TSARINE / Cave Tsalline
Sachverhalt: A.
B. C. D. E. 1. Le recours est admis. 2. La décision de l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle du 24 février 2011 est annulée. 3. L'enregistrement de la marque "Cave Tsalline" au registre de l'Institut fédéral de la propriété intellectuelle est confirmé en faveur de Viti-Pro Sàrl. 4. Les frais de procédure et de jugement sont mis à la charge de la Société Champagne Chanoine Frères SA. 5. Les dépens à raison de Frs. 5'000.- sont alloué à Viti-Pro Sàrl. Zur Begründung machte sie geltend, zwischen den Parteien bestünde überhaupt keine Verbindung. Eine schwache Verwechslungsgefahr genüge nicht, solange der durchschnittliche Verbraucher nicht wahrscheinlich irregeführt werde. Die Widerspruchsmarke sei nicht sehr bekannt und die angefochtene Marke unterscheide sich von ihr nicht bloss durch die abweichende Mittelsilbe, sondern auch durch das vorangestellte Wort "Cave". Der Unterschied zwischen Champagner und Wein sei sodann gross genug, dass eine Verwechslungsgefahr in der Aussprache und im Schriftbild der Zeichen wie in ihrem Sinngehalt verhindert werde. F. G. H. I.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 2. 2.1. Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c 2.2. Der anzuwendende Massstab bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hängt vom Schutzumfang der älteren Marke ab. Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere Abweichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (BGE 122 II 385 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4 jump [fig.]/Jumpman, B 1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1Kremlyovskaya/Kremlyevka mit Hinweisen, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). 2.3. Nach ständiger Praxis kann eine reine Wortmarke auch einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c 2.4. Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen bedeutet, dass die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Lucas David, a.a.O., MSchG, Art. 3, N 35). 2.5. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Widerspruchsverfahren, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auf den Registereintrag der Marken beschränkt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 Adwista/Ad-vista, B-7475/ 2006 vom 20. Juni 2007 E. 5 Converse All Star [fig.]/Army tex [fig.] des Bundesverwaltungsgerichts; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 705 und 1172; Gregor Wild, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 N. 5; Eugen Brunner/Laura Hunziker, Die Verwechslungsgefahr von Marken und das erhöhte Rechtsschutzbedürfnis des Markeninhabers im Marketing, in: INGRES, Marke und Marketing, Bern 1990, S. 330, Lucas David, Lexikon des Immaterialgüterrechts, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. I/3, Basel 2005, S. 355). 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf Unterschiede der kollidierenden Marken in ihrem tatsächlichen Gebrauch, namentlich die unterschiedlichen Getränketypen, Produktionsstandorte, Flaschenformen und Etiketten der unter den Marken aktuell vertriebenen Waren hinweist und daraus Anhaltspunkte gegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr gewinnen möchte, ist ihr die Beschränkung des Widerspruchsverfahrens auf die Registereinträge der zu vergleichenden Eintragungen (E. 2.4) entgegenzuhalten. Die Rechtsprechung hat das Bestehen von Warengleichartigkeit zwischen Wein und Bier regelmässig bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 5.2 Red Bull/Stierbräu; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.2 Efe/Eve; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 29. Juni 2004 E.7 veröffentlicht in sic! 2005 S. 129Vismara/Vismara). Umso mehr ist vorliegend, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, Warenidentität zwischen dem Oberbegriff "alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" einerseits und Weinen, Schaumweinen, Champagner, Most, Likör und Spirituosen anderseits anzunehmen sowie auf Warengleichartigkeit zu schliessen, soweit jener Oberbegriff über diese Waren hinausreicht. Die Beschwerdeführerin hat dies implizit anerkannt, wenn sie in der Beschwerdeschrift einräumt, es gehe vorliegend tatsächlich auf beiden Seiten um alkoholische Getränke. 3.2. Der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die Widerspruchsmarke in der Schweiz nicht sehr bekannt sei, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Die Vorinstanz ist also zurecht von keinem durch besondere Verkehrsgeltung erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen. Sie hat die Markenelemente "Tsarine" mit dem französischen Wortsinn "Zarin" und "Tsalline" andererseits richtigerweise auch nicht als beschreibend und dadurch schutzmindernd, sondern als mit Bezug auf die eingetragenen Waren fantasiehaft taxiert und daraus auf einen "normalen" Schutzumfang der Widerspruchsmarke geschlossen. Namentlich schafft der unbekannte Flurname "Tsallin" des Weinbergs der Beschwerdegegnerin bei Conthey weder eine besondere Kennzeichnungsbefugnis noch eine Sprachbekanntheit dieses Ausdrucks, die sich in der markenrechtlichen Beurteilung berücksichtigen liesse. Diese Würdigung wird mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz beurteilte nur den Einfluss des Markenelements "Cave" für Wein und andere in Kellern aufbewahrte und verkaufte alkoholische Getränke auf die Unterscheidungswirkung der angefochtenen Marke als beschreibend, weshalb die Erinnerungswirkung dieser Marke sich besonders auf das Fantasieelement "Tsalline" verlagere. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziert gerügt. 4. 5. 6. 6.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art. der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 6.2. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 7. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 2. 3. 4. - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Akten zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben; Widerspruchsverfahren Nr. 11058; Beilage: Akten zurück).
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