Produkt(e) andere Produkte Instanz Kernaussage (Quelle) Fundstelle
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) services de la coiffure (Kl.44) BVGer

Un rapport fonctionnel et une complémentarité entre des produits et accessoires pour cheveux et des services de coiffure peut raisonnablement être admis dans la mesure où l'on peut facilement s'attendre à trouver des produits et des accessoires pour l'embellissement de la chevelure dans un salon de coiffure. On ne peut dès lors exclure, comme le relève l'Institut fédéral, que l'intimée puisse proposer des services de coiffure par l'intermédiaire d'un contrat de franchise ou de licence notamment et les consommateurs pourront ainsi aisément être amenés à penser que les produits et services proviennent de la même entreprise ou du moins qu'ils sont produits ou fournis sous le contrôle du même titulaire (HAUTE COIFFURE CHANEL-Entscheid)

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BVGer vom 07.08.2007
Ausarbeitung von Programmen zur köperlichen Ertüchtigung (Kl.41) Turn- und Sportartikel (Kl.28) BVGer

Die Erbringung dieser DL, resp. Herstellung der Waren, erfordern das gleiche Fachwissen, weshalb das Publikum annehmen wird, das sie aus der gleichen Quelle stammen (INWA-Entscheid).

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BVGer vom 13.03.2007, sic! 2007, 914
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
Ausarbeitung von Programmen zur köperlichen Ertüchtigung (Kl.41) Turn- und Sportartikel (Kl.28) BVGer

Die Erbringung dieser DL, resp. Herstellung der Waren, erfordern das gleiche Fachwissen, weshalb das Publikum annehmen wird, das sie aus der gleichen Quelle stammen (INWA-Entscheid).

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BVGer vom 13.03.2007, sic! 2007, 914
Scooter und ihre Bestandteile (Kl.12) Motoren für Landfahrzeuge (Kl.12) BVGer

Sont des indices pour des produits similaires les mêmes lieux de production, le même savoir-faire spécifique (know-how), des canaux de distribution semblables, les cercles de consommateurs semblables, un but d'utilisation semblable, la substituabilité desdits produits, un champ d'application technologique semblable ou identique de même que le rapport entre accessoire et produit principal. Constituent, en revanche, des indices contre la similarité des produits des canaux de distribution séparés pour une même catégorie d'acheteurs ainsi que le rapport entre produit auxiliaire et produit principal et entre matière première ou produit semi-fini et produit fini.

La comparaison desdits produits à la lumière des éléments habituellement retenus comme indices fait apparaître que ceux-ci ne sont en premier lieu pas interchangeables et qu'ils n'ont pas le même but d'utilisation. Ils ne sont pas non plus des accessoires les uns des autres, un moteur ne pouvant être qualifié de complément judicieux à un scooter ou inversement (Marbach, Kennzeichenrecht, p. 108). Il y a en revanche lieu d'admettre, avec l'autorité inférieure, que les moteurs pour véhicules terrestres sont une composante des scooters.

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BVGer vom 04.02.2008
Motorfahrzeuge (Kl.12) Erziehung und Ausbildung (Kl.41) BVGer

Überdies kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass zwischen den Dienstleistungen éducation, formation und der Ware véhicule in der Klasse 12, welche von der Beschwerdeführerin für die Widerspruchsmarke unter anderem auch noch beansprucht wird, eine Gleichartigkeit bejaht werden muss, stehen mit Fahrzeugen doch gewöhnlich auch Kurse für Fahrzeugpflege und Fahrtechnik in Verbindung.

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BVGer vom 31.03.2009, B-1656/2008
Farben (Kl.2), Lacke (Kl.2) Baumaterialien (Kl.19) BVGer

Zwar unterscheiden sich die Herstellungsstätten für Waren der angefochtenen Marke regelmässig von jener für "Baumaterial", hat doch die Farb- und Lackindustrie wenig mit der Stein-, Holz- oder Keramikindustrie gemein, doch ist letztere für gewöhnlich auch Abnehmerin von Anstrichmitteln der oben erwähnten Art. Daher ist es möglich, dass die massgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb von Baumaterial davon ausgehen, die Waren der angefochtenen Marke stammten aus demselben Unternehmen bzw. aus miteinander verbundenen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist daher von einer entfernten Gleichartigkeit zwischen "Farben, Firnissen und Lacken" der angefochtenen Marke und dem "Baumaterial" der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl. auch Entscheid der RKGE vom 1. Mai 2001 E. 2 Poxilith [fig], veröffentlich in sic! 2001 S. 425).

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BVGer vom 23.03.2009, B-7768/2008
Holzschutzmittel (Kl.2), Rostschutzmittel (Kl.2) Baumaterialien (Kl.19) BVGer

Mit "Rostschutzmitteln" wird die Oberfläche von Eisen und Stahl behandelt, um die Korrosion zu verhindern. "Holzkonservierungsmittel" sind demgegenüber Mittel chemischer Art, die zur Erhöhung der Haltbarkeit von Hölzern und zum Schutz der Hölzer vor Holzschädlingen, Witterungseinflüssen und Feuer dienen. Mit "Beizmitteln", nämlich Lösungen von Säuren, Salzen u. a. (Beize), werden schliesslich die Oberflächen bestimmter Werkstoffe und Verbrauchsgüter zur Weiterverarbeitung oder zum Verbrauch behandelt. Zwischen den "Rostschutz-, Holzkonservierungs- und Beizmitteln" einerseits und dem "Baumaterial" andererseits besteht aus diesem Grund ebenfalls ein funktionaler Zusammenhang, indem die Rohstoffe im Weiterverarbeitungsprozess mit den obgenannten Mitteln behandelt und konserviert werden.

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BVGer vom 23.03.2009, B-7768/2008
Immobilienwesen (Kl.36) Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35) BVGer

Die unter den Titeln "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" und "Immobilienwesen" angebotenen Dienstleistungen sind teilweise ähnlich oder ergänzen sich. Die Grenzen zwischen Management- und Unternehmungsberatung und der Beratung in Bank-, Versicherungs- und Immobilienwesen sind fliessend und je länger desto mehr verwischt, weil die Entwicklung eindeutig in Richtung von umfassenden Beratungsdiensten geht.

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BVGer vom 04.12.2009, B-7698/2008
Produktion von Audio- und Videoinhalten (streaming) (Kl.41) Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) BVGer

Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten sind dagegen Dienstleistungen, welche nicht nur, aber auch von solchen Unternehmen angeboten werden, welche Audio- und Videoinhalte produzieren, denn Unterhaltung respektive kulturelle Aktivitäten, welche ebenfalls regelmässig zur Unterhaltung des Publikums beitragen dürften, gehören typischerweise zum Kerngeschäft von solchen Unternehmen. Diesbezüglich ist eine Gleichartigkeit zu bejahen

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BVGer vom 21.07.2011, B-6665/2010
Seifen (Kl.3) Poliermittel (Kl.3), Putzmittel (Kl.3), Waschmittel (Kl.3) BVGer

Nach dem Entscheid seven / SevenOne Intermedia der ehemaligen Rekurskommission für geistiges Eigentum sind Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel gleichartig zu Seifen, da Seifen nicht nur für die Körperpflege, sondern auch zum Waschen und Putzen verwendet werden (RKGE in sic! 2007 S. 35 E. 4 - seven [fig.] / SevenOne Intermedia). Diese Schlussfolgerung wird von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Wasch-, Putz- und Fettentfernungsmittel nicht bestritten. Was die übrigen Waren, nämlich Bleich-, Polier- und Schleifmittel, betrifft, macht die Vorinstanz wie erwähnt geltend, dass diese auch in Seifenform existieren (Beilage 8 der Vernehmlassung).

In der Tat gibt es bleichende Seifen (auch für die Haut) und Polierseifen, sogar in Kombination mit einer Reinigungsseife (vgl....). Die von der Vorinstanz in Erfahrung gebrachte Schleifseife (ebenfalls ...) wird beim Schleifen eingesetzt. Daher darf von einem ähnlichen Verwendungszweck und sogar dem gleichen Abnehmerkreis ausgegangen werden. 

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BVGer vom 30.01.2012, B-2996/2011
Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) Zahnputzmittel (Kl.3) BVGer

Die "Zahnputzmittel" der angefochtenen Marke können, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, unter den Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" subsumiert werden, weshalb auch hier die Warengleichheit zu bejahen ist.

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BVGer vom 30.01.2012, B-2996/2011
Erziehung und Ausbildung (Kl.41) sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) BVGer

Ferner lassen sich Unterhaltung sowie activités sportives et culturelles nicht klar abgrenzen. Einerseits beansprucht Unterhaltung häufig für sich, einen kulturellen Beitrag zu leisten, andererseits hat sich der Sport in den letzten Jahrzehnten zu einer Unterhaltungsindustrie hin entwickelt. Ebenfalls in enger Beziehung zu activités sportives et culturelles stehen Ausbildung und Erziehung. Zum einen verwischen die Grenzen zwischen reiner Unterhaltung und der Ausbildung, wird doch immer häufiger versucht, lehrreiche Inhalte mit einem unterhaltenden Rahmen zu versehen, was mittels des Begriffs "Infotainment" umschrieben wird. Zum Anderen besteht bereits seit der Antike eine enge Verknüpfung zwischen Erziehung und Sport, war letzterer doch stets ein Bestandteil der ersteren, woher die Bezeichnung Leibeserziehung herrühren dürfte.

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BVGer vom 12.03.2012, B-8006/2010
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen (Kl.9) Computer (Kl.9) IGE

Les Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen étant considérés comme similaires aux Computer, ils sont également similaires aux appareils pour traitement de l’information.

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IGE vom 07.04.2010, n° 10375
Architekturdienstleistungen (Kl.42) Bauwesen (Kl.37) IGE

On voit donc que la nature des services offerts par un architecte comprend des activités diversifiées qui vont au-delà de la simple réalisation de plan et qui peuvent en effet s’étendre à des services de planification, de surveillance des travaux, de collaboration avec les ingénieurs. Ils sont donc en rapport étroit avec les services de construction, de réparation et d’installation de la classe 37.

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IGE vom 16.05.2007, n° 8678
Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9) Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9) IGE

Weiter macht die Widersprechende die Gleichartigkeit der Waren „Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker“ (Kl. 9) gel-tend. Die Widersprechende stützt sich dabei auf ihre Waren „Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen“ (Kl. 9). Es liegt auf der Hand, dass Antennen und Antennenbefestigungen in einem so engen sachspezifi-schen Zusammenhang stehen, dass die Gleichartigkeit offensichtlich ist. Doch auch die üb-rigen Produkte sind eng sachverwandt. Sie beruhen allesamt auf einem ähnlichen fabrikati-onsspezifischen Know-how, richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und sind in den-selben Fachgeschäften (Elektrofachgeschäften) erhältlich. Die Gleichartigkeit ist mithin zu bejahen.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs, alles bezüglich Telekommunikationsausrüs-tungen und deren Zubehör. (Kl.35) Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kostenanalysen und Modellvorschlägen. (Kl.35) IGE

Die Dienstleistungen "Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs" sind als gleichartig zu der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung „Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kosten-analysen und Modellvorschlägen“ zu beurteilen. Diese Dienstleistungen beinhalten beide primär Beratungen, sie können sich beide an den gleichen Abnehmerkreis richten und im gleichen Wirtschaftssektor erfolgen, womit auch das gleiche fachspezifische Know-how be-dingt wird.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Organisation de foires et d'expositions à buts commerciaux ou publicitaires; marketing, publicité et services publicitaires; ser-vices d'intermédiaires pour des annonces publicitaires; consultations d'exposants pour la direction des affaires (Kl.35) Magazine, Zeitungen, Rundschreiben, Posters, Bücher und Zeitschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Sportlern und Sportanläs-sen, Tickets, gedruckte Zeitpläne, Fotografien; Schreibwaren; Autogrammbücher, Pläne (zum aufzeichnen von Resultaten), Pr (Kl.16) IGE

Die Widerspruchsmarke ist für „organisation de foires” eingetragen. Gemäss einer Branchenauskunft (Messe Schweiz AG) lassen sich in der Schweiz Organisation einerseits und Durchführung von Messen andererseits nicht klar trennen, weil viele Messeveranstalter beide Dienstleistungen anbieten. Diese Veranstalter stellen in vielen Fällen ihre Infrastruktur für Drittorganisatoren (“Durchführer”) zur Verfügung und übernehmen gegen Entgelt auch die Redaktion und den Druck der entsprechenden Drucksachen (Flugblätter, Prospekte, Kataloge, Tickets etc.) sowie der üblichen Promotionsartikel (Werbevideos, Schreibartikel), wobei die Marke des Veranstalters auf diesen Waren neben derjenigen des Durchführers erscheint. Die Herausgabetätigkeit geht so weit, dass auch umfangreiche Kataloge, zum Teil in gebundener Form, produziert und nach der Veranstaltung über den Buchhandel weiter abgesetzt werden. Diese Herausgabetätigkeit geht aber nicht soweit, dass eigentliche Lehrmittel, Fotoalben oder Radio- und Fernsehprogramme hergestellt werden.

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IGE vom 12.08.2002, Nr. 4564
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9) Druckereierzeugnisse (Kl.16) IGE

Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für spezifische Druckereierzeugnisse ("Imprimés, magazines, matériel pédagogique [hormis les appareils]") im Bereich "de la programmation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunications, d'Internet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de maintenance et d'infor-mation". Die "Magnetaufzeichnungsträger" des Widerspruchszeichens, bei denen es sich sowohl um bespielte als auch um unbespielte Datenträger handeln kann, können sog. elektronische Publikationen enthalten, welche demselben Zweck wie die gegnerischen Waren dienen. Zahlreiche Verlage bieten ihre Erzeugnisse heute nicht mehr nur ausschliesslich in klassischer, gedruckter Form sondern zusätzlich (oder gar ausschliesslich) auch in der Form von elektronischen Publikationen an. Dies gilt in erhöhtem Masse noch für Lehrmaterial, d.h. Publikationen für pädagogische Zwecke, bei welchen die elektronische Version der (interaktiven) Vertiefung des Gelernten dient. Der mögliche Inhalt der "Magnetaufzeichnungsträger" dient nicht nur demselben Zweck wie die Waren der Klasse 16 des angefochtenen Zeichens, sie werden oft auch an denselben Verkaufspunkten erstanden resp. (als sich ergänzende, kombinierte Waren) zusammen gekauft, sind auf die Befriedigung der gleichen Bedürfnisse gerichtet.

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IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420