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Versicherungswesen (Kl.36) Rechtsberatung (Kl.45) IGE

Zwischen dem "Versicherungswesen" (Klasse 36) der Widersprechenden und der "Rechts-beratung und -vertretung" (Klasse 42) der angefochtenen Marke kann von Dienstleistungs-gleichartigkeit ausgegangen werden: Die Grenzen zwischen der Beratung im Versiche-rungswesen einerseits und der Rechtsberatung andererseits sind fliessend und werden je länger desto mehr verwischt, weil die Entwicklung in Richtung von umfassenden Beratungs-diensten geht ("Beratung aus einer Hand").

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 8615
Desinfektionsmittel (Kl.5) veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5) IGE

Vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Widersprechende in der Klasse 5 nicht für Pharmazeutika, sondern für "désinfectants" Schutz geniesst und es durchaus im Erwartungshorizont der Abnehmer liegt, dass ein Anbieter solcher Produkte breit diversifiziert und auch Desinfektionsmittel für den veterinärmedizinischen Bereich anbietet.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
Desinfektionsmittel (Kl.5) Pflaster, Verbandsmaterial (Kl.5) IGE

Eine zumindest entfernte Gleichartigkeit ist nach Ansicht des Instituts auch zwischen den hier massgeblichen Desinfektionsmitteln der Widerspruchsmarke und den angefochtenen "emplâtres, matériel pour pansements" gegeben, weil Letztere oft als Kombi-Präparate verkauft werden, bei denen entzündungshemmende Präparate respektive desinfizierende Substanzen (in Form von Salben usw.) integriert sind.

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IGE vom 01.10.2008, Nr. 9446
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke) (Kl.6) IGE

Das Herstellungsknow-how und die Vertriebskanäle sind die gleichen, weshalb eine Gleichartigkeit zwischen den „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke und den Waren der angefochtenen Marke „Schweissdraht aus Metall; Schweissstäbe aus Metall [Hart- und Weichlöten]; Lötstäbe aus Metall [Hartlöten], Lötstäbe aus Metall [Weichlöten]; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ besteht, auch wenn es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Rohprodukte handelt.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Legierungen in Form von Drähten (Kl.6) unedle Metalle und deren Legierungen (Kl.6) IGE

Die „Legierungen“ der angefochtenen Marke und die „Legierungen in Form von Drähten“ der Widerspruchsmarke unterscheiden sich nur soweit, als bei der Widerspruchsmarke zusätzlich die Form der Verarbeitung angegeben ist. Es kann daher von Warengleichheit ausgegangen werden. Hinsichtlich der „unedlen Metalle“ liegt Warengleichartigkeit vor.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Thermoelementen in Form von Drähten (Kl.6) Metallrohre (Kl.6) IGE

Da Thermoelemente zusätzlich auch ummantelt werden und dazu Metallrohre verwendet werden, sind diese als ergänzendes Zubehör anzusehen. Die Metallrohre bilden eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, was ein Indiz für Gleichartigkeit ist.

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IGE vom 05.11.2008, Nr. 9222
Compléments alimentaires à base de poissons (Kl.29) Fisch und Fischprodukte (Kl.29) IGE

« Fisch » (classe 29) présente une similarité avec les compléments alimentaires à base de poissons de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base de fruits et/ou légumes (Kl.29) frisches Obst und Gemüse (Kl.31), Konfitüren, Fruchtmus (Kl.29), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29) IGE

« Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus » (classe 29) « frisches Obst und Gemüse » (classe 31) présentent une similarité avec les compléments alimentaires à base de fruits et/ou de légumes de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base de céréales (Kl.30) Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30) IGE

« Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren » (classe 30) ainsi que « Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Sämereien, Malz » (classe 31) présentent une similarité avec les compléments alimentaires à base de céréales de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base d’épices (Kl.30) Saucen (Kl.30), Gewürze (Kl.30) IGE

« Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze » (classe 30) présen-tent une similarité avec les compléments alimentaires à base d’épices de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
Bekleidung für Kinder (Kl.25) Schuhwaren (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25) IGE

Unter den Oberbegriff Bekleidungsstücke fallen denn auch sowohl Kinder-kleider wie auch Kleider für Frauen und Männer. Gemäss Praxis werden Schuhe und Kopfbedeckungen als gleichartig zu Bekleidung beurteilt. Alle drei Warengruppen dienen dem gleichen Zweck, nämlich dem Schutz des menschlichen Körpers. Kopfbedeckungen und Schuhe werden heute in den gleichen Verkaufsstätten angeboten wie Kleider. Sowohl Kopfbedeckungen wie Schuhe dienen dem Zweck der Bekleidung.

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IGE vom 08.01.2008, Nr. 9731
Turn- und Sportartikel (Kl.28) Fussmatten, Matten (Kl.27) IGE

Da insbesondere im Gymnastikbereich auch Matten verwendet werden, um nicht auszurutschen oder bei Übungen im Liegen die Bequemlichkeit zu erhöhen, ist auch eine Gleichartigkeit zwischen den einzelnen Sportartikeln der Klasse 28 der Widersprechenden und den „Fussmatten“ und „Matten“ der Klasse 27 der Widerspruchsgegnerin gegeben.

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IGE vom 10.12.2008, Nr. 9349 u. 9350
Spielwaren (Kl.28) Turn- und Sportartikel (Kl.28) IGE

Ebenso ist die Gleichartigkeit zu den angefochtenen „Spielen und Spielzeug“ der Klasse 28 gegeben. Der Übergang zwischen Sportartikeln und Spielen respektive Spielzeug ist heute fliessend und eine Abgrenzung zwischen den Oberbegriffen kaum möglich.

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IGE vom 10.12.2008, Nr. 9349 u. 9350
pharmazeutische Produkte (Kl.5) dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5) IGE

Les « substances diététiques à usage médical » de la marque attaquée peuvent être comprises dans la formulation large et générale de « produits pharmaceutiques et thérapeutiques » de la marque opposante.

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IGE vom 17.12.2008, n° 9046
Eier, Milch und andere Milchprodukte (Kl.30) Hefe- und Feingebäck (Kl.30), Speiseeis (Kl.30) IGE

Bei den angefochtenen "pâtisserie et confiserie; glaces comestibles" (Kl. 30) kann es sich um hauptsächlich aus Rahm bestehende Produkte handeln, weshalb sie als mit den "produits laitiers" des Widerspruchszeichen gleichartig zu werten sind.

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IGE vom 17.12.2008, Nr. 9683
alkoholfreie Getränke (Kl.32) Kaffee (Kl.30), Kakao (Kl.30), Tee (Kl.30), Bier (Kl.32) IGE

Gemäss Praxis sind zudem die „Biere“ der angefochtenen Marke (Klasse 32) als gleichartig zu den „alkoholfreien Getränken“ der Widerspruchsmarke zu beurteilen.

Auf dem Markt gibt es unzählige Soft-Getränke, Cocktails usw., welche Koffein, Kakao oder Teein enthalten. Kaffee-Shakes oder Kakao-Drinks (angefochtene Marke) bzw. alkoholfreie Getränke (Widerspruchsmarke) werden üblicherweise unter der Kontrolle derselben Hersteller über dieselben Kanäle vertrieben und an denselben Orten zum Verkauf angeboten. Weiter befriedigen sie dasselbe Bedürfnis und werden vom Konsumenten als austauschbar betrachtet.

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IGE vom 07.01.2009, Nr. 9412
Feuerlöschgeräte (Kl.9) Kontrollapparate- und -instrumente (Kl.9) IGE

Warenähnlichkeit besteht zudem zwischen den Feuerlöschgeräten und den appareils et instruments de contrôle (inspection), da unter diese auch „Feuermelder“ subsumiert werden können. Hersteller von Feuerlöschgeräten produzieren vielfach eine ganze Palette von Ware, die der Brandbekämpfung und –prävention dienen, zudem werden diese Waren normalerweise auch über die gleichen Vertriebskanäle angeboten.

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Telefonapparate und Zubehör (Kl.9) Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) IGE

In der Klasse 9 beansprucht die Widersprechende „téléphones“. Die Gleichartigkeit von Dienstleistungen der Telekommunikation und Waren, welche im Bereich Telekommunikation verwendet werden, wurde von der Rekurskommission bejaht (vgl. RKGE in sic ! 4/2004, 324, „Integra / Integra Research“; sic ! 2/2002, 103, „Celphone (fig.) / Celcom“).

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Audio-Geräte (Kl.9), Batterien und Zellen (Kl.9), CD-ROMSs (Kl.9), Computer (Kl.9), Datenverarbeitungsgeräte, Datenträger und Software (Kl.9), elektrische Komponenten (Kl.9), elektronische Apparate (Kl.9), Fernseher, Computer, Videorecorder (Kl.9), Filme (Kl.9), Geräte für Telekommunikation (Kl.9), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (Kl.9), Kontrollapparate- und -instrumente (Kl.9), Mobiltelefone (Kl.9), nautische Instrumente (Kl.9), Telefonapparate und Zubehör (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Unterhaltungselektronik (Kl.9) wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) IGE

Die Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen der Widerspruchsgegnerin sind Dienstleistungen, welche der Produktion der von der Widersprechenden beanspruchten diversen Waren zwangsläufig vorangehen, damit diese z.B. dem neuesten Stand der Technik genügen oder punkto Design ansprechend sind. Es gibt Unternehmen, welche schwerpunktmässig diese Dienstleistungen für Dritte anbieten aber gleichzeitig auch mit Endprodukten auf dem Markt präsent sind. Andererseits betreiben gerade grosse Hersteller von diversen elektronischen Waren auch Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und dies nicht nur für die eigene Produktion sondern auch für Dritte. Beispielsweise ist es in der Computerbranche nicht ungewöhnlich, dass sich Konkurrenten zusammentun und gemeinsam neue Produkte entwickeln (www.handelsblatt.com/technologie/it-internet). Hier sind die Übergänge zwischen Dienstleistungserbringern und Anbietern von Waren fliessend, mithin zwischen den Dienstleistungen der Klasse 42 und den diversen Waren der Widersprechenden Gleichartigkeit gegeben ist.

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Zeitschriften (Kl.16), Zeitungen (Kl.16) Herausgabe von Publikationen (Kl.41) IGE

Anders verhält es sich bezüglich der angefochtenen "édition de produits imprimés et d’autres publications (électroniques)". Es liegt durchaus im Erwartungshorizont des Publikums, dass der Herausgeber einer Zeitung oder eines Wirtschaftmagazines unter seinem Verlagsdach und unter der gleichen Marke Dritten auch publizistische Dienstleistungen anbietet, insbesondere beispielsweise im Bereich der ökonomischen Publikationen. Die Gleichartigkeit ist daher insoweit zu bejahen.

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IGE vom 26.01.2009, Nr. 9552