versuch“. Acht
Richter in der Gruppe „Unterlassung, Versuch“ sahen eine
Busse als angemessene Strafe, drei Richter in der Gruppe „Handlung,
Versuch“ ebenfalls. Kein Richter in der Gruppe „Unterlassung,
Erfolg“ oder „Handlung, Erfolg“ erachtete eine
Busse als angemessen. Die Antworten der Richterinnen und Richter, die eine Busse
aussprachen, wurden für die folgende Auswertung eliminiert.
Die Resultate sind in der von oben nach unten in der Reihenfolge
der Beurteilung der Schwere des Verschuldens dargestellt. Die
Version des Sachverhalts, bei der das Verschulden als am
schwerwiegendsten beurteilt wurde, ist zuoberst. Die kleinere Anzahl
verwertbarer Antworten bei den Freiheitsstrafen erklärt sich
durch die oben erwähnten fehlenden Antworten, resp. auf Busse
erkannten Strafen.
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Gruppe |
|
Verschulden |
Freiheitsstrafe (in Monaten) |
Handlung, Erfolg |
Durchschnitt |
5,84 |
91,35 |
|
N |
59 |
49 |
|
Standardabw. |
1,29 |
69,96 |
Unterlassung, Erfolg |
Durchschnitt |
5,77 |
61,27 |
|
N |
59 |
45 |
|
Standardabw. |
1,27 |
54,90 |
Handlung, Versuch |
Durchschnitt |
4,51 |
14,17 |
|
N |
53 |
30 |
|
Standardabw. |
1,69 |
18,58 |
Unterlassung, Versuch |
Durchschnitt |
4,35 |
13,23 |
|
N |
55 |
39 |
|
Standardabw. |
1,87 |
19,31 |
Total |
Durchschnitt |
5,15 |
50,15 |
|
N |
226 |
163 |
|
Standardabw. |
1,68 |
59,44 |
Tabelle 9: Resultate
Unterlassungseffekt
-
Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Folge einen sehr viel
grösseren Einfluss auf das Verschulden und das Strafmass
hat als die Unterscheidung zwischen Handlung und Unterlassung.
Bei Erfolg – sprich Tod der Ehefrau – wird das
Verschulden im Schnitt mit 5,81 Punkten (N = 118) bewertet und eine
Freiheitsstrafe von 76,95 Monaten (N = 94) ausgesprochen, während
beim Versuch (kurzzeitiges Unwohlsein) das Verschulden mit 4,43
Punkten (N = 108) bewertet und eine Freiheitsstrafe von 13,64
Monaten (N = 69) ausgesprochen wird. Der Einfluss des Ausgangs auf
das Verschulden wie auch auf das Strafmass ist signifikant.
-
Der Einfluss der Variable Handlung/Unterlassung auf Verschulden und
Strafmass ist geringer. Das Verschulden bei den Handlungen
wurde im Schnitt mit 5,21 Punkten (N = 112) bewertet und eine Strafe
von 38,97 Monaten (N = 84) ausgesprochen. Bei den Unterlassungen
wurde das Verschulden im Schnitt mit 5,09 (N = 114) bewertet und
eine Strafe von 62,04 Monaten (N = 79) ausgesprochen. Der Trend des
Einflusses zeigt also sowohl beim Verschulden wie auch bei der
Unterlassung in die erwartete Richtung, ist aber nur beim Strafmass
statistisch signifikant.
-
Betrachtet man die Sachverhalte mit Erfolg und diejenigen, bei denen
es beim Versuch blieb, getrennt, zeigt sich folgendes Bild: der
Unterlassungseffekt zeigt bei den Sachverhalten mit harmlosem
Ausgang weder auf das Verschulden noch auf das Strafmass einen
signifikanten Einfluss, hingegen wirkt er sich auf das Strafmass, nicht jedoch auf das
Verschulden, bei den Sachverhalten mit tödlichem Ausgang
signifikant aus.

Abbildung
9: Streudiagramm von Verschulden x Strafmass
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Die Korrelation zwischen Verschulden und Strafmass ist in der Abbildung 9
grafisch dargestellt. Der Rangkorrelationskoeffizient
(Spearmans Rho) zwischen Verschulden und Strafmass beträgt 0,62
und ist signifikant (p ≤ 0,01).
D.Diskussion
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Als erstes möchte ich klar festhalten, dass die obigen
Resultate nicht einen wie auch immer gearteten „Fehler“
oder eine „Irrationalität“ der Richterinnen und
Richter belegen. Es gibt schlicht keinen exakten normativen
Standard, an dem sich Verschulden oder Strafzumessung messen
liessen, folglich kann man auch nicht von einer Abweichung oder
einem Fehler sprechen. Die Resultate sind aber hochinteressant, weil sie den Einfluss des
sozialen Empfindens auf das Strafmass zeigen und gewisse gesetzliche
Unterscheidungen (wie diejenige zwischen aktiver und passiver
Sterbehilfe) erklären können.
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Die Richterinnen und Richter haben den erfolgreichen Täter im
Schnitt zu 77 Monaten, also rund sechseinhalb Jahren,
Freiheitsstrafe verurteilt, während der vollendete Versuch im
Schnitt mit 13,6 Monaten oder etwas mehr als einem Jahr bestraft
wurde. Das Strafmass wurde viel stärker vom Ausgang als von der
Unterscheidung Handlung/Unterlassung bestimmt, was sich durch zwei
Thesen erklären lässt: entweder unterliegen die
Richterinnen und Richter einem Ausgangseffekt, d.h. sie beurteilen eine Tat in erster Linie nach ihren Folgen, oder
sie beurteilen die Strafwürdigkeit einer Tat in erster Linie
nach dem Ausmass der von ihr bewirkten Störung des
Rechtsfriedens.
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Nach dem reinen Willensstrafrecht bemisst sich die Strafe
ausschliesslich nach dem „bösen“ Willen und der
Gefährlichkeit des Täters, es spielt somit keine Rolle, ob
sich der beabsichtigte Erfolg verwirklich hat oder nicht. Vollendete
Tat und vollendeter Versuch werden nach dieser Konzeption, die
derjenigen des französischen Code pénal von 1810
entspricht, gleich bestraft.
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Stellt man stärker auf die Bewahrung des Rechtsfriedens ab, so
ist der Versuch aus objektiven Gründen strafbar, weil auch ein
Versuch den Rechtsfrieden stört; er wirkt gefährlich
und erregt Furcht. Aber er stört den Rechtsfrieden natürlich viel weniger als
die erfolgreiche Straftat, in den Worten von Trechsel/Noll:
Aber es macht denn doch einen sehr erheblichen
Unterschied, ob auf mich geschossen wurde oder ob ich erschossen
worden bin. Die Empörung über den Versuch wird gemildert
durch die Erleichterung, dass es dabei sein Bewenden hatte.
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Unter diesem Gesichtspunkt ist klar, dass der Versuch weniger hart
bestraft wird als die vollendete Tat. Trechsel/Noll müssen zugeben, dass sich aus subjektiver Sicht die geringere
Bestrafung des Versuchs kaum rechtfertigen lässt; unter Hinweis
auf Freud machen
sie geltend, dass unbewusste rechtstreue Strebungen des Täters
dazu beigetragen haben mögen, dass der Erfolg ausgeblieben
ist.
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Die Unterscheidung zwischen Handlung und Unterlassung hat sich wie
erwähnt auf das Verschulden nicht signifikant
ausgewirkt. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, dass die
verwendete Antwort-Skala zu wenig sensitiv war. Mit einer feineren
Unterteilung – z.B. einer Skala von 1-100, wie sie Ritov/Baron verwendeten – hätte sich möglicherweise ein
signifikanter Unterschied erkennen lassen. Darauf deutet hin, dass
der Unterschied bei der (offenen) Frage nach dem Strafmass
signifikant war. Auf der siebenstufigen Verschuldens-Skala
gruppierten sich die Werte fast alle im oberen Drittel. 119 (52 %)
aller Richterinnen und Richter bewerteten das Verschulden mit sechs
oder mehr Punkten, aber nur 16 (7 %) mit zwei oder weniger Punkten.
Die Skalenbegrenzung hat daher wahrscheinlich zur Reduktion der
Varianz und damit zur fehlenden Signifikanz geführt („ceiling
effect“).
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Der Einfluss der Variable Handlung/Unterlassung auf das Strafmass
ist bei erfolgreicher Tat sowohl erheblich als auch statistisch
signifikant. Im „Handlungs“ Szenario wurde der Täter
im Schnitt zu 91,35 Monaten, oder rund siebeneinhalb Jahren,
Gefängnis verurteilt, im „Unterlassungs“ Szenario
zu 61,27 Monaten (rund fünf Jahren). Die Strafe für die
aktive Begehung fiel somit, von unten betrachtet, rund 50 % höher
aus als die Strafe für die Begehung durch vorsätzliche
Unterlassung des gleichen Delikts mit den gleichen Folgen. Die
Resultate der Experimente von Spranca et al. konnten repliziert werden (der Leser wird unschwer erkannt
haben, dass der hier verwendete Sachverhalt eine Abwandlung des
„Ivan Lendl“ Szenarios von Spranca et al. ist).
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Hingegen ist der Unterschied in der Bestrafung beim vollendeten
Versuch, begangen durch Handlung, zum vollendeten Versuch begangen
durch Unterlassung gering und statistisch nicht signifikant. Die
versuchte Begehung durch Unterlassung wurde im Schnitt mit 13,23
Monaten, die versuchte Begehung durch Handlung mit 14,17 Monaten
bestraft. Dieses Resultat deckt sich mit der psychologischen
Forschung, die feststellt, dass der Unterlassungseffekt bei
negativem Ausgang stärker ist.
1.Unterlassungseffekt und Sterbehilfe
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Die unterschiedliche Bestrafung von Handlung und vorsätzlicher
Unterlassung, die zum gleichen Resultat führen, entspricht
offenbar einem menschlichen Bedürfnis. In der Schweiz spiegelt
es sich beispielsweise darin, dass aktive Sterbehilfe, auch wenn sie
dem ausdrücklichen Wunsch des Sterbenden entspricht, strafbar
ist (Tötung auf Verlangen, Art. 114 StGB), während die
passive Sterbehilfe, d.h. der vorsätzliche Verzicht auf die
Anwendung lebenserhaltender oder –verlängernder
Massnahmen, und die so genannte indirekte Sterbehilfe, d.h. das
Verabreichen schmerzlindernder Medikamente, deren Nebenwirkungen
schliesslich zum Tod führen, straflos bleibt.
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Darüber, ob die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver
Sterbehilfe angemessen ist, wird bekanntlich eine intensive Debatte
geführt. Einen Überblick über die verschiedenen
politischen Vorstösse und die Rechtslage in anderen Ländern
bietet der Bericht der Arbeitsgruppe Sterbehilfe an das EJPD
vom März 1999. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass unter sehr
restriktiven Bedingungen (Tod steht kurz bevor, der Sterbende wird
von unerträglichen Schmerzen befreit) direkte aktive
Sterbehilfe straflos (aber weiterhin rechtswidrig) sein soll.
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Gegen die Straflosigkeit der direkten aktiven Sterbehilfe haben sich
vor allem christliche Kreise gewandt. Der Bundesrat empfahl im Bericht zum Postulat Ruffy, die passive und
indirekte aktive Sterbehilfe zu regeln, aber die direkte aktive
Sterbehilfe, entgegen dem Vorschlag der Mehrheit der Arbeitsgruppe,
auch in extremen Fällen nicht zu erlauben. Dies „käme
einer Lockerung des Fremdtötungsverbotes gleich und würde
somit ein Tabu brechen, das in unserer christlichen Kultur tief
verankert ist“. Die vorgeschlagene Regelung der passiven und indirekten
Sterbehilfe ist bislang nicht erfolgt, nachdem die mit der
Ausarbeitung der Grundlagen für die Regelung betraute
Kommission im Februar 2004 mangels finanzieller Mittel ihres
Auftrags entbunden wurde.
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Die Unterscheidung zwischen Handlung und Unterlassung lässt
sich logisch-rational kaum begründen, wie selbst ein
katholischer Theologe eingestehen muss. Für die Beibehaltung der herkömmlichen Unterscheidung
spricht aber – neben moraltheologischen Argumenten und der
Angst vor der „slippery
slope“, die ich in Anbetracht des steigenden
Kostendrucks in der Geriatriepflege nicht für unberechtigt
halte – die offenbar tief verwurzelte Vorliebe des Menschen für
Unterlassungen gegenüber Handlungen, die negative Konsequenzen
haben und die ebenfalls experimentell nachweisbare Bevorzugung von
indirektem gegenüber direktem Schaden. Ob diese Unterscheidung in unserer christlichen Tradition begründet
ist, muss einstweilen offen bleiben – alle hier referierten
Experimente wurden in Ländern semitisch-christlicher Prägung
durchgeführt, während eine indische Studie offenbar
keinen Unterschied zwischen Handlung und Unterlassung finden
konnte.
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Die empfundenen Unterschiede müssen ernst genommen werden.
Strafgesetze sollen (auch) das unter Strafe stellen, was als
strafwürdig empfunden wird. Den Leuten, die für die
Beibehaltung der Unterscheidung eintreten vorzuwerfen, sie
versuchten heldenhaft, einen prinzipiellen Unterschied zu finden, wo
keiner besteht, ist zu einfach. Man kann auch für die Beibehaltung der Unterscheidung
eintreten, ohne dass man einen prinzipiellen Unterschied findet,
sondern weil man einen Unterschied empfindet, und möchte,
dass das geltende Strafrecht diesen Unterschied respektiert und
reflektiert.
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