| Produkt(e) | andere Produkte | Instanz | Kernaussage (Quelle) | Fundstelle |
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| Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) | Personen- u. Warentransport (Kl.39), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) | IGE |
Auf dem Markt sind heutzutage Paketangebote gängig, die zum Beispiel eine Reise inklusive Beherbergung und Verpflegung mit Unterhaltung, sportlichen oder kulturellen Aktivitäten verbinden. Folglich bestehen zwischen Transport- und Reisedienstleistungen der Klasse 39 als auch Verpflegung und Beherbergung der Klasse 43 und Unterhaltung, sportlichen oder kulturellen Aktivitäten der Klasse 41 Überschneidungen. Mithin ist die Gleichartigkeit zwischen den angefochtenen Dienstleistungen "Transport; organisation de voyages et d'excursions; exploitation d'un bureau de voyages, à savoir organisation et réservation de voyages; consultations et information en matière d'organisations de voyages; visites touristiques; réservations de voyages; informations en matière de transports" (Klasse 39) und "services de restauration (alimentation); hébergement temporaire, réservation de logements temporaires, d'hôtels et de pensions; maisons de vacances" (Klasse 43) sowie den "divertissement et activités sportives et culturelles" (Klasse 41) der Widerspruchsmarke zu bejahen. Kommentare (0) |
IGE vom 26.04.2011, Nr. 10951 |
| optische Apparate und Instrumente (Kl.9) | Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9), Datenverarbeitungsgeräte (Kl.9), wissenschaftliche Geräte (Kl.9) | IGE |
Quant aux « Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, photographiques, cinématographiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection) ; appareils d'enregistrement, de transmission ou de reproduction de sons ou d'images; équipements de traitement de données et ordinateurs », ils incluent de nombreux produits présentant une proximité et une similarité évidentes de nature et de fonction avec les « Appareils et instruments optiques » de l’opposante. Nombreux de ces dits produits de la marque attaquée peuvent en outre proposer des fonctions optiques. De manière plus générale, tous ces articles sont (ou peuvent être) fabriqués par les mêmes types d’entreprises et sont (ou peuvent être) l’objet de procédés de fabrication et de savoir-faire semblables. Au surplus, on relèvera que la similarité est en l’espèce renforcée, dès lors que plusieurs produits des deux parties sont revendiqués de manière large, notamment par l’utilisation d’intitulés de classes. Kommentare (0) |
IGE vom 27.04.2011, n° 10979 |
| Seifen (Kl.3) | Waschmittel (Kl.3), Putzmittel (Kl.3) | IGE |
Seifen können nicht nur zur Körperpflege, sondern auch zum Putzen und Waschen eingesetzt werden. Folglich ist zwischen den angefochtenen "Waschmittel, Bleichmittel; Putzmittel, Poliermittel, Fettentfernungsmittel und Schleifmittel", die allesamt auch zum Putzen, Waschen, Reinigen oder zur Fleckenentfernung verwendet werden können, und den "savons" (Klasse 3) der Widerspruchsmarke von starker Gleichartigkeit auszugehen. Kommentare (0) |
IGE vom 27.04.2011, Nr. 11156 |
| Bildträger (Kl.9) | optische Apparate und Instrumente (Kl.9) | IGE |
Les « appareils et instruments optiques » revendiqués par la défenderesse sont à considérer similaires aux « supports d’enregistrement vidéo » de l’opposante, Kommentare (0) |
IGE vom 05.05.2011, n° 10976 |
| Audio-Geräte (Kl.9) | Hörgerate (Kl.10) | IGE |
Nicht-medizinische Akustikgeräte können vergleichbare Elektronikbauteile wie Hörgeräte aufweisen. Des Weiteren kann deren Herstellung mit Präzisionsarbeit verbunden sein. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Hersteller von "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) aufgrund der Überschneidungen im fabrikationsspezifischen Know-How auch in den Bereich der Hörgeräte diversifizieren (...). Mithin ist zwischen den Waren der Klasse 10 der angefochtenen Marke und den "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarke von einer entfernten Warengleichartigkeit auszugehen. Kommentare (0) |
IGE vom 19.05.2011, Nr. 10844 |
| Computer (Kl.9), Software (Kl.9) | Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42), wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) | IGE |
Hersteller von Computerhardware sind üblicherweise auch bei der Entwicklung derselben für Dritte beteiligt. Folglich kann zwischen den angefochtenen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" (Klasse 42) und den "ordinateurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarken von Gleichartigkeit ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erbringung von "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" (Klasse 42) mit der Produktion von wissenschaftlichen und technologischen Apparaten, elektronischen Computer-Bauteilen als auch Computer für Dritte einhergeht, so dass zu den Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarken Gleichartigkeit besteht. Kommentare (0) |
IGE vom 14.07.2011, Nr. 10911 |
| Produktion von Audio- und Videoinhalten (streaming) (Kl.41) | Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) | BVGer |
Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten sind dagegen Dienstleistungen, welche nicht nur, aber auch von solchen Unternehmen angeboten werden, welche Audio- und Videoinhalte produzieren, denn Unterhaltung respektive kulturelle Aktivitäten, welche ebenfalls regelmässig zur Unterhaltung des Publikums beitragen dürften, gehören typischerweise zum Kerngeschäft von solchen Unternehmen. Diesbezüglich ist eine Gleichartigkeit zu bejahen Kommentare (0) |
BVGer vom 21.07.2011, B-6665/2010 |
| pharmazeutische Produkte (Kl.5) | dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke (Kl.30) | IGE |
Diese wie auch zahlreiche andere Nahrungsergänzungsmittel sind sowohl in Apotheken als auch in Supermärkten wie Migros und Coop sowie online erhältlich, was aufzeigt, dass die Grenze zwischen Nahrungszusätzen für medizinische Zwecke und solche für nicht medizinische Zwecke fliessend ist. Kalzium wird oft mit pflanzlichem Inulin oder anderen pflanzlichen Mineralien kombiniert angeboten, um die Aufnahmequote von Calcium zu erhöhen (...), weshalb Gleichartigkeit zwischen den pharmazeutischen Präparaten für die Behandlung von Knochenkrankheiten (Kl. 5 der Widerspruchsmarke) und den angefochtenen Waren der Klasse 30 „Diätetische Nahrungszusätze auf pflanzlicher Basis für nicht medizinische Zwecke in Pulverform“ besteht. Kommentare (0) |
IGE vom 15.09.2011, Nr. 11329 |
| Zur Verfügung stellen von Informationen, nämlich Neuigkeiten und Einzelheiten von Interesse betreffend respiratorischen und pulmonalen Krankheiten, via ein globales Computernetzwerk (Kl.44) | Broschüren (Kl.16) | IGE |
In Klasse 16 beansprucht die Widerspruchsgegnerin u.a. Produits de l'imprimerie; brochures d'informations pharmaceutiques; livres dans les domaines de la médecine et des produits pharmaceutiques; publications, revues, bulletins d'information, brochures, comptesrendus (produits de l'imprimerie), brochures pédagogiques et informatives et affiches dans les domaines de la médecine et des produits pharmaceutiques; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils) en matière de produits pharmaceutiques, soins de santé et médecine. Diese Waren haben alle explizit einen medizinischen Inhalt. Der Inhaber der Widerspruchsmarke erbringt medizinische Informationsdienstleistungen. Es ist naheliegend, dass derjenige, der im Internet Informationen anbietet, dies auch in gedruckter Form tut. Jedenfalls ist zwischen diesen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Abnehmer durchaus ein marktlogischer Zusammenhang gegeben, Know-how und potenzielle Abnehmer (Mediziner aber auch Patienten) sind identisch, die Gleichartigkeit ergo zu bejahen. Hingegen sind die fiches des dossiers patients et blocs d'ordonnances (articles en papier et de papeterie) Papeteriewaren, die von Druckereien hergestellt und vertrieben werden, und die bei Erwerb noch keine medizinischen Informationen enthalten. Kommentare (0) |
IGE vom 08.11.2011, Nr. 11354 |
| Brotwaren (Kl.30) | Mehl, Hefe (Kl.30) | IGE |
Die angefochtenen "Farine" (Klasse 30) sind gleichartig zu der Ware "pain" (Klasse 30) der Widerspruchsmarke, da Bäckereien üblicherweise auch eigene Mehlmischungen herstellen. Kommentare (0) |
IGE vom 07.12.2011, Nr. 11600 |
| Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | Sportartikel (Kl.28) | IGE |
Die angefochtene Marke beansprucht in der Klasse 28 Sportartikel. Unter diesen Begriff fallen z.B. auch Golf- und Fechthandschuhe, welche zu den Waren der Widerspruchsmarke in der Klasse 25 (Vêtements, chaussures, chapellerie) als gleich bzw. mindestens gleichartig zu beurteilen sind. So fallen unter den Oberbegriff vêtements etwa auch „Skihandschuhe“. Kommentare (0) |
IGE vom 29.12.2011, Nr. 11713 |
| pharmazeutische Produkte (Kl.5) | dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5) | IGE |
Gemäss Rechtspre-chung sind Medikamente und Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke insofern ähnlich, als diese zu medizinischen Zwecken bestimmt sind und Letztere allenfalls an Stelle eines Arzneimittels oder als Ergänzung dazu eingenommen werden (vgl. Rekurskommissi-on für geistiges Eigentum [RKGE] in sic! 2005, 655 E. 7 - LEPONEX / Felonex). Kommentare (0) |
IGE vom 25.01.2012, Nr. 10872 |
| Seifen (Kl.3) | Poliermittel (Kl.3), Putzmittel (Kl.3), Waschmittel (Kl.3) | BVGer |
Nach dem Entscheid seven / SevenOne Intermedia der ehemaligen Rekurskommission für geistiges Eigentum sind Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel gleichartig zu Seifen, da Seifen nicht nur für die Körperpflege, sondern auch zum Waschen und Putzen verwendet werden (RKGE in sic! 2007 S. 35 E. 4 - seven [fig.] / SevenOne Intermedia). Diese Schlussfolgerung wird von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Wasch-, Putz- und Fettentfernungsmittel nicht bestritten. Was die übrigen Waren, nämlich Bleich-, Polier- und Schleifmittel, betrifft, macht die Vorinstanz wie erwähnt geltend, dass diese auch in Seifenform existieren (Beilage 8 der Vernehmlassung). In der Tat gibt es bleichende Seifen (auch für die Haut) und Polierseifen, sogar in Kombination mit einer Reinigungsseife (vgl....). Die von der Vorinstanz in Erfahrung gebrachte Schleifseife (ebenfalls ...) wird beim Schleifen eingesetzt. Daher darf von einem ähnlichen Verwendungszweck und sogar dem gleichen Abnehmerkreis ausgegangen werden. Kommentare (0) |
BVGer vom 30.01.2012, B-2996/2011 |
| Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | Zahnputzmittel (Kl.3) | BVGer |
Die "Zahnputzmittel" der angefochtenen Marke können, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, unter den Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" subsumiert werden, weshalb auch hier die Warengleichheit zu bejahen ist. Kommentare (0) |
BVGer vom 30.01.2012, B-2996/2011 |
| Erziehung und Ausbildung (Kl.41) | sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) | BVGer |
Ferner lassen sich Unterhaltung sowie activités sportives et culturelles nicht klar abgrenzen. Einerseits beansprucht Unterhaltung häufig für sich, einen kulturellen Beitrag zu leisten, andererseits hat sich der Sport in den letzten Jahrzehnten zu einer Unterhaltungsindustrie hin entwickelt. Ebenfalls in enger Beziehung zu activités sportives et culturelles stehen Ausbildung und Erziehung. Zum einen verwischen die Grenzen zwischen reiner Unterhaltung und der Ausbildung, wird doch immer häufiger versucht, lehrreiche Inhalte mit einem unterhaltenden Rahmen zu versehen, was mittels des Begriffs "Infotainment" umschrieben wird. Zum Anderen besteht bereits seit der Antike eine enge Verknüpfung zwischen Erziehung und Sport, war letzterer doch stets ein Bestandteil der ersteren, woher die Bezeichnung Leibeserziehung herrühren dürfte. Kommentare (0) |
BVGer vom 12.03.2012, B-8006/2010 |




