COMPO.Ganz einfach schöne Pflanzen / Compo-Bag

Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 10030
in Sachen
Compo GmbH & Co. KG
Gildenstrasse 38
DE-48157 Münster Widersprechende
vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte
VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich
CH-Marke Nr. 530 454 "COMPO.Ganz einfach schöne Pflanzen"
gegen
Migros-Genossenschafts-Bund
Limmatstrasse 152
8005 Zürich Widerspruchsgegnerin
CH-Marke Nr. 574 009 "compo-bag" (fig.)
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR
232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend:
Institut)
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in Erwägung gezogen:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF
1. Die angefochtene CH-Marke Nr. 574 009 "compo-bag" (fig.) wurde erstmals am 7. Juli 2008
in Swissreg (www.swissreg.ch) publiziert. Sie ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse 16: Abfallsäcke (aus Papier oder Kunststoff).
2. Am 7. Oktober 2008 reichte die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marke
vollumfänglich Widerspruch ein.
3. Die Widersprechende stützt sich auf ihre CH-Marke Nr. 530 454 "COMPO.Ganz einfach
schöne Pflanzen", welche u.a. für folgende Waren eingetragen ist:
Klasse 16: Papierbeutel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und
Folien.
4. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung einer
Stellungnahme aufgefordert.
5. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 reichte die Widerspruchsgegnerin ihre Stellungnahme
ein und stellte den Antrag, der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen. Des Weiteren
machte sie die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.
6.! Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wurde die Widersprechende aufgefordert, eine Replik
einzureichen und zur behaupteten Kennzeichnungsschwäche Stellung zu nehmen.
7.! Mit Schreiben vom 26. März 2009 reichte die Widersprechende ihre Replik ein.
8.! Mit Verfügung vom 31. März 2009 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Duplik aufgefordert.
9.! Mit Schreiben vom 21. September 2009 liess die Widerspruchsgegnerin dem Institut ihre
Duplik zukommen und machte den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend.
10.!Da sich die Widerspruchsmarke zu diesem Zeitpunkt noch in der Karenzfrist befand, wurde
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2009 abgeschlossen.
11. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen
die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei
Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen.
Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2
MSchG).
Die Widerspruchsmarke wurde am 19. Juli 2004, die angefochtene Marke am 30. April 2008
hinterlegt. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs.
1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen
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Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die
Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. MATERIELLE BEURTEILUNG
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die einer
älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt
sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Gebrauch der Widerspruchsmarke
Für Schweizer Marken beginnt die Karenzfrist nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist
oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vgl. Richtlinien in Markensachen des Instit
u t s [ n a c h f o l g e n d R i c h t l i n i e n ] , 2 0 1 0 , Te i l 5 , Z i f f . 6 . 3 . 1 , u n t e r
https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/richtlinien_marken/richtlinien_mark
en01012010.pdf).
Da gegen die Widerspruchsmarke kein Widerspruch erhoben worden ist, läuft die Karenzfrist
bis am 22. Mai 2010. Da sich die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Nichtgebrauchseinrede
am 21. September 2009 noch in der Karenzfrist befand und die Einrede des Nichtgebrauchs
nicht in der ersten Stellungnahme erfolgte (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 6.2), ist die Einrede des
Nichtgebrauchs im Zusammenhang mit der Widerspruchsmarke unbeachtlich.
C. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1. Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden
Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können,
die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und / oder Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und
demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen
Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (vgl. Richtlinien, Teil 5,
Ziff. 7.1).
2.! In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, welche erfahrungsgemäss
als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können. Zu diesen Indizien gehören
insbesondere die Substituierbarkeit, gleiche Zweckbestimmung, gleiche Technologien in der
Herstellung und gleiche Vertriebskanäle. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine
Marke nur für solche Waren- und Dienstleistungen Schutz geniessen kann, für welche sie
eingetragen ist (sog. Spezialitätsprinzip) (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
3. Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für "Abfallsäcke (aus Papier oder
Kunststoff)". Da Abfallsäcke in Beutelform angeboten werden und im weiteren Sinne den
Müll verpacken, sind die angefochtenen "Abfallsäcke aus Papier" zu den "Papierbeutel"
(Klasse 16) der Widerspruchsmarke als gleichartig einzustufen. Das Gleiche gilt für die "Abfallsäcke
aus Kunststoff" im Vergleich zum "Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich
Beutel" (Klasse 16) der Widerspruchsmarke. Daher besteht zwischen den angefochtenen
Waren der Klasse 16 und den vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke starke Warengleichartigkeit.
Der durch die Widerspruchsgegnerin geltend gemachte unterschiedliche Verwendungszweck
der zur Diskussion stehenden Waren der Klasse 16 (Verhüllen und Schützen von
Pflanzen / Sammeln und Aufbewahren von kompostierbarem Abfall) kann aufgrund der vor4
genannten Ausführungen nicht gehört werden. Es ist nachfolgend somit die Ähnlichkeit der
Vergleichszeichen zu prüfen.
D. Vergleich der Zeichen
1.! Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden,
aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren
interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen
bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen
anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen
Merkmale abzustellen, die geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen
Gedächtnis haften zu bleiben (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und das Schriftbild
bestimmt. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Aufeinanderfolge
der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und
die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird
(Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.! Von Bedeutung ist bei Wortmarken schliesslich deren Länge, Kurzwörter werden akustisch
und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Damit verringert
sich die Gefahr, dass dem Publikum Unterschiede entgehen. Verwechslungen infolge Verhörens
oder Verlesens kommen deshalb bei kurzen Zeichen seltener vor (Richtlinien, Teil 5,
Ziff. 7.3.1, mit weiteren Hinweisen).
4. Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder
ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten
Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend.
Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement
kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft
der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil bloss aus untergeordnetem,
figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (Richtlinien, Teil 5, Ziff.
7.3.3).
5. Vorliegend stehen sich die Wortmarke "COMPO.Ganz einfach schöne Pflanzen" (Widerspruchsmarke)
und die kombinierte Marke "compo-bag" (fig.) (angefochtene Marke) gegenüber.
Die unterschiedliche Schreibweise der beiden Zeichen (Gross-/Kleinschreibung im Gegensatz
zur Kleinschreibung) fällt kennzeichenmässig nicht ins Gewicht (RKGE in sic! 2001,
813 – VIVA / CoopVIVA).
Der in der Widerspruchsmarke vorhandene Punkt zwischen dem Wortelement "COMPO"
und dem Slogan "Ganz einfach schöne Pflanzen" ist als vernachlässigbares (grafisches)
Element einzustufen.
Die angefochtene Marke besteht aus den Wortelementen "compo" und "bag", welche mit
einem Bindestrich verbunden sind. Der Bindstrich ist im Gesamteindruck als untergeordnet
einzustufen. Die Wortelemente sind des Weiteren oberhalb und unterhalb mit jeweils einem
kreisförmigen Pfeil versehen. Das Bildelement verleiht der angefochtenen Marke aufgrund
seiner Grösse zweifellos ein eigenes Gepräge. Dieses kann bei der Beurteilung des Gesamteindrucks
nicht einfach ausser Acht gelassen werden, auch wenn davon auszugehen
ist, dass sich das Publikum im (mündlichen) Geschäftsverkehr vorwiegend an den Wortelementen
orientieren wird. Folglich ist in casu in erster Linie auf die Wortelemente "COMPO
Ganz einfach schöne Pflanzen" und "compo bag" abzustellen.
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Die angefochtene Marke stimmt im Wortbestandteil "compo" mit der Widerspruchsmarke
"COMPO Ganz einfach schöne Pflanzen" überein. Die Widerspruchsgegnerin übernimmt
das am Anfang stehende, in Grossbuchstaben gehaltene und folglich prägende Wortelement
der Widerspruchsmarke in unveränderter Form, womit insoweit auf klang- und schriftbildlicher
Ebene von einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen auszugehen ist.
6.! Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er
hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend
sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen,
die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim
Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig
auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich
in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich
das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen
lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1, mit weiteren Hinweisen).
7. Die Widerspruchsmarke besteht aus der Bezeichnung "COMPO Ganz einfach schöne
Pflanzen". Diese setzt sich aus dem Bestandtteil "COMPO" zusammen, der – wenn überhaupt
– als Abkürzung für "composition resp. component, competition, compensation" (vgl.
http://en.wiktionary.org/wiki/compo, www.acronymfinder.com) verstanden wird. Das Institut
geht jedoch davon aus, dass "COMPO" vom Abnehmer in erster Linie ohne Sinngehalt
wahrgenommen wird. Aus der Assoziation mit dem Slogan "Ganz einfach schöne Pflanzen"
resultiert folglich eine Kombination ohne klaren Bedeutungsinhalt.
Die angefochtene Marke weist neben dem Bestandteil "compo" den englischen, gemeinfreien
Begriff "bag" (= Tasche, Beutel, Sack; aus www.pons.de) auf. Da "compo" keinen klaren
Sinngehalt aufweist, ist die Kombination wiederum ohne bestimmten Bedeutungsinhalt zu
qualifizieren. Beide Marken werden somit vom Abnehmer ohne konkreten Sinn wahrgenommen,
so dass auch keine Unterschiede im Inhalt auszumachen sind, welche die festgestellten
Ähnlichkeiten zu kompensieren vermöchten.
E. Verwechslungsgefahr
1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – im engeren
oder im weiteren Sinne – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs,
sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom
Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen
kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen
die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind. Je näher sich die Waren
und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das
Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren
abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Dasselbe gilt auch umgekehrt. Man
spricht in diesem Zusammenhang von Wechselwirkung (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5, mit weiteren
Hinweisen).
2. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache
Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Wohl können mit
dem Widerspruch nur relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG geltend gemacht
werden. Dies schliesst indessen nicht aus, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr
vorweg den kennzeichnungsmässigen Gehalt und damit den Schutzumfang einer Marke zu
ermitteln. Denn ohne Klärung des Schutzumfanges der älteren Marke kann eine Beurteilung
der Verwechslungsgefahr auch im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen (Richtlinien, Teil 5,
Ziff. 7.7, mit weiteren Hinweisen).
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3.! Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die vorhandene Übereinstimmung im Zeichenelement
"compo" eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken
zu bewirken vermag. Die vollständige Übernahme einer Marke oder die Übernahme eines
für deren Gesamteindruck massgebenden (kennzeichnungskräftigen) Bestandteils vermag
in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3). Aufgrund
der in Abkürzungslexika und Wörterbücher gefundenen Bedeutungen von "COMPO"
(composition resp. component, competition, compensation; vgl. www.onelook.com sowie
www.acronymfinder.com) ist der vorgenannte Zeichenbestandteil der Widerspruchsmarke
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 16 als unüblich einzustufen.
Zudem hat eine Internetrecherche auf www.google.ch keine Indizien ergeben, dass "COMPO"
im Zusammenhang mit Beuteln als Sachbegriff verwendet würde. Die Widerspruchsmarke
"COMPO Ganz einfach schöne Pflanzen" konnte folglich insgesamt aufgrund des
unbestimmten Charakters zum Markenschutz zugelassen werden; ihr eignet ein durchschnittlicher
Schutzumfang.
Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die Übernahme des unterscheidungskräftigen
und am Zeichenanfang stehenden Bestandteiles "COMPO" der Widerspruchsmarke;
dieser bleibt wegen der Grossschrift und der vom Slogan "Ganz einfach schöne Pflanzen"
durch einen Punkt erfolgten Abtrennung klar und selbständig erkennbar. Die jüngere Marke
wurde einzig am Wortende mit dem die Art der Waren beschreibenden Element "bag" ergänzt.
In casu vermag das Austauschen des Slogans "Ganz einfach schöne Pflanzen" mit
dem gemeinfreien Element "bag" und das Hinzufügen der Graphik das Gesamtbild nicht
derart zu prägen, dass vom übereinstimmenden Element "compo" abgelenkt und der angefochtenen
Marke eine eigene Individualität verliehen wird. Der oben genannte Austausch als
auch die Graphik verändern den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens zu wenig,
um die wegen der grossen Übereinstimmungen bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen
zu können. Selbst wenn das Publikum die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen
erkennen würde, würde die Gefahr bestehen, dass es aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten
falsche Zusammenhänge vermuten würde, sei dies im Sinne einer produktespezifischen
Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen
(sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.4.2).
Der Widerspruch ist daher gutzuheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 574 009 "compo-
bag" (fig.) zu widerrufen.
IV. KOSTENVERTEILUNG
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem
Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34
MSchG). Art. 34 MSchG gibt dem Institut die Kompetenz, im Widerspruchsverfahren wie in einem
kontradiktorischen Gerichtsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Verfahrenskosten
werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel pro Schriftenwechsel eine Parteientschädigung
von CHF 1'000.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4).
Der Widerspruch wird gutgeheissen. Die Widerspruchsgegnerin als unterliegende Partei wird
kostenpflichtig. Da es sich um ein Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel handelt und keine
Gründe vorliegen, um von oben genannter Regel abzuweichen, hat die Widerspruchsgegnerin
der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Widerspruchgegnerin
hat der Widersprechenden zudem die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu
ersetzen.
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Aus diesen Gründen wird
verfügt:
3. Der Widerspruch Nr. 10030
wird gutgeheissen.
4. Die angefochtene Schweizer
Marke Nr. 574 009 "compobag"
(fig.) wird widerrufen.
3.! Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
5. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von
CHF 2'800.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
6. Dieser Entscheid wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 17. Mai 2010
Markenabteilung
Tanja Belser Spuck
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde
ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.