Produkt(e) andere Produkte Instanz Kernaussage (Quelle) Fundstelle
Back- und Süsswaren (Kl.30) Gastronomie (Kl.43) RKGE

Teesalons und Konditoreien sind oft verbunden (VIALETTO-Entscheid).

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RKGE vom 15.10.2003, sic! 2004, 224
Teigwaren (Kl.30) Reis (Kl.30), Saucen (Kl.30) IGE

Zur gegnerischen Ware "riz" ist festzustellen, dass dieser Oberbegriff nicht nur kochfertiges Reis (der unbehandelte Reis fällt im Übrigen unter Klasse 31), sondern auch verarbeitete Reisprodukte umfassen kann. Damit ist der erforderliche Bezug zu den verarbeiteten Produkten "pâtes alimentaires" der Widersprechenden gegeben.

Schliesslich ist die angefochtene Marke für "sauces (condiments)" im Register eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Komplementärprodukt zu der beanspruchten Ware "pâtes alimentaires" der Widerspruchsmarke.

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IGE vom 28.05.2004, Nr. 6323
compléments alimentaires à base de céréales (Kl.30) Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30) IGE

« Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren » (classe 30) ainsi que « Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, Sämereien, Malz » (classe 31) présentent une similarité avec les compléments alimentaires à base de céréales de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
compléments alimentaires à base d’épices (Kl.30) Saucen (Kl.30), Gewürze (Kl.30) IGE

« Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze » (classe 30) présen-tent une similarité avec les compléments alimentaires à base d’épices de la marque opposante.

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IGE vom 03.12.2008, n° 9312
Eier, Milch und andere Milchprodukte (Kl.30) Hefe- und Feingebäck (Kl.30), Speiseeis (Kl.30) IGE

Bei den angefochtenen "pâtisserie et confiserie; glaces comestibles" (Kl. 30) kann es sich um hauptsächlich aus Rahm bestehende Produkte handeln, weshalb sie als mit den "produits laitiers" des Widerspruchszeichen gleichartig zu werten sind.

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IGE vom 17.12.2008, Nr. 9683
Schokolade (Kl.30) Brotaufstrich (Kl.29) IGE

Brotaufstrich kann, wie die Widersprechende zutreffend ausführt, auch aus Schokolade bestehen. Es besteht zumindest eine Gleichartigkeit zu „chocolat“ der Widersprechenden.

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IGE vom 26.09.2008, Nr. 9224
Kaffee (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Tee (Kl.30) alkoholfreie Getränke (Kl.32) IGE

In Bezug auf die angefochtenen caffè, tè, cacao, gelati (Kl. 30) verhält es sich wie folgt: Unter die drei erstgenannten Oberbegriffe fallen auch die auf diesen Waren basierenden Getränke (vgl. die Nizzaer Klassifikation, unter https://www.ige.ch/marken/schutz-in-derschweiz/waren-dienstleistungen.html). Zudem gibt es auf dem Markt bekanntlich eine Vielzahl von Soft-Getränken und Speiseeis, die Koffein, Kakao oder Teein enthalten. Kaffee-Shakes, Kakao-Drinks, Teegetränke, Speiseeis (angefochtene Marke) bzw. alkoholfreie Getränke (Widerspruchsmarke) werden üblicherweise unter der Kontrolle derselben Hersteller über dieselben Kanäle vertrieben und an denselben Orten zum Verkauf angeboten.

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IGE vom 28.02.2011, Nr. 11149
Schokolade (Kl.30) Brot, Biskuits (Kl.30), Desserts (Kl.30), Getreideflocken (Kl.30), Konfiserie (Kl.30), Kuchen (Kl.30), Müesli (Kl.30) IGE

Les deux marques revendiquent chacune des produits alimentaires de la classe 30. En outre, tous les produits en cause à l’exception des « pâtes alimentaires » constituent des aliments pouvant entrer dans la composition d’un petit déjeuner ou d’un en-cas. Il existe ainsi entre ces dits produits une proximité évidente quant à leur nature et leur utilisation, créant un risque que les consommateurs, en présence de marques similaires, les attribuent à la même entreprise ou à des entreprises liées sur le plan économique et sous contrôle d’un titulaire unique des marques. En outre, les produits en question bé- néficient du même savoir-faire, des mêmes canaux de distribution et peuvent provenir du même type d’entreprise. Par ailleurs, ces produits partagent les mêmes rayons de magasins. 

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IGE vom 18.04.2011, n° 10713
Futtermittelzusätze für Tiere (Kl.31) lebendige Tieren(wie Geflügel und Wild), Bruteier (Kl.31) RKGE

Sind entfernt gleichartig, weil sie nicht nur der gleichen Nizza-Klasse 31 angehören, sondern auch demselben Wirtschaftsbereich (Landwirtschafts- und Ernährungssektor) zuzuordnen sind; sie sind zueinander komplementär, da sie in der Verwendung zusammenhängen und denselben Abnehmerkreis (Züchter und Landwirte) haben (AVIAGEN-Entscheid).

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RKGE vom 22.06.2006, INGRES-News 9/2006
frisches Obst und Gemüse (Kl.31) Futtermittel (Kl.31) IGE

Da frisches Obst auch als Tierfutter verwendet werden kann oder Bestandteil desselben sein kann, besteht auch im Verhältnis zu „aliments pour les animaux“ (Kl. 31 des angefochtenen Zeichens) Warengleichartigkeit. 

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IGE vom 21.03.2011, Nr. 11047
Bier und Mineralwasser (Kl.32) Wein und Spirituosen (Kl.33) RKGE

Sind "entfernt warengleichartig", obwohl zwischen diesen Getränken fabrikationstechnische Unterschiede existieren. Vertriebswege und der Verwendungszweck der Getränke überlagern sich stark und die Waren stehen in einem ausgeprägten Wettbewerbsverhältnis zueinander (zumindest Bier und Wein).

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RKGE vom 29.06.2004, INGRES-News 12/2004
Bier (Kl.32) Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) IGE

Der Konsument ist sich gewohnt, dass ein Anbieter unter der gleichen Marke sowohl die Ware Bier herstellt wie auch Restaurationsdienstleistungen anbietet.

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IGE vom 09.05.2003, Nr. 5825/2002
alkoholfreie Getränke (Kl.32) Kaffee (Kl.30), Kakao (Kl.30), Tee (Kl.30), Bier (Kl.32) IGE

Gemäss Praxis sind zudem die „Biere“ der angefochtenen Marke (Klasse 32) als gleichartig zu den „alkoholfreien Getränken“ der Widerspruchsmarke zu beurteilen.

Auf dem Markt gibt es unzählige Soft-Getränke, Cocktails usw., welche Koffein, Kakao oder Teein enthalten. Kaffee-Shakes oder Kakao-Drinks (angefochtene Marke) bzw. alkoholfreie Getränke (Widerspruchsmarke) werden üblicherweise unter der Kontrolle derselben Hersteller über dieselben Kanäle vertrieben und an denselben Orten zum Verkauf angeboten. Weiter befriedigen sie dasselbe Bedürfnis und werden vom Konsumenten als austauschbar betrachtet.

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IGE vom 07.01.2009, Nr. 9412
Fruchtsäfte (Kl.32) Konfitüren, Joghurts, konservierte Früchte (Kl.29), Milch (Kl.29), Milchprodukte (Kl.29), Kaffee (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Tee (Kl.30), alkoholfreie Getränke (Kl.32) IGE

Bezüglich der übrigen Getränke der widerspruchsgegnerischen Klasse 32, nämlich "Eaux minérales et gazeuses et autres boissons sans alcool", kann festgestellt werden, dass die Gleichartigkeit unterschiedlicher nichtalkoholischer Getränke (in casu Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke einerseits sowie Fruchtsäfte andererseits) von der Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt wurde.

Weil unter die in der Klasse 30 der angefochtenen Marke enthaltenen Oberbegriffe "Café, thé, cacao, succédanés du café" auch (Kaffee-, Tee-, Kakao- und Kaffeeersatz-)Getränke fallen, sind sie mit den hier massgeblichen Fruchtgetränken der Widersprechenden als gleichartig einzustufen.

Mit derselben Begründung ist auch bezüglich der in der angefochtenen Klasse 29 enthaltenen "lait et produits laitiers" von Gleichartigkeit auszugehen, weil es sich bei Milch um ein Getränk handelt und unter den Oberbegriff "produits laitiers" auch Getränke wie Milchshakes und andere Milchmischgetränke fallen.

Bei den angefochtenen "Fruits et légumes conservés, séchés et cuits; gelées, confitures, compotes" (Klasse 29) handelt es sich um verarbeitete Früchte oder Gemüse, mithin um natürliche Vitaminlieferanten wie die Fruchtsäfte der Widersprechenden, weshalb diese Vergleichswaren (in einem gewissen Umfang) substituierbar sind und dem gleichen Zweck dienen.

Auch die angefochtenen "glaces comestibles" (Klasse 30) können noch als gleichartig eingestuft werden, weil es sich hierbei um Früchteeis handeln kann, welches sich bei der Fabrikation im Wesentlichen einzig im zusätzlichen Gefriervorgang von Fruchtsäften un-terscheidet.

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IGE vom 25.01.2010, Nr. 9406
Wein und Spirituosen (Kl.33) Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32) IGE

entscheidend sei indessen, dass die Vertriebswege und der Verwendungszweck der Vergleichswaren sich stark überlagerten und diese (zumindest soweit Wein und Bier betroffen seien) in einem ausgeprägten Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Die massgeblichen Verkehrskreise tätigten ihre Einkäufe zudem vielfach in Einkaufsstätten, in denen sämtliche dieser Getränkearten angeboten würden. Weitere Berührungspunkte ergäben sich aus den Trinkgewohnheiten, weil beim Essen üblicherweise neben Wein auch Mineralwasser serviert und vor oder nach dem Essen oft ein Glas Bier konsumiert werde (....). In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist die Gleichartigkeit auch hinsichtlich sämtlicher Waren der Klasse 32 zu bejahen.

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IGE vom 06.11.2007, Nr. 8272
Wein, Champagner, Schnaps, Liköre (Kl.33) Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32), alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) IGE

Par ailleurs, vu que les canaux de distribution et que le but général des produits de la classe 32 et de la classe 33 sont identiques, la similarité est également admise entre les produits de l’opposant (classe 33) et les produits de la classe 32 revendiqués par le défendeur (voir en particulier : CREPI, sic! 2000, 606 – RED BULL, CREPI, sic ! 2005, 129 - VISMARA

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IGE vom 17.05.2010, n° 10466
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
Tabakwaren (Kl.34) Feuerzeuge (Kl.34) IGE

Im Weiteren eignet den „briquets“ der Widersprechenden der Charakter von Zubehör zu den angefochtenen Waren „tabac et produits de tabac, cigarettes, cigarillos“, da sie von Tabakwarenherstellern häufig ergänzend zu Letzteren angeboten werden. Bildet eine Ware (wie in casu) eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, ist dies ein Indiz von Gleichartigkeit.

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IGE vom 21.01.2010, Nr. 10297
Feuerzeuge (Kl.34) Tabakwaren (Kl.34), Zigaretten (Kl.34) IGE

Im Weiteren eignet den „briquets“ der Widersprechenden der Charakter von Zubehör zu den angefochtenen Waren „tabac et produits de tabac, cigarettes, cigarillos“, da sie von Tabakwarenherstellern häufig ergänzend zu Letzteren angeboten werden. Bildet eine Ware (wie in casu) eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, ist dies ein Indiz von Gleichartigkeit (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.1.1).

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IGE vom 21.02.2010, Nr. 10297