EUROPAC

Das IGE hatte der Marke IR 729 143 «Europac» für Verpackungsmaterialien und entsprechende Dienstleistungen in den Klassen 6, 16, 20 und 39 den Schutz in der Schweiz verweigert, wogegen die Markeninhaberin Beschwerde an die RKGE erhob.
Aus den Erwägungen:
2. Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von Marken (MMA) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-chen Eigentums (PVÜ) gemäss den am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassungen (SR 0.232.112.3; 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Artikel 6quinquies lit. b Ziff. 2 PVÜ darf die Eintragung in der Schweiz insbesondere dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Un-terscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können oder die im allge-meinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind.
Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 lit. a MSchG, wonach die Eintragung dann zu verweigern ist, wenn die Marke ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält. Als Gemeingut im Sinne dieser Bestimmung gelten unter anderem Hinweise auf die Funktion oder Bestimmung der Er-zeugnisse, für welche die Marke eingetragen ist (BGE 114 II 172 E. 2a m. H.). Blosse Gedankenver-bindungen oder Anspielungen, die nur entfernt auf die Ware hindeuten, machen eine Marke indessen noch nicht zur Sachbezeichnung; enthält die Marke einen Sachbegriff, muss der gedankliche Zusam-menhang mit der Ware derart sein, dass ihr beschreibender Charakter ohne besonderen Phantasie-aufwand zu erkennen ist (vgl. L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG 2 N 6).
3. Um beurteilen zu können, ob das Zeichen «Europac» in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellt, ist die Wortkombination «Europac» als Ganzes zu betrachten. Zu diesem Zweck ist nach der für das Publikum erkennbaren Bedeutung der beiden Bestandteile «Euro» und «Pac» zu fragen und dann zu prüfen, ob die Verbindung dieser Bedeutungen einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besonderen intel-lektuellen Aufwand als Sachbezeichnung verstanden wird (RKGE, SMI 1995, 306/307, «LoadLeve-ler»; RKGE, sic! 1999, 33, «GlobalOne»).
4. Der Bestandteil «Euro» ist ein seit langem gängiger Ausdruck für «Europa» oder «europäisch» (vgl. BGer, PMMBl 1981 I, 44 «Euromix»). Das Wort «Euro» ist auch die Bezeichnung für die einheitli-che Währung der Europäischen Union. Das Markenelement «Pac» ist eine Mutilation des englischen Wortes «Pack», welches sowohl ein Substantiv als auch ein Verb sein kann («to pack»). Das Sub-stantiv kann mehrere Bedeutungen haben, nämlich: Pack(ung), Päckchen, Paket, Bündel usw. Das Verb «to pack» bedeutet «verpacken, einpacken, zusammenpacken». Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist sowohl das Wort «Euro» als auch das Element «Pac» dem Durchschnittskonsu-menten in der Schweiz bekannt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt die Interpretation der Vorinstanz, wonach das Element «Pac» auf das englische Wort «pack» bzw. auf das französische Wort «paquet» hinweise. Sie stellt sich auf den Standpunkt, «Pac» könne auch die Abkürzung für «pacage» (französisch für «Weide für das Vieh») oder für «pacane» (französisch für Pekannuss) sein. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Durch-schnittskonsument wird den Bestandteil «Pac», der im Übrigen in verschiedenen Zeichen wie «Swiss Pac», «Service Pac» und «Postpac» vorkommt, in der Bedeutung von «Pack», «Paket» und nicht als

Abkürzung für die französischen Wörter «pacage» oder «pacane» verstehen, die ihm kaum bekannt sein dürften.
6. Die Verbindung der beiden Bestandteile «Euro» und «Pac» zur Wortkombination «Europac» ist nicht ein bestehender Ausdruck der englischen Sprache. Vielmehr handelt es sich um eine neue Wortschöpfung. Auch neue, bisher ungebräuchliche Ausdrücke können indessen beschreibend sein, wenn sie nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Ver-kehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften der entsprechend gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden (RKGE, sic! 1997, 302, «Allfit»; David, MSchG 2 N 10).
7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Zeichen nur dann nicht eingetragen werden könne, wenn es unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand Bezug nimmt, indem es eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren bzw. Dienstleistun-gen mache. Die Annahme der Vorinstanz, dass das Zeichen «Europac» vom Abnehmer als europäi-sches Paket verstanden werde, ergebe keinen logischen Sinn. Lasse ein Zeichen wie «Europac» mehrere Interpretationsvarianten zu, liege kein absolutes Schutzhindernis vor.
Wie die Rekurskommission im Falle der Bezeichnung «Ready-to-go» entschieden hat, kann auch einer Bezeichnung mit mehreren Sinngehalten die Schutzfähigkeit mangeln (RKGE, sic! 2001, 203). Bei Mehrdeutigkeit ist zu prüfen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dominiert und deshalb für
die markenrechtliche Beurteilung ausschlaggebend ist. Die Bezeichnung «Europac» drückt aus, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die mit Verpackungen bzw. mit dem Verpacken in Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, dass der durchschnittliche Abnehmer diese Bedeutung ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand erkennen kann.
8. Bei den in den Klassen 6, 16 und 20 beanspruchten Verpackungsmaterialien vermittelt das Zei-chen «Europac» die Vorstellung, dass es sich um Pakete europäischer Herkunft bzw. um Verpa-ckungsmaterialien handelt, welche spezifisch auf die europäischen Bedürfnisse oder Märkte zuge-schnitten sind oder europäischen (EU-)Normen entsprechen. Damit weist das Zeichen direkt auf we-sentliche Eigenschaften bzw. auf den Bestimmungszweck der Waren hin, weshalb es zum Gemeingut gehört und nicht eingetragen werden kann.
Mit Bezug auf die in Klasse 39 beanspruchte Dienstleistung «emballage de produits» enthält das Zei-chen «Europac» einen direkten Hinweis auf die Art der Dienstleistung sowie auf den geographischen Raum, in dem sie erbracht wird.
9. Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem, dass die Bezeichnung «Europac» gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz zuzulassen sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die CH-Marke Nr. 439824 «Parcelforce international Euro 48», welche u.a. für Verpackungsmate-rial in Klasse 16 eingetragen wurde.
Es trifft zu, dass auch im Markenrecht Sachverhalte, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in rechtlich wesentlicher Weise unterscheiden, gleich zu beurteilen sind (G. Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987 ff., BV 4 RN 38; J. P. Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, 216).
In diesem Sinne hat die Rekurskommission bereits 1995 entschieden (RKGE vom 17. Oktober 1995, «Shure Shot») und seither an dieser Rechtsprechung festgehalten (RKGE, sic! 1997, 302, «Allfit»; RKGE, sic! 1998, 303, «Masterbanking»). Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch auf die Prob-lematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Register eingetragen ist, hingewiesen und deshalb den Standpunkt vertreten, dass das bei der Frage der Gleichbehandlung anzuwendende Kriterium, wonach Sachverhalte «ohne weiteres» vergleichbar sein müssen, restriktiv anzuwenden sei (RKGE, sic! 2001, 806, «Hyperlite»; sic! 1998, 302, «Masterban-king»).
In Anwendung dieser Gleichbehandlungspraxis ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte CH-Marke Nr. 439’824 «Parcelforce international Euro 48» aus mehreren Wortelementen und einer zweistelligen Zahl gebildet und schon deshalb mit dem Zeichen «Europac» nicht vergleich-bar ist (vgl. RKGE, sic! 2001, 806). Das Zeichen «Europac» unterscheidet sich in der Wortbildung auch dadurch, dass es sich hier um eine Wortkombination, bestehend aus dem Kurzwort «Euro» und