Rollstat

Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 10133
in Sachen
RS Office Products AG
Hubelrain 11
6206 Neuenkirch
Widersprechende
vertreten durch Troller Hitz Troller & Partner, Schweizerhofquai 2,
Postfach, 6002 Luzern
Internationale Registrierung Nr. 700 317 "Rollstat" (fig.)
gegen
Siltex AG
Allmendstrasse 4
6210 Sursee
Widerspruchsgegnerin
CH-Marke Nr. 577 068 "ROLL-O-STAT"
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Her-kunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-ren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut)
2
in Erwägung gezogen:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF
1. Die angefochtene CH-Marke Nr. 577 068 "ROLL-O-STAT" wurde erstmals am 26. Septem-ber 2008 in Swissreg publiziert. Sie ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse 27: Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
2. Am 18. Dezember 2008 reichte die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch ein.
3. Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 700 317 "Rollstat" (fig.), welche für folgende Waren eingetragen ist:
Klasse 27: Revêtements de sol spécialement adaptés aux chaises à roulettes en plastique.
4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung ei-ner Stellungnahme aufgefordert.
5. Die Widerspruchsgegnerin reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
6. Mit Verfügung vom 30. April 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
7. Auf die einzelnen Ausführungen der Widersprechenden wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN
1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Mar-ke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Be-gründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2. Die Widerspruchsmarke wurde am 7. Juli 1998 in das internationale Register eingetragen, die angefochtene Marke am 12. März 2008 hinterlegt. Die Widersprechende ist daher Inha-berin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der not-wendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3. Wird eine vom Institut angesetzte Frist nicht eingehalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach Massgabe der Verfügung (Art. 23 VwVG). Da die Widerspruchsgegnerin innert der in der Verfügung vom 25. Februar 2009 angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte, wird das Verfahren von Amtes wegen fortgesetzt.
3
III. MATERIELLE BEURTEILUNG
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1. Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen kön-nen, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und / oder Dienst-leistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemein-samen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (vgl. Richtlinien in Mar-kensachen des Instituts [nachfolgend Richtlinien], 2008, Teil 5, Ziff. 7.6, unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/10102d.pdf).
2. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, welche erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können. Zu diesen Indizien gehören insbesondere die Substituierbarkeit, gleiche Zweckbestimmung, gleiche Technologien in der Herstellung und gleiche Vertriebskanäle. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Marke nur für solche Waren- und Dienstleistungen Schutz geniessen kann, für welche sie eingetragen ist (sog. Spezialitätsprinzip) (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6, mit weiteren Hinwei-sen).
3.
In casu stehen sich die "revêtements de sol spécialement adaptés aux chaises à roulettes en plastique" (Klasse 27) der Widersprechenden und die "Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)" (Klasse 27) der angefochtenen Marke gegenüber.
Auf dem Markt sind Büro-Teppiche als auch Linoleum, die stuhlrollengeeignet sind, zu fin-den (www.hassler.ch/001hag_0404_de.htm, www.armstrong.de/commflreu/de-de/browse-performance-list.asp?performanceName=chair_caster_resis_r). Folglich ist zwischen den angefochtenen Bodenbelägen, welche speziell für Stühle mit Rädern bestimmt sind, und den Produkten "Teppiche, Linoleum und andere Bodenbeläge" (Klasse 27) der Wider-spruchsmarke von starker Warengleichartigkeit auszugehen.
Da "Fussmatten" und "Matten" aus Teppich bestehen können, ist in Bezug auf die "revête-ments de sol spécialement adaptés aux chaises à roulettes en plastique" (Klasse 27) der Widersprechenden wiederum von starker Warengleichartigkeit auszugehen.
Zudem macht es Sinn, dass Bodenbelaghersteller im Hinblick auf ein ganzheitliches Innen-einrichtungskonzept auch in den Bereich der Wandbeläge expandieren (vgl. www.parkettmagazin.de/business/artikel-record_id-39413-Wirtschaft.htm). Folglich besteht zwischen den Waren der Widersprechenden der Klasse 27 und den angefochtenen "Tape-ten (ausgenommen aus textilem Material)" (Klasse 27) Warengleichartigkeit. Nachfolgend ist somit die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterschei-den, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahr-nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen
4
bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenomme-nen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejeni-gen Merkmale abzustellen, die geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkomme-nen Gedächtnis haften zu bleiben (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7, mit weiteren Hinweisen).
2. Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und das Schriftbild bestimmt. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Auf-einanderfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1, mit weiteren Hinweisen).
3. Von Bedeutung ist bei Wortmarken schliesslich deren Länge, Kurzwörter werden akustisch und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Damit verringert sich die Gefahr, dass dem Publikum Unterschiede entgehen. Verwechslungen infolge Ver-hörens oder Verlesens kommen deshalb bei kurzen Zeichen seltener vor (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1, mit weiteren Hinweisen).
4. Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kenn-zeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil bloss aus untergeord-netem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.3).
5.
Vorliegend stehen sich die kombinierte Marke "Rollstat" (fig.) (Widerspruchsmarke) und die Wortmarke "ROLL-O-STAT" (angefochtene Marke) gegenüber. Die unterschiedliche Schreibweise der beiden Zeichen (Gross- / Kleinschreibung im Gegensatz zur Grossschrei-bung) fällt kennzeichenmässig nicht ins Gewicht (RKGE in sic! 2001, 813 – VIVA / CoopVI-VA). Die Widerspruchsmarke besteht aus dem prägnanten Wortelement "Rollstat", welches auf der rechten Seite mit einem schwarzen Kreis versehen ist, in welchem sich ein blitzarti-ger Pfeil befindet. Der Wortbestandteil "stat" und die Graphik sind zudem schwarz unterstri-chen. Das Bildelement der Widerspruchsmarke besteht nicht nur aus untergeordnetem, de-korativem Beiwerk, sondern verleiht derselben zweifellos ein eigenes Gepräge. Die Graphik kann bei der Beurteilung des Gesamteindrucks folglich nicht einfach ausser Acht gelassen werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass sich das Publikum im (mündlichen) Ge-schäftsverkehr vorwiegend an den Wortelementen orientieren wird. Es ist beim Vergleich der Widerspruchsmarke mit der angefochtenen Marke somit in erster Linie auf die Wortele-mente "Rollstat" und "ROLL-O-STAT" abzustellen.
Die Vergleichszeichen decken sich in der Anfangssilbe "Roll-" und der Endsilbe "-stat". Die angefochtene Marke weist als zusätzliches Element in der Mitte den Einzelbuchstaben "-O-" auf, der mit Bindestrichen versehen worden ist. Die angefochtene Marke stimmt folglich in acht von neun Buchstaben mit der Widerspruchsmarke überein. Dies führt zu einer ähnli-chen Vokalfolge ("o-a" [Widerspruchszeichen] gegen "O-O-A" [angefochtenes Zeichen]) und einer identischen Konsonantenfolge ("R-L-L-S-T-T"). Markante Abweichungen bestehen einzig – wie bereits erwähnt – im zusätzlich vorhandenen Buchstaben "-O-" in der Zeichen-mitte der Widerspruchsmarke. Die übereinstimmenden Merkmale überwiegen aber gegen-über der Abweichung in der Wortmitte, zumal die Beifügung von Mittelelementen in der Re-gel den Gesamteindruck der Zeichen nur geringfügig zu prägen vermag (vgl. Lucas DAVID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, N 22 zu Art. 3). Solche Zeichen gelten daher in der Regel als ähnlich in Klang- und Erschei-nungsbild (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
5
recht, Band III/1, Kennzeichenrecht, Basel 2009, 271 (insbesondere Rn. 881 und 882)), was in casu ebenfalls zu bejahen ist.
6. Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt ent-scheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedanken-verbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1, mit weiteren Hinweisen).
7. Die Widerspruchsmarke besteht aus der Bezeichnung "Rollstat", welche sich aus dem eng-lischen "Roll" (= "Rolle" aus www.pons.de) und der Abkürzung "stat" (= "statisch, stationär; Statistik" aus www.abkuerzungen.de und www.acronymfinder.com) resp. dem Suffix "…stat" (= "regelnd, feststellend" aus www.wissen.de)) zusammensetzt. Die Widerspruchsmarke kann insgesamt somit im Sinne von "statische Rolle, stationäre Rolle" oder "regelnde Rolle" verstanden werden. Die angefochtene Marke weist neben den vorgenannten Bestandteilen "ROLL" und "STAT" auch den Einzelbuchstaben "-O-" auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Marke wegen dem Zusatzelement "-O-" vom Abnehmer oh-ne klaren Sinngehalt und somit als Fantasiezeichen wahrgenommen wird. Folglich resultiert im Vergleich zur Widerspruchsmarke eine Abweichung beim Sinngehalt. Da jedoch beide Zeichen einen Hinweis auf die Elemente "ROLL" und "STAT" enthalten, ist die Abweichung zu wenig markant, als dass sie die festgestellte Zeichenähnlichkeit zu kompensieren ver-mag.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichen-vergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke bean-spruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungs-gattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Ri-siko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren ab-heben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Dasselbe gilt auch umgekehrt. Man spricht in diesem Zusammenhang von Wechselwirkung (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwa-che Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wohl können mit dem Widerspruch nur relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG geltend ge-macht werden. Dies schliesst indessen nicht aus, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr vorweg den kennzeichnungsmässigen Gehalt und damit den Schutzumfang einer Marke zu ermitteln. Denn ohne Klärung des Schutzumfanges der älteren Marke kann eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5, mit weiteren Hinweisen).
6
3. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Übereinstimmung in der Anfangssilbe "ROLL-" und der Endsilbe "-STAT" eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenü-berstehenden Marken zu bewirken vermag. Das Institut stuft den Markenbestandteil "ROLL" als Hinweis auf die Zweckbestimmung (für Rollen) resp. Darreichungsform (in Rollen, ge-rollt) der beanspruchten Waren als gemeinfrei ein. Auch wenn der Begriff "ROLL" nicht von prägendem Gehalt ist, darf er bei der Beurteilung jedoch nicht einfach ausgeklammert wer-den (BGE 122 III 389 – Kamillosan). Denn auch solche Markenelemente vermögen den Ge-samteindruck zweier Marken mitzubestimmen: Insbesondere in Grenzfällen können sie die Verwechslungsgefahr u.U. verstärken (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterial-güter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, 114). In Bezug auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Ganzes kann ausgeführt werden, dass die Kombination insbesondere aufgrund der Zeichenendung "-stat" interpretationsbedürftig bleibt. Der Widerspruchsmarke eignet folglich im Gesamteindruck ein durchschnittlicher Schutzumfang.
4.
Der Umstand, dass die Zeichen am Wortanfang ("ROLL-") – obwohl gemeinfrei – sowie am Wortende ("-STAT") übereinstimmen, führt – zumal der Konsument dem Wortanfang und dem Wortende mehr Beachtung schenkt – zur Gefahr, dass das Publikum die Abweichung in der Wortmitte der angefochtenen Marke nicht wahrnimmt bzw. die Abweichung in der Wortmitte der angefochtenen Marke überhört bzw. überliest. Auch ist unwahrscheinlich, dass der Abnehmer den Unterschied aufgrund der akustischen und visuellen Ähnlichkeiten auf Anhieb erkennen wird, da der Konsument die beiden Marken in der Regel nicht gleich-zeitig wahrnimmt. Zudem handelt es sich vorliegend nicht um kurze Zeichen, bei welchen Abweichungen eher ins Gewicht fallen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1). Schliesslich ist in die-sem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Marken als Ganzes zu betrachten sind, und die einzelnen Teile nicht in mosaikartiger Betrachtungsweise nach Verschiedenheiten abgesucht werden dürfen (vgl. DAVID, a.a.O., N 11 zu Art. 3). Der vorhandene Unterschied im Mittelbuchstaben ("-O-") ist nicht derart, dass er das Gesamtbild wesentlich zu prägen vermöchte. Auch ist er nicht geeignet, der angefochtenen Marke eine eigene Individualität zu verleihen, mithin von den übereinstimmenden Elementen abzulenken. Der vorhandene Unterschied im Mittelbuchstaben verändert den Gesamteindruck des angefochtenen Zei-chens folglich zu wenig, um die wegen der grossen Übereinstimmungen bestehende Ver-wechslungsgefahr – insbesondere auch im Hinblick, dass es sich grösstenteils um stark gleichartige Waren handelt, mithin sich das jüngere Zeichen umso stärker vom älteren ab-heben muss – beseitigen zu können.
5.
Selbst wenn das Publikum die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen aufgrund der vorhandenen Bindestriche erkennen würde, würde die Gefahr bestehen, dass es aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermuten würde, sei dies im Sinne einer produktespezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2).
Aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen, ist die Gefahr, dass die beiden Marken im Erinnerungsbild der Abnehmer verwechselt werden, zu bejahen.
Der Widerspruch ist folglich gutzuheissen und die CH-Marke Nr. 577 068 "ROLL-O-STAT" zu widerrufen.
IV. KOSTENVERTEILUNG
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Art. 34 MSchG gibt dem Institut die Kompetenz, im Widerspruchsverfahren wie in ei-nem kontradiktorischen Gerichtsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Verfah-
7
renskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel pro Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4).
Der Widerspruch wird gutgeheissen. Die Widerspruchsgegnerin als unterliegende Partei wird kostenpflichtig. Da es sich um ein Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel handelt und keine Gründe vorliegen, um von oben genannter Regel abzuweichen, hat die Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Wider-spruchgegnerin hat der Widersprechenden zudem die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu ersetzen.
8
Aus diesen Gründen wird
verfügt:
1.
Der Widerspruch Nr. 10133 wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Schweizer Marke Nr. 577 068 "ROLL-O-STAT" wird widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 1. Oktober 2009
Markenabteilung
Tanja Belser Spuck
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwal-tungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.