VIEW / Swissview

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle
Istituto Federale della Proprietà Intellettuale
Swiss Federal Institute of Intellectual Property
Stauffacherstrasse 65/59 g · CH-3003 Bern · Telefon +41 (0)31 377 77 77 · Fax +41 (0)31 377 77 78 · www.ige.ch
Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 09784
in Sachen
G+J Holding GmbH
Parkring 12
AT-1010 Wien
Widersprechende
vertreten durch Meyer Lustenberger
Forchstrasse 452,
8032 Zürich
Internationale Registrierung Nr. 897 928 „VIEW“
gegen
Trend World, Marco Fumasoli
Fierzgasse 3
8003 Zürich
vertreten durch
Widerspruchsgegnerin
vertreten durch Juerg Wyler
Stadthausquai 1,
8001 Zürich
Schweizer Marke Nr. 569 658
Gestützt auf Art. 31 ff. i. V. m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR
232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend:
Institut)
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in Erwägung gezogen:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF
1. Die Schweizer Marke Nr. 569 658 „SWISSVIEW“ (fig) wurde am 10. April 2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 69 veröffentlicht. Sie ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:
9 Herunterladbare Information.
35 Werbung und Vermietung von Werbeflächen.
38 Telekommunikation.
41 Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.
2. Am 10. Juli 2008 erhob die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marken Wider-spruch und beantragte deren Widerruf.
3. Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 897 928 „VIEW“ welche in der Schweiz für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz geniesst:
9 Mémoires et supports d'enregistrement de sons et d'images électroniques, magnéto-optiques, optiques et magnétiques, notamment CD, CD-ROM, CD-I, DVD, disquettes, bandes vidéo, disques phonographiques et microfilms, tous les produits destinés à une utilisation en ligne ou non; enregistreurs à bande magnétique; équipements de réception, ainsi que d'enregistrement, de transmission et reproduction de sons et d'images; matériel informatique, notamment équipement pour le traitement de l'information, ordinateurs et leurs périphériques; logiciels; programmes de traitement de données; programmes d'ex-ploitation d'ordinateurs.
16 Produits de l'imprimerie, matériel de reliure.
35 Publicité.
38 Prestations dans le domaine des télécommunications, envoi d'informations à des tiers sur Internet, diffusion d'informations sur des réseaux câblés ou sans fil, services d'un fournisseur de contenu, à savoir mise à disposition d'informations sur Internet ou de pla-tes-formes, transmission de programmes de radio et de télévision (par câble).
41 Enseignement, formation, divertissement, divertissement radiophonique et télévisé; services d'éditeur (à l'exception de l'impression); publication et édition de produits de l'im-primerie sous forme imprimée et électronique ayant un contenu éditorial et un contenu partiellement publicitaire en ligne ou non dans le domaine de l'édition, ces services étant compris dans cette classe; activités sportives et culturelles.
4. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung ihrer Stellungnahme aufgefordert.
5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 reichte die Widerspruchsgegnerin innert Frist ihre Stellungnahme ein und machte geltend, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein kennzeichnungsschwaches Zeichen handle.
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6. Mit Schreiben vom 10. August 2009 reicht die Widersprechende ihre Replik ein.
7. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung ihrer Duplik aufgefordert.
8. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 reichte die Widerspruchsgegnerin ihre Duplik ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion.
9. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nach-stehenden Erwägungen eingegangen.
II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung ein-zureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
Die Widerspruchsmarke wurde am 16. Mai 2006 in das internationale Register eingetragen,. Am 5. Dezember 2006 wurde nachträglich (désignation postérieure) die Schweiz benannt. Die angefochtene Marke wurde am 19 Oktober 2007 hinterlegt. Die Widersprechende ist daher In-haberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Die Widersprüche wurden innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig be-zahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. MATERIELLE BEURTEILUNG
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1. In Klasse 9 beansprucht die Widerspruchsgegnerin herunterladbare Informationen. Diese heruntergeladenen Informationen müssen auf einem Datenträger gespeichert werden, um sie abrufen zu können. Dementsprechend besteht Warengleichartigkeit zu den Mémoires et supports d'enregistrement de sons et d'images électroniques, magnéto-optiques, opti-ques et magnétiques, notamment CD, CD-ROM, CD-I, DVD, disquettes, bandes vidéo, disques phonographiques et microfilms, tous les produits destinés à une utilisation en li-gne ou non. Diese können Inhalte, z.B. Informationen, enthalten, und sind zudem explizit auch für den Online-Gebrauch („déstinés à une utilisation en-ligne“). Gleichheit ist in Klas-se 35 zwischen Werbung und Vermietung von Werbeflächen der Widerspruchsgegnerin und Publicité der Widersprechenden gegeben. Ebenfalls gleich sind die Dienstleistungen der Klasse 38, Telekommunikation (Widerspruchsgegnerin) und Prestations dans le do-
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maine des télécommunications (Widersprechende) und den Dienstleistungen der Klasse 41 Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten (Widerspruchsgegnerin) und divertissement und activités culturelles (Widersprechende) gegeben. Es ist demnach festzustellen, dass bei-de Marken gleiche und gleichartige Waren und Dienstleistungen beanspruchen, weswe-gen nachfolgend die Zeichen zu vergleichen sind.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterschei-den, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahr-genommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnitt-lich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.3).
2.
Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombi-nierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlag-gebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bild-element kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.3).
3.
Die Widerspruchsmarke ist eine Wortmarke, „VIEW“. Die angefochtene Marke eine kom-binierte Wort- Bildmarke. Wobei sich die grafische Ausgestaltung in einer bestimmten, wenig speziellen Schriftart und einem Kreis mit einer sternenförmigen Grafik, welches rechts oben vom Wortelement angebracht ist, erschöpft. Die Widerspruchsmarke „VIEW“ ist unverändert in die angefochtene Marke übernommen worden, wobei diesem Element die Bezeichnung „SWISS“ vorangestellt wird. Dieser Umstand allein vermag bereits eine Zeichenähnlichkeit zu begründen.
4.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch ihr Sinngehalt ent-scheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedan-kenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regel-mässig auch das Erinnerungsbild. Weisen die Wortbestandteile einer Marke einen derar-tigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahr-scheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1).
5.
„VIEW“ ist ein englisches Wort mit der Bedeutung „Sicht, [Aus]blick, Ansicht (PONS, Grosswörterbuch Englisch – Deutsch). „SWISS“ ist auch ein englisches Wort und bedeu-tet Schweizer-, schweizerisch (PONS, a.a.O.). Die unveränderte Übernahme der Wider-spruchsmarke, „VIEW“, in die angefochtene Marke führt unweigerlich zu einer klanglichen und bildlichen Übereinstimmung bezüglich dieses Elements. Diese Übereinstimmung wird auch nicht durch begriffliche Unterschiede kompensiert. Nachfolgend ist demnach zu prü-fen, ob die festgestellte Übereinstimmung eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen zu bewirken vermag.
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D. Verwechslungsgefahr
1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichen-vergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienst-leistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7..4.1).
2. Der Schutzumfang einer Marke definiert sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwa-che Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Un-terscheidbarkeit zu schaffen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist damit vor-gängig der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu klären (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7 mit weiteren Hinweisen). Grundlage der Beurteilung der Verwechselbarkeit bildet der Re-gistereintrag, nicht die (aktuelle) Art und Weise der Verwendung der Marken im Verkehr (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 6.1). Die diesbezüglichen Ausführungen der Widerspruchsgegne-rin können deshalb nicht gehört werden.
3. In der Bezeichnung „VIEW“ ist, kein beschreibender Sinngehalt bezüglich der streitgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen erkennbar. Die Tatsache allein, dass ein Zeichen abstrakt betrachtet eine Bedeutung hat, genügt nicht, um diesem, wie von der Wider-spruchsgegnerin vorgebracht, die Kennzeichnungskraft abzusprechen. Die Wider-spruchsmarke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft sowie einen durchschnittli-chen Schutzumfang. Die vollumfängliche Übernahme in die angefochtene Marke ist somit grundsätzlich unzulässig. Zur Schaffung einer Marke darf nicht eine ältere Marke oder de-ren kennzeichnungskräftiges Element unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen (resp. einem beliebig weiteren Element) ergänzt werden (RKGE in sic! 2001, 813 – Viva/CoopVIVA [fig.] m.w.H.). Das zusätzliche Element der angefochtenen Marke, „SWISS“, ist nicht geeignet, vom übereinstimmenden Element „VIEW“ abzulenken. Dieses weitere, gemeinfreie Element dient lediglich der Beschreibung der Herkunft der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich, dass diese aus der Schweiz stammen. Der Widerspruch Nr. 9784 ist daher gutzuheissen und die Eintragung der Schweizer Mar-ke Nr. 569 658 „SWISSVIEW“ (fig) zu widerrufen.
IV. KOSTENVERTEILUNG
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (vgl. Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO u. Richtlinien, Ziff. 9.3, 184). Gemäss Art. 34 MSchG hat das Institut mit dem Entscheid über den Widerspruch auch darüber zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unter-liegenden zu ersetzen sind. Der obsiegenden Partei wird in der Regel eine Parteientschä-digung zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 8 VKEV (Art. 24 Abs. 1 MSchV). Die vom Gesetzgeber angestrebte Kostengünstigkeit des Verfah-rens ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten (RKGE in sic! 1998, 305 – Nina de Nina Ricci / Nina). Das Institut spricht in einem Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel in ständiger Praxis eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'000.00 zu. Die Verfah-renskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Richtlinien, Ziff. 9.4).
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2.
Der Widerspruch wird gutgeheissen, weshalb die Widerspruchsgegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wird. Vorliegend wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchge-führt. In Anwendung der obgenannten Kriterien rechtfertigt es sich, der Widersprechenden für ihre Eingaben eine Parteientschädigung von CHF. 2'000.00 zuzusprechen. Zudem hat die Widerspruchsgegnerin die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 zu übernehmen.
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Aus diesen Gründen wird
verfügt:
1.
Der Widerspruch Nr. 9784 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 569 658 „SWISSVIEW“ (fig) wird widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 (einschliesslich Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 14. Oktober 2010
Markenabteilung
Simon Däpp
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesver-waltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.