Bell

Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 5420
in Sachen
Bell IP Holding, L.L.C.
One Landmark Square, Suite 903
US-Stamford (CT 06901)
CH-Marke Nr. 338 447 "BELL" (fig.)
Widersprechende
vertreten durch: Ammann Patentanwälte AG Bern
Schwarztorstrasse 31, 3001 Bern
gegen
NEC Computers International B.V.
Nieuweweg 279
NL-6603 BN Wijchen
IR-Marke Nr. 762 453 "PACKARD BELL INTERNET DREAM …"
Widerspruchsgegnerin
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148), Art. 1ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Art. 1ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal-tungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) sowie auf Art. 1ff. des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Tarif BG, SR 173.119.1) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
in Erwägung gezogen:
I.
1. Die angefochtene internationale Marke Nr. 762 453 "PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE" wurde am 13. September 2001 in der "Gazette OMPI des marques internationa-les" Nr. 16/2001 veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:
9 Programmes informatiques (logiciels); ordinateurs, en particulier ordinateurs portables; périphériques d'ordinateur et programmes informatiques; appareils de traitement des données; appareils pour l'enregistrement, la transmission et la reproduction de sons et d'images; supports de données magnétiques et disques à microsillons; disquettes; dis-ques compacts à mémoire morte et disques vidéonumériques
16 Imprimés, magazines, matériel pédagogique (hormis les appareils) dans le domaine de la programmation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunica-tions, d'Internet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de mainte-nance et d'information
35 Publicité, en particulier services d'agences de publicité; activités commerciales, telles
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que conseil en gestion et en organisation d'entreprise; estimation en affaires commercia-les; conseil professionnel en affaires et services de renseignement d'affaires; diffusion d'articles promotionnels, tels que prospectus, brochures, imprimés et échantillons; orga-nisation d'expositions à des fins commerciales ou publicitaires; information statistique; tenue de livres; renseignements d'affaires; prospection de nouveaux marchés, étude et recherche en marketing; sondage d'opinion; conseil en gestion et en organisation d'en-treprise; location de machines de bureau; gestion de fichiers informatiques; services d'intermédiaire commercial et de conseil dans la vente sur Internet des articles cités en classes 9 et 16
37 Installation, entretien et réparation d'ordinateurs, d'appareils et installations de télécom-munication; information concernant tous les services précités
38 Télécommunications, communication par l'intermédiaire de terminaux informatiques; communication interactive par le biais de réseaux informatiques (Internet), réseaux câ-blés et autres moyens de transfert de données; transmission de messages et d'images assistée par ordinateur; messagerie électronique; location d'équipements de télécom-munication; informations concernant tous les services précités
42 Programmation informatique; services de consultant en ordinateurs et programmation in-formatique; location de temps d'accès à des bases de données électroniques; pro-grammation informatique; mise à jour de programmes informatiques; mise à jour de logi-ciels; conseil professionnel dans le domaine technique; consultation professionnelle sans rapport avec la conduite des affaires; location de logiciels; location de matériel in-formatique et d'ordinateurs; conception et développement de logiciels pour applications Internet et intranet; location de matériel informatique et de logiciels pour l'accès à Inter-net, ainsi que pour la conception et le développement de sites Web; consultation en ma-tière des services cités dans les classes 37 et 38; reconstitution de bases de données
2. Am 31. Dezember 2001 erhob die Widersprechende beim Eidgenössischen Institut für Geis-tiges Eigentum (nachfolgend: Institut) gestützt auf ihre schweizerische Marke Nr. 338 447 "BELL" (fig.) frist- und formgerecht vollumfänglich Widerspruch.
Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren eingetragen:
9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich-nungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Appa-rate; Registrierkassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte; Feuerlösch-geräte
3. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Marke "BELL" über viele Jahre hinweg eine überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, welche gesamtschweizerisch gegeben sei. Die angefochtene Marke übernehme den dominanten Bestandteil des Wider-spruchszeichens, was eine Verwechslungsgefahr begründe. Die zur Firmengruppe der Wi-dersprechenden ("Bell Companies") gehörenden Unternehmen würden das Wortelement "BELL" in einem serienmässigen Charakter verwenden. Aufgrund der Ähnlichkeit der zu be-
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urteilenden Zeichen könnten falsche Zusammenhänge im Sinne einer produktespezifischen Verwandtschaft oder unternehmensspezifischen Allianz resp. Verbindung vermutet werden.
4. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 erliess das Institut gegen die angefochtene inter-nationale Marke eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung. In derselben Ver-fügung wurde der Widerspruchsgegnerin in Anwendung von Art. 42 MSchG eine dreimona-tige Frist zur Bestellung eines Vertreters in der Schweiz angesetzt, unter Androhung des Ausschlusses vom Verfahren für den Unterlassungsfall. Die Widerspruchsgegnerin hat auf die entsprechende Verfügung nicht reagiert.
5. Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 wurde die Instruktion abgeschlossen.
II.
1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Die Widerspruchsmarke wurde am 24. Januar 1985 hinterlegt. Registrierungsdatum der angefochtenen internationalen Marke ist der 21. Juni 2001, unter Beanspruchung einer Priorität vom 23. Februar 2001 gemäss Art. 4 PVUe (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04). Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
2. Das Widerspruchsverfahren ist auf den Vergleich zwischen der Marke, auf welcher der Wi-derspruch begründet ist, und der angefochtenen Marke begrenzt. Der Widersprechende kann sich daher grundsätzlich in einem einzigen Widerspruch nicht auf mehrere Marken-rechte stützen (Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 1998, 198 f. – Tor-res, Las Torres / Baron de la Torre). Wird der Widerspruch auf mehrere Marken gestützt, wird für jede zusätzliche Marke ein weiteres Verfahren eröffnet, wobei pro Verfahren je eine Gebühr zu bezahlen ist (vgl. Richtlinien für das Widerspruchsverfahren, 2002, Ziff. 2.6.1. [http://www.ige.ch/D/jurinfo/pdf/j11003.pdf]).
Vorliegend hat die Widersprechende den Widerspruch unter Zuhilfenahme des vom Institut zur Verfügung gestellten Widerspruchsformulars eingereicht. Unter Ziff. 4 dieses Formulars hat sie als Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, lediglich die schweizerische Marke Nr. 338 447 "BELL" (fig.) aufgeführt. Sie hat damit den Streitgegenstand eindeutig definiert, nämlich schweizerische Marke Nr. 338 447 gegen internationale Marke Nr. 762 453. Der Widerspruch stützt sich gemäss Angaben im Formular lediglich auf die zitierte schweizeri-sche Marke und die Widersprechende hat das Institut folgerichtig ermächtigt, ihrem Konto-korrent den Betrag von Fr. 800.00, d.h. eine einzige Widerspruchsgebühr, zu belasten. In der dem Formular beigefügten Widerspruchsbegründung spricht die Widersprechende ver-schiedentlich auch von einer angeblichen Notorietät resp. Berühmtheit der "BELL-Marke" resp. des Zeichens "BELL", welches ohne weiteres mit dem Namen des Erfinders Alexander Graham Bell in Verbindung gebracht werde, von dessen direkten Nachfolgern die Wider-sprechende denn auch die Rechte an der Widerspruchsmarke erworben habe. Indessen kann sich die Widersprechende in casu nicht zusätzlich auf eine (angeblich) notorische Marke stützen. Dies hätte die Eröffnung eines weiteren Verfahrens und die Zahlung einer weiteren Widerspruchsgebühr bedingt, was aufgrund der eindeutigen Angaben der Wider-sprechenden im Widerspruchsformular (bezüglich Widerspruchsmarke und Belastung der Gebühr) unterblieben ist. Die von der Widersprechenden gewählten Formulierungen in der Widerspruchsbegründung lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie mit der Erwähnung einer angeblichen Notorietät lediglich die Kennzeichnungskraft resp. den Schutzumfang des Wortelementes "BELL" unterstreichen und dessen Wirkung im Gesamteindruck der Wider-spruchsmarke hervorheben wollte.
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3. Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss einen hier niedergelassenen Ver-treter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt der Widerspruchsgegner einer entspre-chenden Aufforderung nicht fristgemäss nach, wird er gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen. Die Widerspruchsgegnerin hat auf die Verfügung vom 7. Febru-ar 2002 nicht reagiert. Sie ist daher vom Verfahren auszuschliessen.
III.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Gemäss ständiger Praxis besteht zwischen den beiden Elementen (Produkte-)Gleichartigkeit und (Zeichen-)Ähnlichkeit eine Wechselwirkung: An die Zeichenverschiedenheit sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Waren sind und umgekehrt (RKGE in sic! 1997, 296 – Exosurf / Exo-muc; Lucas DAVID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, 2. Auf-lage, Basel 1999, N. 8 zu Art. 3; Christoph WILLI, MSchG Kommentar Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N. 15 zu Art. 3).
IV.
1. Das Kriterium der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen definiert den Exklusivi-tätsbereich einer Marke in produktespezifischer Hinsicht (Eugen MARBACH, Schweizeri-sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, 101). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise – namentlich die betroffenen Händler und Letztabnehmer (Konsumenten) – auf den Gedanken kommen kön-nen, die unter Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren oder Dienstleistungen stammten angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus dem selben Un-ternehmen oder würden unter der Kontrolle des gleichen Markeninhabers hergestellt (DA-VID, a.a.O., N. 35 zu Art. 3; WILLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 3). Die Frage der Gleichartigkeit von Waren oder Dienstleistungen ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (statt vieler: RKGE in sic! 1997, 480 f. – Duoderm / DuoDerm). Die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gemäss Nizzaer Klassifikationsabkommen (SR 0.232.112.8) bietet dabei lediglich eine erste Orientierungshilfe und wird gegebenenfalls als ein weiteres Indiz für die Gleichartigkeit akzeptiert (MARBACH, a.a.O., 106). Für die Warengleichartigkeit sprechen unter anderem gleiche Herstellungsstätten, gleiches fabrikationsspezifisches Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise oder das Vorliegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (RKGE in sic! 2002, 169 – Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]; Zusammenstellung der von der Rechtsprechung entwickelten Einzelkriterien in: WILLI, a.a.O., N. 42 - 53).
2. Die Widerspruchsmarke ist in Klasse 9 u.a. für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten" sowie für "Re-chenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte" eingetragen. Die "programmes informati-ques (logiciels); programmes informatiques; supports de données magnétiques et disques à microsillons; disquettes; disques compacts à mémoire morte et disques vidéonumérique" der angefochtenen Marke können ohne weiteres unter den Oberbegriff "Magnetaufzeich-nungsträger" subsumiert werden. Gleiches gilt für das Verhältnis der gegnerischen "ordina-teurs, en particulier ordinateurs portables; périphériques d'ordinateur; appareils de traite-
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ment des données; appareils pour l'enregistrement, la transmission et la reproduction de sons et d'images" zu den "Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" resp. den " Datenverarbeitungsgeräten" des Widerspruchszeichens. Die Mar-ken beanspruchen in der Klasse 9 Schutz für gleiche Waren.
3. Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für spezifische Druckereierzeugnisse ("Imprimés, magazines, matériel pédagogique [hormis les appareils]") im Bereich "de la pro-grammation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunications, d'In-ternet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de maintenance et d'infor-mation". Die "Magnetaufzeichnungsträger" des Widerspruchszeichens, bei denen es sich sowohl um bespielte als auch um unbespielte Datenträger handeln kann, können sog. elek- tronische Publikationen enthalten, welche demselben Zweck wie die gegnerischen Waren dienen. Zahlreiche Verlage bieten ihre Erzeugnisse heute nicht mehr nur ausschliesslich in klassischer, gedruckter Form sondern zusätzlich (oder gar ausschliesslich) auch in der Form von elektronischen Publikationen an. Dies gilt in erhöhtem Masse noch für Lehrmaterial, d.h. Publikationen für pädagogische Zwecke, bei welchen die elektronische Version der (interak-tiven) Vertiefung des Gelernten dient. Der mögliche Inhalt der "Magnetaufzeichnungsträger" dient nicht nur demselben Zweck wie die Waren der Klasse 16 des angefochtenen Zei-chens, sie werden oft auch an denselben Verkaufspunkten erstanden resp. (als sich ergän-zende, kombinierte Waren) zusammen gekauft, sind auf die Befriedigung der gleichen Be-dürfnisse gerichtet. Die Waren richten sich an die gleichen Abnehmerkreise, welche davon ausgehen, dass die Verlagsprodukte unabhängig davon, ob sie in elektronischer Version oder in Papierform angeboten werden, vom selben Unternehmen stammen. Bezüglich sämt-licher Waren der Klasse 16 der angefochtenen Marke ist Warengleichartigkeit gegeben.
4. Es ist unbestritten, dass Gleichartigkeit auch zwischen Waren und Dienstleistungen beste-hen kann, wobei grundsätzlich die gleichen Beurteilungskriterien massgebend sind wie bei der Gleichartigkeit zwischen Waren (RKGE in sic! 2002, 169 – Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]). Bei der Beurteilung der Gleichartigkeit ist letztlich immer die Frage ausschlaggebend, ob die Dienstleistung gewissermassen eine logische oder zumindest verkehrsübliche Folge des Warenangebotes darstellt (MARBACH, a.a.O., 110). Entscheidend ist, ob das Publikum Waren und Dienstleistungen als wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket wahrnimmt. Typi-sche Anwendungsfälle sind ein "service après vente" oder eine Dienstleistung zur Produk-teimplementierung (Eugen MARBACH, Gleichartigkeit – ein markenrechtlicher Schlüssel-begriff ohne Konturen?, ZSR 120, Basel 2001, 267 f.).
5. Bei den von der angefochtenen Marke in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen im Be-reich der Installation, des Unterhalts und der Reparatur von Computern und Telekommuni-kationsapparaten und –installationen resp. der damit zusammenhängenden Beratung, kann ohne weiteres von einer verkehrsüblichen Folge des Warenangebotes "Datenverarbei-tungsgeräte" resp. "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" (Klasse 9 des Widerspruchszeichens) ausgegangen werden. Werden solche Dienst-leistungen unter der Marke des Warenherstellers angeboten, erwartet der Abnehmer eine entsprechende Schulung und Ausbildung des Personals durch den Hersteller, einen gewis-sen Qualitätsstandard sowie die originalen Ersatzteile (vgl. MARBACH, a.a.O., 110). Die Gleichartigkeit bezüglich der Klasse 37 ist offensichtlich.
6. Die angefochtene Marke beansprucht in Klasse 38 Schutz für den Oberbegriff "Telekommu-nikation". Das Wesen von Telekommunikation besteht darin, es Personen zu ermöglichen, mit anderen Personen durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu tre-ten (vgl. http://www.wipo.int/classifications/fulltext/nice8/frnnot.htm Liste des classes, avec notes explicatives), also darin, die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, damit eine Person über ihr Kommunikationsgerät (Telefon, Computer etc.) mit einer anderen Person kommuni-zieren kann. Diese Infrastruktur umfasst Sende- und Empfangsanlagen (Antennen), Satelli-
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ten, Kabel- und Funknetze etc., mithin Ausrüstungen und Geräte, welche unter die von der Widersprechenden in Klasse 9 beanspruchten Oberbegriffe "Signalapparate und -instrumente" resp. "Geräte zur Übertragung von Ton und Bild" fallen. Der erforderliche sachlogische Zusammenhang ist gegeben (vgl. RKGE in sic! 2002, 103 – Celphone [fig.] / Celcom). Aus der Sicht des Publikums dürfte es auf der Hand liegen, dass in der Produktion von Telekommunikationsgeräten, wie Sende- und Empfangsanlagen, resp. entsprechendem Zubehör tätige Unternehmen ihr diesbezügliches fabrikationsspezifische Know-how auch in Telekommunikations-Dienstleistungen einfliessen lassen, welche von ihnen selbst oder von mit ihnen verbundenen Unternehmen angeboten werden. Die Gleichartigkeit ist daher zu bejahen. Gleiches muss selbstverständlich für die Vermietung von Telekommunikationsaus-rüstungen gelten ("location d'équipements de télécommunication"). Bei den übrigen Dienst-leistungen in Klasse 38 des gegnerischen Zeichens handelt es sich durchwegs um solche im Bereich der elektronischen Kommunikation, d.h. um Kommunikation mittels Datenüber-tragung resp. unter Inanspruchnahme der Internettechnologie. Die Unterscheidung zwis-chen den Bereichen der Hard- resp. Softwareproduktion und der Internettechnologie ist im heutigen Wirtschaftsleben immer schwieriger zu ziehen, wobei dieser entscheidende Ge-sichtspunkt aus der Sicht der Abnehmer dafür spricht, die entsprechenden Waren und Dienstleistungen als gleichartig zu bezeichnen. Werden die von der Widerspruchsgegnerin in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "communication par l'intermédiaire de termi-naux informatiques", "communication interactive par le biais de réseaux informatiques (In-ternet), réseaux câblés et autres moyens de transfert de données", "transmission de mes-sages et d'images assistée par ordinateur" und "messagerie électronique" den Waren "Ma-gnetaufzeichnungsträger" resp. "Geräte zur Übertragung von Ton und Bild" und "Datenver-arbeitungsgeräte" in Klasse 9 der Widerspruchsmarke gegenübergestellt, sind diese als gleichartig zu qualifizieren: Einerseits sind die Dienstleistungen der Widerspruchsgegnerin undenkbar ohne Datenverarbeitungsgeräte und (der gegebenenfalls vom Anbieter selbst er-stellten) Software, andererseits sind etliche Softwarehersteller und Internet Service Provi-ders mit eigenen Internet-Portalen im Internet präsent und bieten dort vielfältige Dienstleis-tungen, wie beispielsweise das Herunterladen von Programmen sowie E-Mail-Dienste, an (vgl. RKGE vom 9. April 2003 [MA-WI 10/02] – YOUNET / Y YOUNET [fig.]). Die Gleichar-tigkeit bezüglich der Klasse 38 ist, einschliesslich der Informationsdienstleistungen betref-fend die hier beanspruchten Dienstleistungen ("informations concernant tous les services précités"), zu bejahen.
7. In der Klasse 42 beansprucht die Widerspruchsgegnerin mit "Programmation informatique; services de consultant en ordinateurs et programmation informatique", "mise à jour de pro-grammes informatiques; mise à jour de logiciels", "location de logiciels; location de matériel informatique et d'ordinateurs", "conception et développement de logiciels pour applications Internet et intranet", "location de matériel informatique et de logiciels pour l'accès à Internet, ainsi que pour la conception et le développement de sites Web" und "reconstitution de ba-ses de donnée" Dienstleistungen, bei welchen der erforderliche sachlogische Zusammen-hang mit den im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthaltenen Hard- und Software-produkten gegeben ist. Von einem Hersteller solcher Waren wird durchaus erwartet, dass er diese nicht nur verkauft sondern auch vermietet und dass er entsprechende, d.h. das Wa-renangebot betreffende Programmier-, Aktualisierungs-, Reparatur- und Beratungsdienst-leistungen anbietet. Zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehen hier enge Berüh-rungspunkte bezüglich des technischen Know-hows sowie der Abnehmerkreise. Der enge Bezug zu den Softwareprodukten der Widersprechenden ist zudem, mit Blick auf die unter Ziffer 6 hiervor erwähnte enge Verbindung zwischen den Bereichen der Softwareproduktion und der Internettechnologie, auch bei der Dienstleistung "location de temps d'accès à des bases de données électroniques" gegeben. Der Umstand, dass etliche Softwarehersteller im Internet präsent sind und ihre Produkte in der Form von herunterladbaren Programmen resp. elektronischen Datensammlungen anbieten, führt dazu, dass eine exakte Grenzzie-
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hung zwischen in physischer Form (z.B. Disketten) angebotenen Softwareprodukten und solchen, welche dem Publikum mittels Zugriff auf eine Datenbank in elektronischer Form verkauft oder vermietet werden, kaum mehr möglich ist. Die Beratungsdienstleistungen "conseil professionnel dans le domaine technique; consultation professionnelle sans rapport avec la conduite des affaires", "consultation en matière des services cités dans les classes 37 et 38" können, in den hier gewählten allgemeinen Formulierungen, allesamt in einem di-rekten Zusammenhang mit den von der Widersprechenden beanspruchten Waren resp. den (mit diesen gleichartigen) diesbezüglichen Installations- und Reparatur- sowie Telekommu-nikationsdienstleistungen (vgl. Ziff. 5 und 6 hiervor) stehen. Es muss mithin Gleichartigkeit für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 42 festgestellt werden.
8. Der Grundsatz des markenrechtlichen Spezialitätsprinzips, gemäss welchem Marken nicht generell sondern eben nur im Rahmen des sogenannten Gleichartigkeitsbereiches ge-schützt sind (vgl. MSchG-David, N. 5 zu Art. 3), würde indessen zweifellos ausgehöhlt, wenn der Schutzbereich eines für die (mit Oberbegriffen gemäss Nizzaer Klassifikation um-schriebenen) Waren der Klasse 9 registrierten Zeichens ohne weiteres auf die Dienstleis-tungen, für welche das angefochtene Zeichen in Klasse 35 eingetragen ist, ausgedehnt werden könnte. Bei Letzteren handelt es sich im Wesentlichen um Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Buchhaltung, Marketing sowie mit diesen Dienst-leistungen zusammenhängende Beratung. Es versteht sich von selbst, dass dem Publikum alle Arten von Waren mit Hilfe von Werbung beliebt gemacht werden, und auch auf die übri-gen Dienstleistungen der Klasse 35 wird das in der Warenproduktion tätige Unternehmen im Rahmen der Geschäftsführung nicht verzichten können. Indessen darf nicht jede denkbare sachliche Verknüpfung für sich schon als markenrechtliche Gleichartigkeit gewertet werden (MARBACH, a.a.O., 104). Die genannten Dienstleistungen stellen im Verhältnis zu den Wa-ren der Klasse 9 der Widersprechenden höchstens Hilfsdienstleistungen ohne wirtschaftlich selbständige Funktion dar, welche der Verkaufsförderung resp. dem Vertrieb der bean-spruchten Waren dienen. Andere Zusammenhänge, insbesondere Umstände, die darauf schliessen lassen, dass diese Dienstleistungen eine logische oder verkehrsübliche Folge des Warenangebotes darstellen, sind nicht ersichtlich. Eine Ausnahme stellen einzig die in Klasse 35 ebenfalls beanspruchten "location de machines de bureau" dar: Büromaschinen fallen unter die in Klasse 9 des Widerspruchszeichens enthaltenen Rechenmaschinen, Da-tenverarbeitungsgeräte sowie unter die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild. Einem Hersteller von Computern oder Rechenmaschinen wird das Publikum Vermietungsdienstleistungen in Zusammenhang mit solchen Waren, welche unter ähnlichem oder identischem Zeichen angeboten werden, ohne weiteres zuordnen. Aus der Sicht der Abnehmer liegt es auf der Hand, dass in der Produktion von Büromaschinen tätige Unternehmen auch entsprechende Vermietungsdienstleistungen anbieten, zumal fabrikati-onsspezifisches Know-how in diesem Zusammenhang einen Marktvorteil (gerätespezifische Beratung etc.) darstellt.
9. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die konfligierenden Zeichen in der Klasse 9 für gleiche Waren geschützt sind. In den Klassen 16, 37, 38 und 42 ist die angefochtene Marke für gleichartige Waren resp. Dienstleistungen eingetragen. Gleichartigkeit ist auch bezüglich der Dienstleistung "location de machines de bureau" der gegnerischen Marke gegeben. Für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 ist die Gleichartigkeit zu verneinen und der Wi-derspruch abzuweisen.
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V.
1. Die markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zweier Zeichen bestimmt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis aufgrund des Gesamteindruckes, den die Zeichen, jedes für sich betrachtet, in der Erinnerung des massgebenden Publikums hinterlassen (statt vieler: BGE 119 II 475 – RADION). Da dieses die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen wird, ist bei deren Vergleich auf diejenigen Merkmale abzustellen, die am ehesten geeignet sind, im Gedächtnis haften zu bleiben (BGE 121 III 378 – BOSS; DAVID, a.a.O., N. 15 zu Art. 3). Mögliche und normale Verschiebungen des Erinnerungsbildes sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. BGE 122 III 390 – Kamillosan; Alois TROLLER, Immaterialgüterrecht, Band I, 3. Aufl., Basel 1983, 232 f.).
2. Im vorliegenden Fall steht die angefochtene Wortmarke "PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE" der aus einem Bild- und Wortelement kombinierten Widerspruchsmarke "BELL" (fig.) gegenüber. Bei solchen kombinierten Marken kommt grundsätzlich weder dem Wort- noch dem Bildelement vermutungsweise Vorrang zu. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck sowie die Kennzeichnungskraft der konkret verwendeten Markenelemente; tendenziell gewichten die Wortbestandteile allerdings eher stärker (Roland von BÜREN/ Eugen MARBACH, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002, N. 589, S. 117). Auch bei solchen kombinierten Marken ist für die Beurteilung der Gesamteindruck massgebend, wobei letztlich immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente aus-schlaggebend ist (MARBACH, a.a.O., 122).
3. Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um die Darstellung einer stilisierten Glocke, auf deren rechter Seite in fetter Grossschrift das Wort "BELL", der bekannte englische Begriff für "Glocke", folgt. Bei "BELL" handelt es sich indessen auch um einen Familiennamen (im-merhin ca. 170 Eintragungen im elektronischen Telefonbuch Twixtel). In Verbindung mit dem hier massgebenden Warenbereich dürfte denn diese letztere Bedeutung des Begriffs auch massgebend sein: In Zusammenhang mit Produkten für die Telekommunikation wird das Publikum, noch verstärkt durch die grosse Bekanntheit des Telefon-Pioniers Alexander Graham Bell, im Widerspruchszeichen ohne weiteres den Familiennamen "BELL" erkennen. Das angefochtene Zeichen enthält diesen Namen ebenfalls. Es unterscheidet sich vom Wi-derspruchszeichen dadurch, dass dem Namen "BELL" der Familienname "PACKARD" vor-angestellt ist und der Kombination "PACKARD BELL" die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) folgt. Die vollständige Übernahme einer Marke oder (wie in casu) die Übernahme eines für deren Gesamteindruck massgebenden Bestandteils vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (BGE 96 II 403 – Men's Club; RKGE in sic! 1998, 194 ff. – Secret Pleasures / Private Pleasures).
VI.
1. Ähnlichkeit resp. Identität der Zeichen ist als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr stets erforderlich, aber nicht ausreichend. Denn massgebend ist, ob aufgrund der Ähnlich-keit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche die besser berechtigten Zeichen in ihrer Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 – Securitas [fig.]). Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles wie der Kreis der massgeblichen Abnehmer und deren Aufmerksamkeit, die je nach Art der in Frage stehenden Produkte unterschiedlich zu beurteilen ist, sowie die Kennzeichnungskraft der kollidierenden Zeichen, welche den Schutzumfang der Marken in entscheidender Weise prägt (WILLI, a.a.O., N. 17 ff.).
2. Der Schutzumfang einer Marke definiert sich in Abhängigkeit von deren kennzeichnungs-
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mässigem Gehalt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist damit vorgängig der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu klären (MARBACH, a.a.O., 113).
3. Zeichen, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprach-gebrauchs anlehnen oder wegen des häufigen Gebrauchs für ähnliche Produkte verwässert sind, verfügen nur über geringe Kennzeichnungskraft. Solche Marken verfügen über einen engeren Schutzumfang als Marken, die wegen ihres fantasievollen Gehalts auffallen oder sich durchgesetzt haben (BGE 122 III 385 – Kamillosan; MARBACH, a.a.O., 113; DAVID, a.a.O., N. 13 zu Art. 3). Erschöpft sich die Überschneidung zwischen zwei Zeichen in ge-meinfreien Elementen wie beschreibenden Angaben oder einfachen Zeichen, entfällt grund-sätzlich jede markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr (RKGE in sic! 1998, 405 – El-le [fig.] / NaturElle collection [fig.]; MARBACH, a.a.O., 114).
4. Wie unter V. Ziff. 3 hiervor ausgeführt, ist davon auszugehen, dass das Publikum im Wider-spruchszeichen den Familiennamen "BELL" erkennt. Familiennamen sind mit wenigen Aus-nahmen (etwa "Müller" für ein Getreideprodukt) per se herkunftshinweisend und damit kennzeichnungskräftig. Dem Namen "BELL" kann in Zusammenhang mit den hier massge-benden Waren kein, neben der Bedeutung als Familienname bestehender, beschreibender Gehalt beigemessen werden. Es eignet ihm folglich ein normaler Schutzumfang.
5. Im angefochtenen Zeichen erscheint der Familienname "BELL" in Kombination mit dem Familiennamen "PACKARD". Dieser Kombination wird die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) beigefügt, welcher in Zusammenhang mit den hier relevanten Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationen rein anpreisender resp. beschreibender Charakter eignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Publikum Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht bei-misst als originellen Markenbestandteilen (BGE 122 III 388 f. – Kamillosan, mit Hinweisen). Der kennzeichnungsmässige Schwerpunkt der angefochtenen Marke liegt in der Namens-kombination "PACKARD BELL". Das Element "BELL" wird dabei nicht auf eine Weise integ-riert, welche im Gesamteindruck gleichsam zu seiner Verschmelzung mit den übrigen Ele-menten des jüngeren Zeichens führen würde. Der das Widerspruchszeichen dominierende Name "BELL" bleibt im angefochtenen Zeichen klar erkennbar und hat nicht bloss eine un-tergeordnete Bedeutung inne.
6. Die sich gegenüberstehenden Marken werden, soweit hier noch von Interesse, teilweise für gleiche, teils für stark gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht. Auch wenn das Publikum die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen erkennt, besteht in Anbetracht der grossen Waren- und Dienstleistungsnähe die Gefahr, dass es aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktespezifi-schen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Ver-bindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; BGE 127 III 160 ff. – Securitas [fig.] in sic! 2001, 315; vgl. MARBACH, a.a.O., 112; DAVID, a.a.O., N. 6 zu Art. 3). Bei diesem Er-gebnis erübrigt sich eine Prüfung der von der Widersprechenden behaupteten Bekanntheit des Widerspruchszeichens. Der Widerspruch ist teilweise gutzuheissen und der internatio-nalen Marke Nr. 762 453 "PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE" der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren resp. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37, 38 und 42 sowie für die Dienstleistungen "location de machines de bureau" der Klasse 35 zu verwei-gern.
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VII.
1. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO).
2. Gemäss Art. 34 MSchG hat das Institut mit dem Entscheid über den Widerspruch auch darüber zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Dem Institut steht dabei ein weites Ermessen zu (DA-VID, a.a.O., N. 2 zu Art. 34). Der obsiegenden Partei wird in der Regel eine Parteientschä-digung zugesprochen.
3. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 8 VKEV (Art. 24 Abs. 1 MSchV) sowie nach dem Tarif BG. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind im weiteren die Wichtigkeit und die Schwierigkeit der Sache sowie der Arbeitsaufwand zu berücksichti-gen (MARBACH, a.a.O., 156 f.; DAVID, a.a.O., N. 3 zu Art. 34). Schliesslich ist zu berück-sichtigen, dass das Widerspruchsverfahren nicht nur möglichst einfach, sondern auch ver-gleichsweise kostengünstig sein soll (RKGE in sic! 1998, 306 – Nina de Nina Ricci / Nina).
4. Der Widerspruch wird lediglich bezüglich einer von sechs angefochtenen Waren- und Dienstleistungsklassen (teilweise) abgewiesen. Die Widersprechende ist mit ihrem Begeh-ren damit mehrheitlich durchgedrungen. Sie beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 2'482.00 (inklusive der Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00). Im vorliegenden Verfahren musste kein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt werden. Aufgrund dieses Umstandes erachtet das Institut in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 für angemessen. Ebenso hat die unterliegende Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00 zu ersetzen.
Aus diesen Gründen wird
verfügt:
1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2. Der Widerspruch Nr. 5420 wird teilweise gutgeheissen.
3. Der internationalen Marke Nr. 762 453 "PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE" wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren resp. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37, 38 und 42 sowie für die Dienstleistungen "location de machines de bureau" der Klasse 35 definitiv verweigert.
4. Die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00 verbleibt dem Institut.
5. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
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6. Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Bern, 28. Mai 2003
Markenabteilung
Lic. iur. Roland Hutmacher
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskom-mission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie der vorliegen-den Verfügung einzureichen.