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F1 Bistros
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 6878 in Sachen Formula One Licensing B.V. 34, Koningslaan NL-1075 AD Amsterdam Widerspruchsgegnerin internationale Registrierung Nr. 732 134 "F1" vertreten durch Wild_Schnyder AG, 8032 Zürich gegen F1 Bistros International Ltd. Jasmine Court, 35A Regent Street, P.O.Box 1777 BZ-Belize City Widerspruchsgegnerin CH-Marke Nr. 516 549 "F1 Bistros" (fig.) vertreten durch Franchise Beratung und Aufbau Ltd., 6003 Luzern Gestützt auf Art. 31ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Her-kunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148), Art. 1ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Art. 1ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal-tungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) sowie auf Art. 1ff. des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Tarif BG, SR 173.119.1) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend Institut) in Erwägung gezogen: I. 1. Die angefochtene CH-Marke Nr. 516 549 "F1 Bistros" (fig.) wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 242 vom 16. Dezember 2003 veröffentlicht. 2 Sie wird für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Druckerzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Eintrittskarten (Klasse 16); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Detailhandel mit Fanartikeln der Formel 1-Teams und -Fahrer, Original-Rennautoteilen, Modellautos, Postern, Computerspielen, Zeitschriften, Büchern - auch über globale Computernetzwerke (Internet); Auktionen mit speziellen Fanartikeln und Original-Rennautoteilen über globale Computernetzwerke (Internet); Versand von Newsletters (Werbetexte) über globale Computernetzwerke (Internet) (Klasse 35); Telekommunikation; Übermittlung von Newsletters über globale Computernetzwerke (Internet); Liefern und Über-mitteln von Daten, Informationen, Bildern und Ton über globale Computernetzwerke (Internet); Übermittlung und Live-Übertragung von Veranstaltungen, Interviews (Klasse 38); Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen. Vermietung von exklusiven Fahrzeugen (Klasse 39); Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben mit Fahrsimulatoren, Wettbewerben und Glücksspielen (Tippspiele); Vermittlung von Tickets für Sport- und kulturelle Veranstaltungen (Klasse 41); Verpflegung; Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken (Klasse 43). 2. Die Widersprechende hat gegen diese Eintragung am 15. März 2004 beim Institut Wider-spruch erhoben. Sie stützt den Widerspruch auf ihre internationale Registrierung Nr. 732 134 "F1", die u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: Véhicules; appareils de locomotion terrestre, par air ou par eau; moteurs pour véhicules terrestres (Klasse 12); Papier, papier cartonné et carton ainsi que produits en ces matières compris dans cette classe; adhésifs pour le bureau et la maison; papier à lettre; imprimés; cartes postales; livres; almanachs; matériaux et imprimés pour panneaux publicitaires; calendriers; photographies; fiches à collectionner; autocollants et albums d'autocollants; autocollants de pare-chocs; cartes à échanger; carnets d'adresses; agendas en papier; agendas; nécessaires pour la correspondance et blocs-notes; cartes géographiques; nécessaires pour imprimer, peindre et dessiner; catalogues; cartes, plans et cartes d'arpentage; affiches; matériel pédagogique et d'enseignement compris dans cette classe; fournitures pour artistes (hormis les couleurs et vernis); pinceaux; chevalets; cartes à jouer; photo-graphies; timbres; couvertures et reliures de livres; portefeuilles; journaux; magazines; périodiques; bandes des-sinées; publications; manuels; annuaires internes; magazines d'entreprise; albums; parapheurs; agendas; livres à découper; cahiers à spirale; calendriers de travail et autres articles de papeterie utilisés pour planifier les activités; 3 imitations de billets de banque; fichiers informatiques; stencils; décalcomanies; papier pour cadeaux; accessoires de fête en papier tels que guirlandes, nappes, boîtes, sacs, emballages, badges pour vêtements, ornements en papier mâché ou carton; règles; instruments d'écriture et encres; machines à écrire et fournitures de bureau (à l'exception des meubles); gommes à effacer; papier d'emballage; portraits; pièces et accessoires des produits précités compris dans cette classe (Klasse 16); Gestion de transactions commerciales; administration commerciale; services administratifs; publicité; collecte de produits de toute sorte pour des tiers (personnes morales ou privées), notamment de vêtements, jeux, jouets, souvenirs, imprimés, livres, équipements directement ou indirectement liés aux sports, logiciels informatiques (hormis pour le domaine des transports), permettant à la clientèle de voir et d'acquérir les articles en toute tran-quillité et ce, par le biais d'ordinateurs, de supports de communication interactifs, ainsi qu'à l'aide de moyens élec-troniques tels que l'Internet et autres connexions en ligne, le traitement administratif de commandes grâce à des ordinateurs équipés de supports de communication interactifs; mise en mémoire et fourniture d'accès automati-ques à des renseignements commerciaux; marchandisage à l'aide de présentoirs, etc.; collecte et distribution de matériel publicitaire; production de matériel publicitaire; services d'abonnement à des publications écrites (pour le compte de tiers) par l'intermédiaire d'équipements électroniques de communication; les services susmentionnés faisant également appel à l'Internet et à des sites Web (Klasse 35); Emissions radiophoniques et télévisées, également par l'intermédiaire de la télévision payante; transmissions par satellite et par câble; émissions radiophoniques et télévisées sur réseaux numériques, notamment les services di-rectement ou indirectement liés à Internet; télécommunications; transmission électronique de données, images et sons par terminaux d'ordinateur et réseaux informatiques; diffusion de programmes télévisés; les services sus-mentionnés faisant aussi appel à ou étant également fournis par le biais d'Internet et de sites Web (Klasse 38); Réalisation, organisation et tenue de manifestations sportives, tournois, compétitions; production de manifesta-tions sportives, tournois et concours pour la radio, le cinéma et la télévision; renseignements sportifs par l'inter-médiaire de boîtes électroniques de bavardage en temps réel et de babillards électroniques; exploitation de lo-caux ou de matériel pour manifestations sportives, tournois et compétitions; organisation de variétés musicales et concerts; production et promotion d'artistes et de disques compacts, les services susmentionnés faisant aussi ap-pel à et par l'intermédiaire de l'Internet et de sites Web (Klasse 41); Services d'accès à des bases de données interactives dans le domaine des sports; mise à disposition d'accès à des babillards électroniques et boîtes électroniques de bavardage en temps réel et traitant des sports; services hôteliers, services de restauration et de traiteur; services d'imprimerie; services de photographie; assistance mé-dicale; cliniques; réservation d'hébergement temporaire; location de chambres; services juridiques; octroi de li-cences de droits de propriété intellectuelle; recherche scientifique ou industrielle; programmation informatique; photographie et reportages photos; services photographiques, les services susmentionnés également fournis par Internet et sites Web (Klasse 42). 3. Die Widersprechende begründet ihr Begehren im Wesentlichen wie folgt: Sie sei die Inhaberin der Rechte in Bezug auf die Durchführung der weltbekannten und im Fernsehen übertragenen Grand Prix Rennen. Die Marke "F1" geniesse im Zusammen-hang mit diesen Rennen einen ausserordentlich hohen Bekanntheitsgrad sowie sehr grossen Goodwill. Die Widersprechende verfüge über weitere Marken, welche das Ele-ment "F1" beinhalteten. Die Widerspruchsgegnerin übernehme das Kürzel "F1" und das Bildelement "Profil eines Rennwagens" unterstreiche noch den Verweis auf die bekannte Rennserie der Wider- 4 sprechenden, womit eine Zeichenähnlichkeit offensichtlich sei. Die Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken seien identisch in den Klassen 16, 35, 38, 41 und 43 oder zumindest gleichartig in der Klasse 39. 4. Mit Verfügung vom 25. März 2004 wurde der Widerspruchsgegnerin, vertreten durch Franchise Beratung und Aufbau Ltd., 6003 Luzern, eine 30-tägige Stellungnahmefrist an-gesetzt, unter Androhung der Fortsetzung des Verfahrens von Amtes wegen für den Säumnisfall. Diese hat innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Somit wird das Verfahren von Amtes weitergeführt. 5. Den Parteien wurde am 25. Mai 2004 der Abschluss der Instruktion mitgeteilt. II. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Die Widerspruchsmarke wurde am 20. Dezem-ber 1999 international registriert, unter Beanspruchung einer Benelux-Priorität vom 25. Juni 1999 gemäss Art. 4 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen-tums, SR 0.232.04); die angefochtene Marke wurde am 11. März 2003 hinterlegt. Die Wider-sprechende ist daher Inhaberin einer älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch aktivlegitimiert. Folglich ist auf den frist- und formgerecht eingereichten Wider-spruch einzutreten. III. Nach Art. 6quinquies lit. B Ziffer 1 PVÜ bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. c sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Produkte bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Gemäss ständiger Praxis besteht zwischen den beiden Elementen (Waren- resp. Dienstleistungs-)Gleichartigkeit und (Zeichen-)Ähnlichkeit eine Wechselwirkung, dergestalt, dass an die Zeichenverschiedenheit umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je ähnlicher die Waren und/oder Dienstleistungen sind und umgekehrt (Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 2003, 814 – M-Cell [fig.] / M [fig.]; Christoph WILLI, MSchG Kommentar zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N. 15 zu Art. 3). 5 IV. 1. Das Kriterium der Gleichartigkeit definiert den Exklusivitätsbereich einer Marke in pro-duktspezifischer Hinsicht (Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, 101). Gleichartigkeit besteht dann, wenn das relevante Publikum – namentlich die betroffenen Händler und Letztab-nehmer (Konsumenten) – aufgrund des marktüblichen Verhaltens auf den Gedanken kommen könnte, die Waren und Dienstleistungen stammten angesichts ihrer üblichen Produktions- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen oder würden unter der Kontrolle des gleichen Markeninhabers hergestellt oder erbracht (vgl. Lucas DAVID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, N. 35 zu Art. 3; WILLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 3). 2. Die angefochtene Marke beansprucht in Klasse 16 die Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Druckerzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unter-richtsmittel (ausgenommen Apparate); Eintrittskarten. Es besteht offensichtliche Warenidentität zu den Waren der Widersprechenden Papier, papier cartonné et carton ainsi que produits en ces matières compris dans cette classe; imprimés; matériel pédagogique et d'enseignement com-pris dans cette classe; photographies; couvertures et reliures de livres. 3. In Klasse 35 besteht Gleichheit resp. starke Gleichartigkeit zwischen den Dienstleistungen Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten (angefochtene Marke) und den Dienstleistungen der Widersprechenden publicité; gestion de transactions commerciales; administration commerciale; services administratifs. Weiter beansprucht die Widerspruchs-gegnerin Detailhandel. Bei diesem handelt es sich um "das Zusammenstellen verschiede-ner Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern" (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (SR 0.232.112.8), 8. Aufl. [2001], Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 33). Diese Formulierung findet sich in der Dienstleistungsliste der Wider-sprechenden. Somit besteht Identität zwischen Detailhandel und der collecte de produits … (…)…, permettant à la clientèle de voir et d'acquérir les articles en toute tranquillité …(…) der Wi-dersprechenden. Weiter stellt der von der Widerspruchsgegnerin beanspruchte Versand von Newsletters (Werbetexte) über globale Computernetzwerke (Internet) und die services d'abonnement à des publications écrites (pour le compte de tiers) par l'intermédiaire d'équipements électroniques de communication (Widerspruchsmarke) ebenfalls stark gleichartige Dienstleis-tungen dar. Demnach verbleiben in Klasse 35 noch die von der Widerspruchsgegnerin beanspruchten Dienstleistungen, nämlich Auktionen mit speziellen Fanartikeln und Original-Rennautoteilen über globale Computernetzwerke (Internet). Der Übergang vom Detailhandel zu 6 der Versteigerung von Waren (Auktionen) ist zumindest bei einer Online-Aktivität über ei-ne Internet-Plattform (siehe http://www.ebay.ch; http://www.amazon.de) fliessend. Die beiden Dienstleistungen sind somit gleichartig. 4. In Klasse 38 stehen sich die Dienstleistungen Telekommunikation; Übermittlung von Newslet-ters über globale Computernetzwerke (Internet); Übermittlung und Live-Übertragung von Veranstal-tungen, Interviews; Liefern und Übermitteln von Daten, Informationen, Bildern und Ton über globa-le Computernetzwerke (Internet) (angefochtene Marke) und jene der Widerspruchsmarke té-lécommunications; transmission électronique de données, images et sons par terminaux d'ordina-teur et réseaux informatiques; émissions radiophoniques et télévisées, également par l'intermé-diaire de la télévision payante gegenüber. Auch hier besteht Gleichheit resp. starke Gleichar-tigkeit zwischen den Vergleichsdienstleistungen. 5. Die angefochtene Marke beansprucht weiter in Klasse 41 Unterhaltung und sportliche und kulturelle Aktivitäten. Diese Oberbegriffe beinhalten die von der Widersprechenden beans-pruchten Réalisation, organisation et tenue de manifestations sportives, tournois, compétitions; production de manifestations sportives, tournois et concours pour la radio, le cinéma et la télévi-sion. Weiter fällt unter die Oberbegriffe der Widersprechenden (Réalisation, organisation et tenue de manifestations sportives, tournois, compétitions) ebenfalls die Vermittlung von Tickets für Sport- und kulturelle Veranstaltungen. Die Dienstleistung der Widerspruchsgegnerin, näm-lich die Veranstaltung von Wettbewerben mit Fahrsimulatoren, Wettbewerben und Glücksspielen (Tippspiele) kann zu den Hilfsdienstleistungen gezählt werden, welche einzig der Promoti-on einer Hauptleistung, hier der Unterhaltung und sportlichen und kulturellen Aktivitäten, die-nen (vgl. DAVID, a.a.O., N. 37 zu Art. 3). Bezüglich der verbleibenden Dienstleistungen der Widerspruchsgegnerin, nämlich der Erziehung; Ausbildung ist festzustellen, dass diese oder gleichartige Dienstleistungen in der Waren- und Dienstleistungsliste der Widerspre-chenden nicht enthalten sind. Daran ändert auch nichts, dass der Widerspruchsmarke für gewisse Dienstleistungen der Klasse 41 (siehe nachfolgend Ziffer V./3.) Bekanntheit zu-kommt, da im Widerspruchsverfahren das Spezialitätsprinzip ausnahmslos anzuwenden ist (zuletzt RKGE vom 8. April 2004 [MA-WI 04/03] – YELLO / Yellow [fig.]). 6. In Klasse 43 beansprucht die Widerspruchsgegnerin Verpflegungsdienstleistungen und Zube-reitung und Verkauf von Speisen und Getränken. Diesen Dienstleistungen stehen die offen-sichtlich identischen Dienstleistungen services de restauration et de traiteur der Widerspre-chenden gegenüber. Somit besteht auch hier Identität zwischen diesen Dienstleistungen. 7. Weiter beansprucht die Widerspruchsgegnerin Vermietung von exklusiven Fahrzeugen in Klasse 39. Der Argumentation der Widersprechenden bezüglich einer engen Beziehung zwischen ihren Waren véhicules in Klasse 12 kann vorliegend beigepflichtet werden. Es ist 7 bei den heutigen Marktverhältnissen allgemein üblich, dass Fahrzeughersteller Leasing-dienstleistungen von diesen Fahrzeugen unter demselben Namen anbieten. Der Über-gang vom Leasing zur Miete ist fliessend und eine Gleichartigkeit kann festgestellt wer-den. 8. Ebenfalls will die Widersprechende eine enge Verbindung zwischen den von der ange-fochtenen Marke beanspruchten Veranstaltung von Reisen (Klasse 39) und der organisation et tenue de manifestations sportives, tournois, compétitions (Widersprechenden) sehen. Vor-stellbar wären in casu Reisen an ein sportliches Event mit einem Reiseveranstalter unter der Kontrolle des Markeninhabers und unter seiner Marke. Solche organisierten Reisen stellen für das interessierte Publikum eines Sportereignisses ein wirtschaftlich sinnvolles Leistungspaket dar und finden sich heutzutage auch verbreitet auf dem Reisemarkt (Bei-spiele für Reisen an Rennveranstaltungen an den Nürnburgring, nach Spa oder Suzuka unter http://www.formel-1.com. Somit besteht auch hier Gleichartigkeit. 9. Die Widersprechende will schliesslich die für die angefochtene Marke in Klasse 39 bean-spruchten Dienstleistungen Transportwesen und die Verpackung und Lagerung von Waren, auch als gleichartig zu denjenigen den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (in den Klassen 35, 41 und 42) beurteilt wissen, ohne jedoch auszuführen, inwiefern zwischen diesen Dienstleistungen Gleichartigkeit bestehen sollte. Es gilt festzuhalten, dass diese Dienstleistungen häufig als reine Hilfsleistungen erbracht werden und dass Sportveran-staltungsorganisatoren keine solchen Dienstleistungen für Dritte anbieten. Zwischen den Transport-, Verpackungs- und Lagerungsdienstleistungen der Widerspruchsgegnerin und den Dienstleistungen der Widersprechenden (der Klassen 35, 41 und 42) besteht somit keine Gleichartigkeit. 10. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die von der Widerspruchsgegnerin beanspruchten Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Druckerzeug-nisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ein-trittskarten (Klasse 16) sowie die Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Unterneh-mensverwaltung; Büroarbeiten; Detailhandel mit Fanartikeln der Formel 1-Teams und -Fahrer, Ori-ginal-Rennautoteilen, Modellautos, Postern, Computerspielen, Zeitschriften, Büchern - auch über globale Computernetzwerke (Internet); Auktionen mit speziellen Fanartikeln und Original-Rennautoteilen über globale Computernetzwerke (Internet); Versand von Newsletters (Werbetexte) über globale Computernetzwerke (Internet) (Klasse 35), Telekommunikation; Übermittlung von Newsletters über globale Computernetzwerke (Internet); Liefern und Übermitteln von Daten, Infor-mationen, Bildern und Ton über globale Computernetzwerke (Internet); Übermittlung und Live-Übertragung von Veranstaltungen, Interviews (Klasse 38), Veranstaltung von Reisen; Vermietung 8 von exklusiven Fahrzeugen (Klasse 39), Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veran-staltung von Wettbewerben mit Fahrsimulatoren, Wettbewerben und Glücksspielen (Tippspiele); Vermittlung von Tickets für Sport- und kulturelle Veranstaltungen (Klasse 41) und Verpflegung; Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken (Klasse 43) in den Gleichartigkeitsbe-reich der Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden fallen. Aufgrund der Identi-tät resp. starke Gleichartigkeit der Vergleichswaren und Vergleichsdienstleistungen sind nachfolgend hohe Anforderungen an die Zeichenunterscheidbarkeit zu stellen (vgl. dazu BGE 122 III 387 – Kamillosan / Kamillan, Kamillon; RKGE in sic! 1999, 281 – Genesis / Genesis; RKGE in sic! 2000, 704 – Nasobol / Nascobal). Für die von der Widerspruchs-gegnerin weiter beanspruchten Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39) sowie Erziehung und Ausbildung (Klasse 41) ist eine Gleichartigkeit hingegen nicht ersichtlich und der Widerspruch insoweit abzuweisen. Soweit hingegen die Identität resp. Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen festgestellt wurde, ist nach-folgend die Zeichenähnlichkeit zu überprüfen. V. 1. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist anzunehmen, wenn die jüngere die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Ver-kehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen (BGE 122 III 384 – Kamillosan / Kamillan, Kamillon; MARBACH, a.a.O., 111 f.; vgl. auch WILLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 3). Eine bloss entfernte Möglichkeit von Fehlzurechnungen genügt aber nicht. Erforderlich ist, dass der Abnehmer die Marken mit einer gewissen Wahr-scheinlichkeit verwechselt (BGE 119 II 476 – Radion / Radomat). 2. Der Massstab, der an die Zeichen-Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt vom Schutz-umfang der älteren Marke ab. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrem kennzeichnungsmässigen Gehalt (vgl. BGE 122 III 385 – Kamillosan / Kamillan, Kamillon; MARBACH, a.a.O., 113; DAVID, a.a.O., N. 9 zu Art. 3). 3. Die Widerspruchsmarke besteht aus der Buchstaben-Zahl-Kombination "F1". Buchstaben- und Zahlengruppen oder Kombinationen davon sind als Marken eintragbar, wenn sie mit Blick auf die dafür beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen keine beschreibende Angaben oder Abkürzungen darstellen oder keine ersichtliche Jahreszahl wiedergeben (vgl. dazu RKGE in sic! 2001, 741 - PASTIS 51 [fig.] / Cachaça 51 [fig.]; RKGE in sic! 9 2002, 172 – 555 [fig.] / S 55). Diese Buchstaben-Zahl-Kombinationen gehören zu den ein-tragungsfähigen Marken und sind deshalb grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken. In früheren Widerspruchsverfahren (vgl. W4076 – F1 RACING SIMULATION / F1 INTER-NATIONAL [fig.] vom 17. Dezember 2002) wurde festgestellt, dass das Markenelement "F1" für die in verschiedenen Ländern ausgetragenen und mit weltweiter Medienpräsenz verbundenen Formel 1 Autorennmeisterschaften bei den Abnehmern eine bekannte Mar-ke darstellt, und derselben starke (soweit die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Autorennen stehen) Kennzeichnungskraft zukommt. Für alle anderen Waren und Dienstleistungen weist "F1" eine normale Kennzeichnungskraft auf. 4. Die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke begründet in die jüngere Marke grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (vgl. RKGE vom 28. Januar 2004 [MA-WI 24/02] - INTEGRA / Integra RESEARCH). Auch beseitigt das Hinzufügen von Bestandteilen bei der angefochtenen Marke die Zeichenähnlichkeit in der Regel nicht, wenn das hinzuge-fügte Element nicht geeignet ist, den Zeicheneindruck wesentlich zu bestimmen, wenn al-so die Zeichen nach wie vor in den Hauptbestandteilen übereinstimmen (RKGE in sic! 2001, 136 – Kraft / NaturKraftWerke, mit weiteren Verweisen; DAVID, a.a.O., N. 11 zu Art. 3). 5. Je nach Ausgestaltung einer Marke ziehen ihre verschiedenen Bestandteile die Aufmerk-samkeit der Markenadressaten in unterschiedlichem Ausmass an und beeinflussen des-halb auch den in der Erinnerung verbleibenden Gesamteindruck unterschiedlich stark (BGE 122 III 388 – Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Entscheidend sind die prägenden Elemente der Marken, während Einzelheiten weniger ins Gewicht fallen (RKGE in sic! 2001, 138 – Junior / Junior TV). Während die Widerspruchsmarke eine reine Wortmarke ist, ist die angefochtene Marke eine kombinierte Marke. Nach ständiger Praxis kann eine aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzte Marke einer reinen Wortmarke ähn-lich sein. Dies solange als das Bildelement nicht den Gesamteindruck dominiert, m.a.W. dem Wortelement nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die angefochtene Marke bildet sich aus dem Wortelement "F1 Bistros", einer skizzenhaf-ten Silhouette eines Rennwagens mit Fahrer als Bildelement sowie dem ®-Zeichen. Das Bildelement unterstreicht noch die Bedeutung der Buchstaben-Zahl-Kombination "F1" im Sinne von Formel 1 Grand Prix Rennen und ist zudem von der Grösse her kleiner als der Schriftzug, mithin es keine wesentlich kennzeichnende Wirkung auf den Gesamteindruck der angefochtenen Marke nimmt. Zumindest für die Dienstleistungen der Klasse 42 resp. 10 43 stellt das Element "Bistros" eine Restaurationsform und somit eine Sachbezeichnung dar und kann als kennzeichnungsschwach gelten. In Verbindung mit anderen Waren resp. Dienstleistungen ist es unbestimmt. Dennoch zieht die am Markenanfang stehende über-nommene Buchstaben-Zahl-Kombination "F1" im Gesamteindruck die Aufmerksamkeit auf sich. "F1" ist das prägende Element der angefochtenen Marke. Bei der Beurteilung der Zeichenverwechselbarkeit ist deshalb wesentlich auf die in beiden Marken vorkom-menden Wortelemente "F1" abzustellen. 6. Eine Verwechslungsgefahr liegt nicht nur vor, wenn direkte Verwechslungen beider Mar-ken zu befürchten sind (unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch, wenn das Publikum die Marken zwar auseinanderhalten vermag, auf Grund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschie-dene Produktelinien / Dienstleistungspakete des gleichen Unternehmens oder von wirt-schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (vgl. RKGE in sic! 2002, 521 f. – VISA / Jet-Set Visa). In casu erkennt das Publikum zwischen den Vergleichszeichen Unterschiede, jedoch weckt die identische Übernahme der Buchstaben-Zahl-Kombination "F1" in die angefoch-tene Marke den Eindruck, es bestehe eine irgendwie geartete Verbindung bezüglich der Inhaberschaft der beiden Marken. Die der angefochtenen Marke zugefügten Grafik "Sil-houette eines Rennwagens" (Bildelement) unterstreicht noch die Assoziation zu den Ren-nen. Damit ist der Tatbestand der mittelbaren Verwechslungsgefahr erfüllt (vgl. RKGE in sic! 2002, 521 f. – VISA / Jet-Set Visa). 7. In Würdigung der vorausgehenden Erwägungen ist der Widerspruch teilweise, soweit Gleichheit resp. Gleichartigkeit zwischen Waren und Dienstleistungen besteht, gutzuheis-sen. Im Übrigen ist der Widerspruch infolge fehlender Gleichartigkeit der Dienstleistungen abzuweisen. VI. 1. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO). 2. Gemäss Art. 34 MSchG hat das Institut mit dem Entscheid über den Widerspruch auch darüber zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gestützt auf diese Bestimmung steht dem Institut ein weites Ermessen zu (DAVID, a.a.O., N. 2 zu Art. 34). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 8 VKEV sowie dem Tarif BG. Schliesslich gilt es zu beachten, "dass 11 das Widerspruchsverfahren als kostengünstiges Verfahren gedacht ist und dass aus-drücklich nur eine kurze Begründung des Widerspruchs verlangt wird" (RKGE in sic! 1998, 305 – Nina de Nina Ricci / Nina; vgl. auch MARBACH, a.a.O., 157). 3. Der Widerspruch wird weitgehend gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, der Wider-sprechenden eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Widersprechende beantragt eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00. Im Regelfall spricht das Institut bei einem einfachen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 (exkl. Wider-spruchsgebühr). In casu hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden und weder die Fallkomplexität noch notwendige und belegte ausserordentliche Aufwendungen der Wi-derspruchsgegnerin sprechen für eine im Einzelfall höhere Entschädigung. Der Wider-sprechenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Widerspruchsgebühr) zugesprochen. Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. Der Widerspruch Nr. 6878 wird teilweise, nämlich für die Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Druckerzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unter-richtsmittel (ausgenommen Apparate); Eintrittskarten (Klasse 16) und die Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Detailhandel mit Fanartikeln der Formel 1-Teams und -Fahrer, Original-Rennautoteilen, Modellautos, Postern, Computerspie-len, Zeitschriften, Büchern - auch über globale Computernetzwerke (Internet); Auktionen mit spe-ziellen Fanartikeln und Original-Rennautoteilen über globale Computernetzwerke (Internet); Ver-sand von Newsletters (Werbetexte) über globale Computernetzwerke (Internet) (Klasse 35), Tele-kommunikation; Übermittlung von Newsletters über globale Computernetzwerke (Internet); Liefern und Übermitteln von Daten, Informationen, Bildern und Ton über globale Computernetzwerke (In-ternet); Übermittlung und Live-Übertragung von Veranstaltungen, Interviews (Klasse 38), Veran-staltung von Reisen; Vermietung von exklusiven Fahrzeugen (Klasse 39), Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben mit Fahrsimulatoren, Wettbewerben und Glücksspielen (Tippspiele); Vermittlung von Tickets für Sport- und kulturelle Veranstaltungen (Klasse 41) und Verpflegung; Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken (Klasse 43) gutgeheissen. Die angefochtene CH-Marke Nr. 516 549 "F1 Bistros" (fig.) wird nach der ungenutzten Rechtsmittelfrist für obenstehende Waren und Dienstleistungen teilweise wi-derrufen. Im Übrigen wird der Widerspruch abgewiesen. 12 2. Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut. 3. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 zu bezahlen. 4. Die Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Bern, 30. Juni 2004 Markenabteilung lic.iur. Laurent Potylo Widerspruchssektion Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskom-mission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es ist eine Kopie der angefochtenen Verfügung beizulegen. | |