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Bier (Kl.32) Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) IGE

Der Konsument ist sich gewohnt, dass ein Anbieter unter der gleichen Marke sowohl die Ware Bier herstellt wie auch Restaurationsdienstleistungen anbietet.

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IGE vom 09.05.2003, Nr. 5825/2002
wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) Ausbildung (Kl.41) IGE

Forschung und Ausbildung sind von ihrer Zweckbestimmung her zwar nicht direkt austauschbar, dienen aber beide mittelbar der Erhöhung des kollektiven Wissensstandes und damit der wissenschaftlichen Entwicklung. Ebenfalls auf dieser Ebene bestehen somit Berührungspunkte. Auch bezüglich des dahinterstehenden Fachwissens besteht eine gewisse Nähe: Zur Vermittlung eines Stoffes an Lernwillige gehört auch eine vertiefte Kenntnis des zu vermittelnden Stoffes. Insgesamt sind die Berührungspunkte zwischen Forschung und Ausbildung derart eng, dass das interessierte Publikum davon ausgeht, dass beide Dienstleistungen vom selben Erbringer angeboten werden können.

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IGE vom 29.11.2002, Nr. 5886
Teigwaren (Kl.30) Reis (Kl.30), Saucen (Kl.30) IGE

Zur gegnerischen Ware "riz" ist festzustellen, dass dieser Oberbegriff nicht nur kochfertiges Reis (der unbehandelte Reis fällt im Übrigen unter Klasse 31), sondern auch verarbeitete Reisprodukte umfassen kann. Damit ist der erforderliche Bezug zu den verarbeiteten Produkten "pâtes alimentaires" der Widersprechenden gegeben.

Schliesslich ist die angefochtene Marke für "sauces (condiments)" im Register eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Komplementärprodukt zu der beanspruchten Ware "pâtes alimentaires" der Widerspruchsmarke.

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IGE vom 28.05.2004, Nr. 6323
Fisch und Fischprodukte (Kl.29), Fleisch (Kl.29) Extrudierte Nahrungsmittel (Snackprodukte) im wesentlichen aus Gemüse und/oder Früchten bestehend (Kl.29) IGE

Bei den von der Widersprechenden beanspruchten Waren kann es sich sowohl um Rohwaren, als auch um verarbeitete, also z.B. (vor-)gekochte oder konservierte Fleisch-, Fisch- und Geflügelprodukte, handeln. Die von der Widerspruchsgegnerin beanspruchten Waren in Klasse 29 (Extrudierte Nahrungsmittel [Snackprodukte] im Wesentlichen aus Gemüse und/oder Früchten bestehend) sind zu diesen als gleichartig zu beurteilen, da sie als Neben- oder Hauptmahlzeit dem gleichen Zweck dienen und sich an die gleichen Abnehmer richten. Dabei handelt es sich um typische (vegetarische) Substitutionsprodukte, welche auch bei Grossverteilern häufig an den gleichen Verkaufspunkten (z.B. Fertigmahlzeiten) aufliegen.

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IGE vom 07.05.2004, Nr. 6690
Motorfahrzeuge (Kl.12) Vermietung von Fahrzeugen (Kl.39) IGE

Weiter beansprucht die Widerspruchsgegnerin Vermietung von exklusiven Fahrzeugen in Klasse 39. Der Argumentation der Widersprechenden bezüglich einer engen Beziehung zwischen ihren Waren véhicules in Klasse 12 kann vorliegend beigepflichtet werden. Es ist bei den heutigen Marktverhältnissen allgemein üblich, dass Fahrzeughersteller Leasingdienstleistungen von diesen Fahrzeugen unter demselben Namen anbieten. Der Übergang vom Leasing zur Miete ist fliessend und eine Gleichartigkeit kann festgestellt werden.

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IGE vom 30.06.2004, Nr. 6878
Wein und Spirituosen (Kl.33) Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32) IGE

entscheidend sei indessen, dass die Vertriebswege und der Verwendungszweck der Vergleichswaren sich stark überlagerten und diese (zumindest soweit Wein und Bier betroffen seien) in einem ausgeprägten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Die massgeblichen Verkehrskreise tätigten ihre Einkäufe zudem vielfach in Einkaufsstätten, in denen sämtliche dieser Getränkearten angeboten würden. Weitere Berührungspunkte ergäben sich aus den Trinkgewohnheiten, weil beim Essen üblicherweise neben Wein auch Mineralwasser serviert und vor oder nach dem Essen oft ein Glas Bier konsumiert werde (....). In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist die Gleichartigkeit auch hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 32 zu bejahen.

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IGE vom 06.11.2007, Nr. 8272
Elektrogeräte (Kl.9) Batterien und Zellen (Kl.9) IGE

Bei den angefochte-nen "Batterien (soweit in dieser Klasse enthalten)" der Klasse 9 handelt es sich gemäss Lexikon um "zu einer Stromquelle zusammengeschlossene elektr. Elemente" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2000, 239). Folglich werden solche Waren wesensbedingt ebenfalls von den "appareils élecriques" (Kl. 9) umfasst.

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IGE vom 22.10.2007, Nr. 8465
Babynahrung (Kl.5), dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5) Lebensmittel (Kl.30) IGE

Die Waren „diätetische Substanzen zu medizinischen Zwecken“ werden in erster Linie analog der Lebensmittel der Klasse 30 zu Ernährungszwecken eingesetzt. Mithin kann – trotz unterschiedlicher Klasseneinteilung – von Warengleichartigkeit ausgegangen werden.

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IGE vom 07.12.2007, Nr. 8817
pharmazeutische Produkte (Kl.5) Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) IGE

Körperpflegeprodukte werden mehrheitlich über die gleichen Vertriebskanäle verkauft wie pharmazeutische Präparate (...) und folglich besteht zwischen Körperpflegeprodukten und pharmazeutischen Präparaten Warengleichartigkeit. Die Grenze zwischen rein pflegenden Schönheits- resp. Kosmetikprodukten und solchen mit heilender Wirkung ist fliessend. Vor allem im Hautpflegebereich gibt es einen Trend zu Produkten, die sowohl pflegende wie auch heilende Wirkung haben (sog. „cosmeceuticals“).

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IGE vom 11.10.2007, Nr. 8966
Detailhandel mit Fahnen und Werbeartikeln (Kl.35) Detailhandel mit Uhren und Schmuck (Kl.35) IGE

Bei "Detailhandel" handelt es sich um eine (werbe)technische Dienstleistung,
welche selbstredend in beliebigen Warenbereichen erbracht werden kann, wobei letztlich im Wesentlichen stets auf gleiches oder zumindest ähnliches fachtechnisches Know-how zurückgegriffen wird. So wie bei einer Werbeagentur gemeinhin angenommen wird, dass sie ihre Dienstleistungen in unterschiedlichsten Branchen erbringt, darf auch bei einem Anbieter des "Detailhandels" erwartet werden, dass er in verschiedene Produktebereiche diversifiziert.

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IGE vom 12.12.2007, Nr. 9081
Versicherungswesen (Kl.36) Rechtsberatung (Kl.45) IGE

Zwischen dem "Versicherungswesen" (Klasse 36) der Widersprechenden und der "Rechts-beratung und -vertretung" (Klasse 42) der angefochtenen Marke kann von Dienstleistungs-gleichartigkeit ausgegangen werden: Die Grenzen zwischen der Beratung im Versiche-rungswesen einerseits und der Rechtsberatung andererseits sind fliessend und werden je länger desto mehr verwischt, weil die Entwicklung in Richtung von umfassenden Beratungs-diensten geht ("Beratung aus einer Hand").

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 8615
Desinfektionsmittel (Kl.5) veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5) IGE

Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Widersprechende in der Klasse 5 nicht für Pharmazeutika, sondern für "désinfectants" Schutz geniesst und es durchaus im Erwartungshorizont der Abnehmer liegt, dass ein Anbieter solcher Produkte breit diversifiziert und auch Desinfektionsmittel für den veterinärmedizinischen Bereich anbietet.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
Desinfektionsmittel (Kl.5) Pflaster, Verbandsmaterial (Kl.5) IGE

Eine zumindest entfernte Gleichartigkeit ist nach Ansicht des Instituts auch zwischen den hier massgeblichen Desinfektionsmitteln der Widerspruchsmarke und den angefochtenen "emplâtres, matériel pour pansements" gegeben, weil Letztere oft als Kombi-Präparate verkauft werden, bei denen entzündungshemmende Präparate respektive desinfizierende Substanzen (in Form von Salben usw.) integriert sind.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke) (Kl.6) IGE

Das Herstellungsknow-how und die Vertriebskanäle sind die gleichen, weshalb eine Gleichartigkeit zwischen den „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke und den Waren der angefochtenen Marke „Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ besteht, auch wenn es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Rohprodukte handelt.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) unedle Metalle und deren Legierungen (Kl.6) IGE

Die „Legierungen“ der angefochtenen Marke und die „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke unterscheiden sich nur soweit, als bei der Widerspruchsmarke zusätzlich die Form der Verarbeitung angegeben ist. Es kann daher von Warengleichheit ausgegangen werden. Hinsichtlich der „unedlen Metalle“ liegt Warengleichartigkeit vor.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Thermoelementen in Form von Drähten (Kl.6) Metallrohre (Kl.6) IGE

Da Thermoelemente zusätzlich auch ummantelt werden und dazu Metallrohre verwendet werden, sind diese als ergänzendes Zubehör anzusehen. Die Metallrohre bilden eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, was ein Indiz für Gleichartigkeit ist.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Compléments alimentaires à base de poissons (Kl.29) Fisch und Fischprodukte (Kl.29) IGE

« Fisch » (classe 29) présente une similarité avec les compléments alimentaires à base de poissons de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base de fruits et/ou légumes (Kl.29) frisches Obst und Gemüse (Kl.31), Konfitüren, Fruchtmus (Kl.29), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29) IGE

« Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus » (classe 29) « frisches Obst und Gemüse » (classe 31) présentent une similarité avec les compléments alimentaires à base de fruits et/ou de légumes de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base de céréales (Kl.30) Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30) IGE

« Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren » (classe 30) ainsi que « Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Sämereien, Malz » (classe 31) présentent une similarité avec les compléments alimentaires à base de céréales de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base d’épices (Kl.30) Saucen (Kl.30), Gewürze (Kl.30) IGE

« Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze » (classe 30) présen-tent une similarité avec les compléments alimentaires à base d’épices de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312