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EUCERIN / AQUACERIN
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10458 in Sachen Beiersdorf Aktiengesellschaft Unnastrasse 48 DE- 20253 Hamburg Widersprechende vertreten durch Bovard AG, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25 Internationale Registrierung Nr. 327 074 "Eucerin" gegen Migros-Genossenschafts-Bund Limmatstrasse 152 8005 Zürich Widerspruchsgegnerin Schweizer Marke Nr. 582 987 "AQUACERIN" Gestützt auf Art. 31 ff. i. V. m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen: I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF 1. Die Schweizer Marke 582 987 "AQUACERIN" wurde am 16. Februar 2009 in Swissreg (www.swissreg.ch) publiziert. Sie ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 3: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. 2. Am 14. Mai 2009 erhob die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch. 3. Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 327 074 "Eucerin", die u.a. für folgende Waren eingetragen ist: Klasse 3: Produits de parfumerie, cosmétiques, huiles essentielles. 4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, welche sie am 24. November 2009 innert zweifach erstreckter Frist einreichte. 5. Mit Verfügung vom 24. November 2009 wurde das Instruktionsverfahren geschlossen. 6. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 21. November 1966 in das internationale Register eingetragen, die angefochtene Marke wurde am 10. Februar 2009 im Schweizer Markenregister hinterlegt. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten. III. MATERIELLE BEURTEILUNG A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. B. Vergleich der Waren 2 1.! Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen des Inst i tuts [nachfolgend Richt l inien] , 2010, Tei l 5, Zi f f . 7.1, unter https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/richtlinien_marken/richtlinien _marken01012010.pdf). 2. Die angefochtene Marke wird in der Klasse 3 für die Oberbegriffe "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" beansprucht. Die Widerspruchsmarke ist in dieser Klasse für dieselben Oberbegriffe in der französischen Version, nämlich "Produits de parfumerie, cosmétiques, huiles essentielles" eingetragen, mithin nicht weiter zu erläuternde Warengleichheit besteht. 3. Die Widerspruchsgegnerin verneint in ihrer Stellungnahme die Warengleichheit mit der Begründung, bei den von der Widersprechenden verwendeten Waren handle es sich um medizinisch positionierte Hautpflegeprodukte, während es sich bei denjenigen der Widerspruchsgegnerin um reguläre Hautpflegeprodukte ohne medizinische Ausrichtung handle. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass Grundlage der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren einzig die im Register eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen bilden und der aktuelle Marktauftritt der Parteien grundsätzlich nicht massgebend ist (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 6.1). 4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass für den nachfolgenden Zeichenvergleich für sämtliche angefochtenen Waren von Warengleichheit auszugehen ist. C. Vergleich der Zeichen 1. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3). 2. Der Gesamteindruck von Wortmarken wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt. Die Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen genügt in der Regel, um eine Verwechselbarkeit bei Wortmarken anzunehmen. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Aufeinanderfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1). 3. Es stehen sich vorliegend die Wortmarken "Eucerin" (Widerspruchsmarke) und "AQUACERIN" (angefochtene Marke) gegenüber. Die unterschiedliche Schreibweise (Gross- 3 bzw. Kleinschreibung) der beiden Marken fällt kennzeichenmässig nicht ins Gewicht (vgl. RKGE in sic! 2001, 813 – VIVA / Coop VIVA [fig.]). Die angefochtene Marke übernimmt die letzten fünf Buchstaben "CERIN" der Widerspruchsmarke, welche mit Blick auf deren sieben Buchstaben einen wesentlichen Teil ausmachen, und positioniert diese gleich wie das Widerspruchszeichen am Wortende. Anstelle der Vorsilbe "EU" wird im jüngeren Zeichen der übereinstimmenden Wortendung "CERIN" das Wortelement "AQUA" vorangestellt, welches als bekannter und gebräuchlicher Begriff für "Wasser" gilt (vgl. Markenprüfungspraxis des Instituts unter https://www.ige.ch/markenpraxis/mapraxisd.htm; Suchbegriff "Aqua"). Da der Begriff "AQUA" indessen als möglicher Inhaltsstoff der hier massgeblichen Waren der Klasse 3 über einen direkt beschreibenden Gehalt verfügt (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.4.2), ist er nicht geeignet, den Gesamteindruck des widerspruchsgegnerischen Zeichens massgebend zu prägen. Die integral übernommene Wortendung "CERIN" bleibt im angefochtenen Zeichen mithin als prägender Zeichenbestandteil erkennbar. Auch werden die Anfangssilben "EU-" und "AQUA-" aufgrund der jeweiligen Aussprache einzig wie untergeordnete Präfixe zum nachfolgenden "-CERIN" wahrgenommen. Eine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auf der klang- und schriftbildlichen Ebene ist folglich gegeben. 4. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1). 5.! Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Begriff "EUCERIN", welcher keinen erkennbaren Sinngehalt aufweist. Da die angefochtene Marke demgegenüber aufgrund des Zeichenbestandteils "AQUA" Assoziationen zu Wasser respektive Feuchtigkeit auslöst, sind Unterschiede der Vergleichszeichen auf der semantischen Ebene auszumachen. Weil jedoch das Wortelement "CERIN" im jüngeren Zeichen erkennbar bleibt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor), vermag der durch den beschreibenden Zeichenbestandteil "AQUA" geschaffene Unterschied auf der Sinngehaltsebene die aufgrund der Übereinstimmung in der Wortendung "CERIN" (auch auf der Sinngehaltsebene) bestehende Ähnlichkeit der beiden Marken nicht zu kompensieren. 6.! Zusammenfassend ergibt sich, dass der einen massgeblichen Teil der Widerspruchsmarke ausmachende Bestandteil "CERIN" in der jüngeren Marke als prägender Zeichenbestandteil erkennbar bleibt. Die Ähnlichkeit der Zeichen auf der Ebene des Schrift- und Klangbilds sowie im Sinngehalt ist erstellt, womit nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Übereinstimmung im Bestandteil "CERIN" eine Verwechslungsgefahr zu begründen vermag. D. Verwechslungsgefahr 1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). 2. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwa- 4 chen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7). 3. Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Begriff "EUCERIN", welchem kein erkennbarer Bedeutungsgehalt zukommt. Auch kommt der integral übernommenen Wortendung "CERIN" in Bezug auf die Waren der Klasse 3 keine nachweislich übliche Verwendung zu (vgl. einschlägige Lexika, Internetrecherche mittels der Suchmaschine "Google"). In Zusammenhang mit den in der Klasse 3 beanspruchten Waren kann der Widerspruchsmarke kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Ihr eignet folglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang. 4.! Die Vergleichszeichen werden in der Klasse 3 für gleiche Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke klar vom Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall: Der Zeichenbestandteil "CERIN" der Widerspruchsmarke, welcher zwei Drittel der Widerspruchsmarke ausmacht, wird integral in das jüngere Zeichen übernommen und in diesem ebenfalls als prägender Bestandteil erkannt (vgl. dazu oben Abs. C, Ziff. 3), weshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen besteht. Soweit das Publikum die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht in Anbetracht der ausgeprägten Warennähe dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der vollständigen Übernahme der Wortendung "CERIN" falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.4.2). Der Widerspruch Nr. 10458 wird daher gutgeheissen und die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 582 987 "AQUACERIN" vollständig widerrufen. IV. KOSTENVERTEILUNG 1. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO). 2. Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden von der unterliegenden Partei zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel pro Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4). 3. Die Widersprechende ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen, weshalb ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Widersprechende erhob vorliegend gestützt auf zwei verschiedene internationale Registrierungen Widerspruch und machte damit zwei parallel geführte Verfahren anhängig (vgl. Widerspruchsverfahren Nr. 10457). Da die beiden Widerspruchsmarken ähnlich sind und auch ähnliche Waren beanspruchen, ergaben sich für die Widersprechende bei der Begründung der beiden Widersprüche zahlreiche Überschneidungen und sie musste nur in bescheidenem Ausmass gesonderte Ausführungen machen. Eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 erscheint daher im vorliegenden Verfahren als angemessen. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden zudem die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden im vorliegenden Verfahren Nr. 10458 somit eine Parteientschädigung von CHF 1’300.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu 5 bezahlen. Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. Der Widerspruch Nr. 10458 wird gutgeheissen. 6 2. Die Schweizer Marke Nr. 582 987 "AQUACERIN" wird vollständig widerrufen. 3. Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut. 4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'300.00 (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Bern, 17. Mai 2010 Markenabteilung Tanja Belser Spuck Widerspruchssektion Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen. | |