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Desinfektionsmittel (Kl.5) veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5) IGE

Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Widersprechende in der Klasse 5 nicht für Pharmazeutika, sondern für "désinfectants" Schutz geniesst und es durchaus im Erwartungshorizont der Abnehmer liegt, dass ein Anbieter solcher Produkte breit diversifiziert und auch Desinfektionsmittel für den veterinärmedizinischen Bereich anbietet.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
Desinfektionsmittel (Kl.5) Pflaster, Verbandsmaterial (Kl.5) IGE

Eine zumindest entfernte Gleichartigkeit ist nach Ansicht des Instituts auch zwischen den hier massgeblichen Desinfektionsmitteln der Widerspruchsmarke und den angefochtenen "emplâtres, matériel pour pansements" gegeben, weil Letztere oft als Kombi-Präparate verkauft werden, bei denen entzündungshemmende Präparate respektive desinfizierende Substanzen (in Form von Salben usw.) integriert sind.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
pharmazeutische Produkte (Kl.5) dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5) IGE

Les « substances diététiques à usage médical » de la marque attaquée peuvent être comprises dans la formulation large et générale de « produits pharmaceutiques et thérapeutiques » de la marque opposante.

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IGE vom 17.12.2008, n° 9046
Desinfektionsmittel (Kl.5) veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5) IGE

Gemäss Rechtsprechung sind veterinärmedizinische Produkte ("produits vétérinaires") nicht gleichartig mit pharmazeutischen Produkten und Medikamenten, weil sie im Gegensatz zu Letzteren ausschliesslich für Tiere verwendet und in der Regel von Tierärzten abgegeben werden (vgl. Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 2005, 655 – Leponex / Felonex). Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Widersprechende in der Klasse 5 nicht für Pharmazeutika, sondern u.a. für "désinfectants (pour les surfaces et pour le linge); déodorants pour locaux" Schutz geniesst und es durchaus im Erwar-tungshorizont der Abnehmer liegt, dass ein Anbieter solcher Produkte breit diversifiziert und auch Waren für die Desinfektion im veterinärmedizinischen Bereich anbietet.

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IGE vom 11.09.2009, Nr. 10021
Herbizide (Kl.5), Insektizide (Kl.5) Desinfektionsmittel (Kl.5) IGE

En revanche, les « désinfectants » revendiqués par la défenderesse ont pour but de neutraliser et ou de détruire les matières organiques dont la décomposition est source d’infection (...). Il s’agit donc de produits dont le but et l’effet est similaire à des produits destinés à détruire des parasites et qui peuvent être distri-bués par les mêmes canaux de distribution. Ces produits sont de ce fait similaires aux « Mittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung »

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IGE vom 25.05.2010, n°10493
pharmazeutische Produkte (Kl.5) dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke (Kl.30) IGE

Diese wie auch zahlreiche andere Nahrungsergänzungsmittel sind sowohl in Apotheken als auch in Supermärkten wie Migros und Coop sowie online erhältlich, was aufzeigt, dass die Grenze zwischen Nahrungszusätzen für medizinische Zwecke und solche für nicht medizinische Zwecke fliessend ist. Kalzium wird oft mit pflanzlichem Inulin oder anderen pflanzlichen Mineralien kombiniert angeboten, um die Aufnahmequote von Calcium zu erhöhen (...), weshalb Gleichartigkeit zwischen den pharmazeutischen Präparaten für die Behandlung von Knochenkrankheiten (Kl. 5 der Widerspruchsmarke) und den angefochtenen Waren der Klasse 30 „Diätetische Nahrungszusätze auf pflanzlicher Basis für nicht medizinische Zwecke in Pulverform“ besteht.

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IGE vom 15.09.2011, Nr. 11329
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke) (Kl.6) IGE

Das Herstellungsknow-how und die Vertriebskanäle sind die gleichen, weshalb eine Gleichartigkeit zwischen den „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke und den Waren der angefochtenen Marke „Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ besteht, auch wenn es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Rohprodukte handelt.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) unedle Metalle und deren Legierungen (Kl.6) IGE

Die „Legierungen“ der angefochtenen Marke und die „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke unterscheiden sich nur soweit, als bei der Widerspruchsmarke zusätzlich die Form der Verarbeitung angegeben ist. Es kann daher von Warengleichheit ausgegangen werden. Hinsichtlich der „unedlen Metalle“ liegt Warengleichartigkeit vor.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Thermoelementen in Form von Drähten (Kl.6) Metallrohre (Kl.6) IGE

Da Thermoelemente zusätzlich auch ummantelt werden und dazu Metallrohre verwendet werden, sind diese als ergänzendes Zubehör anzusehen. Die Metallrohre bilden eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, was ein Indiz für Gleichartigkeit ist.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Förderbänder (Kl.7) Motoren (Kl.7) IGE

Ein Förderband ist ein „endloses, mechanisch bewegtes Band zur Beförderung von Gütern; Transportband“ (Duden Universalwörterbuch). Dieses enthält auch einen Motor für den Antrieb, wobei dieser die Bestandteile Accouplements d'arbres, vérins, chaînes d'entraînement autres que pour véhicules terrestres, engrenages autres que pour véhicules terrestres, joints de cardan, coussinets en tant que parties de machines enthalten kann, was eine Warengleichartigkeit begründet.

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IGE vom 13.10.2010, Nr. 10768
Apparate zur Getränkezubereitung (Kl.7) Sirup zur Getränkeherstellung (Kl.32) IGE

Bei den sich gegenüberstehenden Produkten apparecchi elettromeccanici per la preparazione die bevande (Kl. 7) der angefochtenen Marke und den sirops pour la fabrication de ces breuvages, contenant des extraits de feuilles de coca (sans cocaïne) et de noix de kola (Kl. 32) der Widerspruchsmarke handelt es sich zwar um vordergründig unterschiedliche Waren. Aus der Sicht der Konsumenten werden diese jedoch als einheitliches Paket wahrgenommen und gekauft. Insbesondere ist zu beachten, dass das eine Angebot ohne das entsprechende Komplementärprodukt gar nicht sinnvoll genutzt werden kann. Es handelt sich jeweils um selbständig schwer nutzbare Angebote. Vorliegend ist die Komplementärbeziehung resp. Zugehörigkeit zu einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Portfolio ausreichend, um auf Gleichartigkeit zu schliessen.

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IGE vom 28.02.2011, Nr. 11149
Computersoftware und Computeranwendungen zur Auswahl und zur Bestimmung von Handschuhen für spezielle Zwecke (Kl.9) Netzwerke und Kommunikationseinrichtungen für Alarmanlagen, Evakuationsanlagen, Brandbekämpfungs- und Brandsteuerungseinrichtungen (Kl.38) RKGE

Nicht jedes Produkt, das sich auf eine elektronische Steuerung stützt, ist gleichartig mit Soft- und Hardware. Netzwerke und Kommunikationseinrichtungen sind jedoch genügend "softwarelastig", um als mit "Software" gleichartig qualifiziert zu werden (SAFEDNET-Entscheid).

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RKGE vom 22.06.2005, sic! 2005, 750
elektronische Schaltungen und Kommunikationskabel (Kl.9) Software für die Informationsverwaltung (Kl.9) RKGE

(global sources-Entscheid)

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RKGE vom 27.04.2005, INGRES-News 6/2005
Geräte für Telekommunikation (Kl.9) Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) RKGE

(INTEGRA-Entscheid)

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RKGE vom 28.01.2004, sic! 2004, 323
Geräte für digitale Bildherstellung (Kl.9) Geräte zur Behandlung von Druckplatten (Kl.9) RKGE

Sind gleichartig trotz unterschiedlichem Abnehmerkreis, da sie dem gleichen Zweck dienen und ihre Einsatzgebiete sich ergänzen (CYREL-Entscheid).

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RKGE vom 04.12.2002, sic! 2003, 136
Pipetten und Pipettiervorrichtungen (Kl.9) Hand-Funduskamera für Ophtalmologie (Kl.9) RKGE

Sind gleichartig, da beides Spitalbedarf, der aus der gleichen Quelle bezogen wird (Genesis-Entscheid).

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RKGE vom 11.12.2001, sic! 2002, 347
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (Kl.9) optische Kontrollapparate und -instrumente für den industriellen Gebrauch (Kl.9) RKGE

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild einerseits und optische Kontrollapparate und -instrumente andererseits sind gleichartig, da sie demselben Verwendungszweck dienen können. Dies gilt auch für deren Bestandteile und Zubehör, weil dieselben vom Publikum dem Anbieter der Hauptware zugerechnet werden, zumal sie in denselben Verkaufsstätten angeboten bzw. über dieselben Vertriebskanäle verteilt werden. Eine Einschränkung im Warenverzeichnis der widersprochenen Marke (hier: für den industriellen Gebrauch) vermag eine bestehende Gleichartigkeit jedenfalls dann nicht aufzuheben, wenn die Marke des Widersprechenden ohne Einschränkung eingetragen ist - und umfassenden Schutz geniesst

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RKGE vom 19.08.2005, sic! 2005, 807
Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9) Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9) IGE

Weiter macht die Widersprechende die Gleichartigkeit der Waren „Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker“ (Kl. 9) gel-tend. Die Widersprechende stützt sich dabei auf ihre Waren „Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen“ (Kl. 9). Es liegt auf der Hand, dass Antennen und Antennenbefestigungen in einem so engen sachspezifi-schen Zusammenhang stehen, dass die Gleichartigkeit offensichtlich ist. Doch auch die üb-rigen Produkte sind eng sachverwandt. Sie beruhen allesamt auf einem ähnlichen fabrikati-onsspezifischen Know-how, richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und sind in den-selben Fachgeschäften (Elektrofachgeschäften) erhältlich. Die Gleichartigkeit ist mithin zu bejahen.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9) Druckereierzeugnisse (Kl.16) IGE

Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für spezifische Druckereierzeugnisse ("Imprimés, magazines, matériel pédagogique [hormis les appareils]") im Bereich "de la programmation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunications, d'Internet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de maintenance et d'infor-mation". Die "Magnetaufzeichnungsträger" des Widerspruchszeichens, bei denen es sich sowohl um bespielte als auch um unbespielte Datenträger handeln kann, können sog. elektronische Publikationen enthalten, welche demselben Zweck wie die gegnerischen Waren dienen. Zahlreiche Verlage bieten ihre Erzeugnisse heute nicht mehr nur ausschliesslich in klassischer, gedruckter Form sondern zusätzlich (oder gar ausschliesslich) auch in der Form von elektronischen Publikationen an. Dies gilt in erhöhtem Masse noch für Lehrmaterial, d.h. Publikationen für pädagogische Zwecke, bei welchen die elektronische Version der (interaktiven) Vertiefung des Gelernten dient. Der mögliche Inhalt der "Magnetaufzeichnungsträger" dient nicht nur demselben Zweck wie die Waren der Klasse 16 des angefochtenen Zeichens, sie werden oft auch an denselben Verkaufspunkten erstanden resp. (als sich ergänzende, kombinierte Waren) zusammen gekauft, sind auf die Befriedigung der gleichen Bedürfnisse gerichtet.

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IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420
Elektrogeräte (Kl.9) Batterien und Zellen (Kl.9) IGE

Bei den angefochte-nen "Batterien (soweit in dieser Klasse enthalten)" der Klasse 9 handelt es sich gemäss Lexikon um "zu einer Stromquelle zusammengeschlossene elektr. Elemente" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2000, 239). Folglich werden solche Waren wesensbedingt ebenfalls von den "appareils élecriques" (Kl. 9) umfasst.

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IGE vom 22.10.2007, Nr. 8465