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Wurstwaren (Kl.29), Brotwaren (Kl.30) Salades composées et entrées, notamment à base de viande, de poisson et de légumes (Kl.29) IGE

Die von der angefochtenen Marke in der Klasse 29 beanspruchten Waren „Wurst, Wurstwaren“ sind hierzu als mindestens gleichartig zu werten, werden doch Wurstsalate hauptsächlich aus Wurst bzw. Wurstwaren hergestellt. Auch sonstige Vorspeisen (insbesondere solche auf Fleischbasis) können Wurstwaren enthalten.

In Bezug auf die Waren „Gebäck, insbesondere Salzgebäck“ (Klasse 30) der angefochtenen Ware ist Folgendes auszuführen: Aus der Sicht des Durchschnittabnehmers handelt es sich dabei jeweils um Nahrungsmittel des täglichen Gebrauchs, welche dazu bestimmt sind, in der Küche Verwendung zu finden (vgl. hierzu auch: RKGE, sic! 2007, 448, Actimel/Actismile). Vorspeisen können aus Gebäck bestehen oder Gebäck enthalten, insoweit ist deren Verwendungszweck wie auch deren Produktionsverfahren gleich.

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IGE vom 05.08.2009, Nr. 9372
Turn- und Sportartikel (Kl.28) Fussmatten, Matten (Kl.27) IGE

Da insbesondere im Gymnastikbereich auch Matten verwendet werden, um nicht auszurutschen oder bei Übungen im Liegen die Bequemlichkeit zu erhöhen, ist auch eine Gleichartigkeit zwischen den einzelnen Sportartikeln der Klasse 28 der Widersprechenden und den „Fussmatten“ und „Matten“ der Klasse 27 der Widerspruchsgegnerin gegeben.

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IGE vom 10.12.2008, Nr. 9349 u. 9350
Spielwaren (Kl.28) Turn- und Sportartikel (Kl.28) IGE

Ebenso ist die Gleichartigkeit zu den angefochtenen „Spielen und Spielzeug“ der Klasse 28 gegeben. Der Übergang zwischen Sportartikeln und Spielen respektive Spielzeug ist heute fliessend und eine Abgrenzung zwischen den Oberbegriffen kaum möglich.

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IGE vom 10.12.2008, Nr. 9349 u. 9350
Bodenbeläge (Kl.27), Teppiche (Kl.27) Tapeten (Kl.27) IGE

Zudem macht es Sinn, dass Bodenbelaghersteller im Hinblick auf ein ganzheitliches Inneneinrichtungskonzept auch in den Bereich der Wandbeläge expandieren (...). Folglich besteht zwischen den Waren der Widersprechenden der Klasse 27 und den angefochtenen "Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)" (Klasse 27) Warengleichartigkeit.

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IGE vom 01.10.2009, Nr. 10133
Leder- und Stoffgürtel (Kl.25) Taschen, Gürtel, Schuhe, auch aus Leder (Kl.25) RKGE

Der Verbaucher geht davon aus, dass ein Hersteller von (Leder-)Taschen auch (Leder-)Gürtel herstellt. Aber auch die Stoffgürtel sind zu Lederwaren gleichartig, da Gürtel oft sowohl aus Stoff- wie Leder hergestellt werden und die für die Herstellung von Stoffgürteln benötigten Kenntnise und Verfahren weitgehend dieselben sind wie für Ledergürtel (nanni cinture-Entscheid)

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RKGE vom 20.11.2006, sic! 2007, 630
Leder- und Stoffgürtel (Kl.25) Taschen, Gürtel, Schuhe, auch aus Leder (Kl.25) RKGE

Der Verbaucher geht davon aus, dass ein Hersteller von (Leder-)Taschen auch (Leder-)Gürtel herstellt. Aber auch die Stoffgürtel sind zu Lederwaren gleichartig, da Gürtel oft sowohl aus Stoff- wie Leder hergestellt werden und die für die Herstellung von Stoffgürteln benötigten Kenntnise und Verfahren weitgehend dieselben sind wie für Ledergürtel (nanni cinture-Entscheid).

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RKGE vom 20.11.2006, sic! 2007, 630
Kleider (Kl.25) Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) RKGE

Gleiche Materialien, gleiche Vertriebskanäle (SPEEDO-Entscheid).

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RKGE vom 10.02.2004, sic! 2004, 605
Sport- und Freizeitbekleidung (Kl.25) Kopfbedeckungen (Kl.25) RKGE

Sind identisch (SPEEDO-Entscheidung).

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RKGE vom 10.02.2004, sic! 2004, 605
Kleider (Kl.25) Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) RKGE

Gleiche Vertriebskanäle und Abnehmer führen zur Bejahung der Gleichartigkeit (MONTEGA-Entscheid).

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RKGE vom 03.12.2002, sic! 2003, 341
Bekleidung für Kinder (Kl.25) Schuhwaren (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25) IGE

Unter den Oberbegriff Bekleidungsstücke fallen denn auch sowohl Kinder-kleider wie auch Kleider für Frauen und Männer. Gemäss Praxis werden Schuhe und Kopfbedeckungen als gleichartig zu Bekleidung beurteilt. Alle drei Warengruppen dienen dem gleichen Zweck, nämlich dem Schutz des menschlichen Körpers. Kopfbedeckungen und Schuhe werden heute in den gleichen Verkaufsstätten angeboten wie Kleider. Sowohl Kopfbedeckungen wie Schuhe dienen dem Zweck der Bekleidung.

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IGE vom 08.01.2008, Nr. 9731
Sportschuhe (Kl.25) orthopädische Schuhe (Kl.10) IGE

Bei der Herstellung der strittigen Waren bestehen folglich Übereinstimmungen im fach- und produktspezifischen Know-how. Zudem ist eine produktübergreifende Nutzung der gleichen Produktionsanlagen durchaus möglich. Der Umstand, dass die Produkte des angefochtenen Zeichens medizinischen Aspekten genügen müssen, vermag daran nichts zu ändern und präzisiert lediglich, dass diese Erzeugnisse bestimmten (orthopädischen) Kriterien in Bezug auf die Herstellung zu entsprechen haben.

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IGE vom 31.07.2009, Nr. 7928
Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) Sportartikel (Kl.28) IGE

Die angefochtene Marke beansprucht in der Klasse 28 Sportartikel. Unter diesen Begriff fallen z.B. auch Golf- und Fechthandschuhe, welche zu den Waren der Widerspruchsmarke in der Klasse 25 (Vêtements, chaussures, chapellerie) als gleich bzw. mindestens gleichartig zu beurteilen sind. So fallen unter den Oberbegriff vêtements etwa auch „Skihandschuhe“.

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IGE vom 29.12.2011, Nr. 11713
Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Stoffe (Kl.24), Vorhänge (Kl.24) Möbel (Kl.20) IGE

Es ist heute auch üblich, dass Möbel- und Einrichtungshäuser (...) neben Möbeln auch Textilwaren (Vorhänge, Bettwäsche, Tisch- und Küchentextilien etc.) der Klasse 24 anbieten. Bei den verbleibenden "appuie-tête (meubles), pièces d'ameublement, bois de lit, boîtes en bois ou en plastique, canapés, chaises longues, paravents" (Klasse 20) der angefochtenen Marke handelt es sich entweder um Möbel oder Einrichtungs- resp. Dekorationsgegenstände, die allesamt in Möbelhäusern zu erstehen sind. Folglich ist in Bezug auf die Waren der Klasse 24 der Widerspruchsmarke von Warengleichartigkeit auszugehen.

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IGE vom 14.10.2009, Nr. 10282
Trinkgläser (Kl.21) Bier (Kl.32) IGE

Brauereien vertreiben unter ihrer Bier-Marke oft auch Gläser und Untersetzer

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IGE vom 03.06.2009, Nr. 9641
Taschen, Rucksäcke (Kl.18) Portemonnaies und Brieftaschen (Kl.18) RKGE

Gleiche Materialien, gleiche Vertriebskanäle (SPEEDO-Entscheid).

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RKGE vom 10.02.2005, sic! 2004, 605
Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) Sporttaschen und Schulmappen (Kl.18) RKGE

Gleiche Materialien, gleiche Vertriebskanäle (SPEEDO-Entscheid).

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RKGE vom 10.02.2004, sic! 2004, 605
Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) Kleider (Kl.25) RKGE

(MPC-Entscheidung)

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RKGE vom 02.08.2001, sic! 2001, 651
Kunststoff (Kl.17) Platten, Rohre und Profilelemente aus Kunststoff (Kl.19) RKGE

Material und Verwendungszweck überschneiden sich zumindest teilweise (K-Entscheidung - es besteht möglicherweise ein Widerspruch zur RESINEX-Entscheidung).

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RKGE vom 30.01.2004, sic! 2004, 419
Beschichtungen, Verspiegelungen und Imprägnierungen auf Kunstharzbasis (Kl.17) Baumaterialien (Kl.19) RKGE

(POXILITH-Entscheid)

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RKGE vom 01.05.2001, sic! 2001, 424
Zeitschriften (Kl.16), Zeitungen (Kl.16) Herausgabe von Publikationen (Kl.41) IGE

Anders verhält es sich bezüglich der angefochtenen "édition de produits imprimés et d’autres publications (électroniques)". Es liegt durchaus im Erwartungshorizont des Publikums, dass der Herausgeber einer Zeitung oder eines Wirtschaftmagazines unter seinem Verlagsdach und unter der gleichen Marke Dritten auch publizistische Dienstleistungen anbietet, insbesondere beispielsweise im Bereich der ökonomischen Publikationen. Die Gleichartigkeit ist daher insoweit zu bejahen.

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IGE vom 26.01.2009, Nr. 9552