Adissa sport

Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 9349 u. 9350
in Sachen
adidas AG
Adi-Dassler-Strasse 1-2
D-91074 Herzogenaurach
Widersprechende
vertreten durch Patentanwaltsbureau Jean Hunziker AG,
Schwäntenmos 14, 8126 Zumikon
CH-Marke Nr. 374 068 “ADIDAS” Internationale Registrierung Nr. 487 580 “adidas”
gegen
Adissa AG
Ibelweg 18a
6300 Zug
Widerspruchsgegnerin
vertreten durch SCHLUEP | DEGEN
Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern
CH-Marke Nr. 561 932
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut)
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in Erwägung gezogen:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF
1.
Die Schweizer Marke Nr. 561 932 “Adissasport home fitness“ (fig.) wurde am 20. September 2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 182 publiziert. Sie ist für folgende Waren eingetragen:
Kl. 27: Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Kl. 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielkarten.
2.
Am 20. Dezember 2007 erhob die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marke bezüglich aller Waren Widerspruch.
3.
Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 487 580 “adidas“ (= W9349; nachfolgend: „W1“) sowie auf ihre Schweizer Marke Nr. 374 068 “ADIDAS“ (= W9350; nachfolgend: „W2“). Beide Widersprüche richten sich gegen alle Waren der angefochtenen Marke. W1 geniesst für folgende Waren Schutz:
Kl. 18: Sacs et malles à vendre dans les magasins spécialisés dans le sport et dans les rayons spéciaux de sport des grands magasins.
Kl. 25: Vêtements, y compris ceux tissés à mailles et tricotés, bas, gants, les produits précités étant utilisés comme vêtements de sport; chaussures, semelles intérieures, pointes et crampons pour chaussures de sport.
Kl. 28: Articles de sport, balles, chaussures de sport miniatures, balles miniatures.
W2 ist für folgende Waren eingetragen:
Kl. 9, 18, 24, 25, 28:
Bas, chaussures, coiffures, bérets, casques, foulards, maillots, culottes, fanions, protège-genoux, gants pour la pratique de sports et notamment du football, du basketball, du hockey, du ski, du cyclisme, du patinage, de la natation, du ski-nautique, de la boxe, du curling; ballons de football, cannes et palets (pucks) de hockey, balles et raquettes de tennis, boules en bois et en métal, skis, patins, luges, raquettes, bob-sleighs, ski-bobs, bâtons de ski, sacs de voyage.
4.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 forderte das Institut die Widersprechende zur Nachreichung einer Vollmacht auf, welche die Widersprechende mit Schreiben vom 23. Januar 2008 nachreichte.
5.
Am 7. Februar 2008 erliess das Institut eine Verfügung, worin die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung ihrer Stellungnahme aufgefordert wurde, welcher sie nach ein Mal gewährter Fristverlängerung mit Eingabe vom 9. Juni 2008 nachkam.
6.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wurde die Widerspruchsgegnerin aufgefordert zu präzisieren, ob sich die Nichtgebrauchseinrede auf beide Widerspruchsmarken beziehe.
7.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 teilte die Widerspruchsgegnerin dem Institut mit, dass sie auf die Nichtgebrauchseinrede verzichte.
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8.
Mit Verfügung vom 15. August 2008 wurde die Verfahrensinstruktion abgeschlossen.
9.
Auf die einzelnen Ausführungen der Widerspruchsparteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
Die Widerspruchsmarke W1 wurde am 25. August 1984 in das internationale Register eingetragen, die Widerspruchsmarke W2 wurde am 3. Juli 1989 hinterlegt. Hinterlegungsdatum der angefochtenen CH-Marke ist der 3. Mai 2007. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marken und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zu den Widersprüchen legitimiert. Die Widersprüche wurden innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühren wurden rechtzeitig bezahlt. Auf die beiden Widersprüche ist folglich einzutreten.
III. MATERIELLE BEURTEILUNG
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
C. Vergleich der Waren
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, welche erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6).
2.
In Bezug zu den Waren von W2 herrscht je nachdem Warengleichheit oder zumindest Warengleichartigkeit zwischen dem Oberbegriff „Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ der angefochtenen Marke und den einzelnen Sportartikeln (wie z.B. „ballons de football, balles et raquettes de tennis, skis, patins“ der Widerspruchsmarke. Die Widerspruchsgegnerin hält dafür, dass die Annahme einer Gleichartigkeit zwischen einzelnen Sportartikeln und dem Oberbegriff „Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ zu weit gehe. Sie übersieht dabei, dass unter den Oberbegriff auch
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die Waren fallen können, welche i Warenverzeichnis der Widersprechenden aufgeführt sind. Da der Registereintrag massgebend ist für die Beurteilung der Gleichartigkeit, kann sich die Widerspruchsgegnerin nicht auf eine unzulässige Ausdehnung der Gleichartigkeit berufen, zumal sich die Abnehmer gewohnt sind, dass Hersteller von Sportartikeln für die verschiedensten Sportarten „Turn- und Sportartikel“ anbieten (vgl. z.B. www.puma.com/pindex.jsp). Da insbesondere im Gymnastikbereich auch Matten verwendet werden, um nicht auszurutschen oder bei Übungen im Liegen die Bequemlichkeit zu erhöhen, ist auch eine Gleichartigkeit zwischen den einzelnen Sportartikeln der Klasse 28 der Widersprechenden und den „Fussmatten“ und „Matten“ der Klasse 27 der Widerspruchsgegnerin gegeben. Für den Abnehmer erscheinen diese Waren in einem logischen Zusammenhang zum Angebot eines Herstellers von Turn- und Sportartikeln, auch wenn sie gemäss der internationalen Klassifikation von Nizza einer anderen Klasse angehören.
3.
Ebenso ist die Gleichartigkeit zu den angefochtenen „Spielen und Spielzeug“ der Klasse 28 gegeben. Der Übergang zwischen Sportartikeln und Spielen respektive Spielzeug ist heute fliessend und eine Abgrenzung zwischen den Oberbegriffen kaum möglich. Hingegen bestehen erhebliche Unterschiede in Herstellungsknow-how, Vertriebswegen und Zweck zwischen Sportartikeln und dem „Christbaumschmuck“ und den „Spielkarten“ der angefochtenen Marke. Auch zwischen den einzelnen Sportartikeln der Widersprechenden und den „Teppichen, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“ der Widerspruchsgegnerin bestehen klare Unterschiede in der Herstellung, den Vertriebswegen und dem Zweck. Die Widersprechende verweist zwar darauf, dass jeweils spezielle Unterböden für die unterschiedlichsten Sportarten verlegt würden. Dem Institut ist jedoch keine Diversifizierung eines Sportartikelherstellers in den Bereich der Bodenbeläge bekannt. Eine Ausdehnung der Gleichartigkeit auf diese Produkte würde nicht mehr dem Grundsatz des Spezialitätenprinzips entsprechen, wonach der Markenschutz nur für diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen besteht, für welche das Zeichen hinterlegt und eingetragen wurde (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6). Nicht jede denkbare sachliche Verknüpfung darf für sich schon als markenrechtliche Gleichartigkeit gewertet werden (Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 104).
4.
Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man das Warenverzeichnis von W1 mit den angefochtenen Waren vergleicht. In beiden Verzeichnissen ist der Oberbegriff „Sportartikel“ aufgeführt, womit diesbezüglich Warengleichheit besteht. Gegenüber den übrigen angefochtenen Waren besteht aus den gleichen Gründen wie bei W2 Gleichartigkeit bezüglich den „Spielen, Spielzeug; Turnartikeln, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ in Klasse 28 und den „Fussmatten“ und „Matten“ der Klasse 27 der Widerspruchsgegnerin.
5.
Da die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kumulativ Produkte/Dienstleistungsgleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit voraussetzt, sind die Widersprüche W1 und W2 für die Waren „Teppiche, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“ der Klasse 27 sowie dem „Christbaumschmuck“ und den „Spielkarten“ der Klasse 28 bereits wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen. Für die als gleichartig beurteilten Waren der Klassen 27 und 28 gilt es nachfolgend die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen zu prüfen.
D. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt
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wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, die geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7).
2.
Vorliegend stehen die Wortmarken "ADIDAS" (W1) und “adidas“ (W2) der (aus Wort- und Bildelementen) kombinierten CH-Marke “Adissasport home fitness“ (fig.) der Widerspruchsgegnerin gegenüber. Die unterschiedlichen Schreibweisen der Widerspruchsmarken von W1 und W2 (Gross- bzw. Kleinschreibung) fallen dabei kennzeichenmässig nicht ins Gewicht (vgl. auch RKGE in sic! 2001, 813 – VIVA / Coop VIVA). Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.3).
3.
Die angefochtene CH-Marke “Adissasport home fitness“ (fig.) ist eine Kombination aus den in Gross- und Kleinbuchstaben wiedergegebenen Wortelementen „Adissasport“, „home“ und „fitness“ und einer schräg geteilten Ellipse als grafischer Ausgestaltung, welche sich von rechts nach links über die Wortelemente zieht. Der Markenbestandteil „Adissa“ ist zusätzlich mittels Fettschrift hervorgehoben. Das angehängte Wortelement „sport“ wird optisch zusätzlich von „Adissa“ mittels der verwendeten Kursivschrift bei „sport“ getrennt. Der Widerspruchsgegnerin kann beigepflichtet werden, dass die grafische Gestaltung ihrem Zeichen zweifellos ein eigenes Gepräge verleiht und bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht einfach ausser Acht gelassen werden kann. Letzterer wird indessen ebenso stark durch die Wortelemente "Adissasport home fitness" geprägt. Es ist gar davon auszugehen, dass sich das Publikum im (mündlichen) Geschäftsverkehr vorwiegend an diesen Wortelementen orientieren wird, zumal es sich bei der gewählten grafischen Ausgestaltung um die Stilisierung einer üblichen Etikette handelt, was wenig Aufmerksamkeit erzeugt und nicht von den Wortelementen abzulenken vermag. Es ist somit beim Vergleich der Widerspruchsmarken mit der angefochtenen Marke auf die Wortelemente "ADIDAS" und "Adissasport home fitness" abzustellen. Der Widersprechenden ist dabei hinsichtlich ihres Verweises bezüglich des beschreibenden Charakters der Markenbestandteile „Sport“, „Home“ und „Fitness“ der angefochtenen Marke zuzustimmen. „Sport“, „Home“ und „Fitness“ sind im Bereich der Sportartikelhersteller einzig Hinweise auf die verschiedenen Segmente, in welchen Waren angeboten werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Abnehmer bei der Marke der Widerspruchsgegnerin vor allem am Markenbestandteil „Adissa“ orientieren werden.
4.
Für den Zeichenvergleich gilt es somit in erster Linie die Worte „ADIDAS“ und „Adissa“ miteinander zu vergleichen. Der Gesamteindruck bei den sich gegenüberstehenden Begriffen wird zunächst durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt. Die Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen genügt in der Regel, um eine Verwechselbarkeit anzunehmen. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Aufeinanderfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1 mit Hinweisen).
5.
Auf phonetischer Ebene sind sich die Widerspruchsmarken W1 und W2 „ADIDAS“ sowie die angefochtene Marke „Adissa“ ähnlich. Sie besitzen die gleiche Vokalfolge (A-I-A) und die gleiche Aussprachekadenz (A-DI-DAS / A-DIS-SA). Im Schriftbild sind sich „ADIDAS“ und „Adissa“ ebenfalls ähnlich. Beide verfügen über die gleiche Anzahl Buchstaben, wobei
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der Wortanfang (ADI-) gleich ist. Unterschiede sind einzig in den Endsilben auszumachen. Diese vermögen jedoch in der Regel den Gesamteindruck der Zeichen nur geringfügig zu prägen (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, 119) zumal die Silbenzahl resp. die Kadenz nicht verändert wird. Solche Zeichen gelten daher in der Regel als ähnlich in Klang- und Schriftbild (vgl. Lucas DAVID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, N 22 zu Art. 3). Dies trifft auch in casu zu.
6.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1, mit weiteren Hinweisen).
7.
Sowohl die Widerspruchsmarken "ADIDAS" als auch die angefochtene Marke "Adissa" sind als Wortneuschöpfungen einzustufen, denen kein klarer Sinngehalt zugeordnet werden kann. Die streitverfangenen Marken werden somit vom Abnehmer ohne konkrete Bedeutung wahrgenommen, so dass auch keine Unterschiede im Bedeutungsinhalt auszumachen sind, welche die festgestellten Ähnlichkeiten zu kompensieren vermöchten.
E. Verwechslungsgefahr
1.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen. Erforderlich ist, dass der durchschnittliche Verbraucher die Marken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verwechselt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr auch dann an, wenn das Publikum die Marken zwar durchaus auseinander zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene Produktlinien des gleichen Unternehmens oder wirtschaftlich miteinander verbundener Unternehmen kennzeichnen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2 mit Hinweisen).
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Ohne Klärung des Schutzumfangs der älteren Marke kann eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Als Wortneuschöpfung ohne erkennbaren Sinngehalt hinsichtlich der in Frage stehenden Waren eignet den beiden Widerspruchsmarken zumindest normale Kennzeichnungskraft.
4.
Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3). Vorliegend hat dieser Unterschied deutlich auszufallen, da Warengleichheit beziehungsweise hochgradige –gleichartigkeit besteht.
5.
In Anbetracht der Ähnlichkeiten in Klang und Schriftbild, besteht die Gefahr, dass die angefochtene CH-Marke für die im Erinnerungsbild behaltenen Widerspruchsmarken W1
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respektive W2 gehalten wird. Vor dem Hintergrund der Warengleichheit beziehungsweise hochgradigen -gleichartigkeit besteht aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen die Gefahr, dass das Publikum die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede nicht erkennt respektive überhört oder überliest und somit die Gefahr von Fehlzurechnungen. Soweit das Publikum die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten und der bestehenden Warengleichheit respektive hohen -gleichartigkeit hinsichtlich der angefochtenen Waren falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. „mittelbare Verwechslungsgefahr“; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2). Die im angefochtenen Zeichen zusätzlich enthaltenen Wortelemente „sport“, „home“ und „fitness“ werden als beschreibende Angaben hinsichtlich der so bezeichneten Waren und nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden.
6.
Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Klärung der Frage, ob es sich bei den Widerspruchsmarken W1 und W2, wie von der Widersprechenden behauptet, um äusserst bekannte Marken mit entsprechend erweitertem Schutzumfang handelt. Die Widersprüche werden für die als gleich respektive gleichartig beurteilten Waren gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen CH-Marke 561 932 “Adissasport home fitness“ (fig.) für die Waren „Fussmatten, Matten“ der Klasse 27 und „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“ der Klasse 28 widerrufen.
IV. KOSTENVERTEILUNG
1.
Die Widerspruchsgebühren verbleiben dem Institut (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO).
2.
Gemäss Art. 34 MSchG hat das Institut mit dem Entscheid über den Widerspruch auch darüber zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Der obsiegenden Partei wird in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Praxisgemäss wird dabei pro Schriftenwechsel eine Entschädigung von CHF 1000.00 zugesprochen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsverfahren nicht nur möglichst einfach, sondern auch vergleichsweise kostengünstig sein soll (RKGE in sic! 1998, 306 – Nina de Nina Ricci / Nina; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4).
3.
Die Widersprüche W1 und W2 werden je teilweise gutgeheissen. Die Widersprechende ist vorliegend mit ihren Begehren lediglich rund zur Hälfte durchgedrungen. Aus diesem Grund erachtet das Institut die Wettschlagung der entstandenen Parteikosten als angemessen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4). Die Verfahrenskosten von je CHF 800.00 (zwei Widerspruchsgebühren à je CHF 800.00) werden den Parteien hälftig auferlegt. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die hälftigen Widerspruchsgebühren von je CHF 400, d.h. insgesamt CHF 800.00 zu ersetzen.
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Aus diesen Gründen wird
verfügt:
1.
Die Widersprüche Nr. 9349 und 9350 werden je teilweise gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 561 932 “Adissasport home fitness“ (fig.) wird im folgenden Umfang widerrufen: Kl. 27 Fussmatten, Matten. Kl. 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind.
3.
Die Widerspruchsgebühren von CHF 1600.00 verbleiben beim Institut.
4.
Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die hälftigen Widerspruchsgebühren (CHF 800.00) zu ersetzen.
5.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 10. Dezember 2008
Markenabteilung
Matthias Käch
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.