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URQUELL
Entscheid in den Widerspruchsverfahren Nr. 9641 und 9642 in Sachen Plzensky Prazdroj, a.s. U Prazdroje 7 CZ-304 97 Plzen (CZ) Widersprechende vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich Internationale Registrierung Nr. 243 654 "URQUELL" [= W9641] Internationale Registrierung Nr. 771 576 "PILSNER URQUELL" (fig.) [= W9642] gegen Werner Dischl Gotthardstrasse 142 6472 Erstfeld Widerspruchsgegner vertreten durch Patentanwaltskanzlei Nückel, Oberhostattstrasse 18, 6475 Beckenried Schweizer Marke Nr. 567 281 "UrQuell" Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Her-kunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-ren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) 2 in Erwägung gezogen: I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF 1. Die Schweizer Marke Nr. 567 281 "UrQuell" wurde am 12. Februar 2008 im Schweizeri-schen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 29 veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren eingetra-gen: Klasse 16: Bierdeckel, Sets und Untersetzer aus Papier; Klasse 21: Trinkgefässe, Trinkgläser, Untersetzer nicht aus Papier, insbesondere Karaffen-untersetzer, ausgenommen Tischwäsche; Klasse 32: Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Ge-tränke, Quellwasser, Tafelwasser, Sodawasser, Wässer (Getränke). 2. Am 9. Mai 2008 erhob die Widersprechende gegen die Eintragung dieser Marke Wider-spruch. 3. Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationalen Registrierungen Nr. 243 654 "UR-QUELL" (W9641; nachfolgend: W1) und Nr. 771 576 "PILSNER URQUELL" (W9642; nach-folgend: W2). 4. W1 ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 32: Bière. W2 ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 21: Verres, grandes tasses, verre, porcelaine chinoise, porcelaine, majolique, plats; Klasse 25: Vêtements, chaussures, articles de chapellerie; Klasse 32: Bières, boissons sans alcool; Klasse 33: Boissons alcoolisées; Klasse 42: Services de restaurant, exploitation d'auberges et brasseries. 5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde der Widerspruchsgegner zur Einreichung einer Stel-lungnahme aufgefordert. 6. Nachdem sich der Widerspruchsgegner innert Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde die Instruktion mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 abgeschlossen. 7. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. SACHENTSCHEIDVORAUSSETZUNGEN Gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke 3 gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung ein-zureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). W1 wurde am 29. Mai 1961, W2 am 17.12.2001 in das internationale Register eingetragen. Die angefochtene Marke wurde am 3. Juli 2007 hinterlegt. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marken und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zu den Widersprüchen legitimiert. Die Widersprüche wurden innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühren wurden rechtzeitig bezahlt. Auf die Widersprüche ist folglich einzutreten. III. MATERIELLE BEURTEILUNG A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. B. Vergleich der Waren 1. Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen kön-nen, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienst-leistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemein-samen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], 2008, Teil 5, Ziffer 7.6, mit weiteren Hinweisen, unter http://www.ige.ch/D/jurinfo /documents/10102d.pdf). 2. Insbesondere zu W1: In der Klasse 32 werden beide Zeichen für "Bier(e)" und insoweit für gleiche Waren beansprucht. Die Gleichartigkeit von Bier (Widerspruchsmarke) und den in der Klasse 32 der widerspruchsgegnerischen Marke weiter angefochtenen nichtalkoholi-schen Getränken ("Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Ge-tränke, Quellwasser, Tafelwasser, Sodawasser, Wässer [Getränke]") wurde von der Recht-sprechung schon mehrfach bestätigt, weil diese Vergleichswaren häufig von denselben Un-ternehmen hergestellt, über die gleichen Vertriebskanäle verkauft und in den gleichen Be-trieben konsumiert werden (vgl. Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 2000, 606 - Red Bull / Energy Bull Dog). Im Übrigen wurde die Gleichartigkeit selbst zwi-schen "Wein" und "Mineralwasser" mit der Begründung bejaht, dass beim Essen üblicher-weise neben Wein auch Mineralwasser serviert werde (vgl. RKGE in sic! 2005, 129 ff. – Vismara [fig.] / Vismara [fig.]). Wird zwischen Wein und Mineralwasser auf Gleichartigkeit geschlossen, so muss dies erst recht für das Verhältnis zwischen Bier und den Wässern 4 und alkoholfreien Getränken des Widerspruchsgegners gelten. Bezüglich der angefochte-nen "Bierdeckel, Sets und Untersetzer aus Papier" (Kl. 16) ist zu beachten, dass insbeson-dere kleine und mittlere Brauereien unter derselben Marke nicht nur ihr Bier, sondern diver-se weitere Artikel wie Bierdeckel und Ähnliches kommerzialisieren (vgl. z.B. www.eggerbier.ch, www.appenzellerbier.ch). Aufgrund der wachsenden Beliebtheit von Bie-ren aus Kleinbrauereien haben sich solche Artikel in letzter Zeit gar zu eigentlichen Kultob-jekten entwickelt. Das hinsichtlich der angefochtenen Klasse 16 Festgestellte gilt mutatis mutandis auch für die widerspruchsgegnerischen Waren der Klasse 21 ("Trinkgefässe, Trinkgläser, Untersetzer nicht aus Papier, insbesondere Karaffenuntersetzer, ausgenom-men Tischwäsche"): Brauereien vertreiben unter ihrer Bier-Marke oft auch Gläser und Un-tersetzer (vgl. z.B. www.aarebier.ch, www.felsenau.ch). Zusammenfassend ist damit die Gleichheit respektive Gleichartigkeit sämtlicher angefochtener Waren der Klassen 16, 21 und 32 mit W1 erstellt. 3. Insbesondere zu W2: Weil auch W2 für "Bier" ("Bières") Schutz geniesst ist die Gleichheit respektive Gleichartigkeit sämtlicher angefochtener Waren in Anbetracht der Ausführungen zu W1 ohne weiteres gegeben. W2 wird zudem in Klasse 32 noch für "boissons sans alco-hol" beansprucht, womit zu den angefochtenen nichtalkoholischen Getränken der Klasse 32 nicht nur Gleichartigkeit, sondern Gleichheit besteht. Schliesslich ist auch für einen Teil der widerspruchsgegnerischen Waren der Klasse 21 ("Trinkgefässe, Trinkgläser") Gleichheit re-spektive ausgeprägte Gleichartigkeit gegeben, weil W2 in derselben Klasse für "Verres, grandes tasses" eingetragen ist. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für den nachfolgenden Zeichenvergleich für beide Wider-spruchsmarken von Gleichheit respektive (starker) Gleichartigkeit der widerspruchsgegneri-schen Waren auszugehen ist. C. Vergleich der Zeichen 1. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterschei-den, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinne-rungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.7). 2. Während es sich bei der angefochtenen Marke und bei W1 um eine Wortmarke handelt, ist W2 ein (aus Wort- und Bildelementen) kombiniertes Zeichen. Die Frage, ob bei kombinier-ten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Be-urteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzu-lehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.7.3). Die grafische Ausgestal-tung von W2 erschöpft sich in einer leichten Stilisierung der Buchstaben. Letztere vermag dem Zeichen wohl ein eigenes Gepräge zu verleihen, wird aber im (insbesondere mündli-chen) Geschäftsverkehr von untergeordneter Bedeutung sein, weil sich das Publikum in ers- 5 ter Linie an der Wortkombination "Pilsner Urquell" orientieren wird. W2 ist daher beim nach-folgenden Zeichenvergleich ebenfalls wie eine Wortmarke zu behandeln. 3. Insbesondere zu W1: Es stehen sich die Wortmarken "URQUELL" (Widerspruchsmarke) und "UrQuell" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Umstand, dass W1 ausschliesslich in Grossbuchstaben, die angefochtene Marke hingegen in Gross- und Kleinbuchstaben ausge-führt ist, fällt kennzeichnungsmässig nicht ins Gewicht (vgl. RKGE in sic! 2001, 813 - Viva / CoopViva [fig.]). Die Zeichen sind phonetisch identisch, die Zeichenähnlichkeit ist offensicht-lich. 4. Insbesondere zu W2: Die Vergleichszeichen stimmen im Wortelement "URQUELL" überein. Bei der Widerspruchsmarke wurde dem Begriff "Urquell" die Bezeichnung "Pilsner" voran-gestellt. Hierbei handelt es sich um einen Hinweis auf die Stadt Pilsen, der viertgrössten Stadt Tschechiens (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Pilsen), mithin um einen freihaltebedürf-tigen, direkten Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren, bar jeglicher Unter-scheidungskraft, welcher in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 8.6.1). Dies führt dazu, dass bei W2 der Begriff "Urquell" den kennzeichnungsmässigen Schwerpunkt respektive das prägende Hauptelement bildet, während die vorangestellte Be-zeichnung "Pilsner" den Eindruck einer (geografischen) Präzisierung hinterlässt, welche im Erinnerungsvermögen der Abnehmer zu verblassen droht. Die streitverfangenen Marken stimmen somit zweifellos in einem selbständigen und prägenden Zeichenelement überein, womit die Zeichenähnlichkeit ebenfalls auf der Hand liegt. D. Verwechslungsgefahr 1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichen-vergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke bean-spruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungs-gattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.3). 2. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwa-che Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unter-scheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.5). 3. Dem sowohl bei W1 als auch bei W2 dominierenden und bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr massgeblichen Wortelement "URQUELL" kann in Verbindung mit den hier massgeblichen Waren kein konkreter und damit auch kein beschreibender Sinngehalt zuge-ordnet werden. Es handelt sich um ein Fantasiezeichen, dem grundsätzlich ein normaler Schutzumfang eignet. Die Vergleichszeichen werden sowohl bezüglich W1 als auch bezüg-lich W2 für gleiche respektive stark gleichartige Waren beansprucht, sodass sich die ange-fochtene Marke klar von den Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall: In Anbetracht der integralen Übernahme der Widerspruchsmarke W1 respek-tive der Übereinstimmung von W2 und der angefochtenen Marke im die Vergleichszeichen hauptsächlich prägenden Begriff "URQUELL", besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Soweit das Publikum, insbesondere bezüglich W2, die Unterschiede zwischen den Ver- 6 gleichszeichen erkennt, besteht in Anbetracht der ausgeprägten Warennähe dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unter-nehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2). Bei diesem Ausgang kann die Frage der von der Wider-sprechenden geltend gemachten grossen Bekanntheit respektive des dementsprechend er-weiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarken offen bleiben; die Verwechslungsgefahr ist bereits unter Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-zeichen zu bejahen. Sowohl der auf W1 als auch der auf W2 gestützte Widerspruch werden gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 567 281 "Ur-Quell" für sämtliche beanspruchten Waren widerrufen. IV. KOSTENVERTEILUNG 1. Die Widerspruchsgebühren verbleiben dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO). 2. Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden von der unterliegenden Partei zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterlie-genden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel pro Schriftenwech-sel eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 9.4). 3. Die Widersprechende ist mit beiden Begehren vollständig durchgedrungen. Sie erhob vor-liegend gestützt auf zwei verschiedene Schweizer Marken Widerspruch und machte damit zwei Verfahren anhängig. In Anbetracht, dass sie die beiden Widersprüche in einer einzigen Schrift zusammenfassen konnte und ihr aus dem Umstand, dass sie gestützt auf zwei Mar-ken Widerspruch erhoben hat, kein ersichtlicher Mehraufwand erwachsen ist, rechtfertigt es sich, ihr für die vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'000.00 zuzusprechen. Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden zudem die Widerspruchsgebühren von CHF 1'600.00 zu ersetzen. Das Institut erachtet daher in An-wendung der obgenannten Kriterien eine Entschädigung von CHF 2'600.00 (inklusive Wi-derspruchsgebühren) als angemessen. Aus diesen Gründen wird 7 verfügt: 1. Die Widersprüche Nr. 9641 und 9642 werden gutgeheissen. 2. Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 567 281 "UrQuell" wird vollumfänglich widerrufen. 3. Die Widerspruchsgebühren von CHF 1'600.00 verbleiben dem Institut. 4. Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 2'600.00 (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühren) zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Bern, 3. Juni 2009 Markenabteilung Lic. iur. Roland Hutmacher Widerspruchssektion Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesver-waltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen. | |