Nira

Entscheid
im Widerspruchsverfahren Nr. 9763
in Sachen
Lidl Stiftung & Co. KG
Stiftsbergstrasse 1
D-74167 Neckarsulm
Widersprechende
vertreten durch Schmauder & Partner AG, 8038Zürich
CH-Marke Nr. 565 829 „Nira“
gegen
NIRAH Holdings Limited
60 Lombard Street
GB-London EC3V 9EA
Widerspruchsgegnerin
Internationale Registrierung Nr. 950 439 „NIRAH“
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen-tum (IGE-GebO, SR 232.148), Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie auf Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Ei-gentum (nachfolgend: Institut)
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in Erwägung gezogen:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF
1.
Die internationale Registrierung Nr. 950 439 „NIRAH’“ wurde am 5. Oktober 2007 mit ei-ner europäischen Priorität vom 17. September 2007 international registriert. Sie ist u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 29: Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et légumes en conserve, séchés et cuits; gelées, confitures, compotes; oeufs, produits laitiers, lait et produits à base de lait; huiles et graisses alimentaires; en-cas; noix; chips; crustacés; écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises; coquil-lages; homards, moules, huîtres; mets à base de poissons, poissons d'eau douce et animaux aquatiques.
Klasse 30: Café, thé, cacao; farines et préparations à base de céréales, pain, pâtisseries et confiseries; miel; crèmes glacées et glaces alimentaires; biscuits; chocolat, produits en chocolat; gâteaux; en-cas à base de céréales; crêpes; bretzels.
Klasse 31: animaux vivants, poissons, crustacés, écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes gri-ses, coquillages, homards, moules, huîtres, produits aquatiques vivants; fruits et légumes frais.
Klasse 43: services de traiteurs; services de restaurants, cafétérias et bars; services de restauration (ali-mentation).
2. Der am 30. Juni 2008 frist- und formgerecht eingereichte Widerspruch richtet sich gegen alle oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen der angefochtenen Marke.
Die Widersprechende stützt sich auf ihre CH-Marke Nr. 565 829 „Nira“, welche für folgen-de Waren eingetragen ist:
Klasse 29: Fleisch und Fleischprodukte, Fisch und Fischprodukte, Geflügel und Geflügelprodukte, Wild und Wildprodukte, alle vorstehenden Waren ungekühlt, gekühlt und tiefgefroren; aus Fleisch, Fisch, Geflügel oder Wild hergestellte Fertiggerichte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obst- und Gemüsekonserven.
3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 erliess das Institut gegen die angefochtene internationale Registrierung eine provisorische teilweise Schutzverweigerung. In derselben Verfügung wurde der Widerspruchsgegnerin in Anwendung von Art. 42 MSchG eine dreimonatige Frist zur Bestellung eines Vertreters in der Schweiz angesetzt, unter Androhung des Aus-schlusses vom Verfahren für den Unterlassungsfall. Die Widerspruchsgegnerin hat auf die entsprechende Verfügung nicht reagiert.
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4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
5. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist in-nerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich und mit Begründung einzureichen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 MSchG ist innerhalb dieser Frist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 13. August 2007 hinterlegt, die angefochtene Marke am 5. Oktober 2007 (mit einer europäischen Priorität vom 17. September 2007) international registriert. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschrie-benen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) einge-reicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3.
Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss einen hier niedergelassenen Vertre-ter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt der Widerspruchsgegner einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird er gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen. Die Widerspruchsgegnerin hat auf die Verfügung vom 16. Juli 2008 nicht reagiert. Sie ist daher vom Verfahren auszuschliessen.
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III. MATERIELLE BEURTEILUNG
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Produkte bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen kön-nen, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleis-tungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemein-samen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (vgl. Richtlinien in Mar-kensachen des Instituts [nachfolgend Richtlinien], 2008, Teil 5, Ziff. 7.6 ff. mit weiteren Hin-weisen, unter: http://www.ige.ch/D/ jurinfo/documents/10102d.pdf).
2.
Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3). Dasselbe gilt auch umgekehrt.
3.
In der Klasse 29 beanspruchen die Vergleichszeichen jeweils „Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et légumes en conserve, séchés et cuits“ und somit identi-sche Produkte. Die Waren der angefochtenen Marke „gelées; confitures, compotes“ sind zu letzteren als mindestens gleichartig zu beurteilen, da es sich dabei um konservierte respekti-ve gekochte Früchte handelt. Die in derselben Klasse beanspruchten Produkte „crustacés; écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises; coquillages; homards, moules, hu-îtres; mets à base de poissons, poissons d'eau douce et animaux aquatiques“ der angefoch-tenen Marke sind offensichtlich gleich bzw. gleichartig zu den Waren „Fisch und Fischpro-dukte; aus Fisch hergestellte Fertiggerichte“ (Klasse 29) der Widerspruchsmarke. Dasselbe
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gilt für die Produkte „animaux vivants, poissons, crustacés, écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises, coquillages, homards, moules, huîtres, produits aquatiques vivants“ (Klasse 31) sowie für die „en-cas“ (Klasse 29, sog. kalte Platte) der angefochtenen Marke. Die Waren „fruits et légumes frais“ (Klasse 31) der angefochtenen Marke sind zu den Pro-dukten „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obst- und Gemüse-konserven“ (Klasse 29 der Widerspruchsmarke) als gleichartig zu beurteilen. Die Gleichartig-keit ist ebenfalls für „chips“ (Klasse 29) zu den Waren der Widerspruchsmarke (Fischproduk-te) zu bejahen, da es z.B. Chips auf Crevetten- oder Fischbasis gibt.
4.
Bezüglich der angefochtenen „Oeufs“ kann festgestellt werden, dass unter diesen Oberbeg-riff der Klasse 29 aufgrund der Systematik des Nizzaer Abkommens nicht nur unverarbeitete Eier, sondern auch verarbeitete Produkte aus Eiern (z.B. Eierspeisen als Mahlzeiten) fallen. Dies indiziert ihre Gleichartigkeit mit den „aus Fleisch, Fisch, Geflügel oder Wild hergestell-ten Fertiggerichten“ (Klasse 29) der Widersprechenden. Diese Produkte dienen als einander ergänzende oder wechselseitig austauschbare Waren dem gleichen Verwendungszweck - nämlich der Ernährung. Gleiches gilt für die angefochtenen Produkte „produits laitiers et pro-duits à base de lait“, bei denen es sich beispielsweise um Mahlzeiten auf Milch- oder Käse-basis (wie Käsefrikadellen und ähnliches) handelt. Des Weiteren werden sie von denselben Abnehmerkreisen vornehmlich über die gleichen Vertriebskanäle nachgefragt.
5.
Bei den restlichen Produkten der angefochtenen Marke in der Klasse 29, nämlich „lait; huiles et graisses alimentaires; noix“, ist eine Gleichartigkeit hingegen zu verneinen. Die offensicht-lichen Unterschiede zwischen Roh- respektive unverarbeiteten Produkten einerseits und verarbeiteten Waren andererseits müssen bei „lait; noix“ zur Verneinung der Gleichartigkeit führen (vgl. zum Verhältnis Rohstoffe / Fertigware auch Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.6.2). Klare Unterschiede zu den Waren der Widerspruchsmarke bestehen - bezüglich Produkteigen-schaften, Verwendungszweck und fabrikationsspezifischem Know-how - ebenfalls zu den angefochtenen Waren „huiles et graisses alimentaires“ (Klasse 29) sowie zu „café, thé, ca-cao; farines; miel; chocolat“ (Klasse 30). Es sind keine Bezüge ersichtlich, welche die An-nahme einer Gleichartigkeit zwischen den verarbeiteten pflanzlichen und tierischen Produk-ten der Widerspruchsmarke einerseits und diesen Produkten der angefochtenen Marke rechtfertigen würden. Die Begründung der Widersprechenden, dass es sich bei all den ge-nannten Waren um solche handelt, welche tagtäglich in der Küche verwendet werden, reicht keineswegs aus, um eine Gleichartigkeit zu begründen. Hingegen ist die Gleichartigkeit zu den angefochtenen Produkten „préparations à base de céréales; en-cas à base de céréales;
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pain, pâtisseries et confiseries; crèmes glacées et glaces alimentaires; biscuits; produits en chocolat; gâteaux; crêpes; bretzels“ wiederum zu bejahen (Begründung vgl. oben, Ziff. 4). So können z.B. Sorbets hauptsächlich aus Früchten bestehen oder Schokoladeprodukte aus kandierten Früchten. Allesamt handelt es sich dabei um verarbeitete Produkte, welche der Ernährung dienen und austauschbar sind.
6.
Weiter beansprucht die angefochtene Marke Dienstleistungen der Klasse 43, nämlich „servi-ces de traiteurs; services de restaurants, cafétérias et bars; services de restauration (alimen-tation)“. Hierzu ist Folgendes anzuführen: Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Wa-ren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleis-tungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch erheblich relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6.3). Die Dienstleistung eines Restaurants umfasst die Verpfle-gung von Gästen. Hierzu mag gegebenenfalls auch die Dienstleistung der Belieferung von Gästen mit Lebensmitteln zählen. Aus der Sicht der Konsumenten ist es wahrscheinlich, dass z.B. ein Fabrikant von Fleisch- und Fischprodukten bzw. von Fertiggerichten diese auch über die Gasse, d.h. im Sinne eines Traiteur-Betriebes oder in Form eines Restaurant-, Ca-feteria- oder Barbetriebs anbietet und verkauft. Somit ist in casu die Gleichartigkeit in Bezug zu den angefochtenen Dienstleistungen zu bejahen.
7.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bezüglich der angefochtenen Waren „lait; huiles et graisses alimentaires; noix“ (Klasse 29), „café, thé, cacao; farines; miel; chocolat“ (Klasse 30) die Gleichartigkeit zu verneinen und der Widerspruch ungeachtet des Resultats der Prü-fung der Zeichenähnlichkeit insoweit bereits abzuweisen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Weitergehend ist die Gleichartigkeit zu bejahen und folglich die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterschei-den, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren in-teressierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahr-
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nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenomme-nen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejeni-gen Merkmale abzustellen, die geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkomme-nen Gedächtnis haften zu bleiben (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7).
2.
Vorliegend ist die Ähnlichkeit der beiden Wortmarken „Nira“ (Widerspruchsmarke) und „NI-RAH’“ (angefochtene Marke) zu beurteilen. Die unterschiedliche Schreibweise (Gross- bzw. Kleinschreibung) fällt dabei kennzeichenmässig nicht ins Gewicht (vgl. auch RKGE in sic! 2001, 813 – VIVA / Coop VIVA).
3.
Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und das Schriftbild bestimmt. Der Klang seinerseits wird vom Silbenmass, der Aussprachekadenz und der Auf-einanderfolge der Vokale beeinflusst, während das Bild vor allem durch die Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.1). Wortanfang, Wortstamm und Wortendung haben in der Regel grösseres Gewicht als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Silben (BGE 122 III 388 – Kamillosan).
4.
Die Vergleichszeichen bestehen aus 4 bzw. 5 Buchstaben. Die jeweils zweisilbigen Wörter verfügen über eine identische Vokalfolge (I-A). Sie sind bis auf den letzten Buchstaben der angefochtenen Marke (H) sowohl schriftbildlich als auch phonetisch identisch.
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch ihr Sinngehalt entschei-dend sein. Im Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbin-dungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der ande-ren Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtli-nien, Teil 5, Ziff. 7.7.1).
6.
Die Widerspruchsmarke heisst „Nira“. Dabei handelt es sich einerseits um einen seltenen Vornamen und andererseits um eine Herkunftsangabe (z.B. in den USA, in Tschad, Israel und Mosambique, vgl. z.B. www.mapmachine.com). Der Begriff „NIRAH“ bezeichnet eben-falls eine Herkunftsangabe (Israel). Die Begriffe sind dem Schweizerischen Durchschnitts-
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konsumenten keineswegs geläufig. Somit werden diese keinen (unterschiedlichen) Sinnge-halt erkennen. In Anbetracht der ausgeprägten Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auf der Klang- und Bildebene besteht jedoch die Gefahr, dass der geringfügige Unterschied überhört respektive überlesen und damit gar nicht wahrgenommen wird. Somit bestehen auf der se-mantischen Ebene keine rechtsgenüglichen Unterschiede, welche die festgestellte Ähnlich-keit der konfligierenden Zeichen im Klang- und im Schriftbild zu kompensieren vermöchten, womit nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen ist.
D. Verwechslungsgefahr
1. Ähnlichkeit resp. Identität der Zeichen ist als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr stets erforderlich, aber nicht ausreichend. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ih-rer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, so-bald zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem fal-schen Markeninhaber zurechnen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr auch dann an, wenn das Publikum die Marken zwar durchaus auseinander zuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber fal-sche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene Produktlinien des gleichen Unternehmens oder wirtschaftlich miteinander verbundener Un-ternehmen kennzeichnen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2).
Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles wie der Kreis der massgeblichen Abnehmer und deren Aufmerksamkeit, die je nach Art der in Frage stehenden Produkte un-terschiedlich zu beurteilen ist, sowie die Kennzeichnungskraft der kollidierenden Zeichen, welche den Schutzumfang der Marken in entscheidender Weise prägt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3 f.).
2. Der Schutzumfang einer Marke definiert sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbar-keit zu schaffen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist damit vorgängig der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu klären (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5 mit weiteren
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Hinweisen).
3. Wie bereits dargetan, handelt es sich bei der Widerspruchsmarke einerseits um einen selte-nen Vornamen und andererseits um Herkunftsangaben (vgl. vorne, C. 6.). Die Herkunftsan-gaben sind dem Schweizerischen Durchschnittskonsumenten unbekannt. In Zusammenhang mit den für den Widerspruch relevanten Waren der Klasse 29 kann dem Begriff kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Folglich eignet der Widerspruchsmarke vor-liegend eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
4. Die Vergleichszeichen sind im Wortklang und Schriftbild quasi identisch (vgl. C, Ziff. 4): Sie unterscheiden sich phonetisch kaum und schriftbildlich lediglich dadurch, dass die Wider-spruchsmarke den Schlussbuchstaben „H“ aufweist. Diesbezüglich besteht jedoch die Ge-fahr des Überlesens, Verhörens, da er bei wenig artikulierter Aussprache gar nicht wahrge-nommen wird. Dies verändert den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens jedoch zu wenig, um die wegen der grossen Übereinstimmungen bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen zu können.
Der Widerspruch ist folglich im Umfang der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit (vgl. Ziff. B) gutzuheissen und der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 950 439 „NI-RAH’“ der Schutz in der Schweiz für die folgenden Waren und Dienstleistungen definitiv zu verweigern:
Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et légumes en conserve, sé-chés et cuits; gelées, confitures, compotes; oeufs, produits laitiers, produits à base de lait; en-cas; chips; crustacés; écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises; coquillages; homards, moules, huîtres; mets à base de poissons, poissons d'eau douce et animaux aquatiques (Klasse 29); Préparations à base de céréales, pain, pâtisseries et confiseries; crèmes glacées et glaces alimentaires; biscuits; produits en chocolat; gâ-teaux; en-cas à base de céréales; crêpes; bretzels (Klasse 30); Animaux vivants, pois-sons, crustacés, écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises, coquillages, homards, moules, huîtres, produits aquatiques vivants; fruits et légumes frais (Klasse 31), Services de traiteurs; services de restaurants, cafétérias et bars; services de restau-ration (alimentation) (Klasse 43).
IV. KOSTENVERTEILUNG
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1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO).
2.
Der Widerspruch wird mehrheitlich gutgeheissen. Die Widerspruchsgegnerin als unterliegen-de Partei wird kostenpflichtig. Im Regelfall spricht das Institut bei einem einfachen Schriften-wechsel eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 9.4). In casu hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Entschädigung von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Wi-derspruchsgegnerin hat der Widersprechenden zudem die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu ersetzen.
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Aus diesen Gründen wird
verfügt:
1.
Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2.
Der Widerspruch Nr. 9763 wird für die unter Ziffer 3 aufgeführten Waren und Dienstleistun-gen gutgeheissen. Weitergehend wird der Widerspruch abgewiesen.
3.
Der internationalen Registrierung Nr. 950 439 „NIRAH’" wird der Schutz in der Schweiz für die folgenden Waren und Dienstleistungen definitiv verweigert:
Viande, poisson, volaille et gibier; extraits de viande; fruits et légumes en conserve, sé chés et cuits; gelées, confitures, compotes; oeufs, produits laitiers, produits à base de lait; en-cas; chips; crustacés; écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises; coquillages; homards, moules, huîtres; mets à base de poissons, poissons d'eau douce et animaux aquatiques (Klasse 29);
Préparations à base de céréales, pain, pâtisseries et confiseries; crèmes glacées et gla ces alimentaires; biscuits; produits en chocolat; gâteaux; en-cas à base de céréales; crêpes; bretzels (Klasse 30);
Animaux vivants, poissons, crustacés, écrevisses, bouquets (crevettes roses), crevettes grises, coquillages, homards, moules, huîtres, produits aquatiques vivants; fruits et lé gumes frais (Klasse 31),
Services de traiteurs; services de restaurants, cafétérias et bars; services de restau ration (alimentation) (Klasse 43).
4.
Weitergehend wird der internationalen Registrierung Nr. 950 439 „NIRAH“ der Schutz in der Schweiz definitiv gewährt.
5.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
6.
Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
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7.
Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Bern, 25. Februar 2009
Markenabteilung
lic.iur. Nadine Geelhaar-Beuret, Fürsprecherin
Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwal-tungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.